Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 R 2750/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 525/12
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009 verurteilt, den Entgeltüberführungsbescheid der OFD Cottbus vom 05.01.2000, Gz. Z 442 – P 1600 VSO 7 – 1004/99 dahingehend abzuändern, dass als Arbeitsentgelt im Sinne des § 8 AAÜG auch die Zahlung - des Verpflegungsgeldes für den Zeitraum vor dem Jahre 1991 (ab 10. November 1969 bis 31. Dezember 1990, einschließlich der Zeiten des Sachbezuges kostenloser Verpflegung (Nr. 4.2 der Besoldungsordnung; zuletzt Ordnung Nr. 1/86 des Leiters der Zollverwaltung vom 10. Januar 1986 – Besoldungsordnung), a) vom 10. November 1969 bis 31. März 1973 i.H.v. 3,35 Mark pro Tag bzw. 101,90 M pro Monat (Besoldungsordnung 1965 Nr. 5.31), b) vom 1. April 1973 bis 31. Dezember 1976 i.H.v. 3,75 M pro Tag bzw. 114,06 pro Monat (5. Änderung der Besoldungsordnung 1965 zu Nr. 5.31 und Besoldungsordnung 1973, Nr. 5.21), c) vom 01. Januar 1977 bis zu 31. August 1987 i.H.v. 4,25 M pro Tag bzw. 136,97 M pro Monat (3. Änderung zur Besoldungsordnung 1973 zu Nr. 5.21 und Besoldungs-ordnung 1986, Nr. 4.21), d) vom 01.09.1987 bis 31.12.1990 i.H.v. 4,50 pro Tag bzw. 136,97 pro Monat (4. Än- derung der Besoldungsordnung 1986 zu Nr. 4.21) bescheinigt wird.
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung von Verpflegungsgeld als übergangsfähiges Arbeitsentgelt im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) aus der Zeit von 10.11.1969 bis 30.06.1990. Der Kläger ist geboren 1948 und war im genannten Zeitraum bei der Zollverwaltung der DDR tätig. Er erhielt am 05.01.2000 einen Bescheid über die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung nach § 8 AAÜG. Am 15.02.2008 beantragte er mit einem standardisierten Anschreiben, den vorgenannten Bescheid nach § 44 Sozialgesetzbuch X (SGB X) teilweise zurückzunehmen und Entgeltzuschläge für Verpflegung, Bekleidung, Reinigung und Friseur als übergangsfähiges Entgelt zu berücksichtigen. Er berief sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.08.2007 mit dem Aktenzeichen B 4 RS 4/06 R. Hiernach zähle zum erzielten Arbeitsentgelt nach § 5 AAÜG alles aufgrund der Beschäftigung zugeflossene Entgelt oder Einkommen. Mit Bescheid vom 24.09.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie führte zur Begründung aus, der Versorgungsträger habe dem Rentenversicherungsträger das Entgelt mitzuteilen, das bei der Rentenberechnung nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) zu berücksichtigen wäre. Dafür sei ausschließlich Bundesrecht maßgebend. Die vom Kläger angeführten weiteren Zahlungen hätten lediglich Aufwandsersatzcharakter. Sie seien weder nach bundesdeutschem Rechtsverständnis rentenversicherungspflichtiges Entgelt noch seien sie nach der Versorgungsordnung der Zollverwaltung der DDR beitragspflichtig gewesen. Der Kläger erhob hiergegen am 09.10.2008 Widerspruch. Er verwies darauf, dass ein an ihn gezahltes Wohnungsgeld durchaus als Arbeitsentgelt anerkannt und an den Rentenversicherungsträger gemeldet worden sei. Auch diese Zuwendung sei nach der Versorgungsordnung der Zollverwaltung der DDR nicht beitragspflichtig gewesen. Der Widerspruchsbescheid vom 11.11.2009 bestätigte die Ablehnung. Die Auffassung und Erwartung des Klägers, dass die anlässlich seines Dienstverhältnisses in einem Sonderversorgungssystem zugeflossenen Geldbeträge eine überführungsrelevante Rechtsposition beinhalten würden, sobald allein der Entgeltbegriff des § 14 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) unter Berücksichtigung der bundesdeutschen Steuerregelung des Jahres 1991 sei, widerspreche der Rentenüberleitung und den vom Gesetzgeber mit dem AAÜG bezweckten Regelungszielen. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 AAÜG nehme zwar Bezug auf den in § 14 SGB IV geregelten Begriff des Arbeitsentgeltes, doch zeige der Klammerzusatz bezüglich § 256 a Abs. 2 SGB VI, dass der Gesetzgeber eine Verzahnung mit einem dem Grunde nach versicherbaren rentenrechtlichen Verdienst in der Sozialversicherung habe herstellen wollen. Eine unmittelbare Verweisung auf § 256 a SGB VI sei nur deshalb unterblieben, weil die Voraussetzung einer Beitragspflicht für die Überführung der Verdienste aufgrund der Besonderheiten der Zusatz- und Sonderversorgungsysteme gerade nicht gefordert werden konnte, weil hier nur bestimmte Teile des Einkommens beitragspflichtig waren oder eine Beitragspflicht gänzlich entfiel. Der Gesetzgeber habe für die Berechtigten nach dem AAÜG keinesfalls einen Entgeltbegriff zu Grunde legen wollen, mit dem höhere rentenrechtliche Rangstellen vermittelt worden wären als dem Personenkreis des § 256 a SGB VI. Ein wesentlicher Regelungszweck des AAÜG habe darin bestanden, eine Berücksichtigung systembedingt überhöhter Verdienste im Sinne von Privilegien abzubauen. Eine alleinige Orientierung am Entgeltbegriff des § 14 SGB IV widerspreche einem vom BSG formulierten "Sichtungs- und Reinigungsprogramm" zur Aussonderung überhöhter Entgelte. Das vom Kläger zitierte Urteil des BSG vom 23.08.2007 habe ausschließlich über die Zuordnung von Jahresendprämien entschieden und genieße keine Allgemeingültigkeit für Zahlungen aus Sonderversorgungssystemen. Vielmehr sei dem LSG Thüringen (Urteil vom 23.03.2007, L 3 RA 78/04) zu folgen, wonach die Subsumierung der vielfältigen einzelnen Bestandteile der Zahlungen nach den Besoldungsordnungen der Sonderversorgungssysteme unter den Begriff des Arbeitsentgelts stets nur unter Berücksichtigung des Sinnes und Zweckes des AAÜG erfolgen müsse. Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin die Anerkennung des Verpflegungsgeldes als überführungsfähiges Arbeitsentgelt. Die Beklagte erwidert, Sozialleistungen und Aufwandsentschädigungen stellten kein rentenrechtlich überführungsrelevantes Arbeitsentgelt dar. Die streitgegenständliche Zahlung sei von ihrem Charakter her als Sozialleistung oder Aufwandsentschädigung zu qualifizieren. Zum Verpflegungsgeld sei ergänzend klarzustellen: es habe Bediensteten der Zollverwaltung zugestanden, sofern sie nicht an einer Gemeinschaftsverpflegung teilnahmen. Es sei zusammen mit der Besoldung ausgezahlt worden und nicht beitragspflichtig gewesen. Es sei in der DDR eine widerrufliche und nicht ruhegehaltsfähige Zahlung gewesen. Sie sei weder beitrags- noch leistungsrechtlich im Rentenrecht der DDR von Bedeutung gewesen. Seine Gewährung sei Ausdruck einer sozialrechtlichen und nicht einer arbeitsrechtlichen Verantwortung gewesen. Entstanden sei diese Verpflichtung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Abschaffung der Nahrungsmittelkarten 1958 und den im Zusammenhang damit erwarteten Preiserhöhungen. Erneut wird ausführlich die Motivation des Gesetzgebers bei der Schaffung des AAÜG dargestellt. Es wolle keinesfalls für die ehemals Sonderversorgten aus solchen Zusatzleistungen und Prämien rentenrechtliche Vorteile herleiten, die schon im DDR-Versorgungsrecht