L 3 RJ 256/02

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 10 RJ 472/01
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 RJ 256/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine wirksame Verrechnung von Beitragsforderungen des Beitragsgläubigers (hier: Einzugsstelle) mit einem Anspruch des Schuldners auf Altersrente verlangt eine wirksame Verrechnungserklärung des Beitragsgläubigers. Die Verrechnungserklärung kann in einem Bescheid des Trägers der Rentenversicherung über die Einbehaltung von Teilbeträgen der Monatsrente enthalten sein. Dies setzt eine hinreichend substantiierte Ermächtigungserklärung des Beitragsgläubigers voraus. Unwirksam ist eine solche Ermächtigungserklärung, wenn sie weder den Grund noch die Berechnung der Höhe der Forderung erkennen lässt. Übersieht die Beitragsgläubigerin, dass bereits die Hälfte der Beitragsforderung getilgt wurde, ist die Ermächtigungserklärung auch nicht hinsichtlich der noch offenen Forderung wirksam. Der Träger der Rentenversicherung konnte nicht erkennen, welche Gesamtschuld er zu verrechnen hatte und ab wann Anspruch auf ungekürzte Rente bestand.
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. Oktober 2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2001 werden aufgehoben.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen mit einem Rentenanspruch nach Abschluss der Gesamtvollstreckung und Erteilung einer Restschuldbefreiung.

Der 1938 geborene Kläger war Inhaber der Firma J. P. Bauunternehmen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis wurde am 1. August 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Klägers nach der Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) eröffnet. Die Beigeladene meldete dort Beitragsforderungen in Höhe von 124.694,89 DM an, die vom Kläger zunächst bestritten und dann nachträglich von dem Gesamtvollstreckungsverwalter anerkannt wurden. Im Schlusstermin am 17. August 2000 genehmigte das Amtsgericht Halle-Saalkreis den Verteilungsvorschlag des Verwalters. Der Beigeladenen wurde ein Betrag von 60.435,62 DM (46,31 % und 1,01 % Nachverteilung) ausgezahlt. Das Landgericht Halle gewährte dem Kläger mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. September 2000 (Az. 14 T 376/00) gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO Restschuldbefreiung insoweit, als eine Einzelzwangsvollstreckung in sein Vermögen nur dann stattfinden könne, wenn er über ein angemessenes Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelangt sei.

Die Beigeladene hatte bereits mit Formblatt vom 8. Juni 1996, eingegangen am 15. Juli 1996, die Beklagte zur Durchführung einer Verrechnung über einen einziehbaren und nicht verjährten Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 124.992,09 DM für die Zeit vom 1. September 1995 bis zum 31. März 1996 einschließlich Säumniszuschlägen/Zinsen ermächtigt. Die Ermächtigung enthielt keinen Hinweis auf den Rechtsgrund der Forderung oder einen Nachweis für die bestehende Forderung.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 13. Oktober 2000 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab dem 1. August 1999 und errechnete ab dem 1. Dezember 2000 eine monatliche Rente in Höhe von 2.164,46 DM. Den Nachzahlungsbetrag von 34.490,56 DM behielt sie vorläufig ein. Im Rahmen eines Erstattungsanspruchs überwies sie dem zuständigen Sozialhilfeträger 2.641,86 DM und zahlte dem Kläger die Hälfte der verbleibenden Nachzahlung in Höhe von 15.924,35 DM aus (Bescheid vom 27. November 2000). Von einer weiteren Rentennachzahlung in Höhe von 1.034,75 DM überwies die Beklagte dem Sozialhilfeträger weitere 369,98 DM und zahlte dem Kläger die Hälfte der verbliebenen Nachzahlung in Höhe von 332,39 DM aus (Bescheid vom 19. Dezember 2000). Die in der Folgezeit sich ergebenden Rentennachzahlungen sind jeweils ungekürzt an den Kläger ausgekehrt worden.

