Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 RA 748/99
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 29/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung höherer Entgelte bei der Rentenberechnung für die Zeit ab 1. März 1971.
Der Kläger betrieb ab Januar 1955 als selbständiger Gärtner einen Erwerbsgartenbaubetrieb mit Urproduktion. Hieraus erzielte er ausweislich einer Bestätigung des Finanzamtes Halle Süd vom 9. Juni 1994 in der Zeit ab 1971 folgendes Einkommen bzw. Gewinn:
1971 18.106,- M 1972 11.051,- M 1973 17.296,- M 1974 12.514,- M 1975 14.260,- M 1976 24.458,- M 1977 12.528,- M 1978 13.903,- M 1979 18.986,- M 1980 17.698,- M 1981 23.080,- M 1982 15.536,- M 1983 12.929,- M 1984 43.792,- M 1985 47.167,- M 1986 bis 31.8. 45.011,- M
Aufgrund eines Bescheids der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) – Sozialversicherung – vom 14. August 1986 erhielt er ab dem 1. September 1986 eine Invalidenrente. Mit Bescheid von November/Dezember 1991 wertete die Beklagte die Invalidenrente zum 1. Januar 1992 in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit um. Gegen diesen Umwertungsbescheid wandte sich der Kläger mit einem Überprüfungsantrag vom 23. Januar 1992, den die Beklagte mit Bescheid vom 11. Mai 1994 ablehnte. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.
Während des Berufungsverfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 6. Februar 1997 Regelaltersrente ab dem 1. Oktober 1995 anstelle der Erwerbsunfähigkeitsrente. Auf der Grundlage von 41,8635 Entgeltpunkten (Ost) stellte sie den Rentenwert (monatliche Rente vor Beitragsabzug) für den 1. April 1997 mit 1.606,72 DM fest. Gleichzeitig errechnete sie für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 31. März 1997 eine Nachzahlung von 4.480,22 DM einschließlich Zinsen. Für die Zeit ab 1. März 1971 legte die Beklagte der Rentenberechnung ein sozialversichertes Einkommen von 600,- M monatlich, beziehungsweise 7.200,- M jährlich zugrunde. Soweit sie für das Jahr 1977 zehn Monate, für das Jahr 1979 einen Monat, für das Jahr 1983 sieben Monate, für das Jahr 1985 einen Monat und für das Jahr 1986 vier Monate Krankheitszeiten feststellte, ordnete sie das sozialversicherungspflichtige Jahreseinkommen den im Kalenderjahr verbliebenen Monaten mit Pflichtbeitragszeiten zu und beschränkte sie für die Zeiträume 1. Januar 1977 bis 23. Januar 1977, 12. Dezember 1977 bis 31. Dezember 1977 und 1. Januar 1983 bis 5. Mai 1983 nach Multiplikation mit den Werten der Anlage 10 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) auf die anteiligen Werte der Anlage 2 zum SGB VI (Beitragsbemessungsgrenze). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 3. März 1997 Widerspruch unter anderem mit der Begründung, er habe erst 1987 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beitreten können.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat beantragte der Kläger, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 18. September 1996 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 1996 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 1997 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Umwertungsbescheides vom November/Dezember 1991 Erwerbsunfähigkeitsrente nach einem beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen von 600,- M zu gewähren sowie bei der Berechnung der Regelaltersrente die Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 28. Februar 1971, die Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 23. Januar 1977 und 12. Dezember 1977 bis zum 31. Dezember 1977 und vom 1. Januar 1983 bis 5. Mai 1983 ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze rentensteigernd zu berücksichtigen. Mit Urteil vom 29. Juli 1997 (L 1 An 113/96) wies der erkennende Senat die Berufung bezüglich des Bescheides vom 11. Mai 1994 zurück und bezüglich des Bescheides vom 6. Februar 1997 die Klage ab. Die wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. April 1998 – B 4 RA 152/97 B - verworfen.
Auf Anfrage der Beklagten erklärte der Kläger am 19. August 1998, dass er seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Februar 1997 aufrecht erhalte. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 1999 zurück: Die begehrte Berücksichtigung von Überentgelten für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 31. August 1986 könne nicht erfolgen, da der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nicht beigetreten sei. Mit der am 1. November 1999 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage begehrt der Kläger die Berücksichtigung von Überentgelten ab dem 1. März 1971, da er der FZR nicht habe beitreten können.
