Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
47
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 47 AS 2345/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die darlehensweise Übernahme von Stromschulden in Höhe von 6176,86 EUR.
Der Antragsteller bezieht seit 2005 Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner.
Der Antragsteller bewohnt mit seiner Ehefrau und seinem 1988 geborenen Sohn Kevin eine gemeinsame Wohnung. Die Stromlieferung erfolgt aufgrund eines Vertrages zwischen dem Antragsteller und den Stadtwerken Duisburg.
Ab Dezember 2008 betrug der monatliche Abschlag für die Stromlieferungen 100,- EUR. Dieser Betrag wurde vom Antragsgegner an die Stadtwerke Duisburg gezahlt.
Am 03.12.2009 legte der Antragsteller die Abrechnung der Stadtwerke Duisburg für die Zeit vom 01.08.2008 bis 07.09.2009 vor. Daraus ergab sich, ausgehend von einem Rechnungsbetrag von 2970,55 EUR und gezahlten Abschlägen in Höhe von 1100,- EUR sowie Ver-rechnung eines Guthabens von 22,12 EUR ein Nachzahlungsbetrag von 1848,43 EUR. Für die Zeit ab Oktober 2009 wurde der monatliche Abschlag auf 256,- EUR festgesetzt.
Am 04.12.2009 schloss der Antragsteller mit den Stadtwerken Duisburg eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der er sich verpflichtete, neben den monatlichen Abschlägen auf den Rückstand eine monatliche Zahlung von 59,80 EUR zu erbringen. Ab 01.01.2010 wurden diese Raten vom Antragsgegner an die Stadtwerke Duisburg gezahlt.
Am 04.12.2009 teilten die Stadtwerke Duisburg dem Antragsgegner mit, dass ein Abschlag in Höhe von 100,- EUR monatlich, wie bisher, als Teilzahlung nicht akzeptiert werde und der volle Abschlag zu zahlen sei.
Mit Schreiben vom 17.12.2009 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die monatlich fälligen Abschläge direkt von ihm an die Stadtwerke Duisburg zu überweisen sei, da der ihm zustehende Betrag aus der Regelleistung die Forderung in dieser Höhe nicht decke.
Am 21.01.2010 sprach der Antragsteller beim Antragsgegner vor und teilte mit, die Stadtwerke Duisburg hätten angekündigt, wegen der Stromschulden die Stromlieferung einzustellen. Der Antragsteller wurde im Rahmen dieses Gespräches über den Inhalt des Schreibens vom 17.12.2009 informiert.
Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 16.04.2010 beantragte der Antragsteller die Übernahme der bestehenden Stromschulden bei den Stadtwerken Duisburg in Höhe von cirka 1.800,- EUR. Mit Schreiben vom 28.04.2010 verwies der Antragsgegner auf die zwischen dem Antragsteller und den Stadtwerken Duisburg geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Stromschulden.
Auf Anfrage des Antragsgegners vom 26.10.2011 legte der Antragsteller die Abrechnungen der Stadtwerke Duisburg vom 20.09.2010 für die Zeit vom 08.09.2009 bis 02.09.2010 und vom 18.09.2011 für die Zeit vom 03.09.2010 bis 02.09.2011 vor. Mit der Abrechnung vom 20.09.2010 wurde eine Nachzahlung in Höhe von 2064,86 EUR (Rechnungsbetrag 2694,66 EUR abzüglich gezahlter Abschläge in Höhe von 629,80 EUR) geltend gemacht. Zugleich wurde der monatliche Abschlag ab Oktober 2010 auf 229,- EUR festgesetzt. In der Abrechnung vom 18.09.2011 wurde eine Nachzahlung in Höhe von 2104,23 EUR (Rechnungsbetrag 3020,23 EUR abzüglich gezahlter Abschläge in Höhe von 916,- EUR) geltend gemacht. Zugleich wurde für die Zeit ab Oktober 2011 der monatliche Abschlag auf 256,- EUR festgesetzt. Eine Ratenzahlungsvereinbarung lehnten die Stadtwerke Duisburg angesichts des Förderungsrückstandes ab.
