S 42 (3) BK 5/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
42
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 42 (3) BK 5/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Kinderzuschlag für die Zeit von Februar 2009 bis September 2011 in Höhe von (iHv) monatlich 280,00 EUR wobei insbesondere die Rechtsfrage, ob und wie die studierende Klägerin bedarfserhöhend zu berücksichtigen ist, relevant ist.

Die am 02.02.19xx geborene Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie ist verheiratet und lebt zusammen mit ihrem Ehegatten (türkische Staatsangehörigkeit) und den am 09.09.20xx und am 27.07.20xx geborenen Söhnen in einer 76 qm großen Wohnung, für die in der Zeit 2009 bis ca Mitte 2011 eine Gesamtmiete iHv 547,29 EUR (337,55 EUR netto zuzügl. 148,74 Betriebskosten zuzügl. 61,00 EUR Heizkosten) zu entrichten war. Seit Mitte 2011 erhöhte sich die Gesamtmiete auf 597,82 EUR.

Für die Söhne wird durchgehend Kindergeld bezogen.

Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 20xx/20xx an der Universität Duisburg-Essen Pädagogik im ersten Fachsemester. Zu diesem Semester befand sie sich im achten Hochschulsemester, nachdem sie zuvor einen anderen Studiengang betrieben hatte. BAföG wurde mit Bescheid vom 22.12.20xx abgelehnt, da sie die Fachrichtung nach dem vierten Fachsemester gewechselt hatte. Wegen der zweiten Schwangerschaft war sie in der Zeit von September 2006 bis September 2008 vom Studium beurlaubt.

Seit Anfang 2005 bezog die Familie - mit etlichen Unterbrechungen durch Arbeitsaufnahmen des Ehegatten - über die ARGE Duisburg (jetzt Job Center Duisburg) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für Februar 2009 wurde mit Bescheid vom 03.12.2008 von der ARGE ein Gesamtbetrag iHv 1.293,24 EUR bewilligt. Hierbei sind der Klägerin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine Regelleistung iHv 316,00 EUR und anteilige Kosten der Unterkunft (KdU) iHv 136,82 EUR bewilligt worden. Die spätere Festsetzung vom 03.03.2009, mit der für die Klägerin selbst kein Leistungsanspruch mehr festgestellt wurde und sich der Anspruch der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verringerte, wurde innerhalb des Widerspruchsverfahrens mit Bescheid vom 23.07.2009 aufgehoben, so dass die Bewilligung für Februar 2009 bestandskräftig geworden ist.

Auf den Weiterbewilligungsantrag von Januar 2009 bewilligte die ARGE mit Bescheid vom 29.01.2009 für die Zeit von März 2009 bis August 2009 lediglich Gesamtleistungen iHv 820,42 EUR für den Ehegatten und die beiden Söhne. Für die Klägerin wurden wohl aufgrund des Studiums keine Leistungen bewilligt. Mit Bescheid vom 03.02.2009 wurde die Bewilligung von Leistungen ab dem 01.03.2009 wegen Arbeitsaufnahme des Ehegatten und Selbstabmeldung aus dem Leistungsbezug mit bestandskräftigem Bescheid aufgehoben.

Bei der Beklagten stellte die Klägerin wohl im Oktober 2008 einen Antrag auf Kinderzuschlag. Auf das Antragsformular einschließlich Anlagen wird Bezug genommen. Ob und mit welchem Ergebnis über diesen Antrag entschieden wurde, ist aus der Akte nicht ersichtlich.

Den hier streitigen Antrag auf Kinderzuschlag stellte die Klägerin im Februar 2009. Der Ehegatte hatte am 01.02.2009 eine Beschäftigung aufgenommen und erzielte hieraus ein gleichbleibendes Bruttoarbeitsentgelt iHv 1800,00 EUR und ein Nettoarbeitsentgelt iHv 1.418,22 EUR ohne dass ein Anspruch auf Einmalzahlungen bestand. Er hatte eine Fünftagewoche wobei nach eigenen Angaben für Hin- und Rückfahrt 52 Kilometer anfielen (Blatt 102 der Akte - dA -). Die Klägerin befand sich im Wintersemester 20xx/20xx im 6. Fachsemester und 16. Hochschulsemester. Sie bezog keine eigenen Einkünfte. Vermögen hatte die Familie nicht. Die Kosten der Unterkunft lagen weiterhin bei insgesamt 547,29 EUR. Für die Kfz-Versicherung waren monatlich 34,61 EUR zu zahlen.

Die Beklagte ermittelte aus dem Erwerbseinkommen ein anrechenbares Einkommen iHv 1.029,48 EUR. Hinsichtlich der Berechnung wird auf Blatt 106 der Akte (dA) Bezug genommen. Die Kosten der Unterkunft wurden in voller Höhe von 547,29 EUR berücksichtigt. Bei der Bedarfsberechnung wurden jedoch die anteiligen KdU, die auf die Klägerin entfielen und deren Bedarf (Regelleistung) nicht angesetzt. Der Gesamtbedarf des nichtstudierenden Elternteils (Ehegatte) und der Kinder lag nach Abzug des Kindergeldes bei 820,47 EUR (Blatt 107 dA). Da das anzurechnende Einkommen um 209,01 EUR über diesem Bedarf lag, wurde Kinderzuschlag mit Bescheid vom 20.05.2009, der sich nicht in der Akte befindet, abgelehnt.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, das Einkommen sei nicht ausreichend.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2009 als unbegründet zurück. Der Antrag auf Kinderzuschlag sei abzulehnen gewesen, weil das Einkommen ausreichend sei, um den Bedarf zu decken.