Das Sozialgericht Halle hat die Klage mit Urteil vom 17. Februar 2000 abgewiesen: Gemäß § 256a Abs. 3 SGB VI zählten als Verdienst auch Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Der Kläger hätte jedoch keine Beiträge zur FZR gezahlt, weil er trotz der Möglichkeit hierzu nicht beigetreten sei. Der FZR hätten ab dem 1. März 1971 alle sozialpflichtversicherten Werktätigen beitreten können, deren Einkommen die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600,- M im Kalendermonat beziehungsweise 7.200,- M im Kalenderjahr übersteige. Ein Ausschlusstatbestand bezüglich selbständiger Gärtner habe nicht bestanden.
Gegen das ihm am 1. März 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. März 2000 Berufung eingelegt. Er behauptet, selbständige Gärtner in der damaligen DDR hätten der FZR aufgrund der hohen Besteuerung des Tarifs K erst ab 1987 beitreten können. In der Berufung solle geprüft werden, ob aus diesem Grund die Berücksichtigung der Überentgelte erfolgen könne.
In der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2004 haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, zu überprüfen, ob für das Jahr 1986 versichertes Einkommen von 4.800,- M bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen ist. Insoweit hat der Kläger den Rechtstreit für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. Februar 2000 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 1997 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 7. Oktober 1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Überentgelte ab dem 1. März 1971 bis zum 31. August 1986 mit Ausnahme der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 23. Januar 1977 und 12. Dezember 1977 bis 31. Dezember 1977 und vom 1. Januar 1983 bis 5. Mai 1983 nach § 256a Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat die Akte des Verfahrens L 1 An 113/96 zum Verfahren beigezogen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten (Vers.-Nr. ), die beigezogene Akte sowie die Verfahrensakte Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und im Umfang des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist zurückzuweisen, denn die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1999 nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, denn er hat – vorbehaltlich der im Teilvergleich von der Beklagten zugesagten Überprüfung bezüglich des Jahres 1986 - keinen Anspruch auf die Berücksichtigung höherer Verdienste bei der Rentenberechnung. Nach § 256a Abs. 2 S. 1 SGB VI zählen als Verdienst für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind sowie der Verdienst, für den Beiträge zur FZR gezahlt worden sind. Ausweislich der Bestätigung des Finanzamtes Halle Süd vom 9. Juni 1994 war ab dem Jahr 1971 Einkommen des Klägers in Höhe von 7.200,- M sozialversicherungspflichtig. Lediglich im Jahr 1984 war dieser Betrag wegen Arbeitsausfalltagen auf 4.600,- M reduziert. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. August 1986 hat das Finanzamt ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen von 4.800,- M bescheinigt. Diese Verdienste hat die Beklagte jeweils in den Versicherungsverlauf nach Anlage 2 zum Bescheid vom 6. Februar 1997 eingestellt, für 1986 hat sie lediglich 2.020,- M berücksichtigt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung darüber hinaus gehender sogenannter Überentgelte nach § 256a Abs. 3 S. 1 SGB VI. Danach zählen als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Dies war im streitigen Zeitraum nicht der Fall, da der Kläger nicht der FZR beigetreten ist und somit das die Pflichtversicherungsgrenze von 600,- M monatlich beziehungsweise 7.200,- M jährlich übersteigende Einkommen nicht versichert hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
