Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 EG 1/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Dienstwagen-Überlassungen als geldwerter Vorteil ist dann kein sachlich gerechtfertigter Anknüpfungspunkt für eine Berücksichtigung als Einnahmen bei der Elterngeldberechnung, wenn es um Fallkonstellationen geht, in welchen der Arbeitgeber bei der Ermittlung des Zuschlags für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sein Wahlrecht zwischen der Pauschalbewertung (0,03 %) und der Einzelbewertung (0,002 %) entgegen der vom Arbeitnehmer gewünschten und im Veranlagungsverfahren vollzogenen Ermittlungsmethode ausübt. In solchen Fällen ist die steuerrechtlich motivierte Differenzierung der erleichterten Handhabung des Lohnsteuerabzugs beim Arbeitgeber mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes, dem betreuenden Elternteil einen an seinem Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen während des ersten Lebensjahres zu gewähren, nicht gerechtfertigt. Insoweit erscheinen dann auch die Gehaltsmitteilungen bei typisierender Betrachtung nicht geeignet, die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers hinreichend sicher darzustellen.
I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2013 verurteilt, dem Kläger für seinen am 03.07.2012 geborenen Sohn B. im zehnten und elften Lebensmonat (= Zeitraum 03.04.2013 bis 02.06.2013) Elterngeld ohne Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils aus der Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("PKW-KM") zu gewähren.
II. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), insbesondere die Frage, ob ein geldwerter Vorteil einer Dienstwagennutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf den Elterngeldanspruch im zehnten und elften Lebensmonat anzurechnen ist.
Der 1974 geborene, verheiratete Kläger ist der Vater des am 03.07.2012 geborenen Kindes B ... Er lebt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt und ist als nichtselbstständiger Arbeitnehmer für die Fa. H.S. AG erwerbstätig.
Am 18.07.2012 beantragte die Ehefrau des Klägers die Bewilligung von Elterngeld für B. für den ersten bis zwölften Lebensmonat (= Zeitraum 03.07.2012 bis 02.07.2013). Am 26.03.2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Elterngeld für den zehnten und elften Lebensmonat (= Zeitraum 03.04.2013 bis 02.06.2013) seines Sohnes. Er gab dabei an, er werde im beantragten Bezugszeitraum keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Der Ehefrau des Klägers wurde antragsgemäß Elterngeld mit Bescheid vom 09.08.2012 bewilligt.
Der Kläger erhielt für den zehnten und elften Lebensmonat seines Sohnes Elterngeld auf Grundlage des vorläufigen Bescheids vom 26.04.2013 in Höhe von 1.221,66 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte ein anhand der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers des Klägers für den Bemessungszeitraum Juli 2011 bis Juni 2012 ermitteltes, zur Gewährung des Höchstbetrages von monatlich 1.800,00 Euro führendes und daher nicht näher aufgeschlüsseltes vorgeburtliches monatliches Durchschnittsnettoeinkommen. Hierauf rechnete der Beklagte gemäß § 2 Abs. 3 BEEG ein durchschnittliches monatliches Netto-Teilzeiteinkommen im Bezugszeitraum in Höhe von 820,52 Euro an. Bei diesem Einkommen handelte es sich um den geldwerten Vorteil einer privaten Kraftfahrzeugnutzung in Höhe von 275,88 Euro monatlich (sog. 1% -Regelung) sowie um den weiter in den vorgelegten Gehaltsabrechnungen des Klägers für die Monate April 2013 und Mai 2013 ausgewiesenen geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 739,20 Euro monatlich. Die Bewilligung erfolgte gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BEEG vorläufig bis zum endgültigen Nachweis des Einkommens im Bezugszeitraum.
Mit Schreiben vom 16.07.2013, 07.08 2013 und 19.08.2013 machte der Kläger unter Vorlage u.a. einer Rückberechnung seines Arbeitgebers für den Monat Mai 2013 (= Korrektur durch Herausnahme des geldwerten Vorteils für km Wohnung/Arbeitsstätte i.H.v. 739,20 Euro) geltend, dass ihm mit Wirkung ab dem 01.05.2011 von seinem zuständigen Finanzamt im Veranlagungsverfahren die Anwendung der Einzelbewertung (mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer) entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 01.04.2011 (BMFS IV C 5 - S 2334/08/10010) zugesagt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er für die Fahrten zur Arbeitsstätte eine Bahnfahrkarte im Dauerabonnement erworben. Seitdem reise er immer mit der Bahn zur Arbeitsstelle an. Im Jahre 2011 habe er entsprechend dem seinem Schreiben abschriftlich beigefügten BMFS vom 01.04.2011 im Veranlagungsverfahren auf die nach dem Urteil des BFH vom 08.04.2008 (Az. VI R 85/04 - juris -) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorzunehmende Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer umgestellt. Die vereinzelten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen weise er entsprechend jährlich im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nach. Zum Nachweis seiner Werbungskosten lege er das Bahnabonnement vor. Sein Arbeitgeber habe ihm trotz mehrfacher Nachfrage mitgeteilt, er werde im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht auf die vom BMF grundsätzlich auch hier ermöglichte Einzelbewertungsmethode umstellen. Im Januar 2013 habe das Finanzamt auf seinen Antrag im Hinblick auf seine tatsächlichen Werbungskosten (= Kosten der Bahnfahrkarte) die Eintragung eines Freibetrages auf seiner Lohnsteuerkarte gewährt.
Das BMFS IV C 5 - S 2334/08/10010 vom 01.04.2011 lautet in Auszügen wie folgt: "Rn. 1: Der BFH hat seine Rechtsauffassung bestätigt, das die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt hat. Die Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG habe nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezwecke lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. Rn. 2: Zur Ermittlung des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist nach Auffassung des BFH (Urteil vom 4. April 2008 - VI R 85/04 - BStBl II Seite 887) eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen ... Rn. 4: Die BFH-Rechtsprechung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Veranlagungsverfahren anzuwenden. Rn. 5: Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber nicht zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (vgl. Rdnr. 2) verpflichtet. Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, im Lohnsteuerabzugsverfahren nur die kalendermonatlcihe Ermittlung des Zuschlags mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (0,03 %-Regelung) vorzunehmen, z.B. die Gestellung des betrieblichen Kraftfahrzeugs an die Anwendung der 0,03 %-Regelung zu binden. Rn. 6: ...Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an die für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Methode gebunden und kann die Methode einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr wechseln."