Ab Oktober 2011 war die Klägerin vom Studium beurlaubt, so dass die Beklagte ab Oktober 2011 Kinderzuschlag iHv 280,00 EUR monatlich bewilligte.

Mit der am 03.07.2009 erhobenen Klage, mit der Kinderzuschlag für die Zeit Februar 2009 bis September 2011 begehrt wird, trägt die Klägerin vor, die Berechnung der Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Der Ehegatte erhalte ein monatliches Nettoeinkommen iHv 1.432,22 EUR. Von dem Einkommen seien Fahrkosten iHv 312,00 EUR abzuziehen. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liege bei 26 Km. Der Betrag iHv 312,00 EUR ergebe sich bei Ansatz von durchschnittlich nur 20 Arbeitstagen monatlich (26 km x 2 x 20 Tage x 0,30 EUR/km). Dass die Beklagte nur 0,20 EUR für jeden Entfernungskilometer in Ansatz bringe, sei unzutreffend. Auch könnten nicht nur 19 Arbeitstage berücksichtigt werden. Die Bestimmungen der Alg-II Verordnung seien nicht anwendbar. Zudem sei der Ehegatte mit Versicherungsprämien 97,00 EUR monatlich belastet. Die Warmmiete liege bei 547,29 EUR, die nicht berücksichtigt sei; es werde Wohngeld iHv 200,00 EUR gezahlt. Die Beklagte habe die Klägerin unzutreffend bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt. Auch sei die Regelleistung zu gering in Ansatz gebracht worden, diese liege nach dem SGB II deutlich höher. Das Kindergeld sei unzutreffend in Abzug gebracht worden. Dies ergebe sich aus § 6a Abs 1 Ziff 2 Bundeskindergeldgesetzt (BKGG).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.05.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2009 zu verurteilen, ihr für die Zeit von Februar 2009 bis September 2011 Kinderzuschlag in Höhe von 280,- EUR monatlich zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, sowohl der Bedarf als auch das anzurechnende Einkommen sei zutreffend nach den Vorschriften des SGB II in Verbindung mit (iVm) der Alg-II Verordnung ermittelt worden. Hinsichtlich der Fahrkosten sei nur ein Betrag iHv 0,20 EUR für jeden einfachen Entfernungskilometer anzusetzen. Die Klägerin selbst sei nicht in die Bedarfsgemeinschaft aufzunehmen, da sie aufgrund ihres Studiums von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei.

Die Beklagte hat eine vom Gericht angeforderten Vergleichsberechnung, in der die Klägerin als nichtstudierendes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wurde, übersandt. Danach bestünde ein Anspruch auf Kinderzuschlag iHv 280,00 EUR monatlich.

Das Gericht hat die Klägerin im Erörterungstermin am 18.02.2011 und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.07.2012 angehört. Hinsichtlich des Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Zudem hat das Gericht die Akten des JobCenters Duisburg (vormals ARGE) beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den der beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten des JobCenters Duisburg Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2009 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht iSd § 54 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre beiden minderjährigen Söhne in der hier streitigen Zeit vom 01.02.2009 bis zum 30.09.2011. Die entsprechenden Voraussetzungen nach § 6a BKGG in allen in der hier streitigen Zeit maßgeblichen Fassungen liegen nicht vor.

Nach § 6a Abs 1 Satz 1 Nrn 1 bis 4 BKGG, in allen hier in der Zeit von Anfang 2009 bis September 2011 maßgeblichen Fassungen erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld ( ...) haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, (wobei in der Fassung ab dem 01.01.2011 Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind), 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht, und 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird. ( ...)

I. Zwar liegen die Voraussetzungen nach § 6a Abs 1 Satz 1 Nrn 1 bis 2 BKGG offensichtlich vor. Die Klägerin bezieht für ihre beiden minderjährigen Söhne Kindergeld nach dem BKGG, das Einkommen des Ehegatten liegt über der Mindesteinkommensgrenze von 900,00 EUR und die Familie verfügt über kein Vermögen.

