Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
30
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 EG 8/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 EG 95/09
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 11.04.2007 in Gestalt der Bescheide vom 28.09.2007, 19.06.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2008 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes. Die Klägerin beantragte am 02.04.2007 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen Erziehung ihres 2007 geborenen Sohnes N ... Beruflich war die Klägerin mit einer selbstständigen Tätigkeit im Messeservice engagiert. Mit vorläufigem Bescheid vom 11.04.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin ein Elterngeld von monatlich EUR 987,48. Am 24.09.2007 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie am 01.10.2007 ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen werde. Der Beklagte reagierte mit einem vorläufigen Änderungsbescheid vom 28.09.2007, mit dem er für die Zeit ab 13.09.2007 das Elterngeld auf EUR 637,73 herabsetzte. Mit ihrem Widerspruch hiergegen teilte die Klägerin eine Verzögerung ihres Arbeitsbeginns mit, woraufhin ein Abhilfebescheid vom 09.11.2007 die Herabsetzung des Elterngeldes erst ab 13.10.2007 wirksam werden ließ, und zwar nunmehr auf EUR 602,97. Am 14.05.2008 erließ das Finanzamt Starnberg den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 für die Klägerin und ihren Ehemann. Er wies für die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 18.151,00 und für ihren Ehemann Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 107.716,00 aus. Die von den beiden zu tragende Einkommensteuer wurde mit EUR 26.154,00 festgesetzt, der Solidaritätszuschlag mit EUR 1336,83. Daraufhin erließ der Beklagte am 19.06.2008 einen endgültigen Bescheid, der das Elterngeld bis 12.09.2007 mit monatlich EUR 735,19 und ab 13.09.2007 mit EUR 322,65 festsetzte. Zugleich wurde eine Rückforderung von EUR 3580,17 geltend gemacht. Auf die im Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen Einkünfte wurde Bezug genommen. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie begehrte bei der Ermittlung der für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblichen Einkünfte eine Aufteilung der Steuer nach § 268 ff. Abgabenordnung (AO) mit der Folge des Ansatzes eines Nettoerwerbseinkommens von EUR 18.151,00 und bezifferte aufgrund eines dann fälligen Abzuges von Einkommensteuer nur in Höhe von EUR 458,00 sowie von Kirchensteuer in Höhe von EUR 36,64 einen Elterngeldanspruch von zunächst EUR 985,81 und später von EUR 573,27. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2008 zurück. Zur Begründung führte er mit Bezugnahme auf § 2 Abs. 9 S. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) aus, im maßgeblichen Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2006 seien Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit für den Ehemann der Klägerin und aus selbstständiger Tätigkeit für sie selbst ausgewiesen. Die Steuer sei in einem Betrag festgelegt. Die Aufteilung der Steuer richte sich demnach nach dem Verhältnis der für die Bemessung des Elterngeldes berücksichtigten Summe der positiven Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zur Summe aller Einkünfte. Der Anteil der Klägerin an den Gesamteinkünften betrage 16,93 %, so dass auch der entsprechende Anteil von den Gesamtsteuern von ihrem Gewinn abzusetzen sei. Eine fiktive Steuerberechnung könne nicht vorgekommen werden. Die Klage hält an dem Begehren fest, das Elterngeld unter Abzug von geringeren Steuern von den Gewinneinkünften neu zu berechnen. Die Gesamtsteuerbelastung beruhe im wesentlichen auf dem Einkommen des Ehemannes der Klägerin. Die Klägerin werde ungerechtfertigt anders behandelt als eine abhängig beschäftigte Mutter, bei der durch Anwendung einer günstigen Lohnsteuerklasse auf ihr Arbeitsentgelt eine gerechtere Verteilung der Steuerlast zwischen den Eheleuten stattfinde. Außerdem werde die Klägerin dadurch belastet, dass ihre Einkünfte im Bezugszeitraum des Elterngeldes in vollem Umfang zu dessen Minderung führten, weil sie in den entsprechenden 12 Monaten keine Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten gewesen seien, die als Abzug vom Bruttoeinkommen zu berücksichtigen gewesen wären.