Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 6 RA 82/99
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 23/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 27. Oktober 1999 wird aufge¬hoben. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 1. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 1999 verpflichtet, den Anspruch auf Nachzahlung der Rente für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 auf insgesamt 5.449,86 DM festzusetzen, und verurteilt, dem Kläger 2.454,20 EUR zu zahlen. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger für das Jahr 1991 eine aus der Zusatzversorgung überführte Witwerrente nachzuzahlen hat.
Der 1930 geborene Kläger ist Witwer der im April 1988 verstorbenen Lehrerin E. F. , die der Altersversorgung der Intelligenz angehört hatte. Die Staatliche Versicherung der DDR gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 4. Juli 1988 vom Mai des Jahres an Witwerversorgung in Höhe von monatlich 400 M. Die Überleitungsanstalt Sozialversicherung Zusatzversorgungen teilte dem Kläger im Januar 1991 schriftlich mit, dass nach dem fortgeltenden § 26 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. 6. 1990 (GBl. der DDR I S. 495) Versorgungszahlungen an erwerbsfähige Witwen und Witwer mit Wirkung vom 31. Dezember 1990 eingestellt würden. Die Einzelheiten der Überleitung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Gebiet der ehemaligen DDR würden nach Art. 30 Einigungsvertrag in einem Bundesgesetz geregelt werden, durch das ab 1. Januar 1992 in Deutschland eine einheitliche Anwendung des Rentenrechts erreicht werden solle.
Der Kläger, der bereits im Juli 1992 wieder geheiratet hatte, beantragte am 18. März 1998 bei der Beklagten sinngemäß, ihm die bis zum 31. Dezember 1990 bezogenen Leistungen aus der Zusatzversorgung seiner verstorbenen Ehefrau als Rente weiterzuzahlen und neu zu berechnen.
Die Beklagte ermittelte nach § 307b des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) aus dem individuellen Versicherungsverlauf der verstorbenen Ehefrau den Wert der Witwerrente nach den Berechnungsregeln des SGB VI. Mit Bescheid vom 1. Oktober 1998 erkannte sie dem Kläger einen An¬spruch auf eine große Witwerrente für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Juli 1992 zu und setzte die Höhe der Nachzahlung auf 5.284,08 DM fest. Bei der Berechnung der Monatsrente in der Anlage 1 verglich die Beklagte die Höhe der – unter Anrechnung von Einkommen – nach dem SGB VI berechneten Witwerrente mit dem besitzgeschützten Zahlbetrag aus der Witwerversorgung in Höhe von monatlich 400,00 DM bzw. für die Zeit ab 1. Januar 1992 mit dem um 6,84 % auf 427,36 DM erhöhten besitz¬geschützten Zahlbetrag. Danach war für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1990 die bereits gezahlte Leistung aus der Zusatzversorgung mit monatlich 400 DM höher als die nach dem SGB VI berechnete Rente, so dass sich für dieses Halbjahr keine Nachzahlung ergab. Die für das Jahr 1991 errechnete Rente nach dem SGB VI überstieg mit einer monatlichen Höhe von 462,74 DM für das erste Halbjahr und von 445,57 DM für das zweite Halbjahr den besitzgeschützten Zahlbetrag von 400,00 DM. Bei der Berechnung der Nachzahlung zog die Beklagte aber von der Monatsrente jeweils 400,00 DM ab, so dass sich die Nachzahlung für das erste Halbjahr auf 376,44 DM und für das zweite Halbjahr auf 273,42 DM und damit für das gesamte Jahr 1991 um 4.800 DM (400 DM x 12 Monate) auf 649,86 DM verringerte. Von der Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1992 zog die Beklagte den nun auf 427,36 DM erhöhten besitzgeschützten Zahlbetrag nicht ab.
