S 16 AL 631/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 16 AL 631/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 AL 62/13
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Auszahlung der Vermittlungsvergütung aus einem Vermittlungsgutschein (nachfolgend: VGS) sowie Verzugszinsen und Verzugsschaden.

Der Beigeladene meldete sich am 05.02.2007 zum 01.03.2007 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, welches ihm von der Beklagten auch bewilligt wurde. Bereits am 10.03.2007 beantragte er mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächst möglichen Datum, die Ausstellung eines VGS. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 13.04.2007 ab.

Der Kläger betreibt ein Gewerbe zur privaten Arbeitsvermittlung. Am 14.03.2008 beantragte er die Auszahlung aus einem VGS für die Vermittlung des Beigeladenen in ein Arbeitsverhältnis bei der Securitas Safety Cooperation Service GmbH & Co. KG. Hierbei legte er den vom Beigeladenen gestellten Antrag auf Ausstellung eines VGS vom 10.03.2007 vor und teilte mit, dass der VGS trotz Antrages entweder nicht ausgestellt worden oder verloren gegangen sei. Auf seine Erinnerung vom 08.10.2009 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 12.10.2009 unter anderen mit, dass für den Beigeladenen kein VGS ausgestellt worden sei. Auf die Anfrage des Insolvenzverwalters des Klägers vom 23.05.2011 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 22.06.2011 mit, dass der Antrag auf Ausstellung des VGS abgelehnt worden sei, da die Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen.

Mit seiner am 31.12.2011 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Auszahlung der Vermittlungsvergütung in Höhe von 2.000,00 Euro sowie Verzugszinsen und Verzugsschaden. Zur Begründung führt er aus, dass am 10.03.2007 ein Vermittlungsvertrag mit dem Beigeladenen abgeschlossen worden sei und dieser am selben Tag den VGS beantragt habe. Der Beigeladene sei am 02.05.2007 sodann vermittelt worden. Der Nachweis, dass der VGS fristgemäß beantragt worden sei genüge für einen Zahlungsanspruch, da es sich um ein Zahlungsversprechen der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen handele. Der VGS hätte auch ausgestellt werden müssen, da beantragt worden sei, den VGS mit sofortiger Wirkung hilfsweise zu zum nächst möglichen Zeitpunkt auszustellen. Der Umstand, dass sodann kein VGS ausgestellt worden sei, beruhe daher auf einem Fehler der Beklagten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Vermittlungsvergütung in Höhe von 2.000,00 EUR nebst Verzugszinsen und Verzugsschaden zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass kein Anspruch auf die Vermittlungsvergütung bestehe, denn der Antrag des Beigeladenen sei mit Bescheid vom 13.04.2008 abgelehnt worden. Der Beigeladene sei bei Beantragung des VGS erst 10 Tage arbeitslos gewesen, daher habe kein Anspruch auf den VGS bestanden. Ein selbständiges Antragsrecht des Klägers auf Ausstellung eines VGS bestehe nicht. Diesen Anspruch haben nach dem Wortlaut des Gesetzes ausschließlich die arbeitslosen Arbeitnehmer.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Beigeladenen und den Kläger betreffenden Leistungsakte der Beklagten. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, denn der Kläger ist durch Postzustellungsurkunde vom 09.01.2013 vom Termin benachrichtigt und in dieser Nachricht von dieser Möglichkeit unterrichtet worden.

Die Klage ist, mangels Abschlusses des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens, unzulässig. Der Kläger hatte zwar bereits am 14.03.2008 einen Antrag auf Auszahlung der Vermittlungsvergütung gestellt. Aus den Leistungsakten ergibt sich jedoch, dass hierüber nicht entschieden wurde. Für eine zulässige Klage ist jedoch – entgegen der Ansicht des Klägers – auch bei der Geltendmachung der Vermittlungsvergütung die Durchführung eines Verwaltungs- und eines Widerspruchsverfahrens erforderlich. Den Abschluss des Widerspruchsverfahrens bildet der Erlass eines Widerspruchsbescheids. Erst mit dessen Erlass ist der Klageweg eröffnet. Da vorliegend noch nicht einmal ein Bescheid ergangen und damit das Verwaltungsverfahren abgeschlossen war, war es nicht geboten, dessen Ausgang und den Ausgang des sich daran anschließenden Widerspruchsverfahrens abzuwarten. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Ansicht vertritt, auch ohne ein solches Widerspruchsverfahren Klage erheben zu können.

Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet, weil ein Anspruch auf Auszahlung einer Vermittlungsvergütung mangels Vorliegen eines VGS nicht besteht.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 421g SGB III. Nach dessen Abs. 1 haben bestimmte Personen Anspruch auf Erteilung eines VGS gegenüber der Beklagten (Satz 1). Mit diesem VGS verpflichtet sich die Beklagte, den Vergütungsanspruch eines vom Anspruchsberechtigten eingeschalteten Vermittlers, der diesen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe einzelner Bestimmungen zu erfüllen (Satz 4). Nach § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III wird die Vergütung in Höhe von 1000 Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Zahlung erfolgt unmittelbar an den Vermittler (§ 421g Abs. 2 Satz 4 SGB III). § 421g Absatz 3 SGB III enthält gesetzliche Ausschlusstatbestände, die vorliegend jedoch nicht eingreifen.

Der gesetzliche Zahlungsanspruch (vgl. BSGE 96, 190ff. Rdnr. 15f. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1) setzt mithin zunächst einen Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits nur aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergeben kann, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere §§ 652ff BGB, richtet, die von öffentlich-rechtlichen Normen, vornehmlich denen der §§ 296, 297 SGB III überlagert sind (BSG, a.a.O., Rdnr. 13).

Der Zahlungsanspruch des Klägers hatte damit folgende Voraussetzungen: Ausstellung eines VGS; wirksamer schriftlicher Vermittlungsvertrag (§ 296 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.V.m. § 297 SGB III) mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beigeladenen; Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden.

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Ausstellung eines VGS. Den Antrag des Beigeladenen vom 10.03.2007 hat die Beklagte mit Bescheid vom 13.04.2007 abgelehnt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Soweit der Kläger geltend macht, am 10.03.2007 einen Vermittlungsvertrag mit dem Beigeladenen geschlossen zu haben, hat er dies ohne einen Vermittlungsgutschein getan mit der Folge, dass ein Anspruch auf Auszahlung einer Vermittlungsvergütung gegen die Beklagte gemäß § 421g Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch (SGB III) ausscheidet.

Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass der Beigeladene zwar nicht am 10.03.2007 jedoch zu einem späteren Zeitpunkt einen Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins hatte, der Beigeladene dies auch so beantragt und die Beklagte daher pflichtwidrig die Ausstellung des Vermittlungsgutscheins verweigert habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt Anspruch auf die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins gehabt haben sollte, ist Voraussetzung für die Zahlung der Vermittlungsvergütung, dass ein Vermittlungsgutschein tatsächlich zum Zeitpunkt der Vermittlung vorgelegen hat. Lediglich ein vermeintlicher Anspruch hierauf genügt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht. Der Kläger wird nicht umhin kommen, sich zukünftig den VGS vorlegen zulassen, bevor er Vermittlungsbemühungen für den jeweiligen Arbeitnehmer entfaltet. Nur auf diese Weise kann er sicherstellen, dass tatsächlich ein Zahlungsversprechen der Beklagten besteht und er die Vermittlungsvergütung von der Beklagten erhält.

Da die Klage in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hat, besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen und sonstigen Verzugsschaden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Höhe des Streitwertes ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei darf der Streitwert nach § 52 Abs. 4 GKG bei Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht über 2.500.000 EUR angenommen werden. Die Bedeutung der Sache für die Klägerseite entspricht dabei in der Regel deren wirtschaftlichem Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen. Die Bedeutung der Sache entsprach damit der Höhe des geltend gemachten Vergütungsanspruchs von 2.000,00 Euro.
Rechtskraft
Aus
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