Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 RA 613/99
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 31/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte beim Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen hat.
Der 1941 geborene Kläger bezieht noch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er hatte bei der Beklagten bezüglich ihres Aufgabenbereichs als Rentenversicherungsträger bereits einen Kontenklärungsantrag gestellt und machte mit Eingangsdatum bei der Beklagten vom 5. Januar 1999 geltend, er sei seit dem 1. Oktober 1967 als Dipl.-Chemiker beschäftigt gewesen. In dieser Eigenschaft habe er Anspruch auf die Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz gehabt, ohne eine entsprechende Versorgungszusage erhalten zu haben.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7. April 1999 den Antrag ab. Sie führte aus, ein Dipl.-Chemiker unterfalle nicht dem Personenkreis, dem die Zusatzversorgung gemäß § 1 der Verordnung vom 17. August 1950 ohne weitere Voraussetzungen zugestanden habe. Für die – mögliche – Einbeziehung eines Dipl.-Chemikers habe es einer Ermessensentscheidung bedurft, die nach dem 30. Juni 1990 als Zeitpunkt der Schließung des Zusatzversorgungssystems nicht mehr nachgeholt werden könne. Für eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen nach der Verordnung vom 12. Juni 1951 fehle es an der Zugehörigkeit zu einer akademischen Einrichtung.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Eingangsdatum bei der Beklagten vom 19. April 1999 Widerspruch ein, den die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1999 zurückwies. Sie führte aus, für die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ohne Versorgungszusage müsse die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit in der Versorgungsordnung konkret angeführt sein. Dies sei nicht der Fall, wenn zur Einbeziehung eine Ermessensentscheidung habe getroffen werden müssen. Im Falle des Klägers entspreche die Qualifikation als Dipl.-Chemiker nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Eine allgemeine Gleichstellung durch Regelungen der Versorgungsordnung sei nicht bekannt. Auf einige berufsspezifische Regelungen anderen Inhalts komme es insoweit nicht an, weil sie keine allgemeine gleichartige Verwaltungspraxis der DDR begründeten.
Mit der am 20. Juli 1999 beim Sozialgericht Halle eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müsse eine Tätigkeit zur Einbeziehung eines Berechtigten in die Zusatzversorgung konkret ausgeübt, nicht aber – wie die Beklagte meine – konkret in einer Versorgungsordnung benannt sein. Die Einbeziehung in die Versorgungsordnung müsse nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ohne Beschränkung auf eine Erforschung des Wortlautes gewonnen werden. Dazu habe bereits das Recht der DDR gezwungen, weil der Begriff der Technischen Intelligenz in § 1 der Verordnung vom 17. August 1950 weitergehe als die Aufzählung der Versorgungsberechtigten in § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 24. Mai 1951. Der Begriff der Technischen Intelligenz sei nach dem Sprachgebrauch in den sozialistischen Staaten nämlich unter Einschluss der Naturwissenschaftler zu verstehen, der Begriff Ingenieure und Techniker auch unter Einbeziehung in der Industrie tätiger Naturwissenschaftler. So sei Chemikern an der Technischen Hochschule Dresden noch bis zum Ende der 40er Jahre der Titel eines Dipl.-Ingenieurs verliehen worden. Davon habe auch der damalige Verordnungsgeber noch ausgehen können. Jedenfalls sei ein Dipl.-Chemiker zu den "anderen Spezialisten" im Sinne des 2. Unterabsatzes des § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zu zählen. Den zusätzlich erforderlichen bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess habe er schon deshalb ausgeübt, weil er nach den arbeitsvertraglichen Regelungen einem Ingenieur, für den dies unwiderleglich vermutet werde, gleichgestellt gewesen sei. Denn seine Bezahlung sei nach der I-Gehaltsgruppe für das ingenieurtechnische Personal erfolgt. Insoweit sei über die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinaus zu gehen, als eine tatbestandlich verfasste Einbeziehungsmöglichkeit ausreichen müsse. Denn maßgeblich sei nicht die Ermessenseinräumung durch das Recht der DDR, sondern die rechtsstaatlich bedingt tätigkeitsbezogene Sicht des Gesetzgebers des AAÜG. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im Klageverfahren wird auf Bl. 1, 2, 6-59, 77-102 und 107-109 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 1. März 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei zulässig; insbesondere liege auch die erforderliche Klagebefugnis vor. Nach dem 1. März 1971 bis zum Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung tatsächlich erzielte Entgelte könnten bis zur Beitragsbemessungsgrenze des SGB VI nur gemäß § 259 b Abs. 1 SGB VI in Abweichung zu § 256 a SGB VI Berücksichtigung finden.
Die Klage sei aber nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz für die Tätigkeit als Dipl.-Chemiker nach § 8 Abs. 1 AAÜG habe. Er habe diesem Versorgungssystem nicht angehört, darin keine verbindliche Anwartschaft erworben und keine gleichgestellten Zeiten zurückgelegt. Die Zugehörigkeit zum Versorgungssystem i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG werde für bestimmte Zeiten gesetzlich unwiderleglich nur unterstellt, wenn jedenfalls (auch) eine tatsächliche Zugehörigkeit vorgelegen habe. Sowohl der Fall des Ausscheidens vor dem Leistungsfall (§ 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG), der Vorsystemzeiten (§ 5 Abs. 2 AAÜG), der Wiedereinbeziehung (§ 5 Abs. 2 a AAÜG) sowie Zeiten der Beitragserstattung (§ 5 Abs. 3 AAÜG) setzten eine erteilte Versorgungszusage voraus. Dieser Ansatz stehe im Einklang mit dem vorangegangenen Recht des Einigungsvertrages und des Rentenangleichungsgesetzes der DDR, die ebenfalls auf erworbene Ansprüche und Anwartschaften abstellten. Dabei sei der Begriff der Anwartschaft nicht auf eine tatsächliche Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb auszudehnen, sondern betreffe den Fall, in dem lediglich noch der Leistungsfall zur Anspruchsentstehung fehle. Eine entsprechende Versorgungszusage sei dem Kläger nie erteilt worden.
Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ließen sich keine anderen Grundsätze ableiten, weil Entscheidungen, die sich mit der Berücksichtigung von Zeiten außerhalb einer Versorgungszusage beschäftigten, ausschließlich Fälle betroffen hätten, in denen jedenfalls eine Versorgungszusage erteilt worden sei. Darin liege gegenüber dem Fall des Klägers ein wesentlicher Unterschied, weil auch nach den Versorgungsordnungen für die Höhe der Versorgungsleistung der Zeitpunkt der Erteilung der Zusage bedeutungslos gewesen sei.
Der Anspruch auf Einbeziehung lasse sich auch nicht unmittelbar der Verordnung vom 17. August 1950 beziehungsweise der Zweiten Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 24. Mai 1951 entnehmen. Soweit dies möglicherweise in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anklinge, sei jedenfalls zu prüfen, ob die jeweiligen Anspruchsteller am 30. Juni 1990 auf eine Einbeziehung hätten vertrauen dürfen. Denn der ursprünglich eingeräumte zwingende Anspruch sei in der Verwaltungspraxis der DDR durch unveröffentlichte Verwaltungsvorschriften aufgelöst worden. Diese Art der Rechtssetzung könne nicht prinzipiell als benachteiligend verstanden werden, weil etwa auch die Aufhebung des Höchstanspruches auf Zusatzversorgung von 800,- M auf diesem Wege aufgehoben worden sei. Als Grundlage der Prüfung, inwieweit jemand auf die Einbeziehung in die Zusatzversorgung habe vertrauen dürfen, führe dies nicht zur Ausdehnung behördlicher Willkür der DDR in das Recht der Rentenversicherung der Bundesrepublik. Ebenso wie Verwaltungsakten der DDR könne dem Unterlassen solcher Verwaltungsakte in bewusster Ausübung eines Beurteilungsspielraumes nicht der Bestand nach dem Einigungsvertrag abgesprochen werden. Die bei Anwendung der Versorgungsordnung bestehenden Beurteilungsspielräume ließen sich nicht mehr nachträglich durch richterliche Beweiserhebung ausfüllen und der betroffene Personenkreis nicht nach verlässlichen Maßstäben eingrenzen. Dies betreffe auch die Anwendung der Zweiten Durchführungsbestimmung, nach deren § 1 Abs. 1 S. 2 ein bedeutender Einfluss der Arbeit auf den Produktionsprozess zu überprüfen wäre.
Gegen das ihm am 6. März 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingangsdatum vom 3. April 2000 Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Sozialgericht benenne für seine Begriffsbestimmung der Anwartschaft keine Grundlage. Aber selbst danach habe er eine Anwartschaft erworben, weil für seine Einbeziehung in die Zusatzversorgung nach der Verordnung vom 17. August 1950 und der dazu erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung eine Versorgungszusage nicht Voraussetzung sei. Das Urteil stehe auch nicht mit neuerer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Einklang, die für eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung eindeutig nicht mehr an eine Versorgungszusage angeknüpft habe. Die Notwendigkeit zu einer Anerkennung außerhalb bestehender Zusagen ergebe sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG. Die systematische Berücksichtigung dieser Vorschrift verbiete auch eine einengende Auslegung bezüglich einer Zugehörigkeit aufgrund der ausgeübten Tätigkeit. Die den veröffentlichten Versorgungsordnungen nachgeordneten Verwaltungsvorschriften habe das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung für unbeachtlich bei der Prüfung der Einbeziehung erklärt. Der Umstand, ob jemand auf die Erteilung der Versorgungszusage habe vertrauen dürfen, sei kein nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zwingendes Tatbestandsmerkmal. Ein Anspruch auf die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten nach dem AAÜG unabhängig von einer Versorgungszusage sei mittlerweile aufgrund ständiger Anerkennungspraxis der Beklagten schon Gewohnheitsrecht.
Die auf § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 gestützte Ablehnung im Falle eines Chemikers sei indes nicht haltbar. Maßgeblich sei die Versorgungsordnung vom 17. August 1950 selbst mit der Anspruchsbegründung für technische Intelligenz allgemein. Der Begriff des Ingenieurs sei von demjenigen eines Chemikers nur nach im Einzelnen zufälligen Umständen unterschieden und 1951 sehr viel weiter angewendet worden, als er erstmals 1962 in der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur verwendet worden sei. Nach berufskundlichen wie -statistischen Unterlagen der 50er Jahre aus der früheren Bundesrepublik wie der DDR lasse sich sogar im Sinne von Offenkundigkeit die Zugehörigkeit der Diplomchemiker zur Berufsgruppe der Ingenieure belegen. Darauf und nicht auf ein späteres Verständnis des Begriffs komme es auslegungsmethodisch an, wenn auch in der Gegenwart Chemiker noch zusammen mit anderen Naturwissenschaftlern und den Ingenieuren als ein statistischer Berufsabschnitt der technischen Berufe zusammengefasst würden. Ebenso wenig wie der rechtlich nicht bestimmte Begriff des Technikers dürfe daher derjenige des Ingenieurs im Sinne einer Berufsbezeichnungsregelung förmlich verstanden werden. Vielmehr sei die Versorgung vorgesehen für alle Personen mit naturwissenschaftlichem oder technischem Hoch- beziehungsweise Fachschulabschluss und einer ausbildungsentsprechenden Beschäftigung in einem volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb und habe deren Verbleib in der DDR fördern sollen. Aus der Erwähnung der Chemiker neben den Ingenieuren und Technikern in der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 26. September 1950 im Gegensatz zur Zweiten Durchführungsbestimmung ließen sich angesichts derer vom Bundessozialgericht selbst hervorgehobenen sprachlichen Ungenauigkeiten keine Rückschlüsse auf die Herausnahme der Chemiker aus der zwingenden Zusatzversorgung ziehen. Dieses Ergebnis lasse sich auch nicht rechtfertigen, weil in die zwingende Zusatzversorgung sogar Personen mit Fachschulabschluss einbezogen seien. Zudem habe die Zweite Durchführungsbestimmung den Kreis der Berechtigten ausweislich ihrer Entstehungsgeschichte ausweiten sollen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf Bl. 147-154, 179-219 und 237-296 der Akte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. März 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1999 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, für den Zeitraum vom 1. Oktober 1967 bis 31. Oktober 1967 sowie vom 15. Februar 1969 bis zum 30. Juni 1990 die Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anl. 