Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 11 AS 1579/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 B 32/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfasst auch solche Auszubildende, die eine berufliche Zweitausbildung absolvieren und deshalb in konkreten Fall auch keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB II haben. Entscheidend für den Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist, dass die begonnene Ausbildung dem Grunde nach nach dem SGB III förderungsfähig ist.
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 24. Januar 2005 wird abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt zurückgewiesen.
Kosten des Antrags. und Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die am 1983 geborene Antragstellerin absolvierte nach dem Abschluss des Realschulbesuches eine abgeschlossene Ausbildung zur Bürokauffrau und war danach ein Jahr lang in diesem Beruf tätig. Anschließend wurde sie arbeitslos und bezog bis zum 31. Juli 2005 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit. Am 1. August 2005 nahm die damals noch im Landkreis B. lebende Antragstellerin bei einer Rechtsanwaltskanzlei in H. eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten auf. Nach dem Ausbildungsvertrag besteht im ersten Ausbildungsjahr Anspruch auf eine monatliche Vergütung von 255 EUR, im zweiten Ausbildungsjahr auf 306 EUR und im dritten Ausbildungsjahr auf 325 EUR.
Die Arbeitsgemeinschaft SGB II – Landkreis Bitterfeld bewilligte der Antragstellerin auf deren Antrag hin mit Bescheid vom 18. August 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit bis zum 30. November 2005.
Die Antragstellerin bezog ab dem 1. Oktober 2005 eine von ihr im September 2005 angemietete Wohnung in H ... Am 10. November 2005 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei der nun örtlich zuständigen Antragsgegnerin. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. November 2005 ab und führte zur Begründung aus: Die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II lägen nicht vor. Die Antragstellerin sei Auszubildende und habe im Rahmen dieser Ausbildung Anspruch auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach den §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III). Die Ablehnung beruhe auf § 7 Abs. 5 und 6 SGB II. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 17. November 2005 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus: Sie bewohne die Wohnung in H. alleine. Aufgrund der Kosten für die Wohnung in Höhe von 289 EUR monatlich, Kosten für allgemeine Versicherungen von monatlich 160 EUR und Lebenshaltungskosten von monatlichen 300 EUR verbliebe abzüglich der Ausbildungsvergütung von 255 EUR monatlich und des Kindergeldes von 150 EUR monatlich ein offener Restbetrag von 344 EUR im Monat. Deshalb sei sie dringend auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen. Die zweite Ausbildung habe sie angetreten, nachdem sie im zunächst erlernten Beruf dauerhaft keine Arbeit gefunden habe. Aufgrund der Leistungsbewilligung durch die Arbeitsgemeinschaft SGB II – Landkreis Bitterfeld habe sie sich auf die Förderungsfähigkeit der Zweitausbildung verlassen. Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2005 als unbegründet zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 7. Dezember 2005 Klage beim Sozialgericht Halle. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen S 11 AS 1449/05 geführt.
Die Antragstellerin hat am 22. Dezember 2005 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Halle beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten erfülle zwar grundsätzlich die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 SGB III für die Förderung einer betrieblichen Ausbildung. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III sei aber nur die erstmalige Ausbildung förderungsfähig. Nur diese sei deshalb förderungsfähig im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II, so dass der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für die Zweitausbildung nicht greife. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr ab dem 1. Dezember 2005 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 386,04 EUR zu gewähren.
Das Sozialgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 24. Januar 2006 insoweit stattgegeben, als es die Antragsgegnerin verpflichtet hat, der Antragstellerin für die Zeit vom 22. Dezember bis zum 30. April 2006 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 359 EUR zu gewähren und im übrigen den Antrag abgelehnt. In den Gründen hat das Sozialgericht ausgeführt: Die Antragstellerin habe als Hilfebedürftige im Sinne des SGB II Anspruch auf die begehrten Leistungen. Ein Ausschlusstatbestand liege nicht vor. Diese gelte auch für § 7 Abs. 5 SGB II, denn die Antragstellerin habe weder Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG noch nach den Bestimmungen über die Förderung der beruflichen Ausbildung nach dem SGB III. Das nach dem Gesetz keine Zweitausbildung (nach abgeschlossener vorheriger Ausbildung) vorliegen dürfe, betreffe bereits die Förderungsfähigkeit dem Grund nach. Unter Berücksichtigung eines monatlichen Bedarfs von 637 EUR und eines verbleibenden anzurechnenden Einkommens von monatlich 278 EUR ergebe sich der Leistungsanspruch in Höhe von 359 EUR monatlich. Die Leistungen seien erst ab dem Tag der Antragstellung und für den Bewilligungszeitraum bis zum 30. April 2006 zu gewähren.