Mit Schreiben vom 06.12.2011 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass eine Übernahme der Stromschulden nicht möglich sei; lediglich könnten die monatlichen Stromabschläge in Höhe von 256,- EUR von der Regelleistung direkt an die Stadtwerke überwiesen werden; sollte er sich dazu bereit erklären, so solle er sich schriftlich an den Antragsgegener wenden. Eine Reaktion auf dieses Schreiben folgte durch den Antragsteller nicht.
Am 14.05.2012 sprach der Antragsteller bei dem Antragsgegner vor und wies darauf hin, dass seine Stromschulden nunmehr 6173,06 EUR betragen würden. Mit Bescheid vom 15.05.2012 lehnte der Antragsgegener die darlehensweise Übernahme dieser Schulden ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die darlehensweise Übernahme der Schuldverpflichtung gegenüber den Stadtwerken Duisburg nicht gerechtfertigt im Sinne des § 22 Absatz 8 SGB II sei, da der Antragsteller durch sein Verhalten das Entstehen dieses Rückstandes herbeigeführt habe.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 29.05.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass seine Ehefrau und sein in seinem Haushalt lebender Sohn Kevin an Asma und einer Hausstauballergie leiden würden, so dass warmes Wasser zum Waschen und reinigen der Kleider benötigt würde.
Am 11.06.2012 hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ein Darlehen zur Begleichung der Stromkosten in Höhe von 6176,86 EUR zu gewähren.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
Weder ihm noch seinen Familienmitgliedern sei es zuzumuten, mit unterbrochener Stromversorgung zu leben. Seine Ehefrau und sein Sohn litten unter starker Hausstauballergie und einer Asmaerkrankung. Aufgrund dessen sei ein tägliches Waschen der Wäsche, insbesondere auch der Bettbezüge, notwendig, um starke Allergieschübe und Atemnotanfälle zu vermeiden.
Er habe das Entstehen des Rückstandes auch nicht durch sein Verhalten herbeigeführt. Die Problematik sei dadurch entstanden, dass es in der Vergangenheit hohe Nachzahlungen gegeben habe, insbesondere aufgrund der Krankheits- und Asmaproblematik. Mit diesen Nachzahlungsbeträgen habe er auch stets beim Antragsgegner vorgesprochen. Der Antragsgegner habe dann die Nachzahlungen auch übernommen. Allerdings sei offensichtlich nicht in voller Höhe gezahlt worden. Es werde aktuell wohl ein Betrag von 59,80 EUR an die Stadtwerke Duisburg gezahlt, jedoch keine höheren Beträge. Die aktuelle Abschlagszahlung von monatlich 256,- EUR könne er nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Er verwende auch keinen Strom, sondern könne aufgrund der Erkrankung der beiden Familienmitglieder den verhältnismäßig hohen Stromverbrauch nur sehr schwer reduzieren.
Wegen der Erkrankung seiner Ehefrau und seines Sohnes verweist er auf ärztliche Atteste des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Becker vom 21.06.2012. Außerdem verweist er auf ein Schreiben der Stadtwerke Duisburg vom 10.07.2012, wonach beabsichtigt sei, ab 17.07.2012 die Stromlieferung einzustellen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ein Darlehen zur Übernahme der Stromschulden bei den Stadtwerken Duisburg in Höhe von 6176,86 EUR zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt.
den Antrag abzulehnen.
Er ist weiterhin der Auffassung, dass eine Übernahme der Stromschulden nicht gerechtfertigt sei, da der Antragsteller die Entstehung dieser Schulden im Wesentlichen selbst verursacht habe.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Zwar ist grundsätzlich im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht möglich, sie kann jedoch ausnahmsweise geboten sein, wenn anders wesentliche Nachteile für den Antragsteller nicht zu vermeiden sind. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt aber nur in Betracht, wenn nach deren einstweiligen Anordnungsverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch vorliegen (Anordnungsanspruch) und eine Entscheidung gerade im einstweiligen Anordnungsverfahren erforderlich ist (Anordnungsgrund).
Hier fehlt es schon an einem Anordnungsanspruch.
