Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 9 KR 121/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger über den 30.06.2003 hinaus weiterhin in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG – zu versichern ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere streitig, ob der Kläger als kommunalpolitischer Mandatsträger und Fraktionsvorsitzender im Rat der Stadt G. eine nicht unter § 3 KSVG fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt.
Der Kläger unterlag in der Vergangenheit als Publizist/Texter der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Er ist ausschließlich selbständig tätig. Seinen Angaben zufolge betreibt er zusammen mit einem Partner einen kleinen literarischen Verlag, der seinerzeit aus Liebhaberei ins Leben gerufen worden sei und seit Jahren keine Titel mehr auflege. Darüber hinaus betreibt er mit einem weiteren Partner die "Agentur E. + G.", die z. Zt. lediglich für die kommunale Datenverarbeitung in NRW arbeite und dort vor allem eine 3 x im Jahr erscheinende Mitgliederinformation betreue. Des weiteren erzielt der Kläger Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Werbetexter. Schließlich bezieht er Aufwandsentschädigungen aufgrund seines kommunalpolitischen Mandats als Fraktionsvorsitzender und Ratsmitglied im Rat der Stadt G ...
Im April 2003 nahm die Beklagte eine Überprüfung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach dem KSVG gem §§ 1-3 der KSVG Beitragsüberwachungs- verordnung – BÜVO – vor. Der Kläger legte daraufhin Unterlagen zur näheren Darstellung seiner Tätigkeit als Texter sowie die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 vor, woraus sich neben Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit die als Einkünfte aus anderer selbständiger Tätigkeit bezeichneten Aufwandsentschädigungen ergeben, die sich auf 24.268,00 DM für 1998, auf 24.029,00 DM für 1999, auf 25.510,00 DM für 2000 und 25.847,00 DM für 2001 belaufen. Im Anhörungsschreiben vom 22.05.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, die Versicherungspflicht nach dem KSVG zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden, da deren Voraussetzungen nicht mehr vorlägen.
Nach § 5 Abs 1 Nr 5 bzw. Abs 2 Nr 1 KSVG sei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, wer neben einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit eine andere selbständige nicht künstlerische bzw. nicht publizistische Tätigkeit in mehr als geringfügigem Umfang ausübe. Von einer geringfügigen Tätigkeit sei auszugehen, wenn der Jahresgewinn im Jahr 2003 4.575,00 Euro nicht übersteige bzw. das Arbeitseinkommen ab dem 01.04.2003 regelmäßig 400,00 Euro monatlich nicht übersteige. Bei der Tätigkeit als Fraktionsvorsitzender und Ratsmitglied handele es sich nicht um eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Sinne des § 2 KSVG, die in einem erwerbsmäßigen Umfang ausgeübt werde, der nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen sei. Die Rentenversicherung nach dem KSVG bleibe bestehen, weil die Einkommensgrenze für das Einkommen aus nicht künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht werde. Hiergegen wandte sich der Kläger im Schreiben vom 02.06.2003 und machte geltend: Seine Einkünfte als Fraktionsvorsitzender setzten sich aus Aufwandsentschädigungen und Erstattung für mandatsbedingten Verdienstausfall nach Maßgabe der Vorschriften der Gemeindeordnung des Landes NRW – GO-NW – zusammen. Die mandatsbedingten Äquivalenzleistungen für den Verdienstausfall als selbständiger Publizist seinen demzufolge ebenfalls der Kategorie "künstlerisch-publizistisch" zuzurechnen. Die Rechtsauffassung der Beklagten habe zur Folge, dass ein kommunalpolitisch und publizistisch Tätiger nicht Mitglied der KSVG sein könne. Dieses Ergebnis könne nicht gewollt sein; der Ausschluss bzw. die materielle Beeinträchtigung dürfte auch kommunalverfassungsrechtlich nicht zulässig sein.
Mit Bescheid vom 16.06.2003 beendete die Beklagte die Versicherungspflicht bzw. die Zuschussberechtigung des Klägers nach dem KSVG in der Kranken- und Pflegeversicherung mit Wirkung zum 30.06.2003. In den Gründen führte sie ua aus: Die Voraussetzungen für eine weitere soziale Absicherung nach den Vorschriften des KSVG in der Kranken- und Pflegeversicherung lägen nicht mehr vor, da die neben der künstlerisch-publizistischen Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübte nicht künstlerische bzw. nicht publizistische Tätigkeit nicht geringfügig im Sinne des § 8 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch – SGB IV – sei. Die steuerpflichtigen Einkünfte aus der Tätigkeit als Fraktionsvorsitzender und Ratsmitglied seien steuerrechtlich als Einkünfte aus einer anderen selbständigen Tätigkeit zu beurteilen. Da diese Einkünfte die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überstiegen, seien sie nicht als geringfügig zu bezeichnen.
