Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 RA 615/99
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 33/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger bei dem Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVtechI) und das in dieser Zeit erzielte Entgelt festzustellen hat.
Der 1940 geborene Kläger schloss 1963 ein Hochschulstudium zum Diplomphysiker ab. Durch Urkunde der Karl-Marx-Universität L. vom 5. Oktober 1967 wurde ihm der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften verliehen. Vom 9. September 1963 bis zum 15. Oktober 1968 war er als wissenschaftlicher Assistent bei der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu B. – Zentralinstitut für Isotopen- und Strahlenforschung L. und vom 16. Oktober 1968 bis über den 30. Juni 1990 hinaus als Forschungsingenieur im VEB L. -Werke beschäftigt. In dieser Zeit erzielte er Arbeitsverdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialpflichtversicherung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung trat er zum 1. Dezember 1972 bei, versicherte sein Einkommen jedoch bis 31. Oktober 1989 nur bis zu einem Betrag von 1.200,- M monatlich (14.400,- M jährlich), obwohl sein Einkommen oberhalb dieser Grenze lag. Ab dem 1. November 1989 zahlte der Kläger dort Beiträge für sein tatsächliches Einkommen. Eine Zusage über eine zusätzliche Altersversorgung aus der AVtechI hat der Kläger nicht erhalten.
Am 6. Januar 1999 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtechI für die Zeit seiner Beschäftigung beim VEB L. -Werke. Mit Bescheid vom 6. Mai 1999 stellte die Beklagte die Zeit vom 9. September 1963 bis 15. Oktober 1968 als Zeit der Zugehörigkeit zur Alterversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu B. und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu B. sowie die in dieser Zeit erzielten Entgelte fest. Die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtechI lehnte die Beklagte ab und führte aus, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem seien nicht festzustellen, da die Grade Diplomphysiker und Dr. rer. nat. nicht der für die AVtechI geforderten ingenieurtechnischen Qualifikation entsprächen, weil es sich um eine naturwissenschaftliche Ausbildung handele.
Hiergegen legte der Kläger am 11. Mai 1999 Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1999 zurück. Sie führte aus, die Zeit der Beschäftigung vom 16. Oktober 1968 bis zum 30. Juni 1990 könne nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt werden. Eine Versorgungszusage habe nicht bestanden. Eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung ohne Versorgungszusage setze die konkrete Benennung der Beschäftigung in einer Versorgungsordnung voraus. Die Qualifikation eines Diplomphysikers entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers i.S.d. § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB). Die Tätigkeit als Diplomphysiker könne nur zu den Ermessensfällen im Sinne von § 1 Abs. 1 letzter Satz 2. DB gerechnet werden. Die Erforderlichkeit von Ermessensentscheidungen schließe die Einbeziehung aus, da eine fehlende Ermessensentscheidung nicht mehr nachgeholt werden könne.
Mit der am 20. Juli 1999 beim Sozialgericht Halle eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müsse eine Tätigkeit zur Einbeziehung eines Berechtigten in die Zusatzversorgung konkret ausgeübt, nicht aber – wie die Beklagte meine – konkret in einer Versorgungsordnung benannt sein. Die Frage, ob eine Tätigkeit in den Geltungsbereich einer Versorgungsordnung falle, müsse nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ohne Beschränkung auf eine Erforschung des Wortlautes beurteilt werden. Dies sei schon deshalb erforderlich, weil der Begriff der Technischen Intelligenz im § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844 (VO)) weitergehe als die Aufzählung der Versorgungsberechtigten im § 1 Abs. 1 2. DB. Der Begriff der Technischen Intelligenz umfasse nach dem Sprachgebrauch in den sozialistischen Staaten nämlich auch Naturwissenschaftler, der Begriff "Ingenieure und Techniker" auch in der Industrie tätige Naturwissenschaftler. So sei Physikern jedenfalls noch bis 1945 mit Studienabschluss der Titel eines Diplom-Ingenieurs verliehen worden. Davon habe auch der damalige Verordnungsgeber noch ausgehen können.
Jedenfalls sei er als Diplomphysiker zu den "anderen Spezialisten" im Sinne des 2. Unterabsatzes des § 1 Abs. 1 2. DB zu zählen. Den zusätzlich erforderlichen bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess habe er schon deshalb ausgeübt, weil er nach den arbeitsvertraglichen Regelungen einem Ingenieur, für den dies unwiderleglich vermutet werde, gleichgestellt gewesen sei. Denn seine Bezahlung sei nach den I-Gehaltsgruppen für das ingenieurtechnische Personal erfolgt. In Fortentwicklung der Rechtsprechung des BSG müsse insoweit eine tatbestandlich verfasste Einbeziehungsmöglichkeit ausreichen. Denn maßgeblich sei nicht die Ermessenseinräumung durch das Recht der DDR, sondern die rechtsstaatlich bedingt tätigkeitsbezogene Sicht des Gesetzgebers des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677 (AAÜG)). Dienstanweisungen der staatlichen Versicherung der DDR, die einer Einbeziehung des Klägers entgegenstünden, seien nach der Rechtsprechung des BSG weder rechtlich noch tatsächlich Anknüpfungspunkt des AAÜG.
Mit Urteil vom 1. März 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei zulässig; insbesondere liege auch die erforderliche Klagebefugnis vor. Nach dem 1. März 1971 bis zum Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung tatsächlich erzielte Entgelte könnten bis zur Beitragsbemessungsgrenze des SGB VI nur gemäß § 259 b Abs. 1 SGB VI in Abweichung zu § 256 a SGB VI Berücksichtigung finden.
Die Klage sei aber nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz für die Tätigkeit als Dipl.-Physiker nach § 8 Abs. 1 AAÜG habe. Er habe diesem Versorgungssystem nicht angehört, darin keine verbindliche Anwartschaft erworben und keine gleichgestellten Zeiten zurückgelegt. Die Zugehörigkeit zum Versorgungssystem i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG werde für bestimmte Zeiten gesetzlich unwiderleglich nur unterstellt, wenn jedenfalls (auch) eine tatsächliche Zugehörigkeit vorgelegen habe. Sowohl der Fall des Ausscheidens vor dem Leistungsfall (§ 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG), der Vorsystemzeiten (§ 5 Abs. 2 AAÜG), der Wiedereinbeziehung (§ 5 Abs. 2a AAÜG) sowie Zeiten der Beitragserstattung (§ 5 Abs. 3 AAÜG) setzten eine erteilte Versorgungszusage voraus. Dieser Ansatz stehe im Einklang mit dem vorangegangenen Recht des Einigungsvertrages und des Rentenangleichungsgesetzes der DDR, die ebenfalls auf erworbene Ansprüche und Anwartschaften abstellten. Dabei sei der Begriff der Anwartschaft nicht auf eine tatsächliche Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb auszudehnen, sondern betreffe den Fall, in dem lediglich noch der Leistungsfall zur Anspruchsentstehung fehle. Eine entsprechende Versorgungszusage sei dem Kläger nie erteilt worden.
Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ließen sich keine anderen Grundsätze ableiten, weil Entscheidungen, die sich mit der Berücksichtigung von Zeiten außerhalb einer Versorgungszusage beschäftigten, ausschließlich Fälle betroffen hätten, in denen jedenfalls eine Versorgungszusage erteilt worden sei. Darin liege gegenüber dem Fall des Klägers ein wesentlicher Unterschied, weil auch nach den Versorgungsordnungen für die Höhe der Versorgungsleistung der Zeitpunkt der Erteilung der Zusage bedeutungslos gewesen sei.
Der Anspruch auf Einbeziehung lasse sich auch nicht unmittelbar der Verordnung vom 17. August 1950 beziehungsweise der 2. DB zu dieser Verordnung vom 24. Mai 1951 entnehmen. Soweit dies möglicherweise in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anklinge, sei jedenfalls zu prüfen, ob die jeweiligen Anspruchsteller am 30. Juni 1990 auf eine Einbeziehung hätten vertrauen dürfen. Denn der ursprünglich eingeräumte zwingende Anspruch sei in der Verwaltungspraxis der DDR durch unveröffentlichte Verwaltungsvorschriften aufgelöst worden. Diese Art der Rechtsetzung könne nicht prinzipiell als benachteiligend verstanden werden, weil etwa auch die Aufhebung des Höchstanspruches auf Zusatzversorgung von 800,- M auf diesem Wege erfolgt sei. Als Grundlage der Prüfung, inwieweit jemand auf die Einbeziehung in die Zusatzversorgung habe vertrauen dürfen, führe dies nicht zur Ausdehnung behördlicher Willkür der DDR in das Recht der Rentenversicherung der Bundesrepublik. Ebenso wie Verwaltungsakten der DDR könne dem Unterlassen solcher Verwaltungsakte in bewusster Ausübung eines Beurteilungsspielraumes nicht der Bestand nach dem Einigungsvertrag abgesprochen werden. Die bei Anwendung der Versorgungsordnung bestehenden Beurteilungsspielräume ließen sich nicht mehr nachträglich durch richterliche Beweiserhebung ausfüllen und der betroffene Personenkreis nicht nach verlässlichen Maßstäben eingrenzen. Dies betreffe auch die Anwendung der 2. DB, nach deren § 1 Abs. 1 S. 2 ein bedeutender Einfluss der Arbeit auf den Produktionsprozess zu überprüfen wäre.