Gegen den ihr am 25. Januar 2006 zugestellten Beschluss hat (nur) die Antragsgegnerin am 20. Februar 2006 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greife ein, weil die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachgehilfin dem Grunde nach eine förderungsfähige Ausbildung sei.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 24. Januar 2006 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abzulehnen.
Die Antragsstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II könne nicht greifen. Förderungsfähig nach den §§ 60 bis 62 SGB III sei nur die erstmalige Ausbildung. Das Erfordernis der Erstausbildung betreffe die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insgesamt abzulehnen, denn die Voraussetzungen für den begehrten Erlass liegen nicht vor.
Gemäß § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt eine Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile in Betracht. Sie kann erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche, in § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG näher gekennzeichnete Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund).
Es fehlt hier am Anordnungsanspruch für die begehrte Leistung. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, § 8 Abs. 1 SGB II. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln und vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Antragstellerin ist sowohl erwerbsfähig als auch hilfebedürftig. Sie zählt jedoch nicht zu den in § 7 SGB II genannten Leistungsberechtigten. Denn es greift der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Die Antragstellerin ist gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungsberechtigten ausgeschlossen, da ihre Ausbildung dem Grunde nach im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II förderungsfähig nach §§ 60 bis 62 SGB III ist.
Gemäß § 60 Abs. 1 SGB III ist die betriebliche oder außerbetriebliche berufliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf förderungsfähig. Bei der von der Klägerin aufgenommenen Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten handelt es sich um eine solche Ausbildung, so dass die Förderungsfähigkeit im Sinne von § 60 Abs. 1 SGB III gegeben ist. Allein auf diese grundsätzliche Förderungsfähigkeit der Ausbildung stellt § 7 Abs. 5 SGB II mit dem Begriff "dem Grunde nach förderungsfähig" ab. Für den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II kommt es nur darauf an, dass die Ausbildung dem Grunde nach gefördert werden kann, auch wenn der Betroffene konkret auf Grund der näheren Bestimmungen über die Förderung nach den §§ 60 ff. SGB III oder dem BAföG keinen Anspruch hat (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 1. Auflage, München 2005, § 7 Rdnr. 43). Der Senat ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III, wonach förderungsfähig die erstmalige Ausbildung ist, einen jeweils im konkreten Fall festzustellenden Förderungsausschluss festlegt. Die Regelung schränkt nicht die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Ausbildung an sich ein. Deshalb betrifft sie nicht die abstrakte Förderungsfähigkeit, die im Abs. 1 der Vorschrift und daran anknüpfend auch im § 7 Abs. 5 SGB II gemeint ist. Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Durch den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II soll verhindert werden, dass die Ausbildungsförderung, die an sich durch das SGB III und BAföG geregelt wird, auf die Leistungen nach dem SGB II verlagert und damit die Regelungen des BAföG und des SGB III umgangen werden. Die Fördermöglichkeiten für Ausbildungen sind vielmehr durch das BAföG und das SGB II abschließend geregelt (so der erkennende Senat bereits im Beschluss vom 15. April 2005, Az. L 2 B 7/05 AS ER). Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll keine verdeckte Ausbildungsförderung auf "zweiter Ebene" sein. Eine berufliche Zweitausbildung ist nur nach den eng geregelten Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III zu fördern. Danach ist eine solche Förderung nur möglich, wenn ein vorangegangenes (gefördertes) Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wurde und für die Lösung ein berechtigter Grund vorlag. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn die Antragstellerin hat ihre berufliche Erstausbildung zur Bürokauffrau abgeschlossen.
Es liegt keiner der im § 7 Abs. 6 SGB II genannten Fälle vor, in denen der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht eingreift. Die dort genannten Ausnahmen betreffen Fälle, in denen eine Förderung nach dem BAföG oder dem SGB III nur deswegen nicht gewährt wird, weil die Betreffende bei ihren Eltern wohnt. Hier erfolgt die Förderung der Zweitausbildung aber schon aus anderem Grunde nicht. Die Antragstellerin lebte zudem auch während des gesamten hier streitigen Zeitraums in ihrer eigenen Wohnung in H ...