Mit Bescheid vom 18.09.2013 setzte der Beklagte den Elterngeldanspruch des Klägers für den zehnten und elften Lebensmonat seines Sohnes B. endgültig mit monatlich 1.389,60 Euro fest. Dabei berücksichtigte er unter Zugrundelegung der Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers des Klägers für die Monate April bis Juni 2013 und der hierbei für Mai 2013 vorgenommenen Korrektur als Teilzeiteinkommen im Bezugszeitraum die nach der 1%-Regelung ausgewiesenen geldwerten Vorteile für die private Nutzung des Dienstwagens sowie die nach der 0,03 %-Regelung ausgewiesenen geldwerten Vorteile für die Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Er errechnete dabei nach Berücksichtigung der gesetzlichen Abzugsbeträge ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen im Bezugszeitraum in Höhe von monatlich 562,15 Euro.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 08.10.2013 Widerspruch, mit welchem er sinngemäß im Wesentlichen nochmals darlegt, dass er im Elterngeldbezugszeitraum keinen Arbeitsweg mit dem Dienstwagen zurückgelegt habe und die von ihm im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren vor dem Finanzamt Rosenheim zulässiger Weise gewählte Einzelbewertungsmethode auch elterngeldrechtlich zur Bewertung seines geldwerten Vorteils aus der Nutzung seines Dienstwagens für Fahrten zur Arbeitsstätte mit Null Euro führen müsse. Der elterngeldrechtlich zugrunde zu legenden geldwerte Vorteil seines Dienstwagens sei daher beschränkt auf den geldwerten Vorteil für private Nutzung nach der 1%-Regelung, betrage hier also 275,88 Euro pro Kalendermonat.
Gegen den den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 04.12.2013 wendet sich der Kläger mit seiner am 02.01.2014 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage und begehrt die Berechnung seines Elterngeldanspruchs für den zehnten und elften Lebensmonat seines Sohnes ohne Berücksichtigung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die vom Arbeitgeber in den Gehaltsabrechnungen für April und Juni 2013 ausgewiesenen Kilometerversteuerungen nach der 0,03 %-Methode stellten keinen geldwerten Vorteil dar. Im Veranlagungsverfahren habe er im Jahr 2011 gemäß dem BMFS vom 01.04.2011 von seinem einmaligen Wahlrecht zur Versteuerung des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG entsprechend der tatsächlich nachgewiesenen Fahrten mit dem Dienstwagen zur Arbeitsstätte Gebrauch gemacht, weil er den Weg zur Arbeitsstätte immer mit der Bahn zurücklege. Der Arbeitgeber sei zwar ausweislich des o.g. BMFS bei der Erhebung der Lohnsteuer zur Anwendung der BFH-Rechtsprechung, also der Einzelbewertungsmethode, berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Die Korrektur der vom Arbeitgeber (unter Anwendung der 0,03 %-Regelung) zu viel erhobenen Lohnsteuer erfolge dann, wenn der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren keine Einzelbewertung durchführe, im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2013 zu verurteilen, dem Kläger für seinen am 03.07.2012 geborenen Sohn B. im zehnten und elften Lebensmonat Elterngeld ohne Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils aus der Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist mit Schriftsatz vom 03.02.2014 darauf, dass der geldwerte Vorteil "PKW-KM" auf den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers als laufendes Bruttoeinkommen ausgewiesen sei und damit nach den Bestimmungen des BEEG in den betroffenen Lebensmonaten des Bezugszeitraums als Teilzeiteinkommen anzurechnen sei.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 21.08.2014 und vom 04.12.2014 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z.B. Urteil des BFH vom 22.09.2010, Az. VI R 54/09 -juris-) der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (= 0,03 %-Regelung) nur zur Anwendung kommt, wenn und soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt und diese Regelung keinen privaten Nutzungsvorteil erfasst, der nicht schon von der 1%-Regelung erfasst ist, sondern lediglich als Korrekturposten den Ausgleich des nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) unabhängig von dem tatsächlichen Entstehen von Kosten gewährten pauschalen Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bezweckt.
Mit Schreiben vom 25.11.2014 wendet der Beklagte ein, ausweislich der vom Kläger für den Bezugszeitraum vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen sei für ihn ein Steuerfreibetrag von monatlich 1.036,00 Euro eingetragen. Aus dem Einkommenssteuerbescheid 2011 wiederum ergäben sich die Werbungskosten zum Großteil aus den Wegekosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Damit würden offensichtlich pauschale Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgezogen. Der Zweck des Korrekturpostens scheine daher nicht entfallen zu sein.
Mit Schreiben vom 03.12.2014 legt der Kläger neben dem Einkommensteuerbescheid und den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2013 die Berechnung der Versteuerung seines Dienstwagens im Veranlagungsverfahren und ein Schreiben des FA Rosenheim vom 20.11.2014 vor. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Arbeitgeber des Klägers im Jahr 2013 infolge der von ihm gewählten 0,03 %-Methode im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens eine um 9.401,56 Euro zu hohe Verteuerung des Dienstwagens vorgenommen hat, was im Rahmen des Veranlagungsverfahrens 2013 bei Anwendung der Einzelbewertungsmethode für die tatsächlichen Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen korrigiert wurde.
Mit Schreiben vom 12.01.2015 führt der Beklagte aus, nach § 2c Abs. 2 BEEG seien grundsätzlich die Angaben des Arbeitgebers Grundlage der Einkommensermittlung. Es lägen vorliegend auch keine Hinweise für deren Unrichtigkeit vor, so dass die gebotene Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung unwiderlegt sei.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) beim zuständigen Sozialgericht München eingelegt und ist zulässig.
Streitgegenständlich ist im Klageverfahren der endgültige Bescheid vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2013, durch welchen sich der vorläufige Bescheid vom 26.04.2014 auf "sonstige Weise" erledigt hat, § 39 Abs. 2 SGB X.
Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich nach den am 01.01.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 05.12.2006 (BGBl I, 2748) in der aufgrund Art. 14 des HBeglG 2011 vom 09.12.2010 mit Wirkung zum 01.01.2011 geltenden Fassung (BGBl. I, 1885).
Zunächst steht fest, dass der Kläger die Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Elterngeld gemäß § 1 BEEG für das am 03.07.2012 geborene Kind B. erfüllt. Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Dies ist hier ohne jeden Zweifel ausweislich der Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren und im Übrigen unstreitig der Fall.
Die Höhe des Elterngeldanspruchs richtet sich nach § 2 BEEG. § 2 Abs. 1 Satz BEEG sieht vor, dass Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 Euro monatlich für volle Monate gezahlt wird, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent ab (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG die Summe der im Inland zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 anzusetzen.