In der Anlage 10 führte die Beklagte zur Begründung an: Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage werde der Anspruch auf die Leistung aus der Zusatzversorgung über den 31. Dezember 1990 hinaus anerkannt. Im Hinblick auf diesen am 31. Dezember 1991 bestehenden Anspruch sei die Witwerrente nach § 307b SGB VI i.V.m. § 14 Abs. 2 AAÜG neu festgestellt worden. Da aber das Verfahren zur Überprüfung der Einstellung der Versorgungsleistung des Klägers erst durch seinen Antrag vom 18. Mai 1998 anhängig geworden sei, sei eine Nachzahlung dieser Leistung für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch die zeitliche Begrenzung der Nachzahlungspflicht nach § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) ausgeschlossen gewesen. Die zeitliche Begrenzung nach § 44 Abs. 4 SGB X gelte zwar nicht für die Nachzahlung der nach § 307b Abs. 3 Satz 1 SGB VI (in der damaligen Fassung) neu berechneten Rente. Nach dieser Vorschrift erfolge eine Nachzahlung aber nur insoweit, als der Monatsbetrag der neu berechneten Rente die Versorgungsleistung übersteige. Dabei sei die dem Kläger dem Grunde nach zustehende Versorgungsleistung so zu berücksichtigen, als wäre sie tatsächlich erbracht worden.
Mit seinem Widerspruch verlangte der Kläger von der Beklagten im Ergebnis, ihm auch den abgezogenen Betrag von 4.800 DM nachzuzahlen. Zur Begründung berief er sich auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Er habe bereits im Dezember 1994 bei der Beantragung seiner Altersrente bei einem Versichertenältesten diesen nach der Weitergewährung der Zusatzversorgungsleistung über den 31. Dezember 1990 hinaus gefragt und zudem auf dem Antragsvordruck angegeben, bis zum 31. Dezember 1990 eine Witwerversorgung bezogen zu haben.
Zugleich beantragte der Kläger wegen seiner Wiederheirat die Abfindung seiner Witwerrente nach § 107 SGB VI. Mit Bescheid vom 4. Januar 1999 erkannte die Beklagte ihm eine Rentenabfindung in Höhe von 12.705,84 DM zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 1999 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X gelte jedenfalls für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entsprechend.
Mit seiner am 16. Juni 1999 beim Sozialgericht Dessau erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er ergänzend vorgebracht, er habe dem Hinweis in dem Schreiben der Überleitungsanstalt vom Januar 1991 auf die bevorstehende bundesgesetzliche Regelung der Überleitung entnommen, dass diese Regelung abgewartet werden solle und die Versorgungszahlungen nur vorläufig eingestellt würden. Nach geltendem Recht habe die Überführung der Zusatzversorgungsansprüche und die Neuberechnung der Leistungen von Amts wegen zu erfolgen. Auch § 307b Abs. 3 SGB VI (a.F.) rechtfertige nicht den Abzug des Betrages von 4.800 DM. Denn mit der "überführten Leistung" sei die gezahlte Leistung gemeint. Die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X habe die Beklagte bei der Berechnung der Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Juli 1992 selbst für nicht anwendbar gehalten.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27. Oktober 1999 die Klage abgewiesen und ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auszahlung der von ihm beanspruchten 4800 DM "Witwerversorgung bzw. Witwerrente". Zwar sei der Bescheid der Überleitungsanstalt vom 14. Januar 1991 nach § 44 SGB X dahingehend zu berichtigen gewesen, dass der Kläger auch für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum Monat seiner Wiederheirat einen Anspruch auf Witwerrente gehabt habe. Die Nachzahlung der 4.800 DM sei jedoch nach § 44 Abs. 4 SGB X ausgeschlossen, da danach hier Leistungen vor dem 1. Januar 1994 nicht zu erbringen seien. Denn den für den für die Berechnung der vierjährigen Ausschlussfrist maßgeblichen Antrag auf Rücknahme des Bescheides der Überleitungsanstalt habe der Kläger erstmals am 18. März 1998 gestellt. Eine frühere Antragstel¬lung, insbesondere anlässlich seiner Vorsprache bei dem Versichertenältesten im De¬zember 1994, sei den Unterlagen der Beklagten nicht zu entnehmen und werde vom Kläger auch nicht behauptet. Zwar habe es der Versichertenälteste wohl versäumt, dem Kläger zu einem Überprüfungsantrag zu raten und einen solchen aufzunehmen. Selbst wenn der Kläger im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen wäre, als ob er den Antrag bereits 1994 gestellt hätte, stünde einer nachträglichen Erbringung von Leistungen für die Zeit vor 1994 der nach einer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts insoweit entsprechend anzuwendende § 44 Abs. 4 SGB X entgegen.