nicht vorgesehen waren. Würde man allein die Erfüllung des Entgeltbegriffs nach §§ 14 und 17 SGB IV ausreichen lassen, so müssten auch Prämien als rentenwirksam gelten, die für den Fall einer Verhinderung von Grenzdurchbrüchen an der innerdeutschen Grenze gezahlt wurden. In systematischer Darstellung listet die Beklagte als Varianten von Arbeitsentgelt i.S.d. § 8 AAÜG u.a. auf - Besoldung, - Zulagen für Überstunden, Dienst in Berlin usw., - Dienstortzuschläge vor 1970, - Zuschlag für Grenzdienst, - Wohnungsgeld. Keine Arbeitsentgelte seien hingegen - Geldleistungen für Dienstunfähigkeit, - Schwangerschafts- und Wochengeld, - Verpflegungs- und Bekleidungsgeld, - Urlaubsabgeltung, - Ehrenpensionen, - Zuschläge für Gesundheitsgefährdung, Borddienst usw. - Sperrzonenzuschlag. Der Kläger zitiert erneut das Urteil des BSG vom 23.08.2007 mit der Rechtsauffassung, dass für die Überführung alle Entgeltbestandteile unabhängig von ihrer Beitrags- oder Steuerpflicht in der DDR maßgeblich seien. Er beantragte das Ruhen des Verfahrens bis zu einer höchstrichterlichen Klärung, nachdem erstinstanzliche Entscheidungen bereits vorlägen. Insbesondere beruft sich der Kläger auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05.08.2010 mit dem Aktenzeichen S 30 R 4853/09. Die Beklagte stimmte dem Ruhen des Verfahrens nicht zu und betonte erneut die Notwendigkeit eines Gleichklangs bei der Definition des Verdienstes zwischen den Beschäftigten mit und ohne Zusatz- und Sonderversorgungsansprüchen. Zur Stützung ihres Standpunktes verweist sie auf die Urteile des SG Potsdam vom 07.12.2010 (S 36 R 571/09) und des SG Leipzig vom 15.12.2010 (S 24 RS 1540/09). Großen Wert legt die Beklagte auf die Unterschiedlichkeit zwischen Arbeitsentgelt und anderen Bezügen, die wie der Sperrzonenzuschlag als besondere soziale Maßnahmen gelten müssen, bei denen die Orientierung an Lohn oder Gehalt lediglich der Berechnung dient. Das Verpflegungsgeld für die Beschäftigten der Zollverwaltung habe zur umfassenden sozialpolitischen Fürsorge des Staates gehört. In einer "allgemeinen Verpflegungsverpflichtung" sei die Verwaltung zur Versorgung mit einer hochwertigen Vollverpflegung oder der Auszahlung des Verpflegungsgeldes zur Selbstverpflegung gehalten gewesen. Diese Pflicht habe ihre Grundlage in § 228 des Arbeitsgesetzbuches der DDR gehabt. Die Berücksichtigung von Wohngeld als übergangsfähiges Entgelt sei lediglich aus Gründen der Praktikabilität zustande gekommen und nicht auf andere Leistungen übertragbar.
Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 24.09.2008 – Gz. RF 162 (P) – P 1622 – 7 1004/995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009 – Gz. RF 161 A – P 1622 – 7 – 1004/995 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Entgeltüberführungsbescheid der OFD Cottbus vom 05.01.2000, Gz. Z 442 – P 1600 VSO 7 – 1004/99 dahingehend abzuändern, dass als Arbeitsentgelt im Sinne des § 8 AAÜG auch Zahlung
- des Verpflegungsgeldes für den Zeitraum vor dem Jahre 1991 (ab 10. November 1969 bis 31. Dezember 1990, einschließlich der Zeiten des Sachbezuges kostenloser Verpflegung (Nr. 4.2 der Besoldungsordnung; zuletzt Ordnung Nr. 1/86 des Leiters der Zollverwaltung vom 10. Januar 1986 – Besoldungsordnung),
c) vom 10. November 1969 bis 31. März 1973 i.H.v. 3,35 Mark pro Tag bzw. 101,90 M pro Monat (Besoldungsordnung 1965 Nr. 5.31),
d) vom 1. April 1973 bis 31. Dezember 1976 i.H.v. 3,75 M pro Tag bzw. 114,06 pro Monat (5. Änderung der Besoldungsordnung 1965 zu Nr. 5.31 und Besoldungsordnung 1973, Nr. 5.21),
c) vom 01. Januar 1977 bis zu 31. August 1987 i.H.v. 4,25 M pro Tag bzw. 136,97 M pro Monat (3. Änderung zur Besoldungsordnung 1973 zu Nr. 5.21 und Besoldungs- ordnung 1986, Nr. 4.21),
d) vom 01.09.1987 bis 31.12.1990 i.H.v. 4,50 pro Tag bzw. 136,97 pro Monat (4. Än- derung der Besoldungsordnung 1986 zu Nr. 4.21)
bescheinigt wird.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet. Es darf bemerkt werden, dass bayerische Sozialgerichte in Abhängigkeit von den heutigen Wohnorten der in der DDR sonder- und zusatzversorgten Personen eher selten mit der Frage der Definition des für die Anwendung des AAÜG relevanten Entgelts befasst werden. Es wäre von Seiten der Beklagten sachgerecht gewesen, dem Ruhen des Verfahrens zuzustimmen und den weiteren Gang der Rechtsprechung abzuwarten, nachdem Sozialgerichte der neuen Bundesländer zu divergierenden Ergebnissen gekommen sind. Die mit der Angelegenheit erstmals befasste 30. Kammer des Sozialgerichts München hält das Urteil des SG Berlin mit dem Az. S 30 R 4853/09 für überzeugend und zitiert nachstehend weitgehend dessen Argumentation. Der Bescheid vom 05.01.2000 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid teilweise zurücknimmt und das bezogene Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt im Sinne des AAÜG anerkennt. Auf diesen Aspekt hat der Kläger seine Klage beschränkt. Grundlage für den klägerischen Anspruch ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 3 AAÜG zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Nachdem sie zuvor den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG (§ 1 Abs. 1 AAÜG) bejaht und die Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem festgestellt hatte, mit denen fiktive Pflichtbeitragszeiten zur bundesdeutschen Rentenversicherung begründet werden (§ 5 AAÜG), hatte sie das während dieser Zeiten erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (= Arbeitsverdienste) festzustellen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Bei Erlass des Bescheides vom 05.01.2000 hat die Beklagte das Recht teilweise unrichtig angewandt. Er berücksichtigt zu Unrecht nicht das Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt. Die Rechtsgrundlage, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256 a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss sind hier Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 AAÜG. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert nicht den Begriff des Arbeitsentgelts. Der Gesetzestext besagt nur, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256 a SGB VI) unter anderem das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen" ist. Des Weiteren macht der Normtext deutlich, dass es allein auf das in der DDR tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ankommt. Er stellt nicht darauf ab, ob es in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag. Zutreffend erinnert auch die Beklagte daran, dass sich die Anerkennung von Beitragszeiten aufgrund des AAÜG generell nicht an einer Beitragspflicht oder -entrichtung nach dem Recht oder der Verwaltungspraxis der DDR orientiert. Welche dieser "Gegenleistungen" jedoch letztlich als Arbeitsentgelt anzusehen sind, ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Auch die Bezugnahme auf den "Verdienst" mit dem Klammerzusatz "§ 256 a Abs. 2 SGB VI" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG beinhaltet keine Definition. Zum einen stellt sie