Gegen das ihm am 6. März 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingangsdatum vom 3. April 2000 Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Sozialgericht benenne für seine Begriffsbestimmung der Anwartschaft keine Grundlage. Aber selbst danach habe er eine Anwartschaft erworben, weil für seine Einbeziehung in die Zusatzversorgung nach der Verordnung vom 17. August 1950 und der dazu erlassenen 2. DB eine Versorgungszusage nicht Voraussetzung sei. Das Urteil stehe auch nicht mit neuerer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Einklang, die für eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung eindeutig nicht mehr an eine Versorgungszusage angeknüpft habe. Die Notwendigkeit zu einer Anerkennung außerhalb bestehender Zusagen ergebe sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG. Die systematische Berücksichtigung dieser Vorschrift verbiete auch eine einengende Auslegung bezüglich einer Zugehörigkeit aufgrund der ausgeübten Tätigkeit. Die den veröffentlichten Versorgungsordnungen nachgeordneten Verwaltungsvorschriften habe das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung für unbeachtlich bei der Prüfung der Einbeziehung erklärt. Der Umstand, ob jemand auf die Erteilung der Versorgungszusage habe vertrauen dürfen, sei kein nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zwingendes Tatbestandsmerkmal. Ein Anspruch auf die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten nach dem AAÜG unabhängig von einer Versorgungszusage sei mittlerweile aufgrund ständiger Anerkennungspraxis der Beklagten schon Gewohnheitsrecht.
Er unterfalle der bindenden Anspruchsregelung des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 2. DB, weil er in den L. -Werken mit dem innerbetrieblichen Titel des Ingenieurs eingesetzt gewesen sei. Hingegen sei nicht auf die Titelführung nach der jüngeren Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur aus dem Jahre 1962 abzustellen, die hinter dem vorherigen Sprachgebrauch zurückgeblieben sei. Nach dem Zweck der Anspruchsnorm bei gleichzeitiger sprachlicher und gedanklicher Unstimmigkeit sei sie auf alle Personen mit Hoch- und Fachschulabschluss in naturwissenschaftlichen oder technischen Fächern zu beziehen. Die bei der Ermessensvorschrift des § 1 Abs. 1 Unter- abs. 2 2. DB vorgenommene Beschränkung auf andere Spezialisten ohne den "Titel eines Ingenieurs oder Technikers" sei nicht auf eine Titelabgrenzung innerhalb der Hoch- und Fachschulberufe zu beziehen. Denn zum Erlasszeitpunkt habe ein rechtlicher Titelschutz für die Berufsbezeichnungen des Ingenieurs überhaupt nicht bestanden. Vielmehr seien hier die Werktätigen ohne Hoch- oder Fachschulabschluss angesprochen. Denn nach dem Sprachverständnis zum Erlasszeitpunkt der Vorschrift hätte der Begriff des Ingenieurs auch Naturwissenschaftler umfasst. Noch kurz vorher sei sogar deren Abschluss an einer technischen Hochschule derjenige eines Diplom-Ingenieurs gewesen. Dies sei maßgeblich, weil zur Auslegung der Versorgungsregelungen auf den Erlasszeitpunkt und nicht, wie das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung vertrete, auf den Sprachgebrauch des Jahres 1990 abzustellen sei. Nur dies entspreche der juristischen Methodenlehre.
Die vom erkennenden Senat (Urt. v. 24.4.03 – L 1 RA 31/00) für eine fiktive Einbeziehung zumindest geforderte rechtliche Offensichtlichkeit des Anspruchs könne nicht maßgeblich sein. Die dafür vom Senat auch angeführten möglichen nachteiligen Rechtsfolgen des AAÜG seien hier nicht einzubeziehen, weil die Auslegung allein dem rechtsstaatlichen Bedürfnis zu genügen habe, Personen durch möglichst genaue Auslegung der Versorgungsregeln an den rentensteigernden Wirkungen des AAÜG teilhaben zu lassen. Denn nur so verhindere man rechtsstaatswidrige Ungleichbehandlungen. Das Abstellen des Senates bei der Auslegung der Versorgungsregelungen auf ein allgemein verbreitetes geschichtliches Wissen sei zu unbestimmt. Es sei besonders ungeeignet, um die nicht klar bestimmten und von einander abgegrenzten Berufe und Berufszeichnungen der Nachkriegszeit auszulegen, zumal der Begriff "Ingenieur" nicht allein ein akademischer Grad, sondern gleichzeitig eine Dienst-, Funktions- oder Berufsbezeichnung sei. Soweit der Senat für eine nachträgliche Einbeziehung fordere, die Versorgungsanwartschaft müsse unmittelbar der Versorgungsordnung selbst entnommen werden, habe er in seiner Rechtsprechung selbst dagegen verstoßen, indem er zur Ablehnung der Einbeziehung weitere Rechtstexte heranziehe. Erst recht habe er damit den Prüfungsrahmen der Offensichtlichkeit überschritten. Gleichzeitig stünde die Ansicht, dass eine Feststellung von Zusatzversorgungszeiten nach dem AAÜG schon durch bloße zweifelbegründende Auslegungsgesichtspunkte ausgeschlossen sei, jedem praktisch denkbaren Fall einer solchen Feststellung entgegen.
Die eigentliche Anspruchsgrundlage für die nachträgliche Einbeziehung sei hier § 1 der Verordnung vom 17. August 1950, der "die", also alle Angehörigen der Technischen Intelligenz in die Versorgung einbeziehe. Dieser klar umrissene Begriff umfasse alle Personen mit naturwissenschaftlicher und technischer Hoch- und Fachschulausbildung. Daran habe bereits § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung unzulässige Einschränkungen vorgenommen. Dem DDR-Normgeber sei seine nähere Bestimmung erforderlich erschienen, weil der Begriff zu Beginn der 50er Jahre durch die im deutschen Sprachraum neue Verwendung nicht für alle Beteiligten klar und verständlich gewesen sei. § 1 Abs. 1 S. 1 2. DB weiche von der Verordnung nicht ab, weil "Ingenieure und Techniker" im Sinne der Vorschrift die gleiche Bedeutung habe. Die Überschrift des § 1 der 2. DB, die mit der Formulierung "Versorgungsberechtigte aus dem Kreis der Technischen Intelligenz" eine Grenzziehung innerhalb der Technischen Intelligenz andeute, sei verfehlt, da auch Personen außerhalb der Intelligenz erfasst würden. Allerdings lasse sie Rückschlüsse auf den erfassten Personenkreis auch deshalb nicht zu, weil der vollständige Personenkreis nicht in allen betrieblichen Bereichen versorgungsberechtigt gewesen sei.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf Bl. 157-164, 175-215, 234-270, 282-285, 295-316 Bezug genommen.
Im Hinblick auf Zweifel an seinem Rechtsschutzbedürfnis hat der Kläger sein Begehren bezüglich der von den begehrten Feststellungen betroffenen Zeiten beschränkt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. März 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1999 abzuändern und
die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. März 1971 bis zum 30. November 1972 sowie vom 1. Januar 1978 bis 31. Oktober 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich nunmehr auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01.
Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung angehört. Die Beteiligten haben hierzu ihre Zustimmung erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakte und die den Kläger betreffende Akte der Beklagten – Vers.Nr. (ZV) – Bezug genommen. Diese haben bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1999 den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, wobei der ausdrücklich gestellte Antrag im Sinne des Begehrens des Klägers auszulegen war.
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind jedoch unbegründet, denn der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 S. 1 des AAÜG in der Fassung durch Gesetz vom 27.7.01 (BGBl. I S. 1939) keinen Anspruch auf die beantragten Feststellungen. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, weil er in dem geltend gemachten Zeitraum weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach § 1 Abs. 2 AAÜG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG angehörte. Denn für die Berufsgruppe der Diplomphysiker ist dies nicht mit der für eine Einbeziehung mindestens erforderlichen Deutlichkeit der Fall.
Eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist dem Kläger gegenüber zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung zugesagt worden; davon geht auch er ausdrücklich aus.
Der Senat kann offen lassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG im Wege der Unterstellung (st. Rspr., z.B. BSG, Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 8) vorliegen kann. Denn auch nach der Rechtsprechung des BSG liegen die Voraussetzungen dafür bei einem in der Industrie tätigen Diplomphysiker nicht vor (BSG, Urt. v. 31.7.02 B 4 RA 62/01 R; Urt. v. 12.6.01 – B 4 RA 107/00 R – Umdr. S. 12 f.; Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 18/01 R – a.a.O.).
Maßgeblich für die Bestimmung des Anwendungsbereiches des AAÜG im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist der Zweckbezug der dabei erfolgenden Zuordnung zu einem Zusatzversorgungssystem, der sich aus der Spannweite aller möglichen Rechtsfolgen der Anwendung des AAÜG für die Berechnung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. Dieser Zweckbezug liegt in der gesetzlich typisierten Sonderüberprüfung erzielter Arbeitsentgelte auf ihre angemessene rentenerhöhende Wirkung. Denn insoweit geht das Rechtsfolgensystem des AAÜG in beiderlei Richtung über die allgemeine rentenrechtliche Bewertung von Arbeitsentgelten hinaus. Einerseits gewährt § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG den von der allgemein geltenden Regel des § 256a Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) abweichenden Vorteil einer rentenrechtlichen Berücksichtigung tatsächlicher Einkommen ungeachtet der tatsächlichen Beitragszahlung. Darin liegt als Kehrseite die Ermächtigung zur Benachteiligung der nur – zwangsweise und freiwillig – in der Sozialversicherung Versicherten. Andererseits bewirkt § 6 Abs. 2, 3 AAÜG die Benachteiligung von Zusatzversorgungsberechtigten durch eine gegenüber § 256a SGB VI verminderte Auswirkung erzielter Entgelte auf die Rente. Nur auf die gesamte Breite aller im AAÜG vorgesehenen Rechtsfolgen kann es bei der Auslegung seines Anwendungsbereiches ankommen, weil die engere Prüfung der Tatbestände bestimmter – begünstigender oder belastender – Rechtsfolgen erst nach der bestätigenden Prüfung des Anwendungsbereiches eröffnet ist.
Die tatbestandliche Bedeutung, diese doppelte Ermächtigung zur typisierenden rentenbezogenen Verdienstüberprüfung zur Anwendung zu bringen, kommt der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als einem Altersversorgungsprivileg zu. Denn nur ein Verständnis des Bundesgesetzgebers von der Zusatzversorgung als einem in der DDR verliehenen - durch außergewöhnliche Leistung gerechtfertigten oder durch politische Begünstigung missbrauchten - Privileg erklärt die genannten Rechtsfolgen. Danach zeigt nämlich die Zugehörigkeit unmittelbar die Prüfbedürftigkeit selbst einer Rentenhöhe an, die sich nach den allgemeinen Regeln des SGB VI errechnen würde. Das die Sonderregelung auslösende frühere Privileg liegt dabei auf der Ebene des Anwendungsbereiches in der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem und nicht in den auf der Rechtsfolgenseite – zumindest auch – zu überprüfenden Arbeitsentgelten. Denn diese lässt der Gesetzgeber in gleicher Höhe bei einer alleinigen Zugehörigkeit zu einem System der Sozialversicherung der DDR gleichmäßig und unüberprüft rentenwirksam werden.
Die Indizwirkung für die Prüfbedürftigkeit des Falles in Bezug auf den rentenrechtlichen Wirkungsumfang von Arbeitsentgelten kann die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nur ausüben, wenn schon der Einbeziehungsakt selbst den Willen zur Bevorzugung durch ein Altersversorgungsprivileg verdeutlicht. Die Klarheit der Bevorzugungsabsicht liegt regelmäßig in der schriftlichen Niederlegung der Versorgungszusage. Die Bedeutung dieser Privilegienverleihung bringt § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG sogar für die Fälle zum Ausdruck, in denen das Altersversorgungsprivileg noch in der DDR wieder entfallen ist. Diese Vorschrift eröffnet auch für den Zeitraum der wirksam gewesenen Zusage einer privilegierten Altersversorgung die typisierte Sonderprüfung erzielter Arbeitseinkommen auf ihre Rentenwirksamkeit, um der Gleichheit der Privilegienzusage mit dem Regelfall des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG für den betroffenen Zeitraum gerecht zu werden.
Der davon zu unterscheidende Einbeziehungstatbestand der Ausübung einer rechtlich zwingend versorgungsberechtigenden Tätigkeit unterfällt entsprechend allenfalls dann dem Begriff der Zugehörigkeit im Sinne des Anwendungsvorbehalts des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, wenn die rechtlich unmittelbare Privilegierung eine ähnliche Deutlichkeit aufweist. Sie muss einerseits den Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheinen lassen und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als den - grundlegenden - Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheinen lassen, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Umgekehrt muss der Einbeziehungstatbestand jedenfalls so deutlich sein, dass er im Hinblick auf die nachteiligen Folgen des AAÜG zu dessen Anwendung durch einen Zusatzversorgungsträger ohne jeden rechtsstaatlichen Zweifel ermächtigen müsste.
Vor diesem Maßstab sind die Anspruchsvoraussetzungen allenfalls dann erfüllt, wenn für den festzustellenden ausbildungs- und tätigkeitsbezogenen Sachverhalt die Versorgungsnorm/en bei Auslegung mit allgemeinkundigem geschichtlichen Wissen rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage enthalten. Das vom Kläger beanstandete Abstellen auf ein allgemein verbreitetes geschichtliches Wissen bei der Auslegung gehört zur rechtlichen Offenkundigkeit des anspruchsbegründenden Normtextes. Die Bestimmtheit des Merkmals – wie diejenige der Offensichtlichkeit im vorgenannten Sinne – ergibt sich von seinem Zweck her, Fehlentscheidungen von willkürlichem Ausmaß herauszuarbeiten.
Anders, als die Argumentation des Klägers letztlich nahe legt, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob der Senat ihm bei einer erstmaligen Anwendung der Versorgungsordnung nach einer historisch-systematischen Auslegung der einschlägigen Vorschriften eine ihn begünstigende Zusatzversorgung zusprechen würde. Dies ist nicht mehr der Prüfungsmaßstab einer bundesrechtlichen Einbeziehung, weil sie nicht – wie ursprünglich die Versorgungsordnungen – unmittelbar an eine herausgehobene Erwerbstätigkeit anknüpft oder dies auch nur vor dem Grundgesetz könnte. Maßstab der Gleichbehandlung ist nämlich nicht die Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes als Zielsetzung der bestmöglichen Auslegung der ursprünglichen Versorgungsordnungen, sondern das in engerem Umfang wirkende rechtsstaatliche Vertrauen, nicht willkürlich von Normgeltung ausgenommen zu werden. Vor diesem Maßstab ist der Bundesgesetzgeber nicht berechtigt, frühere Mitarbeiter von volkseigenen Produktionsbetrieben gegenüber solchen von privaten oder genossenschaftlichen Dienstleistungs- oder Handelsbetrieben (vgl. dazu § 1 Abs. 1 Abs. 2 2. DB) nur wegen ihrer Tätigkeit mit einer bevorzugten Altersversorgung zu versehen. Im Hinblick auf Vergleiche der jeweiligen ausbildungsbezogenen und beruflichen Leistung unstimmige Auslegungsergebnisse können danach nicht Gegenstand einer nachträglichen Korrektur der Verwaltungspraxis der DDR sein, sondern nur die Deutlichkeit eines Privilegs, das von ihr übergangen wurde. Dies bemisst sich aber nur nach der Deutlichkeit der Abfassung der Versorgungsnormen, nicht nach deren systemgerechtem Inhalt.
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob möglicherweise die ursprüngliche Versorgungsordnung nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen zwanglos im Sinne einer Einbeziehung der Diplomphysiker in den Kreis der begünstigten Berufsgruppen ausgelegt werden konnte. Insoweit ist dem Kläger die Stichhaltigkeit seiner Argumentation zuzugeben, begründet aber nicht den erhobenen Anspruch. Denn selbst die Verfehlung der bestmöglichen Auslegung hat weder schon einen rechtsstaatswidrig willkürlichen Ausschluss von einem gesetzlichen Privileg zum Inhalt noch hätte sie umgekehrt den Bundesgesetzgeber ermächtigt, einen auf diese Weise aus der Zusatzversorgung Ausgeschlossenen den nachteiligen Rechtsfolgen des AAÜG zu unterwerfen.
