Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 31 KR 526/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 14.05.2009 in der Gestalt des Bescheids vom 27.04.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2010 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten zu 1/3.
Tatbestand:
Streitig ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-cherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung –.
Der am 16.07.19xx geborene Kläger ist Volljurist. Seit 19xx ist er Mitglied bei der Beklagten. Er arbeitete zunächst bei der Hypothekenbank E ... Dort bestand seine Aufgabe im Wesentlichen in der Verwertung von Immobiliarsicherheiten. Darüber hinaus führte er bundesweit Institutszwangsverwaltungen durch. Auf Initiative des Vorstands der Hypothekenbank E. ließ sich der Kläger als Anwalt zu. Aus Sicht der Bank wurde es als vorteilhaft angesehen, dass er im Rahmen dieser Aufgabe als Rechtsanwalt auftreten konnte. Der Kläger wurde entsprechend Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen. Wiederum unterstützt durch den Vorstand der Bank ließ sich der Kläger von der Beigeladenen zu 1) mit Bescheid vom 28.07.1998 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien.
Die Hypothekenbank E. wurde in der Folge mit einer Tochterfirma der Commerzbank AG, der Eurohypo AG, verschmolzen. Anstelle einer Versetzung nach Frankfurt entschied sich der Kläger Anfang 2007 für ein Angebot der Commerzbank AG, für diese ebenfalls im Bereich der Verwertung von Immobiliarsicherheiten, allerdings ohne Fortführung der bundesweiten Durchführung von Institutszwangsverwaltungen in Düsseldorf tätig zu sein. Mit Arbeitsvertrag vom 30.01.2009 wurde der Kläger ab 01.02.2009 von der Commerzbank AG als kaufmännischer Angestellter zu einem Jahresfestgehalt von 54.000 EUR brutto zuzüglich einer jährlichen Marktzulage von 7.200 EUR brutto angestellt. Ausweislich einer Stellenbeschreibung mit Stand vom 25.03.2009, die im Wesentlichen einer vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellenbeschreibung mit Stand April 2008 entspricht, lautet die Stellenbezeichnung "Senior Intensive Care Officer – Standard Workout Domestic". Hauptaufgaben sind danach die Zwangsverwertung von Kreditsicherheiten, die aktive Kundenansprache, die Prüfung und Entwicklung von Abwicklungskonzepten, die Vorbereitung und Wahrnehmung von Zwangsversteigerungs-, Gläubigerversammlungs-, Prozess- und sonstiger im Zusammenhang mit der Abwicklung stehender Termine, das Verhandeln mit Kunden, Maklern, Anwälten, Insolvenzverwaltern, Schuldnerberatungsstellen, die Entscheidung über Forderungsverzichte im Rahmen von Vergleichsverhandlungen innerhalb der von der Bank vorgegebenen Kompetenzgrenzen, die Analyse und Bewertung von Immobiliarsicherheiten und Ausfallrisiken, die Bearbeitung und Realisierung von Forderungen sowie die Aktenführung und die Durchführung des abwicklungsspezifischen Berichts- und Meldewesens. Außerdem soll er fachlich Nachwuchsmitarbeiter unterstützen und er kann im Rahmen von internen Qualifizierungsmaßnahmen der Bank als Referent tätig sein.
Der Kläger bearbeitet aktuell etwa 230 Verfahren parallel. Bevor ihm ein Verfahren zur weiteren Bearbeitung vorgelegt wird, erfolgt eine Berichtigung des Werts der Forderung. Innerhalb von drei Monaten ist vom Kläger auf der Grundlage eines von der Bank vorgegebenen Strategiebogens zu entscheiden, wie die weitere Verwertung erfolgen soll. Sobald die Summe des Gesamtengagements 500.000 EUR oder der Verlust – ausgehend von der bereits berichtigten Forderung – 25.000 EUR überschreitet, muss der Kläger den Strategiebogen seinem Gruppen- oder Dienststellenleiter vorlegen. Die Verwertung wird sodann vom Kläger weiterbetreut, was auch die Wahrnehmung von Gerichtsterminen umfassen kann. Sobald Fragen des Insolvenzrechts betroffen sind oder ein Anwaltszwang besteht, werden externe Rechtsanwälte eingeschaltet. Passivprozesse werden grundsätzlich von der Rechtsabteilung der Commerzbank AG wahrgenommen.
In dem D. Büro, in dem der Kläger arbeitet, sind insgesamt ca. 30 Personen beschäftigt. Sogenannte Administratoren bereiten die Akten auf, die dann den sogenannten Officern bzw. Senior Officern vorgelegt werden, die die Verwertung durchführen. Die Officer sind wiederum in zwei Gruppen eingeteilt, denen jeweils ein Gruppenleiter vorsteht. Außerdem gibt es einen Dienststellenleiter. Die Officer sind überwiegend Bankfachwirte. Der Niederlassungsleiter ist üblicherweise ein Diplom-Kaufmann oder Diplom-Betriebswirt. Der Kläger ist der einzige Volljurist.
Auf einem an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen adressierten Antragsformular der Beigeladenen zu 1) beantragte der Kläger am 28.01.2009 seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die ab Februar 2009 ausgeübte Tätigkeit bei der Commerzbank AG. Begründend führte er aus, er sei rechtsberatend tätig, da er nach Entwicklung eines Abwicklungskonzepts selbständige Entscheidungen in Bezug auf schwierige Vertrags- und Sicherheitenkonstellationen zu treffen habe. Er werde rechtsentscheidend tätig, da er Zwangsversteigerungs-, Prozess- und diverse andere Termine durchführe. Er sei rechtsgestaltend tätig, da er Verhandlungen mit Kunden etc. führe. Rechtsvermittelnd sei er tätig, da er Nachwuchsmitarbeiter fachlich unterstütze.
