Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 6/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 11.08.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 27.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2012 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die im Bescheid bewilligten Leistungen hinaus weitere Hilfe im Umfang von zwei weiteren Leistungskomplexen 07 (Lagerung im Bett), zwei Leistungskomplexen 08 (Mobilisation) täglich des Leistungskomplexes 13 für das Reinigen der Wohnung im Umfang von 2 Stunden 45 Minuten je Woche und eines weiteren Leistungskomplexes 22 (große hauswirtschaftliche Versorgung) wöchentlich ab dem 03.05.2011 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Leistungen der Hilfe zur Pflege in weiterem Umfang als von der Beklagten bewilligt.
Die am 00.00.1945 geborene Klägerin lebte seit Jahren allein in ihrer Wohnung und ist pflegebedürftig. Die Klägerin hat eine amtliche bestellte Betreuerin. Die Klägerin war verheiratet und hat zwei Söhne, zu denen nur wenig Kontakt besteht. Ihr Ehemann ist am 00.00.2008 verstorben. Die Klägerin bezieht schon langjährig Hilfe zur Pflege.
Seit dem Jahre 2011 hat die Klägerin die Wohnung nicht mehr verlassen. Im Mai 2011 musste der Klägerin im Krankenhaus der linke Oberschenkel amputiert werden. Im Jahre 2011 war sie in die Pflegestufe 2 der gesetzlichen Pflegeversicherung eingestuft.
Am 09.08.2011 wurde eine Leistungsabsprache im Hinblick auf § 12 SGB XII zur Klärung des weiteren Bedarfs an Hilfe zur Pflege durchgeführt. Mit Bescheid vom 11.08.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin dann für den Zeitraum vom 08.07.2011 bis zum 31.07.2012 Hilfe zur Pflege. Der Umfang der Bewilligung ergibt sich aus der Anlage, in der die Hilfe nach Leistungskomplexen aufgeschlüsselt ist. Danach wurden bewilligt der Leistungskomplex 3 (Ausscheidungen) 2 Mal täglich, der Leistungskomplex 5 (Hilfe bei der Nahrungsaufnahme) 2 Mal täglich, der Leistungskomplex 7 (Lagern/Betten) ebenfalls 2 Mal täglich, der Leistungskomplex 11 (Einkaufen) ein Mal wöchentlich, der Leistungskomplex 14 (Waschen und Pflege der Wäsche und Kleidung) ein Mal wöchentlich, der Leistungskomplex 15 (Hausbesuchspauschale) 2 Mal täglich, der Leistungskomplex 22 (große Hauswirtschaftliche Versorgung) ein Mal wöchentlich, der Leistungskomplex 24 (große Grundpflege mit Lagern/Betten und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme) einmal täglich und der Leistungskomplex 26 (kleine Grundpflege mit Lagern/Betten und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme) ein Mal täglich.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Eine rückwirkende Änderung dürfe nicht zu Lasten der Klägerin erfolgen. Die bewilligten Leistungen entsprächen nicht der Leistungsabsprache und ferner benötige die Klägerin 3 Mal wöchentliche den Leistungskomplex 11 (Einkaufen) und 3 Mal wöchentlich den Leistungskomplex 22 (Große Hauswirtschaftliche Versorgung), wobei dann der Leistungskomplex 14 (Waschen und Pflege der Wäsche und Kleidung) entfallen könne.
