S 14 U 229/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 14 U 229/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 769/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt u. a. voraus, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung -ZPO-). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

Der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2017 angefochtene Bescheid vom 19.10.2016 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG.

Die Beklagte durfte die Gewährung von Verletztengeld versagen, weil die Klägerin nicht infolge des Arbeitsunfalles vom 02.10.2015, sondern vorbestehend unfallunabhängig arbeitsunfähig war. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides, die das Gericht für richtig erachtet und der es sich anschließt, wird Bezug genommen.
Rechtskraft
Aus
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