Für die Bestimmung des hier maßgeblichen Einkommens des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit ist damit § 2 Abs. 7 BEEG einschlägig. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst a EStG anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil. Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (vgl. § 2 Abs. 7 Sätze 3 und 4 BEEG).
Hiervon ausgehend ist der Beklagte anhand der für den als Bemessungszeitraum maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor Geburt von B. vorgelegten Gehaltsbescheinigungen des Klägers zu Recht von einem grundsätzlich zum Höchstbetrag von Elterngeld (1.800,00 Euro) führenden monatlichen Nettoeinkommen des Klägers ausgegangen.
Auf den Elterngeldanspruch des Klägers hat der Beklagte gemäß § 2 Abs. 3 BEEG weiter in nicht zu beanstandender Weise im zehnten und elften Lebensmonat von B. - insoweit vom Kläger auch unbeanstandet - den vom Arbeitgeber des Klägers in den Gehaltsbescheinigungen ausgewiesenen geldwerten Vorteil für die private Nutzung des im Bezugszeitraum dem Kläger weiter zur Verfügung gestellten Dienstwagens mit 275,88 Euro/Monat als Einkommen angerechnet. Nach der Geburt von B. erhielt der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum (03.04.2013 bis 02.06.2013) weiterhin geldwerte Vorteile aus seinen regelmäßigen Sachbezügen (Dienstwagen) in Höhe von insgesamt 275,88 Euro monatlich. Auch diese Einkünfte sind als Arbeitslohn zu qualifizieren. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit der in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung enthaltenen Definition zum Arbeitslohnbegriff. Danach wird Arbeitslohn definiert als alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dazu gehören auch Sachbezüge, soweit sie zu geldwerten Vorteilen des Arbeitnehmers aus seinem Dienstverhältnis führen (Lohnsteuer-Handbuch für 2008, H 19.3 LStH 2008). Es sind keine "sonstigen Bezüge" im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG, die bei der Berechnung des Elterngeldes nicht als Einnahmen zu berücksichtigen wären. "Sonstige Bezüge" werden als nicht laufender Arbeitslohn gezahlt (§ 38a Abs. 1 Satz 3 des EStG). Werden dagegen - wie hier - geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen gewährt, handelt es sich um laufenden Arbeitslohn (vgl. BSG 29.08.2012, B 10 EG 20/11 R, juris-Rn. 54 mit Verweis auf BFH, Urteil vom 16.12.2010, VI R 27/10; BFH; Urteil vom 17.6.2010, VI R 50/09). Die Definition von "Arbeitslohn" setzt nicht voraus, dass eine Gegenleistung erbracht wird. Diese Einkünfte sind deshalb (wie bei der Berechnung des vorgeburtlichen Einkommens) auch beim nachgeburtlichen Einkommen im Elterngeldbezugszeitraum anzurechnen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 2 BEEG "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" voraussetzt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG und § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Elterngeldes. Ziel des Elterngeldes ist es vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (BT-Drucks 16/1889, S 2, 15; BT-Drucks 16/2454, S 2). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl. BT-Drucks 16/1889, S 2, 15; BT-Drucks 16/2454, S 2). Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen (vgl. Bericht der Bundesregierung vom 30.10.2008 über die Auswirkungen des BEEG, BT-Drucks 16/10770, S 5 f). Wie auch andere Entgeltersatzleistungen ist das Elterngeld demnach dazu bestimmt, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen (BSG 03.12.2009, B 10 EG 3/09 R, juris-Rn. 33). Eines Ersatzes bedarf es jedoch dann nicht, wenn die Einkünfte weiter erzielt werden. Dies ist bei der Weitergewährung des Dienstwagens zur privaten Nutzung - unabhängig von dessen tatsächlicher Nutzung durch den Elterngeldberechtigten - der Fall. Der geldwerte Vorteil aus einer Firmenwagenüberlassung zur privaten Nutzung durch den Arbeitgeber besteht allein in der für den Arbeitnehmer bestehenden Weiternutzungsmöglichkeit (so für das Einkommensteuerrecht BFH, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., juris-Rn. 13; s.a. Leitsatz LSG Baden-Württemberg, a.a.O.: "Die Überlassung eines Pkw (Dienstwagen) durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung während des Bezugs von Elterngeld stellt einen geldwerten Vorteil dar, der im und für den Elterngeldbezugszeitraum erarbeitet wird und daher zum nachgeburtlichen Einkommen zählt."). Der Beklagte hat die vom Arbeitgeber des Klägers in den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen für die Monate April bis Juni 2013 korrekt mit der 1%- Pauschale bescheinigten Einkünfte daher zutreffend anteilig als nachgeburtliches Einkommen berücksichtigt.
Anders verhält es sich jedoch mit den weiter in den Verdienstabrechnungen des Klägers für April und Juni 2013 als geldwerten Vorteil ausgewiesenen Sachbezügen (KFZ-Nutzung km 739,20 Euro). Diese ausgewiesenen Sachbezüge hat der Beklagte im Rahmen der Bewilligung der endgültigen Leistungen zu Unrecht elterngeldrechtlich nach § 2 Abs. 3 BEEG als Einkommen berücksichtigt.
Dem Kläger ist nämlich mit der Überlassung des Dienstwagens ausweislich der vorgelegten Nachweise über die von ihm seit dem Jahr 2011 durchgängig tatsächlich mit der Bahn zurückgelegten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der deshalb seit dem Jahr 2011 im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren auch durchgängig gegenüber dem Finanzamt Rosenheim gewählten Anwendung der sog. 0,002 % - Methode nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 04.04.2008, Az. VI R 85/04 - juris -) über die private Nutzung des Dienstwagens hinaus im Bezugszeitraum kein geldwerter Vorteil für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte entstanden. Vielmehr hat die steuerrechtliche Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BFH nicht die Funktion, über die Anwendung der 1%-Regelung hinaus eine zusätzliche private Nutzung zu bewerten, sondern bezweckt lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber - wegen der regelmäßigen Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. Soweit aber - wie vom Kläger seit 2011 im Veranlagungsverfahren regelmäßig nachgewiesen - Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (hier in Höhe der Kosten der Bahnfahrkarte) tatsächlich entstehen, entfällt steuerrechtlich ein derartiger Korrektur-Ausgleich. Dies konnte vom Kläger vorliegend allerdings - allein wegen der zwar grundsätzlich zulässigen (vgl. BMFS vom 01.04.2011, a.a.O., Rn. 2.2), von seinem Arbeitgeber trotz Antragstellung im Lohnsteuerabzugsverfahren jedoch nicht praktizierten Möglichkeit der Anwendung der 0,002 %-Methode zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten - regelmäßig erst im Veranlagungsverfahren korrigiert werden. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist es daher regelmäßig zu einem zu hohen Abzug von Lohnsteuern durch den Arbeitgeber gekommen. Im Jahr 2013 hat das Finanzamt Rosenheim dann auf den Antrag des Klägers zur Meidung der aufgrund der vom Arbeitgeber des Klägers weiterhin gewählten Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) regelmäßig zu viel einbehaltenen Lohnsteuer einen monatlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 1.036,00 Euro gewährt.