Mit Teilabhilfebescheid vom 27.10.2011 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise dahin ab, dass die bewilligten Leistungen bereits ab der Entlassung aus dem Krankenhaus am 03.05.2011 bewilligt wurden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2012 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Ausweislich des aktuellen Pflegegutachtens vom Juni 2006 bestehe bei der Klägerin weiterhin die Pflegestufe 2 und nicht die Pflegestufe 3. Nach einem Hausbesuch vom 05.08.2011 und der weiteren Fallkonferenz vom 09.08.2011 habe sich kein weiterer Bedarf als der bereits durch die Teilabhilfe schließlich bewilligte ergeben. Für die Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 03.01.2012 Bezug genommen. Die Klägerin sei komplett bettlägerig. Sie habe keinerlei Ressourcen, um überhaupt vom Bett in einen Rollstuhl transferiert zu werden. Daraus resultiere, dass kein erhöhter Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung bestehe. Die Klägerin verschütte keine Lebensmittel und auch sonst sei kein Mehraufwand an hauswirtschaftlicher Versorgung erkennbar. Der Aspekt, dass aufgrund der Bettlägerigkeit und der Inkontinenz mehr Wäsche anfalle und dies nicht durch einmal wöchentliches Waschen im Sinne des LK 22 abgedeckt werden könne, sei in der Leistungsabsprache dadurch bedacht worden, dass zusätzlich der LK 14 vereinbart worden sei. Bezüglich der Nahrungsaufnahme sei es so, dass die Klägerin ausweislich der Auskunft des Pflegeunternehmens die Essensaufnahme nicht mehr verweigere und hochkalorische Suppen esse. Ein erhöhter Aufwand sei damit nicht verbunden. Das Inkontinenzmaterial könne durch eine Apotheke geliefert werden, auch daraus ergebe sich kein erhöhter Aufwand im Bereich des Einkaufens.
Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Es bestehe ein höherer Bedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung. Insbesondere sei der Leistungskomplex 11, das Einkaufen, drei Mal wöchentlich erforderlich. Auch das Reinigen der Wohnung müsse drei Mal wöchentlich erfolgen. Und das Spülen sieben Mal wöchentlich. Das Waschen der Kleidung sei drei Mal wöchentlich erforderlich.
Die Klägerin beantragt,
ihr unter Abänderung des Bescheids vom 11.08.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 27.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2012 weitere Hilfe zur Pflege in Form der Bewilligung von drei wöchentlichen Einkäufen (Leistungskomplex 11) und drei großen hauswirtschaftlichen Versorgungen (Leistungskomplex 22) je Woche zu bewilligen, hilfsweise drei wöchentliche Einkäufe (Leistungskomplex 11) und zwei große Hauswirtschaftliche Versorgungen (Leistungskomplex 22) je Woche zuzüglich ein Mal wöchentlich Waschen und Pflegen der Kleidung (Leistungskomplex 14) zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre bisherigen Ausführungen.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Umfangs des Bedarfs an Hilfe zur Pflege Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Dipl. Pflegemanagern (FH) M.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, also hinsichtlich der Aspekte der Lagerung, Mobilisation, Reinigung der Wohnung und des Einkaufs teilweise begründet. Die Klägerin ist insoweit im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.08.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 27.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2012 ist insoweit rechtswidrig und die Klägerin insoweit in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat einen weitergehenden Anspruch auf Hilfe zur Pflege in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Es sind zwei hauswirtschaftliche Versorgungen je Woche statt einer und es sind zwei tägliche Mobilisationen seit dem Ende des Krankenhausaufenthalts, also ab dem 03.05.2011 erforderlich. Im Übrigen ist die Klage sowohl hinsichtlich der weiteren im Hauptantrag als auch der weiteren im Hilfsantrag gestellten Leistungen unbegründet.
Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist gemäß § 61 Abs.1 SGB XII Hilfe zur Pflege zu leisten. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen; für Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen. Die Hilfe zur Pflege umfasst gemäß § 61 Abs.2 SGB XII häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Der Inhalt der Leistungen nach Satz 1 bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches aufgeführten Leistungen; § 28 Abs. 4 des Elften Buches gilt entsprechend. Die Hilfe zur Pflege kann auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden. Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind gemäß § 61 Abs. 3 SGB XII: 1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, 2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, 3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen, 4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge derer Personen pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 1 sind. Der Bedarf des Absatzes 1 besteht gemäß § 61 Abs.4 SGB XII in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind gemäß § 61 Abs.5 SGB XII: 1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung, 2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, 3. im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, 4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und das Beheizen.
Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches, die Richtlinien der Pflegekassen nach § 17 des Elften Buches, die Verordnung nach § 30 des Elften Buches, die Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die pflegerische Versorgung nach § 75 des Elften Buches und die Vereinbarungen über die Qualitätssicherung nach § 113 des Elften Buches finden zur näheren Bestimmung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit, des Inhalts der Pflegeleistung, der Unterkunft und Verpflegung und zur Abgrenzung, Höhe und Anpassung der Pflegegelder gemäß § 61 Abs.6 SGB XII nach § 64 entsprechende Anwendung.
Zur Überzeugung des Gerichts sind bei der Klägerin über den Umfang der bereits bewilligten Hilfe zur Pflege hinaus, auch zwei weiteren Leistungskomplexe 07 (Lagerung im Bett) täglich, zwei Leistungskomplexe 08 (Mobilisation) täglich, ein Leistungskomplex 13 für das Reinigen der Wohnung im Umfang von 2 Stunden 45 Minuten pro Woche und ein weiterer Leistungskomplex 22 (große hauswirtschaftliche Versorgung) wöchentlich erforderlich. Die Überzeugung des Gerichts ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen M1. Die Sachverständige hat die gegebene Situation anhand der Aktenlage und im Rahmen des Hausbesuchs vollumfänglich geprüft und sich mit dem Vorbringen der Beteiligten auseinandergesetzt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten Bezug genommen.
Hinsichtlich der festgestellten Leistungen für die Vergangenheit kann die Klägerin insoweit nur Kostenersatz verlangen, soweit die einzelnen Leistungskomplexe in der Vergangenheit auch tatsächlich erbracht worden sind.
Soweit die Klägerin durch ihre Betreuerin noch weitergehende Leistungen geltend macht, war die Klage sowohl bezüglich des Hauptantrags als auch bezüglich des Hilfsantrags abzuweisen. Insbesondere sind keine drei Einkäufe je Woche erforderlich, sondern ein Einkauf pro Woche genügt. Denn die Klägerin erhält das Mittagessen durch einen Menüservice geliefert (sogenanntes "Essen auf Rädern"), wodurch sich der Einkaufsbedarf deutlich reduziert. Auch insoweit wird auf das Sachverständigengutachten von Frau Linnemann Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt allen Umständen des Einzelfalls Rechnung.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Leistungen der Hilfe zur Pflege in weiterem Umfang als von der Beklagten bewilligt.
Die am 00.00.1945 geborene Klägerin lebte seit Jahren allein in ihrer Wohnung und ist pflegebedürftig. Die Klägerin hat eine amtliche bestellte Betreuerin. Die Klägerin war verheiratet und hat zwei Söhne, zu denen nur wenig Kontakt besteht. Ihr Ehemann ist am 00.00.2008 verstorben. Die Klägerin bezieht schon langjährig Hilfe zur Pflege.
Seit dem Jahre 2011 hat die Klägerin die Wohnung nicht mehr verlassen. Im Mai 2011 musste der Klägerin im Krankenhaus der linke Oberschenkel amputiert werden. Im Jahre 2011 war sie in die Pflegestufe 2 der gesetzlichen Pflegeversicherung eingestuft.