Soweit die Klägerin ohne nähere Begründung teilweise die Ansicht vertreten hat, das Einkommen des Ehegatten sei nicht zu berücksichtigen, übersieht sie, dass in diesem Fall bereits die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht wäre, da sie in der hier streitigen Zeit über kein eigenes Einkommen verfügte, so dass dann ebenfalls kein Anspruch auf Kinderzuschlag bestünde. Im Übrigen teilt das Gericht die Auffassung der Klägerin nicht. Hinsichtlich der Einkommensermittlung von Ehegatten sind die gesamten den Ehegatten zur Verfügung stehenden Einnahmen zu berücksichtigen. § 6a BKGG stellt - entgegen der Ansicht der Klägerin - bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens uneingeschränkt auf den Einkommensbegriff des § 11 SGB II ab (vgl BSG Urteil vom 10.05.2011, B 4 KG 1/10 R, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de, mwN). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG iVm § 6a Abs 4 BKGG. Diese Regelungen beziehen sich in allen hier maßgebenden Fassung ausdrücklich und ohne Einschränkungen auf das nach §§ 11 SGB II f zu berücksichtigende elterliche Einkommen. Der mit dem Kinderzuschlag verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung, nämlich die Betroffenen entweder dem SGB II oder § 6a BKGG zuzuordnen, mit der Folge, dass nur ein Verwaltungsverfahren durchlaufen werden muss, liefe es zuwider, wenn die Einkommensbegriffe nach dem SGB II und nach § 6a BKGG unterschiedlich wären und unterschiedlich berechnet würden (BSG, Urteil vom 10.05.2011, aaO). Gleiches gilt für die Ermittlung der Bedarfe. Etwas anderes gilt nur hinsichtlich der Ermittlung der Kosten der Unterkunft im Rahmen der Höchsteinkommensgrenze nach § 6a Abs 4 Satz 2 (BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 14 KG 1/08 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de, mwN) bzw der Bemessungsgrenze nach § 6a Abs 1 Satz 1 Nr 3 BKGG. Nur als Rechengröße für die hierfür zu berücksichtigenden Unterkunftskosten ist der prozentuale Anteil nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung zu Grunde zu legen.

II. Das Gericht lässt im Ergebnis offen, ob die Höchsteinkommensgrenze nach § 6a Abs 1 Satz 1 Nr 3 BKGG überschritten ist. Dies hängt zum einen von der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens (siehe dazu unter III.) ab und zum anderen von der Frage, ob bei der Ermittlung der Bemessungsgrenze als Teil der Höchsteinkommensgrenze, die studierende Klägerin bedarfserhöhend zu berücksichtigen ist oder nicht.

Insoweit hat die Beklagte in ihrer Berechnung, die zu dem Bescheid vom 20.05.2009 geführt hat (vgl Blatt 107 dA der Beklagten) die Bemessungsgrenze bei 565,07 EUR angesetzt. Hierbei hat sie die Klägerin nicht bedarfserhöhend berücksichtigt und die KdU um ein Viertel, nämlich um den auf die Klägerin entfallenden Anteil von 136,83 EUR auf 410,46 EUR gekürzt (547,29 EUR tatsächliche KdU dividiert durch vier Familienmitglieder = 136,83 EUR) und hiervon 60,68 vH (= Prozentsatz nach dem Existenzminimumbericht für einen Erwachsenen mit zwei Kindern) zugrunde gelegt, so dass sich ein Betrag iHv 249,07 EUR für die im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrenze anzusetzenden KdU ergibt. Zuzüglich der auf den Ehegatten entfallenden Regelleistung iHv 316,00 EUR ergibt sich ein Betrag iHv 565,07 EUR als Bemessungsgrenze, der um den Gesamtkinderzuschlag von 280,00 EUR zu erhöhen ist, um die Höchsteinkommensgrenze zu erhalten.

In der im Klageverfahren vom Gericht angeforderten Vergleichsberechnung, bei der die Klägerin als (nicht studierendes) Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wurde (vgl Blatt 40 Gerichtsakte), lag die Bemessungsgrenze bei 1.021,12 EUR. In dieser Vergleichsberechnung wurde die Klägerin sowohl mit der Regelleistung als auch mit den auf sie entfallenden KdU berücksichtigt. Von den tatsächlichen KdU iHv 547,29 EUR wurde nun der Prozentsatz für ein Ehepaar mit zwei Kindern nach dem Existenzminimumbericht iHv 71,10 vH angesetzt, so dass sich berücksichtigungsfähige KdU nach § 6a Abs 1 Satz 1 Nr 3 BKGG iHv 389,12 EUR ergaben. Die Bemessungsgrenze lag damit bei 1.021,12 EUR und die Höchsteinkommensgrenze bei 1.301,12 EUR (Bemessungsgrenze zuzüglich Gesamtkinderzuschlag).

Die Bemessungsgrenze zuzüglich des maximalen Gesamtkinderzuschlags iHv 280,00 EUR bei zwei Kindern ergibt die Höchsteinkommensgrenze. Diese wäre, sollte die Berechnung der Beklagten im Verwaltungsverfahren zutreffend sein, überschritten, so dass bereits deshalb kein Anspruch bestünde.

III. Unabhängig hiervon besteht aufgrund des anzurechnende Einkommens des Ehegatten keine Hilfebedürftigkeit iSd § 9 SGB II, so dass die Voraussetzungen nach § 6a Abs 1 Satz 2 Nr 4 BKGG nicht vorliegen.

Hilfebedürftig iSd § 9 SGB II in allen hier maßgeblichen Gesetzesfassungen ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs 3 SGB II in allen hier maßgeblichen Fassungen unter anderem die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (Nr 1), die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (Nr 3a), die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (Nr 4).