Ein Beitritt des Klägers zur FZR ist mit deren Einführung zum 1. März 1971 rechtlich möglich gewesen. Nach § 1 der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (GBl. DDR II S. 121 (FZRVO)) konnten der FZR alle sozialpflichtversicherten Werktätigen beitreten, die ihren ständigen Wohnsitz in der DDR hatten und deren Einkommen die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600,- M monatlich beziehungsweise 7.200,- M jährlich überstieg. Als Inhaber eines selbständigen Gärtnerbetriebes unterlag der Kläger der Sozialpflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Inhaber privater Betriebe, der freiberuflich Tätigen und anderer selbständig Tätigen vom 15. Dezember 1970 (GBl. DDR II S. 771). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem vom Kläger im Verwaltungsverfahren eingereichten Bescheid über die Änderung des Steuerprozentsatzes, des Prozentsatzes für den Gewinnausgleich durch Abführung und der Abschlagszahlungen für die Steuern und SV-Beiträge vom 13. Januar 1971 (Bl. 18 Verwaltungsakte). Auch sein Einkommen lag über den genannten Grenzen. Dass Inhaber privater Betriebe tatsächlich von der FZRVO erfasst wurden, lässt sich insbesondere aus § 2 Abs. 3 sowie § 6 FZRVO ableiten, worin besondere Regelungen für die Abgabe der Beitrittserklärung bzw. die Beitragshöhe unter anderem für Inhaber privater Betriebe und andere selbständig Tätige sowie deren ständig mitarbeitende Ehegatten getroffen werden. Eine Beitrittsberechtigung bestand auch nach der Verordnung über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZRVO 1977) vom 17. November 1977 (GBl. DDR I S. 395). Aufgrund § 1 Abs. 1 FZRVO 1977 konnten weiterhin alle sozialversicherungspflichtigen Werktätigen beitreten, deren Einkommen die Höchstgrenzen für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung überstieg. Die Versicherungspflicht bei der Sozialversicherung bestand ab 1. Januar 1998 aufgrund § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 9. Dezember 1977 (GBl. DDR I 1978 S. 1).
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger aus tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen ist, vor 1987 der FZR beizutreten. Soweit er hierfür steuerliche Gründe, insbesondere die hohe Steuerlast nach dem Einkommenstarif K geltend macht, ist dieses nicht nachzuvollziehen. Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz vom 18. September 1970 (GBl. DDR Sonderdruck Nr. 670; berichtigt GBl. DDR II 1971 S. 407) Unterlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Personen mit Wohnsitz in der DDR der Einkommensteuerpflicht. Nach § 32 Einkommen¬steuergesetz bemaß sich die zu veranlagende Einkommensteuer nach dem als Anlage beigefügten Grundtarif K. Danach hatte der Kläger im Jahr 1971 aufgrund seines Einkommens von 18.106,- M eine Einkommensteuer von 7.499,14 M zu leisten. Weiter abzuziehen waren nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1970 20% des – versicherungspflichtigen - Einkommens als Beitrag zur Sozialpflichtversicherung, mithin 1.440,- M. Beiträge zur FZR wären nach § 6 FZRVO in gleicher Höhe abzuführen gewesen. Das Einkommen des Klägers hätte sich so auf 7.726,- M reduziert. Angesichts dieser Steuer- und Abgabenlast erscheint es verständlich, dass sich der Kläger durch den Beitritt zur FZR nicht mit weiteren Abgaben belasten wollte, zumal von dem genannten Einkommen auch noch die Beiträge für seine im Betrieb mitarbeitende Ehefrau abzuführen waren. Ein zwingender Grund, der FZR nicht beizutreten, ergibt sich hieraus jedoch nicht.
Auch im Vergleich zu nicht selbständig Erwerbstätigen ergibt sich keine so gravierende Schlechterstellung des selbständig Tätigen, als dass ein FZR-Beitritt als rechtlich oder zumindest faktisch ausgeschlossen anzusehen wäre. So betrug der Beitrag eines pflichtversicherten Arbeiters oder Angestellten nach § 68 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21. Dezember 1961 (GBl. DDR II S. 533) ebenfalls 20% des Arbeitsverdienstes bis zu 600,- M monatlich, wurde jedoch zu gleichen Teilen vom Werktätigen und vom Betrieb getragen, sodass der Beitrag des Arbeiters oder Angestellten effektiv 10% betrug. Ebenso betrug der von ihm selbst zu tragende Teil des Beitrags zur FZR nach § 5 Abs. 1 FZRVO 10% des 600,- M monatlich übersteigenden Einkommens, während der Betrieb nach § 5 Abs. 2 FZRVO weitere 10% zu zahlen hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG keine Gründe, da es sich um eine Entscheidung auf geklärter Rechtsgrundlage handelt, die nicht auf einer Abweichung von Entscheidungen des BSG, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts beruht.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung höherer Entgelte bei der Rentenberechnung für die Zeit ab 1. März 1971.