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Akte der Beklagten über den Kläger – Vers.Nr. – hat in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung tatsächlicher erzielter Einkommen im Rahmen einer Zugehörigkeit zu dem benannten Zusatzversorgungssystem bereits für den Zeitraum vor dem 1. März 1971 geltend macht. Für diesen Zeitraum könnte der Kläger auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides jederzeit seine tatsächlichen Entgelte auf einen Kontenklärungsantrag hin im Verfahren nach § 149 Abs. 5 S. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) feststellen lassen, die gemäß § 256a Abs. 3 S. 1 SGB VI in diesem Zeitraum als festzustellende Größe maßgeblich sind. Insofern unterscheidet sich das allgemeine Vormerkungsverfahren bezüglich dieses Zeitraumes nicht von dem von der Beklagten durchgeführten besonderen Vormerkungsverfahren (BSG, Urt. v. 18.7.96 – 4 RA 7/95 – SozR 3 – 8570 § 8 Nr. 2). Entsprechendes gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 1973 bis zum 31. Dezember 1976, weil auch insoweit die über die Beitragsbemessungsgrenzen der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung hinaus gehenden Verdienste gemäß § 256a Abs. 3 S. 1 SGB VI im allgemeinen Vormerkungsverfahren festzustellende Größen sind. Insoweit muss dahinstehen, dass der Kläger die begehrten Feststellungen auch insoweit auf der Grundlage einer einheitlichen Ausbildung und der Tätigkeiten als Anlagenchemiker und schichtleitender Dispatcher geltend macht, die er ebenso während der Zeiten ausgeübt hat, bezüglich derer ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 7. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1999 den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung durch Gesetz vom 27.7.01 (BGBl. I S. 1939) keinen Anspruch auf die beantragten Feststellungen. Denn er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, weil er in dem geltend gemachten Zeitraum weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach § 1 Abs. 2 AAÜG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG angehörte. Denn für die Berufsgruppe der Diplom – Chemiker ist dies nicht mit der für eine Einbeziehung mindestens erforderlichen Deutlichkeit der Fall.
Eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist dem Kläger gegenüber zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung zugesagt worden; davon geht er ausdrücklich aus.
Der Senat kann offen lassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG im Wege der Unterstellung (st. Rspr., z.B. BSG, Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 8) vorliegen kann. Denn auch die Voraussetzungen dafür liegen schon nach dieser Rechtsprechung für einen in der Industrie tätigen Diplom-Chemiker nicht vor (BSG, Urt. v. 12.6.01 – B 4 RA 107/00 R – Umdr. S. 12 f.; Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 18/01 R – a.a.O.).
Anders, als die Argumentation des Klägers letztlich nahe legt, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob der Senat ihm bei einer erstmaligen Anwendung der Versorgungsordnung nach einer historisch-systematischen Auslegung der einschlägigen Vorschriften eine ihn begünstigende Zusatzversorgung zuzusprechen hätte. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob möglicherweise die ursprüngliche Versorgungsordnung nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen zwanglos im Sinne einer Einbeziehung der Diplom-Chemiker in den Kreis der begünstigten Berufsgruppen ausgelegt werden konnte. Insoweit ist dem Kläger die Stichhaltigkeit seiner Argumentation zuzugeben, begründet aber nicht den erhobenen Anspruch.
Maßgeblich für die Auslegung des Merkmals der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist nämlich der Zweckbezug dieser Zuordnung, der sich aus der Spannweite der möglichen Rechtsfolgen der Anwendung für die Berechnung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. Dieser Zweckbezug liegt in der gesetzlich typisierten Sonderüberprüfung erzielter Arbeitsentgelte auf ihre angemessene rentenerhöhende Wirkung. Denn insoweit geht das Rechtsfolgensystem des AAÜG in beiderlei Richtung über die allgemeine rentenrechtliche Bewertung von Arbeitsentgelten hinaus. Einerseits gewährt § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG den von der allgemein geltenden Regel des § 256a Abs. 2 S. 1 SGB VI abweichenden Vorteil einer rentenrechtlichen Berücksichtigung tatsächlicher Einkommen ungeachtet der tatsächlichen Beitragszahlung. Darin liegt als Kehrseite die Ermächtigung zur Benachteiligung der nur - zwangsweise und freiwillig - Sozialversicherten. Andererseits bewirkt § 6 Abs. 2, 3 AAÜG die Benachteiligung von Zusatzversorgungsberechtigten durch eine gegenüber § 256a SGB VI verminderte Auswirkung erzielter Entgelte auf die Rente.
Die tatbestandliche Bedeutung, diese doppelte Ermächtigung zur typisierenden rentenbezogenen Verdienstüberprüfung zur Anwendung zu bringen, kommt der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als einem Altersversorgungsprivileg zu. Denn nur ein Verständnis des Bundesgesetzgebers von der Zusatzversorgung als einem in der Deutschen Demokratischen Republik verliehenen - durch außergewöhnliche Leistung gerechtfertigten oder durch politische Begünstigung missbrauchten - Privileg erklärt die genannten Rechtsfolgen. Danach zeigt nämlich die Zugehörigkeit unmittelbar die Prüfbedürftigkeit selbst einer Rentenhöhe an, die sich nach den allgemeinen Regeln des SGB VI errechnen würde. Das die Sonderregelung auslösende frühere Privileg liegt dabei auf der Ebene des Anwendungsbereiches in der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem und nicht in den auf der Rechtsfolgenseite - zumindest auch – zu überprüfenden Arbeitsentgelten. Denn diese lässt der Gesetzgeber in gleicher Höhe bei einer alleinigen Zugehörigkeit zu einem System der Sozialversicherung der DDR gleichmäßig und unüberprüft rentenwirksam werden.