1. Danach ist die Klägerin bereits kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, da sie ein Studium betreibt, das dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig ist und sie damit nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist. Der Leistungsausschluss folgt aus § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II wonach Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Unerheblich ist hierbei, dass die Klägerin, wohl aufgrund des Zweitstudiums, keine Leistungen nach dem BAföG bezieht und beziehen kann. Denn maßgeblich ist allein die Förderfähigkeit des Studiengangs nach dem BAföG dem Grunde nach, was das BSG in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (vgl zB BSG Urteil vom 27.09.2011, B 4 AS 145/10 R; Urteil vom 19.08.2010, B 14 AS 24/09 R; jeweils mit weiteren Nachweisen (mwN) und abrufbar unter juris) und dem das Gericht folgt. Dass der Studiengang, den die Klägerin betreibt, dem Grunde nach förderungsfähig ist, ist offensichtlich. Es handelt sich um ein Studium der Sozialpädagogik an einer regulären Universität.

a) Ein besonderer Härtefall nach § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung liegt nicht vor. Dies unabhängig von der Frage, ob die nach dieser Vorschrift mögliche Gewährung von Leistungen als Darlehen überhaupt im Rahmen des § 6a BKGG anzuwenden ist. Denn nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 67/08 R, mwN, abrufbar unter juris) ist bei dem Begriff der besonderen Härte entscheidend auf den Sinn und Zweck der Ausschlussregelung abzustellen. Der grundsätzliche Ausschluss von Ansprüchen zur Sicherung des Lebensunterhalts während einer förderungsfähigen Ausbildung beruhte bereits unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes darauf, dass die Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten des Lebensunterhalts umfassten, außerhalb des BSHG sondergesetzlich abschließend geregelt war (BVerwGE 61, 352, 356; BVerwGE 94, 224, 226 f). Deshalb sollte das Sozialhilferecht grundsätzlich nicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung sollte die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu sein (BVerwGE 61, 352, 358 f; 71,12, 15 ff; 82, 125, 129; 94, 224, 226). Gleiches gelte im Anwendungsbereich des SGB II BSG (Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 67/08 R, mwN, abrufbar unter juris). Ein "besonderer" Härtefall liege erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzuträten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, dh als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen ließen (BVerwGE 94, 224).

Derartige Gründe, die über den Umstand, dass die Klägerin während des Laufs der Ausbildung keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten kann, hinausgehen, sind nicht ersichtlich. Ein besonderer Härtefall liegt nicht vor. Unter Berücksichtigung der besonderen Zielsetzung des SGB II hat das BSG (vgl Urteil vom 6.9.2007, B 14/7 AS 28/06 R und Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 67/08 R, mwN, abrufbar unter juris) einen Härtefall insbesondere dann angenommen, wenn wegen einer Ausbildungssituation ein Hilfebedarf entstanden sei, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden könne und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestehe, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Zum einen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ohne das Studium zukünftige Erwerbslosigkeit drohe; zum anderen ist die Klägerin nach eigenen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung seit Beginn der Diplomprüfungen beurlaubt und bezieht aufgrund der Beurlaubung seit Oktober 2011 Kinderzuschlag.

Eine weitere Ausnahme kann nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6.9.2007, B 14/7 AS 28/06 R und Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 67/08 R, mwN, abrufbar unter juris) anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist. Auch hierzu liegen keine Anhaltspunkte vor.

Schließlich kann ein besonderer Härtefall vorliegen, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, Urteil vom 30.9.2008, B 4 AS 28/07 R; Urteil vom 6.9.2007, B 14/7 AS 28/06 R und Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 67/08 R, mwN, alle abrufbar unter juris). Auch hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Letztendlich sieht das Gericht auch keinen besonderen Härtefall aufgrund der familiären Konstellation und der Tatsache, dass vorliegend ein Anspruch auf Kinderzuschlag und keiner nach dem SGB II streitig ist.

Der Sinn und Zweck von § 6a BKGG liegt darin, dass Eltern nicht nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld angewiesen sein sollen (vgl BT-Drucks 15/1516 S 83). Es soll Hilfebedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung nach dem SGB II und mithin der Bezug von Leistungen nach dem SGB II vermieden werden (BSG, Urteil vom 15.12.2010, B 14 KG 1/09 R, juris). Das bedeutet, dass auch bei einer familiären Konstellation, in der ein Elternteil studiert und eines Einkommen erzielt, die Bewilligung von Kinderzuschlag dazu führen muss, den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu vermeiden. Dieses Ziel wird aber nicht erreicht, wenn Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nur besteht, wenn das studierende Elternteil bedarfserhöhend berücksichtigt wird, so dass allein die Tatsache, dass hier Kinderzuschlag und kein Anspruch nach dem SGB II streitig ist, keine besondere Härte begründet.

b) Die Klägerin kann auch keinen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II beanspruchen. Sie ist bereits keiner der Fallgruppen zuzuordnen, für die der Gesetzgeber den armutsfesten Ausbau des BAföG vorgesehen hat (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24 zu Nr 21 Buchst d; BSG, Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 36/06 R, juris). Weder bezieht sie Bundesausbildungsbeihilfe noch erhält sie Schüler- oder Studentenbafög.

c) Eine verfassungswidrige Benachteiligung von Studenten durch den Ausschluss von den Leistungen nach dem SGB II, soweit die Ausbildung grundsätzlich förderungsfähig ist, vermag das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 36/06 R, juris) ebenfalls nicht zu erkennen. Eine gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßende, sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Studenten gegenüber anderen SGB II-Leistungsbeziehern, insbesondere Auszubildenden, deren Ausbildung grundsätzlich nicht förderungsfähig nach den §§ 60 bis 62 SGB III oder dem BAföG ist, liegt nicht vor. Der Gesetzgeber war wegen der zwischen den genannten Gruppen bestehenden Unterschiede berechtigt, die Leistungsvoraussetzungen für die Sicherung des Lebensunterhalts unterschiedlich zu regeln (BSG, Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 36/06 R, aaO).

