S 4 KN 220/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 220/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Der 1956 geborene Kläger ist gelernter Maschinen- und Anlagenmonteur sowie Hebezeugwärter, hat von 2000 bis 2001 eine Umschulung als Handelsfachpacker absolviert und war zuletzt von 2002 bis Januar 2010 als Fachberater beim Media Markt tätig. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 50 und das Merkzeichen G anerkannt.

Der Kläger beantragte am 6.3.2008 eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Im Verwaltungsverfahren wurde er vom Chirurgen Dr. M. untersucht. Dieser attestier-te ihm eine Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mehr als sechs Stunden täglich. Die letzte Tätigkeit als Verkäufer sei nur unter 3 Stunden täglich möglich. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 19.6.2008 ab. Den eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2008 zurück. Hinsichtlich der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verwies die Beklagte auf eine dem Kläger noch zumutbare Tätigkeit als Verkäufer, soweit diese Tätigkeit sitzend ausgeübt werde.

Der Kläger hat am 22.10.2008 Klage vor das Sozialgericht München erhoben.

Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie eine Arbeitgeberauskunft des letzten Arbeitgebers eingeholt. Nach dieser Arbeitgeberauskunft ist der Kläger als Fachberater Weiße Ware in der Verkaufsberatung, Warenlagerung und Kommissionierung tätig gewesen. Er wurde nach dem Einzelhandelstarifvertrag in der Entgeltgruppe TG II/1 bezahlt.

Darüber hinaus hat das Gericht den Internisten Dr. T. und die Neurologin und Psychiaterin Dr. M. nach § 106 SGG mit der Erstellung von Gutachten beauftragt.

Dr. T. hat aufgrund einer Untersuchung am 15.4.2009 folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert:
Periphere arterielle Verschlusskrankheiten mit Z.n. PTA der Iliaca communis dextra 2002 ;
Z.n. PTA der Arteria Iliaca communis bds. Am 24.1.2005 &61485; Z.n. PTA und Stenting der Arteria Iliaca externa rechts zu spätererem Zeitpunkt ; Chronischer Verschluss der Arteria Iliaca intern rechts und Verschluss der Arteria femoralis superficialis bds.;
arterielle Hypertonie ;
Hyperlipoproteinämie
Hyperurikämie ;
Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (anamnestisch) bei chronischem Nikotinabusus
anamnestisch Struma diffusa
LWS-Syndrom ;
Coxarthrose bds.;
Gonalgie bds.

Der Gutachter hat ausgeführt, dass im Mittelpunkt der Funktionseinschränkungen die arterielle Verschlusskrankheit stehe. Deshalb seien nur kurze Wegstrecken bis 200m möglich. Der Kläger könne noch leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten. Das Leistungsbild bestehe seit Antragstellung und auf Dauer.

Nach Übermittlung des Gutachtens an die Beteiligten hat der Kläger angegeben, dass er keinen Führerschein und kein Auto besitze. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass dem Kläger zur Herstellung der Wegefähigkeit die Benutzung eines Fahrrads zuzumuten sei.

In einer ergänzenden Stellungnahme hat Dr. T. dargelegt, dass der Kläger bei seiner Untersuchung noch 50 W habe treten können und deshalb eine Fahrradbenutzung zumutbar sei. Diese Auffassung ist vom behandelnden Internisten Dr. V. nicht geteilt worden.

Während des Klageverfahrens hat der Kläger im April und Mai 2010 wegen einer Alkoholabhängigkeit an einer stationären Rehamaßnahme in der Fachklinik Weibersbrunn teilge-nommen. Er ist aus der Klinik auf eigenen Wunsch vorzeitig entlassen worden. Der Reha-Bericht hat eine Leistungsfähigkeit als Verkäufer von unter 3 Stunden und auf dem allge-meinen Arbeitsmarkt von mehr als 6 Stunden täglich attestiert.

Im anschließenden gerichtlichen Gutachten hat Dr. M.zusätzlich zu den internistischen Feststellungen folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert:
Alkoholabhängigkeit
Angst und depressive Störung, gemischt
Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen

Die Gutachterin hat ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund der erhobenen Befunde noch leichte Tätigkeiten im Beruf des Verkäufers und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden täglich mit qualitativen Einschränkungen zumutbar seien. Die Wegefähigkeit sei eingeschränkt. Es bestünden Zweifel, ob der Kläger beim Fahrradfahren angemessen und schnell reagieren könne. Das es bislang allerdings noch zu keinen Stürzen gekommen sei, können der Kläger 1000 m bei vorsichtiger Fahrweise mit dem Fahrrad zurücklegen. Die ambulante psychiatrische Behandlung sollte intensiviert werden. Eine stationäre Re-hamaßnahme wäre notwendig, aber der Kläger sei nicht motiviert.