Die Beigeladene teilte am 14. November 2000 und am 13. Februar 2001 der Beklagten mit, sie halte an dem Verrechnungsersuchen fest und korrigiere den Betrag der Forderung auf 93.497,27 DM. Da die Rente nicht in die Insolvenzmasse falle, sei eine Verrechnung weiter möglich. Unerheblich sei, ob das Verrechnungsersuchen vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden sei. Auch die Anmeldung der Forderung im Gesamtvollstreckungsverfahren stehe der Verrechnung nicht entgegen. Schließlich sei eine Restschuldbefreiung nicht schädlich, da die Verrechnung keine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne der GesO darstelle.

Die Beklagte hörte den Kläger unter dem 2. März 2001 über die beabsichtigte Verrechnung der Rente mit ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen vom 1. September 1995 bis zum 31. März 1996 der forderungsberechtigten Beitragseinzugsstelle IKK Sachsen-Anhalt in Höhe von 93.497,27 DM an. Es sei beabsichtigt, die Hälfte des einbehaltenen Nachzahlungsbetrags sowie monatlich 542,16 DM einzubehalten. Dagegen wandte der Kläger ein, er halte die Verrechnung für unzulässig. Die Beigeladene teilte der Beklagten am 8. Juni 2001 telefonisch mit, aktuell betrage die Forderungshöhe mit Säumniszuschlägen 147.077,27 DM.

Die Beklagte erteilte am 18. Juni 2001 einen Bescheid über die Verrechnung gemäß § 52 in Verbindung mit § 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I). Der Anspruch der IKK Sachsen-Anhalt in Höhe von nunmehr 147.077,27 DM werde in monatlicher Höhe von 446,46 DM mit der Rente verrechnet. Darüber hinaus werde die Hälfte der zustehenden Nachzahlung einbehalten und verrechnet. Die Beklagte sei mit dem am 15. Juli 1996 eingegangenen Schreiben der Beigeladenen zur Verrechnung ermächtigt worden. Diese sei zulässig, sofern hierdurch keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) eintrete. Im Rahmen der Ermessungsausübung seien die Grenzwerte der Tabelle zu § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) heranzuziehen. Dem Kläger verbleibe bei einer unterhaltsberechtigten Person ein monatlicher Betrag von 1.680,00 DM. Die höhere Forderung im Vergleich zur Anhörung ergebe sich aufgrund der weiter hinzu gekommenen Säumniszuschläge. Die Verrechnung sei trotz Restschuldbefreiung möglich, da diese keine Vollstreckungsmaßnahme darstelle.

Dagegen legte der Kläger am 19. Juli 2001 Widerspruch ein: Gemäß § 94 Insolvenzordnung (InsO) sei ein Insolvenzgläubiger nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Aufrechnungslage bestanden habe. Der Beklagten habe aber bei der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 1. August 1996 keine zur Aufrechnung erklärte Gegenforderung zugestanden. Nach § 95 InsO müsse, soweit die Aufrechnungslage nach Eröffnung des Verfahrens eintrete, die Aufrechnung vor der Restschuldbefreiung erklärt werden. Eine Aufrechnungslage sei frühestens durch den Rentenbescheid vom 13. Oktober 2000 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch schon Restschuldbefreiung gewährt worden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2001 zurück, weil die Verrechnung zulässig sei. Die InsO sei hier nicht einschlägig, da das Gesamtvollstreckungsverfahren nach der GesO durchgeführt worden sei. Ferner verwies sie auf ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 25. Oktober 1984 (IX ZR 110/83). Des Weiteren sei die Restschuldbefreiung nicht schädlich, da die Verrechnung keine Vollstreckungsmaßnahme sei. Die Voraussetzungen des § 51 SGB I lägen ebenfalls vor. Bei der nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmenden Prüfung, ob und in welchem Umfang eine Verrechnung zulässig sei, habe sie die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse berücksichtigt. Durch die Einbehaltung eines Betrag von monatlich 446,46 DM werde der Kläger nicht sozialhilfebedürftig. Die Anhörung sei ordnungsgemäß erfolgt.

