Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
47
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 R 1480/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 1000/11
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 131/16 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Umwandlung der ihm gewährten Altersrente wegen Altersteilzeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der Kläger war bei der C.-Entsorgungswirtschaft GmbH & Co. KG in B-Stadt bis 30.4.2004 als Lkw-Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1.5.2004 bis 31.10.2008 war er dort als Berater der Geschäftsleitung tätig. Er hatte aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Betriebsratsvorsitzender u.a. die Geschäftsleitung in betriebs-verfassungsrechtlichen und betriebsorganisatorischen Fragen zu beraten und hatte in dieser Funktion direkt der Geschäftsleitung zu berichten (vgl. § 2 Ziffer 1 der Vereinbarung über die Altersteilzeit). Dabei erbrachte der Kläger seine Arbeitsleistung in seiner Wohnung und auf Anforderung der Arbeitgeberin auch an der Betriebsstätte (vgl. § 2 Ziffer 2 der Altersteilzeit-Vereinbarung). In der Arbeitsphase vom 1.5.2004 bis 31.7.2006 hatte die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zehn Stunden betragen, die jeweils von Montag bis Freitag zwischen 8 Uhr und 16 Uhr verteilt auf höchstens zwei Tage pro Woche zu erbrin-gen war (vgl. § 3 Ziffer 1 der Altersteilzeit-Vereinbarung).
Am 3.9.2008 beantragte der am XX.XX.1946 geborene Kläger Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für schwerbehinderte Menschen bzw. für Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige und Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Die beantragte Altersrente sollte am 1.11.2008 beginnen. Der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sei im Januar 2007 beim Amt für Versorgung und Familienförderung B-Stadt II gestellt worden.
Mit Schreiben vom 18.9.2008 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass bei einem Rentenbeginn am 1.11.2008 die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit 19 Monate vorzeitig in Anspruch genommen werde und deshalb bei der Berechnung dieser Altersrente ein Rentenabschlag in Höhe von 5,7 % zu berücksichtigen sei. Die Altersrente für schwerbe-hinderte Menschen würde bei diesem Rentenbeginn jedoch nur zwölf Monate vorzeitig in Anspruch genommen werden. Bei der Berechnung dieser Altersrente würde sich daher kein oder nur ein geringerer Rentenabschlag ergeben. Die Altersrente für schwerbehin-derte Menschen könne erst bewilligt werden, wenn der Nachweis über die Schwerbehin-derteneigenschaft erbracht worden sei. Da dies hier noch nicht erfolgt sei, bestehe derzeit nur die Möglichkeit, die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit festzustellen. Ausdrücklich wies die Beklagte in Fettdruck darauf hin, dass nach bindender Bewilligung einer Altersrente der Wechsel in eine andere Altersrente nicht mehr möglich sei. Ergebe sich für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ein späterer Rentenbeginn als für die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, hätte der Kläger keinen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, sofern der Bescheid über die Bewilligung der ersten Altersrente bereits bindend geworden sei. Ist der Bescheid über die Bewilligung der ersten Al-tersrente noch nicht bindend geworden (weil z.B. ein Widerspruch eingelegt wurde), könne die Altersrente für schwerbehinderte Menschen jedoch festgestellt werden. Hierbei würden sich die in der ersten Altersrente bereits erhaltenen Rentenabschläge auch in der folgenden Altersrente für schwerbehinderte Menschen auswirken. Der Kläger wurde gebeten, der Beklagten innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, ob dieser die Feststellung der Altersrente nach Altersteilzeit ab 1.11.2008 wünsche oder ob die Entscheidung über die beantragte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft abgewartet werden solle. Darauf antwortete der Kläger, dass die Entscheidung über die beantragte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht abgewartet werden solle und zunächst die andere Altersrente bewilligt werden solle. Daraufhin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 20.11.2008 Altersrente nach Altersteilzeit ab 1.11.2008 in Höhe von monatlich 1243,- EUR.