Die Beigeladene zu 1) teilte dem Kläger unter dem 23.03.2009 mit, eine Befreiung komme nicht in Betracht, da für die Tätigkeit eine Qualifikation als Volljurist nicht erforderlich sei. Für die Entscheidung über seinen Antrag sei allerdings gemäß § 28h SGB IV die Beklagte zuständig.
Am 08.04.2009 stellte der Kläger entsprechend einen Antrag bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 14.05.2009 lehnte diese den Antrag ab und stellte fest, dass der Kläger ab-hängig beschäftigt sei. Hiergegen legte der Kläger am 01.06.2009 Widerspruch ein. Es gehe ihm nicht um die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung, sondern um eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 27.04.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers erneut ab. Die vorliegende Befreiung erstrecke sich insbesondere nicht auf die gegenwärtige Tätigkeit im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Die Rentenversicherungspflicht entstehe bei Aufnahme einer berufsfremden Tätigkeit kraft Gesetzes. Eine Befreiung komme nicht in Betracht, da zwar juristische Fragestellungen zu beurteilen seien, der Kläger aber keine Tätigkeit ausübe, die derjenigen eines Rechtsanwalts vergleichbar sei. Der Kläger entgegnete, die von ihm wahrgenommenen Aufgaben würden so auch von spezialisierten Rechtsanwälten wahrgenommen.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2010 zurück. Der Kläger sei ab dem 01.02.2009 wegen seiner Beschäftigung bei der Commerzbank AG versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Weder sei eine rechtswissenschaftliche Ausbildung für seine Tätigkeit erforderlich, noch entspreche diese dem typischen Anwaltsbild. Die Befassung mit juristischen Fragestellungen ändere hieran nichts. Insofern werde verwiesen auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts – LSG – vom 07.04.2004 (L 13 RA 45/03).
Hiergegen richtet sich die am 01.10.2010 erhobene Klage.
Der Kläger trägt vor, er sei zwar bislang noch nicht als Referent im Hause tätig gewesen. Entscheidend sei aber, dass dies nach der Stellenbeschreibung möglich sei. Er sei rechtsvermittelnd tätig, weil er – ebenso wie drei weitere Senior Officer – den überwiegend jüngeren Kollegen beratend zur Seite stehe. Damit sei auch das Merkmal der Rechtsberatung erfüllt. Er nimmt im Übrigen Bezug auf das Urteil des Sozialgerichts – SG – Düsseldorf vom 02.11.2010 (S 52 R 230/09).
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 14.05.2009 in der Gestalt des Bescheids vom 27.04.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2010 aufzuheben und festzustellen, dass er in seiner Tätigkeit für die Commerzbank AG ab dem 01.02.2009 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie trägt ergänzend vor, der Kläger sei anders als der Kläger in dem dem Urteil des SG Düsseldorf zugrunde liegenden Fall nicht als Volljurist eingestellt worden.
Die Beigeladene zu 1) trägt vor, für die Befreiung sei eine weitestgehende Weisungsfreiheit erforderlich. Entsprechende Entscheidungsbefugnisse seien aber nicht dargelegt. Die Tätigkeit könne nicht mit der eines Anwalts verglichen werden, wenn ein zweites juristisches Staatsexamen keine Einstellungsvoraussetzung sei.
Das Gericht hat eine schriftliche Stellungnahme der Commerzbank AG eingeholt. Hierin heißt es, der Kläger sei wenig bis gar nicht rechtsberatend und nicht rechtsvermittelnd tätig. Er sei rechtsentscheidend tätig im Rahmen des Vier-Augen-Prinzips und rechtsan-wendend im Rahmen der Stellenbeschreibung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) Bezug genommen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nur insofern begründet, als die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben waren. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger ist zwar durch die angefochtenen Entscheidungen im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - beschwert, da diese rechtswidrig sind (hierzu unter 1.). Er hat jedoch keinen Anspruch auf die im Sinne von § 55 SGG begehrte Feststellung (hierzu unter 2.).
1. Die angefochtenen Entscheidungen waren aufzuheben, da die Beklagte für die Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI nicht zuständig war.
Allerdings entscheidet die Beklagte als Einzugstelle gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Diese Zuständigkeit gilt auch dann, wenn diese Fragen nur in einem Versicherungszweig außerhalb der Krankenversicherung (etwa der Rentenversicherung) umstritten sind (vgl. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 23.09.2003, B 12 RA 3/02 R). Diese umfassende Zuständigkeit gilt jedoch nicht für die Befreiung nach § 6 SGB VI. Denn gemäß § 6 Abs. 3 SGB VI entscheidet über die Befreiung im Sinne von § 6 SGB VI der Träger der Rentenversicherung. Diese Vorschrift geht § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV als die speziellere vor. Dies ergibt sich auch aus dem vorgenannten Urteil des BSG, das ausdrücklich feststellte, dass der Antrag des dortigen Klägers kein solcher auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI sei (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 19). Das BSG stellte weiter fest, dass die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Einzugstelle auf die Entscheidung über die in § 6 SGB VI geregelten Befreiungstatbestände beschränkt sei (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 20).
Es kommt auch keine Aufsplittung der Entscheidungszuständigkeit danach in Betracht, ob es um den Umfang einer bereits erteilten Befreiung, die Erteilung einer Befreiung oder die Erstreckung im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI geht. Eine solche Differenzierung wäre bereits nicht in Einklang zu bringen mit der Aussage des BSG, der Rentenversicherungsträger sei zuständig für die Entscheidung "über die in § 6 SGB VI" geregelten Befreiungstatbestände. Sie wäre auch nicht sinnvoll, da – wie auch im vorlie-genden Fall – immer alle drei Aspekte zusammen zu prüfen sind.
Soweit das Hessische LSG in seinem Urteil vom 29.10.2009 (L 8 KR 189/08) ohne Weiteres eine Zuständigkeit der Einzugstelle nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV für die Frage der Erstreckung einer Befreiung annimmt, so erfolgt dies ohne nähere Begründung.
