S 19 SO 148/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
19
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 SO 148/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 77/09
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Nummer 3 des Bescheides des Beklagten vom 30.5.2007, geän-dert durch Bescheid vom 5.10.2007, in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 19.3.2008 betreffend die Festsetzung des von den Klägern zu zahlenden Eigenanteils wird auf-gehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 2 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 1.6.2007 unter Anrechnung eines Eigenanteils in Höhe von 303,82 EUR im Juni 2007, 308,70 EUR von Juli 2007 bis Juni 2008, 307,68 EUR seit Juli 2008 und unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu bewilligen. Der Bescheid des Beklagten vom 30.5.2007, geändert durch Bescheid vom 5.10.2007, in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 19.3.2008 wird insoweit aufgehoben.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Der Beklagte hat den Klägern ein Drittel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des von den Klägern zu übernehmenden Eigenanteils an dem aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Klägerin zu 2 entstehenden sozialhilferechtlichen Bedarfs.

Die Kläger sind Eheleute. Die 72-jährige Klägerin zu 2 leidet seit Jahrzehnten an Multipler Sklerose und muss seit dem Jahr 1993 vollstationär im Alten- und Pflegeheim Johannes-haus in R. versorgt werden. Die Entfernung zum Wohnort des Klägers zu 1 beträgt 40 km einfache Wegstrecke. Der Kläger zu 1 bewohnt die ehemals gemeinsame Ehewohnung. Die Kosten der Eigentumswohnung belaufen sich inklusive Zins und Tilgung zweier Dar-lehen und Wohngeld auf monatlich 785,41 EUR. Zur Wohnung gehören auch zwei Gara-gen. Das gemeinsame monatliche Einkommen der Eheleute aus verschiedenen Renten belief sich bis zum 30.06.2007 auf 2.045,69 EUR – wovon 426,45 EUR auf die Ehefrau und 1.619,24 EUR auf den Ehemann entfielen - und seit dem 01.07.2007 auf 2.056,40 EUR netto – wovon 428,74 EUR auf die Ehefrau und 1.627,66 EUR auf den Ehemann entfallen. Der Kläger zu 1 besucht die Klägerin zu 2 mit seinem Pkw durchschnittlich fünfmal monatlich.

Am 03.04.2007 nahm der Kläger zu 1 bei der Citibank einen Kredit über 14.986,21 EUR auf, um einen Erschließungsbeitragsbescheid der Stadt I. für seine Wohnung bezahlen zu können. Der Kredit ist in 71 Monatsraten zu je 288 EUR beginnend ab dem 01.06.2007 zurückzuzahlen.

Unter der Geltung des BSHG bis zum 31.12.2004 gewährte der Beklagte der Klägerin zu 2 Hilfe zur Pflege unter Einbeziehung eines von den Klägern aufzubringenden Eigen-anteils in Höhe von monatlich 140 EUR. Mit Inkrafttreten des SGB XII zum 01.01.2005 setzte der Beklagte den Eigenanteil der Kläger mit Bescheid vom 17.01.2005 zunächst auf 771,92 EUR fest, der durch Bescheid vom 02.02.2005 auf 721,16 EUR korrigiert wur-de.

Durch Bescheide vom 26.10.2005, vom 21.06.2006 und vom 30.05.2007 gewährte der Beklagte der Klägerin zu 2 zusätzlich auf den von den Klägern zu erbringenden Eigenan-teil erweiterte Sozialhilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII im Zeitraum vom 01.02.2005 bis zum 30.04.2007 in Höhe von monatlich 563,87 EUR.

Durch Bescheid vom 30.05.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 2 Sozialhilfeleis-tungen unter Berücksichtigung eines monatlich von den Klägern selbst aufzubringenden Anteils in Höhe von 582,49 EUR in den Monaten Mai und Juni 2007 sowie in Höhe von 658,58 EUR ab Juli 2007. Dagegen legte der Kläger am 08.06.2007 Widerspruch ein. Durch Teilabhilfebescheid vom 05.10.2007 setzte der Beklagte die monatliche Eigenbetei-ligung der Kläger für Mai 2007 auf 498,73 EUR, für Juni 2007 auf 400,95 EUR und ab Juli 2007 auf 407,13 EUR fest. Soweit der Beklagte dem Widerspruch nicht abgeholfen hatte, wies ihn die Regierung von Oberbayern durch Widerspruchsbescheid vom 19.03.2008 als unbegründet zurück.

Dagegen hat zunächst der Kläger zu 1 am 09.04.2008 beim Sozialgericht München Klage erhoben. Auf Hinweis des Gerichts, dass es um Leistungen an die Klägerin zu 2 gehe, trat diese am 21.04.2008 dem Rechtsstreit auf der Klägerseite bei.