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II. Danach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor. Eine besondere Härte besteht nur dann, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Es müssen im Einzelfall Umstände hinzutreten, die auch im Hinblick auf den Gesetzeszweck, die Grundsicherung von den finanziellen Lasten der Ausbildungsförderung freizuhalten, den Ausschluss übermäßig hart erscheinen lassen. Solche Umstände können sich beispielsweise aus einem unmittelbar bevorstehenden Abschluss der Ausbildung ergeben (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005, Az.: L 2 B 7/05 AS ER). Die Ausbildung der Antragstellerin wird voraussichtlich bis Ende August 2008 dauern, ein Abschluss ist also noch in der Ferne. Eine besondere Härte ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsstellerin nach Beginn der Zweitausbildung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der damals örtlich zuständigen Arbeitsgemeinschaft SGB II – Landkreis Bitterfeld gewährt wurden. Die Leistungen wurden zum einen erst nach der Aufnahme der Ausbildung bewilligt. Deshalb kann die Antragstellerin die Ausbildung nicht im Vertrauen darauf, während der Ausbildungsdauer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu erhalten, aufgenommen haben. Zum anderen kann die Frage des Vertrauensschutzes nur im Hinblick auf eine – hier nicht in Rede stehende - Aufhebung der Bewilligung der bereits erhaltenen Leistungen und einer gegebenenfalls daraus resultierenden Rückforderung Bedeutung haben. Im Hinblick auf zukünftige Leistungen vermögen Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht zu einem Härtefall zu führen.
Ein Härtefall wird auch nicht dadurch begründet, dass die Antragstellerin vor der Aufnahme ihrer Zweitausbildung arbeitslos war. Die Antragsgegnerin hat keine Gründe dafür vorgetragen, dass sich etwa nachträglich die mangelnde Eignung für den Beruf der Bürokauffrau herausgestellt hat oder dass Bemühungen etwas um eine von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Qualifikationsmaßnahme fehlgeschlagen sind. Ob die Antragstellerin durch die neue Ausbildung ihre Chancen auf eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt auch nach Ende der erneuten Ausbildung verbessert, vermag der Senat im Rahmen des Eilverfahrens nicht zu beurteilen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, dürfte keiner der nur im engen Rahmen anzunehmenden Härtefälle vorliegen. Denn aus den oben angeführten Gründen der Vermeidung einer verdeckten Ausbildungsförderung auf "zweiter Ebene" scheidet auch die darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung der Lebensunterhalts für die gesamte Dauer oder auch für längere Zeiträume der Zweitausbildung aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Auf § 178a SGG wird hingewiesen.
Kosten des Antrags. und Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die am 1983 geborene Antragstellerin absolvierte nach dem Abschluss des Realschulbesuches eine abgeschlossene Ausbildung zur Bürokauffrau und war danach ein Jahr lang in diesem Beruf tätig. Anschließend wurde sie arbeitslos und bezog bis zum 31. Juli 2005 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit. Am 1. August 2005 nahm die damals noch im Landkreis B. lebende Antragstellerin bei einer Rechtsanwaltskanzlei in H. eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten auf. Nach dem Ausbildungsvertrag besteht im ersten Ausbildungsjahr Anspruch auf eine monatliche Vergütung von 255 EUR, im zweiten Ausbildungsjahr auf 306 EUR und im dritten Ausbildungsjahr auf 325 EUR.
Die Arbeitsgemeinschaft SGB II – Landkreis Bitterfeld bewilligte der Antragstellerin auf deren Antrag hin mit Bescheid vom 18. August 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit bis zum 30. November 2005.
Die Antragstellerin bezog ab dem 1. Oktober 2005 eine von ihr im September 2005 angemietete Wohnung in H ... Am 10. November 2005 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei der nun örtlich zuständigen Antragsgegnerin. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. November 2005 ab und führte zur Begründung aus: Die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II lägen nicht vor. Die Antragstellerin sei Auszubildende und habe im Rahmen dieser Ausbildung Anspruch auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach den §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III). Die Ablehnung beruhe auf § 7 Abs. 5 und 6 SGB II. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 17. November 2005 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus: Sie bewohne die Wohnung in H. alleine. Aufgrund der Kosten für die Wohnung in Höhe von 289 EUR monatlich, Kosten für allgemeine Versicherungen von monatlich 160 EUR und Lebenshaltungskosten von monatlichen 300 EUR verbliebe abzüglich der Ausbildungsvergütung von 255 EUR monatlich und des Kindergeldes von 150 EUR monatlich ein offener Restbetrag von 344 EUR im Monat. Deshalb sei sie dringend auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen. Die zweite Ausbildung habe sie angetreten, nachdem sie im zunächst erlernten Beruf dauerhaft keine Arbeit gefunden habe. Aufgrund der Leistungsbewilligung durch die Arbeitsgemeinschaft SGB II – Landkreis Bitterfeld habe sie sich auf die Förderungsfähigkeit der Zweitausbildung verlassen. Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2005 als unbegründet zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 7. Dezember 2005 Klage beim Sozialgericht Halle. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen S 11 AS 1449/05 geführt.