2. Eine Befreiung des Klägers und eine entsprechende Verurteilung der Beklagten oder der Beigeladenen zu 1) scheidet aus, da die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfüllt sind.
Nach dieser Vorschrift werden von der Versicherungspflicht Beschäftigte für die Beschäftigung befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Diese Befreiung ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI immer nur tätigkeitsbezogen (vgl. hierzu Gärtner, in: KassKomm, Stand: April 2009, § 6 Rdnr. 3). Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI erstreckt sich die Befreiung auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese u.a. infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
a. Der Kläger ist von der wegen der Tätigkeit bei der Commerzbank AG gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1, 1. Halbsatz SGB VI begründeten Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bereits aufgrund des Bescheids der Beigeladenen zu 1) vom 28.07.1998 befreit. Zwar wird in diesem Bescheid nicht ausdrücklich ausgeführt, dass die Befreiung sich auf die Tätigkeit bei der Hypothekenbank E. bezieht. Unter Einbeziehung des Antragsformulars des Klägers vom 15.06.1998, in dem ausdrücklich dieser Arbeitgeber genannt wird und angesichts der Nennung des Beginns dieses Beschäftigungsverhältnisses im Befreiungsbescheid ist dieser aber so auszulegen, dass er sich eben nur auf die Tätigkeit bei der Hypothekenbank Essen bezieht. Diese Tätigkeit ist aber mittlerweile beendet. Der Kläger hat mit der Commerzbank AG einen völlig neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Auch wenn der Kläger bei der Commerzbank AG im Hinblick auf die Verwertung von Immobiliarsicherheiten weitestgehend die gleiche Tätigkeit ausübt, so fehlt es doch an der Aufgabe der Durchführung bundesweiter Institutszwangsverwaltungen. Daran ändert auch nichts Ziffer 12 des Arbeitsvertrags vom 30.01.2009, wonach die bei der Hypothekenbank E. verbrachten Dienstzeiten als Dienstzeiten für das Arbeitsverhältnis bei der Commerzbank AG anerkannt werden. Aus dem zweiten Absatz dieser Vertragsklausel ergibt sich, dass die Anerkennung vor allem im Hinblick auf von der Betriebszugehörigkeit abhängige Leistungen erfolgt. An der Entstehung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einer jedenfalls in einem Punkt – nämlich der Durchführung von Institutszwangsverwaltungen – wesentlich geänderten Aufgabenbeschreibung ändert sich dadurch nichts.
b. Fällt gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI die auf die frühere Beschäftigung bezogene Befreiung weg, kommt auch keine Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI in Betracht. Im Übrigen handelte es sich bei dem am 01.02.2009 abgeschlossenen Arbeitsvertrag um einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Damit liegt keine infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzte Tätigkeit vor. Daran änderte sich auch nichts mit Abschluss des Ergänzungsvertrags zur Altersteilzeit vom 27.10.2009. Zwar ist aus diesem nunmehr ein Ende des Arbeitsverhältnisses ersichtlich. Vertragliche Regelungen zur Altersteilzeit sind von § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aber nicht erfasst. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach der Gesetzesbegründung nur kurzfristige und vorübergehende anderweitige Tätigkeiten während des Arbeitslebens wie insbesondere der Wehrdienst ins Auge gefasst waren (vgl. BT-Drs. 11/4124, Seite 151).
c. Schließlich kommt auch nicht die vom Kläger ausdrücklich beantragte Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ("wegen der sie ... Mitglied sind") ist Voraussetzung der Befreiung, dass die abhängige Beschäftigung, für die eine Befreiung begehrt wird, zwangsläufig zu einer Mitgliedschaft in einer (hier) berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer entsprechenden berufsständischen Kammer führt. Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit die Kontrollfrage, ob der Kläger – ungeachtet seiner anwaltlichen Zulassung – allein aufgrund seiner Tätigkeit für die Commerzbank AG Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte und der Rechtsanwaltskammer würde. Die h.M. konkretisiert den Tatbestand weiter dahingehend, dass das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit erfüllt sein müsse. Die berufsspezifische Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber umfasst danach die Kriterien Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung. Diese vier Kriterien müssen kumulativ vorliegen (vgl. Prossliner, AnwBl 2/2009, Seite 133; Hessisches LSG, Urteil vom 29.10.2009, L 8 KR 189/08; Bayerisches LSG, Urteil vom 07.04.2004, L 13 RA 45/03; SG Aachen, Urteil vom 26.11.2010, S 6 R 173/09, juris, Rdnr. 14 ff.; SG Frankfurt, Urteil vom 10.11.2009, S 25 KR 121/06).