Die Indizwirkung für die Prüfbedürftigkeit des Falles auf den rentenrechtlichen Wirkungsumfang von Arbeitsentgelten kann die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nur ausüben, wenn dem Tatbestand der Einbeziehung in die Zusatzversorgung die Signalfunktion für das verliehene Altersversorgungsprivileg zukommt. Ein solches Signal liegt regelmäßig in der schriftlich dokumentierten Versorgungszusage. Der Einbeziehungstatbestand der Ausübung einer rechtlich zwingend versorgungsberechtigenden Tätigkeit unterfällt entsprechend allenfalls dann dem Begriff der Zugehörigkeit im Sinne des Anwendungsvorbehaltes des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, wenn die rechtlich unmittelbare Privilegierung eine ähnliche Deutlichkeit aufweist. Sie muss einerseits den Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheinen lassen und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als den - grundlegenden - Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheinen lassen, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Umgekehrt muss der Einbeziehungstatbestand jedenfalls so deutlich sein, dass er im Hinblick auf die nachteiligen Folgen des AAÜG zu dessen Anwendung durch einen Zusatzversorgungsträger ohne jeden rechtsstaatlichen Zweifel ermächtigen müsste.
Diesen Maßstäben genügt ein Sachverhalt für eine zu unterstellende Einbeziehung höchstens dann, wenn ein Anwender des AAÜG mit allgemein verbreitetem geschichtlichen Wissen bei Kenntnis des ausbildungs- und tätigkeitsbezogenen Sachverhalts der Versorgungsnorm die Zusatzversorgungsanwartschaft unmittelbar entnehmen muss. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor, weil Diplom-Chemiker nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu dem ursprünglich begünstigten Personenkreis gehören.
Das Berufsbild des Klägers lässt sich nicht auf diese Weise unter den anspruchsbegründenden Begriff der technischen Intelligenz in § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO) vom 17.8.50 (GBl. der DDR S. 844) fassen, weil dieser Begriff selbst keine eindeutige Abgrenzung der einbezogenen Personen zum Inhalt hat. Er hat schon nicht den Inhalt einer zwingenden Bestimmung gebundenen Verwaltungshandelns (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG, Urt. v. 10. 4. 02, a.a.O., S. 74). Denn der Begriff ist in Verfolgung politischer Zwecke aus der Sowjetunion übernommen – wie der Kläger in Übereinstimmung mit den allgemein bekannten geschichtlichen Zusammenhängen unter Angabe verschiedener Quellen selbst vorträgt – und nicht erkenntnisbezogen gebildet. Seiner durch politische Zielverfolgung geprägten Verwendung entsprachen die Beurteilungsspielräume der wertausfüllungsbedürftigen Tatbestände des § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung (1. DB) zur VO (v. 26. 9. 50, GBl. S. 1043). Die Aufhebung dieser Durchführungsbestimmung verändert nicht den dadurch erläuterten Begriff selbst. Die Nachholung der zur Auslegung des Begriffes der technischen Intelligenz erforderlichen Beurteilungen ist dem Senat – ebenso wie eine nachträgliche Ermessensausübung (BSG, Urt. v. 31. 7. 2002 – B 4 RA 21/02 R – SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 9) – verwehrt.
Ob § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO (2. DB) vom 24.5.51 (GBl. S. 487) demgegenüber zwingendes Recht enthält, kann dahinstehen. Dagegen sprechen die Regelungen der §§ 5, 1 Abs. 1 der Dritten Durchführungsbestimmung (3. DB) - zusammen mit der 2. DB erlassen und veröffentlicht – weil § 5 der 3. DB dann eine nahezu bedeutungslose Vorschrift wäre. Denn danach steht einem (mit nur einer Ausnahme) gegenüber § 1 Abs. 1 der 2. DB enger gefassten Personenkreis eine zwingende Altersversorgung zu. Diese Regelung ist nur dann sinnvoll, wenn § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB nicht schon selbst einen zwingenden Rechtsanspruch auf die Einbeziehung in die Versorgung regelt.
Jedenfalls aber erfüllt der Kläger ihre Voraussetzungen nicht vor dem Maßstab der rechtlichen Offensichtlichkeit. Denn die Vorschrift zählt Chemiker nicht ausdrücklich als versorgungsberechtigt auf. Die vom Kläger gegebenen Hinweise auf einen damaligen Sprachgebrauch, wonach Chemiker allgemein und zwanglos als Ingenieure verstanden worden seien, überzeugen vor diesem Maßstab schon deshalb nicht, weil er nicht dem Sprachgebrauch der damaligen Normgeber entspricht. Denn sowohl in § 1 1.DB als auch in § 1 Abs. 1 der 3. DB sind Chemiker ausdrücklich neben Ingenieuren Teil der Bestimmung des Anwendungsbereichs. Insofern kann dahinstehen, dass eine begriffliche Überschneidung im Hinblick auf die unterdessen klare Abgrenzung von Ingenieuren und Naturwissenschaftlern am 30. Juni 1990 als Endzeitpunkt für Versorgungszusagen und am 1. August 1991 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG erst recht nicht mehr bestand. Dies zeigt schon die vom Kläger überreichte Berufssystematik des Statistischen Bundesamtes von 1992, wonach Ingenieure und Chemiker zwar einem Berufsabschnitt, aber zwei unterschiedlichen Berufsgruppen angehören.
Schließlich kann der Kläger auch nicht aus § 1 Abs. 1 der 3. DB die rechtstatsächliche Grundlage für einen Einbeziehungsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG herleiten, weil jedenfalls diese Vorschrift zu Beginn des geltend gemachten Feststellungszeitraumes durch § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik (v. 23. 7. 53, GBl. S. 897) bereits aufgehoben war. § 7 Abs. 2 dieser Verordnung sah die Versorgungszusage nur als Ermessensentscheidung vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte beim Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen hat.