Dagegen hat der Kläger am 26. Oktober 2001 beim Sozialgericht Halle Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2001 erhoben. Zunächst hat er wegen der Höhe der Forderung der Beigeladenen eingewandt, diese habe verschiedene Beträge angegeben. Nach der Restschuldbefreiung könnten aber keine neuen Zinsansprüche entstehen, so dass es bei dem ursprünglichen Betrag verbleibe. Weiter hat er geltend gemacht, die Rente gehöre nicht zur Masse, da sie erst nach Eröffnung des Verfahrens bewilligt worden sei. Aufgrund der Restschuldbefreiung sei die Forderung der Beigeladenen auch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbar. Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung habe keine Aufrechnungslage bestanden, da ihm 1996 noch kein Rentenanspruch zugestanden habe. Eine Aufrechnungslage sei erst mit Bewilligung der Rente und nach der Restschuldbefreiung eingetreten. Nach der entsprechend anwendbaren InsO bewirke die Restschuldbefreiung, dass die Gegenforderung in eine unvollkommene Verbindlichkeit umgewandelt werde und nicht mehr aufrechenbar sei. Anderenfalls wäre er trotz Restschuldbefreiung nicht von allen Verbindlichkeiten befreit. Außerdem werde die Beigeladene gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt werden, wenn sie ihre Forderung noch durchsetzen könnte. Schließlich hat der Kläger auf eine zum 1. Januar 2002 erhöhte Pfändungsfreigrenze hingewiesen.

Die Beklagte behielt mit Bescheid vom 4. Mai 2002 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 von dem monatlichen Rentenanspruch 228,27 EUR ein. Die einbehaltenen Beträge sowie die einbehaltene Nachzahlung in Höhe von 15.924,35 DM und von 332, 38 DM hat sie aber bisher nicht an die Beigeladene ausgekehrt. Ferner hat sie darauf verwiesen, dass auch weiterhin die Einbehaltung in Höhe von 228,27 EUR monatlich möglich sei. Denn aus § 850 c ZPO ergebe sich sogar ein verrechenbarer Betrag von bis zu 245,93 EUR.

Das Sozialgericht Halle hat die auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichtete Klage mit Urteil vom 16. Oktober 2002 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Verrechnung sei rechtmäßig. Die Beklagte sei von der Beigeladenen wirksam ermächtigt worden. Die Rente sei auch pfändbar und der Kläger werde durch die Verrechnung nicht sozialhilfebedürftig. Die Restschuldbefreiung des § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO stelle entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994, 12 RK 85/92) kein Aufrechnungs- oder Verrechnungsverbot dar. Auch während eines Konkursverfahrens sei die Verrechnung durch einen Gläubiger gegen Forderungen des Gemeinschuldners zulässig. Ohne Belang sei, ob es sich bei der Forderung des Gläubigers um Masseschulden oder um bevorrechtigte Konkursforderungen handele. Es sei auch unerheblich, ob diese Forderung zur Konkurstabelle angemeldet worden sei. In der Anmeldung zur Konkurstabelle liege kein Verzicht auf die Aufrechnung, da diese gerade außerhalb des Konkurses erfolge (BSG, Urteil vom 12. Juli 1990, 4 RA 47/88). Daher sei eine Verrechnung neben einer Geltendmachung der Forderung im Gesamtvollstreckungsverfahren möglich. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob die Rentenansprüche durch die GesO erfasst würden. Da diese bei Konkurseröffnung noch nicht entstanden seien, gehörten sie wohl nicht zur Konkursmasse (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984, IX ZR 110/83).