Bereits aus der vom Gesetzgeber intendierten Einkommensermittlung nach steuerrechtlichen Grundsätzen (BT-Drs. 16/2785, S. 37) ergibt sich vorliegend damit das Fehlen eines geldwerten Vorteils des Klägers in Form eines Sachbezugs für die Nutzung des Dienstwagens für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte (auch) im Bezugszeitraum. Denn auch im Rahmen des Einkommenssteuerrechts entfällt bei zulässiger Wahl der Einzelbewertungsmethode (Bewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer) die Anwendung der pauschalen Ermittlung des Zuschlags mit der 0,03 % - Regelung (0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).
Ein anderes Ergebnis ist schließlich auch nicht aus § 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG a.F. (= § 2c Abs.2 BEEG n.F.) abzuleiten. Die Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers des Klägers für die Monate April bis Juni 2013 weisen zwar lohnsteuerrechtlich korrekt nach der vom Arbeitgeber des Klägers frei gewählten pauschalen 0,03 %- Zuschlagsregelung einen Sachbezug aus der Dienstwagenüberlassung aus. Nach dem Wortlaut des § 2c Abs. 2 BEEG, welcher der Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG a.F. entspricht, tragen die vom Arbeitgeber vorgelegten Bescheinigungen im Regelfall auch eine Richtigkeitsvermutung in sich, welche aber widerlegt werden kann. Denn sie sind lediglich als "Grundlage", nicht aber als alleinige Erkenntnisquelle für die Art und Höhe der arbeitgeberseitigen Zahlungen bezeichnet. § 2c Abs. 2 BEEG will damit ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG a.F. die Aufklärung des Sachverhalts erleichtern, nicht jedoch die für die Gewährung des Elterngeldes zuständigen Stellen von ihrer ihnen gemäß § 26 Abs. 1 BEEG in Verbindung mit § 20 SGB X obliegenden Aufklärungspflicht entbinden (vergleiche Bayerisches LSG, Urteil vom 07.11.2012, Az. L 12 EG 93/09, juris-Rn. 20 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 03.12.2009, B 10 EG 3/09 und nachgehend BSG, Urteil vom 20.05.2014, Az. B 10 EG 11/13 R, juris-Rn. 23). Insbesondere aus den von dem Kläger vorgelegten Nachweisen der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (regelmäßige Fahrten mit der Bahn; im Bezugszeitraum von Elterngeld keine Fahrten) sowie den Korrektur-Berechnungen in den Veranlagungsverfahren seit 2011 konnte der Beklagte entnehmen, dass dem Kläger ein geldwerter Vorteil (im Sinne einer notwendigen Korrektur seiner im Veranlagungsverfahren steuerlich als Werbungskosten abziehbaren Fahrtkosten) nicht in Höhe der 0,03 %-Pauschale entstanden ist, so dass es für den Beklagten keinen maßgeblich erhöhten Verwaltungsaufwand bedeutet, im Bezugszeitraum von der Berücksichtigung dieser Position als Einkommen abzusehen.
Der Vorrang verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen verbietet es, gesetzgeberische Zweckmäßigkeitserwägungen unter Verletzung solcher Wertungen voranzustellen (vgl ...BVerfG Beschluss vom 15.7.1969 - 1 BvL 22/65 - BVerfGE 26, 321 m.w.N.). Gründe der Verwaltungspraktikabilität können es zwar grundsätzlich rechtfertigen, der Verwaltung möglichst einfache Anknüpfungspunkte an die Hand zu geben. Diese dürfen allerdings nicht zu Ergebnissen führen, die sich mit den Zielen des Gesetzes - hier des BEEG - nicht mehr in Einklang bringen lassen. Aus diesen Erwägungen heraus hat das BSG in seiner Entscheidung vom 26.03.2014 (Az. B 10 EG 14/13 R, juris-Rn. 28 ff.) z.B. nur eine Auslegung des § 2 Abs. 7 Satz 2 und 4 BEEG a.F. für vertretbar gehalten, welche Einnahmen insoweit von der Elterngeldberechnung ausschließt, als die steuerrechtlich motivierte Differenzierung auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt ist.
Ausgehend hiervon ist die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Dienstwagen-Überlassungen als geldwerter Vorteil dann kein sachlich gerechtfertigter Anknüpfungspunkt für eine Berücksichtigung als Einnahmen bei der Elterngeldberechnung, wenn es um Fallkonstellationen geht, in welchen der Arbeitgeber bei der Ermittlung des Zuschlags für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sein Wahlrecht zwischen der Pauschalbewertung (0,03 %) und der Einzelbewertung (0,002 %) entgegen der vom Arbeitnehmer gewünschten und im Veranlagungsverfahren vollzogenen Ermittlungsmethode ausübt. In solchen Fällen ist die steuerrechtlich motivierte Differenzierung (erleichterte Handhabung des Lohnsteuerabzugs beim Arbeitgeber) mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes, dem betreuenden Elternteil einen an seinem Einkommen orientierten Ausgleich für die für die finanziellen Einschränkungen während des ersten Lebensjahres zu gewähren (vgl. BT-Drs. 16/1889, s. 2, 15) nicht gerechtfertigt. Insoweit erscheinen dann auch die Gehaltsmitteilungen bei typisierender Betrachtung nicht geeignet, die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers hinreichend sicher darzustellen. Vielmehr läge es damit allein in der Hand des Arbeitgebers, ob dem Elterngeldberechtigten im Bezugszeitraum ein Sachbezug elterngeldmindernd anzurechnen wäre oder nicht.
Die Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers des Klägers für die Monate April bis Juni 2013, welche lohnsteuerrechtlich korrekt nach der vom Arbeitgeber des Klägers gewählten pauschalen 0,03 %- Zuschlagsregelung einen geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung ausweisen, stehen der elterngeldrechtlichen Nichtberücksichtigung mithin hier nicht entgegen.