Die Beklagte habe auch zutreffend bei der Anwendung des § 307b Abs. 3 Satz 1 SGB VI (a.F.) für das Jahr 1991 von dem Monatsbetrag der neu berechneten Rente den dem Kläger zustehenden, aber nicht ausgezahlten Monatsbetrag der überführten Leistung in Höhe von 4.800 DM abgezogen. Durch diese Regelung solle nicht in Widerspruch zu § 44 Abs. 4 SGB X eine Verspätung des hierfür maßgeblichen Antrags ausgeglichen werden.
Der Kläger hat am 2. März 2000 gegen das ihm am 4. Februar des Jahres zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Er beanstandet die Würdigung des Vorgangs im Dezember 1994 durch das Sozialgericht und bringt vor, er habe schon am 13. Dezember 1994 bei dem Versichertenältesten einen Überprüfungsantrag gestellt. Die Form der Antragstellung habe er diesem überlassen. Er hat schließlich geltend gemacht, § 44 SGB X sei nicht anzuwenden gewesen, weil das Mitteilungsschreiben der Überleitungsanstalt vom Januar 1990 keinen Verwaltungsakt darstelle.
Der Kläger sollte beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 27. Oktober 1999 aufzuheben, sowie die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 1. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 1999 zu verpflichten, den Anspruch auf Nachzahlung der Rente für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 auf insgesamt 5.449,86 DM festzusetzen, und sie zu verurteilen, ihm 2.454,20 EUR (4800,00 DM) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Da die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X auch für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gelte, sei unerheblich, ob ein Beratungsfehler vorgelegen habe. § 44 Abs. 4 SGB X sei anzuwenden, weil die Versorgungszahlungen in dem Schreiben der Überleitungsanstalt vom Januar 1991 durch einen Verwaltungsakt eingestellt worden seien, der einer Rücknahme nach § 44 SGB X bedurft habe; diese sei in der Anlage 10 zu dem Bescheid vom 1. Oktober 1998 durch die Anerkennung eines Anspruchs aus der Zusatzversorgung über den 31. Dezember 1990 hinaus erfolgt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Akte der Beklagten über die Witwerrente – Vers.-Nr. der Verstorbenen – und Kopien aus der Verwaltungsakte über die Altersrente des Klägers – Vers.-Nr. – lagen dem Senat in der mündlichen Verhandlung vor und wurden der Entscheidung zugrunde gelegt.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.
Die auch im Übrigen zulässige Klage ist nach § 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs- sowie Leistungsklage statthaft. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 1. Oktober 1998 die Höhe des Anspruchs auf Nachzahlung der Rente durch einen eigenen Verwaltungsakt festgesetzt. Mit seiner Anfechtungs- und Verpflichtungsklage will der Kläger nur die Abänderung dieser Festsetzung für das Jahr 1991 erreichen. Der Verwaltungsakt ist insoweit teilbar. Mit der Leistungsklage verfolgt der Kläger den Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrages von 4800,00 DM, umgerechnet 2.454,20 EUR. – Der Bescheid vom 4. Januar 1999, durch den die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Abfindung seiner Witwerrente in vollem Umfang stattgegeben hat, ist nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die Klage ist auch begründet.
Die Rechtsgrundlage für die vom Kläger verlangte Festsetzung einer Nachzahlung für das Jahr 1991 in Höhe der 5.449,86 DM betragenden Summe der monatlichen Zahlbeträge der Rente enthält § 307b SGB VI, der hier nach Art. 13 Abs. 5 des Zweiten Geset¬zes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. 7. 2001 (BGBl. I S. 1939) in der Neufassung durch Art. 2 Nr. 5 dieses Gesetzes anzuwenden ist. Nach § 307b Abs. 1 Satz 4 SGB VI in dieser Fassung erfolgt eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 nur, soweit der Monatsbetrag der (nach den Bewertungsregeln des SGB VI) neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt. Die Vorschrift entspricht inhaltlich der Regelung des § 307b Abs. 3 Satz 1 SGB VI in der zuvor geltenden Fassung, die durch Art. 1 Nr. 133 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. 7. 1991 (BGBl. I S. 1606) in das SGB VI eingefügt worden war.