Der Kläger betrieb ab Januar 1955 als selbständiger Gärtner einen Erwerbsgartenbaubetrieb mit Urproduktion. Hieraus erzielte er ausweislich einer Bestätigung des Finanzamtes Halle Süd vom 9. Juni 1994 in der Zeit ab 1971 folgendes Einkommen bzw. Gewinn:
1971 18.106,- M 1972 11.051,- M 1973 17.296,- M 1974 12.514,- M 1975 14.260,- M 1976 24.458,- M 1977 12.528,- M 1978 13.903,- M 1979 18.986,- M 1980 17.698,- M 1981 23.080,- M 1982 15.536,- M 1983 12.929,- M 1984 43.792,- M 1985 47.167,- M 1986 bis 31.8. 45.011,- M
Aufgrund eines Bescheids der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) – Sozialversicherung – vom 14. August 1986 erhielt er ab dem 1. September 1986 eine Invalidenrente. Mit Bescheid von November/Dezember 1991 wertete die Beklagte die Invalidenrente zum 1. Januar 1992 in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit um. Gegen diesen Umwertungsbescheid wandte sich der Kläger mit einem Überprüfungsantrag vom 23. Januar 1992, den die Beklagte mit Bescheid vom 11. Mai 1994 ablehnte. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.
Während des Berufungsverfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 6. Februar 1997 Regelaltersrente ab dem 1. Oktober 1995 anstelle der Erwerbsunfähigkeitsrente. Auf der Grundlage von 41,8635 Entgeltpunkten (Ost) stellte sie den Rentenwert (monatliche Rente vor Beitragsabzug) für den 1. April 1997 mit 1.606,72 DM fest. Gleichzeitig errechnete sie für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 31. März 1997 eine Nachzahlung von 4.480,22 DM einschließlich Zinsen. Für die Zeit ab 1. März 1971 legte die Beklagte der Rentenberechnung ein sozialversichertes Einkommen von 600,- M monatlich, beziehungsweise 7.200,- M jährlich zugrunde. Soweit sie für das Jahr 1977 zehn Monate, für das Jahr 1979 einen Monat, für das Jahr 1983 sieben Monate, für das Jahr 1985 einen Monat und für das Jahr 1986 vier Monate Krankheitszeiten feststellte, ordnete sie das sozialversicherungspflichtige Jahreseinkommen den im Kalenderjahr verbliebenen Monaten mit Pflichtbeitragszeiten zu und beschränkte sie für die Zeiträume 1. Januar 1977 bis 23. Januar 1977, 12. Dezember 1977 bis 31. Dezember 1977 und 1. Januar 1983 bis 5. Mai 1983 nach Multiplikation mit den Werten der Anlage 10 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) auf die anteiligen Werte der Anlage 2 zum SGB VI (Beitragsbemessungsgrenze). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 3. März 1997 Widerspruch unter anderem mit der Begründung, er habe erst 1987 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beitreten können.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat beantragte der Kläger, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 18. September 1996 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 1996 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 1997 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Umwertungsbescheides vom November/Dezember 1991 Erwerbsunfähigkeitsrente nach einem beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen von 600,- M zu gewähren sowie bei der Berechnung der Regelaltersrente die Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 28. Februar 1971, die Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 23. Januar 1977 und 12. Dezember 1977 bis zum 31. Dezember 1977 und vom 1. Januar 1983 bis 5. Mai 1983 ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze rentensteigernd zu berücksichtigen. Mit Urteil vom 29. Juli 1997 (L 1 An 113/96) wies der erkennende Senat die Berufung bezüglich des Bescheides vom 11. Mai 1994 zurück und bezüglich des Bescheides vom 6. Februar 1997 die Klage ab. Die wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. April 1998 – B 4 RA 152/97 B - verworfen.
Auf Anfrage der Beklagten erklärte der Kläger am 19. August 1998, dass er seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Februar 1997 aufrecht erhalte. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 1999 zurück: Die begehrte Berücksichtigung von Überentgelten für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 31. August 1986 könne nicht erfolgen, da der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nicht beigetreten sei. Mit der am 1. November 1999 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage begehrt der Kläger die Berücksichtigung von Überentgelten ab dem 1. März 1971, da er der FZR nicht habe beitreten können.