Der Klage war nach alldem stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gegen das Urteil ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Berufung nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt. Streitig war die Gewährung höheren Elterngeldes für zwei Lebensmonate des Sohnes des Klägers unter anteiliger Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils für die private Nutzung des Dienstwagens in Höhe von kalendermonatlich 275,88 Euro. Daraus errechnet sich für den zehnten und elften Lebensmonat von B. ein um 240,24 Euro/Monat höherer Anspruch (65 % der Differenz aus 2.700 Euro und dem mit 192,55 Euro anzusetzenden Teilzeiteinkommen = 1.629,84 Euro) als mit Bescheid vom 18.09.2013 festgestellt.
II. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), insbesondere die Frage, ob ein geldwerter Vorteil einer Dienstwagennutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf den Elterngeldanspruch im zehnten und elften Lebensmonat anzurechnen ist.
Der 1974 geborene, verheiratete Kläger ist der Vater des am 03.07.2012 geborenen Kindes B ... Er lebt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt und ist als nichtselbstständiger Arbeitnehmer für die Fa. H.S. AG erwerbstätig.
Am 18.07.2012 beantragte die Ehefrau des Klägers die Bewilligung von Elterngeld für B. für den ersten bis zwölften Lebensmonat (= Zeitraum 03.07.2012 bis 02.07.2013). Am 26.03.2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Elterngeld für den zehnten und elften Lebensmonat (= Zeitraum 03.04.2013 bis 02.06.2013) seines Sohnes. Er gab dabei an, er werde im beantragten Bezugszeitraum keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Der Ehefrau des Klägers wurde antragsgemäß Elterngeld mit Bescheid vom 09.08.2012 bewilligt.
Der Kläger erhielt für den zehnten und elften Lebensmonat seines Sohnes Elterngeld auf Grundlage des vorläufigen Bescheids vom 26.04.2013 in Höhe von 1.221,66 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte ein anhand der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers des Klägers für den Bemessungszeitraum Juli 2011 bis Juni 2012 ermitteltes, zur Gewährung des Höchstbetrages von monatlich 1.800,00 Euro führendes und daher nicht näher aufgeschlüsseltes vorgeburtliches monatliches Durchschnittsnettoeinkommen. Hierauf rechnete der Beklagte gemäß § 2 Abs. 3 BEEG ein durchschnittliches monatliches Netto-Teilzeiteinkommen im Bezugszeitraum in Höhe von 820,52 Euro an. Bei diesem Einkommen handelte es sich um den geldwerten Vorteil einer privaten Kraftfahrzeugnutzung in Höhe von 275,88 Euro monatlich (sog. 1% -Regelung) sowie um den weiter in den vorgelegten Gehaltsabrechnungen des Klägers für die Monate April 2013 und Mai 2013 ausgewiesenen geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 739,20 Euro monatlich. Die Bewilligung erfolgte gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BEEG vorläufig bis zum endgültigen Nachweis des Einkommens im Bezugszeitraum.
Mit Schreiben vom 16.07.2013, 07.08 2013 und 19.08.2013 machte der Kläger unter Vorlage u.a. einer Rückberechnung seines Arbeitgebers für den Monat Mai 2013 (= Korrektur durch Herausnahme des geldwerten Vorteils für km Wohnung/Arbeitsstätte i.H.v. 739,20 Euro) geltend, dass ihm mit Wirkung ab dem 01.05.2011 von seinem zuständigen Finanzamt im Veranlagungsverfahren die Anwendung der Einzelbewertung (mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer) entsprechend dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 01.04.2011 (BMFS IV C 5 - S 2334/08/10010) zugesagt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er für die Fahrten zur Arbeitsstätte eine Bahnfahrkarte im Dauerabonnement erworben. Seitdem reise er immer mit der Bahn zur Arbeitsstelle an. Im Jahre 2011 habe er entsprechend dem seinem Schreiben abschriftlich beigefügten BMFS vom 01.04.2011 im Veranlagungsverfahren auf die nach dem Urteil des BFH vom 08.04.2008 (Az. VI R 85/04 - juris -) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorzunehmende Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer umgestellt. Die vereinzelten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen weise er entsprechend jährlich im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nach. Zum Nachweis seiner Werbungskosten lege er das Bahnabonnement vor. Sein Arbeitgeber habe ihm trotz mehrfacher Nachfrage mitgeteilt, er werde im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht auf die vom BMF grundsätzlich auch hier ermöglichte Einzelbewertungsmethode umstellen. Im Januar 2013 habe das Finanzamt auf seinen Antrag im Hinblick auf seine tatsächlichen Werbungskosten (= Kosten der Bahnfahrkarte) die Eintragung eines Freibetrages auf seiner Lohnsteuerkarte gewährt.
Das BMFS IV C 5 - S 2334/08/10010 vom 01.04.2011 lautet in Auszügen wie folgt: "Rn. 1: Der BFH hat seine Rechtsauffassung bestätigt, das die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt hat. Die Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG habe nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezwecke lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. Rn. 2: Zur Ermittlung des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist nach Auffassung des BFH (Urteil vom 4. April 2008 - VI R 85/04 - BStBl II Seite 887) eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen ... Rn. 4: Die BFH-Rechtsprechung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Veranlagungsverfahren anzuwenden. Rn. 5: Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber nicht zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (vgl. Rdnr. 2) verpflichtet. Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, im Lohnsteuerabzugsverfahren nur die kalendermonatlcihe Ermittlung des Zuschlags mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (0,03 %-Regelung) vorzunehmen, z.B. die Gestellung des betrieblichen Kraftfahrzeugs an die Anwendung der 0,03 %-Regelung zu binden. Rn. 6: ...Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an die für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Methode gebunden und kann die Methode einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr wechseln."