Der Kläger beruft sich auf die Einschränkung der Wegefähigkeit und einen sich daraus ergebenden verschlossenen Arbeitsmarkt. Fahrradfahren sei im nicht zumutbar. Er besit-ze auch kein Fahrrad.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 19.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Er-werbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom 19.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2008, mit dem der Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde.

Die Bescheide sind rechtmäßig. Die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung liegen beim Kläger nicht vor.

Versicherte haben gemäß §§ 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweise Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die je-weilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Die Voraussetzungen des §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI liegen beim Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht vor.

Im Mittelpunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen steht beim Kläger die periphere arterielle Verschlusskrankheit mit den damit einhergehenden Schmerzen. Nachrangig spielen die Alkoholkrankheit und die Angst- und depressive Störung eine Rolle. Dies ha-ben die vom Gericht beauftragten Sachverständigen übereinstimmend in ihren Gutachten festgestellt.

Sie haben für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass der Kläger durch die bestehenden Gesundheitsstörungen auf internistischem, neurologischem, psy-chiatrischen und sozialmedizinischem Fachgebiet zwar in seiner Erwerbsfähigkeit qualitativ eingeschränkt ist. Dies reicht jedoch nicht aus, ein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten im Sitzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründen zu können.

Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaubt, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 min zurückzulegen, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei dem anzuwendenden generalisierenden Maßstab eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögen als verschlossen anzusehen ist (u.a. BSG, Urteil vom 21.3.2006, B 5 RJ 51/04 R). Der Kläger kann den geforderten Weg nach Auffassung des Gerichts und aller Beteiligten sowie der Gutachter nicht mehr zu Fuß zurücklegen.

Der Arbeitsmarkt ist jedoch dann nicht als verschlossen anzusehen, wenn Arbeitsplätze auf andere Art als zu Fuß und mit öffentlichen Verkehrsmitteln, z.B. mit einem Kfz oder einem Fahrrad, erreichbar sind (u.a. BayLSG, Urteil vom 8.7.2009, L 1 R 701/08; BSGE 24, 142, 145; KassKomm-Niesel, § 43 SGB VI Rdnr. 42, 44). Denn dann ist ihm die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch an einem über 500 m entfernt liegenden Arbeitsplatz zuzumuten, weil er mit einigermaßen verlässlich einzuschätzendem Aufwand an Zeit und Kosten dorthin gelangen kann. Wenn der gehbehinderte Versicherte jederzeit ein Kfz oder ein Fahrrad tatsächlich nutzen kann, ist es ihm möglich, trotz der Beschränkung seiner Wegefähigkeit ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen. Dann stehen ihm Arbeitsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechend seinem vollschichtigen Leistungsvermögen offen und der Arbeitsmarkt kann trotz Wegeunfähigkeit nicht als verschlossen angesehen werden.

Zwar ist der Kläger nicht im Besitz eines Führerscheins und eines Kfz. Er kann jedoch nach Auffassung der Kammer ein Fahrrad benutzen, um einen Arbeitsplatz oder die öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen. Insoweit überzeugen die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen. Der Kläger kann und darf mit 50 W treten. Dies hat die Untersuchung auf dem Spiroergometer bei Dr. T. ergeben und ergibt sich aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen der Klinik Höhenried, wo sich der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in stationärer Reha befand. Der Kläger darf zwar im Rahmen der Bewegungstherapie nicht Radfahren, aber er soll im Ausdauertraining 50 Watt treten. Die Möglichkeit mit 50 W treten zu können, reicht nach Dr. T. zum Radfahren aus. Das Gericht sieht keine Veranlassung, an dieser Aussage des Sachverständigen zu zweifeln.

Auch Dr. M. war der Ansicht, dass bei vorsichtiger Fahrweise dem Kläger eine Strecke von 1000m mit dem Fahrrad zumutbar sei. Die vom Kläger angegebenen Schwindelbeschwerden bleiben weitgehend im subjektiven. Schwindel oder Fallneigung konnte bei den Begutachtungen nicht verifiziert werden. Zu Stürzen ist es in der Vergangenheit nicht gekommen.