Das hierdurch erzielte Einkommen könne auch nicht als Einkommen oder Einkommensersatz (Verdienstausfallgeld) zu der versicherungspflichtigen publizistischen Tätigkeit nach dem KSVG hinzugerechnet werden. Hiergegen erhob der Kläger am 15.07.2003 bei der Beklagten Widerspruch und trug vor: Die Entscheidung der Beklagten sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten aus dem KSVG sowie der GO-NW. Die Wahrnehmung seines kommunalpolitischen Mandats könne nicht als erwerbsmäßige Ausübung einer nicht künstlerischen bzw. nicht publizistischen Tätigkeit in nicht geringfügigem Umfang bewertet werden. Mitglieder einer kommunalen Vertretung übten ihr Amts ehrenamtlich und damit nicht erwerbsmäßig aus. Sie erhielten auch kein Entgelt für ihre Tätigkeit, sondern nach den Bestimmungen der § 45, 46 GO NW eine Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall, der als Surrogat für das ansonsten – ohne die Wahrnehmung des Mandats – erzielbare Einkommen diene. Nach § 45 Abs 2 Nr 2 GO NW könnten Selbständige eine über den Regelstundensatz hinausgehende Verdienstausfallpauschale erhalten, wenn sie auf Antrag ein im Einzelfall höheres Einkommen glaubhaft machen können. Die Verdienstausfallzahlungen seien mithin das Äquivalent für das Einkommen aus der ansonsten unstreitig ausgeübten künstlerisch bzw. publizistischen Tätigkeit. Hierdurch werde deutlich, dass die Zahlung von Verdienstausfall nach den kommunalrechtlichen Vorschriften ausschließlich dem Zweck diene, einen ehrenamtlichen Mandatsträger vor Einkommenseinbußen in seinen konkret ausgeübten Beruf zu bewahren. Die Tatsache, dass Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfallszahlungen als Einnahmen aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 3 des Einkom-menssteuergesetzes -EStG – einkommenssteuerpflichtig seien, lasse den Rückschluss auf eine nicht geringfügige Erwerbstätigkeit nicht zu. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Zahlung von Verdienstausfall in der Praxis nur bei Selbständigen als Einkommen aus sonstiger selbständiger Tätigkeit voll steuerpflichtig sei. Bei nicht Selbständigen bestehe hingegen die Möglichkeit, Ansprüche auf Verdienstausfall an den Arbeitgeber abzutreten, der diese sodann unmittelbar gegen die Gebietskörperschaft geltend mache. Dem Arbeitgeber werde auf diese Weise sein Entgelt weitergezahlt und als Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit versteuert. Die Berücksichtigung der ihm gezahlten Verdienstausfallentschädigung als Einkommen aus nicht künstlerischer Tätigkeit stelle daher auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar und verstoße gegen § 44 Abs 1 GO NW, wonach niemand daran gehindert werden dürfe, ein Mandat auszuüben und Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats unzulässig seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2003 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus: Gem § 36 a KSVG iVm § 15 SGB IV seien für die Einstufung der Einkünfte die steuerbescheidlichen Vorschriften maßgebend. Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterlägen grundsätzlich als Einnahmen aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 3 EStG der Einkommenssteuer. Dies gelte insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt würden. Die Bezugnahme in § 15 SGB IV auf die Vorschriften im Einkommenssteuerrecht habe zur Folge, dass die in diesem Rahmen erzielten Einkünfte als solche aus nicht selbständiger Arbeit einzustufen seien, die aufgrund ihrer Höhe zur Versicherungsfreiheit in den og Versicherungszweigen führe.
Der Kläger hat am 07.10.2003 durch seine Prozessbevollmächtigten Klage erhoben, mit der er sich gegen die Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung wendet. Er trägt unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Er gehe als kommunalpolitischer Mandatsträger und Fraktionsvorsitzender nicht einer nicht unter § 2 KSVG fallenden selbständigen Tätigkeit erwerbsmäßig nach. Vielmehr übe er sein Man-dat im Gemeinwohlinteresse aus und nicht, um Einkünfte zu erzielen. Die Tätigkeit als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzender sei ein Ehrenamt im Sinne von § 28 GO NW und stelle keine zusätzliche selbständige Erwerbstätigkeit dar. Sie sei insbesondere nicht auf die Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage angelegt. Es erscheine bereits äußerst zweifelhaft, die Ausübung des kummonalpolitischen Mandats und die Tätigkeit als Fraktionsvorsitzender als selbständige Tätigkeit im Sinne des KSVG einzustufen, zumal er in beiden Funktionen in die kommunalverfassungsrechtliche Organisation und Struktur des Rates wie der Fraktion eingebunden sei. Im übrigen handele es sich schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs 2 und Abs 3 GO NW um den Ersatz des Verdienstausfalles für die ansonsten ausgeübte publizistische Tätigkeit. Auch die darüber hinaus nach § 46 GO NW gewährte Aufwandsentschädigung diene der Kompensation der mit der Fraktionsvorsitzendentätigkeit notwendigerweise verbundenen Einnahmeausfälle aus selbständiger Tätigkeit. Insoweit werde gerade keine zusätzliche selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt; hiervon könne bei ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht ausgegangen werden. Dies ergebe sich schließlich auch aus der Systematik der §§ 46 Abs 2 und 56 Abs 4 GO NW, demzufolge nach ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitern der Fraktion unterschieden werde.
