Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 300/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Herr F F1 wird als Bevollmächtigter der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Am 08.11.2014 hat Herr F F1 namens von Frau N I Klage gegen das "Unternehmen Kreis I1" erhoben.
Der Briefkopf der Klageschrift enthält ein graphisches Logo und die Bezeichnungen "Ämterlotse in Deutschland, F F1, Betriebswirt, Rechtssachverständiger, Rechtsbeistand, Tätigkeitsschwerpunkt Staatsangehörigkeit, OPPT, Finanzwesen", ferner sind angegeben eine Mobilfunknummer und eine e-mail-Adresse bei dem Anbieter GMX. Unten auf der Seite befindet sich ein Feld "Tätigkeitsnachweis/Aufwandsentschädigung", in dem angefallene Stunden und Tätigkeiten dokumentiert werden. Der Klageschrift beigefügt ist eine "Vollmachtserklärung" mit folgendem Wortlaut: "Hiermit bevollmächtige ich: Herrn F F1, Internationaler Recht()beistand, Rechtssachverständiger, Bilanzbuchhalter IHK, Betriebswirt, mich: N I, 23.12.1982, M-Str. 000, 00000 I2". Gleich anschließend heißt es weiter: "Mein Recht()beistand wird ermächtigt, mich in allen straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten, als auch vor allen ´Behörden´ zu vertreten, alle erforderlichen Vorkommnisse in seinem Namen zu unterzeichnen, Widerklagen anzubringen, Appellationen, Rekurse, Nichtigkeitsklagen und Beschwerden einzulegen, Revisionen, Kassationen und Wiedereinsetzungen zu verlangen, Abstand zu erklären, Vergleiche abzuschließen, die Vollstreckung von Urteilen zu erwirken, Gelder einzukassieren, alle in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erforderlichen Prozesse zu besorgen, Stundungen zu gewähren, über Nachlassverträge zu verhandeln, Gläubigerversammlungen beizuwohnen, Kollokationspläne zu prüfen, überhaupt alles zu tun, wofür das Gesetz eine Spezialvollmacht verlangt. ( ...)" Für die Weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der "Vollmachtserklärung" Bezug genommen.
Mit der Klageeingangsbestätigung vom 20.11.2014 hat das Gericht Herrn F1 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ob er als Rechtsbeistand tätig sein dürfe. Darauf hat er nicht reagiert. Auf Nachfrage hat das OLG Hamm mitgeteilt, dass Herr F1 dort nicht im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist. Die Rechtsanwaltskammer Hamm teilte auf Nachfrage mit, dass Herr F1 nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamm sei.
II.
Das Gericht weist gemäß § 73 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam.
Herr F1 war hier als Bevollmächtigter zurückzuweisen, da er keinen der in § 73 Abs. 2 SGG enumerativ aufgeführten Personenkreise angehört.
Die Beteiligten können sich gemäß § 73 Abs. 2 SGG durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur 1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, 2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, 3. Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, 4. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 5. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, 6. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 7. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 8. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, 9. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Herr F1 gibt im vorliegenden Fall seinen Schriftsätzen das äußere Erscheinungsbild eines beruflich tätigen Rechtsbeistandes. Diesbezüglich verfügt er über keinerlei Erlaubnis. Schon die selbst gewählte Formulierung im Text der Vollmacht lässt jeden Juristen sofort erkennen, dass diese von einem juristischen Laien erdacht wurde.
Dieser Beschluss ist gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Am 08.11.2014 hat Herr F F1 namens von Frau N I Klage gegen das "Unternehmen Kreis I1" erhoben.
Der Briefkopf der Klageschrift enthält ein graphisches Logo und die Bezeichnungen "Ämterlotse in Deutschland, F F1, Betriebswirt, Rechtssachverständiger, Rechtsbeistand, Tätigkeitsschwerpunkt Staatsangehörigkeit, OPPT, Finanzwesen", ferner sind angegeben eine Mobilfunknummer und eine e-mail-Adresse bei dem Anbieter GMX. Unten auf der Seite befindet sich ein Feld "Tätigkeitsnachweis/Aufwandsentschädigung", in dem angefallene Stunden und Tätigkeiten dokumentiert werden. Der Klageschrift beigefügt ist eine "Vollmachtserklärung" mit folgendem Wortlaut: "Hiermit bevollmächtige ich: Herrn F F1, Internationaler Recht()beistand, Rechtssachverständiger, Bilanzbuchhalter IHK, Betriebswirt, mich: N I, 23.12.1982, M-Str. 000, 00000 I2". Gleich anschließend heißt es weiter: "Mein Recht()beistand wird ermächtigt, mich in allen straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten, als auch vor allen ´Behörden´ zu vertreten, alle erforderlichen Vorkommnisse in seinem Namen zu unterzeichnen, Widerklagen anzubringen, Appellationen, Rekurse, Nichtigkeitsklagen und Beschwerden einzulegen, Revisionen, Kassationen und Wiedereinsetzungen zu verlangen, Abstand zu erklären, Vergleiche abzuschließen, die Vollstreckung von Urteilen zu erwirken, Gelder einzukassieren, alle in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erforderlichen Prozesse zu besorgen, Stundungen zu gewähren, über Nachlassverträge zu verhandeln, Gläubigerversammlungen beizuwohnen, Kollokationspläne zu prüfen, überhaupt alles zu tun, wofür das Gesetz eine Spezialvollmacht verlangt. ( ...)" Für die Weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der "Vollmachtserklärung" Bezug genommen.
Mit der Klageeingangsbestätigung vom 20.11.2014 hat das Gericht Herrn F1 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ob er als Rechtsbeistand tätig sein dürfe. Darauf hat er nicht reagiert. Auf Nachfrage hat das OLG Hamm mitgeteilt, dass Herr F1 dort nicht im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist. Die Rechtsanwaltskammer Hamm teilte auf Nachfrage mit, dass Herr F1 nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamm sei.
II.
Das Gericht weist gemäß § 73 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam.
Herr F1 war hier als Bevollmächtigter zurückzuweisen, da er keinen der in § 73 Abs. 2 SGG enumerativ aufgeführten Personenkreise angehört.
Die Beteiligten können sich gemäß § 73 Abs. 2 SGG durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur 1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, 2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, 3. Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, 4. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 5. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, 6. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 7. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 8. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, 9. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Herr F1 gibt im vorliegenden Fall seinen Schriftsätzen das äußere Erscheinungsbild eines beruflich tätigen Rechtsbeistandes. Diesbezüglich verfügt er über keinerlei Erlaubnis. Schon die selbst gewählte Formulierung im Text der Vollmacht lässt jeden Juristen sofort erkennen, dass diese von einem juristischen Laien erdacht wurde.
Dieser Beschluss ist gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG unanfechtbar.
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