S 30 LW 22/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 LW 22/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2009 verurteilt, dem Klä-ger ab 01.12.2008 vorzeitige Altersrente zu gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist der Beginn der Altersrente des Klägers. Der Kläger ist 1945 geboren. Am 04.12.2008 beantragte er bei der Beklagten diese Altersrente. Mit Be-scheid vom 27.01.2009 lehnte die Beklagte die Zahlung der Altersrente ab, weil die Ehe-frau des Klägers ihr Unternehmen nicht abgegeben habe und selbst keinen Anspruch auf Altersrente habe. Seinen Widerspruch hat der Kläger trotz entsprechender Mahnungen und Ankündigungen nicht begründet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Erläuterung u. a. aus, der zulässige Rückbehalt sei mit 29 Bienenvölkern überschritten. Weiter heißt es: "Voraussetzung für die Gewährung von vorzeitiger Alters-rente ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens. Nach § 21 Abs. 7 ALG darf der zulässige Rückbehalt 25 % der nach § 1 Abs. 5 ALG festgesetzten Mindestgröße nicht überschreiten. Bei Unternehmen der Imkerei ist die Mindestgröße mit mindestens 100 Völkern erreicht. Im Antrag auf vorzeitige Altersrente hat Herr H. die Haltung von 20 Bienenvölkern angegeben. In einem Schreiben gegenüber der Land- und Forstwirtschaft-lichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern gibt er am 03.10.2008 an, in der Zeit vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 insgesamt 24 Wirtschaftsvölker und fünf Ableger zu halten. Bei der Feststellung der Mindestgröße einer Imkerei ist auf den jeweiligen Jahres-höchststand abzustellen. Grund hierfür ist, dass dieser nicht nur wesentlich den Gewinn eines Imkereiunternehmens beeinflusst, sondern in der Regel auch die vorhandenen be-trieblichen Einrichtungen auf den Jahreshöchststand ausgerichtet sind. Aus diesem Grun-de ist es sachgerecht, sämtliche Völker, also Wirtschaftsvölker und Ableger, mit einzube-ziehen."

Seine Klage hiergegen begründete der Kläger mit einer Differenzierung zwischen "richti-gen" Ablegern von Bienenvölkern und solchen, die als "kleinere Einheit" nur der Befruch-tung der Königin dienen. Diese kleine Einheit werde vor dem Winter in ein bestehendes Volk integriert. Es entstehe also aus diesem so titulierten Ableger nicht wie bei anderen Imkern zum darauffolgenden Sommer ein neues Wirtschaftsvolk. Die kleinen Einheiten würden im Juni in erweiterten Begattungskisten hergestellt und befruchtet. Nach maximal vier bis sechs Wochen sei dieser Vorgang abgeschlossen und die kleinen Einheiten wür-den in bestehende Wirtschaftsvölker eingegliedert.

In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Kläger nochmals, die von ihm genannten Ableger mit dem Umfang von jeweils nur einer Wabe seien nur zur Befruchtung einer neuen Königin bestimmt. Unter dem Druck der Schädlingsbelastung müssten mehrere solche Ableger vorgehalten werden. Die Ableger, die über den Winter zu Wirtschaftsvöl-kern mit dann 30 Waben ertüchtigt werden sollen, würden hingegen bereits mit fünf Wa-ben angesetzt, damit die Überwinterung mit zehn Waben beginne.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2009 zur Zahlung einer vorzeitigen Altersrente ab 01.12.2008 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet. Um einen Anspruch auf Altersrente von der Land-wirtschaftlichen Alterskasse zu erwerben, muss ein Versicherter nicht unbedingt sein 65. Lebensjahr vollendet haben. § 12 Abs. 1 ALG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ALG ermög-licht dies auch bis zu zehn Jahren vorher, also frühestens mit Vollendung des 55. Lebens-jahres, wenn der Ehepartner Anspruch auf Altersrente hat, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat und wenn das landwirtschaftliche Unternehmen abge-geben ist.

Bei der ordnungsgemäßen Prüfung dieser Merkmale hat die Beklagte nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine besondere Form von Ablegern aus Bienenvölkern un-zutreffend den Wirtschaftsvölkern zugerechnet. Der Kläger trägt unwidersprochen vor, dass er bzw. seine Frau in der Imkerei nicht nur Ableger züchten, die jeweils im nächsten Sommer zu Wirtschaftsvölker heranreifen sollen, und dass sie diese Ableger bereits den Wirtschaftsvölkern zurechnen, sondern dass sie zusätzlich über eine Dauer von jeweils vier bis sechs Wochen Ableger ansetzen, die lediglich als Begattungsreserve für die Kö-nigin vorgehalten werden und nach Erfüllung dieser Funktion in vorhandene Wirtschafts-völker integriert werden.

Der Vorwurf einer unzutreffenden Sachbehandlung kann der Beklagten nicht gemacht werden, weil es Sache des Klägers gewesen wäre, aus seinem Fachwissen und seiner Kenntnis des Familienbetriebes heraus diese Unterscheidung schon bei der Antragstel-lung und spätestens im Widerspruchsverfahren selbst vorzutragen.

Nach dem Kenntnisstand, den der Kläger nunmehr dem Gericht und der Beklagten ver-mittelt hat, besteht kein Zweifel mehr daran, dass die Imkerei mit nur noch weniger als 25 Bienenvölkern auf einen Umfang herabgesetzt ist, der dem Anspruch auf vorzeitige Al-tersrente nicht mehr im Wege steht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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