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.04.2007 in der Gestalt der Bescheide vom 28.09.2007, 09.11.2007 und 19.06.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2008 zur Neuberechnung und höheren Auszahlung des Elterngeldes auf der Basis des isolierten Einkommens der Klägerin ohne den bisher vorgenommenen Ansatz einer Steuerbelastung zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Die angegriffenen Bescheide entsprechen der gesetzlichen Vorschrift des § 2 BEEG. Zutreffend hat der Beklagte nach Abs. 8 S. 1 der Vorschrift als Einkommen der Klägerin aus selbstständiger Arbeit den um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern verminderten Gewinn zugrunde gelegt. Er hat des weiteren nach Abs. 9 S. 1 der Vorschrift wegen kontinuierlicher Ausübung der selbstständigen Tätigkeit anstelle des regulären Bemessungszeitraums der zwölf Kalendermonate vor der Geburt der Kinder das Einkommen angesetzt, das im Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ausgewiesen ist. Dies ist vorliegend das Jahr 2006. Beim Abzug der auf den Gewinn entfallenden Steuern hat der Beklagte § 2 Abs. 9 S. 4 BEEG angewendet, der wörtlich lautet: Als auf den Gewinn entfallende Steuern ist bei Anwendung von Satz 1 der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anzusetzen. Die Zusammenveranlagung von Eheleuten im Einkommensteuerrecht beruht vereinfacht ausgedrückt auf dem Prinzip, das von beiden erzielte Einkommen zu addieren und die Steuer so zu berechnen, als hätten beide jeweils gleiche Hälften dieses Einkommens erzielt. Damit wird für den typischerweise immer noch höher verdienenden Ehemann der Nachteil vermieden, mit seinem isoliert betrachteten Einkommen in eine Zone höherer Progression des Steuertarifs zu geraten. Es liegt auf der Hand, dass diese Steuerersparnis teilweise mit der (nicht ganz so hohen) Steuerpflicht aus den Einkünften der Ehefrau erkauft wird, die bei isolierter Betrachtung geringer oder vielfach gar nicht zu besteuern wären. Eine Unterscheidung, auf wessen Einkommen die Steuerschuld "im wesentlichen" beruht, ist dem System der Zusammenveranlagung fremd. Um so mehr kursieren fehlerhafte Vorstellungen. Beim üblichen Steuerabzug nach der Maßgabe von Lohnsteuerklassen entsteht bei den steuerpflichtigen Ehepaaren der Eindruck, von dem bescheidenen Einkommen etwa der mit Steuerklasse V belasteten Ehefrau aus Teilzeitarbeit "lasse das Finanzamt fast nichts übrig". Der Gedanke der Zusammenveranlagung kennt aber keine besser oder schlechter vor dem Steuerzugriff geschützten Teile des Einkommens. So weit verbreitet wie falsch ist also der Gedanke, das sozusagen "erste Drittel" des Einkommens des Mannes sei steuerprivilegiert, das "zweite Drittel" werde angemessen versteuert und das "dritte Drittel" sowie das dazu zu addierende Einkommen der Frau würden überproportional besteuert. Genau so verfehlt ist die im vorliegenden Rechtsstreit präsentierte Vorstellung, das für sich genommen kleine Einkommen der Ehefrau sei "nicht schuld" an der Steuerpflicht, für die "erst" das dazu zu addierende Einkommen des Ehemannes verantwortlich sei. Insbesondere bei der Steuerveranlagung nach Einkommensteuererklärung wird ja deutlich, dass die gemeinsame Steuerschuld beider Eheleute aus ihrem unterschiedslos betrachteten Gesamteinkommen beruht. Die Klägerin möchte für sich genau die Umkehrung des Schemas gelten lassen, das Arbeitnehmerehepaare bei der Anwendung der Steuerklasse III (maßvolle Steuer für den gut verdienenden Ehemann) und V (hohe Steuer für die schlecht verdienende Ehefrau) als ungerecht beklagen. Sie wünscht den isolierten Ansatz ihres eigenen Einkommens ohne den Nachteil derjenigen Progression, den sie durch die Zusammenveranlagung mit ihrem höher verdienenden Mann erleidet. Dieses Begehren findet jedoch im BEEG keine Stütze. Eine andere als die vom Beklagten vorgenommene rein mathematische Aufteilung der Steuerschuld mittels Dreisatzes etwa nach § 268 ff. AO käme nur in Betracht, wenn § 2 BEEG auf diese Vorschriften speziell verweisen würde. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die Berechnung des Elterngeldes bei selbstständig tätigen Elternteilen etwas anders verläuft als bei abhängig Beschäftigten. Hat eine bescheiden verdienende Mutter im Bemessungszeitraum aus Arbeitslohn aufgrund des Zusammenwirkens von Grundfreibetrag und niedrigem Eingangssteuersatz keine oder nur eine sehr geringe Lohnsteuer entrichtet, so übernimmt sie diesen in den Entgeltmitteilungen dokumentierten Vorteil auch in die Berechnung des Elterngeldes, und zwar selbst dann, wenn die nachträgliche Veranlagung zur Einkommensteuer ihr eine höhere Steuerlast aufbürdet. Bei der selbstständig tätigen Mutter hingegen wird der anfängliche Vorteil einer vermuteten Steuerfreiheit oder geringen Steuerlast nachträglich korrigiert, und zwar auch mit negativer Rückwirkung auf das Elterngeld. Hierzu ist der Hinweis erlaubt, dass das Elterngeld eine möglichst schnell auszuzahlende für eine überschaubare Zeitdauer bestimmte Sozialleistung ist, vor deren Berechnung anders als etwa bei der für Jahrzehnte bestimmten Altersrente keine allzu vielstufige Ermittlungsarbeit verlangt und keine breite Diskussionsmöglichkeit über die tatsächlichen Grundlagen eingeräumt werden kann. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der weitaus überwiegenden Zahl abhängig beschäftigter Elternteile sowohl begünstigende als auch belastende Zufälligkeiten der Lohnsteuerbelastung endgültig auch für die Elterngeldberechnung wirksam werden zu lassen, ist im Hinblick auf den Verfahrensaufwand plausibel. Der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit steht zwangsläufig erst längere Zeit nach Ablauf des Bemessungszeitraums fest. Gleichzeitig wird aber auch schon die Steuerschuld daraus beziffert. Es ist keine Willkür des Gesetzgebers darin zu erkennen, dass er bei dieser Variante in die ohnehin verzögerte Festsetzung des Elterngeldes auch die endgültige Bemessung der Steuerschuld einfließen lässt. Jedes Sozialgesetz muss den Konflikt zwischen Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems meistern. Die Klägerin hat beim Gericht keinen Zweifel daran geweckt, dass der Gesetzgeber diesen Konflikt mit den Vorschriften über die Berechnung des Elterngeldes in verfassungskonformer Weise gelöst hat, und dass der beklagte Freistaat diese Vorschriften zutreffend angewendet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes. Die Klägerin beantragte am 02.04.2007 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen Erziehung ihres 2007 geborenen Sohnes N ... Beruflich war die Klägerin mit einer selbstständigen Tätigkeit im Messeservice engagiert. Mit vorläufigem Bescheid vom 11.04.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin ein Elterngeld von monatlich EUR 987,48. Am 24.09.2007 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie am 01.10.2007 ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen werde. Der Beklagte reagierte mit einem vorläufigen Änderungsbescheid vom 28.09.2007, mit dem er für die Zeit ab 13.09.2007 das Elterngeld auf EUR 637,73 herabsetzte. Mit ihrem Widerspruch hiergegen teilte die Klägerin eine Verzögerung ihres Arbeitsbeginns mit, woraufhin ein Abhilfebescheid vom 09.11.2007 die Herabsetzung des Elterngeldes erst ab 13.10.2007 wirksam werden ließ, und zwar nunmehr auf EUR 602,97. Am 14.05.2008 erließ das Finanzamt Starnberg den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 für die Klägerin und ihren Ehemann. Er wies für die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 18.151,00 und für ihren Ehemann Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 107.716,00 aus. Die von den beiden zu tragende Einkommensteuer wurde mit EUR 26.154,00 festgesetzt, der Solidaritätszuschlag mit EUR 1336,83. Daraufhin erließ der Beklagte am 19.06.2008 einen endgültigen Bescheid, der das Elterngeld bis 12.09.2007 mit monatlich EUR 735,19 und ab 13.09.2007 mit EUR 322,65 festsetzte. Zugleich wurde eine Rückforderung von EUR 3580,17 geltend gemacht. Auf die im Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen Einkünfte wurde Bezug genommen. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie begehrte bei der Ermittlung der für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblichen Einkünfte eine Aufteilung der Steuer nach § 268 ff. Abgabenordnung (AO) mit der Folge des Ansatzes eines Nettoerwerbseinkommens von EUR 18.151,00 und bezifferte aufgrund eines dann fälligen Abzuges von Einkommensteuer nur in Höhe von EUR 458,00 sowie von Kirchensteuer in Höhe von EUR 36,64 einen Elterngeldanspruch von zunächst EUR 985,81 und später von EUR 573,27. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2008 zurück. Zur Begründung führte er mit Bezugnahme auf § 2 Abs. 9 S. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) aus, im maßgeblichen Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2006 seien Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit für den Ehemann der Klägerin und aus selbstständiger Tätigkeit für sie selbst ausgewiesen. Die Steuer sei in einem Betrag festgelegt. Die Aufteilung der Steuer richte sich demnach nach dem Verhältnis der für die Bemessung des Elterngeldes berücksichtigten Summe der positiven Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zur Summe aller Einkünfte. Der Anteil der Klägerin an den Gesamteinkünften betrage 16,93 %, so dass auch der entsprechende Anteil von den Gesamtsteuern von ihrem Gewinn abzusetzen sei. Eine fiktive Steuerberechnung könne nicht vorgekommen werden. Die Klage hält an dem Begehren fest, das Elterngeld unter Abzug von geringeren Steuern von den Gewinneinkünften neu zu berechnen. Die Gesamtsteuerbelastung beruhe im wesentlichen auf dem Einkommen des Ehemannes der Klägerin. Die Klägerin werde ungerechtfertigt anders behandelt als eine abhängig beschäftigte Mutter, bei der durch Anwendung einer günstigen Lohnsteuerklasse auf ihr Arbeitsentgelt eine gerechtere Verteilung der Steuerlast zwischen den Eheleuten stattfinde. Außerdem werde die Klägerin dadurch belastet, dass ihre Einkünfte im Bezugszeitraum des Elterngeldes in vollem Umfang zu dessen Minderung führten, weil sie in den entsprechenden 12 Monaten keine Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten gewesen seien, die als Abzug vom Bruttoeinkommen zu berücksichtigen gewesen wären.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.04.2007 in der Gestalt der Bescheide vom 28.09.2007, 09.11.2007 und 19.06.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2008 zur Neuberechnung und höheren Auszahlung des Elterngeldes auf der Basis des isolierten Einkommens der Klägerin ohne den bisher vorgenommenen Ansatz einer Steuerbelastung zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Die angegriffenen Bescheide entsprechen der gesetzlichen Vorschrift des § 2 BEEG. Zutreffend hat der Beklagte nach Abs. 8 S. 1 der Vorschrift als Einkommen der Klägerin aus selbstständiger Arbeit den um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern verminderten Gewinn zugrunde gelegt. Er hat des weiteren nach Abs. 9 S. 1 der Vorschrift wegen kontinuierlicher Ausübung der selbstständigen Tätigkeit anstelle des regulären Bemessungszeitraums der zwölf Kalendermonate vor der Geburt der Kinder das Einkommen angesetzt, das im Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ausgewiesen ist. Dies ist vorliegend das Jahr 2006. Beim Abzug der auf den Gewinn entfallenden Steuern hat der Beklagte § 2 Abs. 9 S. 4 BEEG angewendet, der wörtlich lautet: Als auf den Gewinn entfallende Steuern ist bei Anwendung von Satz 1 der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anzusetzen. Die Zusammenveranlagung von Eheleuten im Einkommensteuerrecht beruht vereinfacht ausgedrückt auf dem Prinzip, das von beiden erzielte Einkommen zu addieren und die Steuer so zu berechnen, als hätten beide jeweils gleiche Hälften dieses Einkommens erzielt. Damit wird für den typischerweise immer noch höher verdienenden Ehemann der Nachteil vermieden, mit seinem isoliert betrachteten Einkommen in eine Zone höherer Progression des Steuertarifs zu geraten. Es liegt auf der Hand, dass diese Steuerersparnis teilweise mit der (nicht ganz so hohen) Steuerpflicht aus den Einkünften der Ehefrau erkauft wird, die bei isolierter Betrachtung geringer oder vielfach gar nicht zu besteuern wären. Eine Unterscheidung, auf wessen Einkommen die Steuerschuld "im wesentlichen" beruht, ist dem System der Zusammenveranlagung fremd. Um so mehr kursieren fehlerhafte Vorstellungen. Beim üblichen Steuerabzug nach der Maßgabe von Lohnsteuerklassen entsteht bei den