Mit Schreiben vom 6.10.2009 (Eingang am 15.10.2009) beantragte der Kläger den Ren-tenbeginn für seine Altersrente auf den 1.1.2009 zu verschieben. Bei Beantragung seiner Altersrente im Jahre 2008 habe er sicher davon ausgehen können, dass seine Klage gegen den Bescheid des Versorgungsamtes vom 27.9.2007 zu einem GdB in Höhe von mindestens 50 führen würde. Sein Prozessbevollmächtigter habe mit der Versorgungsverwaltung einen Vergleich geschlossen, wonach sich die Versorgungsverwaltung bereit erklärt habe, einen Grad der Behinderung von 50 ab 11.12.2008 festzustellen, was dann auch geschehen sei. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 8.2.2011 wies die Beklagte den Antrag vom 15.10.2009 auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen zurück. Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters sei der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters ausgeschlossen (§ 34 Abs. 4 SGB VI i.d.F. vom 1.8.2004 bis 31.12.2007). Der Kläger beziehe seit 1.11.2008 eine Altersrente wegen Altersteilzeit. Die beantragte Rente solle am 1.1.2009 beginnen. Ein Wechsel in eine andere Rentenart sei damit für den Kläger ausgeschlossen. Darüber sei der Kläger mit Schreiben vom 18.9.2008 aufgeklärt worden. Mit Fax vom 1.10.2008 habe der Kläger zugestimmt, dass eine Entscheidung über die beantragte Schwerbehinderteneigenschaft nicht abgewartet werden solle. Es verbleibe somit bei dem Bescheid vom 20.11.2008.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 11.2.2010 Widerspruch und trug vor, er habe bei seinem Rentenantrag vom 3.9.2008 bewusst beide Altersrenten beantragt. Das ausdrücklich deshalb, weil ein Antrag auf Feststellung seiner Schwerbehinderteneigen-schaft noch in Bearbeitung gewesen sei. Er habe die Aufklärung durch die Beklagte im Schreiben vom 5.9.2009 so verstanden, es werde erst nach endgültiger Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft endgültig entschieden werden bei welcher Altersrentenart es schlussendlich bleiben werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.5.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Mit Klage vom 29.6.2010 verfolgt der Kläger sein Ziel weiter und legt das Gutachten des Chirurgen Dr. med. D. vom 14.1.2009 vor, das im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens gegen das Amt für Versorgung und Familienförderung B-Stadt II erstellt wurde. Des Weiteren wurden vom Kläger zahlreiche Befunde seiner behandelnden Ärzte vorgelegt.
Das Gericht zog die Verwaltungsakte der Beklagten, die des Amtes für Versorgung und Familienförderung B-Stadt II sowie Befunde von Dr. med. E., Dr. med. M. und Dr. med. C. bei.
Mit Beweisanordnung vom 4.5.2011 ernannte es den Orthopäden Dr. med. I. zum ärztlichen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage zum Gesundheitszustand des Klägers vor November 2008. Dr. med. I. kam in seinem Gutachten vom 10.5.2011 zu dem Ergebnis, dass der Kläger vor November 2008 an einem Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom, einer muskulären Disbalance im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, ausstrahlenden Nervenwurzel-reizerscheinungen rechts bei Diskusprolaps medio lateral links, medial betonter Gonarthrose beidseits, Belastungsbeschwerden im Bereich des oberen Sprunggelenks beidseits, Senk-Spreizfuß beidseits, Hallux valgus rechtsbetont, endgradige Bewegungs-einschränkung des linken Schultergelenks und Bluthochdruck gelitten habe. Dabei sei der Kläger vor November 2008 noch in der Lage gewesen, leichte und kurzfristig mittelschwe-re Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken und Treppensteigen, nicht auf Leitern und Gerüsten, im Umfang von täglich 6 Stunden und mehr zu verrichten.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Bescheid vom 8.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.5.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1.11.2008, hilfsweise ab 1.1.2009 Altersrente wegen Schwerbehinderung nach § 236 a Abs. 2 SGB VI zu gewäh-ren.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere des eingeholten Sachverständigengutachten sowie den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Amtes für Versorgung und Familienförderung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 8.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.5.2010 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente wegen Schwerbehinderung ab 1.11.2008 bzw. 1.1.2009.
Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ist der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen (vgl. § 34 Abs. 4 Ziffer 3 SGB VI).
Mit Bescheid vom 20.11.2008 wurde dem Kläger Altersrente nach Altersteilzeit ab 1.11.2008 gewährt. Diesem Bescheid wurde nicht widersprochen, so dass dieser nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit dem 23.12.2008 bestandskräftig und damit bindend geworden ist.