klar, dass der Verdienst im Sinne des § 256a Abs. 2 SGB VI im Rahmen des AAÜG ausschließlich das erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ist. Zum anderen weist sie darauf hin, dass dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellenden Arbeitsentgelt die gleiche Bedeutung zukommt wie dem Verdienst im Sinne des § 256 a Abs. 2 SGB VI. Dieser dient dazu, den – fiktiven – Vorleistungswert zur bundesdeutschen Rentenversicherung, ausgedrückt in Entgeltpunkten (vgl. § 256 a Abs. 1 SGB VI), zu bestimmen. Keineswegs ist aufgrund der Bezugnahme das berücksichtigungsfähige Entgelt im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach den Regeln des § 256 a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln. Nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BSG ist der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach § 14 SGB IV zu bestimmen. Nicht jedoch ist an das DDR-Recht anzuknüpfen. Zweck der Regelungen der §§ 5 – 8 AAÜG ist, die für die Bestimmung des – fiktiven – Vorleistungswerts zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen vorzumerken, damit ab Inkrafttreten des SGB VI zum 01.01.1992 im gesamten Bundesgebiet die für die Rentenberechnung nach diesem Gesetz maßgeblichen Entgeltpunkte bestimmt werden konnten und können. Demzufolge kann sich auch der in die Rentenberechnung nach dem SGB VI einfließende Wert der Anwartschaften der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nur nach Bundesrecht bestimmen mit der Folge, dass die Qualifizierung von in der DDR erzielten Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt ausschließlich nach Bundesrecht vorzunehmen ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Verpflegungsgeld gehört in diesem Sinne zu den laufenden Einnahmen aus einer Beschäftigung. Der Einwand der Beklagten, aus der Rechtsprechung des BSG ergebe sich, dass Arbeitsentgelt nur Zahlungsarten seien, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt worden seien, geht fehl. Vom BSG sind als Arbeitsentgelt bezeichnet worden alle zumindest im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielten Einnahmen, nicht aber Sozialleistungen wie das Krankengeld der DDR, vgl. Urteil vom 02.08.2000 (B 4 RA 41/99 R). Das BSG lässt es dabei entsprechend dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ausreichen, dass ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht, vgl. BSG, Urteil vom 29.01.2004 (B 4 RA 19/03 R), und Urteil vom 26.05.2009 (B 12 KR 5/04 R). Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss waren zwar nach der Terminologie der Besoldungsordnungen der Zollverwaltung der DDR (nachfolgend jeweils nur: Besoldungsordnung) keine Besoldung. Nach Nr. 3.01 der ersten Besoldungsordnung (in Kraft gesetzt durch Befehl Nr. 1/65) sowie der Besoldungsordnung in der Fassung vom 01.07.1973 waren Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss – anders als das Wohngeld – nicht Besoldungsbestandteil. Auch in der Besoldungsordnung vom 01.01.1986 wurden Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss – wie allerdings jetzt auch das Wohngeld – nach Nr. 2.1.2. als weitere Zahlungen bezeichnet. Darauf kommt es aber nicht an, weil es nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV unerheblich ist, unter welcher Bezeichnung Einnahmen aus einer Beschäftigung geleistet werden. Dass es sich bei den hier streitigen Entgelten um laufende Einnahmen aus einer Beschäftigung handelte, diese also mindestens im Zusammenhang mit einer Beschäftigung standen, ergibt sich schon daraus, dass sie an die Beschäftigung bei der Zollverwaltung der DDR untrennbar geknüpft waren. Im Rahmen der finanziellen Abgeltung von Erholungsurlaub war kein Verpflegungsgeld zu zahlen. Für einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis spricht auch, dass es sich bei dem Verpflegungsgeld um eine finanzielle Abgeltung der im Rahmen des Dienstverhältnisses als Sachleistung gewährten Vollverpflegung gehandelt hat und dieses nur gezahlt wurde, wenn der Angehörige der Zollverwaltung nicht an der Vollverpflegung teilnahm. Bei Anwendung einer auch dem ideologischen System der DDR nicht ganz fremden wirtschaftlichen Betrachtungsweise gehörte das Verpflegungsgeld durchaus zu den "Gegenleistungen" für die Tätigkeit des Klägers. Er durfte auch dieses Verpflegungsgeld als Honorierung seiner Leistung ansehen; und spiegelbildlich gehörte das Verpflegungsgeld zu den Aufwendungen, mit denen die Regierung ihren Zolldienst unterhielt. Parallelwertungen aus dem traditionellen reichs- und bundesdeutschen Sozialversicherungsrecht bieten sich an. Dass die Gewährung kostenloser Verpflegung Arbeitsentgelt darstellt, gehört zum Kernbereich der hergebrachten Regelungen über die beitragsrechtliche Behandlung von Sachleistungen. Geldbeträge, die denjenigen Bediensteten zugewendet werden, die wegen der Besonderheit ihres Dienstes an der betrieblichen Verpflegung nicht teilnehmen können, können nicht anders behandelt werden. Die Beklagte kann nicht den Entgeltcharakter des Verpflegungsgeldes bestreiten, sondern wird ganz im Gegenteil den Entgeltcharakter einer als Sachleistung zugewendeten Verpflegung zu prüfen haben. Die Ausführungen des LSG Thüringen (Urteil vom 29.03.2007 L 3 RA 78/04) überzeugen nicht. Auch die dort betonte eher sozialrechtliche als arbeitsrechtliche Einordnung der Verpflegungsverpflichtung widerlegt nicht einen wenigstens mittelbaren Zusammenhang zwischen der Gewährung von Verpflegungsgeld und der Beschäftigung. Generell ist zu beachten, dass in einer überaus staatsnah oder sogar staatsunmittelbar angelegten Volkswirtschaft und Verwaltungsorganisation die im bundesrechtlichen Sinne mögliche strenge Unterscheidung zwischen arbeitsrechtlichen Regelungen und Pflichten einerseits und sozialstaatlichen Vorgaben andererseits nicht möglich ist. Unter zahlreichen Aspekten wie der Wohnungsfürsorge, der Kinderbetreuung, der Bereitstellung von Urlaubsquartieren oder der Weiterqualifizierung von Beschäftigten in Hochschulen finden wir bei der Betrachtung der DDR eine enge Vermischung behördlicher und betrieblicher Zuständigkeiten und Trägerschaften. Die Erkenntnis, dass eine finanzielle Zuwendung auch vom staatlichen Motiv der Fürsorge bestimmt war, lässt ihren Stellenwert für das individuelle Dienstverhältnis nicht entfallen. Die Entscheidung des BSG vom 29.01.2004 B 4 RA 19/03 R liefert für die Beurteilung des Entgeltcharakters des Verpflegungsgeldes keine Handhabe. Im dort zu beurteilenden Fall ging es um einen Sperrzonenzuschlag, der unabhängig von der Beschäftigung wegen der allgemeinen Erschwernisse für die Lebensbedingungen in dem 1952 im Vorfeld der innerdeutschen Grenze eingerichteten Sperrgebiet gezahlt worden ist. Entsprechende Vergünstigungen wurden allen im Sperrgebiet wohnenden Werktätigen, Rentnern, Studenten und Lehrlingen gewährt. Keinen Anspruch hatten Arbeiter und Angestellte, die innerhalb der Sperrzone gearbeitet haben, aber nicht dort wohnten, es sei denn sie hätten innerhalb der