Soweit das SG Düsseldorf in seinem Urteil vom 02.11.2010 (S 52 R 230/09) die Auffassung vertritt, die Prüfung dieser vier Kriterien verstoße gegen den Gesetzesvorbehalt, so folgt die Kammer dem nicht. Bei der Aufstellung des Erfordernisses einer berufsspezifischen Tätigkeit und dessen Konkretisierung durch weitere Merkmale handelt es sich um eine – als solche unproblematische – konkretisierende Auslegung des Tatbestandsmerkmals "wegen der " in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Die vorgenannten vier Merkmale werden vom Kläger in seiner Tätigkeit bei der Commerzbank AG nicht kumulativ erfüllt. Allerdings besteht – wenngleich mit einem klar vorgegebenen betragsmäßigen Rahmen – eine Rechtsentscheidungskompetenz. So kann der Kläger innerhalb des vorgegebenen Rahmens selbständig über die Art und Weise der Durchführung der Verwertung eines Engagements und insbesondere über einen Forderungsverzicht entscheiden. Fraglich ist aber bereits, ob er auch noch rechtsgestaltend tätig ist. Dies könnte zwar insofern der Fall sein, als er im Rahmen der Verwertung Verhandlungen führt. Ob damit eine Rechtsgestaltung vorliegt, ist aber deshalb fraglich, weil diese Verhandlungen weitestgehend deckungsgleich mit denjenigen Tätigkeiten sind, die die Annahme einer Befugnis zur Rechtsentscheidung begründen. Denn es geht im Kern immer wieder um die Frage, ob auf eine eigentlich zu verwertende Sicherheit teilweise verzichtet werden kann. Fraglich ist weiter, ob eine rechtsvermittelnde Tätigkeit vorliegt. Die in der Tätigkeitsbeschreibung angesprochene Referententätigkeit wird nach Angaben des Klägers nicht ausgeübt. Insofern kommt allein der Austausch mit jüngeren Kollegen in Betracht, die mit denselben Aufgaben betraut sind wie der Kläger. Ein solcher Austausch und gerade die Weitergabe von Erfahrungswissen älterer Kollegen dürfte allerdings in nahezu allen Berufen ganz selbstverständlich sein. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei dieser Weitergabe von Erfahrungswissen spezifisch rechtliche Erkenntnisse vermittelt werden. Jedenfalls liegt keine rechtsberatende Tätigkeit vor. Das Merkmal der Rechtsberatung würde geradezu ausgehöhlt, wenn allein der bereits zur Bejahung einer Rechtsvermittlung herangezogene Wissensaustausch unter Kollegen hierfür ausreichen sollte. Der Kläger entfaltet auch sonst keine rechtsberatende Tätigkeit für die Commerzbank AG. Soweit er aufgrund seines Erfahrungswissens bestimmte Entscheidungen im Rahmen der Verwertung trifft, handelt es sich dabei schlicht um seine Sachaufgabe und nicht zugleich um eine Beratung seines Arbeitgebers. Auch hier würde die gegenteilige Betrachtungsweise das Merkmal ins Leere laufen lassen.
Neben dem fehlenden kumulativen Vorliegen der vorgenannten Kriterien ist auch die von der Kammer formulierte Kontrollfrage zu verneinen. Die Tätigkeit des Klägers ist gerade nicht eine anwaltliche, die – alleine genommen – eine Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer begründen könnte. Sie ist insofern wesentlich von einer Tätigkeit eines angestellten Anwalts etwa in einer Rechtsanwaltskanzlei abzugrenzen. Rechtliche Fragestellungen stehen bei der Tätigkeit des Klägers nicht im Vordergrund. Die Tätigkeit des Klägers ist im Kern vielmehr eine wirtschaftliche. Es geht um die möglichst effektive Verwertung von Sicherheiten. Dass es sich schwerpunktmäßig um eine wirtschaftlich ausgerichtete Tätigkeit handelt, wird dadurch unterstrichen, dass in der Dienststelle des Klägers fast ausschließlich Bankfachleute tätig sind. Der Kläger ist der einzige Volljurist. Soweit rechtliche Fragestellungen betroffen sind, haben diese einen Umfang und eine Tragweite, wie sie offensichtlich auch von Nichtjuristen erfasst werden kann. An der Vergleichbarkeit mit einem Rechtsanwalt fehlt es zudem insofern, als der Kläger in einen stark standardisierten, vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsablauf eingegliedert ist. Sämtliche Verfahren sind vom Kläger in gleicher Weise zu bearbeiten. Die einzelnen Engagements werden dem Kläger in aufbereiteter und wertkorrigierter Form vorgelegt. Sodann hat er ein Verwertungskonzept auf vom Arbeitgeber vorgegebenen Strategiebögen zu erstellen und umzusetzen. Seine Entscheidungskompetenzen sind dabei klar begrenzt. Sobald das Gesamtvolumen des Engagements oder der jeweils zu erwartende Verlust eine bestimmte Grenze übersteigt, ist eine Genehmigung des Vorgesetzten erforderlich. Passivprozesse werden vom Kläger gar nicht wahrgenommen. Soweit Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten wie dem Insolvenzrecht betroffen sind, werden externe Anwälte eingeschaltet. Gleiches gilt für die Prozessvertretung, wenn Anwaltszwang besteht.
Die Tätigkeit des Klägers stellt sich damit insgesamt als eine – wenngleich auf hohem fachlichen Niveau erfolgende – vornehmlich wirtschaftlich ausgerichtete Sachbearbeitertätigkeit im Rahmen klar vorgegebener Verfahrensabläufe und Entscheidungshierarchien dar. Es liegt insofern ein eindeutiges Über- / Unterordnungsverhältnis und eine Tätigkeit vor, die nicht als im Kern weisungsfrei angesehen werden kann. Dies verbietet eine Gleichsetzung beispielsweise mit einem angestellten Rechtsanwalt und führt dazu, dass eine Befreiung nicht möglich ist (auf den Aspekt der Über- / Unterordnung stellt maßgeblich ab LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2004, L 4 RA 12/03, juris, Rdnr. 35, 39; vgl. auch LSG Nordrhein-¬Westfalen, Urteil vom 17.01.2007, L 8 (4) R 158/05, juris, Rdnr. 29 f. zu einem Steuerberater; Bayerisches LSG, a.a.O.; SG Stade, Urteil vom 08.05.2007, S 27 RA 186/03, juris, Rdnr. 21). Die Tätigkeit des Klägers ist auch keine klassische Tätigkeit in einer Rechtsabteilung eines Unternehmens oder als Justiziar eines Verbandes (vgl. hierzu Prossliner, a.a.O., Seite 135). Mit letztgenannter Tätigkeit könnte diejenige Tätigkeit vergleichbar sein, die der bereits erwähnten Entscheidung des SG Düsseldorf zugrunde lag. Bei der Tätigkeit des Klägers ist dies nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 144 Abs. 1 SGG, da der Sache kein Wert von bis zu 750 EUR zugeordnet werden kann.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten zu 1/3.