Der 1941 geborene Kläger bezieht noch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er hatte bei der Beklagten bezüglich ihres Aufgabenbereichs als Rentenversicherungsträger bereits einen Kontenklärungsantrag gestellt und machte mit Eingangsdatum bei der Beklagten vom 5. Januar 1999 geltend, er sei seit dem 1. Oktober 1967 als Dipl.-Chemiker beschäftigt gewesen. In dieser Eigenschaft habe er Anspruch auf die Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz gehabt, ohne eine entsprechende Versorgungszusage erhalten zu haben.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7. April 1999 den Antrag ab. Sie führte aus, ein Dipl.-Chemiker unterfalle nicht dem Personenkreis, dem die Zusatzversorgung gemäß § 1 der Verordnung vom 17. August 1950 ohne weitere Voraussetzungen zugestanden habe. Für die – mögliche – Einbeziehung eines Dipl.-Chemikers habe es einer Ermessensentscheidung bedurft, die nach dem 30. Juni 1990 als Zeitpunkt der Schließung des Zusatzversorgungssystems nicht mehr nachgeholt werden könne. Für eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen nach der Verordnung vom 12. Juni 1951 fehle es an der Zugehörigkeit zu einer akademischen Einrichtung.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Eingangsdatum bei der Beklagten vom 19. April 1999 Widerspruch ein, den die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1999 zurückwies. Sie führte aus, für die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ohne Versorgungszusage müsse die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit in der Versorgungsordnung konkret angeführt sein. Dies sei nicht der Fall, wenn zur Einbeziehung eine Ermessensentscheidung habe getroffen werden müssen. Im Falle des Klägers entspreche die Qualifikation als Dipl.-Chemiker nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Eine allgemeine Gleichstellung durch Regelungen der Versorgungsordnung sei nicht bekannt. Auf einige berufsspezifische Regelungen anderen Inhalts komme es insoweit nicht an, weil sie keine allgemeine gleichartige Verwaltungspraxis der DDR begründeten.
Mit der am 20. Juli 1999 beim Sozialgericht Halle eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müsse eine Tätigkeit zur Einbeziehung eines Berechtigten in die Zusatzversorgung konkret ausgeübt, nicht aber – wie die Beklagte meine – konkret in einer Versorgungsordnung benannt sein. Die Einbeziehung in die Versorgungsordnung müsse nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ohne Beschränkung auf eine Erforschung des Wortlautes gewonnen werden. Dazu habe bereits das Recht der DDR gezwungen, weil der Begriff der Technischen Intelligenz in § 1 der Verordnung vom 17. August 1950 weitergehe als die Aufzählung der Versorgungsberechtigten in § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 24. Mai 1951. Der Begriff der Technischen Intelligenz sei nach dem Sprachgebrauch in den sozialistischen Staaten nämlich unter Einschluss der Naturwissenschaftler zu verstehen, der Begriff Ingenieure und Techniker auch unter Einbeziehung in der Industrie tätiger Naturwissenschaftler. So sei Chemikern an der Technischen Hochschule Dresden noch bis zum Ende der 40er Jahre der Titel eines Dipl.-Ingenieurs verliehen worden. Davon habe auch der damalige Verordnungsgeber noch ausgehen können. Jedenfalls sei ein Dipl.-Chemiker zu den "anderen Spezialisten" im Sinne des 2. Unterabsatzes des § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zu zählen. Den zusätzlich erforderlichen bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess habe er schon deshalb ausgeübt, weil er nach den arbeitsvertraglichen Regelungen einem Ingenieur, für den dies unwiderleglich vermutet werde, gleichgestellt gewesen sei. Denn seine Bezahlung sei nach der I-Gehaltsgruppe für das ingenieurtechnische Personal erfolgt. Insoweit sei über die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinaus zu gehen, als eine tatbestandlich verfasste Einbeziehungsmöglichkeit ausreichen müsse. Denn maßgeblich sei nicht die Ermessenseinräumung durch das Recht der DDR, sondern die rechtsstaatlich bedingt tätigkeitsbezogene Sicht des Gesetzgebers des AAÜG. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im Klageverfahren wird auf Bl. 1, 2, 6-59, 77-102 und 107-109 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 1. März 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei zulässig; insbesondere liege auch die erforderliche Klagebefugnis vor. Nach dem 1. März 1971 bis zum Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung tatsächlich erzielte Entgelte könnten bis zur Beitragsbemessungsgrenze des SGB VI nur gemäß § 259 b Abs. 1 SGB VI in Abweichung zu § 256 a SGB VI Berücksichtigung finden.
Die Klage sei aber nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz für die Tätigkeit als Dipl.-Chemiker nach § 8 Abs. 1 AAÜG habe. Er habe diesem Versorgungssystem nicht angehört, darin keine verbindliche Anwartschaft erworben und keine gleichgestellten Zeiten zurückgelegt. Die Zugehörigkeit zum Versorgungssystem i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG werde für bestimmte Zeiten gesetzlich unwiderleglich nur unterstellt, wenn jedenfalls (auch) eine tatsächliche Zugehörigkeit vorgelegen habe. Sowohl der Fall des Ausscheidens vor dem Leistungsfall (§ 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG), der Vorsystemzeiten (§ 5 Abs. 2 AAÜG), der Wiedereinbeziehung (§ 5 Abs. 2 a AAÜG) sowie Zeiten der Beitragserstattung (§ 5 Abs. 3 AAÜG) setzten eine erteilte Versorgungszusage voraus. Dieser Ansatz stehe im Einklang mit dem vorangegangenen Recht des Einigungsvertrages und des Rentenangleichungsgesetzes der DDR, die ebenfalls auf erworbene Ansprüche und Anwartschaften abstellten. Dabei sei der Begriff der Anwartschaft nicht auf eine tatsächliche Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb auszudehnen, sondern betreffe den Fall, in dem lediglich noch der Leistungsfall zur Anspruchsentstehung fehle. Eine entsprechende Versorgungszusage sei dem Kläger nie erteilt worden.
Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ließen sich keine anderen Grundsätze ableiten, weil Entscheidungen, die sich mit der Berücksichtigung von Zeiten außerhalb einer Versorgungszusage beschäftigten, ausschließlich Fälle betroffen hätten, in denen jedenfalls eine Versorgungszusage erteilt worden sei. Darin liege gegenüber dem Fall des Klägers ein wesentlicher Unterschied, weil auch nach den Versorgungsordnungen für die Höhe der Versorgungsleistung der Zeitpunkt der Erteilung der Zusage bedeutungslos gewesen sei.
Der Anspruch auf Einbeziehung lasse sich auch nicht unmittelbar der Verordnung vom 17. August 1950 beziehungsweise der Zweiten Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 24. Mai 1951 entnehmen. Soweit dies möglicherweise in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anklinge, sei jedenfalls zu prüfen, ob die jeweiligen Anspruchsteller am 30. Juni 1990 auf eine Einbeziehung hätten vertrauen dürfen. Denn der ursprünglich eingeräumte zwingende Anspruch sei in der Verwaltungspraxis der DDR durch unveröffentlichte Verwaltungsvorschriften aufgelöst worden. Diese Art der Rechtssetzung könne nicht prinzipiell als benachteiligend verstanden werden, weil etwa auch die Aufhebung des Höchstanspruches auf Zusatzversorgung von 800,- M auf diesem Wege aufgehoben worden sei. Als Grundlage der Prüfung, inwieweit jemand auf die Einbeziehung in die Zusatzversorgung habe vertrauen dürfen, führe dies nicht zur Ausdehnung behördlicher Willkür der DDR in das Recht der Rentenversicherung der Bundesrepublik. Ebenso wie Verwaltungsakten der DDR könne dem Unterlassen solcher Verwaltungsakte in bewusster Ausübung eines Beurteilungsspielraumes nicht der Bestand nach dem Einigungsvertrag abgesprochen werden. Die bei Anwendung der Versorgungsordnung bestehenden Beurteilungsspielräume ließen sich nicht mehr nachträglich durch richterliche Beweiserhebung ausfüllen und der betroffene Personenkreis nicht nach verlässlichen Maßstäben eingrenzen. Dies betreffe auch die Anwendung der Zweiten Durchführungsbestimmung, nach deren § 1 Abs. 1 S. 2 ein bedeutender Einfluss der Arbeit auf den Produktionsprozess zu überprüfen wäre.
Gegen das ihm am 6. März 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingangsdatum vom 3. April 2000 Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Sozialgericht benenne für seine Begriffsbestimmung der Anwartschaft keine Grundlage. Aber selbst danach habe er eine Anwartschaft erworben, weil für seine Einbeziehung in die Zusatzversorgung nach der Verordnung vom 17. August 1950 und der dazu erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung eine Versorgungszusage nicht Voraussetzung sei. Das Urteil stehe auch nicht mit neuerer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Einklang, die für eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung eindeutig nicht mehr an eine Versorgungszusage angeknüpft habe. Die Notwendigkeit zu einer Anerkennung außerhalb bestehender Zusagen ergebe sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG. Die systematische Berücksichtigung dieser Vorschrift verbiete auch eine einengende Auslegung bezüglich einer Zugehörigkeit aufgrund der ausgeübten Tätigkeit. Die den veröffentlichten Versorgungsordnungen nachgeordneten Verwaltungsvorschriften habe das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung für unbeachtlich bei der Prüfung der Einbeziehung erklärt. Der Umstand, ob jemand auf die Erteilung der Versorgungszusage habe vertrauen dürfen, sei kein nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zwingendes Tatbestandsmerkmal. Ein Anspruch auf die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten nach dem AAÜG unabhängig von einer Versorgungszusage sei mittlerweile aufgrund ständiger Anerkennungspraxis der Beklagten schon Gewohnheitsrecht.
Die auf § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 gestützte Ablehnung im Falle eines Chemikers sei indes nicht haltbar. Maßgeblich sei die Versorgungsordnung vom 17. August 1950 selbst mit der Anspruchsbegründung für technische Intelligenz allgemein. Der Begriff des Ingenieurs sei von demjenigen eines Chemikers nur nach im Einzelnen zufälligen Umständen unterschieden und 1951 sehr viel weiter angewendet worden, als er erstmals 1962 in der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur verwendet worden sei. Nach berufskundlichen wie -statistischen Unterlagen der 50er Jahre aus der früheren Bundesrepublik wie der DDR lasse sich sogar im Sinne von Offenkundigkeit die Zugehörigkeit der Diplomchemiker zur Berufsgruppe der Ingenieure belegen. Darauf und nicht auf ein späteres Verständnis des Begriffs komme es auslegungsmethodisch an, wenn auch in der Gegenwart Chemiker noch zusammen mit anderen Naturwissenschaftlern und den Ingenieuren als ein statistischer Berufsabschnitt der technischen Berufe zusammengefasst würden. Ebenso wenig wie der rechtlich nicht bestimmte Begriff des Technikers dürfe daher derjenige des Ingenieurs im Sinne einer Berufsbezeichnungsregelung förmlich verstanden werden. Vielmehr sei die Versorgung vorgesehen für alle Personen mit naturwissenschaftlichem oder technischem Hoch- beziehungsweise Fachschulabschluss und einer ausbildungsentsprechenden Beschäftigung in einem volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb und habe deren Verbleib in der DDR fördern sollen. Aus der Erwähnung der Chemiker neben den Ingenieuren und Technikern in der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 26. September 1950 im Gegensatz zur Zweiten Durchführungsbestimmung ließen sich angesichts derer vom Bundessozialgericht selbst hervorgehobenen sprachlichen Ungenauigkeiten keine Rückschlüsse auf die Herausnahme der Chemiker aus der zwingenden Zusatzversorgung ziehen. Dieses Ergebnis lasse sich auch nicht rechtfertigen, weil in die zwingende Zusatzversorgung sogar Personen mit Fachschulabschluss einbezogen seien. Zudem habe die Zweite Durchführungsbestimmung den Kreis der Berechtigten ausweislich ihrer Entstehungsgeschichte ausweiten sollen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf Bl. 147-154, 179-219 und 237-296 der Akte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. März 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1999 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, für den Zeitraum vom 1. Oktober 1967 bis 31. Oktober 1967 sowie vom 15. Februar 1969 bis zum 30. Juni 1990 die Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anl. 