Sperrzone einen polizeilich gemeldeten zweiten Wohnsitz gehabt. Der Zuschlag war demgemäß eine Entschädigung für die nach Auffassung der DDR erschwerten Lebensbedingungen im Sperrgebiet und hatte keinen Lohncharakter. Einen Zusammenhang mit der Beschäftigung sah das BSG auch nicht mit der Überlegung hergestellt, dass der Zuschlag sich bei Arbeitnehmern und Angestellten am Lohn oder Gehalt orientierte. Denn diese Anknüpfung an den jeweiligen Lohn habe allein der Berechnung dieses Zuschlags gedient. Beim Verpflegungsgeld liegt der Fall jedoch völlig anders, weil es keinesfalls der nicht arbeitenden Bevölkerung zum Ausgleich beschäftigungsunabhängiger Erschwernisse gewährt wurde. Das Verpflegungsgeld des Klägers kann auch nicht als Aufwandsentschädigung im Sinne eines finanziell durchlaufenden Postens interpretiert werden. Diese Betrachtung wäre nur angebracht bei individuell abzurechnenden Reisekosten mit Bezugnahme auf die jeweilige Verhinderung des Kantinenbesuchs im Einzelfall. Ein über Jahrzehnte hinweg regelmäßig gezahltes Verpflegungsgeld hingegen gibt dem Bezieher dieselben Gestaltungsmöglichkeiten, die jedem Lohnbezieher in Bezug auf seine Essensgewohnheiten eingeräumt sind. So war es dem Kläger selbstverständlich überlassen, mit seinem Verpflegungsgeld bestimmungsgemäß sein Glück in der gastronomischem Steppe der DDR zu versuchen oder aber durch Mitnahme einfachen Proviants auf die Ausschöpfung des gesamten Betrages zu verzichten und den überschießenden Teil seiner allgemeinen Lebensführung zuzuführen. Fehl geht der Einwand der Beklagten, die hier streitigen Zulagen seien nicht ruhegehaltsfähig oder versorgungsrelevant gewesen und dürften daher nicht berücksichtigt werden, weil andernfalls eine Besserstellung gegenüber dem Personenkreis des § 256 a SGB VI eintreten würde. Der Gesetzgeber wollte lediglich klarstellend verhindern, dass andere Entgeltbestandteile rentenrechtlich berücksichtigt werden als die nach § 256 a SGB VI ihrer Art nach versicherbaren Entgelte. Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss sind auch nicht etwa nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) deshalb von der Berücksichtigung als Arbeitsentgelt ausgeschlossen, weil sie am 01.08.1991 lohnsteuerfrei gewesen wären. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass unter anderem Einnahmen, die "zusätzlich" zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten. Aufgrund dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden. Ihr § 1 regelt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergibt. Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten. Maßgeblich ist die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 01.08.1991 bestand. Ob einmalige Einnahmen eines Versicherten lohnsteuerfrei und damit nicht dem Arbeitsentgelt zuzuordnen sind (§ 1 ArEV), bestimmt sich also auch für AAÜG-Versorgungsbe-rechtigte nach dem am 01.08.1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrecht. Ob Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss lohnsteuerfrei waren, beurteilt sich demnach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) in der zum 01.08.1991 geltenden Fassung. Steuerfrei waren nach § 3 Nr. 4 EStG bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei, c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgegebenen Verpflegung, d) der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung, der freien Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehefrauen und unterhaltsberechtigter Kinder. § 3 Nr. 4 Buchstabe a und d EStG sind hier nicht einschlägig. Das Verpflegungsgeld war auch nicht nach § 3 Nr. 4 Buchstabe c EStG lohnsteuerfrei. Verpflegungszuschüsse waren danach nur im Einsatz steuerfrei. Folglich war die Freistellung von Verpflegungs- und Beköstigungszuschüssen auf Zuschüsse außerhalb des normalen Dienstes beschränkt, vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.07.2008 (L 1 RA 243/05). Eine Steuerfreiheit ergibt sich auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG in der vom 07.09.1990 bis 02.11.1992 geltenden Fassung. Nach dieser Norm gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; gleichgültig ist, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt oder ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Hier handelt es sich bei den in Rede stehenden Vergütungen jedenfalls um "andere" Bezüge, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden. Dass diese steuerrechtliche Bewertung zutreffend ist, ergibt sich auch aus dem Schreiben des BMF vom Dezember 1990, nach dem auf das Verpflegungsgeld ab Januar 1991 Lohnsteuer erhoben wird. Das Gericht hat anders als in der Argumentation der Beklagten angeklungen bei der Anwendung des AAÜG keine generelle Skepsis gegenüber den staatlichen Funktionsträgern der DDR walten zu lassen, die bekanntlich nicht dem Rechtsstaat im Sinne des Grundgesetzes zu dienen hatten. Soweit das AAÜG als "Sichtungs- und Reinigungsprogramm" für die Ansprüche gelten soll, die einst privilegierte Funktionäre der Diktatur heute gegenüber der demokratisch fundierten Sozialordnung geltend machen können, darf diese Zweckbestimmung des Gesetzes nicht über die Anwendung seines Wortlauts hinausreichen. Der Wille des Gesetzgebers drückt sich im Gesetzeswortlaut aus. Mit diesem gesetzgeberischen Willen jedoch auch noch eine Auslegung "im Zweifel gegen den Antragsteller" zu begründen, ist rechtsstaatlich nicht zulässig. Beim Kläger geht es nicht darum, einstige Privilegien zu konservieren. Eine nicht im unmittelbaren Kontrolldienst an den menschenfeindlichen Grenzeinrichtungen der DDR angesiedelte Tätigkeit in der Zollverwaltung darf als relativ unpolitische Berufsausübung gelten, die in den verschiedensten staatlichen Ordnungen einschließlich der Bundesrepublik Deutschland stattfindet. Soweit man das Bild eines freiheitlichen Arbeitsmarktes auf den gesteuerten "Kräfteeinsatz" in der Planwirtschaft übertragen kann, gehörte ein zusätzliches Verpflegungsgeld in Höhe eines Sechstels des Grundeinkommens zu den Beschäftigungsbedingungen, die eine Karriere in der Zollverwaltung attraktiv machen konnten. Ein spezieller ideologischer Stellenwert, ein Element der speziellen Bindung von Funktionsträgern an das Regime oder eine aus rechtsstaatlicher Sicht illegitime Privilegierung solche Funktionsträger ist im Verpflegungsgeld nicht zu erkennen. Der Einwand der Beklagten, eine Ausweitung des § 8 AAÜG relevanten Entgeltbegriffes könnte sogar Prämien für die Verhinderung von Grenzdurchbrüchen erreichen, ist als Polemik zurückzuweisen. Das Verpflegungsgeld floss dem Kläger Jahr für Jahr zu und gehörte genauso zu den wirtschaftlichen Grundlagen seiner Existenz wie die kostenlose Nutzung einer Dienstwohnung für den Schulhausmeister, die auch im privaten Bereich kostenlose Nutzung eines Firmenfahrzeugs für den Außendienstmitarbeiter oder die unentgeltliche Verpflegung einer Pfarrhaushälterin jeweils in der alten Bundesrepublik. Es liegt auf der Hand, dass die vorstehende