Tatbestand:
Streitig ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-cherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung –.
Der am 16.07.19xx geborene Kläger ist Volljurist. Seit 19xx ist er Mitglied bei der Beklagten. Er arbeitete zunächst bei der Hypothekenbank E ... Dort bestand seine Aufgabe im Wesentlichen in der Verwertung von Immobiliarsicherheiten. Darüber hinaus führte er bundesweit Institutszwangsverwaltungen durch. Auf Initiative des Vorstands der Hypothekenbank E. ließ sich der Kläger als Anwalt zu. Aus Sicht der Bank wurde es als vorteilhaft angesehen, dass er im Rahmen dieser Aufgabe als Rechtsanwalt auftreten konnte. Der Kläger wurde entsprechend Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen. Wiederum unterstützt durch den Vorstand der Bank ließ sich der Kläger von der Beigeladenen zu 1) mit Bescheid vom 28.07.1998 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien.
Die Hypothekenbank E. wurde in der Folge mit einer Tochterfirma der Commerzbank AG, der Eurohypo AG, verschmolzen. Anstelle einer Versetzung nach Frankfurt entschied sich der Kläger Anfang 2007 für ein Angebot der Commerzbank AG, für diese ebenfalls im Bereich der Verwertung von Immobiliarsicherheiten, allerdings ohne Fortführung der bundesweiten Durchführung von Institutszwangsverwaltungen in Düsseldorf tätig zu sein. Mit Arbeitsvertrag vom 30.01.2009 wurde der Kläger ab 01.02.2009 von der Commerzbank AG als kaufmännischer Angestellter zu einem Jahresfestgehalt von 54.000 EUR brutto zuzüglich einer jährlichen Marktzulage von 7.200 EUR brutto angestellt. Ausweislich einer Stellenbeschreibung mit Stand vom 25.03.2009, die im Wesentlichen einer vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellenbeschreibung mit Stand April 2008 entspricht, lautet die Stellenbezeichnung "Senior Intensive Care Officer – Standard Workout Domestic". Hauptaufgaben sind danach die Zwangsverwertung von Kreditsicherheiten, die aktive Kundenansprache, die Prüfung und Entwicklung von Abwicklungskonzepten, die Vorbereitung und Wahrnehmung von Zwangsversteigerungs-, Gläubigerversammlungs-, Prozess- und sonstiger im Zusammenhang mit der Abwicklung stehender Termine, das Verhandeln mit Kunden, Maklern, Anwälten, Insolvenzverwaltern, Schuldnerberatungsstellen, die Entscheidung über Forderungsverzichte im Rahmen von Vergleichsverhandlungen innerhalb der von der Bank vorgegebenen Kompetenzgrenzen, die Analyse und Bewertung von Immobiliarsicherheiten und Ausfallrisiken, die Bearbeitung und Realisierung von Forderungen sowie die Aktenführung und die Durchführung des abwicklungsspezifischen Berichts- und Meldewesens. Außerdem soll er fachlich Nachwuchsmitarbeiter unterstützen und er kann im Rahmen von internen Qualifizierungsmaßnahmen der Bank als Referent tätig sein.
Der Kläger bearbeitet aktuell etwa 230 Verfahren parallel. Bevor ihm ein Verfahren zur weiteren Bearbeitung vorgelegt wird, erfolgt eine Berichtigung des Werts der Forderung. Innerhalb von drei Monaten ist vom Kläger auf der Grundlage eines von der Bank vorgegebenen Strategiebogens zu entscheiden, wie die weitere Verwertung erfolgen soll. Sobald die Summe des Gesamtengagements 500.000 EUR oder der Verlust – ausgehend von der bereits berichtigten Forderung – 25.000 EUR überschreitet, muss der Kläger den Strategiebogen seinem Gruppen- oder Dienststellenleiter vorlegen. Die Verwertung wird sodann vom Kläger weiterbetreut, was auch die Wahrnehmung von Gerichtsterminen umfassen kann. Sobald Fragen des Insolvenzrechts betroffen sind oder ein Anwaltszwang besteht, werden externe Rechtsanwälte eingeschaltet. Passivprozesse werden grundsätzlich von der Rechtsabteilung der Commerzbank AG wahrgenommen.
In dem D. Büro, in dem der Kläger arbeitet, sind insgesamt ca. 30 Personen beschäftigt. Sogenannte Administratoren bereiten die Akten auf, die dann den sogenannten Officern bzw. Senior Officern vorgelegt werden, die die Verwertung durchführen. Die Officer sind wiederum in zwei Gruppen eingeteilt, denen jeweils ein Gruppenleiter vorsteht. Außerdem gibt es einen Dienststellenleiter. Die Officer sind überwiegend Bankfachwirte. Der Niederlassungsleiter ist üblicherweise ein Diplom-Kaufmann oder Diplom-Betriebswirt. Der Kläger ist der einzige Volljurist.
Auf einem an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen adressierten Antragsformular der Beigeladenen zu 1) beantragte der Kläger am 28.01.2009 seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die ab Februar 2009 ausgeübte Tätigkeit bei der Commerzbank AG. Begründend führte er aus, er sei rechtsberatend tätig, da er nach Entwicklung eines Abwicklungskonzepts selbständige Entscheidungen in Bezug auf schwierige Vertrags- und Sicherheitenkonstellationen zu treffen habe. Er werde rechtsentscheidend tätig, da er Zwangsversteigerungs-, Prozess- und diverse andere Termine durchführe. Er sei rechtsgestaltend tätig, da er Verhandlungen mit Kunden etc. führe. Rechtsvermittelnd sei er tätig, da er Nachwuchsmitarbeiter fachlich unterstütze.
