S 30 R 848/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 R 848/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 22.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2007 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Feststellung und Anerkennung der Zeit vom 01.03.1976 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin ist geboren 1952. Sie beantragte am 19.10.2006 die Überführung von Zu-satzversorgungsanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung. Ihre berufliche Laufbahn von 1976 bis 1990 skizzierte sie tabellarisch wie folgt: ab 01.03.1976 Diplom-Ingenieur für Bauwesen und Bautechnologie beim VEB BMK Kohle und Energie Dresden, ab 01.01.1979 Dipl.-Ing. für Rationalisierung beim selben Betrieb, ab 01.09.1981 Dipl.-Ing. für Vorhabenplanung beim Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung im BMK Kohle und Energie Dresden. Den Abschluss ihres Studiums mit dem Grad der Diplom-Ingenieurin (FH) wies sie nach. Mit Bescheid vom 22.11.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie führte zur Begrün-dung aus, die Klägerin habe keine Versorgungsanwartschaft i.S. von § 1 Abs. 1 des An-spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) erworben. Dies sei nur der Fall, wenn sie - entweder am 30.06.1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen ge-wesen wäre, - eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Ent-scheidung nach Art. 19 S. 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt hätte oder - aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Eine tatsächliche Einbeziehung sei nicht erfolgt; ein Fall der nachträglichen Rehabilitierung liege nicht vor. Auch habe kein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach Maßgabe der vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Grundsätze bestanden. Die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben finde nur dann Anwen-dung, wenn am Stichtag 30.06.1990 die folgenden drei Voraussetzungen, nämlich die persönliche, die sachliche und die betriebliche, gleichzeitig erfüllt seien. Generell sei die-ses System eingerichtet für Personen, 1. die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Vorausset-zung), und zwar 3. in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Indust-rie oder des Bauwesens (betriebliche Voraussetzung). Die unter Ziff. 2 genannte Voraussetzung sei nicht erfüllt. Die Klägerin sei zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen, jedoch sei sie nicht als Ingenieur im Sinne der Ver-ordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 17.08.1950 beschäftigt gewesen. Sie sei am 30.06.1990 als "Mitarbeiter Vorhabenpla-nung/Bilanzierung" nicht in den unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen und habe trotz ihrer technischen Qualifikation nicht den Produktionsprozess aktiv beein-flussen können. Da die sachlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, komme eine nach-trägliche Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht in Be-tracht. Mit ihrem Widerspruch hiergegen wies die Klägerin auf ihren nicht nur geführten, sondern mit absolvierten Studium erarbeiteten Titel "Ingenieur" hin. Sie habe ihre Ingenieurtätigkeit ausschließlich in volkseigenen Betrieben mit angeschlossener Produktion bis zum Stich-tag 30.06.1990 ausgeübt und sei damit einem Versorgungssystem der DDR angeschlos-sen gewesen. Ihre Tätigkeit als Bindeglied zwischen Kunde und Bauleiter sei eine we-sentliche Voraussetzung für die Produktion gewesen. Sie habe diese nicht nur beeinflusst, sondern aktiv gesteuert und mitgestaltet. Der Widerspruchsbescheid vom 26.02.2007 bestätigte die Ablehnung. Die Begründung wurde jedoch insoweit abgeändert, als nunmehr nicht die sachliche, sondern die betriebli-che Voraussetzung verneint wurde. Beim VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und E-nergie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Dresden, habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gehandelt, er sei auch nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt gewesen. Industriebetriebe seien einem der Industrieministerien der DDR als staatlichem Leitungsorgan unterstellt gewesen. Zu den Produktionsbetrieben zählten im übrigen nur diejenigen, deren Hauptzweck die indus-trielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei. Der Beschäftigungsbetrieb sei viel mehr den bautechnischen Projektie-rungsbetrieben mit der Aufgabe "Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle Arbeiten des Bauwesens" zugeordnet gewesen. Diesem Betrieb habe weder die indus-trielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern sein Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Anerkennung der Zeit vom 01.03.1976 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der techni-schen Intelligenz und die Feststellung der entsprechenden für die Berechnung der Ren-tenanwartschaft maßgeblichen Entgelte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar sei