Der Bewertung als nicht erwerbsmäßige Tätigkeit stehe die steuerrechtliche Einstufung der Entschädigung für den Verdienstausfall als grundsätzliche Einnahme aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG nicht entgegen. Wenn ein Surrogat für die selbständige publizistische Tätigkeit gezahlt werde, so sei es eine im Sinne der Steuergerechtigkeit notwendige Konsequenz, dass diese als Einnahmen aus sonstiger selbständiger Tätigkeit eingestuft werden. Mit der Einstufung werde nichts über die Tätigkeit selbst ausgesagt, sondern lediglich die Einkommenssteuerpflicht angeordnet. Die steuerrechtliche Einordnung der Einkünfte stimme mit der Einordnung der Tätigkeit als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzender nicht überein; sie widerspreche ihr sogar. Ehrenamtliche Tätigkeiten können schon begrifflich nicht erwerbsmäßig im Sinne des KSVG ausgeübt werden.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2003 zu verurteilen, seine Mitgliedschaft nach dem KSVG in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung festzustellen und über den 30.06.2003 hinaus fortzuführen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verbleibt demgegenüber bei ihrer in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Rechtsauffassung. Sie macht geltend: Bei der Beurteilung, welche Einkünfte im Sinne von §§ 3 – 5 KSVG zu berücksichtigen seien, sei das Einkommenssteuerrecht maßgeblich. Die Einkünfte des Klägers aus seiner kommunalpolitischen Tätigkeit seien daher nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Demzufolge übten ehrenamtliche Mandatsträger selbständige Tätigkeiten aus, wenn sie die Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte erstrebten. Sitzungsgelder und andere Tätigkeitsvergütungen gehörten zu den Einnahmen, die in die Ermittlung der Einkünfte nach § 18 Abs 1 Nr 3 EStG einzubeziehen seien, sofern sie nicht entstandenen Aufwand abzugelten bestimmt sind. Diese Einkunftsarten
könnten nicht gleichzeitig als Einkünfte aus selbständiger publizistischer Tätigkeit eingestuft werden. Der Kläger sei als Mandatsträger nicht publizistisch tätig. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger zu einem wesentlichen Teil seine Einkünfte aus seiner kommunalpolitischen Tätigkeit erziele, so dass die Erwerbsmäßigkeit dieser Tätigkeit nach Auffassung der Beklagten nicht infrage stehen kann. Die erheblichen Einkünfte aus dem kommunalen Mandat seien deshalb als erwerbsmäßige Einkünfte einzustufen. Der Kläger bestreite damit überwiegend seinen Lebensunterhalt. Es sei aber nicht Aufgabe der Beklagten, Versicherungsschutz für Personen herbeizuführen, die im wesentlichen nicht als Publizisten tätig würden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. hierzu: Schreiben der Beklagten vom 26.05.2004; Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 01.07.2004).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich vorgelegen haben und ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung der Kammer gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte den Rechtsstreit mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -.
Die Klage, mit der der Kläger die Fortsetzung seiner bisherigen Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse über den 30.06.2003 hinaus begehrt, ist als Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Beklagte das Entfallen von Versicherungspflicht nach dem KSVG wegen des Eintritts von Versicherungsfreiheit aufgrund der erwerbsmäßigen Ausübung einer weiteren nicht künstlerischen bzw. nicht publizistischen, nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit festgestellt hat, nicht im Sinne des § 54 Abs 2 S 1 SGG beschwert, denn dieser ist nicht rechtswidrig.
Der Kläger ist aufgrund der Höhe seiner aus der Tätigkeit als kommunalpolitischer Mandatsträger und Fraktionsvorsitzender erzielten Einkünfte nach § 5 Abs 1 Nr 5 und Abs 2 Nr 1 KSVG versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung.
Nach § 1 KSVG in der ab dem 01.01.1995 geltenden Fassung werden selbständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten und in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerisch oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen. Künstler ist gem § 2 S 1 KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, aus-übt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt, § 2 S 2 KSVG. Der Kläger gehört zwar in seiner Eigenschaft als Publizist/Werbetexter dem Grunde nach zu dem Personenkreis des § 2 S 2 KSVG, der unter den Schutzbereich des KSVG fallen kann. Dies gilt indessen nicht, wenn aufgrund weiterer hinzutretender Umstände von Ver¬sicherungsfreiheit nach dem KSVG auszugehen ist. Insoweit enthält § 5 Abs 1 KSVG einen Katalog von Gründen, die zum Ausschluss der Versicherungspflicht in der Kranken-und Pflegeversicherung führen, wobei der Gesetzgeber sich am sozialen Schutzbedürfnis orientiert hat. Verschiedene Personengruppen, die bereits Krankenversicherungsschutz, Anspruch auf Gesundheitsfürsorge oder Leistungen der sozialen Pflegeversicherung haben, bleiben von der Versicherung nach dem KSVG ausgenommen, darüber hinaus aber auch solche Personen, die – wie etwa selbständig Erwerbstätige – typischerweise nach ihrer persönlichen Situation gegen Krankheit und Pflegebdürftigkeit gesichert sein können. (vgl. hierzu: Fincke/Brachmann/Nordhausen, Komm zum KSVG, 3. Auflage 2004, § 5 KSVG Rndnr 1) Gem § 5 Abs 1 Nr 5 iVm Abs 2 Nr 1 KSVG ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Eine anderweitige selbständige Tätigkeit, soweit sie nur oberhalb der Geringfügigkeits-grenze des § 8 SGB IV liegt, schließt demzufolge die Kranken- und Pflegeversicherung aus, und zwar unabhängig davon, ob und wie der anderweitig Selbständige für den Krankheitsfall gesichert ist.