Die Beigeladene zu 1) teilte dem Kläger unter dem 23.03.2009 mit, eine Befreiung komme nicht in Betracht, da für die Tätigkeit eine Qualifikation als Volljurist nicht erforderlich sei. Für die Entscheidung über seinen Antrag sei allerdings gemäß § 28h SGB IV die Beklagte zuständig.
Am 08.04.2009 stellte der Kläger entsprechend einen Antrag bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 14.05.2009 lehnte diese den Antrag ab und stellte fest, dass der Kläger ab-hängig beschäftigt sei. Hiergegen legte der Kläger am 01.06.2009 Widerspruch ein. Es gehe ihm nicht um die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung, sondern um eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 27.04.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers erneut ab. Die vorliegende Befreiung erstrecke sich insbesondere nicht auf die gegenwärtige Tätigkeit im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Die Rentenversicherungspflicht entstehe bei Aufnahme einer berufsfremden Tätigkeit kraft Gesetzes. Eine Befreiung komme nicht in Betracht, da zwar juristische Fragestellungen zu beurteilen seien, der Kläger aber keine Tätigkeit ausübe, die derjenigen eines Rechtsanwalts vergleichbar sei. Der Kläger entgegnete, die von ihm wahrgenommenen Aufgaben würden so auch von spezialisierten Rechtsanwälten wahrgenommen.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2010 zurück. Der Kläger sei ab dem 01.02.2009 wegen seiner Beschäftigung bei der Commerzbank AG versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Weder sei eine rechtswissenschaftliche Ausbildung für seine Tätigkeit erforderlich, noch entspreche diese dem typischen Anwaltsbild. Die Befassung mit juristischen Fragestellungen ändere hieran nichts. Insofern werde verwiesen auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts – LSG – vom 07.04.2004 (L 13 RA 45/03).
Hiergegen richtet sich die am 01.10.2010 erhobene Klage.
Der Kläger trägt vor, er sei zwar bislang noch nicht als Referent im Hause tätig gewesen. Entscheidend sei aber, dass dies nach der Stellenbeschreibung möglich sei. Er sei rechtsvermittelnd tätig, weil er – ebenso wie drei weitere Senior Officer – den überwiegend jüngeren Kollegen beratend zur Seite stehe. Damit sei auch das Merkmal der Rechtsberatung erfüllt. Er nimmt im Übrigen Bezug auf das Urteil des Sozialgerichts – SG – Düsseldorf vom 02.11.2010 (S 52 R 230/09).
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 14.05.2009 in der Gestalt des Bescheids vom 27.04.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2010 aufzuheben und festzustellen, dass er in seiner Tätigkeit für die Commerzbank AG ab dem 01.02.2009 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie trägt ergänzend vor, der Kläger sei anders als der Kläger in dem dem Urteil des SG Düsseldorf zugrunde liegenden Fall nicht als Volljurist eingestellt worden.
Die Beigeladene zu 1) trägt vor, für die Befreiung sei eine weitestgehende Weisungsfreiheit erforderlich. Entsprechende Entscheidungsbefugnisse seien aber nicht dargelegt. Die Tätigkeit könne nicht mit der eines Anwalts verglichen werden, wenn ein zweites juristisches Staatsexamen keine Einstellungsvoraussetzung sei.
Das Gericht hat eine schriftliche Stellungnahme der Commerzbank AG eingeholt. Hierin heißt es, der Kläger sei wenig bis gar nicht rechtsberatend und nicht rechtsvermittelnd tätig. Er sei rechtsentscheidend tätig im Rahmen des Vier-Augen-Prinzips und rechtsan-wendend im Rahmen der Stellenbeschreibung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) Bezug genommen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nur insofern begründet, als die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben waren. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger ist zwar durch die angefochtenen Entscheidungen im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - beschwert, da diese rechtswidrig sind (hierzu unter 1.). Er hat jedoch keinen Anspruch auf die im Sinne von § 55 SGG begehrte Feststellung (hierzu unter 2.).
1. Die angefochtenen Entscheidungen waren aufzuheben, da die Beklagte für die Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI nicht zuständig war.
Allerdings entscheidet die Beklagte als Einzugstelle gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Diese Zuständigkeit gilt auch dann, wenn diese Fragen nur in einem Versicherungszweig außerhalb der Krankenversicherung (etwa der Rentenversicherung) umstritten sind (vgl. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 23.09.2003, B 12 RA 3/02 R). Diese umfassende Zuständigkeit gilt jedoch nicht für die Befreiung nach § 6 SGB VI. Denn gemäß § 6 Abs. 3 SGB VI entscheidet über die Befreiung im Sinne von § 6 SGB VI der Träger der Rentenversicherung. Diese Vorschrift geht § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV als die speziellere vor. Dies ergibt sich auch aus dem vorgenannten Urteil des BSG, das ausdrücklich feststellte, dass der Antrag des dortigen Klägers kein solcher auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI sei (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 19). Das BSG stellte weiter fest, dass die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Einzugstelle auf die Entscheidung über die in § 6 SGB VI geregelten Befreiungstatbestände beschränkt sei (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 20).
Es kommt auch keine Aufsplittung der Entscheidungszuständigkeit danach in Betracht, ob es um den Umfang einer bereits erteilten Befreiung, die Erteilung einer Befreiung oder die Erstreckung im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI geht. Eine solche Differenzierung wäre bereits nicht in Einklang zu bringen mit der Aussage des BSG, der Rentenversicherungsträger sei zuständig für die Entscheidung "über die in § 6 SGB VI" geregelten Befreiungstatbestände. Sie wäre auch nicht sinnvoll, da – wie auch im vorlie-genden Fall – immer alle drei Aspekte zusammen zu prüfen sind.
Soweit das Hessische LSG in seinem Urteil vom 29.10.2009 (L 8 KR 189/08) ohne Weiteres eine Zuständigkeit der Einzugstelle nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV für die Frage der Erstreckung einer Befreiung annimmt, so erfolgt dies ohne nähere Begründung.