Nach § 22 Absatz 8 SBG II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Eine vergleichbare Notlage, wie der Verlust der Unterkunft mit drohender Obdachlosigkeit ist auch dann gegeben, wenn für eine Wohnung die Sperrung der Energiezufuhr droht, denn dies kann zu einer faktischen Unbewohnbarkeit einer Wohnung führen. Der in § 22 Absatz 8 SGB II enthaltene Begriff der "Rechtfertigung" ist ein Tatbestandsmerkmal, das vorliegen muss, bevor die in der Vorschrift ebenfalls vorgesehene Ermessenabwägung durchzuführen ist. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob und inwieweit der Hilfesuchende alle Möglichkeiten der Selbsthilfe ausgeschöpft hat. Hiervon ausgehend ist die Gewährung eines Darlehens zur Tilgung der entstandenen Stromschulden des Antragstellers nicht gerechtfertigt.
Hinsichtlich der für den Abrechnungszeitraum August 2008 bis September 2009 entstandenen Rückstände in Höhe von cirka 1848,- EUR hat der Antragsteller den Stadtwerken Duisburg eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Die entsprechenden Raten wurden vom Antraggegner bis einschließlich September 2010 gezahlt. Die weitere Zahlung wurde eingestellt, weil die Stadtwerke Duisburg nicht bereit waren, Ratenzahlungen zu akzeptieren.
Hinsichtlich des Abrechnungszeitraumes von September 2009 bis September 2011 ist die Gewährung eines Darlehens zur Übernahme der Stromschulden nicht gerechtfertigt, weil der Antragsteller diese Schulden durch sein Verhalten selbst verursacht hat. In diesem Zeitraum hat er lediglich, soweit ersichtlich, für die Zeit von November 2010 bis Januar 2011 die fälligen Abschläge an die Stadtwerke gezahlt. Im Übrigen hat er keinerlei Abschläge mehr auf seine Stromrechnungen gezahlt. Mit dem Unterlassen jeglicher Zahlung hat er in keiner Weise dazu beigetragen, dass Entstehen von Stromschulden zumindest teilweise zu mildern.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes war zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung nach dem vorstehenden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73 a SGG, § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die darlehensweise Übernahme von Stromschulden in Höhe von 6176,86 EUR.
Der Antragsteller bezieht seit 2005 Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner.
Der Antragsteller bewohnt mit seiner Ehefrau und seinem 1988 geborenen Sohn Kevin eine gemeinsame Wohnung. Die Stromlieferung erfolgt aufgrund eines Vertrages zwischen dem Antragsteller und den Stadtwerken Duisburg.
Ab Dezember 2008 betrug der monatliche Abschlag für die Stromlieferungen 100,- EUR. Dieser Betrag wurde vom Antragsgegner an die Stadtwerke Duisburg gezahlt.
Am 03.12.2009 legte der Antragsteller die Abrechnung der Stadtwerke Duisburg für die Zeit vom 01.08.2008 bis 07.09.2009 vor. Daraus ergab sich, ausgehend von einem Rechnungsbetrag von 2970,55 EUR und gezahlten Abschlägen in Höhe von 1100,- EUR sowie Ver-rechnung eines Guthabens von 22,12 EUR ein Nachzahlungsbetrag von 1848,43 EUR. Für die Zeit ab Oktober 2009 wurde der monatliche Abschlag auf 256,- EUR festgesetzt.
Am 04.12.2009 schloss der Antragsteller mit den Stadtwerken Duisburg eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der er sich verpflichtete, neben den monatlichen Abschlägen auf den Rückstand eine monatliche Zahlung von 59,80 EUR zu erbringen. Ab 01.01.2010 wurden diese Raten vom Antragsgegner an die Stadtwerke Duisburg gezahlt.
Am 04.12.2009 teilten die Stadtwerke Duisburg dem Antragsgegner mit, dass ein Abschlag in Höhe von 100,- EUR monatlich, wie bisher, als Teilzahlung nicht akzeptiert werde und der volle Abschlag zu zahlen sei.
Mit Schreiben vom 17.12.2009 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die monatlich fälligen Abschläge direkt von ihm an die Stadtwerke Duisburg zu überweisen sei, da der ihm zustehende Betrag aus der Regelleistung die Forderung in dieser Höhe nicht decke.