Die Antragstellerin hat am 22. Dezember 2005 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Halle beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten erfülle zwar grundsätzlich die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 SGB III für die Förderung einer betrieblichen Ausbildung. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III sei aber nur die erstmalige Ausbildung förderungsfähig. Nur diese sei deshalb förderungsfähig im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II, so dass der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für die Zweitausbildung nicht greife. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr ab dem 1. Dezember 2005 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 386,04 EUR zu gewähren.
Das Sozialgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 24. Januar 2006 insoweit stattgegeben, als es die Antragsgegnerin verpflichtet hat, der Antragstellerin für die Zeit vom 22. Dezember bis zum 30. April 2006 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 359 EUR zu gewähren und im übrigen den Antrag abgelehnt. In den Gründen hat das Sozialgericht ausgeführt: Die Antragstellerin habe als Hilfebedürftige im Sinne des SGB II Anspruch auf die begehrten Leistungen. Ein Ausschlusstatbestand liege nicht vor. Diese gelte auch für § 7 Abs. 5 SGB II, denn die Antragstellerin habe weder Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG noch nach den Bestimmungen über die Förderung der beruflichen Ausbildung nach dem SGB III. Das nach dem Gesetz keine Zweitausbildung (nach abgeschlossener vorheriger Ausbildung) vorliegen dürfe, betreffe bereits die Förderungsfähigkeit dem Grund nach. Unter Berücksichtigung eines monatlichen Bedarfs von 637 EUR und eines verbleibenden anzurechnenden Einkommens von monatlich 278 EUR ergebe sich der Leistungsanspruch in Höhe von 359 EUR monatlich. Die Leistungen seien erst ab dem Tag der Antragstellung und für den Bewilligungszeitraum bis zum 30. April 2006 zu gewähren.
Gegen den ihr am 25. Januar 2006 zugestellten Beschluss hat (nur) die Antragsgegnerin am 20. Februar 2006 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greife ein, weil die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachgehilfin dem Grunde nach eine förderungsfähige Ausbildung sei.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 24. Januar 2006 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abzulehnen.
Die Antragsstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II könne nicht greifen. Förderungsfähig nach den §§ 60 bis 62 SGB III sei nur die erstmalige Ausbildung. Das Erfordernis der Erstausbildung betreffe die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insgesamt abzulehnen, denn die Voraussetzungen für den begehrten Erlass liegen nicht vor.
Gemäß § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt eine Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile in Betracht. Sie kann erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche, in § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG näher gekennzeichnete Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund).
Es fehlt hier am Anordnungsanspruch für die begehrte Leistung. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, § 8 Abs. 1 SGB II. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln und vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Antragstellerin ist sowohl erwerbsfähig als auch hilfebedürftig. Sie zählt jedoch nicht zu den in § 7 SGB II genannten Leistungsberechtigten. Denn es greift der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Die Antragstellerin ist gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungsberechtigten ausgeschlossen, da ihre Ausbildung dem Grunde nach im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II förderungsfähig nach §§ 60 bis 62 SGB III ist.
