Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SF 137/13 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.10.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerungsführerin machte mit Kostenfestsetzungsantrag vom 25.10.2012 nach der Bewilligung von PKH Kosten in Höhe von 937,72 Euro geltend. Festgesetzt wurden mit Beschluss ebenfalls vom 25.10.2012 dann 830,62 Euro. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kostenhefts Bezug genommen. Die Erinnerung wird nach eigener Prüfung aus den zutreffend von dem Urkundsbeamten im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen zurückgewiesen. Das Gericht sieht sich lediglich durch den Grundsatz des Verbots der reformatio in peius, dessen Anwendungsbereich zumindest teilweise auch für den bloßen Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG bejaht wird, an der Korrektur der festgesetzten Gebühren nach unten gehindert. Die Bedeutung der Angelegenheit war als unterdurchschnittlich zu bewerten. Im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren ging es lediglich um die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von geltend gemachten 523,36 Euro. Eine solche Angelegenheit ist gemessen an anderen sozialgerichtlichen Verfahren offensichtlich unterdurchschnittlich, da der wirtschaftliche Wert gemessen an den regelmäßig im Streit stehenden sozialrechtliche Leistungen niedrig und sozialhilferechtliche Leistungen als solche nicht betroffen sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da der Beschwerdewert von über 200 Euro gemäß § 56 Abs.2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG nicht erreicht ist.
Gründe:
Die Erinnerungsführerin machte mit Kostenfestsetzungsantrag vom 25.10.2012 nach der Bewilligung von PKH Kosten in Höhe von 937,72 Euro geltend. Festgesetzt wurden mit Beschluss ebenfalls vom 25.10.2012 dann 830,62 Euro. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kostenhefts Bezug genommen. Die Erinnerung wird nach eigener Prüfung aus den zutreffend von dem Urkundsbeamten im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen zurückgewiesen. Das Gericht sieht sich lediglich durch den Grundsatz des Verbots der reformatio in peius, dessen Anwendungsbereich zumindest teilweise auch für den bloßen Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG bejaht wird, an der Korrektur der festgesetzten Gebühren nach unten gehindert. Die Bedeutung der Angelegenheit war als unterdurchschnittlich zu bewerten. Im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren ging es lediglich um die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von geltend gemachten 523,36 Euro. Eine solche Angelegenheit ist gemessen an anderen sozialgerichtlichen Verfahren offensichtlich unterdurchschnittlich, da der wirtschaftliche Wert gemessen an den regelmäßig im Streit stehenden sozialrechtliche Leistungen niedrig und sozialhilferechtliche Leistungen als solche nicht betroffen sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da der Beschwerdewert von über 200 Euro gemäß § 56 Abs.2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG nicht erreicht ist.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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