Am 21.01.2010 sprach der Antragsteller beim Antragsgegner vor und teilte mit, die Stadtwerke Duisburg hätten angekündigt, wegen der Stromschulden die Stromlieferung einzustellen. Der Antragsteller wurde im Rahmen dieses Gespräches über den Inhalt des Schreibens vom 17.12.2009 informiert.
Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 16.04.2010 beantragte der Antragsteller die Übernahme der bestehenden Stromschulden bei den Stadtwerken Duisburg in Höhe von cirka 1.800,- EUR. Mit Schreiben vom 28.04.2010 verwies der Antragsgegner auf die zwischen dem Antragsteller und den Stadtwerken Duisburg geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Stromschulden.
Auf Anfrage des Antragsgegners vom 26.10.2011 legte der Antragsteller die Abrechnungen der Stadtwerke Duisburg vom 20.09.2010 für die Zeit vom 08.09.2009 bis 02.09.2010 und vom 18.09.2011 für die Zeit vom 03.09.2010 bis 02.09.2011 vor. Mit der Abrechnung vom 20.09.2010 wurde eine Nachzahlung in Höhe von 2064,86 EUR (Rechnungsbetrag 2694,66 EUR abzüglich gezahlter Abschläge in Höhe von 629,80 EUR) geltend gemacht. Zugleich wurde der monatliche Abschlag ab Oktober 2010 auf 229,- EUR festgesetzt. In der Abrechnung vom 18.09.2011 wurde eine Nachzahlung in Höhe von 2104,23 EUR (Rechnungsbetrag 3020,23 EUR abzüglich gezahlter Abschläge in Höhe von 916,- EUR) geltend gemacht. Zugleich wurde für die Zeit ab Oktober 2011 der monatliche Abschlag auf 256,- EUR festgesetzt. Eine Ratenzahlungsvereinbarung lehnten die Stadtwerke Duisburg angesichts des Förderungsrückstandes ab.
Mit Schreiben vom 06.12.2011 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass eine Übernahme der Stromschulden nicht möglich sei; lediglich könnten die monatlichen Stromabschläge in Höhe von 256,- EUR von der Regelleistung direkt an die Stadtwerke überwiesen werden; sollte er sich dazu bereit erklären, so solle er sich schriftlich an den Antragsgegener wenden. Eine Reaktion auf dieses Schreiben folgte durch den Antragsteller nicht.
Am 14.05.2012 sprach der Antragsteller bei dem Antragsgegner vor und wies darauf hin, dass seine Stromschulden nunmehr 6173,06 EUR betragen würden. Mit Bescheid vom 15.05.2012 lehnte der Antragsgegener die darlehensweise Übernahme dieser Schulden ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die darlehensweise Übernahme der Schuldverpflichtung gegenüber den Stadtwerken Duisburg nicht gerechtfertigt im Sinne des § 22 Absatz 8 SGB II sei, da der Antragsteller durch sein Verhalten das Entstehen dieses Rückstandes herbeigeführt habe.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 29.05.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass seine Ehefrau und sein in seinem Haushalt lebender Sohn Kevin an Asma und einer Hausstauballergie leiden würden, so dass warmes Wasser zum Waschen und reinigen der Kleider benötigt würde.
Am 11.06.2012 hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ein Darlehen zur Begleichung der Stromkosten in Höhe von 6176,86 EUR zu gewähren.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
Weder ihm noch seinen Familienmitgliedern sei es zuzumuten, mit unterbrochener Stromversorgung zu leben. Seine Ehefrau und sein Sohn litten unter starker Hausstauballergie und einer Asmaerkrankung. Aufgrund dessen sei ein tägliches Waschen der Wäsche, insbesondere auch der Bettbezüge, notwendig, um starke Allergieschübe und Atemnotanfälle zu vermeiden.