der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin nach Ansicht der Beklagten ein Projektierungsbe-trieb gewesen, andererseits habe dieser jedoch in den volkseigenen Betrieb Bau- und Montagekombinat gehört, der insgesamt ein Produktionsbetrieb gewesen sei. Die Diffe-renzierung zwischen Betrieben der Wirtschaftsgruppe Bauprojektierung und solchen der Produktion beziehe sich formal auf die Situation von 1951 in der DDR und unterschlage die weitere Entwicklung der dortigen Wirtschaft. Es habe fortan immer weniger eigenstän-dige Projektierungsbüros und -betriebe gegeben, weil sie in große Industriebetriebe, die VEB-Kombinate, eingegliedert worden seien. Für die produktive Arbeit in den volkseige-nen Baubetriebe hätten zur Produktionsvorbereitung die ingenieurmäßige Erarbeitung und Bereitstellung von Bauprojekten gehört. Eine Ungleichbehandlung zwischen einer solchen Tätigkeit innerhalb volkseigener Baubetriebe einerseits und in privateigenen Baubetrieben und selbstständigen Projektierungseinrichtungen sei nicht gewollt gewesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2007 zur Anerkennung der Zeit vom 01.03.1976 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversor-gung der technischen Intelligenz und zur Feststellung der entsprechenden für die Berechnung der Rentenanwartschaft maßgeblichen Entgelte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die Klägerin war nicht in das System der Sonderversorgung der technischen Intelligenz einbezogen. Die hierfür maßgebliche Entscheidung – oder das schlichte Unterlassen ei-ner solchen Entscheidung aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen – durch Ver-waltungsorgane der DDR ist wie auch zahlreiche andere Entscheidungen staatlicher Stel-len der DDR nicht von vornherein unbeachtlich. Sie darf und muss von der bundesdeut-schen Verwaltung und Rechtsprechung nur dann korrigiert werden, wenn ihr ersichtlich eine willkürliche Abweichung von den vom Recht der DDR selbst aufgestellten Kriterien zu Grunde liegt. Diesen Grundsatz und die zu seiner Anwendung zu prüfenden Kriterien hat das Bundessozialgericht (BSG) insbesondere in seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 10.04.2002 (B 4 RA 10/02 R SozR 3-8570 § 1 Nr. 5) aufgestellt. Die Beklagte hat diese zur Frage der nachträglichen fiktiven Einbeziehung der Klägerin in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz entwickelten Kriterien korrekt geprüft und zutreffend verneint. Die Klägerin erfüllt mit ihrem Studium und ihrem damit erreichten akademischen Grad die persönliche Voraussetzung und mit ihrer Tätigkeit auch die sachliche Voraussetzung. Die betriebliche Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht in einem Produktionsbetrieb, sondern in einem Projektierungsbe-trieb gearbeitet. Es liegt auf der Hand, dass in einer modernen vernetzten Volkswirtschaft sei es unter marktwirtschaftlichen sei es unter planwirtschaftlichen Bedingungen die Wa-renproduktion von den planenden und projektierenden Dienstleistungen unterschieden werden kann, auch wenn diese an der Schaffung wesentlicher Voraussetzungen für die Produktion beteiligt sind. Die Klägerin hat nicht in einem Produktions-, sondern in einem Projektierungsbetrieb gearbeitet. Das gemeinsame Dach zwischen Projektierung und Produktion war vorliegend nicht der einheitliche volkseigene Betrieb, sondern nur der ü-bergreifende Zusammenhang eines Kombinates. Diese Tatsache kann nicht deshalb für die Beurteilung des Falles unbeachtet bleiben, weil sie wie vorgetragen für die Volkswirt-schaft der DDR nicht mehr typisch war. Ob die Projektierungsfirmen früher vorwiegend in privater Trägerschaft geführt worden waren, deshalb ideologisch suspekt waren und zu-nehmend verstaatlicht wurden und ob die früher separaten Projektierungsfirmen großen-teils in Produktionsbetriebe integriert wurden, kann dahinstehen, weil vorliegend die be-triebliche Selbstständigkeit des Kombinatsbetriebs Forschung und Projektierung im BMK Kohle und Energie Dresden als Arbeitgeber der Klägerin unbestreitbar ist. In den ver-schiedensten auch von politischen Systemfragen kaum berührten Rechtsgebieten muss eine spätere rechtliche Würdigung der seinerzeit tatsächlich geschaffenen Situation Rechnung tragen. Beispielsweise kann ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes nicht deshalb nachträglich als Beamter gelten oder hinsichtlich seiner Altersversorgung einem Beamten gleichgestellt werden, weil die seinerzeit von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten mehrheitlich oder sogar weit überwiegend von Beamten wahrgenommen worden sind. Speziell für den Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung im BMK Kohle und Ener-gie Dresden Betrieb hat das Sächsische Landessozialgericht mit Urteil vom 03.07.2007 (L 14 R 240/07) die Situation detailliert erläutert. Auf die dortigen Ausführungen kann er-gänzend verwiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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