Der Umstand, dass der Kläger nicht im Besitz eines Fahrrades ist, ändert im Ergebnis die Bejahung der Wegefähigkeit nicht. Auch ohne das Angebot einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (hier evtl. die Zurverfügungstellung eines Fahrrads durch die Beklagte) ist es einem Versicherten im Regelfall zumutbar, selbst ein Fahrrad (evtl. ein Klapprad zur Mitnahme im öffentlichen Nahverkehr) anzuschaffen, um einen Arbeitsplatz zu erreichen. Die Kosten dafür halten sich im Normalfall in Grenzen. So gibt es z.B. bei Amazon.de ein Klapprad schon ab 129,90 EUR. Ein Versicherter muss alles ihm zumutbare tun, um erwerbsfähig zu bleiben bzw. wieder erwerbstätig zu werden. Gründe, die im vorliegenden Fall diese Forderung an den Kläger unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kosten für ein Fahrrad u.a. sogar bei der Bestimmung des Regelsatzes für die SGB II-Leistung vom Verordnungsgeber berücksichtigt werden. Ein Fahrrad gehört demnach zum allgemeinen Lebensbedarf. Es ist deshalb auch sozialadäquat, wenn das Gericht fordert, dass es jedem zugemutet werden kann, sich selbst ein Fahrrad auf eigene Kosten zu beschaffen. Wer Leistungen nach dem SGB II erhält, kann dies aus diesen Einnahmen bestreiten. Wenn keine solchen Leistungen bezogen werden, ist davon auszugehen, dass finanzielle Mittel zur Anschaffung des Fahrrades vorhanden sind. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten im Wege von Teilhabeleistungen den allgemeinen Lebensbedarf zu decken.

Da der Kläger zumutbar auf eine Fahrradbenutzung verwiesen werden kann, ist der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Volle Erwerbsminderung gemäß §§ 43 Abs. 2 SGB VI liegt deshalb im Ergebnis nicht vor. Das Risiko, tatsächlich einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu erhalten, liegt nicht bei der Rentenversicherung.

Auch die Voraussetzungen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sind beim Kläger nicht erfüllt. § 240 SGB VI dehnt aus Gründen des Vertrauens-schutzes den Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf vor dem 02.01.1961 geborene und berufsunfähig gewordene Versicherte aus. § 240 SGB VI ist eine Sondervorschrift zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI. Da der Kläger 1956 geboren wurde, fällt er grundsätzlich unter diese Vertrauensschutzregelung.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist von seinem bisherigen Beruf auszugehen.

Einschlägiger Beruf ist hier die Tätigkeit als Fachberater "Weiße Ware" beim Media Markt. Diese Tätigkeit lässt sich mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr vereinbaren. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei - wie in der vom Gericht eingeholten Arbeitgeberauskunft angekreuzt - um eine Facharbeitertätigkeit vergleichbar einer Tätigkeit in einem Ausbildungsberuf mit dreijähriger Ausbildungszeit oder nur um eine angelernte Tätigkeit im oberen Bereich handelt. Für Letzteres spricht die Bezahlung des Klägers nach der TG II/1 des Einzelhandelstarifvertrages. Eine genaue Festlegung muss das Gericht nicht treffen, denn der Kläger kann nach Überzeugung der Kammer noch Tätigkeiten eines Verkäufers mindestens 6 Stunden täglich verrichten, soweit er diese überwiegend sitzend verrichten kann, z.B. an einer Kasse. Solche Verkäufertätigkeiten gibt es auf dem Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl. Dabei handelt es sich um angelernte Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von mehr als drei Monaten. Da ein Versicherter nach dem vom Bundes-sozialgericht entwickelten Mehrstufenschema (vgl. z.B. SozR 2200 Nr. 140 und SozR 3-2200 Nr. 27 je zu § 1246 RVO) grundsätzlich auf Tätigkeiten der gleichen und jeweils niedrigeren Gruppe (z.B. Facharbeiter auf angelernte Arbeiten, angelernte Arbeiter auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes) verwiesen werden dürfen, kann der Kläger unabhängig von der genauen Zuordnung seiner letzten Tätigkeit auf solche Verkäufertätigkeiten verwiesen werden. Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI liegt deshalb ebenfalls nicht vor.

Aus obigen Gründen konnte die Klage unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage nicht erfolgreich war.
Rechtskraft
Aus
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