Er habe das Entstehen des Rückstandes auch nicht durch sein Verhalten herbeigeführt. Die Problematik sei dadurch entstanden, dass es in der Vergangenheit hohe Nachzahlungen gegeben habe, insbesondere aufgrund der Krankheits- und Asmaproblematik. Mit diesen Nachzahlungsbeträgen habe er auch stets beim Antragsgegner vorgesprochen. Der Antragsgegner habe dann die Nachzahlungen auch übernommen. Allerdings sei offensichtlich nicht in voller Höhe gezahlt worden. Es werde aktuell wohl ein Betrag von 59,80 EUR an die Stadtwerke Duisburg gezahlt, jedoch keine höheren Beträge. Die aktuelle Abschlagszahlung von monatlich 256,- EUR könne er nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Er verwende auch keinen Strom, sondern könne aufgrund der Erkrankung der beiden Familienmitglieder den verhältnismäßig hohen Stromverbrauch nur sehr schwer reduzieren.
Wegen der Erkrankung seiner Ehefrau und seines Sohnes verweist er auf ärztliche Atteste des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Becker vom 21.06.2012. Außerdem verweist er auf ein Schreiben der Stadtwerke Duisburg vom 10.07.2012, wonach beabsichtigt sei, ab 17.07.2012 die Stromlieferung einzustellen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ein Darlehen zur Übernahme der Stromschulden bei den Stadtwerken Duisburg in Höhe von 6176,86 EUR zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt.
den Antrag abzulehnen.
Er ist weiterhin der Auffassung, dass eine Übernahme der Stromschulden nicht gerechtfertigt sei, da der Antragsteller die Entstehung dieser Schulden im Wesentlichen selbst verursacht habe.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Zwar ist grundsätzlich im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht möglich, sie kann jedoch ausnahmsweise geboten sein, wenn anders wesentliche Nachteile für den Antragsteller nicht zu vermeiden sind. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt aber nur in Betracht, wenn nach deren einstweiligen Anordnungsverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch vorliegen (Anordnungsanspruch) und eine Entscheidung gerade im einstweiligen Anordnungsverfahren erforderlich ist (Anordnungsgrund).
Hier fehlt es schon an einem Anordnungsanspruch.
Nach § 22 Absatz 8 SBG II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Eine vergleichbare Notlage, wie der Verlust der Unterkunft mit drohender Obdachlosigkeit ist auch dann gegeben, wenn für eine Wohnung die Sperrung der Energiezufuhr droht, denn dies kann zu einer faktischen Unbewohnbarkeit einer Wohnung führen. Der in § 22 Absatz 8 SGB II enthaltene Begriff der "Rechtfertigung" ist ein Tatbestandsmerkmal, das vorliegen muss, bevor die in der Vorschrift ebenfalls vorgesehene Ermessenabwägung durchzuführen ist. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob und inwieweit der Hilfesuchende alle Möglichkeiten der Selbsthilfe ausgeschöpft hat. Hiervon ausgehend ist die Gewährung eines Darlehens zur Tilgung der entstandenen Stromschulden des Antragstellers nicht gerechtfertigt.
Hinsichtlich der für den Abrechnungszeitraum August 2008 bis September 2009 entstandenen Rückstände in Höhe von cirka 1848,- EUR hat der Antragsteller den Stadtwerken Duisburg eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Die entsprechenden Raten wurden vom Antraggegner bis einschließlich September 2010 gezahlt. Die weitere Zahlung wurde eingestellt, weil die Stadtwerke Duisburg nicht bereit waren, Ratenzahlungen zu akzeptieren.
Hinsichtlich des Abrechnungszeitraumes von September 2009 bis September 2011 ist die Gewährung eines Darlehens zur Übernahme der Stromschulden nicht gerechtfertigt, weil der Antragsteller diese Schulden durch sein Verhalten selbst verursacht hat. In diesem Zeitraum hat er lediglich, soweit ersichtlich, für die Zeit von November 2010 bis Januar 2011 die fälligen Abschläge an die Stadtwerke gezahlt. Im Übrigen hat er keinerlei Abschläge mehr auf seine Stromrechnungen gezahlt. Mit dem Unterlassen jeglicher Zahlung hat er in keiner Weise dazu beigetragen, dass Entstehen von Stromschulden zumindest teilweise zu mildern.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes war zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung nach dem vorstehenden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73 a SGG, § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
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