Eine Ausdehnung der nachträglichen Einbeziehung in die Zusatzversorgung auf alle Fälle, in denen die Auslegung allein der Versorgungsnormen der DDR dies ergeben könnte, wird entgegen der Auffassung des Klägers durch eine Notwendigkeit rechtsstaatlicher Gleichbehandlung danach Begünstigter nicht ermöglicht. Die Annahme, die als zwingend verstandenen Anspruchsvoraussetzungen allein ließen sich bei Anwendung aller Auslegungsmethoden im Sinne leistungsgerechter Ergebnisse auslegen, trifft sogar tatsächlich nicht zu. Denn die Versorgungsnormen sind – wie der Kläger zu Recht beklagt – weder in sich stimmig noch während des Bestehens der DDR technischen und wirtschaftlichen Veränderungen angepasst worden. Dies ist auch Ausdruck eines fehlenden tatsächlichen Klärungsbedürfnisses, weil zur Herstellung leistungsgerechter Ergebnisse die Vorschriften über die Ermessensversorgung – etwa für "andere Spezialisten" – als Härteklausel genutzt werden konnten. Insofern müsste eine Auslegung im Sinne der Leistungsgerechtigkeit diese Normen mit einbeziehen und ggf. über eine Ermessensbeschränkung auf Null zu Gunsten der Betroffenen Ansprüche begründen. Dies lässt aber das rechtsstaatliche Gleichbehandlungsgebot – wie dargelegt – nicht zu.
Ob überhaupt ein Vertrauen mit dem Inhalt schützenswert sein und die Auslegung von Bundesrecht bestimmen kann, ein Rechtsstaat werde z.B. nur Mitarbeitern einer volkseigenen Industrie eine privilegierte staatliche Altersversorgung einräumen, kann offen bleiben. Um ein Vertrauen auf tatsächliche Gegebenheiten in der DDR geht es zumindest dabei nicht, weil deren Organe durch Unterlassen einer tatsächlichen Einbeziehung kein rechtsstaatliches Vertrauen begründet haben können. Jedenfalls wäre dabei Vertrauen anderen Inhalts geschützt, als es das in § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG geschützte notgedrungene Vertrauen von Bewohnern der DDR in die ihnen vom Staat zugeteilten Altersvorkehrungen ist.
Eine Fallgestaltung im Sinne der oben entwickelten Maßstäbe liegt hier nicht vor, weil Diplomphysiker nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu dem ursprünglich begünstigten Personenkreis gehören.
Das Berufsbild des Klägers lässt sich nicht auf diese Weise unter den anspruchsbegründenden Begriff der technischen Intelligenz in § 1 VO fassen, weil dieser Begriff selbst keine eindeutige Abgrenzung der einbezogenen Personen zum Inhalt hat. Er hat schon nicht den Inhalt einer zwingenden Bestimmung gebundenen Verwaltungshandelns (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG, Urt. v. 10.4.02, a.a.O., S. 74). Denn der Begriff ist in Verfolgung politischer Zwecke aus der Sowjetunion übernommen – wie der Kläger in Übereinstimmung mit den allgemein bekannten geschichtlichen Zusammenhängen unter Angabe verschiedener Quellen selbst vorträgt – und nicht erkenntnisbezogen gebildet. Seiner durch politische Zielverfolgung geprägten Verwendung entsprachen die Beurteilungsspielräume der wertausfüllungsbedürftigen Tatbestände des § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung (1. DB) zur VO (v. 26. 9. 50, GBl. S. 1043). Die Aufhebung dieser Durchführungsbestimmung verändert nicht den dadurch erläuterten Begriff selbst. Die Nachholung der zur Auslegung des Begriffes der technischen Intelligenz erforderlichen Beurteilungen ist dem Senat – ebenso wie eine nachträgliche Ermessensausübung (BSG, Urt. v. 31. 7. 2002 – B 4 RA 21/02 R – SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 9) – verwehrt.
Ob § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 2. DB demgegenüber zwingendes Recht enthält, kann dahinstehen. Dagegen sprechen die Regelungen der §§ 5, 1 Abs. 1 der Dritten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (3. DB) –zusammen mit der 2. DB erlassen und veröffentlicht – weil § 5 der 3. DB dann eine nahezu bedeutungslose Vorschrift wäre. Denn danach steht einem (mit nur einer Ausnahme) gegenüber § 1 Abs. 1 der 2. DB enger gefassten Personenkreis eine zwingende Altersversorgung zu. Diese Regelung ist nur dann sinnvoll, wenn § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB nicht schon selbst einen zwingenden Rechtsanspruch auf die Einbeziehung in die Versorgung regelt.
Jedenfalls aber erfüllt der Kläger die Voraussetzungen nicht vor dem Maßstab der rechtlichen Offensichtlichkeit. Denn die Vorschrift zählt Physiker nicht ausdrücklich als versorgungsberechtigt auf. Gleichzeitig erfüllt der Kläger nicht ohne Weiteres die Eigenschaft eines Ingenieurs im Sinne dieser Vorschrift. Denn aus der Gegenüberstellung von Personen ohne den "Titel" eines Ingenieurs oder Technikers im Rahmen der Ermessensversorgung in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 2. DB lässt sich auf die Erforderlichkeit eines solchen "Titels" für eine etwaige Anspruchsversorgung nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 2. DB schließen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob eine gesetzliche Berufsordnung mit Regelungen der Titelführung ergangen ist, sondern ob die Verkehrsauffassung den Absolventen einer untergesetzlich geordneten Ausbildung den dabei erworbenen Titel eines Ingenieurs oder Technikers zubilligt. Dass es in diesem Sinne schon vor Erlass der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12.4.62 (GBl. II S. 278) ausgebildete Ingenieure gab, zeigt § 1 dieser Verordnung, der auf entsprechende Abschlüsse vor Erlass der Verordnung abstellt.
Insofern treffen die Andeutungen des Klägers, nach dem Maßstab des Senats liefen die Grundsätze zur nachträglichen Einbeziehung in die Zusatzversorgung leer, nicht zu. Gegen die Einbeziehung eines Mitarbeiters eines volkseigenen Produktionsbetriebes mit dem Abschluss eines Ingenieurs lassen sich aus diesen Mindestvoraussetzungen für einen denkbaren Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung keine Einwände ableiten.
Die von dem Kläger gegebenen Hinweise auf einen damaligen Sprachgebrauch, wonach Physiker und andere Naturwissenschaftler allgemein und zwanglos als Ingenieure verstanden worden seien, überzeugen vor dem Maßstab der Deutlichkeit schon deshalb nicht, weil sie nicht dem Sprachgebrauch der damaligen Normgeber entsprechen. Denn sowohl in § 1 1. DB als auch in § 1 Abs. 1 der 3. DB sind Chemiker ausdrücklich neben Ingenieuren Teil der Bestimmung des Anwendungsbereichs. Insofern kann dahinstehen, dass eine begriffliche Überschneidung im Hinblick auf die unterdessen klare Abgrenzung von Ingenieuren und Naturwissenschaftlern am 30. Juni 1990 als Endzeitpunkt für Versorgungszusagen und am 1. August 1991 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG erst recht nicht mehr bestand. Dies zeigt schon die vom Kläger dargestellte Berufssystematik des Statistischen Bundesamtes, wonach Ingenieure und Physiker zwar einem Berufsabschnitt, aber zwei unterschiedlichen Berufsgruppen angehören.
Schließlich kann der Kläger auch nicht aus § 1 Abs. 1 der 3. DB die rechtstatsächliche Grundlage für einen Einbeziehungsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG herleiten, weil jedenfalls diese Vorschrift zu Beginn des geltend gemachten Feststellungszeitraumes durch § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik (v. 23.7.53, GBl. S. 897) bereits aufgehoben war. § 7 Abs. 2 dieser Verordnung sah die Versorgungszusage nur als Ermessensentscheidung vor.