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Akte der Beklagten über den Kläger – Vers.Nr. – hat in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung tatsächlicher erzielter Einkommen im Rahmen einer Zugehörigkeit zu dem benannten Zusatzversorgungssystem bereits für den Zeitraum vor dem 1. März 1971 geltend macht. Für diesen Zeitraum könnte der Kläger auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides jederzeit seine tatsächlichen Entgelte auf einen Kontenklärungsantrag hin im Verfahren nach § 149 Abs. 5 S. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) feststellen lassen, die gemäß § 256a Abs. 3 S. 1 SGB VI in diesem Zeitraum als festzustellende Größe maßgeblich sind. Insofern unterscheidet sich das allgemeine Vormerkungsverfahren bezüglich dieses Zeitraumes nicht von dem von der Beklagten durchgeführten besonderen Vormerkungsverfahren (BSG, Urt. v. 18.7.96 – 4 RA 7/95 – SozR 3 – 8570 § 8 Nr. 2). Entsprechendes gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 1973 bis zum 31. Dezember 1976, weil auch insoweit die über die Beitragsbemessungsgrenzen der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung hinaus gehenden Verdienste gemäß § 256a Abs. 3 S. 1 SGB VI im allgemeinen Vormerkungsverfahren festzustellende Größen sind. Insoweit muss dahinstehen, dass der Kläger die begehrten Feststellungen auch insoweit auf der Grundlage einer einheitlichen Ausbildung und der Tätigkeiten als Anlagenchemiker und schichtleitender Dispatcher geltend macht, die er ebenso während der Zeiten ausgeübt hat, bezüglich derer ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 7. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1999 den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung durch Gesetz vom 27.7.01 (BGBl. I S. 1939) keinen Anspruch auf die beantragten Feststellungen. Denn er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, weil er in dem geltend gemachten Zeitraum weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach § 1 Abs. 2 AAÜG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG angehörte. Denn für die Berufsgruppe der Diplom – Chemiker ist dies nicht mit der für eine Einbeziehung mindestens erforderlichen Deutlichkeit der Fall.
Eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist dem Kläger gegenüber zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung zugesagt worden; davon geht er ausdrücklich aus.
Der Senat kann offen lassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG im Wege der Unterstellung (st. Rspr., z.B. BSG, Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 8) vorliegen kann. Denn auch die Voraussetzungen dafür liegen schon nach dieser Rechtsprechung für einen in der Industrie tätigen Diplom-Chemiker nicht vor (BSG, Urt. v. 12.6.01 – B 4 RA 107/00 R – Umdr. S. 12 f.; Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 18/01 R – a.a.O.).
Anders, als die Argumentation des Klägers letztlich nahe legt, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob der Senat ihm bei einer erstmaligen Anwendung der Versorgungsordnung nach einer historisch-systematischen Auslegung der einschlägigen Vorschriften eine ihn begünstigende Zusatzversorgung zuzusprechen hätte. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob möglicherweise die ursprüngliche Versorgungsordnung nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen zwanglos im Sinne einer Einbeziehung der Diplom-Chemiker in den Kreis der begünstigten Berufsgruppen ausgelegt werden konnte. Insoweit ist dem Kläger die Stichhaltigkeit seiner Argumentation zuzugeben, begründet aber nicht den erhobenen Anspruch.
Maßgeblich für die Auslegung des Merkmals der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist nämlich der Zweckbezug dieser Zuordnung, der sich aus der Spannweite der möglichen Rechtsfolgen der Anwendung für die Berechnung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. Dieser Zweckbezug liegt in der gesetzlich typisierten Sonderüberprüfung erzielter Arbeitsentgelte auf ihre angemessene rentenerhöhende Wirkung. Denn insoweit geht das Rechtsfolgensystem des AAÜG in beiderlei Richtung über die allgemeine rentenrechtliche Bewertung von Arbeitsentgelten hinaus. Einerseits gewährt § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG den von der allgemein geltenden Regel des § 256a Abs. 2 S. 1 SGB VI abweichenden Vorteil einer rentenrechtlichen Berücksichtigung tatsächlicher Einkommen ungeachtet der tatsächlichen Beitragszahlung. Darin liegt als Kehrseite die Ermächtigung zur Benachteiligung der nur - zwangsweise und freiwillig - Sozialversicherten. Andererseits bewirkt § 6 Abs. 2, 3 AAÜG die Benachteiligung von Zusatzversorgungsberechtigten durch eine gegenüber § 256a SGB VI verminderte Auswirkung erzielter Entgelte auf die Rente.
Die tatbestandliche Bedeutung, diese doppelte Ermächtigung zur typisierenden rentenbezogenen Verdienstüberprüfung zur Anwendung zu bringen, kommt der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als einem Altersversorgungsprivileg zu. Denn nur ein Verständnis des Bundesgesetzgebers von der Zusatzversorgung als einem in der Deutschen Demokratischen Republik verliehenen - durch außergewöhnliche Leistung gerechtfertigten oder durch politische Begünstigung missbrauchten - Privileg erklärt die genannten Rechtsfolgen. Danach zeigt nämlich die Zugehörigkeit unmittelbar die Prüfbedürftigkeit selbst einer Rentenhöhe an, die sich nach den allgemeinen Regeln des SGB VI errechnen würde. Das die Sonderregelung auslösende frühere Privileg liegt dabei auf der Ebene des Anwendungsbereiches in der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem und nicht in den auf der Rechtsfolgenseite - zumindest auch – zu überprüfenden Arbeitsentgelten. Denn diese lässt der Gesetzgeber in gleicher Höhe bei einer alleinigen Zugehörigkeit zu einem System der Sozialversicherung der DDR gleichmäßig und unüberprüft rentenwirksam werden.