Beurteilung des Verpflegungsgeldes nicht auf irgendwelche weiteren Zuwendungen übertragen werden kann, also etwa gar auf politisch-ideologisch motivierte Prämien und Gratifikationen. Nachdem nun das AAÜG anerkanntermaßen nicht auf eine konkrete Beitragspflicht oder Beitragsabführung nach dem Recht der DDR abstellt, ist die am Bundesrecht orientierte Erkenntnis unabweisbar, dass es sich beim Verpflegungsgeld als einer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung zugewendeten Leistung nach den nunmehr anzuwendenden Maßstäben des § 14 SGB IV um übergangsfähiges Entgelt im Sinne von § 8 ALG handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung von Verpflegungsgeld als übergangsfähiges Arbeitsentgelt im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) aus der Zeit von 10.11.1969 bis 30.06.1990. Der Kläger ist geboren 1948 und war im genannten Zeitraum bei der Zollverwaltung der DDR tätig. Er erhielt am 05.01.2000 einen Bescheid über die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung nach § 8 AAÜG. Am 15.02.2008 beantragte er mit einem standardisierten Anschreiben, den vorgenannten Bescheid nach § 44 Sozialgesetzbuch X (SGB X) teilweise zurückzunehmen und Entgeltzuschläge für Verpflegung, Bekleidung, Reinigung und Friseur als übergangsfähiges Entgelt zu berücksichtigen. Er berief sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.08.2007 mit dem Aktenzeichen B 4 RS 4/06 R. Hiernach zähle zum erzielten Arbeitsentgelt nach § 5 AAÜG alles aufgrund der Beschäftigung zugeflossene Entgelt oder Einkommen. Mit Bescheid vom 24.09.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie führte zur Begründung aus, der Versorgungsträger habe dem Rentenversicherungsträger das Entgelt mitzuteilen, das bei der Rentenberechnung nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) zu berücksichtigen wäre. Dafür sei ausschließlich Bundesrecht maßgebend. Die vom Kläger angeführten weiteren Zahlungen hätten lediglich Aufwandsersatzcharakter. Sie seien weder nach bundesdeutschem Rechtsverständnis rentenversicherungspflichtiges Entgelt noch seien sie nach der Versorgungsordnung der Zollverwaltung der DDR beitragspflichtig gewesen. Der Kläger erhob hiergegen am 09.10.2008 Widerspruch. Er verwies darauf, dass ein an ihn gezahltes Wohnungsgeld durchaus als Arbeitsentgelt anerkannt und an den Rentenversicherungsträger gemeldet worden sei. Auch diese Zuwendung sei nach der Versorgungsordnung der Zollverwaltung der DDR nicht beitragspflichtig gewesen. Der Widerspruchsbescheid vom 11.11.2009 bestätigte die Ablehnung. Die Auffassung und Erwartung des Klägers, dass die anlässlich seines Dienstverhältnisses in einem Sonderversorgungssystem zugeflossenen Geldbeträge eine überführungsrelevante Rechtsposition beinhalten würden, sobald allein der Entgeltbegriff des § 14 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) unter Berücksichtigung der bundesdeutschen Steuerregelung des Jahres 1991 sei, widerspreche der Rentenüberleitung und den vom Gesetzgeber mit dem AAÜG bezweckten Regelungszielen. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 AAÜG nehme zwar Bezug auf den in § 14 SGB IV geregelten Begriff des Arbeitsentgeltes, doch zeige der Klammerzusatz bezüglich § 256 a Abs. 2 SGB VI, dass der Gesetzgeber eine Verzahnung mit einem dem Grunde nach versicherbaren rentenrechtlichen Verdienst in der Sozialversicherung habe herstellen wollen. Eine unmittelbare Verweisung auf § 256 a SGB VI sei nur deshalb unterblieben, weil die Voraussetzung einer Beitragspflicht für die Überführung der Verdienste aufgrund der Besonderheiten der Zusatz- und Sonderversorgungsysteme gerade nicht gefordert werden konnte, weil hier nur bestimmte Teile des Einkommens beitragspflichtig waren oder eine Beitragspflicht gänzlich entfiel. Der Gesetzgeber habe für die Berechtigten nach dem AAÜG keinesfalls einen Entgeltbegriff zu Grunde legen wollen, mit dem höhere rentenrechtliche Rangstellen vermittelt worden wären als dem Personenkreis des § 256 a SGB VI. Ein wesentlicher Regelungszweck des AAÜG habe darin bestanden, eine Berücksichtigung systembedingt überhöhter Verdienste im Sinne von Privilegien abzubauen. Eine alleinige Orientierung am Entgeltbegriff des § 14 SGB IV widerspreche einem vom BSG formulierten "Sichtungs- und Reinigungsprogramm" zur Aussonderung überhöhter Entgelte. Das vom Kläger zitierte Urteil des BSG vom 23.08.2007 habe ausschließlich über die Zuordnung von Jahresendprämien entschieden und genieße keine Allgemeingültigkeit für Zahlungen aus Sonderversorgungssystemen. Vielmehr sei dem LSG Thüringen (Urteil vom 23.03.2007, L 3 RA 78/04) zu folgen, wonach die Subsumierung der vielfältigen einzelnen Bestandteile der Zahlungen nach den Besoldungsordnungen der Sonderversorgungssysteme unter den Begriff des Arbeitsentgelts stets nur unter Berücksichtigung des Sinnes und Zweckes des AAÜG erfolgen müsse. Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin die Anerkennung des Verpflegungsgeldes als überführungsfähiges Arbeitsentgelt. Die Beklagte erwidert, Sozialleistungen und Aufwandsentschädigungen stellten kein rentenrechtlich überführungsrelevantes Arbeitsentgelt dar. Die streitgegenständliche Zahlung sei von ihrem Charakter her als Sozialleistung oder Aufwandsentschädigung zu qualifizieren. Zum Verpflegungsgeld sei ergänzend klarzustellen: es habe Bediensteten der Zollverwaltung zugestanden, sofern sie nicht an einer Gemeinschaftsverpflegung teilnahmen. Es sei zusammen mit der Besoldung ausgezahlt worden und nicht beitragspflichtig gewesen. Es sei in der DDR eine widerrufliche und nicht ruhegehaltsfähige Zahlung gewesen. Sie sei weder beitrags- noch leistungsrechtlich im Rentenrecht der DDR von Bedeutung gewesen. Seine Gewährung sei Ausdruck einer sozialrechtlichen und nicht einer arbeitsrechtlichen Verantwortung gewesen. Entstanden sei diese Verpflichtung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Abschaffung der Nahrungsmittelkarten 1958 und den im Zusammenhang damit erwarteten Preiserhöhungen. Erneut wird ausführlich die Motivation des Gesetzgebers bei der Schaffung des AAÜG dargestellt. Es wolle keinesfalls für die ehemals Sonderversorgten aus solchen Zusatzleistungen und Prämien rentenrechtliche Vorteile herleiten, die schon im DDR-Versorgungsrecht nicht vorgesehen waren. Würde man allein die Erfüllung des Entgeltbegriffs nach §§ 14 und 17 SGB IV ausreichen lassen, so müssten auch Prämien als rentenwirksam gelten, die für den Fall einer Verhinderung von Grenzdurchbrüchen an der innerdeutschen Grenze gezahlt wurden. In systematischer Darstellung listet die Beklagte als Varianten von Arbeitsentgelt i.S.d. § 8 AAÜG u.a. auf - Besoldung, - Zulagen für Überstunden, Dienst in Berlin usw., - Dienstortzuschläge vor 1970, - Zuschlag für Grenzdienst, - Wohnungsgeld. Keine Arbeitsentgelte seien hingegen - Geldleistungen für Dienstunfähigkeit, - Schwangerschafts- und Wochengeld, - Verpflegungs- und Bekleidungsgeld, - Urlaubsabgeltung, - Ehrenpensionen, - Zuschläge