Soweit der Kläger gegen solche Bedenken einwendet, das Gericht verletze durch die Heranziehung weiterer Normen als der Anspruchsnormen und deren ausführliche Auslegung seinen eigenen Maßstab der rechtlichen Offensichtlichkeit, verkennt er, dass die Auslegung im Sinne der Anspruchsbegründung offensichtlich sein muss. Denn dadurch ist der Anspruch im logischen Umkehrschluss schon durch bloße Zweifel begründende Auslegungsgesichtspunkte ausgeschlossen. Der Senat hat nicht den rechtlichen Prüfungsumfang, sondern die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen dem Maßstab der Offensichtlichkeit unterworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des BSG geklärt ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger bei dem Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVtechI) und das in dieser Zeit erzielte Entgelt festzustellen hat.
Der 1940 geborene Kläger schloss 1963 ein Hochschulstudium zum Diplomphysiker ab. Durch Urkunde der Karl-Marx-Universität L. vom 5. Oktober 1967 wurde ihm der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften verliehen. Vom 9. September 1963 bis zum 15. Oktober 1968 war er als wissenschaftlicher Assistent bei der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu B. – Zentralinstitut für Isotopen- und Strahlenforschung L. und vom 16. Oktober 1968 bis über den 30. Juni 1990 hinaus als Forschungsingenieur im VEB L. -Werke beschäftigt. In dieser Zeit erzielte er Arbeitsverdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialpflichtversicherung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung trat er zum 1. Dezember 1972 bei, versicherte sein Einkommen jedoch bis 31. Oktober 1989 nur bis zu einem Betrag von 1.200,- M monatlich (14.400,- M jährlich), obwohl sein Einkommen oberhalb dieser Grenze lag. Ab dem 1. November 1989 zahlte der Kläger dort Beiträge für sein tatsächliches Einkommen. Eine Zusage über eine zusätzliche Altersversorgung aus der AVtechI hat der Kläger nicht erhalten.
Am 6. Januar 1999 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtechI für die Zeit seiner Beschäftigung beim VEB L. -Werke. Mit Bescheid vom 6. Mai 1999 stellte die Beklagte die Zeit vom 9. September 1963 bis 15. Oktober 1968 als Zeit der Zugehörigkeit zur Alterversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu B. und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu B. sowie die in dieser Zeit erzielten Entgelte fest. Die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtechI lehnte die Beklagte ab und führte aus, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem seien nicht festzustellen, da die Grade Diplomphysiker und Dr. rer. nat. nicht der für die AVtechI geforderten ingenieurtechnischen Qualifikation entsprächen, weil es sich um eine naturwissenschaftliche Ausbildung handele.
Hiergegen legte der Kläger am 11. Mai 1999 Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1999 zurück. Sie führte aus, die Zeit der Beschäftigung vom 16. Oktober 1968 bis zum 30. Juni 1990 könne nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt werden. Eine Versorgungszusage habe nicht bestanden. Eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung ohne Versorgungszusage setze die konkrete Benennung der Beschäftigung in einer Versorgungsordnung voraus. Die Qualifikation eines Diplomphysikers entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers i.S.d. § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB). Die Tätigkeit als Diplomphysiker könne nur zu den Ermessensfällen im Sinne von § 1 Abs. 1 letzter Satz 2. DB gerechnet werden. Die Erforderlichkeit von Ermessensentscheidungen schließe die Einbeziehung aus, da eine fehlende Ermessensentscheidung nicht mehr nachgeholt werden könne.
Mit der am 20. Juli 1999 beim Sozialgericht Halle eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müsse eine Tätigkeit zur Einbeziehung eines Berechtigten in die Zusatzversorgung konkret ausgeübt, nicht aber – wie die Beklagte meine – konkret in einer Versorgungsordnung benannt sein. Die Frage, ob eine Tätigkeit in den Geltungsbereich einer Versorgungsordnung falle, müsse nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ohne Beschränkung auf eine Erforschung des Wortlautes beurteilt werden. Dies sei schon deshalb erforderlich, weil der Begriff der Technischen Intelligenz im § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844 (VO)) weitergehe als die Aufzählung der Versorgungsberechtigten im § 1 Abs. 1 2. DB. Der Begriff der Technischen Intelligenz umfasse nach dem Sprachgebrauch in den sozialistischen Staaten nämlich auch Naturwissenschaftler, der Begriff "Ingenieure und Techniker" auch in der Industrie tätige Naturwissenschaftler. So sei Physikern jedenfalls noch bis 1945 mit Studienabschluss der Titel eines Diplom-Ingenieurs verliehen worden. Davon habe auch der damalige Verordnungsgeber noch ausgehen können.
Jedenfalls sei er als Diplomphysiker zu den "anderen Spezialisten" im Sinne des 2. Unterabsatzes des § 1 Abs. 1 2. DB zu zählen. Den zusätzlich erforderlichen bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess habe er schon deshalb ausgeübt, weil er nach den arbeitsvertraglichen Regelungen einem Ingenieur, für den dies unwiderleglich vermutet werde, gleichgestellt gewesen sei. Denn seine Bezahlung sei nach den I-Gehaltsgruppen für das ingenieurtechnische Personal erfolgt. In Fortentwicklung der Rechtsprechung des BSG müsse insoweit eine tatbestandlich verfasste Einbeziehungsmöglichkeit ausreichen. Denn maßgeblich sei nicht die Ermessenseinräumung durch das Recht der DDR, sondern die rechtsstaatlich bedingt tätigkeitsbezogene Sicht des Gesetzgebers des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677 (AAÜG)). Dienstanweisungen der staatlichen Versicherung der DDR, die einer Einbeziehung des Klägers entgegenstünden, seien nach der Rechtsprechung des BSG weder rechtlich noch tatsächlich Anknüpfungspunkt des AAÜG.
Mit Urteil vom 1. März 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei zulässig; insbesondere liege auch die erforderliche Klagebefugnis vor. Nach dem 1. März 1971 bis zum Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung tatsächlich erzielte Entgelte könnten bis zur Beitragsbemessungsgrenze des SGB VI nur gemäß § 259 b Abs. 1 SGB VI in Abweichung zu § 256 a SGB VI Berücksichtigung finden.
Die Klage sei aber nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz für die Tätigkeit als Dipl.-Physiker nach § 8 Abs. 1 AAÜG habe. Er habe diesem Versorgungssystem nicht angehört, darin keine verbindliche Anwartschaft erworben und keine gleichgestellten Zeiten zurückgelegt. Die Zugehörigkeit zum Versorgungssystem i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG werde für bestimmte Zeiten gesetzlich unwiderleglich nur unterstellt, wenn jedenfalls (auch) eine tatsächliche Zugehörigkeit vorgelegen habe. Sowohl der Fall des Ausscheidens vor dem Leistungsfall (§ 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG), der Vorsystemzeiten (§ 5 Abs. 2 AAÜG), der Wiedereinbeziehung (§ 5 Abs. 2a AAÜG) sowie Zeiten der Beitragserstattung (§ 5 Abs. 3 AAÜG) setzten eine erteilte Versorgungszusage voraus. Dieser Ansatz stehe im Einklang mit dem vorangegangenen Recht des Einigungsvertrages und des Rentenangleichungsgesetzes der DDR, die ebenfalls auf erworbene Ansprüche und Anwartschaften abstellten. Dabei sei der Begriff der Anwartschaft nicht auf eine tatsächliche Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb auszudehnen, sondern betreffe den Fall, in dem lediglich noch der Leistungsfall zur Anspruchsentstehung fehle. Eine entsprechende Versorgungszusage sei dem Kläger nie erteilt worden.
Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ließen sich keine anderen Grundsätze ableiten, weil Entscheidungen, die sich mit der Berücksichtigung von Zeiten außerhalb einer Versorgungszusage beschäftigten, ausschließlich Fälle betroffen hätten, in denen jedenfalls eine Versorgungszusage erteilt worden sei. Darin liege gegenüber dem Fall des Klägers ein wesentlicher Unterschied, weil auch nach den Versorgungsordnungen für die Höhe der Versorgungsleistung der Zeitpunkt der Erteilung der Zusage bedeutungslos gewesen sei.