Die Indizwirkung für die Prüfbedürftigkeit des Falles auf den rentenrechtlichen Wirkungsumfang von Arbeitsentgelten kann die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nur ausüben, wenn dem Tatbestand der Einbeziehung in die Zusatzversorgung die Signalfunktion für das verliehene Altersversorgungsprivileg zukommt. Ein solches Signal liegt regelmäßig in der schriftlich dokumentierten Versorgungszusage. Der Einbeziehungstatbestand der Ausübung einer rechtlich zwingend versorgungsberechtigenden Tätigkeit unterfällt entsprechend allenfalls dann dem Begriff der Zugehörigkeit im Sinne des Anwendungsvorbehaltes des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, wenn die rechtlich unmittelbare Privilegierung eine ähnliche Deutlichkeit aufweist. Sie muss einerseits den Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheinen lassen und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als den - grundlegenden - Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheinen lassen, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Umgekehrt muss der Einbeziehungstatbestand jedenfalls so deutlich sein, dass er im Hinblick auf die nachteiligen Folgen des AAÜG zu dessen Anwendung durch einen Zusatzversorgungsträger ohne jeden rechtsstaatlichen Zweifel ermächtigen müsste.
Diesen Maßstäben genügt ein Sachverhalt für eine zu unterstellende Einbeziehung höchstens dann, wenn ein Anwender des AAÜG mit allgemein verbreitetem geschichtlichen Wissen bei Kenntnis des ausbildungs- und tätigkeitsbezogenen Sachverhalts der Versorgungsnorm die Zusatzversorgungsanwartschaft unmittelbar entnehmen muss. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor, weil Diplom-Chemiker nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu dem ursprünglich begünstigten Personenkreis gehören.
Das Berufsbild des Klägers lässt sich nicht auf diese Weise unter den anspruchsbegründenden Begriff der technischen Intelligenz in § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO) vom 17.8.50 (GBl. der DDR S. 844) fassen, weil dieser Begriff selbst keine eindeutige Abgrenzung der einbezogenen Personen zum Inhalt hat. Er hat schon nicht den Inhalt einer zwingenden Bestimmung gebundenen Verwaltungshandelns (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG, Urt. v. 10. 4. 02, a.a.O., S. 74). Denn der Begriff ist in Verfolgung politischer Zwecke aus der Sowjetunion übernommen – wie der Kläger in Übereinstimmung mit den allgemein bekannten geschichtlichen Zusammenhängen unter Angabe verschiedener Quellen selbst vorträgt – und nicht erkenntnisbezogen gebildet. Seiner durch politische Zielverfolgung geprägten Verwendung entsprachen die Beurteilungsspielräume der wertausfüllungsbedürftigen Tatbestände des § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung (1. DB) zur VO (v. 26. 9. 50, GBl. S. 1043). Die Aufhebung dieser Durchführungsbestimmung verändert nicht den dadurch erläuterten Begriff selbst. Die Nachholung der zur Auslegung des Begriffes der technischen Intelligenz erforderlichen Beurteilungen ist dem Senat – ebenso wie eine nachträgliche Ermessensausübung (BSG, Urt. v. 31. 7. 2002 – B 4 RA 21/02 R – SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 9) – verwehrt.
Ob § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO (2. DB) vom 24.5.51 (GBl. S. 487) demgegenüber zwingendes Recht enthält, kann dahinstehen. Dagegen sprechen die Regelungen der §§ 5, 1 Abs. 1 der Dritten Durchführungsbestimmung (3. DB) - zusammen mit der 2. DB erlassen und veröffentlicht – weil § 5 der 3. DB dann eine nahezu bedeutungslose Vorschrift wäre. Denn danach steht einem (mit nur einer Ausnahme) gegenüber § 1 Abs. 1 der 2. DB enger gefassten Personenkreis eine zwingende Altersversorgung zu. Diese Regelung ist nur dann sinnvoll, wenn § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB nicht schon selbst einen zwingenden Rechtsanspruch auf die Einbeziehung in die Versorgung regelt.
Jedenfalls aber erfüllt der Kläger ihre Voraussetzungen nicht vor dem Maßstab der rechtlichen Offensichtlichkeit. Denn die Vorschrift zählt Chemiker nicht ausdrücklich als versorgungsberechtigt auf. Die vom Kläger gegebenen Hinweise auf einen damaligen Sprachgebrauch, wonach Chemiker allgemein und zwanglos als Ingenieure verstanden worden seien, überzeugen vor diesem Maßstab schon deshalb nicht, weil er nicht dem Sprachgebrauch der damaligen Normgeber entspricht. Denn sowohl in § 1 1.DB als auch in § 1 Abs. 1 der 3. DB sind Chemiker ausdrücklich neben Ingenieuren Teil der Bestimmung des Anwendungsbereichs. Insofern kann dahinstehen, dass eine begriffliche Überschneidung im Hinblick auf die unterdessen klare Abgrenzung von Ingenieuren und Naturwissenschaftlern am 30. Juni 1990 als Endzeitpunkt für Versorgungszusagen und am 1. August 1991 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG erst recht nicht mehr bestand. Dies zeigt schon die vom Kläger überreichte Berufssystematik des Statistischen Bundesamtes von 1992, wonach Ingenieure und Chemiker zwar einem Berufsabschnitt, aber zwei unterschiedlichen Berufsgruppen angehören.
Schließlich kann der Kläger auch nicht aus § 1 Abs. 1 der 3. DB die rechtstatsächliche Grundlage für einen Einbeziehungsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG herleiten, weil jedenfalls diese Vorschrift zu Beginn des geltend gemachten Feststellungszeitraumes durch § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik (v. 23. 7. 53, GBl. S. 897) bereits aufgehoben war. § 7 Abs. 2 dieser Verordnung sah die Versorgungszusage nur als Ermessensentscheidung vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
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