S 56 R 378/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
56
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 56 R 378/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Bescheid vom 22.01.2010 wird aufgehoben soweit für den Zeitraum 01.04.1995 bis 31.12.2000 zu entrichtende Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson A. gefordert werden.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob seitens der Beklagten erhobene Beitragsnachforderungen für eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson verjährt sind.

Der pflegebedürftige C. A. wird seit dem 01.04.1995 von der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson A. in der Pflegestufe III mit einem wöchentlichen Pflegeaufwand von mindestens 20 Stunden gepflegt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1 a) SGB VI erfüllt sind und Frau A. versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist.

Die Beklagte führte in der Zeit vom 30.11.2009 bis zum 03.12.2009 bei dem Kläger eine Prüfung für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.10.2009 betreffend die Beitragszahlung für Pflegepersonen nach § 212 a SGB VI durch.

Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass für Frau A. seit dem 01.04.1995 keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson gezahlt worden waren. Der Kläger hatte allerdings erst aufgrund eines Schreibens der Bayerischen Beamtenkasse vom 19.02.2008 Kenntnis von der Beitragszahlung durch diese erhalten.

Aufgrund der Prüfung entrichtete der Kläger die Beiträge für Frau A. ab dem 01.12.2003. Hinsichtlich der weitergehenden Beitragsforderung hat er die Einrede der Verjährung er-hoben.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 09.12.2009 forderte die Beklagte von dem Kläger mit Bescheid vom 22.01.2010 Rentenversicherungsbeiträge für Frau A. für den Zeitraum 01.04.1995 bis 01.12.2003 in Höhe von 29.074,61 Euro nach.

Die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Die geforderten Rentenversicherungsbeiträge seien gemäß § 23 Abs. 1 Satz 6 SGB VI erstmalig im Februar 2008 fällig geworden, da der Kläger erstmals durch das Schreiben der Bayerischen Beamtenkrankenkasse Kenntnis von der Beitragszahlung erhalten habe.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 23.03.2010, eingegangen am 23.02.2010, Klage am Sozialgericht München erhoben, soweit für die Pflegeperson A. Beiträge für den Zeitraum 01.04.1995 bis 31.12.2000 gefordert werden.

Der Kläger ist der Auffassung ,

er könne sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Die noch streitigen Beiträge seien nicht erstmalig im Februar 2008 fällig geworden. Nach Satz 5 der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung des § 23 Abs. 1 SGB IV seien die Beiträge für Pflegepersonen als sogenannte sonstige Beiträge spätestens am 15. des Monats fällig geworden, der auf den Monat folge, für den sie zu entrichten seien.

Die von der Beklagten angeführte Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 6 SGB VI sei erst zum 01.01.2001 in Kraft getreten.

Die gesetzliche Fälligkeitsregelung habe auch nicht aufgrund der von der Beklagten genannten Vereinbarung vom 11.01.2000 durch eine abweichende Regelung ersetzt werden können, insbesondere, wenn sie sich für den Kläger als Beitragsschulnder nachteilig aus-wirkte und ihm die Einrede der Verjährung abschneide.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 22.01.2010 aufzuheben, soweit für den Zeitraum 01.04.1995 bis 31.12.2000 zu entrichtende Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson A. gefordert werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht,

eine besondere Fälligkeitsregelung für erstmalig zu zahlende Beiträge habe es bis zum 31.12.1999 nicht gegeben. Nach Auffassung der am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. sei die Fälligkeit frühestens zu dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen über die Hauptleistung für den Pflegebedürftigen entschieden habe. Einigung über die Fälligkeit erstmals zu zahlender Beiträge sei insoweit durch die Vereinbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 11.01.2000 erzielt worden. Für laufend zu zahlende Beiträge habe weiterhin die Fälligkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 5 SGB IV gegolten. Die Vereinbarung vom 11.01.2000 sei dann durch die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 1 Satz6 SGB IV abge-löst worden.

Die Beihilfestellen hätten sich schon immer an den Entscheidungen der Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung orientiert. Sie hätten von jeher keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht gehabt, weshalb hinsichtlich der Fälligkeit immer auf deren erstmalige Kenntnis der Beitragszahlungsverpflichtung abzu-stellen gewesen sein.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Die Durchführung eines Vorverfahrens war vorliegend gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3 SGG entbehrlich, da Kläger der Freistaat Bayern ist.

Die Klage ist auch begründet.

Gegenstand des Rechtstreits ist die Forderung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Pflegeperson A. für die Zeit vom 01.04.1995 bis zum 31.12.2000. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren auch für die Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 30.11.2003 die Einrede der Verjährung erhoben hat, verfolgt er dies ausweislich der Klageantrages und den Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.09.2011 nicht weiter.