2. Eine Befreiung des Klägers und eine entsprechende Verurteilung der Beklagten oder der Beigeladenen zu 1) scheidet aus, da die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfüllt sind.
Nach dieser Vorschrift werden von der Versicherungspflicht Beschäftigte für die Beschäftigung befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Diese Befreiung ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI immer nur tätigkeitsbezogen (vgl. hierzu Gärtner, in: KassKomm, Stand: April 2009, § 6 Rdnr. 3). Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI erstreckt sich die Befreiung auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese u.a. infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
a. Der Kläger ist von der wegen der Tätigkeit bei der Commerzbank AG gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1, 1. Halbsatz SGB VI begründeten Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bereits aufgrund des Bescheids der Beigeladenen zu 1) vom 28.07.1998 befreit. Zwar wird in diesem Bescheid nicht ausdrücklich ausgeführt, dass die Befreiung sich auf die Tätigkeit bei der Hypothekenbank E. bezieht. Unter Einbeziehung des Antragsformulars des Klägers vom 15.06.1998, in dem ausdrücklich dieser Arbeitgeber genannt wird und angesichts der Nennung des Beginns dieses Beschäftigungsverhältnisses im Befreiungsbescheid ist dieser aber so auszulegen, dass er sich eben nur auf die Tätigkeit bei der Hypothekenbank Essen bezieht. Diese Tätigkeit ist aber mittlerweile beendet. Der Kläger hat mit der Commerzbank AG einen völlig neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Auch wenn der Kläger bei der Commerzbank AG im Hinblick auf die Verwertung von Immobiliarsicherheiten weitestgehend die gleiche Tätigkeit ausübt, so fehlt es doch an der Aufgabe der Durchführung bundesweiter Institutszwangsverwaltungen. Daran ändert auch nichts Ziffer 12 des Arbeitsvertrags vom 30.01.2009, wonach die bei der Hypothekenbank E. verbrachten Dienstzeiten als Dienstzeiten für das Arbeitsverhältnis bei der Commerzbank AG anerkannt werden. Aus dem zweiten Absatz dieser Vertragsklausel ergibt sich, dass die Anerkennung vor allem im Hinblick auf von der Betriebszugehörigkeit abhängige Leistungen erfolgt. An der Entstehung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einer jedenfalls in einem Punkt – nämlich der Durchführung von Institutszwangsverwaltungen – wesentlich geänderten Aufgabenbeschreibung ändert sich dadurch nichts.
b. Fällt gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI die auf die frühere Beschäftigung bezogene Befreiung weg, kommt auch keine Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI in Betracht. Im Übrigen handelte es sich bei dem am 01.02.2009 abgeschlossenen Arbeitsvertrag um einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Damit liegt keine infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzte Tätigkeit vor. Daran änderte sich auch nichts mit Abschluss des Ergänzungsvertrags zur Altersteilzeit vom 27.10.2009. Zwar ist aus diesem nunmehr ein Ende des Arbeitsverhältnisses ersichtlich. Vertragliche Regelungen zur Altersteilzeit sind von § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aber nicht erfasst. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach der Gesetzesbegründung nur kurzfristige und vorübergehende anderweitige Tätigkeiten während des Arbeitslebens wie insbesondere der Wehrdienst ins Auge gefasst waren (vgl. BT-Drs. 11/4124, Seite 151).
c. Schließlich kommt auch nicht die vom Kläger ausdrücklich beantragte Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ("wegen der sie ... Mitglied sind") ist Voraussetzung der Befreiung, dass die abhängige Beschäftigung, für die eine Befreiung begehrt wird, zwangsläufig zu einer Mitgliedschaft in einer (hier) berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer entsprechenden berufsständischen Kammer führt. Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit die Kontrollfrage, ob der Kläger – ungeachtet seiner anwaltlichen Zulassung – allein aufgrund seiner Tätigkeit für die Commerzbank AG Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte und der Rechtsanwaltskammer würde. Die h.M. konkretisiert den Tatbestand weiter dahingehend, dass das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit erfüllt sein müsse. Die berufsspezifische Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber umfasst danach die Kriterien Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung. Diese vier Kriterien müssen kumulativ vorliegen (vgl. Prossliner, AnwBl 2/2009, Seite 133; Hessisches LSG, Urteil vom 29.10.2009, L 8 KR 189/08; Bayerisches LSG, Urteil vom 07.04.2004, L 13 RA 45/03; SG Aachen, Urteil vom 26.11.2010, S 6 R 173/09, juris, Rdnr. 14 ff.; SG Frankfurt, Urteil vom 10.11.2009, S 25 KR 121/06).