für Gesundheitsgefährdung, Borddienst usw. - Sperrzonenzuschlag. Der Kläger zitiert erneut das Urteil des BSG vom 23.08.2007 mit der Rechtsauffassung, dass für die Überführung alle Entgeltbestandteile unabhängig von ihrer Beitrags- oder Steuerpflicht in der DDR maßgeblich seien. Er beantragte das Ruhen des Verfahrens bis zu einer höchstrichterlichen Klärung, nachdem erstinstanzliche Entscheidungen bereits vorlägen. Insbesondere beruft sich der Kläger auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05.08.2010 mit dem Aktenzeichen S 30 R 4853/09. Die Beklagte stimmte dem Ruhen des Verfahrens nicht zu und betonte erneut die Notwendigkeit eines Gleichklangs bei der Definition des Verdienstes zwischen den Beschäftigten mit und ohne Zusatz- und Sonderversorgungsansprüchen. Zur Stützung ihres Standpunktes verweist sie auf die Urteile des SG Potsdam vom 07.12.2010 (S 36 R 571/09) und des SG Leipzig vom 15.12.2010 (S 24 RS 1540/09). Großen Wert legt die Beklagte auf die Unterschiedlichkeit zwischen Arbeitsentgelt und anderen Bezügen, die wie der Sperrzonenzuschlag als besondere soziale Maßnahmen gelten müssen, bei denen die Orientierung an Lohn oder Gehalt lediglich der Berechnung dient. Das Verpflegungsgeld für die Beschäftigten der Zollverwaltung habe zur umfassenden sozialpolitischen Fürsorge des Staates gehört. In einer "allgemeinen Verpflegungsverpflichtung" sei die Verwaltung zur Versorgung mit einer hochwertigen Vollverpflegung oder der Auszahlung des Verpflegungsgeldes zur Selbstverpflegung gehalten gewesen. Diese Pflicht habe ihre Grundlage in § 228 des Arbeitsgesetzbuches der DDR gehabt. Die Berücksichtigung von Wohngeld als übergangsfähiges Entgelt sei lediglich aus Gründen der Praktikabilität zustande gekommen und nicht auf andere Leistungen übertragbar.
Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 24.09.2008 – Gz. RF 162 (P) – P 1622 – 7 1004/995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009 – Gz. RF 161 A – P 1622 – 7 – 1004/995 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Entgeltüberführungsbescheid der OFD Cottbus vom 05.01.2000, Gz. Z 442 – P 1600 VSO 7 – 1004/99 dahingehend abzuändern, dass als Arbeitsentgelt im Sinne des § 8 AAÜG auch Zahlung
- des Verpflegungsgeldes für den Zeitraum vor dem Jahre 1991 (ab 10. November 1969 bis 31. Dezember 1990, einschließlich der Zeiten des Sachbezuges kostenloser Verpflegung (Nr. 4.2 der Besoldungsordnung; zuletzt Ordnung Nr. 1/86 des Leiters der Zollverwaltung vom 10. Januar 1986 – Besoldungsordnung),
c) vom 10. November 1969 bis 31. März 1973 i.H.v. 3,35 Mark pro Tag bzw. 101,90 M pro Monat (Besoldungsordnung 1965 Nr. 5.31),
d) vom 1. April 1973 bis 31. Dezember 1976 i.H.v. 3,75 M pro Tag bzw. 114,06 pro Monat (5. Änderung der Besoldungsordnung 1965 zu Nr. 5.31 und Besoldungsordnung 1973, Nr. 5.21),
c) vom 01. Januar 1977 bis zu 31. August 1987 i.H.v. 4,25 M pro Tag bzw. 136,97 M pro Monat (3. Änderung zur Besoldungsordnung 1973 zu Nr. 5.21 und Besoldungs- ordnung 1986, Nr. 4.21),
d) vom 01.09.1987 bis 31.12.1990 i.H.v. 4,50 pro Tag bzw. 136,97 pro Monat (4. Än- derung der Besoldungsordnung 1986 zu Nr. 4.21)
bescheinigt wird.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet. Es darf bemerkt werden, dass bayerische Sozialgerichte in Abhängigkeit von den heutigen Wohnorten der in der DDR sonder- und zusatzversorgten Personen eher selten mit der Frage der Definition des für die Anwendung des AAÜG relevanten Entgelts befasst werden. Es wäre von Seiten der Beklagten sachgerecht gewesen, dem Ruhen des Verfahrens zuzustimmen und den weiteren Gang der Rechtsprechung abzuwarten, nachdem Sozialgerichte der neuen Bundesländer zu divergierenden Ergebnissen gekommen sind. Die mit der Angelegenheit erstmals befasste 30. Kammer des Sozialgerichts München hält das Urteil des SG Berlin mit dem Az. S 30 R 4853/09 für überzeugend und zitiert nachstehend weitgehend dessen Argumentation. Der Bescheid vom 05.01.2000 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid teilweise zurücknimmt und das bezogene Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt im Sinne des AAÜG anerkennt. Auf diesen Aspekt hat der Kläger seine Klage beschränkt. Grundlage für den klägerischen Anspruch ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 3 AAÜG zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Nachdem sie zuvor den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG (§ 1 Abs. 1 AAÜG) bejaht und die Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem festgestellt hatte, mit denen fiktive Pflichtbeitragszeiten zur bundesdeutschen Rentenversicherung begründet werden (§ 5 AAÜG), hatte sie das während dieser Zeiten erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (= Arbeitsverdienste) festzustellen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Bei Erlass des Bescheides vom 05.01.2000 hat die Beklagte das Recht teilweise unrichtig angewandt. Er berücksichtigt zu Unrecht nicht das Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt. Die Rechtsgrundlage, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256 a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss sind hier Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 AAÜG. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert nicht den Begriff des Arbeitsentgelts. Der Gesetzestext besagt nur, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256 a SGB VI) unter anderem das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen" ist. Des Weiteren macht der Normtext deutlich, dass es allein auf das in der DDR tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ankommt. Er stellt nicht darauf ab, ob es in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag. Zutreffend erinnert auch die Beklagte daran, dass sich die Anerkennung von Beitragszeiten aufgrund des AAÜG generell nicht an einer Beitragspflicht oder -entrichtung nach dem Recht oder der Verwaltungspraxis der DDR orientiert. Welche dieser "Gegenleistungen" jedoch letztlich als Arbeitsentgelt anzusehen sind, ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Auch die Bezugnahme auf den "Verdienst" mit dem Klammerzusatz "§ 256 a Abs. 2 SGB VI" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG beinhaltet keine Definition. Zum einen stellt sie klar, dass der Verdienst im Sinne des § 256a Abs. 2 SGB VI im Rahmen des AAÜG ausschließlich das erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ist. Zum anderen weist sie darauf hin, dass dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellenden Arbeitsentgelt die gleiche Bedeutung zukommt wie dem Verdienst im Sinne des § 256 a Abs. 2 SGB VI. Dieser dient dazu, den – fiktiven – Vorleistungswert zur bundesdeutschen Rentenversicherung, ausgedrückt in Entgeltpunkten (vgl. § 256 a Abs. 1 SGB VI), zu bestimmen. Keineswegs ist aufgrund der Bezugnahme das berücksichtigungsfähige Entgelt im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach den Regeln des § 256 