Mit Bescheid vom 18.09.2013 setzte der Beklagte den Elterngeldanspruch des Klägers für den zehnten und elften Lebensmonat seines Sohnes B. endgültig mit monatlich 1.389,60 Euro fest. Dabei berücksichtigte er unter Zugrundelegung der Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers des Klägers für die Monate April bis Juni 2013 und der hierbei für Mai 2013 vorgenommenen Korrektur als Teilzeiteinkommen im Bezugszeitraum die nach der 1%-Regelung ausgewiesenen geldwerten Vorteile für die private Nutzung des Dienstwagens sowie die nach der 0,03 %-Regelung ausgewiesenen geldwerten Vorteile für die Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Er errechnete dabei nach Berücksichtigung der gesetzlichen Abzugsbeträge ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen im Bezugszeitraum in Höhe von monatlich 562,15 Euro.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 08.10.2013 Widerspruch, mit welchem er sinngemäß im Wesentlichen nochmals darlegt, dass er im Elterngeldbezugszeitraum keinen Arbeitsweg mit dem Dienstwagen zurückgelegt habe und die von ihm im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren vor dem Finanzamt Rosenheim zulässiger Weise gewählte Einzelbewertungsmethode auch elterngeldrechtlich zur Bewertung seines geldwerten Vorteils aus der Nutzung seines Dienstwagens für Fahrten zur Arbeitsstätte mit Null Euro führen müsse. Der elterngeldrechtlich zugrunde zu legenden geldwerte Vorteil seines Dienstwagens sei daher beschränkt auf den geldwerten Vorteil für private Nutzung nach der 1%-Regelung, betrage hier also 275,88 Euro pro Kalendermonat.
Gegen den den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 04.12.2013 wendet sich der Kläger mit seiner am 02.01.2014 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage und begehrt die Berechnung seines Elterngeldanspruchs für den zehnten und elften Lebensmonat seines Sohnes ohne Berücksichtigung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die vom Arbeitgeber in den Gehaltsabrechnungen für April und Juni 2013 ausgewiesenen Kilometerversteuerungen nach der 0,03 %-Methode stellten keinen geldwerten Vorteil dar. Im Veranlagungsverfahren habe er im Jahr 2011 gemäß dem BMFS vom 01.04.2011 von seinem einmaligen Wahlrecht zur Versteuerung des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG entsprechend der tatsächlich nachgewiesenen Fahrten mit dem Dienstwagen zur Arbeitsstätte Gebrauch gemacht, weil er den Weg zur Arbeitsstätte immer mit der Bahn zurücklege. Der Arbeitgeber sei zwar ausweislich des o.g. BMFS bei der Erhebung der Lohnsteuer zur Anwendung der BFH-Rechtsprechung, also der Einzelbewertungsmethode, berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Die Korrektur der vom Arbeitgeber (unter Anwendung der 0,03 %-Regelung) zu viel erhobenen Lohnsteuer erfolge dann, wenn der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren keine Einzelbewertung durchführe, im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2013 zu verurteilen, dem Kläger für seinen am 03.07.2012 geborenen Sohn B. im zehnten und elften Lebensmonat Elterngeld ohne Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils aus der Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist mit Schriftsatz vom 03.02.2014 darauf, dass der geldwerte Vorteil "PKW-KM" auf den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers als laufendes Bruttoeinkommen ausgewiesen sei und damit nach den Bestimmungen des BEEG in den betroffenen Lebensmonaten des Bezugszeitraums als Teilzeiteinkommen anzurechnen sei.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 21.08.2014 und vom 04.12.2014 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z.B. Urteil des BFH vom 22.09.2010, Az. VI R 54/09 -juris-) der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (= 0,03 %-Regelung) nur zur Anwendung kommt, wenn und soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt und diese Regelung keinen privaten Nutzungsvorteil erfasst, der nicht schon von der 1%-Regelung erfasst ist, sondern lediglich als Korrekturposten den Ausgleich des nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) unabhängig von dem tatsächlichen Entstehen von Kosten gewährten pauschalen Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bezweckt.
Mit Schreiben vom 25.11.2014 wendet der Beklagte ein, ausweislich der vom Kläger für den Bezugszeitraum vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen sei für ihn ein Steuerfreibetrag von monatlich 1.036,00 Euro eingetragen. Aus dem Einkommenssteuerbescheid 2011 wiederum ergäben sich die Werbungskosten zum Großteil aus den Wegekosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Damit würden offensichtlich pauschale Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgezogen. Der Zweck des Korrekturpostens scheine daher nicht entfallen zu sein.
Mit Schreiben vom 03.12.2014 legt der Kläger neben dem Einkommensteuerbescheid und den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2013 die Berechnung der Versteuerung seines Dienstwagens im Veranlagungsverfahren und ein Schreiben des FA Rosenheim vom 20.11.2014 vor. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Arbeitgeber des Klägers im Jahr 2013 infolge der von ihm gewählten 0,03 %-Methode im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens eine um 9.401,56 Euro zu hohe Verteuerung des Dienstwagens vorgenommen hat, was im Rahmen des Veranlagungsverfahrens 2013 bei Anwendung der Einzelbewertungsmethode für die tatsächlichen Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen korrigiert wurde.
Mit Schreiben vom 12.01.2015 führt der Beklagte aus, nach § 2c Abs. 2 BEEG seien grundsätzlich die Angaben des Arbeitgebers Grundlage der Einkommensermittlung. Es lägen vorliegend auch keine Hinweise für deren Unrichtigkeit vor, so dass die gebotene Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung unwiderlegt sei.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) beim zuständigen Sozialgericht München eingelegt und ist zulässig.
Streitgegenständlich ist im Klageverfahren der endgültige Bescheid vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2013, durch welchen sich der vorläufige Bescheid vom 26.04.2014 auf "sonstige Weise" erledigt hat, § 39 Abs. 2 SGB X.
Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich nach den am 01.01.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 05.12.2006 (BGBl I, 2748) in der aufgrund Art. 14 des HBeglG 2011 vom 09.12.2010 mit Wirkung zum 01.01.2011 geltenden Fassung (BGBl. I, 1885).
Zunächst steht fest, dass der Kläger die Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Elterngeld gemäß § 1 BEEG für das am 03.07.2012 geborene Kind B. erfüllt. Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Dies ist hier ohne jeden Zweifel ausweislich der Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren und im Übrigen unstreitig der Fall.
Die Höhe des Elterngeldanspruchs richtet sich nach § 2 BEEG. § 2 Abs. 1 Satz BEEG sieht vor, dass Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 Euro monatlich für volle Monate gezahlt wird, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent ab (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG die Summe der im Inland zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 anzusetzen.
Für die Bestimmung des hier maßgeblichen Einkommens des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit ist damit § 2 Abs. 7 BEEG einschlägig. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst a EStG anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil. Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (vgl. § 2 Abs. 7 Sätze 3 und 4 BEEG).
Hiervon ausgehend ist der Beklagte anhand der für den als Bemessungszeitraum maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor Geburt von B. vorgelegten Gehaltsbescheinigungen des Klägers zu Recht von einem grundsätzlich zum Höchstbetrag von Elterngeld (1.800,00 Euro) führenden monatlichen Nettoeinkommen des Klägers ausgegangen.