2. Die Klägerin hat jedoch dem Grunde nach einen Anspruch auf Kinderzuschlag aus einem "abgeleiteten" Recht. Denn ihr Ehegatte ist erwerbsfähiger volljähriger Leistungsberechtigter iSd § 7 Abs 3 Nr 1 iVm § 7 Abs 1 SGB II. Der Leistungsausschluss für bestimmte Ausländer nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II gilt für ihn aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht. Die Kinder, für die Kinderzuschlag begehrt wird, sind nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II Angehörige der Bedarfsgemeinschaft des Ehegatten, da sie über kein eigenes Einkommen und Vermögen verfügen, was ihren eigenen Bedarf decken könnte.

3. Diese Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Ehegatten und den zwei Kindern, ist jedoch nicht hilfebedürftig iSd § 9 SGB II. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II (in allen hier maßgeblichen Fassungen) nicht, wer unter anderem seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann.

a) Das Einkommen des Ehegatten reicht zur Sicherung seines Bedarfs und des der Kinder aus.

Die Ermittlungen des anzurechnenden Einkommens folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nach der Rechtsprechung des BSG allein aus den Vorschriften des SGB II (BSG Urteil vom 10.05.2011, B 4 KG 1/10 R, aaO).

Nach § 11 SGB II in der vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (Abs 1). Hiervon sind nach Abs 2 abzusetzen, die auf das Einkommen entrichteten Steuern (Nr 1), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Nr 2), Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge (Nr 3) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind (Nr 3a), zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden (Nr 3b), geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten (Nr 4), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr 5), für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30 (Nr 6), Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag (Nr 7), bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag (Nr 8).

Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Ergänzende Ausführungen hierzu enthält die entgegen der Auffassung der Klägerin anwendbare Alg II-Verordnung.

Nach § 30 SGB II in der bis zum 31.10.2010 geltenden Fassung ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert. An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro. Nach § 11b SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung, gilt der erste Freibetrag für das 100 Euro übersteigende Einkommen, das nicht mehr als 1.000 Euro beträgt.

In zutreffender Anwendung dieser Vorschriften in Verbindung mit der hierzu ergangenen Alg II-Verordnung hat die Beklagte das anrechenbare Einkommen des Ehegatten ermittelt, das in der hier streitigen Zeit durchgehend 1.800,00 brutto betragen hat. Der Nettoauszahlungsbetrag, der nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge verblieb, lag mindestens bei 1.418,22 EUR (Februar und März 2009) und später um wenige Euro höher.

Die Freibeträge nach § 30 SGB II lagen durchgehend (bis 31.12.2010) bei 140,00 EUR für den ersten Freibetrag und 70,00 EUR für den zweiten Freibetrag, mithin 210,00 EUR.

Da der Ehegatte - bedingt durch Fahrkosten - einen höheren Freibetrag als den Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz s SGB II iHv 100,00 EUR geltend machen konnte, hat die Beklagte ebenfalls zutreffend diesbezüglich Beträge wie folgt zugrunde gelegt: Versicherungspauschale § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V (bis 31.12.09) 30,00 EUR gesetzliche Versicherung (KfZ) 34,61 EUR Fahrkosten 26 Km x 19 Arbeitstage x 0,20 EUR § 6 Abs 1 Nr 2b Alg II-V (bis 31.07.09) bzw § 6 Abs 1 Nr 3b Alg II-V ab 01.08.2009 bis 31.12.2011 98,80 EUR Werbungskostenpauschale § 6 Abs 1 Nr 2a Alg II-V (bis 31.07.09) bzw § 6 Abs 1 Nr 3a Alg II-V ab 01.08.2009 bis 31.12.2011 15,33 EUR Zwischensumme 178,74 EUR Freibeträge nach § 30 SGB II 210,00 EUR Gesamtabzug 388,74 EUR

Nettoeinkommen mindestens 1.418,22 EUR Gesamtabzug -388,74 EUR anrechenbares Einkommen 1.029,48 EUR

Diese Beträge gelten bis zum 31.12.2010, da sich in dieser Zeit weder das Einkommen noch die Fahrstrecke oder die Kfz-Versicherung geändert haben und auch die anzuwendenden Normen im Hinblick auf die Freibeträge und Pauschalbeträge unverändert geblieben sind.

