Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
38
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 38 KA 1263/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 71/17
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage richtet sich gegen den Beschluss des Berufungsausschusses (Sitzung vom 29.10.2015), mit dem der Beklagte die Entscheidung des Zulassungsausschusses bestätigte. Die Zulassungsgremien lehnten den Antrag des ursprünglichen Klägers auf Anstellungsgenehmigung von Frau Dr. C. (Internistin-Endokrinologie, Beigeladene zu 8) mit einem wöchentlichen Tätigkeitsumfang von 40 Stunden ab. Nachbesetzt werden sollte die Angestelltenstelle von Dr. D., dem mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 10.11.2014 eine sogenannte Anstel-lungsgenehmigung erteilt wurde. Unter Ziff. III. der Anstellungsgenehmigung wurde bestimmt, dass die Genehmigung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten seit Zustellung des Bescheides aufgenommen wird. In einem ebenfalls angefochtenen Widerspruchsbescheid des Beklagten (Sitzung des Berufungsausschusses ebenfalls am 29.10.2017), stellte der Beklagte fest, wegen Nichtaufnahme der Tätigkeit durch Herrn Dr. D ... ende die Genehmigung zu Gunsten des Klägers am 20.02.2015. Außerdem sei die Angestelltenstelle nicht mehr i.S.v. § 103 Abs. 4b S. 3 SGB V nachbesetzungsfähig. Aufgrund mehrere Tatsachen (wird im angefochtenen Bescheid im Einzelnen ausgeführt) gehe der Beklagte davon aus, dass der Beigeladene zu 8 von vornherein nicht die Absicht gehabt habe, beim Kläger als angestellter Arzt tätig zu werden. Eine Nachbesetzung komme nicht in Betracht, da hierfür Voraussetzung wäre, dass die Angestelltenstelle bereits zuvor durch einen Arzt real besetzt war und gelebt wurde. Gegen diese Entscheidung des Berufungsausschusses wurde ebenfalls Klage zum Sozialgericht München unter dem Aktenzeichen S 38 KA 1262/15 eingelegt. Das Verfahren wurde in der Sitzung des Gerichts am 29.03.2017 durch Urteil entschieden. Der angefochtene Bescheid des Beklagten, die Beendigung der Angestelltengenehmigung von Herrn Dr. D ... betreffend wurde als rechtmäßig angesehen, weshalb die Klage abgewiesen wurde. Der Berufungsausschuss begründete den hier streitgegenständlichen Wider-spruchsbescheid (Ablehnung des Antrages auf Anstellungsgenehmigung zugunsten von Frau Dr.C ... (Internistin-Endokrinologie, Beigeladene zu 8)) damit, die Angestelltenstelle, die Frau Dr. C ... hätte nachbesetzen sollen, sei nicht "real besetzt" gewesen und sei deshalb nicht mehr nachbesetzungsfähig im Sinne von § 103 Abs. 4b s. 3 SGB V. Dagegen ließ der ursprüngliche Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München einlegen. Dieser verzichtete auf seine Zulassung zum Oktober 2016. Im Wege der Nachfolgezulassung wurde seine Tochter, Frau Dr. E. zur vertragsärztlichen Versorgung mit Wirkung zum 01.10.2016 zuge-lassen. In der mündlichen Verhandlung am 29.03.2017 stellte der Prozessbevollmächtigte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 18.02.2015. Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 8 schloss sich dem Antrag der Klägerseite an. Die Vertreterin der Beigeladenen zu 1 stellte keinen Antrag. Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte sowie die Klageakte im Verfahren S 38 KA 1262/15 samt der hierzu gehörenden Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Sitzungsniederschrift vom 29.03.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage - es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs-und Verbescheidungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG - ist zu-lässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Die Klage wurde ursprünglich durch den Prozessbevollmächtigten namens Dr. F. eingelegt, an den auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten gerichtet wurde. Herr Dr. F. hat jedoch zum 01.10.2016 auf seine vertragsärztliche Zulassung verzichtet. Auf den Vertragsarztsitz wurde seine Tochter, Frau Dr. E. mit Wirkung zum 01.10.2016 zugelassen. Frau Dr. E., die vom gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, macht nunmehr ihrerseits die zunächst von ihrem Vater begehrten Ansprüche in eigenem Namen geltend. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um keine Klageänderung im Sinne von § 99 SGG, da hier die Rechtsnachfolge kraft Gesetzes eingetreten ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Komment zum SGG, Rn 7a zu § 99). Vielmehr liegt ein gesetzlicher Parteiwechsel vor, dem durch Berichtigung des Rubrums Rechnung getragen wurde. So spricht § 103 Abs. 3a S. 1 SGB V von der Weiterführung der Praxis durch den Rechtsnachfolger. Mit ihrem neuen Status verbunden und eintretend in die Rechtsstellung des Praxisvorgängers ist auch das Recht, einen Arzt unter den Voraussetzungen des § 103 Absatz 4b SGB V anzustellen. Die Aktivlegitimation der Klägerin liegt somit vor. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Nachbesetzung einer Angestelltenstelle ist § 103 Abs. 4b S. 3 SGB V. Die Klägerin hat aber darauf keinen Anspruch. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, setzt die grundsätzliche Möglichkeit der Nachbesetzung voraus, dass die Angestelltenstelle durch den vorhergehenden Arzt "real besetzt" wurde. Die Nachfolgeanstellung ist damit akzessorisch zu der vorhergehenden Anstellung. Ist die erste Anstellungsgenehmigung nach § 103 Abs. 4b S. 1 SGB V erloschen, weil eine Tätigkeitsaufnahme nicht stattfand, die Tätigkeit nur von geringer Dauer war oder es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der anzustellende Arzt auf die vertragsärztliche Zulassung verzichtete, um als angestellter Arzt tätig zu werden, fehlt die Grundlage für eine nachfolgende Anstellungsgenehmigung nach § 103 Absatz 4b S.3 SGB V. Denn mit dem Wegfall der Erst- Anstellungsgenehmigung entfällt auch der Grund für die Privilegierung der Anstellungsgenehmigung gegenüber den anderen im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten nach Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung gemäß § 104 Abs. 4, 3a SGB V. Ansonsten würde dies dazu führen, dass die gesetzlichen Regelungen zur Überversorgung umgangen werden könnten und die Anstellungsgenehmigung als Konstrukt letztendlich dem anstellenden Arzt dazu dient, sich einen Vertragsarztsitz zu sichern, um ihn dann kurzfristig anderweitig zu besetzen. Nachdem das Sozialgericht in seinem Urteil vom 29.03.2017, betreffend das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 1262/15, zu dem Ergebnis kam, der Beklagte habe zu Recht festgestellt, die Genehmigung zu Gunsten des Klägers ende am 20.02.2015 wegen Nichtaufnahme der Tätigkeit durch Herrn Dr. D ... und die Angestelltenstelle sei nicht mehr i.S.v. § 103 Abs. 4b S. 3 SGB V nachbesetzungsfähig, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Nachbesetzung der Angestelltenstelle durch Frau Dr. C ... nach § 103 Abs. 4b S. 3 SGB V. Auf das Urteil des Gerichts vom 29.03.2017 unter dem Aktenzeichen S 38 KA 1262/15, insbesondere die Urteilsgründe wird Bezug genommen. Aus den genannten Gründen war zu entscheiden, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.
Tatbestand:
Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage richtet sich gegen den Beschluss des Berufungsausschusses (Sitzung vom 29.10.2015), mit dem der Beklagte die Entscheidung des Zulassungsausschusses bestätigte. Die Zulassungsgremien lehnten den Antrag des ursprünglichen Klägers auf Anstellungsgenehmigung von Frau Dr. C. (Internistin-Endokrinologie, Beigeladene zu 8) mit einem wöchentlichen Tätigkeitsumfang von 40 Stunden ab. Nachbesetzt werden sollte die Angestelltenstelle von Dr. D., dem mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 10.11.2014 eine sogenannte Anstel-lungsgenehmigung erteilt wurde. Unter Ziff. III. der Anstellungsgenehmigung wurde bestimmt, dass die Genehmigung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten seit Zustellung des Bescheides aufgenommen wird. In einem ebenfalls angefochtenen Widerspruchsbescheid des Beklagten (Sitzung des Berufungsausschusses ebenfalls am 29.10.2017), stellte der Beklagte fest, wegen Nichtaufnahme der Tätigkeit durch Herrn Dr. D ... ende die Genehmigung zu Gunsten des Klägers am 20.02.2015. Außerdem sei die Angestelltenstelle nicht mehr i.S.v. § 103 Abs. 4b S. 3 SGB V nachbesetzungsfähig. Aufgrund mehrere Tatsachen (wird im angefochtenen Bescheid im Einzelnen ausgeführt) gehe der Beklagte davon aus, dass der Beigeladene zu 8 von vornherein nicht die Absicht gehabt habe, beim Kläger als angestellter Arzt tätig zu werden. Eine Nachbesetzung komme nicht in Betracht, da hierfür Voraussetzung wäre, dass die Angestelltenstelle bereits zuvor durch einen Arzt real besetzt war und gelebt wurde. Gegen diese Entscheidung des Berufungsausschusses wurde ebenfalls Klage zum Sozialgericht München unter dem Aktenzeichen S 38 KA 1262/15 eingelegt. Das Verfahren wurde in der Sitzung des Gerichts am 29.03.2017 durch Urteil entschieden. Der angefochtene Bescheid des Beklagten, die Beendigung der Angestelltengenehmigung von Herrn Dr. D ... betreffend wurde als rechtmäßig angesehen, weshalb die Klage abgewiesen wurde. Der Berufungsausschuss begründete den hier streitgegenständlichen Wider-spruchsbescheid (Ablehnung des Antrages auf Anstellungsgenehmigung zugunsten von Frau Dr.C ... (Internistin-Endokrinologie, Beigeladene zu 8)) damit, die Angestelltenstelle, die Frau Dr. C ... hätte nachbesetzen sollen, sei nicht "real besetzt" gewesen und sei deshalb nicht mehr nachbesetzungsfähig im Sinne von § 103 Abs. 4b s. 3 SGB V. Dagegen ließ der ursprüngliche Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München einlegen. Dieser verzichtete auf seine Zulassung zum Oktober 2016. Im Wege der Nachfolgezulassung wurde seine Tochter, Frau Dr. E. zur vertragsärztlichen Versorgung mit Wirkung zum 01.10.2016 zuge-lassen. In der mündlichen Verhandlung am 29.03.2017 stellte der Prozessbevollmächtigte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 18.02.2015. Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 8 schloss sich dem Antrag der Klägerseite an. Die Vertreterin der Beigeladenen zu 1 stellte keinen Antrag. Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte sowie die Klageakte im Verfahren S 38 KA 1262/15 samt der hierzu gehörenden Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Sitzungsniederschrift vom 29.03.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage - es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs-und Verbescheidungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG - ist zu-lässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Die Klage wurde ursprünglich durch den Prozessbevollmächtigten namens Dr. F. eingelegt, an den auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten gerichtet wurde. Herr Dr. F. hat jedoch zum 01.10.2016 auf seine vertragsärztliche Zulassung verzichtet. Auf den Vertragsarztsitz wurde seine Tochter, Frau Dr. E. mit Wirkung zum 01.10.2016 zugelassen. Frau Dr. E., die vom gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, macht nunmehr ihrerseits die zunächst von ihrem Vater begehrten Ansprüche in eigenem Namen geltend. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um keine Klageänderung im Sinne von § 99 SGG, da hier die Rechtsnachfolge kraft Gesetzes eingetreten ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Komment zum SGG, Rn 7a zu § 99). Vielmehr liegt ein gesetzlicher Parteiwechsel vor, dem durch Berichtigung des Rubrums Rechnung getragen wurde. So spricht § 103 Abs. 3a S. 1 SGB V von der Weiterführung der Praxis durch den Rechtsnachfolger. Mit ihrem neuen Status verbunden und eintretend in die Rechtsstellung des Praxisvorgängers ist auch das Recht, einen Arzt unter den Voraussetzungen des § 103 Absatz 4b SGB V anzustellen. Die Aktivlegitimation der Klägerin liegt somit vor. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Nachbesetzung einer Angestelltenstelle ist § 103 Abs. 4b S. 3 SGB V. Die Klägerin hat aber darauf keinen Anspruch. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, setzt die grundsätzliche Möglichkeit der Nachbesetzung voraus, dass die Angestelltenstelle durch den vorhergehenden Arzt "real besetzt" wurde. Die Nachfolgeanstellung ist damit akzessorisch zu der vorhergehenden Anstellung. Ist die erste Anstellungsgenehmigung nach § 103 Abs. 4b S. 1 SGB V erloschen, weil eine Tätigkeitsaufnahme nicht stattfand, die Tätigkeit nur von geringer Dauer war oder es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der anzustellende Arzt auf die vertragsärztliche Zulassung verzichtete, um als angestellter Arzt tätig zu werden, fehlt die Grundlage für eine nachfolgende Anstellungsgenehmigung nach § 103 Absatz 4b S.3 SGB V. Denn mit dem Wegfall der Erst- Anstellungsgenehmigung entfällt auch der Grund für die Privilegierung der Anstellungsgenehmigung gegenüber den anderen im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten nach Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung gemäß § 104 Abs. 4, 3a SGB V. Ansonsten würde dies dazu führen, dass die gesetzlichen Regelungen zur Überversorgung umgangen werden könnten und die Anstellungsgenehmigung als Konstrukt letztendlich dem anstellenden Arzt dazu dient, sich einen Vertragsarztsitz zu sichern, um ihn dann kurzfristig anderweitig zu besetzen. Nachdem das Sozialgericht in seinem Urteil vom 29.03.2017, betreffend das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 1262/15, zu dem Ergebnis kam, der Beklagte habe zu Recht festgestellt, die Genehmigung zu Gunsten des Klägers ende am 20.02.2015 wegen Nichtaufnahme der Tätigkeit durch Herrn Dr. D ... und die Angestelltenstelle sei nicht mehr i.S.v. § 103 Abs. 4b S. 3 SGB V nachbesetzungsfähig, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Nachbesetzung der Angestelltenstelle durch Frau Dr. C ... nach § 103 Abs. 4b S. 3 SGB V. Auf das Urteil des Gerichts vom 29.03.2017 unter dem Aktenzeichen S 38 KA 1262/15, insbesondere die Urteilsgründe wird Bezug genommen. Aus den genannten Gründen war zu entscheiden, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.
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