Auf den Elterngeldanspruch des Klägers hat der Beklagte gemäß § 2 Abs. 3 BEEG weiter in nicht zu beanstandender Weise im zehnten und elften Lebensmonat von B. - insoweit vom Kläger auch unbeanstandet - den vom Arbeitgeber des Klägers in den Gehaltsbescheinigungen ausgewiesenen geldwerten Vorteil für die private Nutzung des im Bezugszeitraum dem Kläger weiter zur Verfügung gestellten Dienstwagens mit 275,88 Euro/Monat als Einkommen angerechnet. Nach der Geburt von B. erhielt der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum (03.04.2013 bis 02.06.2013) weiterhin geldwerte Vorteile aus seinen regelmäßigen Sachbezügen (Dienstwagen) in Höhe von insgesamt 275,88 Euro monatlich. Auch diese Einkünfte sind als Arbeitslohn zu qualifizieren. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit der in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung enthaltenen Definition zum Arbeitslohnbegriff. Danach wird Arbeitslohn definiert als alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dazu gehören auch Sachbezüge, soweit sie zu geldwerten Vorteilen des Arbeitnehmers aus seinem Dienstverhältnis führen (Lohnsteuer-Handbuch für 2008, H 19.3 LStH 2008). Es sind keine "sonstigen Bezüge" im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG, die bei der Berechnung des Elterngeldes nicht als Einnahmen zu berücksichtigen wären. "Sonstige Bezüge" werden als nicht laufender Arbeitslohn gezahlt (§ 38a Abs. 1 Satz 3 des EStG). Werden dagegen - wie hier - geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen gewährt, handelt es sich um laufenden Arbeitslohn (vgl. BSG 29.08.2012, B 10 EG 20/11 R, juris-Rn. 54 mit Verweis auf BFH, Urteil vom 16.12.2010, VI R 27/10; BFH; Urteil vom 17.6.2010, VI R 50/09). Die Definition von "Arbeitslohn" setzt nicht voraus, dass eine Gegenleistung erbracht wird. Diese Einkünfte sind deshalb (wie bei der Berechnung des vorgeburtlichen Einkommens) auch beim nachgeburtlichen Einkommen im Elterngeldbezugszeitraum anzurechnen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 2 BEEG "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" voraussetzt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG und § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Elterngeldes. Ziel des Elterngeldes ist es vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (BT-Drucks 16/1889, S 2, 15; BT-Drucks 16/2454, S 2). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl. BT-Drucks 16/1889, S 2, 15; BT-Drucks 16/2454, S 2). Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen (vgl. Bericht der Bundesregierung vom 30.10.2008 über die Auswirkungen des BEEG, BT-Drucks 16/10770, S 5 f). Wie auch andere Entgeltersatzleistungen ist das Elterngeld demnach dazu bestimmt, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen (BSG 03.12.2009, B 10 EG 3/09 R, juris-Rn. 33). Eines Ersatzes bedarf es jedoch dann nicht, wenn die Einkünfte weiter erzielt werden. Dies ist bei der Weitergewährung des Dienstwagens zur privaten Nutzung - unabhängig von dessen tatsächlicher Nutzung durch den Elterngeldberechtigten - der Fall. Der geldwerte Vorteil aus einer Firmenwagenüberlassung zur privaten Nutzung durch den Arbeitgeber besteht allein in der für den Arbeitnehmer bestehenden Weiternutzungsmöglichkeit (so für das Einkommensteuerrecht BFH, Urteil vom 21.03.2013, a.a.O., juris-Rn. 13; s.a. Leitsatz LSG Baden-Württemberg, a.a.O.: "Die Überlassung eines Pkw (Dienstwagen) durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung während des Bezugs von Elterngeld stellt einen geldwerten Vorteil dar, der im und für den Elterngeldbezugszeitraum erarbeitet wird und daher zum nachgeburtlichen Einkommen zählt."). Der Beklagte hat die vom Arbeitgeber des Klägers in den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen für die Monate April bis Juni 2013 korrekt mit der 1%- Pauschale bescheinigten Einkünfte daher zutreffend anteilig als nachgeburtliches Einkommen berücksichtigt.
Anders verhält es sich jedoch mit den weiter in den Verdienstabrechnungen des Klägers für April und Juni 2013 als geldwerten Vorteil ausgewiesenen Sachbezügen (KFZ-Nutzung km 739,20 Euro). Diese ausgewiesenen Sachbezüge hat der Beklagte im Rahmen der Bewilligung der endgültigen Leistungen zu Unrecht elterngeldrechtlich nach § 2 Abs. 3 BEEG als Einkommen berücksichtigt.
Dem Kläger ist nämlich mit der Überlassung des Dienstwagens ausweislich der vorgelegten Nachweise über die von ihm seit dem Jahr 2011 durchgängig tatsächlich mit der Bahn zurückgelegten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der deshalb seit dem Jahr 2011 im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren auch durchgängig gegenüber dem Finanzamt Rosenheim gewählten Anwendung der sog. 0,002 % - Methode nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 04.04.2008, Az. VI R 85/04 - juris -) über die private Nutzung des Dienstwagens hinaus im Bezugszeitraum kein geldwerter Vorteil für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte entstanden. Vielmehr hat die steuerrechtliche Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BFH nicht die Funktion, über die Anwendung der 1%-Regelung hinaus eine zusätzliche private Nutzung zu bewerten, sondern bezweckt lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber - wegen der regelmäßigen Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. Soweit aber - wie vom Kläger seit 2011 im Veranlagungsverfahren regelmäßig nachgewiesen - Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (hier in Höhe der Kosten der Bahnfahrkarte) tatsächlich entstehen, entfällt steuerrechtlich ein derartiger Korrektur-Ausgleich. Dies konnte vom Kläger vorliegend allerdings - allein wegen der zwar grundsätzlich zulässigen (vgl. BMFS vom 01.04.2011, a.a.O., Rn. 2.2), von seinem Arbeitgeber trotz Antragstellung im Lohnsteuerabzugsverfahren jedoch nicht praktizierten Möglichkeit der Anwendung der 0,002 %-Methode zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten - regelmäßig erst im Veranlagungsverfahren korrigiert werden. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist es daher regelmäßig zu einem zu hohen Abzug von Lohnsteuern durch den Arbeitgeber gekommen. Im Jahr 2013 hat das Finanzamt Rosenheim dann auf den Antrag des Klägers zur Meidung der aufgrund der vom Arbeitgeber des Klägers weiterhin gewählten Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) regelmäßig zu viel einbehaltenen Lohnsteuer einen monatlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 1.036,00 Euro gewährt.