Der Anspruch auf Einbeziehung lasse sich auch nicht unmittelbar der Verordnung vom 17. August 1950 beziehungsweise der 2. DB zu dieser Verordnung vom 24. Mai 1951 entnehmen. Soweit dies möglicherweise in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anklinge, sei jedenfalls zu prüfen, ob die jeweiligen Anspruchsteller am 30. Juni 1990 auf eine Einbeziehung hätten vertrauen dürfen. Denn der ursprünglich eingeräumte zwingende Anspruch sei in der Verwaltungspraxis der DDR durch unveröffentlichte Verwaltungsvorschriften aufgelöst worden. Diese Art der Rechtsetzung könne nicht prinzipiell als benachteiligend verstanden werden, weil etwa auch die Aufhebung des Höchstanspruches auf Zusatzversorgung von 800,- M auf diesem Wege erfolgt sei. Als Grundlage der Prüfung, inwieweit jemand auf die Einbeziehung in die Zusatzversorgung habe vertrauen dürfen, führe dies nicht zur Ausdehnung behördlicher Willkür der DDR in das Recht der Rentenversicherung der Bundesrepublik. Ebenso wie Verwaltungsakten der DDR könne dem Unterlassen solcher Verwaltungsakte in bewusster Ausübung eines Beurteilungsspielraumes nicht der Bestand nach dem Einigungsvertrag abgesprochen werden. Die bei Anwendung der Versorgungsordnung bestehenden Beurteilungsspielräume ließen sich nicht mehr nachträglich durch richterliche Beweiserhebung ausfüllen und der betroffene Personenkreis nicht nach verlässlichen Maßstäben eingrenzen. Dies betreffe auch die Anwendung der 2. DB, nach deren § 1 Abs. 1 S. 2 ein bedeutender Einfluss der Arbeit auf den Produktionsprozess zu überprüfen wäre.
Gegen das ihm am 6. März 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingangsdatum vom 3. April 2000 Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Sozialgericht benenne für seine Begriffsbestimmung der Anwartschaft keine Grundlage. Aber selbst danach habe er eine Anwartschaft erworben, weil für seine Einbeziehung in die Zusatzversorgung nach der Verordnung vom 17. August 1950 und der dazu erlassenen 2. DB eine Versorgungszusage nicht Voraussetzung sei. Das Urteil stehe auch nicht mit neuerer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Einklang, die für eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung eindeutig nicht mehr an eine Versorgungszusage angeknüpft habe. Die Notwendigkeit zu einer Anerkennung außerhalb bestehender Zusagen ergebe sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG. Die systematische Berücksichtigung dieser Vorschrift verbiete auch eine einengende Auslegung bezüglich einer Zugehörigkeit aufgrund der ausgeübten Tätigkeit. Die den veröffentlichten Versorgungsordnungen nachgeordneten Verwaltungsvorschriften habe das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung für unbeachtlich bei der Prüfung der Einbeziehung erklärt. Der Umstand, ob jemand auf die Erteilung der Versorgungszusage habe vertrauen dürfen, sei kein nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zwingendes Tatbestandsmerkmal. Ein Anspruch auf die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten nach dem AAÜG unabhängig von einer Versorgungszusage sei mittlerweile aufgrund ständiger Anerkennungspraxis der Beklagten schon Gewohnheitsrecht.
Er unterfalle der bindenden Anspruchsregelung des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 2. DB, weil er in den L. -Werken mit dem innerbetrieblichen Titel des Ingenieurs eingesetzt gewesen sei. Hingegen sei nicht auf die Titelführung nach der jüngeren Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur aus dem Jahre 1962 abzustellen, die hinter dem vorherigen Sprachgebrauch zurückgeblieben sei. Nach dem Zweck der Anspruchsnorm bei gleichzeitiger sprachlicher und gedanklicher Unstimmigkeit sei sie auf alle Personen mit Hoch- und Fachschulabschluss in naturwissenschaftlichen oder technischen Fächern zu beziehen. Die bei der Ermessensvorschrift des § 1 Abs. 1 Unter- abs. 2 2. DB vorgenommene Beschränkung auf andere Spezialisten ohne den "Titel eines Ingenieurs oder Technikers" sei nicht auf eine Titelabgrenzung innerhalb der Hoch- und Fachschulberufe zu beziehen. Denn zum Erlasszeitpunkt habe ein rechtlicher Titelschutz für die Berufsbezeichnungen des Ingenieurs überhaupt nicht bestanden. Vielmehr seien hier die Werktätigen ohne Hoch- oder Fachschulabschluss angesprochen. Denn nach dem Sprachverständnis zum Erlasszeitpunkt der Vorschrift hätte der Begriff des Ingenieurs auch Naturwissenschaftler umfasst. Noch kurz vorher sei sogar deren Abschluss an einer technischen Hochschule derjenige eines Diplom-Ingenieurs gewesen. Dies sei maßgeblich, weil zur Auslegung der Versorgungsregelungen auf den Erlasszeitpunkt und nicht, wie das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung vertrete, auf den Sprachgebrauch des Jahres 1990 abzustellen sei. Nur dies entspreche der juristischen Methodenlehre.
Die vom erkennenden Senat (Urt. v. 24.4.03 – L 1 RA 31/00) für eine fiktive Einbeziehung zumindest geforderte rechtliche Offensichtlichkeit des Anspruchs könne nicht maßgeblich sein. Die dafür vom Senat auch angeführten möglichen nachteiligen Rechtsfolgen des AAÜG seien hier nicht einzubeziehen, weil die Auslegung allein dem rechtsstaatlichen Bedürfnis zu genügen habe, Personen durch möglichst genaue Auslegung der Versorgungsregeln an den rentensteigernden Wirkungen des AAÜG teilhaben zu lassen. Denn nur so verhindere man rechtsstaatswidrige Ungleichbehandlungen. Das Abstellen des Senates bei der Auslegung der Versorgungsregelungen auf ein allgemein verbreitetes geschichtliches Wissen sei zu unbestimmt. Es sei besonders ungeeignet, um die nicht klar bestimmten und von einander abgegrenzten Berufe und Berufszeichnungen der Nachkriegszeit auszulegen, zumal der Begriff "Ingenieur" nicht allein ein akademischer Grad, sondern gleichzeitig eine Dienst-, Funktions- oder Berufsbezeichnung sei. Soweit der Senat für eine nachträgliche Einbeziehung fordere, die Versorgungsanwartschaft müsse unmittelbar der Versorgungsordnung selbst entnommen werden, habe er in seiner Rechtsprechung selbst dagegen verstoßen, indem er zur Ablehnung der Einbeziehung weitere Rechtstexte heranziehe. Erst recht habe er damit den Prüfungsrahmen der Offensichtlichkeit überschritten. Gleichzeitig stünde die Ansicht, dass eine Feststellung von Zusatzversorgungszeiten nach dem AAÜG schon durch bloße zweifelbegründende Auslegungsgesichtspunkte ausgeschlossen sei, jedem praktisch denkbaren Fall einer solchen Feststellung entgegen.
Die eigentliche Anspruchsgrundlage für die nachträgliche Einbeziehung sei hier § 1 der Verordnung vom 17. August 1950, der "die", also alle Angehörigen der Technischen Intelligenz in die Versorgung einbeziehe. Dieser klar umrissene Begriff umfasse alle Personen mit naturwissenschaftlicher und technischer Hoch- und Fachschulausbildung. Daran habe bereits § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung unzulässige Einschränkungen vorgenommen. Dem DDR-Normgeber sei seine nähere Bestimmung erforderlich erschienen, weil der Begriff zu Beginn der 50er Jahre durch die im deutschen Sprachraum neue Verwendung nicht für alle Beteiligten klar und verständlich gewesen sei. § 1 Abs. 1 S. 1 2. DB weiche von der Verordnung nicht ab, weil "Ingenieure und Techniker" im Sinne der Vorschrift die gleiche Bedeutung habe. Die Überschrift des § 1 der 2. DB, die mit der Formulierung "Versorgungsberechtigte aus dem Kreis der Technischen Intelligenz" eine Grenzziehung innerhalb der Technischen Intelligenz andeute, sei verfehlt, da auch Personen außerhalb der Intelligenz erfasst würden. Allerdings lasse sie Rückschlüsse auf den erfassten Personenkreis auch deshalb nicht zu, weil der vollständige Personenkreis nicht in allen betrieblichen Bereichen versorgungsberechtigt gewesen sei.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf Bl. 157-164, 175-215, 234-270, 282-285, 295-316 Bezug genommen.
Im Hinblick auf Zweifel an seinem Rechtsschutzbedürfnis hat der Kläger sein Begehren bezüglich der von den begehrten Feststellungen betroffenen Zeiten beschränkt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. März 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1999 abzuändern und
die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. März 1971 bis zum 30. November 1972 sowie vom 1. Januar 1978 bis 31. Oktober 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich nunmehr auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01.
Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung angehört. Die Beteiligten haben hierzu ihre Zustimmung erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakte und die den Kläger betreffende Akte der Beklagten – Vers.Nr. (ZV) – Bezug genommen. Diese haben bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1999 den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, wobei der ausdrücklich gestellte Antrag im Sinne des Begehrens des Klägers auszulegen war.