a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln. Nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BSG ist der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach § 14 SGB IV zu bestimmen. Nicht jedoch ist an das DDR-Recht anzuknüpfen. Zweck der Regelungen der §§ 5 – 8 AAÜG ist, die für die Bestimmung des – fiktiven – Vorleistungswerts zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen vorzumerken, damit ab Inkrafttreten des SGB VI zum 01.01.1992 im gesamten Bundesgebiet die für die Rentenberechnung nach diesem Gesetz maßgeblichen Entgeltpunkte bestimmt werden konnten und können. Demzufolge kann sich auch der in die Rentenberechnung nach dem SGB VI einfließende Wert der Anwartschaften der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nur nach Bundesrecht bestimmen mit der Folge, dass die Qualifizierung von in der DDR erzielten Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt ausschließlich nach Bundesrecht vorzunehmen ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Verpflegungsgeld gehört in diesem Sinne zu den laufenden Einnahmen aus einer Beschäftigung. Der Einwand der Beklagten, aus der Rechtsprechung des BSG ergebe sich, dass Arbeitsentgelt nur Zahlungsarten seien, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt worden seien, geht fehl. Vom BSG sind als Arbeitsentgelt bezeichnet worden alle zumindest im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielten Einnahmen, nicht aber Sozialleistungen wie das Krankengeld der DDR, vgl. Urteil vom 02.08.2000 (B 4 RA 41/99 R). Das BSG lässt es dabei entsprechend dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ausreichen, dass ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht, vgl. BSG, Urteil vom 29.01.2004 (B 4 RA 19/03 R), und Urteil vom 26.05.2009 (B 12 KR 5/04 R). Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss waren zwar nach der Terminologie der Besoldungsordnungen der Zollverwaltung der DDR (nachfolgend jeweils nur: Besoldungsordnung) keine Besoldung. Nach Nr. 3.01 der ersten Besoldungsordnung (in Kraft gesetzt durch Befehl Nr. 1/65) sowie der Besoldungsordnung in der Fassung vom 01.07.1973 waren Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss – anders als das Wohngeld – nicht Besoldungsbestandteil. Auch in der Besoldungsordnung vom 01.01.1986 wurden Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss – wie allerdings jetzt auch das Wohngeld – nach Nr. 2.1.2. als weitere Zahlungen bezeichnet. Darauf kommt es aber nicht an, weil es nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV unerheblich ist, unter welcher Bezeichnung Einnahmen aus einer Beschäftigung geleistet werden. Dass es sich bei den hier streitigen Entgelten um laufende Einnahmen aus einer Beschäftigung handelte, diese also mindestens im Zusammenhang mit einer Beschäftigung standen, ergibt sich schon daraus, dass sie an die Beschäftigung bei der Zollverwaltung der DDR untrennbar geknüpft waren. Im Rahmen der finanziellen Abgeltung von Erholungsurlaub war kein Verpflegungsgeld zu zahlen. Für einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis spricht auch, dass es sich bei dem Verpflegungsgeld um eine finanzielle Abgeltung der im Rahmen des Dienstverhältnisses als Sachleistung gewährten Vollverpflegung gehandelt hat und dieses nur gezahlt wurde, wenn der Angehörige der Zollverwaltung nicht an der Vollverpflegung teilnahm. Bei Anwendung einer auch dem ideologischen System der DDR nicht ganz fremden wirtschaftlichen Betrachtungsweise gehörte das Verpflegungsgeld durchaus zu den "Gegenleistungen" für die Tätigkeit des Klägers. Er durfte auch dieses Verpflegungsgeld als Honorierung seiner Leistung ansehen; und spiegelbildlich gehörte das Verpflegungsgeld zu den Aufwendungen, mit denen die Regierung ihren Zolldienst unterhielt. Parallelwertungen aus dem traditionellen reichs- und bundesdeutschen Sozialversicherungsrecht bieten sich an. Dass die Gewährung kostenloser Verpflegung Arbeitsentgelt darstellt, gehört zum Kernbereich der hergebrachten Regelungen über die beitragsrechtliche Behandlung von Sachleistungen. Geldbeträge, die denjenigen Bediensteten zugewendet werden, die wegen der Besonderheit ihres Dienstes an der betrieblichen Verpflegung nicht teilnehmen können, können nicht anders behandelt werden. Die Beklagte kann nicht den Entgeltcharakter des Verpflegungsgeldes bestreiten, sondern wird ganz im Gegenteil den Entgeltcharakter einer als Sachleistung zugewendeten Verpflegung zu prüfen haben. Die Ausführungen des LSG Thüringen (Urteil vom 29.03.2007 L 3 RA 78/04) überzeugen nicht. Auch die dort betonte eher sozialrechtliche als arbeitsrechtliche Einordnung der Verpflegungsverpflichtung widerlegt nicht einen wenigstens mittelbaren Zusammenhang zwischen der Gewährung von Verpflegungsgeld und der Beschäftigung. Generell ist zu beachten, dass in einer überaus staatsnah oder sogar staatsunmittelbar angelegten Volkswirtschaft und Verwaltungsorganisation die im bundesrechtlichen Sinne mögliche strenge Unterscheidung zwischen arbeitsrechtlichen Regelungen und Pflichten einerseits und sozialstaatlichen Vorgaben andererseits nicht möglich ist. Unter zahlreichen Aspekten wie der Wohnungsfürsorge, der Kinderbetreuung, der Bereitstellung von Urlaubsquartieren oder der Weiterqualifizierung von Beschäftigten in Hochschulen finden wir bei der Betrachtung der DDR eine enge Vermischung behördlicher und betrieblicher Zuständigkeiten und Trägerschaften. Die Erkenntnis, dass eine finanzielle Zuwendung auch vom staatlichen Motiv der Fürsorge bestimmt war, lässt ihren Stellenwert für das individuelle Dienstverhältnis nicht entfallen. Die Entscheidung des BSG vom 29.01.2004 B 4 RA 19/03 R liefert für die Beurteilung des Entgeltcharakters des Verpflegungsgeldes keine Handhabe. Im dort zu beurteilenden Fall ging es um einen Sperrzonenzuschlag, der unabhängig von der Beschäftigung wegen der allgemeinen Erschwernisse für die Lebensbedingungen in dem 1952 im Vorfeld der innerdeutschen Grenze eingerichteten Sperrgebiet gezahlt worden ist. Entsprechende Vergünstigungen wurden allen im Sperrgebiet wohnenden Werktätigen, Rentnern, Studenten und Lehrlingen gewährt. Keinen Anspruch hatten Arbeiter und Angestellte, die innerhalb der Sperrzone gearbeitet haben, aber nicht dort wohnten, es sei denn sie hätten innerhalb der Sperrzone einen polizeilich gemeldeten zweiten Wohnsitz gehabt. Der Zuschlag war demgemäß eine Entschädigung für die nach Auffassung der DDR erschwerten Lebensbedingungen im Sperrgebiet und hatte keinen Lohncharakter. Einen Zusammenhang mit der Beschäftigung sah das BSG auch nicht mit der Überlegung hergestellt, dass der Zuschlag sich bei Arbeitnehmern und Angestellten am Lohn oder Gehalt orientierte. Denn diese Anknüpfung an den jeweiligen Lohn habe allein der Berechnung dieses Zuschlags gedient. Beim Verpflegungsgeld liegt der Fall jedoch völlig anders, weil es keinesfalls der nicht arbeitenden Bevölkerung zum Ausgleich beschäftigungsunabhängiger Erschwernisse gewährt wurde. Das Verpflegungsgeld des