Gemäß § 60 Abs. 1 SGB III ist die betriebliche oder außerbetriebliche berufliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf förderungsfähig. Bei der von der Klägerin aufgenommenen Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten handelt es sich um eine solche Ausbildung, so dass die Förderungsfähigkeit im Sinne von § 60 Abs. 1 SGB III gegeben ist. Allein auf diese grundsätzliche Förderungsfähigkeit der Ausbildung stellt § 7 Abs. 5 SGB II mit dem Begriff "dem Grunde nach förderungsfähig" ab. Für den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II kommt es nur darauf an, dass die Ausbildung dem Grunde nach gefördert werden kann, auch wenn der Betroffene konkret auf Grund der näheren Bestimmungen über die Förderung nach den §§ 60 ff. SGB III oder dem BAföG keinen Anspruch hat (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 1. Auflage, München 2005, § 7 Rdnr. 43). Der Senat ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III, wonach förderungsfähig die erstmalige Ausbildung ist, einen jeweils im konkreten Fall festzustellenden Förderungsausschluss festlegt. Die Regelung schränkt nicht die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Ausbildung an sich ein. Deshalb betrifft sie nicht die abstrakte Förderungsfähigkeit, die im Abs. 1 der Vorschrift und daran anknüpfend auch im § 7 Abs. 5 SGB II gemeint ist. Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Durch den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II soll verhindert werden, dass die Ausbildungsförderung, die an sich durch das SGB III und BAföG geregelt wird, auf die Leistungen nach dem SGB II verlagert und damit die Regelungen des BAföG und des SGB III umgangen werden. Die Fördermöglichkeiten für Ausbildungen sind vielmehr durch das BAföG und das SGB II abschließend geregelt (so der erkennende Senat bereits im Beschluss vom 15. April 2005, Az. L 2 B 7/05 AS ER). Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll keine verdeckte Ausbildungsförderung auf "zweiter Ebene" sein. Eine berufliche Zweitausbildung ist nur nach den eng geregelten Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III zu fördern. Danach ist eine solche Förderung nur möglich, wenn ein vorangegangenes (gefördertes) Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wurde und für die Lösung ein berechtigter Grund vorlag. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn die Antragstellerin hat ihre berufliche Erstausbildung zur Bürokauffrau abgeschlossen.
Es liegt keiner der im § 7 Abs. 6 SGB II genannten Fälle vor, in denen der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht eingreift. Die dort genannten Ausnahmen betreffen Fälle, in denen eine Förderung nach dem BAföG oder dem SGB III nur deswegen nicht gewährt wird, weil die Betreffende bei ihren Eltern wohnt. Hier erfolgt die Förderung der Zweitausbildung aber schon aus anderem Grunde nicht. Die Antragstellerin lebte zudem auch während des gesamten hier streitigen Zeitraums in ihrer eigenen Wohnung in H ...
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II. Danach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor. Eine besondere Härte besteht nur dann, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Es müssen im Einzelfall Umstände hinzutreten, die auch im Hinblick auf den Gesetzeszweck, die Grundsicherung von den finanziellen Lasten der Ausbildungsförderung freizuhalten, den Ausschluss übermäßig hart erscheinen lassen. Solche Umstände können sich beispielsweise aus einem unmittelbar bevorstehenden Abschluss der Ausbildung ergeben (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005, Az.: L 2 B 7/05 AS ER). Die Ausbildung der Antragstellerin wird voraussichtlich bis Ende August 2008 dauern, ein Abschluss ist also noch in der Ferne. Eine besondere Härte ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsstellerin nach Beginn der Zweitausbildung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der damals örtlich zuständigen Arbeitsgemeinschaft SGB II – Landkreis Bitterfeld gewährt wurden. Die Leistungen wurden zum einen erst nach der Aufnahme der Ausbildung bewilligt. Deshalb kann die Antragstellerin die Ausbildung nicht im Vertrauen darauf, während der Ausbildungsdauer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu erhalten, aufgenommen haben. Zum anderen kann die Frage des Vertrauensschutzes nur im Hinblick auf eine – hier nicht in Rede stehende - Aufhebung der Bewilligung der bereits erhaltenen Leistungen und einer gegebenenfalls daraus resultierenden Rückforderung Bedeutung haben. Im Hinblick auf zukünftige Leistungen vermögen Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht zu einem Härtefall zu führen.
Ein Härtefall wird auch nicht dadurch begründet, dass die Antragstellerin vor der Aufnahme ihrer Zweitausbildung arbeitslos war. Die Antragsgegnerin hat keine Gründe dafür vorgetragen, dass sich etwa nachträglich die mangelnde Eignung für den Beruf der Bürokauffrau herausgestellt hat oder dass Bemühungen etwas um eine von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Qualifikationsmaßnahme fehlgeschlagen sind. Ob die Antragstellerin durch die neue Ausbildung ihre Chancen auf eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt auch nach Ende der erneuten Ausbildung verbessert, vermag der Senat im Rahmen des Eilverfahrens nicht zu beurteilen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, dürfte keiner der nur im engen Rahmen anzunehmenden Härtefälle vorliegen. Denn aus den oben angeführten Gründen der Vermeidung einer verdeckten Ausbildungsförderung auf "zweiter Ebene" scheidet auch die darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung der Lebensunterhalts für die gesamte Dauer oder auch für längere Zeiträume der Zweitausbildung aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Auf § 178a SGG wird hingewiesen.
Rechtskraft
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