Soweit das SG Düsseldorf in seinem Urteil vom 02.11.2010 (S 52 R 230/09) die Auffassung vertritt, die Prüfung dieser vier Kriterien verstoße gegen den Gesetzesvorbehalt, so folgt die Kammer dem nicht. Bei der Aufstellung des Erfordernisses einer berufsspezifischen Tätigkeit und dessen Konkretisierung durch weitere Merkmale handelt es sich um eine – als solche unproblematische – konkretisierende Auslegung des Tatbestandsmerkmals "wegen der " in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Die vorgenannten vier Merkmale werden vom Kläger in seiner Tätigkeit bei der Commerzbank AG nicht kumulativ erfüllt. Allerdings besteht – wenngleich mit einem klar vorgegebenen betragsmäßigen Rahmen – eine Rechtsentscheidungskompetenz. So kann der Kläger innerhalb des vorgegebenen Rahmens selbständig über die Art und Weise der Durchführung der Verwertung eines Engagements und insbesondere über einen Forderungsverzicht entscheiden. Fraglich ist aber bereits, ob er auch noch rechtsgestaltend tätig ist. Dies könnte zwar insofern der Fall sein, als er im Rahmen der Verwertung Verhandlungen führt. Ob damit eine Rechtsgestaltung vorliegt, ist aber deshalb fraglich, weil diese Verhandlungen weitestgehend deckungsgleich mit denjenigen Tätigkeiten sind, die die Annahme einer Befugnis zur Rechtsentscheidung begründen. Denn es geht im Kern immer wieder um die Frage, ob auf eine eigentlich zu verwertende Sicherheit teilweise verzichtet werden kann. Fraglich ist weiter, ob eine rechtsvermittelnde Tätigkeit vorliegt. Die in der Tätigkeitsbeschreibung angesprochene Referententätigkeit wird nach Angaben des Klägers nicht ausgeübt. Insofern kommt allein der Austausch mit jüngeren Kollegen in Betracht, die mit denselben Aufgaben betraut sind wie der Kläger. Ein solcher Austausch und gerade die Weitergabe von Erfahrungswissen älterer Kollegen dürfte allerdings in nahezu allen Berufen ganz selbstverständlich sein. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei dieser Weitergabe von Erfahrungswissen spezifisch rechtliche Erkenntnisse vermittelt werden. Jedenfalls liegt keine rechtsberatende Tätigkeit vor. Das Merkmal der Rechtsberatung würde geradezu ausgehöhlt, wenn allein der bereits zur Bejahung einer Rechtsvermittlung herangezogene Wissensaustausch unter Kollegen hierfür ausreichen sollte. Der Kläger entfaltet auch sonst keine rechtsberatende Tätigkeit für die Commerzbank AG. Soweit er aufgrund seines Erfahrungswissens bestimmte Entscheidungen im Rahmen der Verwertung trifft, handelt es sich dabei schlicht um seine Sachaufgabe und nicht zugleich um eine Beratung seines Arbeitgebers. Auch hier würde die gegenteilige Betrachtungsweise das Merkmal ins Leere laufen lassen.
Neben dem fehlenden kumulativen Vorliegen der vorgenannten Kriterien ist auch die von der Kammer formulierte Kontrollfrage zu verneinen. Die Tätigkeit des Klägers ist gerade nicht eine anwaltliche, die – alleine genommen – eine Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer begründen könnte. Sie ist insofern wesentlich von einer Tätigkeit eines angestellten Anwalts etwa in einer Rechtsanwaltskanzlei abzugrenzen. Rechtliche Fragestellungen stehen bei der Tätigkeit des Klägers nicht im Vordergrund. Die Tätigkeit des Klägers ist im Kern vielmehr eine wirtschaftliche. Es geht um die möglichst effektive Verwertung von Sicherheiten. Dass es sich schwerpunktmäßig um eine wirtschaftlich ausgerichtete Tätigkeit handelt, wird dadurch unterstrichen, dass in der Dienststelle des Klägers fast ausschließlich Bankfachleute tätig sind. Der Kläger ist der einzige Volljurist. Soweit rechtliche Fragestellungen betroffen sind, haben diese einen Umfang und eine Tragweite, wie sie offensichtlich auch von Nichtjuristen erfasst werden kann. An der Vergleichbarkeit mit einem Rechtsanwalt fehlt es zudem insofern, als der Kläger in einen stark standardisierten, vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsablauf eingegliedert ist. Sämtliche Verfahren sind vom Kläger in gleicher Weise zu bearbeiten. Die einzelnen Engagements werden dem Kläger in aufbereiteter und wertkorrigierter Form vorgelegt. Sodann hat er ein Verwertungskonzept auf vom Arbeitgeber vorgegebenen Strategiebögen zu erstellen und umzusetzen. Seine Entscheidungskompetenzen sind dabei klar begrenzt. Sobald das Gesamtvolumen des Engagements oder der jeweils zu erwartende Verlust eine bestimmte Grenze übersteigt, ist eine Genehmigung des Vorgesetzten erforderlich. Passivprozesse werden vom Kläger gar nicht wahrgenommen. Soweit Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten wie dem Insolvenzrecht betroffen sind, werden externe Anwälte eingeschaltet. Gleiches gilt für die Prozessvertretung, wenn Anwaltszwang besteht.
Die Tätigkeit des Klägers stellt sich damit insgesamt als eine – wenngleich auf hohem fachlichen Niveau erfolgende – vornehmlich wirtschaftlich ausgerichtete Sachbearbeitertätigkeit im Rahmen klar vorgegebener Verfahrensabläufe und Entscheidungshierarchien dar. Es liegt insofern ein eindeutiges Über- / Unterordnungsverhältnis und eine Tätigkeit vor, die nicht als im Kern weisungsfrei angesehen werden kann. Dies verbietet eine Gleichsetzung beispielsweise mit einem angestellten Rechtsanwalt und führt dazu, dass eine Befreiung nicht möglich ist (auf den Aspekt der Über- / Unterordnung stellt maßgeblich ab LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2004, L 4 RA 12/03, juris, Rdnr. 35, 39; vgl. auch LSG Nordrhein-¬Westfalen, Urteil vom 17.01.2007, L 8 (4) R 158/05, juris, Rdnr. 29 f. zu einem Steuerberater; Bayerisches LSG, a.a.O.; SG Stade, Urteil vom 08.05.2007, S 27 RA 186/03, juris, Rdnr. 21). Die Tätigkeit des Klägers ist auch keine klassische Tätigkeit in einer Rechtsabteilung eines Unternehmens oder als Justiziar eines Verbandes (vgl. hierzu Prossliner, a.a.O., Seite 135). Mit letztgenannter Tätigkeit könnte diejenige Tätigkeit vergleichbar sein, die der bereits erwähnten Entscheidung des SG Düsseldorf zugrunde lag. Bei der Tätigkeit des Klägers ist dies nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 144 Abs. 1 SGG, da der Sache kein Wert von bis zu 750 EUR zugeordnet werden kann.
Rechtskraft
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