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind jedoch unbegründet, denn der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 S. 1 des AAÜG in der Fassung durch Gesetz vom 27.7.01 (BGBl. I S. 1939) keinen Anspruch auf die beantragten Feststellungen. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, weil er in dem geltend gemachten Zeitraum weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach § 1 Abs. 2 AAÜG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG angehörte. Denn für die Berufsgruppe der Diplomphysiker ist dies nicht mit der für eine Einbeziehung mindestens erforderlichen Deutlichkeit der Fall.
Eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist dem Kläger gegenüber zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung zugesagt worden; davon geht auch er ausdrücklich aus.
Der Senat kann offen lassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG im Wege der Unterstellung (st. Rspr., z.B. BSG, Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 8) vorliegen kann. Denn auch nach der Rechtsprechung des BSG liegen die Voraussetzungen dafür bei einem in der Industrie tätigen Diplomphysiker nicht vor (BSG, Urt. v. 31.7.02 B 4 RA 62/01 R; Urt. v. 12.6.01 – B 4 RA 107/00 R – Umdr. S. 12 f.; Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 18/01 R – a.a.O.).
Maßgeblich für die Bestimmung des Anwendungsbereiches des AAÜG im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist der Zweckbezug der dabei erfolgenden Zuordnung zu einem Zusatzversorgungssystem, der sich aus der Spannweite aller möglichen Rechtsfolgen der Anwendung des AAÜG für die Berechnung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. Dieser Zweckbezug liegt in der gesetzlich typisierten Sonderüberprüfung erzielter Arbeitsentgelte auf ihre angemessene rentenerhöhende Wirkung. Denn insoweit geht das Rechtsfolgensystem des AAÜG in beiderlei Richtung über die allgemeine rentenrechtliche Bewertung von Arbeitsentgelten hinaus. Einerseits gewährt § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG den von der allgemein geltenden Regel des § 256a Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) abweichenden Vorteil einer rentenrechtlichen Berücksichtigung tatsächlicher Einkommen ungeachtet der tatsächlichen Beitragszahlung. Darin liegt als Kehrseite die Ermächtigung zur Benachteiligung der nur – zwangsweise und freiwillig – in der Sozialversicherung Versicherten. Andererseits bewirkt § 6 Abs. 2, 3 AAÜG die Benachteiligung von Zusatzversorgungsberechtigten durch eine gegenüber § 256a SGB VI verminderte Auswirkung erzielter Entgelte auf die Rente. Nur auf die gesamte Breite aller im AAÜG vorgesehenen Rechtsfolgen kann es bei der Auslegung seines Anwendungsbereiches ankommen, weil die engere Prüfung der Tatbestände bestimmter – begünstigender oder belastender – Rechtsfolgen erst nach der bestätigenden Prüfung des Anwendungsbereiches eröffnet ist.
Die tatbestandliche Bedeutung, diese doppelte Ermächtigung zur typisierenden rentenbezogenen Verdienstüberprüfung zur Anwendung zu bringen, kommt der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als einem Altersversorgungsprivileg zu. Denn nur ein Verständnis des Bundesgesetzgebers von der Zusatzversorgung als einem in der DDR verliehenen - durch außergewöhnliche Leistung gerechtfertigten oder durch politische Begünstigung missbrauchten - Privileg erklärt die genannten Rechtsfolgen. Danach zeigt nämlich die Zugehörigkeit unmittelbar die Prüfbedürftigkeit selbst einer Rentenhöhe an, die sich nach den allgemeinen Regeln des SGB VI errechnen würde. Das die Sonderregelung auslösende frühere Privileg liegt dabei auf der Ebene des Anwendungsbereiches in der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem und nicht in den auf der Rechtsfolgenseite – zumindest auch – zu überprüfenden Arbeitsentgelten. Denn diese lässt der Gesetzgeber in gleicher Höhe bei einer alleinigen Zugehörigkeit zu einem System der Sozialversicherung der DDR gleichmäßig und unüberprüft rentenwirksam werden.
Die Indizwirkung für die Prüfbedürftigkeit des Falles in Bezug auf den rentenrechtlichen Wirkungsumfang von Arbeitsentgelten kann die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nur ausüben, wenn schon der Einbeziehungsakt selbst den Willen zur Bevorzugung durch ein Altersversorgungsprivileg verdeutlicht. Die Klarheit der Bevorzugungsabsicht liegt regelmäßig in der schriftlichen Niederlegung der Versorgungszusage. Die Bedeutung dieser Privilegienverleihung bringt § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG sogar für die Fälle zum Ausdruck, in denen das Altersversorgungsprivileg noch in der DDR wieder entfallen ist. Diese Vorschrift eröffnet auch für den Zeitraum der wirksam gewesenen Zusage einer privilegierten Altersversorgung die typisierte Sonderprüfung erzielter Arbeitseinkommen auf ihre Rentenwirksamkeit, um der Gleichheit der Privilegienzusage mit dem Regelfall des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG für den betroffenen Zeitraum gerecht zu werden.
Der davon zu unterscheidende Einbeziehungstatbestand der Ausübung einer rechtlich zwingend versorgungsberechtigenden Tätigkeit unterfällt entsprechend allenfalls dann dem Begriff der Zugehörigkeit im Sinne des Anwendungsvorbehalts des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, wenn die rechtlich unmittelbare Privilegierung eine ähnliche Deutlichkeit aufweist. Sie muss einerseits den Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheinen lassen und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als den - grundlegenden - Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheinen lassen, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Umgekehrt muss der Einbeziehungstatbestand jedenfalls so deutlich sein, dass er im Hinblick auf die nachteiligen Folgen des AAÜG zu dessen Anwendung durch einen Zusatzversorgungsträger ohne jeden rechtsstaatlichen Zweifel ermächtigen müsste.
Vor diesem Maßstab sind die Anspruchsvoraussetzungen allenfalls dann erfüllt, wenn für den festzustellenden ausbildungs- und tätigkeitsbezogenen Sachverhalt die Versorgungsnorm/en bei Auslegung mit allgemeinkundigem geschichtlichen Wissen rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage enthalten. Das vom Kläger beanstandete Abstellen auf ein allgemein verbreitetes geschichtliches Wissen bei der Auslegung gehört zur rechtlichen Offenkundigkeit des anspruchsbegründenden Normtextes. Die Bestimmtheit des Merkmals – wie diejenige der Offensichtlichkeit im vorgenannten Sinne – ergibt sich von seinem Zweck her, Fehlentscheidungen von willkürlichem Ausmaß herauszuarbeiten.
Anders, als die Argumentation des Klägers letztlich nahe legt, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob der Senat ihm bei einer erstmaligen Anwendung der Versorgungsordnung nach einer historisch-systematischen Auslegung der einschlägigen Vorschriften eine ihn begünstigende Zusatzversorgung zusprechen würde. Dies ist nicht mehr der Prüfungsmaßstab einer bundesrechtlichen Einbeziehung, weil sie nicht – wie ursprünglich die Versorgungsordnungen – unmittelbar an eine herausgehobene Erwerbstätigkeit anknüpft oder dies auch nur vor dem Grundgesetz könnte. Maßstab der Gleichbehandlung ist nämlich nicht die Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes als Zielsetzung der bestmöglichen Auslegung der ursprünglichen Versorgungsordnungen, sondern das in engerem Umfang wirkende rechtsstaatliche Vertrauen, nicht willkürlich von Normgeltung ausgenommen zu werden. Vor diesem Maßstab ist der Bundesgesetzgeber nicht berechtigt, frühere Mitarbeiter von volkseigenen Produktionsbetrieben gegenüber solchen von privaten oder genossenschaftlichen Dienstleistungs- oder Handelsbetrieben (vgl. dazu § 1 Abs. 1 Abs. 2 2. DB) nur wegen ihrer Tätigkeit mit einer bevorzugten Altersversorgung zu versehen. Im Hinblick auf Vergleiche der jeweiligen ausbildungsbezogenen und beruflichen Leistung unstimmige Auslegungsergebnisse können danach nicht Gegenstand einer nachträglichen Korrektur der Verwaltungspraxis der DDR sein, sondern nur die Deutlichkeit eines Privilegs, das von ihr übergangen wurde. Dies bemisst sich aber nur nach der Deutlichkeit der Abfassung der Versorgungsnormen, nicht nach deren systemgerechtem Inhalt.