Vor diesem Zeitpunkt kann der Kläger keine vorgezogene Altersrente nach § 236 a SGB VI beanspruchen.
Versicherte, die vor dem 1.1.1952 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vor-zeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich (§ 236 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Diese Versicherten können Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren nur dann beanspruchen, wenn sie bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sind.
Diese Voraussetzungen des § 236 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VI hat der Kläger nicht alle erfüllt. Ausweislich des Bescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberbayern vom 22.10.2009 beträgt der Grad der Behinderung 50 ab 11.12.2008. Der Kläger hätte somit Altersrente für Schwerbehinderte Menschen nach § 236 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 236 a Abs. 1 Satz 1 erst zum 1.1.2009 beanspruchen können. Dieser Zeitpunkt (1.1.2009) liegt jedoch nach dem Beginn seiner Altersrente nach Altersteilzeit am 1.11.2008. Der Umwandlung steht damit § 34 Abs. 4 SGB VI entgegen.
Der Kläger könnte auch nicht Rente nach § 236 a Abs. 3 SGB VI beanspruchen. Danach können Versicherte u.a. dann Altersrente beanspruchen, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind.
Dies ist jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht der Fall. Nach den schlüssigen und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. I. in dessen Gutachten vom 10.5.2011 war der Kläger vor dem 1.11.2008 weder berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht. Der Kläger konnte vor November 2008 noch leichte bis kurzfristig mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken und Treppensteigen, nicht auf Leitern und Gerüsten, täglich sechs Stunden und mehr verrichten. Damit war dem Kläger seine bisherige Tätigkeit als Berater der Geschäftsleitung in betriebsverfassungsrechtlichen und betriebsorganisatorischen Fragen zuzumuten, wie auch alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers entsprachen. Damit lag weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers vor. Er hätte eine Altersrente nach § 236 a Abs. 3 SGB VI vor dem 1.11.2008 nicht beanspruchen können. Damit steht einer derartigen Rente wegen Alters wiederum § 34 Abs. 4 SGB VI entgegen.
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Umwandlung der ihm gewährten Altersrente wegen Altersteilzeit in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der Kläger war bei der C.-Entsorgungswirtschaft GmbH & Co. KG in B-Stadt bis 30.4.2004 als Lkw-Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1.5.2004 bis 31.10.2008 war er dort als Berater der Geschäftsleitung tätig. Er hatte aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Betriebsratsvorsitzender u.a. die Geschäftsleitung in betriebs-verfassungsrechtlichen und betriebsorganisatorischen Fragen zu beraten und hatte in dieser Funktion direkt der Geschäftsleitung zu berichten (vgl. § 2 Ziffer 1 der Vereinbarung über die Altersteilzeit). Dabei erbrachte der Kläger seine Arbeitsleistung in seiner Wohnung und auf Anforderung der Arbeitgeberin auch an der Betriebsstätte (vgl. § 2 Ziffer 2 der Altersteilzeit-Vereinbarung). In der Arbeitsphase vom 1.5.2004 bis 31.7.2006 hatte die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zehn Stunden betragen, die jeweils von Montag bis Freitag zwischen 8 Uhr und 16 Uhr verteilt auf höchstens zwei Tage pro Woche zu erbrin-gen war (vgl. § 3 Ziffer 1 der Altersteilzeit-Vereinbarung).
Am 3.9.2008 beantragte der am XX.XX.1946 geborene Kläger Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für schwerbehinderte Menschen bzw. für Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige und Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Die beantragte Altersrente sollte am 1.11.2008 beginnen. Der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sei im Januar 2007 beim Amt für Versorgung und Familienförderung B-Stadt II gestellt worden.