Soweit die Klägerin ohne nähere Begründung die Auffassung vertritt, die Alg II Verordnung sei nicht anwendbar, folgt das Gericht dem unter Hinweis auf die oben genannte Rechtsprechung des BSG zur Einkommensanrechnung im Rahmen des § 6a BKGG nicht.

Soweit die Klägerin - ebenfalls ohne nähere Begründung - die Auffassung vertritt, die Fahrkosten seien nicht nur für die einfache Strecke und zudem iHv 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen, ist auch dies unzutreffend. Dies folgt aus § 6 Abs 1 Nr 2b Alg II-V in der bis zum 31.07.09 geltenden Fassung bzw aus § 6 Abs 1 Nr 3b Alg II-V in allen ab dem 01.08.2009 bis zum 31.12.2011 geltenden Fassungen. Das Bundessozialgericht hatte selbst an der Rechtmäßigkeit der Vorgängerregelung [§ 3 Nr 3a) bb) Alg II-V], die nur 0,06 EUR für jeden einfachen Entfernungskilometer vorsah, keine Zweifel (vgl zB BSG, Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 89/09 R, abrufbar unter juris). Auch in dieser Entscheidung sind entgegen der Auffassung der Klägerin bei einer Fünftagewoche lediglich 19 Arbeitstage pro Monat zugrunde gelegt worden und nicht 20 Arbeitstage (ebenso Urteil vom 09.11.2010, B 4 AS 7/10 R, juris). Die Klägerin übersieht, dass regelmäßig Urlaubs- und Krankheitstage anfallen, so dass die Berücksichtigung von 19 Arbeitstagen angemessen ist. Im Übrigen würde sich auch bei Berücksichtigung von einem Arbeitstag mehr, der eine Erhöhung der Fahrkosten um 5,20 EUR (29 Km x 0,20 EUR) bedeuten würde, kein anderes Ergebnis errechnen. Einen Nachweis höherer Ausgaben für das Kfz, soweit es beruflich genutzt wird, hat die Klägerin nicht erbracht.

Unterhaltsleistungen für die Klägerin waren nicht zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs 2 Nr 7 SGB II sind Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nur bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag berücksichtigungsfähig gewesen. Ein Titel oder eine notarielle Vereinbarung für den Ehegattenunterhalt liegt nicht vor. Im Übrigen hat das BSG bereits mit Urteil vom 27.02.2008 (B 14/11b AS 55/06 R, juris dort Rz 22) ausgeführt, dass existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II nicht dazu bestimmt sind, den Empfänger in die Lage zu versetzen, Unterhaltspflichten gegenüber Dritten nachzukommen. Derartige Verpflichtungen gehörten nicht zu dem von Leistungen nach dem SGB II im Fall der Hilfebedürftigkeit zu deckenden Bedarf nach den §§ 19 f SGB II.

Das Gericht nimmt im Übrigen in vollem Umfang auf die Berechnung der Beklagten (Blatt 106, 107 dA) Bezug.

b) Der zugrundezulegende Bedarf richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften des SGB II (s.o. und BSG Urteil vom 07.07.2011, B 14 KG 2/09 R, juris). Hierbei ist der nicht durch Leistungen nach dem SGB II zu deckende Bedarf eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft (hier die Klägerin), das keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, nicht zu berücksichtigen (s.o. und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.06.2009, L 12 KG 5/07, juris).

Für die Zeit bis zum 31.12.2010 lag die Regelleistung für Ehegatten nach § 20 Abs 3 SGB II in allen bis zum 31.12.2010 geltenden Fassungen bei 90 vom Hundert (vH) der Regelleistung für Alleinstehende und das Sozialgeld für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, lag nach § 28 Abs 1 Nr 1 SGB II bei 60 vH der Regelleistung für Alleinstehende. Die Regelleistung für Alleinstehende betrug in der hier streitigen Zeit von Februar 2009 bis zum 30.06.2009 351,00 EUR und ab dem 01.07.2009 bis zum 31.12.2010 359,00 EUR. Für Ehegatten galt mithin ein Betrag iHv 316,00 EUR bis zum 30.06.3009 und iHv 323,00 EUR ab dem 01.07.2010 bis zum 31.12.2010. Für minderjährige Kinder unter 14 Jahren (wie vorliegend) lag das Sozialgeld bis zum 30.06.2009 bei 211,00 EUR und ab dem 01.07.2010 bis zum 31.12.2010 bei 215,00 EUR. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Vorschriften über die Höhe der Regelleistung, u. a. die des § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II, mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Daraus folgt aber nicht, dass einem Hilfebedürftigen ein höherer Anspruch auf Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum - wie im vorliegenden Fall - zusteht. Vielmehr gilt die Vorschrift des § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II in der jeweils anzuwendenden Fassung bis zum 31.12.2010 fort. Der Gesetzgeber war nur verpflichtet die Regelleistung für die Zukunft neu festzusetzen (BVerfG Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, juris Rz 210 f; Beschluss vom 18.02.2010, 1 BvR 152308; Beschluss vom 24.03.2010, 1 BvR 395/09; BSG Urteil vom 17.16.2010, B 14 AS 17/10 R; abrufbar jeweils unter juris).