Gegen das ihm am 29. Oktober 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. November 2002 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und wiederum die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt. Das Sozialgericht habe nicht geprüft, ob die Voraussetzungen einer Aufrechnung zum Zeitpunkt des Verrechnungsersuchens vorgelegen hätten. Nach § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müsse die Hauptforderung, gegen die verrechnet werde, wenigstens erfüllbar sein. Eine Aufrechnung mit künftigen Versorgungsrenten sei nur in engen Grenzen zulässig. Das Verrechnungsersuchen von 1996 gehe daher ins Leere. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Verrechnung sei der Zeitpunkt, in welchem die Forderungen sich erstmals verrechenbar gegenüber gestanden hätten. Dies sei am 13. Oktober 2000 mit dem Bewilligungsbescheid der Beklagten gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beigeladene jedoch keine Aufrechnungserklärung mehr abgegeben. Die Beklagte habe aufgrund einer unzulässigen Ermächtigung verrechnet. Auch stehe die Restschuldbefreiung der Verrechnung entgegen. Sie wirke gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen die Beigeladene. Eine Einzelzwangsvollstreckung dürfe nur dann stattfinden, soweit der Schuldner über ein angemessenes Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelangt sei. Die Verrechnungsermächtigung sei einer unzulässigen Zwangsvollstreckung im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO gleichzusetzen. Schließlich seien die von der Beigeladenen genannten verschiedenen Forderungshöhen nicht nachvollziehbar. Hierzu hat er am 4. August 2004 die beglaubigte Fotokopie aus der GesO-Tabelle vorgelegt, wonach die Beigeladene von dem angemeldeten Hauptsachebetrag in Höhe von 124.694,89 DM einen Teilbetrag von 60.435,62 DM erhalten habe. Außerdem seien die erhöhten Pfändungsfreigrenzen zum 1. Januar 2002 nicht beachtet worden. Der Kläger sei seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig. Das Gesamtfamilieneinkommen liege unter der Pfändungsfreigrenze.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. Oktober 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht ergänzend geltend, die Rentenberechnung ab Juli 2002 sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hat hinsichtlich der Höhe der Forderung zunächst behauptet, dass diese 93.497,72 DM betrage. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, dem Verrechnungsersuchen zu entsprechen. Ein Verrechnungsersuchen stelle keine Vollstreckungshandlung im Sinne der GesO dar, weshalb die Restschuldbefreiung unbeachtlich sei. Auch eine Aufrechnung nach § 387 BGB liege nicht vor. Nach Vorlage der GesO-Tabelle durch den Kläger hat sie vorgetragen, nach nochmaliger Überprüfung betrage die Forderung nur 64.259,27 DM (angemeldete Forderung zur Gesamtvollstreckung abzüglich Auszahlungsbetrag im Gesamtvollstreckungsverfahren).

Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 27. Juli 2004, vom 28. Juli 2004 und vom 8. Dezember 2004 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat durfte nach § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

Die Berufung ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft sowie gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt.

Die Berufung ist auch begründet, da der angefochtene Bescheid vom 18. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2001 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 SGG). Daher war das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. Oktober 2002 aufzuheben. 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das mit einer Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG verfolgte Begehren des Klägers, den Bescheid vom 18. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2001 aufzuheben. Darin hat die Beklagte eine Verrechnung von Forderungen der Beigeladenen mit der Altersrente des Klägers vorgenommen.

Der Senat kann hier offen lassen, ob die Verrechnungserklärung der Beklagten, welche in dem Bescheid vom 18. Juni 2001 enthalten ist, eine rechtsgeschäftliche Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrecht in Form einer verwaltungsrechtlichen Willenserklärung darstellt (so BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 60/02 R), oder aber einen Verwaltungsakt (so bisherige Rechtsprechung des BSG und Urteil vom 10. Dezember 2003, B 5 RJ 18/03 R mit weiteren Hinweisen zur Literatur). Im Ergebnis führen beide Auffassungen zu dem Ergebnis, dass der angefochtenen Bescheid aufzuheben ist, weil die Beklagte nicht wirksam verrechnet hat.

a. Folgt man der Auffassung des 4. Senats, beurteilt sich die Wirksamkeit einer Verrechnung allein nach den zivilrechtlichen Vorschriften der § 387 f. BGB. Bei wirksamer verwaltungsrechtlicher Willenserklärung treten die Rechtsfolgen aus § 389 BGB kraft Gesetzes direkt ein. Eine wirksame Verrechnung führt also zum Erlöschen von Ansprüchen, ohne dass die im Verwaltungsakt festgesetzten Rechte verändert werden. Dann hat die Beklagte die Verrechnung zu Unrecht im Form eines Verwaltungsaktes vorgenommen. Der Bescheid vom 18. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2001 wäre aber dennoch aufzuheben, weil es sich insoweit um einen formellen Verwaltungsakt handelte. Der Kläger wäre insoweit beschwert, als ein existenter, lediglich formeller Verwaltungsakt das Risiko birgt, dass ihm in Zukunft ein bestandskräftiger Verwaltungsakt entgegengehalten werden könnte (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, a.a.O.; BSGE 16,21 ff.).