Das Sozialgericht Halle hat die Klage mit Urteil vom 17. Februar 2000 abgewiesen: Gemäß § 256a Abs. 3 SGB VI zählten als Verdienst auch Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Der Kläger hätte jedoch keine Beiträge zur FZR gezahlt, weil er trotz der Möglichkeit hierzu nicht beigetreten sei. Der FZR hätten ab dem 1. März 1971 alle sozialpflichtversicherten Werktätigen beitreten können, deren Einkommen die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600,- M im Kalendermonat beziehungsweise 7.200,- M im Kalenderjahr übersteige. Ein Ausschlusstatbestand bezüglich selbständiger Gärtner habe nicht bestanden.
Gegen das ihm am 1. März 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. März 2000 Berufung eingelegt. Er behauptet, selbständige Gärtner in der damaligen DDR hätten der FZR aufgrund der hohen Besteuerung des Tarifs K erst ab 1987 beitreten können. In der Berufung solle geprüft werden, ob aus diesem Grund die Berücksichtigung der Überentgelte erfolgen könne.
In der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2004 haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, zu überprüfen, ob für das Jahr 1986 versichertes Einkommen von 4.800,- M bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen ist. Insoweit hat der Kläger den Rechtstreit für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. Februar 2000 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 1997 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 7. Oktober 1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Überentgelte ab dem 1. März 1971 bis zum 31. August 1986 mit Ausnahme der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 23. Januar 1977 und 12. Dezember 1977 bis 31. Dezember 1977 und vom 1. Januar 1983 bis 5. Mai 1983 nach § 256a Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat die Akte des Verfahrens L 1 An 113/96 zum Verfahren beigezogen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten (Vers.-Nr. ), die beigezogene Akte sowie die Verfahrensakte Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und im Umfang des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist zurückzuweisen, denn die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1999 nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, denn er hat – vorbehaltlich der im Teilvergleich von der Beklagten zugesagten Überprüfung bezüglich des Jahres 1986 - keinen Anspruch auf die Berücksichtigung höherer Verdienste bei der Rentenberechnung. Nach § 256a Abs. 2 S. 1 SGB VI zählen als Verdienst für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind sowie der Verdienst, für den Beiträge zur FZR gezahlt worden sind. Ausweislich der Bestätigung des Finanzamtes Halle Süd vom 9. Juni 1994 war ab dem Jahr 1971 Einkommen des Klägers in Höhe von 7.200,- M sozialversicherungspflichtig. Lediglich im Jahr 1984 war dieser Betrag wegen Arbeitsausfalltagen auf 4.600,- M reduziert. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. August 1986 hat das Finanzamt ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen von 4.800,- M bescheinigt. Diese Verdienste hat die Beklagte jeweils in den Versicherungsverlauf nach Anlage 2 zum Bescheid vom 6. Februar 1997 eingestellt, für 1986 hat sie lediglich 2.020,- M berücksichtigt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung darüber hinaus gehender sogenannter Überentgelte nach § 256a Abs. 3 S. 1 SGB VI. Danach zählen als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Dies war im streitigen Zeitraum nicht der Fall, da der Kläger nicht der FZR beigetreten ist und somit das die Pflichtversicherungsgrenze von 600,- M monatlich beziehungsweise 7.200,- M jährlich übersteigende Einkommen nicht versichert hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