Nach dem Grundgedanken des Gesetzgebers genügt, dass derartige Personen typischerweise insoweit gesichert sein können. Auf ihre persönlichen Gegebenheiten im Einzelfall kommt es hierbei nicht an. (vgl. hierzu: Fincke/Brachmann/Nordhausen aaO, § 5 KSVG, Rndnr 19)
Bei der Tätigkeit des Klägers als kommunalpolitischer Mandatsträger und Fraktionsvorsitzender handelt es sich um eine nicht unter § 2 KSVG fallende selbständige Tätigkeit, die erwerbsmäßig ausgeübt wird. Bei den aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünften inform von Ersatz des Verdienstausfalls und Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung nach § 45 GO NW sowie einer weiteren Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende nach § 46 GO NW handelt es sich nach § 18 Abs 1 Nr 3 EStG steuerrechtlich um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit. Dies gilt auch für ehrenamtliche Mandatsträger, wie z. B. Stadt- und Gemeinderäte, wenn sie die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen erstreben. Sitzungsgelder und andere Tätigkeitsvergütungen gehören zu den Einnahmen, die in die Ermittlung der Einkünfte nach § 18 Abs 1 Nr 3 EStG einzubeziehen sind, sofern sie nicht entstandenen Aufwand abzugelten bestimmt sind. (vgl. hierzu: Schmidt, Komm zum EStG, 20. Auflage 2001, § 18 EStG Rndnrn 144, 145) Soweit der Kläger gegenüber der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung dieser Einkünfte einwendet, seine Tätigkeit als Mandatsträger und Fraktionsvorsitzender sei einer herkömmlichen selbständigen Tätigkeit nicht vergleichbar, da er nicht gänzlich weisungsfrei sei, sondern an die Entscheidungen der Fraktion gebunden und im übrigen dem öffentlichen Wohl verpflichtet sei, stehen diese der Mandatsträgerschaft innewohnenden Besonderheiten der Annahme einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des KSVG nicht entgegen, denn insoweit ist allein die steuerrechtliche Beurteilung maßgeblich. Die ehrenamtliche Tätigkeit als Mandatsträger und Fraktionsvorsitzender ist auch als erwerbsmäßig im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG zu beurteilen. Für die Annahme von Erwerbsmäßigkeit ist es bereits ausreichend, wenn diese Tätigkeit "mindestens auch zum Zwecke des Broterwerbs" dient. In Anbetracht der Höhe der Einkünfte des Klägers aus seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten, die nicht nur die Grenze der Geringfügigkeit nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV erheblich übersteigen, sondern im Vergleich zu den in den vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünften aus seiner selbständigen künstlerisch/publizistischen Tätigkeit auch, von dem Jahr 2000 einmal abgesehen, mehr als die Hälfte seiner jährlichen Gesamteinkünfte ausmachen, ist davon auszugehen, dass der Kläger durch die Einkünfte aus seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang erwirbt, dass seine wirtschaftliche Stellung wesentlich auf diesen Tätigkeiten beruht. Bei dieser Sachlage steht die Erwerbsmäßigkeit dieser Tätigkeiten nach Auffassung des Gerichts außer Frage; insbesondere steht die ehrenamtliche Amtswahrnehmung dieser sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nicht entgegen. Wenn aus einem Ehrenamt steuerpflichtige Einnahmen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt werden, bleibt dieser Umstand nicht zwangsläufig ohne sozialversicherungsrechtliche Folgen auf das Versicherungsverhältnis. Auswirkungen können sich vornehmlich auf Fragen im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht in den verschiedenen Versicherungszweigen ergeben. Für den Kläger, der neben den Einkünften aus seiner publizistischen Tätigkeit darüber hinaus nicht geringfügige Einkünfte aus einer weiteren selbständigen nicht künstlerisch-publizistischen Tätigkeit als Mandatsträger und Fraktionsvorsitzender erzielt, führt dies aufgrund der in § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG getroffenen Regelungen zum Ausschluss aus der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG. Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, der Ersatz von Verdienstausfall und die Aufwandsentschädigung träten lediglich als Surrogat an die Stelle der durch die Mandatsausübung entgangenen Einkünfte aus ansonsten ausgeübter künstlerisch/publizistischer Tätigkeit und seien deshalb sozialversicherungsrechtlich wie diese zu beurteilen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Tätigkeit als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzender unterfällt nicht den in § 2 KSVG genannten Tätigkeiten. Die aufgrund der Mandatsausübung geleistete Entschädigung stellt kein Entgelt für künstlerisch/publizistische Tätigkeiten dar, sondern soll die in der beruflichen Tätigkeit dadurch entstehenden finanziellen Ausfälle ausgleichen. Das inform von Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung gewährte Surrogat für den Ausfall an Einkünften aus künstlerisch/publizistischer Tätigkeit wird dadurch nicht zum Entgelt für eine solche Tätigkeit. Eine einheitliche Bewertung der Gesamteinkünfte des Klägers als solche aus künstlerisch/publizistischer Tätigkeit scheidet aus, denn die gewährten Ausgleichszahlungen nehmen an der rechtlichen Beurteilung der durch sie ersetzten Einkünfte nicht teil. Deren Rechtsqualität erstreckt sich nicht auf das erhaltene Surrogat.
Das Gericht vermag in der von der Beklagten vorgenommenen Beurteilung der Einkünfte aus der Wahrnehmung des kommunalpolitischen Mandats keine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung versicherungspflichtiger und selbständiger Mandatsträger zu erkennen.
Die vom Kläger angeführten Möglichkeiten versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die ihre Ansprüche auf Verdienstausfall an den Arbeitgeber abtreten und auf diese Weise quasi eine Entgeltfortzahlung erhalten, machen diese Einnahmen aus der kommunalpolitischen Tätigkeit nicht zu Arbeitsentgelt aus für den Arbeitgeber geleisteter Arbeit; diese Verfahrensweise erleichtert lediglich die zahlungstechnische und steuerrechtliche Abwicklung.
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Versicherungspflicht des Klägers nach dem KSVG verstößt auch nicht gegen die Schutzvorschrift des § 44 Abs 1 S 1 und S 2 GO-NW. Danach darf niemand gehindert werden, sich um ein Mandat als Mitglied des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung, der Annahme oder der Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Diese und die sonstigen in § 44 GO NW unter der Überschrift "Freistellung" getroffenen Regelungen sollen die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Mandatsträger vor Benachteiligungen am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber schützen und ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber stärken. Für Selbständige lassen sich hieraus keine Schlussfolgerungen für deren Rechtsstellung in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung ziehen. Die sozialversicherungs-rechtlichen Auswirkungen von Einkünften aus der Tätigkeit als Mandatsträger sind nicht geeignet, den Schutzbereich des § 44 GO NW zu beeinträchtigen. Hierbei handelt es sich zudem nicht um zielgerichtete Eingriffe in die Rechtsstellung eines Mandatsträgers, son-dern lediglich um mittelbare Folgen für seinen Versichertenstatus.
Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben,. Es hat damit dabei zu verbleiben, dass der Kläger mit Ablauf des 30.06.2003 nicht mehr der Versicherungspflicht nach dem KSVG in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung unterliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger über den 30.06.2003 hinaus weiterhin in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG – zu versichern ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere streitig, ob der Kläger als kommunalpolitischer Mandatsträger und Fraktionsvorsitzender im Rat der Stadt G. eine nicht unter § 3 KSVG fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt.
Der Kläger unterlag in der Vergangenheit als Publizist/Texter der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Er ist ausschließlich selbständig tätig. Seinen Angaben zufolge betreibt er zusammen mit einem Partner einen kleinen literarischen Verlag, der seinerzeit aus Liebhaberei ins Leben gerufen worden sei und seit Jahren keine Titel mehr auflege. Darüber hinaus betreibt er mit einem weiteren Partner die "Agentur E. + G.", die z. Zt. lediglich für die kommunale Datenverarbeitung in NRW arbeite und dort vor allem eine 3 x im Jahr erscheinende Mitgliederinformation betreue. Des weiteren erzielt der Kläger Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Werbetexter. Schließlich bezieht er Aufwandsentschädigungen aufgrund seines kommunalpolitischen Mandats als Fraktionsvorsitzender und Ratsmitglied im Rat der Stadt G ...
Im April 2003 nahm die Beklagte eine Überprüfung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach dem KSVG gem §§ 1-3 der KSVG Beitragsüberwachungs- verordnung – BÜVO – vor. Der Kläger legte daraufhin Unterlagen zur näheren Darstellung seiner Tätigkeit als Texter sowie die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 vor, woraus sich neben Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit die als Einkünfte aus anderer selbständiger Tätigkeit bezeichneten Aufwandsentschädigungen ergeben, die sich auf 24.268,00 DM für 1998, auf 24.029,00 DM für 1999, auf 25.510,00 DM für 2000 und 25.847,00 DM für 2001 belaufen. Im Anhörungsschreiben vom 22.05.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, die Versicherungspflicht nach dem KSVG zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden, da deren Voraussetzungen nicht mehr vorlägen.
Nach § 5 Abs 1 Nr 5 bzw. Abs 2 Nr 1 KSVG sei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, wer neben einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit eine andere selbständige nicht künstlerische bzw. nicht publizistische Tätigkeit in mehr als geringfügigem Umfang ausübe. Von einer geringfügigen Tätigkeit sei auszugehen, wenn der Jahresgewinn im Jahr 2003 4.575,00 Euro nicht übersteige bzw. das Arbeitseinkommen ab dem 01.04.2003 regelmäßig 400,00 Euro monatlich nicht übersteige. Bei der Tätigkeit als Fraktionsvorsitzender und Ratsmitglied handele es sich nicht um eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Sinne des § 2 KSVG, die in einem erwerbsmäßigen Umfang ausgeübt werde, der nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen sei. Die Rentenversicherung nach dem KSVG bleibe bestehen, weil die Einkommensgrenze für das Einkommen aus nicht künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht werde. Hiergegen wandte sich der Kläger im Schreiben vom 02.06.2003 und machte geltend: Seine Einkünfte als Fraktionsvorsitzender setzten sich aus Aufwandsentschädigungen und Erstattung für mandatsbedingten Verdienstausfall nach Maßgabe der Vorschriften der Gemeindeordnung des Landes NRW – GO-NW – zusammen. Die mandatsbedingten Äquivalenzleistungen für den Verdienstausfall als selbständiger Publizist seinen demzufolge ebenfalls der Kategorie "künstlerisch-publizistisch" zuzurechnen. Die Rechtsauffassung der Beklagten habe zur Folge, dass ein kommunalpolitisch und publizistisch Tätiger nicht Mitglied der KSVG sein könne. Dieses Ergebnis könne nicht gewollt sein; der Ausschluss bzw. die materielle Beeinträchtigung dürfte auch kommunalverfassungsrechtlich nicht zulässig sein.
Mit Bescheid vom 16.06.2003 beendete die Beklagte die Versicherungspflicht bzw. die Zuschussberechtigung des Klägers nach dem KSVG in der Kranken- und Pflegeversicherung mit Wirkung zum 30.06.2003. In den Gründen führte sie ua aus: Die Voraussetzungen für eine weitere soziale Absicherung nach den Vorschriften des KSVG in der Kranken- und Pflegeversicherung lägen nicht mehr vor, da die neben der künstlerisch-publizistischen Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübte nicht künstlerische bzw. nicht publizistische Tätigkeit nicht geringfügig im Sinne des § 8 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch – SGB IV – sei. Die steuerpflichtigen Einkünfte aus der Tätigkeit als Fraktionsvorsitzender und Ratsmitglied seien steuerrechtlich als Einkünfte aus einer anderen selbständigen Tätigkeit zu beurteilen. Da diese Einkünfte die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überstiegen, seien sie nicht als geringfügig zu bezeichnen.