Die Berufung ist begründet, weil die in dem formellen Verwaltungsakt vom 18. Juni 2001 enthaltene Verrechnungserklärung der Beklagten den Anspruch des Klägers auf Zahlung seiner Rente aus dem Bescheid vom 13. Oktober 2000 nicht wirksam um die einbehaltenen Beträge gekürzt hat. Die Verrechnungserklärung, die in dem formellen Bescheid vom 18. Juni 2001 enthalten ist, war damit unwirksam. b. Folgt man der Auffassung, dass die Vollziehung der Verrechnung durch Verwaltungsakt zu erfolgen hat (so BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, a.a.O.), ist der angefochten Bescheid jedenfalls materiell-rechtlich rechtswidrig mit der Folge, dass er aufzuheben ist.

2. Die Beklagte hat keine rechtswirksame Verrechnung durchgeführt. Gemäß § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil) – SGB I – kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Die Vorschriften für die Aufrechnung geltend entsprechend, sofern sich nicht etwas anderes aus § 52 Abs. 1 SGB I ergibt. Die Verrechnung steht somit der Aufrechnung gleich; verzichtet wird allein auf die bei einer Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit der beiden Forderungen. Die Verrechnung erfordert keine Identität von Gläubiger und Schuldner. Eine wirksame Verrechnung setzt dem gemäß eine wirksame Ermächtigung für den ermächtigten Leistungserbringer, die Verrechnung vorzunehmen, als auch das Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aufrechnung voraus.

Die Verrechnung verlangt zunächst eine wirksame Ermächtigung durch den forderungsberechtigten Sozialleistungsträger. Es handelt sich dabei um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die zu der Befugnis des ermächtigten Leistungserbringers führt, im eigenen Namen dessen Forderung zu verrechnen. Als empfangsbedürftige Willenserklärung muss die Ermächtigungserklärung hinreichend substantiiert sein. Sie muss Art und Umfang der Forderung so genau bezeichnen, dass der Ermächtigte, also hier die Beklagte, als Empfänger der Willenserklärung ohne weiteres eine substantiierte Verrechnungserklärung abgeben konnte (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, a.a.O.).

Eine wirksame Ermächtigungserklärung der Beigeladenen liegt nicht vor. Denn diese hat in dem Verrechnungsersuchen vom 8. Juni 1996 als fällige Forderung eine Summe von 124.992,09 DM genannt, ohne den Grund und die Höhe der Forderung nachzuweisen. Sodann hat sie diese noch vor der von der Beklagten erklärten Verrechnung auf eine Summe von 93.497,27 DM korrigiert, später aber - telefonisch - wieder auf 147.077,27 DM erhöht. Welche Berechnungsgrundlagen hierbei Anwendung fanden, ob zum Beispiel Säumniszuschläge und falls ja, auf welche Summe und für welche Zeiträume, einbezogen wurden, ist für die Beklagte nicht ersichtlich geworden. Erst im Berufungsverfahren hat die Beigeladene dann erkannt, dass in dem Gesamtvollstreckungsverfahren von den zur Tabelle angemeldeten 124.694,89 DM bereits 60.435,62 DM ausbezahlt waren und nur noch eine Forderung gegenüber dem Kläger in Höhe von 64.259,27 DM bestand. Insoweit hält der Senat die Ermächtigungserklärung hinsichtlich des Umfangs der Forderung nicht hinreichend substantiiert und damit für unwirksam.

Zur Abgabe einer hinreichend bestimmten und damit wirksamen Verrechnungserklärung hätte die Beigeladene der Beklagten vor der Verrechnung die GesO-Tabelle oder ähnlich aussagekräftige Urkunden vorlegen müssen, um das Bestehen der behaupteten Forderung substantiiert darzulegen. Anhand der GesO-Tabelle hat der Kläger dann im Berufungsverfahren bewiesen, dass die ihm gegenüber geltend gemachte Forderung in der behaupteten Höhe gerade nicht besteht.