Der Kläger kann die Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2010 in dem von ihm geltend gemachten Umfang beanspruchen. Dieser Bescheid ist in diesem Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Die Beklagte kann von dem Kläger nicht die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Pflegeperson A. für den Zeitraum 01.04.1995 bis 31.12.2000 beanspruchen.

Zwar steht der Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson A. in dem genannten Zeitraum zu, da diese gemäß § 3 Satz 1 Nr. SGB IV als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson rentenversicherungspflichtig ist und der Kläger gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 170 Abs. 1 Nr. 6 c) SGB VI die Hälfte der Beiträge aufzubringen hat.

Der Kläger kann jedoch gegen diesen Anspruch die Einrede der Verjährung gemäß § 25 SGB IV erheben.

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Diese vierjährige Frist war für die Beiträge bis zum 31.12.2000 noch vor Eintritt der Hemmung durch die bei dem Kläger vom 30.11.2009 bis zum 03.12.2009 durchgeführte Prüfung, § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, mit Ablauf des 31.12.2005 verstrichen.

Die Verjährung der Beiträge für diesen Zeitraum lief mit diesem Datum ab, da die Beiträge für den Zeitraum 01.04.1995 bis 31.12.2000 gemäß § 23 Abs. 1 Satz 5 SGB IV in der vom 01.04.1995 bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung fällig geworden sind und damit der letzte Beitrag für Dezember 2000 am 15.01.2001 fällig geworden war.

Diese Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 5 SGB IV lautete:

"Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind."

Da die Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen nicht unter die weiteren Tatbestände des § 23 SGB IV in der vom 01.04.1995 bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung subsumiert werden können, handelt es sich bei ihnen um "sonstige Beiträge" im Sinne des Satzes 5.

Die Beklagte wendet ein, die Fälligkeit der hier streitigen Beiträge sei erst mit Kenntnis des Klägers von der Beitragsverpflichtung entstanden. Sie beruft sich hierzu auf die neue, zum 01.01.2001 eingeführte Regelung des § 23 Abs. 1 S. 6 SGB IV und die zeitlich vor-hergehende Vereinbarung zwischen den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 11.01.2000.

§ 23 Abs. 1 S. 6 SGB IV in der ab dem 01.01.2001 gültigen Fassung lautete:

"Die erstmalige Fälligkeit von Beiträgen für die nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monates getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauf folgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe."

Nach Ansicht des Gerichts ist die Fälligkeit der Beiträge für die Pflegeperson A. jedoch ab April 1995 jeweils gemäß § 23 Abs. 1 Satz 5 SGB IV in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung eingetreten.

Danach waren die Beiträge bezogen auf den jeweiligen Monat, für den die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1 a) SGB VI vorgelegen haben, zu entrichten. Das Entstehen der Beitragsverpflichtung war an keine weiteren Voraussetzungen als die Erfüllung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht dieser Vorschrift gebunden. Insbesondere war nicht das Vorliegen eines Antrages oder die Kenntnis von der Beitragsverpflichtung auf Seiten des Beitragsverpflichteten Voraussetzung für die Fälligkeit der jeweiligen Beiträge.

So führt die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid selbst aus, dass das Eintreten der Versicherungspflicht nicht von einem Antrag abhängig sei.

Angesichts der damals geltenden Regelung richtete sich auch die erstmalige Fälligkeit der zu entrichtenden Beiträge nach Satz 5 des § 23 Abs. 1 SGB IV und orientierte sich alleine an der Erfüllung der Voraussetzungen des Versicherungstatbestandes. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 16.06.2010 selbst eingeräumt, dass es in der Zeit vom 01.04.1995 bis zum 31.12.1995 keine besondere Fälligkeitsregelung für erstmals zu zahlende Beiträge gegeben habe. Die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1 a) SGB VI waren jedoch unstreitig ab April 1995 erfüllt, insbesondere bezog der pflegebedürftige C. A. zu diesem Zeitpunkt auch Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Entgegen der Auffassung der Beklagten wirkt sich weder die Neuregelung des Absatzes 1 des § 23 SGB IV noch die in dem Vermerk vom 12.01.2000 (nicht 11.01.2000) festgehaltene vorhergehende Vereinbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf die – bereits zuvor eingetretene – Fälligkeit der Beiträge für den Zeitraum bis Dezember 1999 aus.

§ 23 Abs. 1 Satz 6 SGB IV ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ausweislich des Wortlautes bezieht sich diese Vorschrift alleine auf die erstmalige Fälligkeit von Beiträgen. Die Beiträge für die Pflegeperson A. waren jedoch bereits nach der vorherigen Fassung des § 23 SGB VI im Mai 1995 erstmals fällig geworden, und zwar nach der damaligen Gesetzeslage. Durch die gesetzliche Neuregelung ist es nicht zu einer erneuten, "zweiten erstmaligen Fälligkeit" für all diejenigen Fälle gekommen, für die auf Seiten des Beitrags-pflichtigen noch keine Kenntnis von der Beitragspflicht bestand.