Mit Schreiben vom 18.9.2008 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass bei einem Rentenbeginn am 1.11.2008 die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit 19 Monate vorzeitig in Anspruch genommen werde und deshalb bei der Berechnung dieser Altersrente ein Rentenabschlag in Höhe von 5,7 % zu berücksichtigen sei. Die Altersrente für schwerbe-hinderte Menschen würde bei diesem Rentenbeginn jedoch nur zwölf Monate vorzeitig in Anspruch genommen werden. Bei der Berechnung dieser Altersrente würde sich daher kein oder nur ein geringerer Rentenabschlag ergeben. Die Altersrente für schwerbehin-derte Menschen könne erst bewilligt werden, wenn der Nachweis über die Schwerbehin-derteneigenschaft erbracht worden sei. Da dies hier noch nicht erfolgt sei, bestehe derzeit nur die Möglichkeit, die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit festzustellen. Ausdrücklich wies die Beklagte in Fettdruck darauf hin, dass nach bindender Bewilligung einer Altersrente der Wechsel in eine andere Altersrente nicht mehr möglich sei. Ergebe sich für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ein späterer Rentenbeginn als für die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, hätte der Kläger keinen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, sofern der Bescheid über die Bewilligung der ersten Altersrente bereits bindend geworden sei. Ist der Bescheid über die Bewilligung der ersten Al-tersrente noch nicht bindend geworden (weil z.B. ein Widerspruch eingelegt wurde), könne die Altersrente für schwerbehinderte Menschen jedoch festgestellt werden. Hierbei würden sich die in der ersten Altersrente bereits erhaltenen Rentenabschläge auch in der folgenden Altersrente für schwerbehinderte Menschen auswirken. Der Kläger wurde gebeten, der Beklagten innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, ob dieser die Feststellung der Altersrente nach Altersteilzeit ab 1.11.2008 wünsche oder ob die Entscheidung über die beantragte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft abgewartet werden solle. Darauf antwortete der Kläger, dass die Entscheidung über die beantragte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht abgewartet werden solle und zunächst die andere Altersrente bewilligt werden solle. Daraufhin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 20.11.2008 Altersrente nach Altersteilzeit ab 1.11.2008 in Höhe von monatlich 1243,- EUR.
Mit Schreiben vom 6.10.2009 (Eingang am 15.10.2009) beantragte der Kläger den Ren-tenbeginn für seine Altersrente auf den 1.1.2009 zu verschieben. Bei Beantragung seiner Altersrente im Jahre 2008 habe er sicher davon ausgehen können, dass seine Klage gegen den Bescheid des Versorgungsamtes vom 27.9.2007 zu einem GdB in Höhe von mindestens 50 führen würde. Sein Prozessbevollmächtigter habe mit der Versorgungsverwaltung einen Vergleich geschlossen, wonach sich die Versorgungsverwaltung bereit erklärt habe, einen Grad der Behinderung von 50 ab 11.12.2008 festzustellen, was dann auch geschehen sei. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 8.2.2011 wies die Beklagte den Antrag vom 15.10.2009 auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen zurück. Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters sei der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters ausgeschlossen (§ 34 Abs. 4 SGB VI i.d.F. vom 1.8.2004 bis 31.12.2007). Der Kläger beziehe seit 1.11.2008 eine Altersrente wegen Altersteilzeit. Die beantragte Rente solle am 1.1.2009 beginnen. Ein Wechsel in eine andere Rentenart sei damit für den Kläger ausgeschlossen. Darüber sei der Kläger mit Schreiben vom 18.9.2008 aufgeklärt worden. Mit Fax vom 1.10.2008 habe der Kläger zugestimmt, dass eine Entscheidung über die beantragte Schwerbehinderteneigenschaft nicht abgewartet werden solle. Es verbleibe somit bei dem Bescheid vom 20.11.2008.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 11.2.2010 Widerspruch und trug vor, er habe bei seinem Rentenantrag vom 3.9.2008 bewusst beide Altersrenten beantragt. Das ausdrücklich deshalb, weil ein Antrag auf Feststellung seiner Schwerbehinderteneigen-schaft noch in Bearbeitung gewesen sei. Er habe die Aufklärung durch die Beklagte im Schreiben vom 5.9.2009 so verstanden, es werde erst nach endgültiger Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft endgültig entschieden werden bei welcher Altersrentenart es schlussendlich bleiben werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.5.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Mit Klage vom 29.6.2010 verfolgt der Kläger sein Ziel weiter und legt das Gutachten des Chirurgen Dr. med. D. vom 14.1.2009 vor, das im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens gegen das Amt für Versorgung und Familienförderung B-Stadt II erstellt wurde. Des Weiteren wurden vom Kläger zahlreiche Befunde seiner behandelnden Ärzte vorgelegt.