Die Anwendung des § 307b SGB VI in allen seinen Fassungen setzt nach dessen Absatz 1 (Satz 1 n.F.) voraus, dass am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets bestand. Der Kläger hatte an diesem Tage einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente des Beitrittsgebiets, in die nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 AAÜG die zusätzliche Hinterbliebenenversorgung überführt worden ist, die ihm durch den Bescheid der Staatlichen Versi¬cherung der DDR vom 4. Juli 1988 bewilligt worden war. Diese Bewilligung war zwar nach Auffassung der Beklagten durch die Mitteilung der Einstellung der Versorgungs¬leistung zum 31. Dezember 1990 aufgehoben worden. Die Beklagte hat aber jedenfalls in ihrem Bescheid vom 1. Oktober 1998 durch einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X anerkannt, dass dem Kläger über den 31. Dezember 1990 hinaus ein Anspruch auf die Versorgungsleistung "dem Grunde nach", also als Stammrecht, zusteht. Dieses Stammrecht ist am 31. Dezember 1991 in ein Stammrecht auf eine Hinterbliebenenrente des Beitrittsgebiets überführt worden. § 307b Abs. 1 SGB VI setzt nicht voraus, dass zu diesem Zeitpunkt eine Leistung tatsächlich gezahlt wurde (vgl. KassKomm-Polster SGB VI § 307b, Stand April 2000, Rdnrn. 5, 17). Daher stand dem Kläger am 1. Januar 1992 aufgrund der Überleitung des SGB VI statt dessen die große Witwerrente nach dem SGB VI zu.
Nach § 307b Abs. 2 Satz 1 SGB VI erfolgt die neue Rentenberechnung nach diesem Buch für Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1990. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 1. Oktober 1998 als Zeitpunkt des Beginns der dem Kläger zustehenden großen Witwerrente den 1. Juli 1990 bindend festgestellt. Der Anspruch auf diese Rente, deren Rechtsgrundlage das SGB VI ist, hat aufgrund der Überführung des Anspruchs des Klägers auf eine Witwerversorgung schon vom 1. Juli 1990 an den Anspruch auf die überführte Leistung ersetzt. Die Beklagte war demnach nie verpflichtet, dem Kläger die nach dem Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet zu Unrecht vom 1. Januar 1991 an nicht mehr erbrachten Versorgungsleistungen rückwirkend zu erbringen. Auch wenn die Entscheidung über die Einstellung der Versorgungsleistung nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen war, hatte die Rücknahme jedenfalls infolge der Überführung nicht eine Verpflichtung zur Erbringung der Versorgungsleistung zur Folge, die dann nach § 44 Abs. 4 SGB X zu begrenzen wäre.
In Übereinstimmung damit verpflichtet § 307b Abs. 1 Satz 4 SGB VI n.F. die Beklagte nicht zur Nachzahlung der "überführten Leistung", hier der Witwerversorgung, sondern der "Rente nach den Vorschriften dieses Buches", hier der großen Witwerrente. Nach § 307b Abs. 1 Satz 4 SGB ist die Rente nach dem SGB VI zwar nur nachzuzahlen, wenn und soweit ihr Monatsbetrag den der überführten Leistung übersteigt. Nach dem Überführungskonzept des Gesetzgebers soll die (zum 31. Dezember 1991) überführte Leistung aber von der Rente nur in der Höhe abgezogen werden, in der sie tatsächlich gezahlt worden ist und somit auch nur dann, wenn sie tatsächlich gezahlt worden ist. So heißt es in der Begründung des Koalitionsentwurfs des RÜG zu § 307b: "Ergibt die Neuberechnung einen höheren als den bisher gezahlten Betrag, erfolgt eine Nachzahlung" (BT-Drs. 12/405, S. 135, vgl. S. 114; Hervorhebung vom Gericht). Durch die Begrenzung der Nachzahlung soll verhindert wer¬den, dass in wirtschaftlicher Sicht eine Doppelzahlung erfolgt. Weder der Wortlaut noch der Sinn der Vorschrift rechtfertigen es, die Zahlung einer Versorgungsleistung zu fingieren und die nach dem SGB VI berechnete und nachzuzahlende Rente um die fiktiven Zahlungen zu mindern.
Den Wert der Rente nach dem SGB VI hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 1. Oktober 1998 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1991 auf monatlich 462,74 DM und für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1991 auf monatlich 445,57 DM festgesetzt. Demnach ist die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1991 auf insgesamt 5.449,86 DM festzusetzen. Einen Betrag von insgesamt 649,86 DM (376,44+273,42 DM) hat die Beklagte für diesen Zeitraum bereits gezahlt. Zu zahlen bleiben 2.454,20 EUR (4800,00 DM).