Am 09.08.2011 wurde eine Leistungsabsprache im Hinblick auf § 12 SGB XII zur Klärung des weiteren Bedarfs an Hilfe zur Pflege durchgeführt. Mit Bescheid vom 11.08.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin dann für den Zeitraum vom 08.07.2011 bis zum 31.07.2012 Hilfe zur Pflege. Der Umfang der Bewilligung ergibt sich aus der Anlage, in der die Hilfe nach Leistungskomplexen aufgeschlüsselt ist. Danach wurden bewilligt der Leistungskomplex 3 (Ausscheidungen) 2 Mal täglich, der Leistungskomplex 5 (Hilfe bei der Nahrungsaufnahme) 2 Mal täglich, der Leistungskomplex 7 (Lagern/Betten) ebenfalls 2 Mal täglich, der Leistungskomplex 11 (Einkaufen) ein Mal wöchentlich, der Leistungskomplex 14 (Waschen und Pflege der Wäsche und Kleidung) ein Mal wöchentlich, der Leistungskomplex 15 (Hausbesuchspauschale) 2 Mal täglich, der Leistungskomplex 22 (große Hauswirtschaftliche Versorgung) ein Mal wöchentlich, der Leistungskomplex 24 (große Grundpflege mit Lagern/Betten und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme) einmal täglich und der Leistungskomplex 26 (kleine Grundpflege mit Lagern/Betten und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme) ein Mal täglich.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Eine rückwirkende Änderung dürfe nicht zu Lasten der Klägerin erfolgen. Die bewilligten Leistungen entsprächen nicht der Leistungsabsprache und ferner benötige die Klägerin 3 Mal wöchentliche den Leistungskomplex 11 (Einkaufen) und 3 Mal wöchentlich den Leistungskomplex 22 (Große Hauswirtschaftliche Versorgung), wobei dann der Leistungskomplex 14 (Waschen und Pflege der Wäsche und Kleidung) entfallen könne.
Mit Teilabhilfebescheid vom 27.10.2011 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise dahin ab, dass die bewilligten Leistungen bereits ab der Entlassung aus dem Krankenhaus am 03.05.2011 bewilligt wurden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2012 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Ausweislich des aktuellen Pflegegutachtens vom Juni 2006 bestehe bei der Klägerin weiterhin die Pflegestufe 2 und nicht die Pflegestufe 3. Nach einem Hausbesuch vom 05.08.2011 und der weiteren Fallkonferenz vom 09.08.2011 habe sich kein weiterer Bedarf als der bereits durch die Teilabhilfe schließlich bewilligte ergeben. Für die Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 03.01.2012 Bezug genommen. Die Klägerin sei komplett bettlägerig. Sie habe keinerlei Ressourcen, um überhaupt vom Bett in einen Rollstuhl transferiert zu werden. Daraus resultiere, dass kein erhöhter Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung bestehe. Die Klägerin verschütte keine Lebensmittel und auch sonst sei kein Mehraufwand an hauswirtschaftlicher Versorgung erkennbar. Der Aspekt, dass aufgrund der Bettlägerigkeit und der Inkontinenz mehr Wäsche anfalle und dies nicht durch einmal wöchentliches Waschen im Sinne des LK 22 abgedeckt werden könne, sei in der Leistungsabsprache dadurch bedacht worden, dass zusätzlich der LK 14 vereinbart worden sei. Bezüglich der Nahrungsaufnahme sei es so, dass die Klägerin ausweislich der Auskunft des Pflegeunternehmens die Essensaufnahme nicht mehr verweigere und hochkalorische Suppen esse. Ein erhöhter Aufwand sei damit nicht verbunden. Das Inkontinenzmaterial könne durch eine Apotheke geliefert werden, auch daraus ergebe sich kein erhöhter Aufwand im Bereich des Einkaufens.
Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Es bestehe ein höherer Bedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung. Insbesondere sei der Leistungskomplex 11, das Einkaufen, drei Mal wöchentlich erforderlich. Auch das Reinigen der Wohnung müsse drei Mal wöchentlich erfolgen. Und das Spülen sieben Mal wöchentlich. Das Waschen der Kleidung sei drei Mal wöchentlich erforderlich.