Für die Zeit ab dem 01.01.2011 bis zum Ende der hier streitigen Zeit im September 2011 lag der Regelbedarf für Alleinstehende nach § 20 Abs 2 SGB II bei 364,00 EUR und für Partner nach § 20 Abs 4 SGB II bei 328,00 EUR. Das Sozialgeld für Kinder lag in der Zeit vom 01.01.2011 bis September 2011 für Kinder bis sechs Jahren bei 213,00 EUR und für Kinder bis 14 Jahren bei 242,00 EUR.

aa) Die Beklagte hat den Bedarf für die Zeit bis einschließlich Juni 2009 zutreffend ermittelt, wobei aufgrund des Zufluss des Arbeitsentgelts erst im Folgemonat für Februar 2009 kein Einkommen erzielt wurde. Folgerichtig hat die ARGE für diesen Monat noch Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag war für Februar 2009 ausgeschlossen, da auch mit Kinderzuschlag offensichtlich Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II in diesem Monat nicht vermieden worden wäre.

bb) Für die Zeit März 2009 bis Juni 2009 hat die Beklagte (Blatt 107 dA) zutreffend folgende Bedarfe ermittelt: Ehegatte 316,00 EUR Kind 1 (unter 14 Jahre) 211,00 EUR Kind 2 (unter 14 Jahre) 211,00 EUR Kosten der Unterkunft (KdU) (547,29 EUR x 3/4) 410,47 EUR Gesamtbedarf: 1.148,47 EUR

Zutreffend sind von der Beklagten lediglich 3/4 der tatsächlichen KdU berücksichtigt worden und kein Bedarf für die Klägerin. Letztere gehörte nicht zur Bedarfsgemeinschaft und konnte keine Leistungen nach dem SGB II beziehen (s.o.), so dass für sie keine Regelleistung zugrunde zu legen war. Auch die Berücksichtigung von lediglich ¾ der Unterkunftskosten ist nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R, juris; Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 55/06 R, juris), der sich die Kammer anschließt, werden die KdU auch dann kopfanteilig aufgeteilt, wenn ein studierendes Familienmitglied die Wohnung mit nutzt, das keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Das BSG (Urteil vom 27.02.2008, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, aaO) hat insoweit ausgeführt: "Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die KdU im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind." Dieses Prinzip hat das BSG auch in einem mit dem hier zu entscheidenden vergleichbaren Fall, in dem eine studierende Mutter mit drei minderjährigen Kindern zusammen lebte, angewandt (Urteil vom 07.07.2011, B 15 KG 2/09 R, Rz 15, juris). Dem schließt sich das Gericht an. Besonderheiten, die ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung nach Kopfzahl rechtfertigen könnten, bestehen nicht. Da die Familie aus vier Personen besteht, die hinsichtlich der auf sie entfallenden KdU kopfanteilig zu berücksichtigen sind, die Klägerin jedoch nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, hat die Beklagte zutreffend lediglich 3/4 der tatsächlich anfallenden KdU, mithin 410,47 EUR (547,29 EUR x 3/4), berücksichtigt.

cc) Die Klägerin gehört auch nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 22 Abs 7 SGB II und könnte darüber unter Umständen erreichen, dass die auf sie entfallenden KdU Berücksichtigung finden. Nach § 22 Abs 7 SGB II erhalten abweichend von § 7 Abs 5 SGB II Auszubildende, die BAB oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs 1, § 66 Abs 3, § 101 Abs 3, § 105 Abs 1 Nr 1, 4, § 106 Abs 1 Nr 2 des SGB III oder nach § 12 Abs 1 Nr 2, Abs 2 und 3, § 13 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Nr 1 des BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1). Da die Klägerin bereits keine entsprechenden Leistungen erhält, fällt sie nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.

dd) Da das Kindergeld nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, hat die Beklagte zutreffend das in dieser Zeit bezogene Kindergeld iHv 164,00 EUR für das erste und zweite Kind von dem Gesamtbedarf in Abzug gebracht, so dass ein Bedarf nach Kindergeldanrechnung iHv 820,47 EUR verblieb.

Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, Kindergeld sei nach § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG nicht zu berücksichtigen, verkennt sie, dass § 6a BKGG eine mehrschrittige Prüfung mit unterschiedlichen Voraussetzungen vorsieht. § 6a Abs 1 Nr 2 BKGG regelt dabei nur die Mindesteinkommensgrenze, deren Erreichung erforderlich ist, um in den Anwendungsbereich von § 6a BKGG zu gelangen. Diese für die Klägerin bestehende Mindesteinkommensgrenze iHv 900,00 EUR ist aufgrund des Bruttoeinkommens des Ehegatten iHv 1.800,00 EUR erreicht. Kindergeld wurde und wird in diesem Prüfungsschritt nicht berücksichtigt.

c) Das anzurechnende Einkommen (s.o.) lag bei 1029,48 EUR so dass nach Abzug des Restbedarfs iHv - 820,47 EUR noch ein Resteinkommen iHv + 209,07 EUR verblieb.

Das bedeutet, dass Kinderzuschlag nicht erforderlich war, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden, so dass kein Anspruch auf Kinderzuschlag bestand.

d) Gleiches gilt für die Folgemonate, wobei die Höhe des anzurechnenden Einkommens jedenfalls bis zum 31.12.2010 unverändert bleibt.