Das Gericht zog die Verwaltungsakte der Beklagten, die des Amtes für Versorgung und Familienförderung B-Stadt II sowie Befunde von Dr. med. E., Dr. med. M. und Dr. med. C. bei.
Mit Beweisanordnung vom 4.5.2011 ernannte es den Orthopäden Dr. med. I. zum ärztlichen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage zum Gesundheitszustand des Klägers vor November 2008. Dr. med. I. kam in seinem Gutachten vom 10.5.2011 zu dem Ergebnis, dass der Kläger vor November 2008 an einem Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom, einer muskulären Disbalance im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, ausstrahlenden Nervenwurzel-reizerscheinungen rechts bei Diskusprolaps medio lateral links, medial betonter Gonarthrose beidseits, Belastungsbeschwerden im Bereich des oberen Sprunggelenks beidseits, Senk-Spreizfuß beidseits, Hallux valgus rechtsbetont, endgradige Bewegungs-einschränkung des linken Schultergelenks und Bluthochdruck gelitten habe. Dabei sei der Kläger vor November 2008 noch in der Lage gewesen, leichte und kurzfristig mittelschwe-re Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken und Treppensteigen, nicht auf Leitern und Gerüsten, im Umfang von täglich 6 Stunden und mehr zu verrichten.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Bescheid vom 8.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.5.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1.11.2008, hilfsweise ab 1.1.2009 Altersrente wegen Schwerbehinderung nach § 236 a Abs. 2 SGB VI zu gewäh-ren.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere des eingeholten Sachverständigengutachten sowie den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Amtes für Versorgung und Familienförderung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 8.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.5.2010 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente wegen Schwerbehinderung ab 1.11.2008 bzw. 1.1.2009.
Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ist der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen (vgl. § 34 Abs. 4 Ziffer 3 SGB VI).
Mit Bescheid vom 20.11.2008 wurde dem Kläger Altersrente nach Altersteilzeit ab 1.11.2008 gewährt. Diesem Bescheid wurde nicht widersprochen, so dass dieser nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit dem 23.12.2008 bestandskräftig und damit bindend geworden ist.
Vor diesem Zeitpunkt kann der Kläger keine vorgezogene Altersrente nach § 236 a SGB VI beanspruchen.
Versicherte, die vor dem 1.1.1952 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vor-zeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich (§ 236 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Diese Versicherten können Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren nur dann beanspruchen, wenn sie bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sind.
Diese Voraussetzungen des § 236 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VI hat der Kläger nicht alle erfüllt. Ausweislich des Bescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberbayern vom 22.10.2009 beträgt der Grad der Behinderung 50 ab 11.12.2008. Der Kläger hätte somit Altersrente für Schwerbehinderte Menschen nach § 236 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 236 a Abs. 1 Satz 1 erst zum 1.1.2009 beanspruchen können. Dieser Zeitpunkt (1.1.2009) liegt jedoch nach dem Beginn seiner Altersrente nach Altersteilzeit am 1.11.2008. Der Umwandlung steht damit § 34 Abs. 4 SGB VI entgegen.
Der Kläger könnte auch nicht Rente nach § 236 a Abs. 3 SGB VI beanspruchen. Danach können Versicherte u.a. dann Altersrente beanspruchen, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind.
Dies ist jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht der Fall. Nach den schlüssigen und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. I. in dessen Gutachten vom 10.5.2011 war der Kläger vor dem 1.11.2008 weder berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht. Der Kläger konnte vor November 2008 noch leichte bis kurzfristig mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken und Treppensteigen, nicht auf Leitern und Gerüsten, täglich sechs Stunden und mehr verrichten. Damit war dem Kläger seine bisherige Tätigkeit als Berater der Geschäftsleitung in betriebsverfassungsrechtlichen und betriebsorganisatorischen Fragen zuzumuten, wie auch alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers entsprachen. Damit lag weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers vor. Er hätte eine Altersrente nach § 236 a Abs. 3 SGB VI vor dem 1.11.2008 nicht beanspruchen können. Damit steht einer derartigen Rente wegen Alters wiederum § 34 Abs. 4 SGB VI entgegen.
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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