Die Kläger beantragen,

1. die Nummer 3 des Bescheides des Beklagten vom 30.5.2007, geändert durch Teil-abhilfebescheid vom 5.10.2007, in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Re-gierung von Oberbayern vom 19.3.2008 aufzuheben.

2. der Klägerin zu 2 für den Zeitraum seit dem 1.5.2007 Leistungen zur Grundsiche-rung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung von Einkommen zu bewilligen und den Bescheid des Beklagten vom 30.5.2007, geändert durch Be-scheid vom 5.10.2007, in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 19.3.2008 aufzuheben, soweit höhere Leistungen abgelehnt wer-den.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Für die Entscheidung über die zulässige Klage war das Sozialgericht München örtlich (§ 57 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und sachlich (§ 8 SGG) zuständig. Die Klage wurde ge-mäß §§ 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhoben.

1. Die Klage war begründet, sowie sie sich auf Aufhebung der Nummer 3 des Beschei-des des Beklagten vom 30.5.2007, geändert durch Bescheid vom 5.10.2007, in Ges-talt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 19.3.2008 rich-tete. Der entsprechende Verfügungssatz lautete: "Aus dem Einkommen der Bedarfs-gemeinschaft ist in der Zeit vom 1.05.2007 bis 30.06.2007 ein monatlicher Betrag in Höhe von 582,49 EUR sowie ab dem 01.07.2007 ein Betrag in Höhe von 658,58 EUR monatlich zur teilweisen Deckung der Heimkosten einzusetzen und direkt bei der Ein-richtung einzuzahlen."

Durch Teilabhilfebescheid vom 05.10.2007 wurden nicht nur die Beträge des Eigenan-teils geändert, sondern auch die beiden Kläger als Adressaten des Zahlungsbefehls namentlich benannt.

Für die verwaltungsaktmäßige Durchsetzung der Zahlungspflicht der Kläger gegen-über dem Heimträger fehlt jegliche gesetzliche Grundlage. Im Übrigen sind Verwal-tungsakte gemäß § 31 SGB X nur auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zulässig, während die Zahlungspflicht des Klägers gegenüber dem Heimträger zivilrechtlicher Natur ist.

Der aus dem Einkommen der Kläger aufzubringende Eigenanteil gehört nicht in den Verfügungssatz des Sozialhilfebescheides, sondern als Abzugsposten bei der Be-rechnung der Höhe der der Klägerin zu gewährenden Sozialhilfe in die Begründung des Bescheides. Im Verfügungssatz wäre dagegen die Höhe der bewilligten Sozialhilfe zu beziffern. Stattdessen nennt der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis die Höhe des Eigenanteils im Verfügungssatz und die Höhe der bewilligten Sozialhilfe in der Begründung oder in Anlagen zur Begründung, was die eigentlich zutreffende Rege-lungstechnik auf den Kopf stellt.

2. Die Klage war teilweise begründet, was die Bewilligung höherer Leistungen an die Klägerin zu 2 ab 01.06.2007 betraf.

Der Kläger zu 1 konnte seinen Bedarf aus seinem eigenen Einkommen vollständig de-cken.

Die Klägerin zu 2 war dagegen nicht in der Lage, ihren Bedarf aus ihrem eigenen Ein-kommen sowie aus dem den Bedarf des Klägers zu 1 übersteigenden Einkommen zu decken. Dabei war jedoch der Einkommenseinsatz zu beschränken, um die Deckung des eigenen Bedarfs des Klägers zu 2 nicht zu gefährden.

Gemäß § 35 SGB XII sind die der Klägerin zu 2 von dem Pflegeheim erbrachten Leis-tungen in Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII und den in der Einrichtung erbrachten notwendigen Lebensunterhalt aufzuspalten. Was den Anteil der Hilfe zur Pflege betrifft, gilt zunächst die privilegierte Einkommensgren-ze nach § 85 SGB XII; jedoch soll gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch unterhalb dieser Grenze die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang verlangt werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leis-tungen in einer stationären Einrichtungen bedarf. Was den Anteil des in der Einrich-tung erbrachten notwendigen Lebensunterhalts betrifft, so kann gemäß § 92a Abs. 1 SGB XII die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der nicht ge-trennt lebenden Ehepartner verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häusli-chen Lebensunterhalt erspart werden; darüber hinaus soll gemäß § 92a Abs. 2 SGB XII in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn – wie hier – eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Ein-richtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist gemäß § 92a Abs. 3 SGB XII auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt leben-den minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