Der Senat kann offen lassen, ob sich die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit verringern, wenn die Forderungshöhe nicht im Streit steht (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, a.a.O.). Dort waren die Forderungen nach dem Vorbringen der Beteiligten unbestritten und bindend festgestellt worden. Für den dortigen Kläger war also eindeutig erkennbar, welche Beitragsansprüche mit der Verrechnung zum Erlöschen gebracht werden sollten. Eine Verschlechterung seiner materiellen und verfahrensrechtlichen Position war demnach nicht zu befürchten. Diese Frage stellt sich hier nicht, weil die Beigeladene Forderungen zur Verrechnung gestellt hat, deren Höhe ständig neu beziffert wurde, und die zum nicht unerheblichen Teil schon im Konkursverfahren befriedigt worden sind. Der Kläger hat auch schon während des Widerspruchsverfahrens die Forderungshöhe bestritten. Die tatsächliche Höhe der noch offenen Forderung hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung von Säumniszuschlägen, so dass die fehlende Bestimmtheit des Verrechnungsersuchens für den Kläger in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht Nachteile mit sich bringt.

Eine wirksame Ermächtigungserklärung der Beigeladenen wenigstens in Höhe der tatsächlichen Forderung liegt hier ebenfalls nicht vor. Die Beigeladene hat trotz der erfolgten Tilgung eines Teils ihrer Forderung im Rahmen der Gesamtvollstreckung nach deren Abschluss unverändert die ursprüngliche Forderung aus Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zur Verrechnung angemeldet. Die Beklagte konnte daher nicht erkennen, welche Gesamtsschuld des Klägers noch zur Verrechnung stand und diese in dem Bescheid über die Verrechnung auch nicht korrekt beziffern. Ausgehend von der nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens von der Beigeladenen mitgeteilten Ermächtigung war die Verrechnung der Höhe nach unzulässig. Der Umstand, dass die Beigeladene im Berufungsverfahren erstmals ihre Beitragsforderung um die bereits in der Gesamtvollstreckung getilgte Summe reduziert hat, führt nicht zur Wirksamkeit der Ermächtigungserklärung. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist bei einer Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens, also mit Erlass des Widerspruchsbescheids (Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl. § 54, Rdnr. 32a). Zum Zeitpunkt der Erteilung des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2001 hatte die Beigeladene ihr Verrechnungsersuchen aber der Höhe nach gegenüber der Beklagten nicht um die bereits getilgte Forderung korrigiert.

Auch die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zum einen lag die im Bescheid vom 18. Juni 2001 verrechnete Forderung von 147.077,27 DM deutlich über dem in der Anhörung vom 2. März 2001 angekündigten Gesamtbetrag von 93.497,27 DM. Darüber hinaus war aber auch der in der Anhörung genannte Gesamtbetrag fehlerhaft, weil die bereits getilgte Summe nicht berücksichtigt worden war. Weil es sich bei der zur Verrechnung gestellten Gesamtsumme um eine wesentliche Tatsache handelt, konnte die Beklagte nicht auf eine abermalige Anhörung wegen der aus damaliger Sicht der Beigeladenen erhöhten Forderungssumme verzichten. Im Bescheid vom 18. Juni 2001 hätte – bei unterstellter Richtigkeit der geforderten Summe – wenigstens detailliert eine Aufschlüsselung des nunmehr geforderten höheren Gesamtbetrages erfolgen müssen. Mit dem lapidaren Hinweis auf höhere Säumniszuschläge konnte der Kläger jedoch in keiner Weise nachvollziehen, wie sich die verrechnete Gesamtsumme zusammensetzte. Eine "Heilung" dieses Anhörungsfehlers im Bescheid und dem nachfolgernden Widerspruchsverfahren ist daher nicht eingetreten.

Da eine Verrechnung nach § 52 SGB I schon wegen der fehlenden wirksamen Ermächtigung scheitert und damit nicht wirksam war, kann der Senat die Frage, ob die Gesamtschuldbefreiung zum Verbot einer Verrechnung geführt hat, offen lassen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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