Bereits aus der vom Gesetzgeber intendierten Einkommensermittlung nach steuerrechtlichen Grundsätzen (BT-Drs. 16/2785, S. 37) ergibt sich vorliegend damit das Fehlen eines geldwerten Vorteils des Klägers in Form eines Sachbezugs für die Nutzung des Dienstwagens für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte (auch) im Bezugszeitraum. Denn auch im Rahmen des Einkommenssteuerrechts entfällt bei zulässiger Wahl der Einzelbewertungsmethode (Bewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer) die Anwendung der pauschalen Ermittlung des Zuschlags mit der 0,03 % - Regelung (0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).
Ein anderes Ergebnis ist schließlich auch nicht aus § 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG a.F. (= § 2c Abs.2 BEEG n.F.) abzuleiten. Die Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers des Klägers für die Monate April bis Juni 2013 weisen zwar lohnsteuerrechtlich korrekt nach der vom Arbeitgeber des Klägers frei gewählten pauschalen 0,03 %- Zuschlagsregelung einen Sachbezug aus der Dienstwagenüberlassung aus. Nach dem Wortlaut des § 2c Abs. 2 BEEG, welcher der Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG a.F. entspricht, tragen die vom Arbeitgeber vorgelegten Bescheinigungen im Regelfall auch eine Richtigkeitsvermutung in sich, welche aber widerlegt werden kann. Denn sie sind lediglich als "Grundlage", nicht aber als alleinige Erkenntnisquelle für die Art und Höhe der arbeitgeberseitigen Zahlungen bezeichnet. § 2c Abs. 2 BEEG will damit ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG a.F. die Aufklärung des Sachverhalts erleichtern, nicht jedoch die für die Gewährung des Elterngeldes zuständigen Stellen von ihrer ihnen gemäß § 26 Abs. 1 BEEG in Verbindung mit § 20 SGB X obliegenden Aufklärungspflicht entbinden (vergleiche Bayerisches LSG, Urteil vom 07.11.2012, Az. L 12 EG 93/09, juris-Rn. 20 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 03.12.2009, B 10 EG 3/09 und nachgehend BSG, Urteil vom 20.05.2014, Az. B 10 EG 11/13 R, juris-Rn. 23). Insbesondere aus den von dem Kläger vorgelegten Nachweisen der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (regelmäßige Fahrten mit der Bahn; im Bezugszeitraum von Elterngeld keine Fahrten) sowie den Korrektur-Berechnungen in den Veranlagungsverfahren seit 2011 konnte der Beklagte entnehmen, dass dem Kläger ein geldwerter Vorteil (im Sinne einer notwendigen Korrektur seiner im Veranlagungsverfahren steuerlich als Werbungskosten abziehbaren Fahrtkosten) nicht in Höhe der 0,03 %-Pauschale entstanden ist, so dass es für den Beklagten keinen maßgeblich erhöhten Verwaltungsaufwand bedeutet, im Bezugszeitraum von der Berücksichtigung dieser Position als Einkommen abzusehen.
Der Vorrang verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen verbietet es, gesetzgeberische Zweckmäßigkeitserwägungen unter Verletzung solcher Wertungen voranzustellen (vgl ...BVerfG Beschluss vom 15.7.1969 - 1 BvL 22/65 - BVerfGE 26, 321 m.w.N.). Gründe der Verwaltungspraktikabilität können es zwar grundsätzlich rechtfertigen, der Verwaltung möglichst einfache Anknüpfungspunkte an die Hand zu geben. Diese dürfen allerdings nicht zu Ergebnissen führen, die sich mit den Zielen des Gesetzes - hier des BEEG - nicht mehr in Einklang bringen lassen. Aus diesen Erwägungen heraus hat das BSG in seiner Entscheidung vom 26.03.2014 (Az. B 10 EG 14/13 R, juris-Rn. 28 ff.) z.B. nur eine Auslegung des § 2 Abs. 7 Satz 2 und 4 BEEG a.F. für vertretbar gehalten, welche Einnahmen insoweit von der Elterngeldberechnung ausschließt, als die steuerrechtlich motivierte Differenzierung auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt ist.
Ausgehend hiervon ist die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Dienstwagen-Überlassungen als geldwerter Vorteil dann kein sachlich gerechtfertigter Anknüpfungspunkt für eine Berücksichtigung als Einnahmen bei der Elterngeldberechnung, wenn es um Fallkonstellationen geht, in welchen der Arbeitgeber bei der Ermittlung des Zuschlags für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sein Wahlrecht zwischen der Pauschalbewertung (0,03 %) und der Einzelbewertung (0,002 %) entgegen der vom Arbeitnehmer gewünschten und im Veranlagungsverfahren vollzogenen Ermittlungsmethode ausübt. In solchen Fällen ist die steuerrechtlich motivierte Differenzierung (erleichterte Handhabung des Lohnsteuerabzugs beim Arbeitgeber) mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes, dem betreuenden Elternteil einen an seinem Einkommen orientierten Ausgleich für die für die finanziellen Einschränkungen während des ersten Lebensjahres zu gewähren (vgl. BT-Drs. 16/1889, s. 2, 15) nicht gerechtfertigt. Insoweit erscheinen dann auch die Gehaltsmitteilungen bei typisierender Betrachtung nicht geeignet, die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers hinreichend sicher darzustellen. Vielmehr läge es damit allein in der Hand des Arbeitgebers, ob dem Elterngeldberechtigten im Bezugszeitraum ein Sachbezug elterngeldmindernd anzurechnen wäre oder nicht.
Die Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers des Klägers für die Monate April bis Juni 2013, welche lohnsteuerrechtlich korrekt nach der vom Arbeitgeber des Klägers gewählten pauschalen 0,03 %- Zuschlagsregelung einen geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung ausweisen, stehen der elterngeldrechtlichen Nichtberücksichtigung mithin hier nicht entgegen.
Der Klage war nach alldem stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gegen das Urteil ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Berufung nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt. Streitig war die Gewährung höheren Elterngeldes für zwei Lebensmonate des Sohnes des Klägers unter anteiliger Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils für die private Nutzung des Dienstwagens in Höhe von kalendermonatlich 275,88 Euro. Daraus errechnet sich für den zehnten und elften Lebensmonat von B. ein um 240,24 Euro/Monat höherer Anspruch (65 % der Differenz aus 2.700 Euro und dem mit 192,55 Euro anzusetzenden Teilzeiteinkommen = 1.629,84 Euro) als mit Bescheid vom 18.09.2013 festgestellt.
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