Das Gericht bestimmte in Auslegung der in den §§ 88 und 92a SGB XII enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe den von den Klägern aufzubringenden Eigenanteil als die Summe aus a) den Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt der Klägerin zu 2, die bei ihrer Versorgung zu Hause anfallen würden und infolge ihrer Versorgung im Pfle-geheim wegfallen, und b) der Hälfte der Differenz zwischen - dem sich fiktiv für den Fall, dass die Klägerin zu 2 noch im Haushalt des Klä-gers zu 1 leben würde, für das Ehepaar ergebenden Grundbedarf und - dem gemäß § 82 SGB XII zu berücksichtigenden Einkommen des Ehepaars

Dazu im Einzelnen:

a) Ersparnis an Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt der Klägerin zu 2

Die Ersparnis an Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt der Klägerin zu 2 ist nach Auffassung der Kammer als bestimmter Prozentsatz des Regelsatzes zu bestimmen, der dann um konkrete nachgewiesene Mehrkosten, die infolge des Aufenthalts im Pflegeheim entstehen, zu reduzieren ist.

Schon im Ansatz nicht nachvollziehbar ist dabei der Kammer die Berechnungsme-thode des Beklagten, die den hierfür maßgeblichen Prozentsatz des Regelsatzes aus dem Verhältnis zwischen - dem Unterschied zwischen dem bereinigten Einkommen der Ehepartner und dem Grundbedarf der beiden Ehepartner vor Heimunterbringung und - dem Grundbedarf der beiden Ehepartner vor Heimunterbringung bildet (Nr. 4.1 der Berechnungsblätter der Beklagten). Wenn nämlich das bereinig-te Einkommen den gemeinsamen Grundbedarf vor Heimunterbringung nur gering-fügig übersteigt, läuft der so ermittelte Prozentsatz gegen Null, obwohl auch in die-sen Fällen ganz offensichtlich die Heimunterbringung eines Ehepartners zu einer häuslichen Ersparnis führt.

Die häusliche Ersparnis in Höhe des Eckregelsatzes anzunehmen, wäre zu hoch, da dies den Wegfall der "Synergieeffekte" beim gemeinschaftlichen Haushalten zweier Personen nicht hinreichend berücksichtigen würde. Die Kammer hat im vor-liegenden Fall die häusliche Ersparnis für die Kläger großzügig auf nur 70 % des für die Klägerin zu 2 maßgeblichen Regelsatzes (also auf 0,7 x 0,9 x Eckregelsatz) geschätzt. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber einem Ehepaar insgesamt zwei-mal den 0,9-fachen Eckregelsatz, einem Alleinstehenden dagegen den 1,0-fachen Eckregelsatz zubilligt, hätte dafür sogar gesprochen, die häusliche Ersparnis mit 80 % des Eckregelsatzes anzunehmen.

Abzusetzen ist von diesem Wert der Mehraufwand, der für den Kläger zu 1 infolge der Heimunterbringung seiner Frau entsteht. Dieser Mehraufwand besteht in den Benzinkosten für die 5mal monatlich anfallenden Besuchsfahrten in das 40 km ent-fernte Pflegeheim. Diese Benzinkosten veranschlagt das Gericht auf 40 km x 2 x 5 x 0,10 EUR/km = 40 EUR monatlich. Weitere Kosten für Reparaturen oder Ver-schleiß des Fahrzeugs können hier nicht berücksichtigt werden, weil der Pkw für den allgemeinen Lebensstandard des Klägers zu 1 ohnehin vorgehalten wird.

b) Halbe Differenz zwischen fiktivem Grundbedarf beider Eheleute und bereinigtem Einkommen

Eindeutig ist nach der Gesetzesformulierung sowohl des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII als auch des § 92a Abs. 2 SGB XII, dass die Differenz zwischen bereinigtem Einkommen und einem irgendwie zu bestimmenden Grundbedarf nur zu einem Teil einzusetzen ist. Fraglich ist allerdings, wie dieser Grundbedarf und wie die Höhe dieses Anteils zu bestimmen ist.

Den hier maßgeblichen Grundbedarf bestimmt die Kammer aus den Regelsätzen, die den Eheleuten zustehen würden, wenn sie noch gemeinsam in der Wohnung leben würden, sowie den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die-se Auffassung unterscheidet sich von der Berechnung des Beklagten bereits darin, dass der Beklagte bei dem in seiner Berechnung vergleichbaren Berechnungs-schritt (Nr. 4.2 seiner Berechnungsblätter) nur vom aktuellen Bedarf der außerhalb der Einrichtung lebenden Person ausgeht, also nicht vom fiktiven Bedarf der noch zusammen in der Wohnung lebenden Eheleute. Nur wenn aber fiktiv auf den vor Heimaufnahme bestehenden Bedarf beider Eheleute in der gemeinsamen Woh-nung abgestellt wird, trägt man der Vorschrift des § 92a Abs. 3 SGB XII, der die bisherige Lebenssituation der Ehepartner schützt, hinreichend Rechnung.