steuerpflichtigen Ehepaaren der Eindruck, von dem bescheidenen Einkommen etwa der mit Steuerklasse V belasteten Ehefrau aus Teilzeitarbeit "lasse das Finanzamt fast nichts übrig". Der Gedanke der Zusammenveranlagung kennt aber keine besser oder schlechter vor dem Steuerzugriff geschützten Teile des Einkommens. So weit verbreitet wie falsch ist also der Gedanke, das sozusagen "erste Drittel" des Einkommens des Mannes sei steuerprivilegiert, das "zweite Drittel" werde angemessen versteuert und das "dritte Drittel" sowie das dazu zu addierende Einkommen der Frau würden überproportional besteuert. Genau so verfehlt ist die im vorliegenden Rechtsstreit präsentierte Vorstellung, das für sich genommen kleine Einkommen der Ehefrau sei "nicht schuld" an der Steuerpflicht, für die "erst" das dazu zu addierende Einkommen des Ehemannes verantwortlich sei. Insbesondere bei der Steuerveranlagung nach Einkommensteuererklärung wird ja deutlich, dass die gemeinsame Steuerschuld beider Eheleute aus ihrem unterschiedslos betrachteten Gesamteinkommen beruht. Die Klägerin möchte für sich genau die Umkehrung des Schemas gelten lassen, das Arbeitnehmerehepaare bei der Anwendung der Steuerklasse III (maßvolle Steuer für den gut verdienenden Ehemann) und V (hohe Steuer für die schlecht verdienende Ehefrau) als ungerecht beklagen. Sie wünscht den isolierten Ansatz ihres eigenen Einkommens ohne den Nachteil derjenigen Progression, den sie durch die Zusammenveranlagung mit ihrem höher verdienenden Mann erleidet. Dieses Begehren findet jedoch im BEEG keine Stütze. Eine andere als die vom Beklagten vorgenommene rein mathematische Aufteilung der Steuerschuld mittels Dreisatzes etwa nach § 268 ff. AO käme nur in Betracht, wenn § 2 BEEG auf diese Vorschriften speziell verweisen würde. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die Berechnung des Elterngeldes bei selbstständig tätigen Elternteilen etwas anders verläuft als bei abhängig Beschäftigten. Hat eine bescheiden verdienende Mutter im Bemessungszeitraum aus Arbeitslohn aufgrund des Zusammenwirkens von Grundfreibetrag und niedrigem Eingangssteuersatz keine oder nur eine sehr geringe Lohnsteuer entrichtet, so übernimmt sie diesen in den Entgeltmitteilungen dokumentierten Vorteil auch in die Berechnung des Elterngeldes, und zwar selbst dann, wenn die nachträgliche Veranlagung zur Einkommensteuer ihr eine höhere Steuerlast aufbürdet. Bei der selbstständig tätigen Mutter hingegen wird der anfängliche Vorteil einer vermuteten Steuerfreiheit oder geringen Steuerlast nachträglich korrigiert, und zwar auch mit negativer Rückwirkung auf das Elterngeld. Hierzu ist der Hinweis erlaubt, dass das Elterngeld eine möglichst schnell auszuzahlende für eine überschaubare Zeitdauer bestimmte Sozialleistung ist, vor deren Berechnung anders als etwa bei der für Jahrzehnte bestimmten Altersrente keine allzu vielstufige Ermittlungsarbeit verlangt und keine breite Diskussionsmöglichkeit über die tatsächlichen Grundlagen eingeräumt werden kann. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der weitaus überwiegenden Zahl abhängig beschäftigter Elternteile sowohl begünstigende als auch belastende Zufälligkeiten der Lohnsteuerbelastung endgültig auch für die Elterngeldberechnung wirksam werden zu lassen, ist im Hinblick auf den Verfahrensaufwand plausibel. Der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit steht zwangsläufig erst längere Zeit nach Ablauf des Bemessungszeitraums fest. Gleichzeitig wird aber auch schon die Steuerschuld daraus beziffert. Es ist keine Willkür des Gesetzgebers darin zu erkennen, dass er bei dieser Variante in die ohnehin verzögerte Festsetzung des Elterngeldes auch die endgültige Bemessung der Steuerschuld einfließen lässt. Jedes Sozialgesetz muss den Konflikt zwischen Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems meistern. Die Klägerin hat beim Gericht keinen Zweifel daran geweckt, dass der Gesetzgeber diesen Konflikt mit den Vorschriften über die Berechnung des Elterngeldes in verfassungskonformer Weise gelöst hat, und dass der beklagte Freistaat diese Vorschriften zutreffend angewendet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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