Die Klägerin beantragt,
ihr unter Abänderung des Bescheids vom 11.08.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 27.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2012 weitere Hilfe zur Pflege in Form der Bewilligung von drei wöchentlichen Einkäufen (Leistungskomplex 11) und drei großen hauswirtschaftlichen Versorgungen (Leistungskomplex 22) je Woche zu bewilligen, hilfsweise drei wöchentliche Einkäufe (Leistungskomplex 11) und zwei große Hauswirtschaftliche Versorgungen (Leistungskomplex 22) je Woche zuzüglich ein Mal wöchentlich Waschen und Pflegen der Kleidung (Leistungskomplex 14) zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre bisherigen Ausführungen.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Umfangs des Bedarfs an Hilfe zur Pflege Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Dipl. Pflegemanagern (FH) M.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, also hinsichtlich der Aspekte der Lagerung, Mobilisation, Reinigung der Wohnung und des Einkaufs teilweise begründet. Die Klägerin ist insoweit im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.08.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 27.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2012 ist insoweit rechtswidrig und die Klägerin insoweit in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat einen weitergehenden Anspruch auf Hilfe zur Pflege in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Es sind zwei hauswirtschaftliche Versorgungen je Woche statt einer und es sind zwei tägliche Mobilisationen seit dem Ende des Krankenhausaufenthalts, also ab dem 03.05.2011 erforderlich. Im Übrigen ist die Klage sowohl hinsichtlich der weiteren im Hauptantrag als auch der weiteren im Hilfsantrag gestellten Leistungen unbegründet.
Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist gemäß § 61 Abs.1 SGB XII Hilfe zur Pflege zu leisten. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen; für Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen. Die Hilfe zur Pflege umfasst gemäß § 61 Abs.2 SGB XII häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Der Inhalt der Leistungen nach Satz 1 bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches aufgeführten Leistungen; § 28 Abs. 4 des Elften Buches gilt entsprechend. Die Hilfe zur Pflege kann auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden. Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind gemäß § 61 Abs. 3 SGB XII: 1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, 2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, 3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen, 4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge derer Personen pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 1 sind. Der Bedarf des Absatzes 1 besteht gemäß § 61 Abs.4 SGB XII in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind gemäß § 61 Abs.5 SGB XII: 1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung, 2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, 3. im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, 4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und das Beheizen.
Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches, die Richtlinien der Pflegekassen nach § 17 des Elften Buches, die Verordnung nach § 30 des Elften Buches, die Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die pflegerische Versorgung nach § 75 des Elften Buches und die Vereinbarungen über die Qualitätssicherung nach § 113 des Elften Buches finden zur näheren Bestimmung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit, des Inhalts der Pflegeleistung, der Unterkunft und Verpflegung und zur Abgrenzung, Höhe und Anpassung der Pflegegelder gemäß § 61 Abs.6 SGB XII nach § 64 entsprechende Anwendung.
Zur Überzeugung des Gerichts sind bei der Klägerin über den Umfang der bereits bewilligten Hilfe zur Pflege hinaus, auch zwei weiteren Leistungskomplexe 07 (Lagerung im Bett) täglich, zwei Leistungskomplexe 08 (Mobilisation) täglich, ein Leistungskomplex 13 für das Reinigen der Wohnung im Umfang von 2 Stunden 45 Minuten pro Woche und ein weiterer Leistungskomplex 22 (große hauswirtschaftliche Versorgung) wöchentlich erforderlich. Die Überzeugung des Gerichts ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen M1. Die Sachverständige hat die gegebene Situation anhand der Aktenlage und im Rahmen des Hausbesuchs vollumfänglich geprüft und sich mit dem Vorbringen der Beteiligten auseinandergesetzt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten Bezug genommen.
Hinsichtlich der festgestellten Leistungen für die Vergangenheit kann die Klägerin insoweit nur Kostenersatz verlangen, soweit die einzelnen Leistungskomplexe in der Vergangenheit auch tatsächlich erbracht worden sind.
Soweit die Klägerin durch ihre Betreuerin noch weitergehende Leistungen geltend macht, war die Klage sowohl bezüglich des Hauptantrags als auch bezüglich des Hilfsantrags abzuweisen. Insbesondere sind keine drei Einkäufe je Woche erforderlich, sondern ein Einkauf pro Woche genügt. Denn die Klägerin erhält das Mittagessen durch einen Menüservice geliefert (sogenanntes "Essen auf Rädern"), wodurch sich der Einkaufsbedarf deutlich reduziert. Auch insoweit wird auf das Sachverständigengutachten von Frau Linnemann Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt allen Umständen des Einzelfalls Rechnung.
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