Eine solche, sich auf die bereits nach alter Gesetzeslage fällig gewordener – und ggf. auch schon verjährter – Beitragsforderungen auswirkende gesetzliche Regelung, wäre auch rechtlich nicht zulässig gewesen. Nach der alten Gesetzeslage eingetretene Verjährungstatbestände können nicht rückwirkend wieder aufgehoben werden. Dies würde gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen, weil eine solche Regelung für einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt rückwirkend Rechtsfolgen bewirken würde (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2006, L 9 KR 30/04, Rn. 18, zitiert nach Juris).

Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht erfolgreich auf die von ihr zitierte Vereinbarung vom Januar 2000 berufen.

Einerseits regelte diese Vereinbarung im Schwerpunkt die Erhebung von Säumniszuschlägen bzw. Ausgleichszahlungen. Andererseits trifft auch sie – vor dem Hintergrund der Säumnisproblematik - nur eine Aussage über die erstmalige Erhebung von Beiträgen.

In dieser Vereinbarung heißt es unter Ziffer 2:

"Fälligkeit der Beiträge bei Einsetzen der Beitragszahlung für die Zeit ab Soll-Monat Januar 2000. Die Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen werden in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Pflegeperson fällig. Wird die Entscheidung in der Zeit vom 1. bis 15. eines Monats getroffen, wird der Beitrag am 15. des nächsten Monats, im Übrigen am 15. des übernächsten Monats fällig."

Nach Auffassung der Kammer spricht bereits der Wortlaut der Überschrift dieses Abschnittes dafür, dass die Regelung vorliegend nicht anwendbar ist. Denn hier wird auf das Einsetzen der Beitragszahlung, also eben die erstmalige Fälligkeit abgestellt. Diese war jedoch wie ausgeführt schon 1995 eingetreten.

Auch der Hintergrund, vor dem die Vereinbarung getroffen wurde, sowie ihr weiterer Inhalt sprechen dagegen, diese so zu verstehen, dass auch "Altfälle" unter die neue Fälligkeits-Regelung fallen sollten. Denn Schwerpunkt der Vereinbarung war die Erhebung von Säumniszuschlägen, wie sich aus dem vorgelegten Protokoll des Fachausschusses für Versicherung und Rente ergibt.

Der FAVR weist in seinem Protokoll darauf hin, dass die Beiträge spätestens am 15. des Monats fällig wurden, der dem Monat folgt, in dem die Pflegetätigkeit ausgeübt wird. Er erläutert, dass hinsichtlich der Zulässigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen zwischen dem VDR und den Spitzenverbänden der Krankenkassen unterschiedliche Stand-punkte vertreten wurden. Da die Lösung des Konfliktes lediglich durch die Führung von Rechtsstreiten oder eine Klarstellung durch den Gesetzgeber möglich schien, wurde der Vereinbarung zugestimmt.

Die Einleitung zu dem Vermerk, der den Gegenstand der Vereinbarung bildet, verweist ebenfalls darauf, dass zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem VDR unterschiedliche Auffassungen bestanden, ob bei verspäteter Beitragszahlung für Pflegepersonen die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV zulässig sei.

In der Vereinbarung wird dann weiter unter Ziffer 1 festgehalten, dass für die Soll-Monate Oktober 1995 bis Dezember 1999 für Rentenversicherungsbeiträge, die nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt wurden, für jeden angefangenen Monat der verspäteten Zahlung ein Ausgleich zu zahlen ist. Unter Ziffer 3 wird eine Regelung über Ausgleichszahlungen für die Zeit ab Soll-Monat Januar 2000 getroffen.

Der Schwerpunkt der Vereinbarung liegt damit auf der Regelung der Zulässigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen. In Zusammenhang damit wird für die zukünftigen Fälle, um die in der Vergangenheit festgestellten abwicklungstechnischen Probleme zu beheben, eine Neuregelung für die Fälligkeit und die Ausgleichszahlungen getroffen.

Eine Änderung der Fälligkeit für Altfälle enthält die Vereinbarung gerade nicht. Dies wird insbesondere durch den Umstand bestätigt, dass für diese unter Ziffer 1 eine Ausgleichszahlung festgelegt worden war. Im übrigen können auch die Spitzenorganisationen keine Vorschriften schaffen, die gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen.

Damit kann sich der Kläger für die für den Zeitraum 01.04.1995 bis 31.12.2000 zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson A. erfolgreich die Einrede der Verjährung berufen. Diese ist mit Ablauf des 31.12.2005 eingetreten.

Die Klage hat daher in vollem Umfang Erfolg, so dass der angefochtene Bescheid vom 22.01.2011 in dem angefochtenen Umfang aufzuheben war.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtskraft
Aus
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