Das hierdurch erzielte Einkommen könne auch nicht als Einkommen oder Einkommensersatz (Verdienstausfallgeld) zu der versicherungspflichtigen publizistischen Tätigkeit nach dem KSVG hinzugerechnet werden. Hiergegen erhob der Kläger am 15.07.2003 bei der Beklagten Widerspruch und trug vor: Die Entscheidung der Beklagten sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten aus dem KSVG sowie der GO-NW. Die Wahrnehmung seines kommunalpolitischen Mandats könne nicht als erwerbsmäßige Ausübung einer nicht künstlerischen bzw. nicht publizistischen Tätigkeit in nicht geringfügigem Umfang bewertet werden. Mitglieder einer kommunalen Vertretung übten ihr Amts ehrenamtlich und damit nicht erwerbsmäßig aus. Sie erhielten auch kein Entgelt für ihre Tätigkeit, sondern nach den Bestimmungen der § 45, 46 GO NW eine Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall, der als Surrogat für das ansonsten – ohne die Wahrnehmung des Mandats – erzielbare Einkommen diene. Nach § 45 Abs 2 Nr 2 GO NW könnten Selbständige eine über den Regelstundensatz hinausgehende Verdienstausfallpauschale erhalten, wenn sie auf Antrag ein im Einzelfall höheres Einkommen glaubhaft machen können. Die Verdienstausfallzahlungen seien mithin das Äquivalent für das Einkommen aus der ansonsten unstreitig ausgeübten künstlerisch bzw. publizistischen Tätigkeit. Hierdurch werde deutlich, dass die Zahlung von Verdienstausfall nach den kommunalrechtlichen Vorschriften ausschließlich dem Zweck diene, einen ehrenamtlichen Mandatsträger vor Einkommenseinbußen in seinen konkret ausgeübten Beruf zu bewahren. Die Tatsache, dass Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfallszahlungen als Einnahmen aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 3 des Einkom-menssteuergesetzes -EStG – einkommenssteuerpflichtig seien, lasse den Rückschluss auf eine nicht geringfügige Erwerbstätigkeit nicht zu. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Zahlung von Verdienstausfall in der Praxis nur bei Selbständigen als Einkommen aus sonstiger selbständiger Tätigkeit voll steuerpflichtig sei. Bei nicht Selbständigen bestehe hingegen die Möglichkeit, Ansprüche auf Verdienstausfall an den Arbeitgeber abzutreten, der diese sodann unmittelbar gegen die Gebietskörperschaft geltend mache. Dem Arbeitgeber werde auf diese Weise sein Entgelt weitergezahlt und als Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit versteuert. Die Berücksichtigung der ihm gezahlten Verdienstausfallentschädigung als Einkommen aus nicht künstlerischer Tätigkeit stelle daher auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar und verstoße gegen § 44 Abs 1 GO NW, wonach niemand daran gehindert werden dürfe, ein Mandat auszuüben und Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats unzulässig seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2003 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus: Gem § 36 a KSVG iVm § 15 SGB IV seien für die Einstufung der Einkünfte die steuerbescheidlichen Vorschriften maßgebend. Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterlägen grundsätzlich als Einnahmen aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 3 EStG der Einkommenssteuer. Dies gelte insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt würden. Die Bezugnahme in § 15 SGB IV auf die Vorschriften im Einkommenssteuerrecht habe zur Folge, dass die in diesem Rahmen erzielten Einkünfte als solche aus nicht selbständiger Arbeit einzustufen seien, die aufgrund ihrer Höhe zur Versicherungsfreiheit in den og Versicherungszweigen führe.
Der Kläger hat am 07.10.2003 durch seine Prozessbevollmächtigten Klage erhoben, mit der er sich gegen die Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung wendet. Er trägt unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Er gehe als kommunalpolitischer Mandatsträger und Fraktionsvorsitzender nicht einer nicht unter § 2 KSVG fallenden selbständigen Tätigkeit erwerbsmäßig nach. Vielmehr übe er sein Man-dat im Gemeinwohlinteresse aus und nicht, um Einkünfte zu erzielen. Die Tätigkeit als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzender sei ein Ehrenamt im Sinne von § 28 GO NW und stelle keine zusätzliche selbständige Erwerbstätigkeit dar. Sie sei insbesondere nicht auf die Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage angelegt. Es erscheine bereits äußerst zweifelhaft, die Ausübung des kummonalpolitischen Mandats und die Tätigkeit als Fraktionsvorsitzender als selbständige Tätigkeit im Sinne des KSVG einzustufen, zumal er in beiden Funktionen in die kommunalverfassungsrechtliche Organisation und Struktur des Rates wie der Fraktion eingebunden sei. Im übrigen handele es sich schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs 2 und Abs 3 GO NW um den Ersatz des Verdienstausfalles für die ansonsten ausgeübte publizistische Tätigkeit. Auch die darüber hinaus nach § 46 GO NW gewährte Aufwandsentschädigung diene der Kompensation der mit der Fraktionsvorsitzendentätigkeit notwendigerweise verbundenen Einnahmeausfälle aus selbständiger Tätigkeit. Insoweit werde gerade keine zusätzliche selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt; hiervon könne bei ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht ausgegangen werden. Dies ergebe sich schließlich auch aus der Systematik der §§ 46 Abs 2 und 56 Abs 4 GO NW, demzufolge nach ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitern der Fraktion unterschieden werde.