Klägers kann auch nicht als Aufwandsentschädigung im Sinne eines finanziell durchlaufenden Postens interpretiert werden. Diese Betrachtung wäre nur angebracht bei individuell abzurechnenden Reisekosten mit Bezugnahme auf die jeweilige Verhinderung des Kantinenbesuchs im Einzelfall. Ein über Jahrzehnte hinweg regelmäßig gezahltes Verpflegungsgeld hingegen gibt dem Bezieher dieselben Gestaltungsmöglichkeiten, die jedem Lohnbezieher in Bezug auf seine Essensgewohnheiten eingeräumt sind. So war es dem Kläger selbstverständlich überlassen, mit seinem Verpflegungsgeld bestimmungsgemäß sein Glück in der gastronomischem Steppe der DDR zu versuchen oder aber durch Mitnahme einfachen Proviants auf die Ausschöpfung des gesamten Betrages zu verzichten und den überschießenden Teil seiner allgemeinen Lebensführung zuzuführen. Fehl geht der Einwand der Beklagten, die hier streitigen Zulagen seien nicht ruhegehaltsfähig oder versorgungsrelevant gewesen und dürften daher nicht berücksichtigt werden, weil andernfalls eine Besserstellung gegenüber dem Personenkreis des § 256 a SGB VI eintreten würde. Der Gesetzgeber wollte lediglich klarstellend verhindern, dass andere Entgeltbestandteile rentenrechtlich berücksichtigt werden als die nach § 256 a SGB VI ihrer Art nach versicherbaren Entgelte. Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss sind auch nicht etwa nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) deshalb von der Berücksichtigung als Arbeitsentgelt ausgeschlossen, weil sie am 01.08.1991 lohnsteuerfrei gewesen wären. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass unter anderem Einnahmen, die "zusätzlich" zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten. Aufgrund dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden. Ihr § 1 regelt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergibt. Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten. Maßgeblich ist die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 01.08.1991 bestand. Ob einmalige Einnahmen eines Versicherten lohnsteuerfrei und damit nicht dem Arbeitsentgelt zuzuordnen sind (§ 1 ArEV), bestimmt sich also auch für AAÜG-Versorgungsbe-rechtigte nach dem am 01.08.1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrecht. Ob Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss lohnsteuerfrei waren, beurteilt sich demnach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) in der zum 01.08.1991 geltenden Fassung. Steuerfrei waren nach § 3 Nr. 4 EStG bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei, c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgegebenen Verpflegung, d) der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung, der freien Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehefrauen und unterhaltsberechtigter Kinder. § 3 Nr. 4 Buchstabe a und d EStG sind hier nicht einschlägig. Das Verpflegungsgeld war auch nicht nach § 3 Nr. 4 Buchstabe c EStG lohnsteuerfrei. Verpflegungszuschüsse waren danach nur im Einsatz steuerfrei. Folglich war die Freistellung von Verpflegungs- und Beköstigungszuschüssen auf Zuschüsse außerhalb des normalen Dienstes beschränkt, vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.07.2008 (L 1 RA 243/05). Eine Steuerfreiheit ergibt sich auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG in der vom 07.09.1990 bis 02.11.1992 geltenden Fassung. Nach dieser Norm gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; gleichgültig ist, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt oder ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Hier handelt es sich bei den in Rede stehenden Vergütungen jedenfalls um "andere" Bezüge, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden. Dass diese steuerrechtliche Bewertung zutreffend ist, ergibt sich auch aus dem Schreiben des BMF vom Dezember 1990, nach dem auf das Verpflegungsgeld ab Januar 1991 Lohnsteuer erhoben wird. Das Gericht hat anders als in der Argumentation der Beklagten angeklungen bei der Anwendung des AAÜG keine generelle Skepsis gegenüber den staatlichen Funktionsträgern der DDR walten zu lassen, die bekanntlich nicht dem Rechtsstaat im Sinne des Grundgesetzes zu dienen hatten. Soweit das AAÜG als "Sichtungs- und Reinigungsprogramm" für die Ansprüche gelten soll, die einst privilegierte Funktionäre der Diktatur heute gegenüber der demokratisch fundierten Sozialordnung geltend machen können, darf diese Zweckbestimmung des Gesetzes nicht über die Anwendung seines Wortlauts hinausreichen. Der Wille des Gesetzgebers drückt sich im Gesetzeswortlaut aus. Mit diesem gesetzgeberischen Willen jedoch auch noch eine Auslegung "im Zweifel gegen den Antragsteller" zu begründen, ist rechtsstaatlich nicht zulässig. Beim Kläger geht es nicht darum, einstige Privilegien zu konservieren. Eine nicht im unmittelbaren Kontrolldienst an den menschenfeindlichen Grenzeinrichtungen der DDR angesiedelte Tätigkeit in der Zollverwaltung darf als relativ unpolitische Berufsausübung gelten, die in den verschiedensten staatlichen Ordnungen einschließlich der Bundesrepublik Deutschland stattfindet. Soweit man das Bild eines freiheitlichen Arbeitsmarktes auf den gesteuerten "Kräfteeinsatz" in der Planwirtschaft übertragen kann, gehörte ein zusätzliches Verpflegungsgeld in Höhe eines Sechstels des Grundeinkommens zu den Beschäftigungsbedingungen, die eine Karriere in der Zollverwaltung attraktiv machen konnten. Ein spezieller ideologischer Stellenwert, ein Element der speziellen Bindung von Funktionsträgern an das Regime oder eine aus rechtsstaatlicher Sicht illegitime Privilegierung solche Funktionsträger ist im Verpflegungsgeld nicht zu erkennen. Der Einwand der Beklagten, eine Ausweitung des § 8 AAÜG relevanten Entgeltbegriffes könnte sogar Prämien für die Verhinderung von Grenzdurchbrüchen erreichen, ist als Polemik zurückzuweisen. Das Verpflegungsgeld floss dem Kläger Jahr für Jahr zu und gehörte genauso zu den wirtschaftlichen Grundlagen seiner Existenz wie die kostenlose Nutzung einer Dienstwohnung für den Schulhausmeister, die auch im privaten Bereich kostenlose Nutzung eines Firmenfahrzeugs für den Außendienstmitarbeiter oder die unentgeltliche Verpflegung einer Pfarrhaushälterin jeweils in der alten Bundesrepublik. Es liegt auf der Hand, dass die vorstehende Beurteilung des Verpflegungsgeldes nicht auf irgendwelche weiteren Zuwendungen übertragen werden kann, also etwa gar auf politisch-ideologisch motivierte Prämien und Gratifikationen. Nachdem nun das AAÜG anerkanntermaßen nicht auf eine konkrete Beitragspflicht oder Beitragsabführung nach dem Recht der DDR abstellt, ist die am Bundesrecht orientierte Erkenntnis unabweisbar, dass es sich beim Verpflegungsgeld als einer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung zugewendeten Leistung nach den nunmehr anzuwendenden Maßstäben des § 14 SGB IV um übergangsfähiges Entgelt im Sinne von § 8 ALG handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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