Die Kosten der Unterkunft und Heizung beliefen sich auf 785,41 EUR monatlich entsprechend den Angaben, die der Kläger in seiner Kostenaufstellung vom 26.04.2008 vorgenommen hat. Abschläge für die zwei Garagen waren nicht vor-zunehmen, da nicht ersichtlich ist, dass die Garagen isoliert verkauft werden könn-ten und die Wohnungskosten insgesamt als angemessen zu betrachten sind. Ent-sprechend den für § 22 SGB II vom BSG in seinem Urteil vom 27.02.2008 Az. B 14/11b AS 15/07 R aufgestellten Grundsätzen waren für Warmwasserbereitung folgende Beträge von den Kosten für Unterkunft und Heizung abzuziehen: bis zum 30.06.2007: 2 x 5,60 EUR = 11,20 EUR, vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2008: 2 x 5,63 EUR = 11,26 EUR und seit dem 01.07.2008: 2 x 5,69 EUR = 11,38 EUR.

Als Kosten für Unterkunft und Heizung hat das Gericht darüber hinaus die ab dem 01.06.2008 zu zahlenden Raten von 288 EUR anerkannt, da der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, dass der zugrunde liegende Kre-dit bei der Citibank aufgenommen werden musste, um die von der Stadt I. gefor-derten Erschließungsbeiträge für die Wohnung bezahlen zu können. Die sich dar-aus ergebenden Kosten für Unterkunft und Heizung können als noch angemessen im Hinblick auf die bisherige Lebenssituation im Sinne des 92a Abs. 3 SGB XII an-gesehen werden, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Raten nur 71 Mona-te lang zu bezahlen sind und danach wieder ein größerer Einkommensanteil zur Verfügung steht. Die für § 29 SGB XII entwickelten Angemessenheitsgrenzen bei Kosten für Unterkunft und Heizung sind auf § 92a SGB XII nicht direkt übertragbar.

Das nach § 82 SGB XII zu berücksichtigende Einkommen hat das Gericht wie der Beklagte unter Nr. II der Gründe seines Teilabhilfebescheides vom 05.10.2007 be-rechnet, allerdings ohne Abzug der an die Citibank zu zahlenden Raten in Höhe von 288 EUR monatlich, da diese als Kosten für Unterkunft und Heizung aner-kannt wurden.

Das Gericht ist mangels anderer einleuchtender Kriterien davon ausgegangen, dass die Höhe des einzusetzenden Anteils der Differenz zwischen fiktivem Grund-bedarf beider Eheleute vor Heimunterbringung und zu berücksichtigendem Ein-kommen mit 50 % festzulegen ist. Das Gericht ist sich bewusst, dass hier auch andere Prozentwerte denkbar wären, und dass es auch gut vertretbar wäre, einen Grundfreibetrag (z. B. in Höhe von 100 EUR analog § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II) von der Anrechnung freizustellen und/oder ab einem bestimmten Höchstwert der Differenz das Einkommen vollständig anzurechnen.

Demnach ergab sich für Juni 2007 folgende Berechnung des von den Klägern auf-zubringenden Eigenanteils:

fiktiver Grundbedarf vor der Heimunterbringung: Zu berücksichtigendes Einkommen:

Regelsatz Ehemann 310,5 Rente beider Ehepartner 2.045,69 Regelsatz Ehefrau 310,5 abzüglich KdU inkl. Sofortkredit 1073,41 abzüglich WW-Anteile 11,2 Haftpflichtversicherung 7,88 Unfallversicherung 13,87 Summe 1683,21 Hausratvers. 7,74 Zahnzusatzvers. 19,8 Bestattungsvers. 25,95 Bestattungsvers. 34,23

Ergebnis 1.936,22

Differenz: 1.936,22./. 1.683,21 = 253,01

davon 50 % einzusetzendes Einkommen: 126,50

Ersparnis von Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt:

70 % der maßgeblichen Regelleistung: 217,35

abzüglich Mehraufwand Fahrten: 5 x 80 km x 0,1 EUR/km 40

Häusliche Ersparnis 177,35

Eigenanteil der Kläger 126,50 + 177,35 = 303,82

Der monatliche Eigenanteil der Kläger für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2008 berechnete sich wie folgt:

fiktiver Grundbedarf vor der Heimunterbringung: Zu berücksichtigendes Einkommen:

Regelsatz Ehemann 312,3 Rente beide Ehepartner 2.056,40 Regelsatz Ehefrau 312,3 abzüglich KdU inkl. So-fortkredit 1073,41 abzüglich WW-Anteile 11,26 Haftpflichtversicherung 7,88 Unfallversicherung 13,87 Summe 1686,75 Hausratvers. 7,74 Zahnzusatzvers. 19,8 Bestattungsvers. 25,95 Bestattungsvers. 34,23

Ergebnis 1.946,93

Differenz: 1.946,93./. 1.686,75 = 260,18

davon 50 % einzusetzendes Einkommen: 130,09

Ersparnis von Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt:

70 % der maßgeblichen Regelleistung: 218,61

abzüglich Mehraufwand Fahrten: 5 x 80 km x 0,10 EUR/km 40

Häusliche Ersparnis: 178,61

Eigenanteil der Kläger: 130,09 + 178,61 = 308,70

Der monatliche Eigenanteil der Kläger für die Zeit ab dem 01.07.2008 errechnet sich wie folgt:

fiktiver Grundbedarf vor der Heimunter-bringung: Zu berücksichtigendes Einkommen:

Regelsatz Ehe-mann 315,9 Rente beide Ehepartner 2.056,40 Regelsatz Ehefrau 315,9 abzüglich KdU inkl. Sofort-kredit 1073,41 abzüglich WW-Anteile 11,38 Haftpflichtversicherung 7,88 Unfallversicherung 13,87 Summe 1693,83 Hausratvers. 7,74 Zahnzusatzvers. 19,8 Bestattungsvers. 25,95 Bestattungsvers. 34,23

Ergebnis 1.946,93

Differenz: 1.946,93./. 1.693,83 = 253,10

davon 50 % einzusetzendes Einkommen: 126,55

Ersparnis von Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt:

70 % der maßgeblichen Re-gelleistung: 221,13

abzüglich Mehraufwand Fahrten: 5 x 80 km x 0,10 EUR/km 40

Häusliche Erspar-nis: 181,13

Eigenanteil der Kläger: 126,55 + 181,13 = 307,68

3. Für den Monat Mai 2007 war die Klage als unbegründet abzuweisen, da sich keine geringere Eigenbeteiligung errechnet, als der Beklagte angenommen hat. Da die Ra-ten für den als Kosten für Unterkunft und Heizung anzuerkennenden Sofortkredit bei der Citibank erst ab dem 01.06.2007 fällig wurden, konnten sie im Mai 2007 noch nicht berücksichtigt werden. Im Gegensatz zum Beklagten hat das Gericht auch nicht die im Mai 2007 noch zu zahlende Rate von 126 EUR auf einen anderen Kredit berücksich-tigt, da keine Zwecke dieses Kredits ersichtlich waren, die eine Berücksichtigung hätten rechtfertigen können.

4. Die Klägerin zu 2 kann die volle – d. h. auch den Eigenanteil betreffende - Übernahme ihrer Heimgebühren durch den Beklagten auch nicht im Rahmen der erweiterten Sozi-alhilfe nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verlangen. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Anteil der Heimgebühren, der als Hilfe zur Pflege zu erbringen ist, nicht dagegen den Anteil der Heimgebühren, der als notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII zu erbringen ist (Bieritz-Harder in: LPK-SGB XII, 7. A. 2005, § 92 SGB XII RdNr. 8). Der aus dem Einkommen zu erbringende Eigenanteil war aber erst-rangig auf die Hilfe zum Lebensunterhalt und erst nachrangig auf die Hilfe zur Pflege anzurechnen und erschöpfte sich durch Anrechnung auf die Hilfe zum Lebensunter-halt vollständig. Zwar regelt das Gesetz das Verhältnis der Einkommensanrechnung nach § 92a SGB XII zur Einkommensanrechnung nach § 88 SGB XII nicht ausdrück-lich. Dass die Anrechnung vorrangig bei der Hilfe zum Lebensunterhalt zu erfolgen hat, ergibt sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen, insbesonde-re aus der generellen Privilegierung der Angehörigen bei der Hilfe zur Pflege im Ver-gleich zur Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. die besonderen Einkommensgrenzen des § 85 SGB XII für Leistungen nach dem fünften bis neunten Kapitel des SGB XII, die un-terschiedlichen Formulierungen in § 19 Abs. 1 und 3 SGB XII und die verschärfte An-rechnung von Einkommen für die Kosten des Lebensunterhalts in § 92 Abs. 2 SGB XII).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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