Die Berufung hatte deshalb Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nach § 160 SGG nicht vor. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, weil die streitige Rechtsfrage nur noch eine geringe Zahl von Fällen betreffen kann.
Tatbestand:
Streitig ist, in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger für das Jahr 1991 eine aus der Zusatzversorgung überführte Witwerrente nachzuzahlen hat.
Der 1930 geborene Kläger ist Witwer der im April 1988 verstorbenen Lehrerin E. F. , die der Altersversorgung der Intelligenz angehört hatte. Die Staatliche Versicherung der DDR gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 4. Juli 1988 vom Mai des Jahres an Witwerversorgung in Höhe von monatlich 400 M. Die Überleitungsanstalt Sozialversicherung Zusatzversorgungen teilte dem Kläger im Januar 1991 schriftlich mit, dass nach dem fortgeltenden § 26 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. 6. 1990 (GBl. der DDR I S. 495) Versorgungszahlungen an erwerbsfähige Witwen und Witwer mit Wirkung vom 31. Dezember 1990 eingestellt würden. Die Einzelheiten der Überleitung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Gebiet der ehemaligen DDR würden nach Art. 30 Einigungsvertrag in einem Bundesgesetz geregelt werden, durch das ab 1. Januar 1992 in Deutschland eine einheitliche Anwendung des Rentenrechts erreicht werden solle.
Der Kläger, der bereits im Juli 1992 wieder geheiratet hatte, beantragte am 18. März 1998 bei der Beklagten sinngemäß, ihm die bis zum 31. Dezember 1990 bezogenen Leistungen aus der Zusatzversorgung seiner verstorbenen Ehefrau als Rente weiterzuzahlen und neu zu berechnen.
Die Beklagte ermittelte nach § 307b des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) aus dem individuellen Versicherungsverlauf der verstorbenen Ehefrau den Wert der Witwerrente nach den Berechnungsregeln des SGB VI. Mit Bescheid vom 1. Oktober 1998 erkannte sie dem Kläger einen An¬spruch auf eine große Witwerrente für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Juli 1992 zu und setzte die Höhe der Nachzahlung auf 5.284,08 DM fest. Bei der Berechnung der Monatsrente in der Anlage 1 verglich die Beklagte die Höhe der – unter Anrechnung von Einkommen – nach dem SGB VI berechneten Witwerrente mit dem besitzgeschützten Zahlbetrag aus der Witwerversorgung in Höhe von monatlich 400,00 DM bzw. für die Zeit ab 1. Januar 1992 mit dem um 6,84 % auf 427,36 DM erhöhten besitz¬geschützten Zahlbetrag. Danach war für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1990 die bereits gezahlte Leistung aus der Zusatzversorgung mit monatlich 400 DM höher als die nach dem SGB VI berechnete Rente, so dass sich für dieses Halbjahr keine Nachzahlung ergab. Die für das Jahr 1991 errechnete Rente nach dem SGB VI überstieg mit einer monatlichen Höhe von 462,74 DM für das erste Halbjahr und von 445,57 DM für das zweite Halbjahr den besitzgeschützten Zahlbetrag von 400,00 DM. Bei der Berechnung der Nachzahlung zog die Beklagte aber von der Monatsrente jeweils 400,00 DM ab, so dass sich die Nachzahlung für das erste Halbjahr auf 376,44 DM und für das zweite Halbjahr auf 273,42 DM und damit für das gesamte Jahr 1991 um 4.800 DM (400 DM x 12 Monate) auf 649,86 DM verringerte. Von der Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1992 zog die Beklagte den nun auf 427,36 DM erhöhten besitzgeschützten Zahlbetrag nicht ab.
In der Anlage 10 führte die Beklagte zur Begründung an: Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage werde der Anspruch auf die Leistung aus der Zusatzversorgung über den 31. Dezember 1990 hinaus anerkannt. Im Hinblick auf diesen am 31. Dezember 1991 bestehenden Anspruch sei die Witwerrente nach § 307b SGB VI i.V.m. § 14 Abs. 2 AAÜG neu festgestellt worden. Da aber das Verfahren zur Überprüfung der Einstellung der Versorgungsleistung des Klägers erst durch seinen Antrag vom 18. Mai 1998 anhängig geworden sei, sei eine Nachzahlung dieser Leistung für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch die zeitliche Begrenzung der Nachzahlungspflicht nach § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) ausgeschlossen gewesen. Die zeitliche Begrenzung nach § 44 Abs. 4 SGB X gelte zwar nicht für die Nachzahlung der nach § 307b Abs. 3 Satz 1 SGB VI (in der damaligen Fassung) neu berechneten Rente. Nach dieser Vorschrift erfolge eine Nachzahlung aber nur insoweit, als der Monatsbetrag der neu berechneten Rente die Versorgungsleistung übersteige. Dabei sei die dem Kläger dem Grunde nach zustehende Versorgungsleistung so zu berücksichtigen, als wäre sie tatsächlich erbracht worden.