Der Bewertung als nicht erwerbsmäßige Tätigkeit stehe die steuerrechtliche Einstufung der Entschädigung für den Verdienstausfall als grundsätzliche Einnahme aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG nicht entgegen. Wenn ein Surrogat für die selbständige publizistische Tätigkeit gezahlt werde, so sei es eine im Sinne der Steuergerechtigkeit notwendige Konsequenz, dass diese als Einnahmen aus sonstiger selbständiger Tätigkeit eingestuft werden. Mit der Einstufung werde nichts über die Tätigkeit selbst ausgesagt, sondern lediglich die Einkommenssteuerpflicht angeordnet. Die steuerrechtliche Einordnung der Einkünfte stimme mit der Einordnung der Tätigkeit als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzender nicht überein; sie widerspreche ihr sogar. Ehrenamtliche Tätigkeiten können schon begrifflich nicht erwerbsmäßig im Sinne des KSVG ausgeübt werden.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2003 zu verurteilen, seine Mitgliedschaft nach dem KSVG in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung festzustellen und über den 30.06.2003 hinaus fortzuführen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verbleibt demgegenüber bei ihrer in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Rechtsauffassung. Sie macht geltend: Bei der Beurteilung, welche Einkünfte im Sinne von §§ 3 – 5 KSVG zu berücksichtigen seien, sei das Einkommenssteuerrecht maßgeblich. Die Einkünfte des Klägers aus seiner kommunalpolitischen Tätigkeit seien daher nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Demzufolge übten ehrenamtliche Mandatsträger selbständige Tätigkeiten aus, wenn sie die Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte erstrebten. Sitzungsgelder und andere Tätigkeitsvergütungen gehörten zu den Einnahmen, die in die Ermittlung der Einkünfte nach § 18 Abs 1 Nr 3 EStG einzubeziehen seien, sofern sie nicht entstandenen Aufwand abzugelten bestimmt sind. Diese Einkunftsarten
könnten nicht gleichzeitig als Einkünfte aus selbständiger publizistischer Tätigkeit eingestuft werden. Der Kläger sei als Mandatsträger nicht publizistisch tätig. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger zu einem wesentlichen Teil seine Einkünfte aus seiner kommunalpolitischen Tätigkeit erziele, so dass die Erwerbsmäßigkeit dieser Tätigkeit nach Auffassung der Beklagten nicht infrage stehen kann. Die erheblichen Einkünfte aus dem kommunalen Mandat seien deshalb als erwerbsmäßige Einkünfte einzustufen. Der Kläger bestreite damit überwiegend seinen Lebensunterhalt. Es sei aber nicht Aufgabe der Beklagten, Versicherungsschutz für Personen herbeizuführen, die im wesentlichen nicht als Publizisten tätig würden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. hierzu: Schreiben der Beklagten vom 26.05.2004; Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 01.07.2004).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich vorgelegen haben und ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung der Kammer gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte den Rechtsstreit mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -.
Die Klage, mit der der Kläger die Fortsetzung seiner bisherigen Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse über den 30.06.2003 hinaus begehrt, ist als Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Beklagte das Entfallen von Versicherungspflicht nach dem KSVG wegen des Eintritts von Versicherungsfreiheit aufgrund der erwerbsmäßigen Ausübung einer weiteren nicht künstlerischen bzw. nicht publizistischen, nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit festgestellt hat, nicht im Sinne des § 54 Abs 2 S 1 SGG beschwert, denn dieser ist nicht rechtswidrig.
Der Kläger ist aufgrund der Höhe seiner aus der Tätigkeit als kommunalpolitischer Mandatsträger und Fraktionsvorsitzender erzielten Einkünfte nach § 5 Abs 1 Nr 5 und Abs 2 Nr 1 KSVG versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung.
Nach § 1 KSVG in der ab dem 01.01.1995 geltenden Fassung werden selbständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten und in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerisch oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen. Künstler ist gem § 2 S 1 KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, aus-übt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt, § 2 S 2 KSVG. Der Kläger gehört zwar in seiner Eigenschaft als Publizist/Werbetexter dem Grunde nach zu dem Personenkreis des § 2 S 2 KSVG, der unter den Schutzbereich des KSVG fallen kann. Dies gilt indessen nicht, wenn aufgrund weiterer hinzutretender Umstände von Ver¬sicherungsfreiheit nach dem KSVG auszugehen ist. Insoweit enthält § 5 Abs 1 KSVG einen Katalog von Gründen, die zum Ausschluss der Versicherungspflicht in der Kranken-und Pflegeversicherung führen, wobei der Gesetzgeber sich am sozialen Schutzbedürfnis orientiert hat. Verschiedene Personengruppen, die bereits Krankenversicherungsschutz, Anspruch auf Gesundheitsfürsorge oder Leistungen der sozialen Pflegeversicherung haben, bleiben von der Versicherung nach dem KSVG ausgenommen, darüber hinaus aber auch solche Personen, die – wie etwa selbständig Erwerbstätige – typischerweise nach ihrer persönlichen Situation gegen Krankheit und Pflegebdürftigkeit gesichert sein können. (vgl. hierzu: Fincke/Brachmann/Nordhausen, Komm zum KSVG, 3. Auflage 2004, § 5 KSVG Rndnr 1) Gem § 5 Abs 1 Nr 5 iVm Abs 2 Nr 1 KSVG ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Eine anderweitige selbständige Tätigkeit, soweit sie nur oberhalb der Geringfügigkeits-grenze des § 8 SGB IV liegt, schließt demzufolge die Kranken- und Pflegeversicherung aus, und zwar unabhängig davon, ob und wie der anderweitig Selbständige für den Krankheitsfall gesichert ist.