Im Einzelnen:

aa) Für die Zeit von 01.07.2009 bis 31.12.2010 erhöhten sich die Regelleistungen bzw das Sozialgeld (s.o.). Daraus ergeben sich folgende Beträge: Ehegatte 323,00 EUR Kind 1 (unter 14 Jahre) 215,00 EUR Kind 2 (unter 14 Jahre) 215,00 EUR Kosten der Unterkunft (KdU) - unverändert (547,29 EUR x 3/4) 410,47 EUR Gesamtbedarf: 1.163,47 EUR

Ab dem 01.01.2010 bis zum 31.12.2011 erhöhte sich das Kindergeld auf 184,00 EUR für das erste und das zweite Kind.

Der Gesamtbedarf nach Abzug von Kindergeld lag damit in der Zeit 01.07.2009 bis 31.12.2009 (Bedarf) 1.163,47 EUR abzüglich 2 x 164,00 EUR Kindergeld - 328,00 EUR Restbedarf nach Abzug Kindergeld 835,47 EUR

und in der Zeit 01.01.2010 bis 31.12.2010 (Bedarf) 1.163,47 EUR abzüglich 2 x 184,00 EUR Kindergeld - 368,00 EUR Restbedarf nach Abzug Kindergeld 795,47 EUR

Das anzurechnende Einkommen lag unverändert bei mindestens 1.029,48 EUR (ausgehend von dem geringsten Nettoeinkommen, das aber nur wenige Euro unter dem höchsten Nettoeinkommen lag). Bei einem Einkommensüberhang iHv 194,01 EUR (1.029,48 EUR minus 835,47 EUR) für die zweite Jahreshälfte 2009 bzw iHv 234,01 EUR (1.029,48 EUR minus 795,47 EUR) für das Jahr 2010, lag ebenfalls keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vor, die durch Kinderzuschlag hätte vermieden werden können, so dass kein Anspruch auf Kinderzuschlag bestand.

bb) Auch in der Zeit von Januar 2011 bis September 2011 bestand bei unverändertem Einkommen kein Anspruch auf Kinderzuschlag, da auch ohne Kinderzuschlag keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bestand.

Folgende Änderungen sind in dieser Zeit eingetreten:

Erhöhung der KdU (Mitte 2011) von 547,29 EUR Gesamtmiete auf 597,82 EUR. Erhöhung des Regelbedarfs (§ 20 Abs 2 und 4 SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung) und des Sozialgeldes (§ 23 Nr 1 SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung), für Ehegatten nunmehr auf 328,00 EUR, für Kinder bis zu sechs Jahren (= Kind 2 geb. am 27.07.2006) auf 213,00 EUR und für Kinder bis 14 Jahren (= Kind 1 geb. am 09.09.2011) auf 242,00 EUR. Änderung der Freibeträge (ehemals § 30 SGB II jetzt § 11 b Abs 3 SGB II) ab 01.04.2011 für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, auf 20 Prozent (20 % von 900,00 Euro = 180,00 EUR) und für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 Prozent. Anstelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro (10 % von 500 Euro = 50 Euro). Insgesamt damit 230,00 Euro (180 + 50).

Unter Berücksichtigung der erhöhten KdU, der erhöhten Freibeträge und der erhöhten Regelbedarfe bzw des erhöhten Sozialgeldes ergibt sich Folgendes:

Bedarf Ehegatte 328,00 EUR Kind 1 (unter 14 Jahre) 242,00 EUR Kind 2 (unter 6 Jahre) 213,00 EUR Kosten der Unterkunft (KdU) 597,82 EUR x 3/4 448,37 EUR Gesamtbedarf: 1.231,37 EUR abzügl. Kindergeld 2 x 184,00 EUR -368,00 EUR Restbedarf nach Abzug Kindergeld 863,37 EUR

Einkommen Versicherungspauschale 30,00 EUR gesetzliche Versicherung (KfZ) 34,61 EUR Fahrkosten 26 Km x 19 Arbeitstage x 0,20 EUR 98,80 EUR Werbungskostenpauschale 15,33 EUR Zwischensumme 178,74 EUR Freibeträge nach § 11b SGB II 230,00 EUR Gesamtabzug 408,74 EUR

Nettoeinkommen mindestens 1.418,22 EUR Gesamtabzug -408,74 EUR anrechenbares Einkommen 1.009,48 EUR

Damit liegt das anrechenbare Einkommen iHv 1.009,48 EUR weiterhin über dem Bedarf iHv 863,37 EUR, so dass ohne Kinderzuschlag keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II und kein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht.

Die Klägerin war in der hier streitigen Zeit von Februar 2009 bis September 2011 nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II und ihre Familie war nicht hilfebedürftig i.S. des § 9 Abs 1 SGB II und damit ebenfalls nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II.

Die Klage war daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenfolge abzuweisen.

Das Gericht hat die Sprungrevision nicht zugelassen, da unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 07.07.2011 (B 14 KG 2/09 R) hierfür keine Veranlassung mehr bestand.
Rechtskraft
Aus
Saved