Mit seinem Widerspruch verlangte der Kläger von der Beklagten im Ergebnis, ihm auch den abgezogenen Betrag von 4.800 DM nachzuzahlen. Zur Begründung berief er sich auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Er habe bereits im Dezember 1994 bei der Beantragung seiner Altersrente bei einem Versichertenältesten diesen nach der Weitergewährung der Zusatzversorgungsleistung über den 31. Dezember 1990 hinaus gefragt und zudem auf dem Antragsvordruck angegeben, bis zum 31. Dezember 1990 eine Witwerversorgung bezogen zu haben.
Zugleich beantragte der Kläger wegen seiner Wiederheirat die Abfindung seiner Witwerrente nach § 107 SGB VI. Mit Bescheid vom 4. Januar 1999 erkannte die Beklagte ihm eine Rentenabfindung in Höhe von 12.705,84 DM zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 1999 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X gelte jedenfalls für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entsprechend.
Mit seiner am 16. Juni 1999 beim Sozialgericht Dessau erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er ergänzend vorgebracht, er habe dem Hinweis in dem Schreiben der Überleitungsanstalt vom Januar 1991 auf die bevorstehende bundesgesetzliche Regelung der Überleitung entnommen, dass diese Regelung abgewartet werden solle und die Versorgungszahlungen nur vorläufig eingestellt würden. Nach geltendem Recht habe die Überführung der Zusatzversorgungsansprüche und die Neuberechnung der Leistungen von Amts wegen zu erfolgen. Auch § 307b Abs. 3 SGB VI (a.F.) rechtfertige nicht den Abzug des Betrages von 4.800 DM. Denn mit der "überführten Leistung" sei die gezahlte Leistung gemeint. Die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X habe die Beklagte bei der Berechnung der Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Juli 1992 selbst für nicht anwendbar gehalten.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27. Oktober 1999 die Klage abgewiesen und ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auszahlung der von ihm beanspruchten 4800 DM "Witwerversorgung bzw. Witwerrente". Zwar sei der Bescheid der Überleitungsanstalt vom 14. Januar 1991 nach § 44 SGB X dahingehend zu berichtigen gewesen, dass der Kläger auch für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum Monat seiner Wiederheirat einen Anspruch auf Witwerrente gehabt habe. Die Nachzahlung der 4.800 DM sei jedoch nach § 44 Abs. 4 SGB X ausgeschlossen, da danach hier Leistungen vor dem 1. Januar 1994 nicht zu erbringen seien. Denn den für den für die Berechnung der vierjährigen Ausschlussfrist maßgeblichen Antrag auf Rücknahme des Bescheides der Überleitungsanstalt habe der Kläger erstmals am 18. März 1998 gestellt. Eine frühere Antragstel¬lung, insbesondere anlässlich seiner Vorsprache bei dem Versichertenältesten im De¬zember 1994, sei den Unterlagen der Beklagten nicht zu entnehmen und werde vom Kläger auch nicht behauptet. Zwar habe es der Versichertenälteste wohl versäumt, dem Kläger zu einem Überprüfungsantrag zu raten und einen solchen aufzunehmen. Selbst wenn der Kläger im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen wäre, als ob er den Antrag bereits 1994 gestellt hätte, stünde einer nachträglichen Erbringung von Leistungen für die Zeit vor 1994 der nach einer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts insoweit entsprechend anzuwendende § 44 Abs. 4 SGB X entgegen.
Die Beklagte habe auch zutreffend bei der Anwendung des § 307b Abs. 3 Satz 1 SGB VI (a.F.) für das Jahr 1991 von dem Monatsbetrag der neu berechneten Rente den dem Kläger zustehenden, aber nicht ausgezahlten Monatsbetrag der überführten Leistung in Höhe von 4.800 DM abgezogen. Durch diese Regelung solle nicht in Widerspruch zu § 44 Abs. 4 SGB X eine Verspätung des hierfür maßgeblichen Antrags ausgeglichen werden.