Nach dem Grundgedanken des Gesetzgebers genügt, dass derartige Personen typischerweise insoweit gesichert sein können. Auf ihre persönlichen Gegebenheiten im Einzelfall kommt es hierbei nicht an. (vgl. hierzu: Fincke/Brachmann/Nordhausen aaO, § 5 KSVG, Rndnr 19)
Bei der Tätigkeit des Klägers als kommunalpolitischer Mandatsträger und Fraktionsvorsitzender handelt es sich um eine nicht unter § 2 KSVG fallende selbständige Tätigkeit, die erwerbsmäßig ausgeübt wird. Bei den aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünften inform von Ersatz des Verdienstausfalls und Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung nach § 45 GO NW sowie einer weiteren Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende nach § 46 GO NW handelt es sich nach § 18 Abs 1 Nr 3 EStG steuerrechtlich um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit. Dies gilt auch für ehrenamtliche Mandatsträger, wie z. B. Stadt- und Gemeinderäte, wenn sie die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen erstreben. Sitzungsgelder und andere Tätigkeitsvergütungen gehören zu den Einnahmen, die in die Ermittlung der Einkünfte nach § 18 Abs 1 Nr 3 EStG einzubeziehen sind, sofern sie nicht entstandenen Aufwand abzugelten bestimmt sind. (vgl. hierzu: Schmidt, Komm zum EStG, 20. Auflage 2001, § 18 EStG Rndnrn 144, 145) Soweit der Kläger gegenüber der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung dieser Einkünfte einwendet, seine Tätigkeit als Mandatsträger und Fraktionsvorsitzender sei einer herkömmlichen selbständigen Tätigkeit nicht vergleichbar, da er nicht gänzlich weisungsfrei sei, sondern an die Entscheidungen der Fraktion gebunden und im übrigen dem öffentlichen Wohl verpflichtet sei, stehen diese der Mandatsträgerschaft innewohnenden Besonderheiten der Annahme einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des KSVG nicht entgegen, denn insoweit ist allein die steuerrechtliche Beurteilung maßgeblich. Die ehrenamtliche Tätigkeit als Mandatsträger und Fraktionsvorsitzender ist auch als erwerbsmäßig im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG zu beurteilen. Für die Annahme von Erwerbsmäßigkeit ist es bereits ausreichend, wenn diese Tätigkeit "mindestens auch zum Zwecke des Broterwerbs" dient. In Anbetracht der Höhe der Einkünfte des Klägers aus seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten, die nicht nur die Grenze der Geringfügigkeit nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV erheblich übersteigen, sondern im Vergleich zu den in den vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünften aus seiner selbständigen künstlerisch/publizistischen Tätigkeit auch, von dem Jahr 2000 einmal abgesehen, mehr als die Hälfte seiner jährlichen Gesamteinkünfte ausmachen, ist davon auszugehen, dass der Kläger durch die Einkünfte aus seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang erwirbt, dass seine wirtschaftliche Stellung wesentlich auf diesen Tätigkeiten beruht. Bei dieser Sachlage steht die Erwerbsmäßigkeit dieser Tätigkeiten nach Auffassung des Gerichts außer Frage; insbesondere steht die ehrenamtliche Amtswahrnehmung dieser sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nicht entgegen. Wenn aus einem Ehrenamt steuerpflichtige Einnahmen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt werden, bleibt dieser Umstand nicht zwangsläufig ohne sozialversicherungsrechtliche Folgen auf das Versicherungsverhältnis. Auswirkungen können sich vornehmlich auf Fragen im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht in den verschiedenen Versicherungszweigen ergeben. Für den Kläger, der neben den Einkünften aus seiner publizistischen Tätigkeit darüber hinaus nicht geringfügige Einkünfte aus einer weiteren selbständigen nicht künstlerisch-publizistischen Tätigkeit als Mandatsträger und Fraktionsvorsitzender erzielt, führt dies aufgrund der in § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG getroffenen Regelungen zum Ausschluss aus der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG. Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, der Ersatz von Verdienstausfall und die Aufwandsentschädigung träten lediglich als Surrogat an die Stelle der durch die Mandatsausübung entgangenen Einkünfte aus ansonsten ausgeübter künstlerisch/publizistischer Tätigkeit und seien deshalb sozialversicherungsrechtlich wie diese zu beurteilen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Tätigkeit als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzender unterfällt nicht den in § 2 KSVG genannten Tätigkeiten. Die aufgrund der Mandatsausübung geleistete Entschädigung stellt kein Entgelt für künstlerisch/publizistische Tätigkeiten dar, sondern soll die in der beruflichen Tätigkeit dadurch entstehenden finanziellen Ausfälle ausgleichen. Das inform von Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung gewährte Surrogat für den Ausfall an Einkünften aus künstlerisch/publizistischer Tätigkeit wird dadurch nicht zum Entgelt für eine solche Tätigkeit. Eine einheitliche Bewertung der Gesamteinkünfte des Klägers als solche aus künstlerisch/publizistischer Tätigkeit scheidet aus, denn die gewährten Ausgleichszahlungen nehmen an der rechtlichen Beurteilung der durch sie ersetzten Einkünfte nicht teil. Deren Rechtsqualität erstreckt sich nicht auf das erhaltene Surrogat.
Das Gericht vermag in der von der Beklagten vorgenommenen Beurteilung der Einkünfte aus der Wahrnehmung des kommunalpolitischen Mandats keine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung versicherungspflichtiger und selbständiger Mandatsträger zu erkennen.
Die vom Kläger angeführten Möglichkeiten versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, die ihre Ansprüche auf Verdienstausfall an den Arbeitgeber abtreten und auf diese Weise quasi eine Entgeltfortzahlung erhalten, machen diese Einnahmen aus der kommunalpolitischen Tätigkeit nicht zu Arbeitsentgelt aus für den Arbeitgeber geleisteter Arbeit; diese Verfahrensweise erleichtert lediglich die zahlungstechnische und steuerrechtliche Abwicklung.
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Versicherungspflicht des Klägers nach dem KSVG verstößt auch nicht gegen die Schutzvorschrift des § 44 Abs 1 S 1 und S 2 GO-NW. Danach darf niemand gehindert werden, sich um ein Mandat als Mitglied des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung, der Annahme oder der Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Diese und die sonstigen in § 44 GO NW unter der Überschrift "Freistellung" getroffenen Regelungen sollen die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Mandatsträger vor Benachteiligungen am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber schützen und ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber stärken. Für Selbständige lassen sich hieraus keine Schlussfolgerungen für deren Rechtsstellung in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung ziehen. Die sozialversicherungs-rechtlichen Auswirkungen von Einkünften aus der Tätigkeit als Mandatsträger sind nicht geeignet, den Schutzbereich des § 44 GO NW zu beeinträchtigen. Hierbei handelt es sich zudem nicht um zielgerichtete Eingriffe in die Rechtsstellung eines Mandatsträgers, son-dern lediglich um mittelbare Folgen für seinen Versichertenstatus.
Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben,. Es hat damit dabei zu verbleiben, dass der Kläger mit Ablauf des 30.06.2003 nicht mehr der Versicherungspflicht nach dem KSVG in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung unterliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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