Ein Beitritt des Klägers zur FZR ist mit deren Einführung zum 1. März 1971 rechtlich möglich gewesen. Nach § 1 der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (GBl. DDR II S. 121 (FZRVO)) konnten der FZR alle sozialpflichtversicherten Werktätigen beitreten, die ihren ständigen Wohnsitz in der DDR hatten und deren Einkommen die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600,- M monatlich beziehungsweise 7.200,- M jährlich überstieg. Als Inhaber eines selbständigen Gärtnerbetriebes unterlag der Kläger der Sozialpflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Inhaber privater Betriebe, der freiberuflich Tätigen und anderer selbständig Tätigen vom 15. Dezember 1970 (GBl. DDR II S. 771). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem vom Kläger im Verwaltungsverfahren eingereichten Bescheid über die Änderung des Steuerprozentsatzes, des Prozentsatzes für den Gewinnausgleich durch Abführung und der Abschlagszahlungen für die Steuern und SV-Beiträge vom 13. Januar 1971 (Bl. 18 Verwaltungsakte). Auch sein Einkommen lag über den genannten Grenzen. Dass Inhaber privater Betriebe tatsächlich von der FZRVO erfasst wurden, lässt sich insbesondere aus § 2 Abs. 3 sowie § 6 FZRVO ableiten, worin besondere Regelungen für die Abgabe der Beitrittserklärung bzw. die Beitragshöhe unter anderem für Inhaber privater Betriebe und andere selbständig Tätige sowie deren ständig mitarbeitende Ehegatten getroffen werden. Eine Beitrittsberechtigung bestand auch nach der Verordnung über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZRVO 1977) vom 17. November 1977 (GBl. DDR I S. 395). Aufgrund § 1 Abs. 1 FZRVO 1977 konnten weiterhin alle sozialversicherungspflichtigen Werktätigen beitreten, deren Einkommen die Höchstgrenzen für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung überstieg. Die Versicherungspflicht bei der Sozialversicherung bestand ab 1. Januar 1998 aufgrund § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 9. Dezember 1977 (GBl. DDR I 1978 S. 1).
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger aus tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen ist, vor 1987 der FZR beizutreten. Soweit er hierfür steuerliche Gründe, insbesondere die hohe Steuerlast nach dem Einkommenstarif K geltend macht, ist dieses nicht nachzuvollziehen. Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz vom 18. September 1970 (GBl. DDR Sonderdruck Nr. 670; berichtigt GBl. DDR II 1971 S. 407) Unterlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Personen mit Wohnsitz in der DDR der Einkommensteuerpflicht. Nach § 32 Einkommen¬steuergesetz bemaß sich die zu veranlagende Einkommensteuer nach dem als Anlage beigefügten Grundtarif K. Danach hatte der Kläger im Jahr 1971 aufgrund seines Einkommens von 18.106,- M eine Einkommensteuer von 7.499,14 M zu leisten. Weiter abzuziehen waren nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1970 20% des – versicherungspflichtigen - Einkommens als Beitrag zur Sozialpflichtversicherung, mithin 1.440,- M. Beiträge zur FZR wären nach § 6 FZRVO in gleicher Höhe abzuführen gewesen. Das Einkommen des Klägers hätte sich so auf 7.726,- M reduziert. Angesichts dieser Steuer- und Abgabenlast erscheint es verständlich, dass sich der Kläger durch den Beitritt zur FZR nicht mit weiteren Abgaben belasten wollte, zumal von dem genannten Einkommen auch noch die Beiträge für seine im Betrieb mitarbeitende Ehefrau abzuführen waren. Ein zwingender Grund, der FZR nicht beizutreten, ergibt sich hieraus jedoch nicht.
Auch im Vergleich zu nicht selbständig Erwerbstätigen ergibt sich keine so gravierende Schlechterstellung des selbständig Tätigen, als dass ein FZR-Beitritt als rechtlich oder zumindest faktisch ausgeschlossen anzusehen wäre. So betrug der Beitrag eines pflichtversicherten Arbeiters oder Angestellten nach § 68 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21. Dezember 1961 (GBl. DDR II S. 533) ebenfalls 20% des Arbeitsverdienstes bis zu 600,- M monatlich, wurde jedoch zu gleichen Teilen vom Werktätigen und vom Betrieb getragen, sodass der Beitrag des Arbeiters oder Angestellten effektiv 10% betrug. Ebenso betrug der von ihm selbst zu tragende Teil des Beitrags zur FZR nach § 5 Abs. 1 FZRVO 10% des 600,- M monatlich übersteigenden Einkommens, während der Betrieb nach § 5 Abs. 2 FZRVO weitere 10% zu zahlen hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG keine Gründe, da es sich um eine Entscheidung auf geklärter Rechtsgrundlage handelt, die nicht auf einer Abweichung von Entscheidungen des BSG, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts beruht.
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