Der Kläger hat am 2. März 2000 gegen das ihm am 4. Februar des Jahres zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Er beanstandet die Würdigung des Vorgangs im Dezember 1994 durch das Sozialgericht und bringt vor, er habe schon am 13. Dezember 1994 bei dem Versichertenältesten einen Überprüfungsantrag gestellt. Die Form der Antragstellung habe er diesem überlassen. Er hat schließlich geltend gemacht, § 44 SGB X sei nicht anzuwenden gewesen, weil das Mitteilungsschreiben der Überleitungsanstalt vom Januar 1990 keinen Verwaltungsakt darstelle.
Der Kläger sollte beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 27. Oktober 1999 aufzuheben, sowie die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 1. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 1999 zu verpflichten, den Anspruch auf Nachzahlung der Rente für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 auf insgesamt 5.449,86 DM festzusetzen, und sie zu verurteilen, ihm 2.454,20 EUR (4800,00 DM) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Da die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X auch für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gelte, sei unerheblich, ob ein Beratungsfehler vorgelegen habe. § 44 Abs. 4 SGB X sei anzuwenden, weil die Versorgungszahlungen in dem Schreiben der Überleitungsanstalt vom Januar 1991 durch einen Verwaltungsakt eingestellt worden seien, der einer Rücknahme nach § 44 SGB X bedurft habe; diese sei in der Anlage 10 zu dem Bescheid vom 1. Oktober 1998 durch die Anerkennung eines Anspruchs aus der Zusatzversorgung über den 31. Dezember 1990 hinaus erfolgt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Akte der Beklagten über die Witwerrente – Vers.-Nr. der Verstorbenen – und Kopien aus der Verwaltungsakte über die Altersrente des Klägers – Vers.-Nr. – lagen dem Senat in der mündlichen Verhandlung vor und wurden der Entscheidung zugrunde gelegt.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.
Die auch im Übrigen zulässige Klage ist nach § 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs- sowie Leistungsklage statthaft. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 1. Oktober 1998 die Höhe des Anspruchs auf Nachzahlung der Rente durch einen eigenen Verwaltungsakt festgesetzt. Mit seiner Anfechtungs- und Verpflichtungsklage will der Kläger nur die Abänderung dieser Festsetzung für das Jahr 1991 erreichen. Der Verwaltungsakt ist insoweit teilbar. Mit der Leistungsklage verfolgt der Kläger den Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrages von 4800,00 DM, umgerechnet 2.454,20 EUR. – Der Bescheid vom 4. Januar 1999, durch den die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Abfindung seiner Witwerrente in vollem Umfang stattgegeben hat, ist nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die Klage ist auch begründet.
Die Rechtsgrundlage für die vom Kläger verlangte Festsetzung einer Nachzahlung für das Jahr 1991 in Höhe der 5.449,86 DM betragenden Summe der monatlichen Zahlbeträge der Rente enthält § 307b SGB VI, der hier nach Art. 13 Abs. 5 des Zweiten Geset¬zes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. 7. 2001 (BGBl. I S. 1939) in der Neufassung durch Art. 2 Nr. 5 dieses Gesetzes anzuwenden ist. Nach § 307b Abs. 1 Satz 4 SGB VI in dieser Fassung erfolgt eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 nur, soweit der Monatsbetrag der (nach den Bewertungsregeln des SGB VI) neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt. Die Vorschrift entspricht inhaltlich der Regelung des § 307b Abs. 3 Satz 1 SGB VI in der zuvor geltenden Fassung, die durch Art. 1 Nr. 133 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. 7. 1991 (BGBl. I S. 1606) in das SGB VI eingefügt worden war.
Die Anwendung des § 307b SGB VI in allen seinen Fassungen setzt nach dessen Absatz 1 (Satz 1 n.F.) voraus, dass am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets bestand. Der Kläger hatte an diesem Tage einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente des Beitrittsgebiets, in die nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 AAÜG die zusätzliche Hinterbliebenenversorgung überführt worden ist, die ihm durch den Bescheid der Staatlichen Versi¬cherung der DDR vom 4. Juli 1988 bewilligt worden war. Diese Bewilligung war zwar nach Auffassung der Beklagten durch die Mitteilung der Einstellung der Versorgungs¬leistung zum 31. Dezember 1990 aufgehoben worden. Die Beklagte hat aber jedenfalls in ihrem Bescheid vom 1. Oktober 1998 durch einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X anerkannt, dass dem Kläger über den 31. Dezember 1990 hinaus ein Anspruch auf die Versorgungsleistung "dem Grunde nach", also als Stammrecht, zusteht. Dieses Stammrecht ist am 31. Dezember 1991 in ein Stammrecht auf eine Hinterbliebenenrente des Beitrittsgebiets überführt worden. § 307b Abs. 1 SGB VI setzt nicht voraus, dass zu diesem Zeitpunkt eine Leistung tatsächlich gezahlt wurde (vgl. KassKomm-Polster SGB VI § 307b, Stand April 2000, Rdnrn. 5, 17). Daher stand dem Kläger am 1. Januar 1992 aufgrund der Überleitung des SGB VI statt dessen die große Witwerrente nach dem SGB VI zu.
Nach § 307b Abs. 2 Satz 1 SGB VI erfolgt die neue Rentenberechnung nach diesem Buch für Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1990. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 1. Oktober 1998 als Zeitpunkt des Beginns der dem Kläger zustehenden großen Witwerrente den 1. Juli 1990 bindend festgestellt. Der Anspruch auf diese Rente, deren Rechtsgrundlage das SGB VI ist, hat aufgrund der Überführung des Anspruchs des Klägers auf eine Witwerversorgung schon vom 1. Juli 1990 an den Anspruch auf die überführte Leistung ersetzt. Die Beklagte war demnach nie verpflichtet, dem Kläger die nach dem Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet zu Unrecht vom 1. Januar 1991 an nicht mehr erbrachten Versorgungsleistungen rückwirkend zu erbringen. Auch wenn die Entscheidung über die Einstellung der Versorgungsleistung nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen war, hatte die Rücknahme jedenfalls infolge der Überführung nicht eine Verpflichtung zur Erbringung der Versorgungsleistung zur Folge, die dann nach § 44 Abs. 4 SGB X zu begrenzen wäre.
In Übereinstimmung damit verpflichtet § 307b Abs. 1 Satz 4 SGB VI n.F. die Beklagte nicht zur Nachzahlung der "überführten Leistung", hier der Witwerversorgung, sondern der "Rente nach den Vorschriften dieses Buches", hier der großen Witwerrente. Nach § 307b Abs. 1 Satz 4 SGB ist die Rente nach dem SGB VI zwar nur nachzuzahlen, wenn und soweit ihr Monatsbetrag den der überführten Leistung übersteigt. Nach dem Überführungskonzept des Gesetzgebers soll die (zum 31. Dezember 1991) überführte Leistung aber von der Rente nur in der Höhe abgezogen werden, in der sie tatsächlich gezahlt worden ist und somit auch nur dann, wenn sie tatsächlich gezahlt worden ist. So heißt es in der Begründung des Koalitionsentwurfs des RÜG zu § 307b: "Ergibt die Neuberechnung einen höheren als den bisher gezahlten Betrag, erfolgt eine Nachzahlung" (BT-Drs. 12/405, S. 135, vgl. S. 114; Hervorhebung vom Gericht). Durch die Begrenzung der Nachzahlung soll verhindert wer¬den, dass in wirtschaftlicher Sicht eine Doppelzahlung erfolgt. Weder der Wortlaut noch der Sinn der Vorschrift rechtfertigen es, die Zahlung einer Versorgungsleistung zu fingieren und die nach dem SGB VI berechnete und nachzuzahlende Rente um die fiktiven Zahlungen zu mindern.
Den Wert der Rente nach dem SGB VI hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 1. Oktober 1998 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1991 auf monatlich 462,74 DM und für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1991 auf monatlich 445,57 DM festgesetzt. Demnach ist die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1991 auf insgesamt 5.449,86 DM festzusetzen. Einen Betrag von insgesamt 649,86 DM (376,44+273,42 DM) hat die Beklagte für diesen Zeitraum bereits gezahlt. Zu zahlen bleiben 2.454,20 EUR (4800,00 DM).
Die Berufung hatte deshalb Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nach § 160 SGG nicht vor. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, weil die streitige Rechtsfrage nur noch eine geringe Zahl von Fällen betreffen kann.
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