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob möglicherweise die ursprüngliche Versorgungsordnung nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen zwanglos im Sinne einer Einbeziehung der Diplomphysiker in den Kreis der begünstigten Berufsgruppen ausgelegt werden konnte. Insoweit ist dem Kläger die Stichhaltigkeit seiner Argumentation zuzugeben, begründet aber nicht den erhobenen Anspruch. Denn selbst die Verfehlung der bestmöglichen Auslegung hat weder schon einen rechtsstaatswidrig willkürlichen Ausschluss von einem gesetzlichen Privileg zum Inhalt noch hätte sie umgekehrt den Bundesgesetzgeber ermächtigt, einen auf diese Weise aus der Zusatzversorgung Ausgeschlossenen den nachteiligen Rechtsfolgen des AAÜG zu unterwerfen.
Eine Ausdehnung der nachträglichen Einbeziehung in die Zusatzversorgung auf alle Fälle, in denen die Auslegung allein der Versorgungsnormen der DDR dies ergeben könnte, wird entgegen der Auffassung des Klägers durch eine Notwendigkeit rechtsstaatlicher Gleichbehandlung danach Begünstigter nicht ermöglicht. Die Annahme, die als zwingend verstandenen Anspruchsvoraussetzungen allein ließen sich bei Anwendung aller Auslegungsmethoden im Sinne leistungsgerechter Ergebnisse auslegen, trifft sogar tatsächlich nicht zu. Denn die Versorgungsnormen sind – wie der Kläger zu Recht beklagt – weder in sich stimmig noch während des Bestehens der DDR technischen und wirtschaftlichen Veränderungen angepasst worden. Dies ist auch Ausdruck eines fehlenden tatsächlichen Klärungsbedürfnisses, weil zur Herstellung leistungsgerechter Ergebnisse die Vorschriften über die Ermessensversorgung – etwa für "andere Spezialisten" – als Härteklausel genutzt werden konnten. Insofern müsste eine Auslegung im Sinne der Leistungsgerechtigkeit diese Normen mit einbeziehen und ggf. über eine Ermessensbeschränkung auf Null zu Gunsten der Betroffenen Ansprüche begründen. Dies lässt aber das rechtsstaatliche Gleichbehandlungsgebot – wie dargelegt – nicht zu.
Ob überhaupt ein Vertrauen mit dem Inhalt schützenswert sein und die Auslegung von Bundesrecht bestimmen kann, ein Rechtsstaat werde z.B. nur Mitarbeitern einer volkseigenen Industrie eine privilegierte staatliche Altersversorgung einräumen, kann offen bleiben. Um ein Vertrauen auf tatsächliche Gegebenheiten in der DDR geht es zumindest dabei nicht, weil deren Organe durch Unterlassen einer tatsächlichen Einbeziehung kein rechtsstaatliches Vertrauen begründet haben können. Jedenfalls wäre dabei Vertrauen anderen Inhalts geschützt, als es das in § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG geschützte notgedrungene Vertrauen von Bewohnern der DDR in die ihnen vom Staat zugeteilten Altersvorkehrungen ist.
Eine Fallgestaltung im Sinne der oben entwickelten Maßstäbe liegt hier nicht vor, weil Diplomphysiker nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu dem ursprünglich begünstigten Personenkreis gehören.
Das Berufsbild des Klägers lässt sich nicht auf diese Weise unter den anspruchsbegründenden Begriff der technischen Intelligenz in § 1 VO fassen, weil dieser Begriff selbst keine eindeutige Abgrenzung der einbezogenen Personen zum Inhalt hat. Er hat schon nicht den Inhalt einer zwingenden Bestimmung gebundenen Verwaltungshandelns (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG, Urt. v. 10.4.02, a.a.O., S. 74). Denn der Begriff ist in Verfolgung politischer Zwecke aus der Sowjetunion übernommen – wie der Kläger in Übereinstimmung mit den allgemein bekannten geschichtlichen Zusammenhängen unter Angabe verschiedener Quellen selbst vorträgt – und nicht erkenntnisbezogen gebildet. Seiner durch politische Zielverfolgung geprägten Verwendung entsprachen die Beurteilungsspielräume der wertausfüllungsbedürftigen Tatbestände des § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung (1. DB) zur VO (v. 26. 9. 50, GBl. S. 1043). Die Aufhebung dieser Durchführungsbestimmung verändert nicht den dadurch erläuterten Begriff selbst. Die Nachholung der zur Auslegung des Begriffes der technischen Intelligenz erforderlichen Beurteilungen ist dem Senat – ebenso wie eine nachträgliche Ermessensausübung (BSG, Urt. v. 31. 7. 2002 – B 4 RA 21/02 R – SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 9) – verwehrt.
Ob § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 2. DB demgegenüber zwingendes Recht enthält, kann dahinstehen. Dagegen sprechen die Regelungen der §§ 5, 1 Abs. 1 der Dritten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (3. DB) –zusammen mit der 2. DB erlassen und veröffentlicht – weil § 5 der 3. DB dann eine nahezu bedeutungslose Vorschrift wäre. Denn danach steht einem (mit nur einer Ausnahme) gegenüber § 1 Abs. 1 der 2. DB enger gefassten Personenkreis eine zwingende Altersversorgung zu. Diese Regelung ist nur dann sinnvoll, wenn § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB nicht schon selbst einen zwingenden Rechtsanspruch auf die Einbeziehung in die Versorgung regelt.
Jedenfalls aber erfüllt der Kläger die Voraussetzungen nicht vor dem Maßstab der rechtlichen Offensichtlichkeit. Denn die Vorschrift zählt Physiker nicht ausdrücklich als versorgungsberechtigt auf. Gleichzeitig erfüllt der Kläger nicht ohne Weiteres die Eigenschaft eines Ingenieurs im Sinne dieser Vorschrift. Denn aus der Gegenüberstellung von Personen ohne den "Titel" eines Ingenieurs oder Technikers im Rahmen der Ermessensversorgung in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 2. DB lässt sich auf die Erforderlichkeit eines solchen "Titels" für eine etwaige Anspruchsversorgung nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 2. DB schließen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob eine gesetzliche Berufsordnung mit Regelungen der Titelführung ergangen ist, sondern ob die Verkehrsauffassung den Absolventen einer untergesetzlich geordneten Ausbildung den dabei erworbenen Titel eines Ingenieurs oder Technikers zubilligt. Dass es in diesem Sinne schon vor Erlass der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12.4.62 (GBl. II S. 278) ausgebildete Ingenieure gab, zeigt § 1 dieser Verordnung, der auf entsprechende Abschlüsse vor Erlass der Verordnung abstellt.
Insofern treffen die Andeutungen des Klägers, nach dem Maßstab des Senats liefen die Grundsätze zur nachträglichen Einbeziehung in die Zusatzversorgung leer, nicht zu. Gegen die Einbeziehung eines Mitarbeiters eines volkseigenen Produktionsbetriebes mit dem Abschluss eines Ingenieurs lassen sich aus diesen Mindestvoraussetzungen für einen denkbaren Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung keine Einwände ableiten.
Die von dem Kläger gegebenen Hinweise auf einen damaligen Sprachgebrauch, wonach Physiker und andere Naturwissenschaftler allgemein und zwanglos als Ingenieure verstanden worden seien, überzeugen vor dem Maßstab der Deutlichkeit schon deshalb nicht, weil sie nicht dem Sprachgebrauch der damaligen Normgeber entsprechen. Denn sowohl in § 1 1. DB als auch in § 1 Abs. 1 der 3. DB sind Chemiker ausdrücklich neben Ingenieuren Teil der Bestimmung des Anwendungsbereichs. Insofern kann dahinstehen, dass eine begriffliche Überschneidung im Hinblick auf die unterdessen klare Abgrenzung von Ingenieuren und Naturwissenschaftlern am 30. Juni 1990 als Endzeitpunkt für Versorgungszusagen und am 1. August 1991 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG erst recht nicht mehr bestand. Dies zeigt schon die vom Kläger dargestellte Berufssystematik des Statistischen Bundesamtes, wonach Ingenieure und Physiker zwar einem Berufsabschnitt, aber zwei unterschiedlichen Berufsgruppen angehören.
Schließlich kann der Kläger auch nicht aus § 1 Abs. 1 der 3. DB die rechtstatsächliche Grundlage für einen Einbeziehungsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG herleiten, weil jedenfalls diese Vorschrift zu Beginn des geltend gemachten Feststellungszeitraumes durch § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik (v. 23.7.53, GBl. S. 897) bereits aufgehoben war. § 7 Abs. 2 dieser Verordnung sah die Versorgungszusage nur als Ermessensentscheidung vor.
Soweit der Kläger gegen solche Bedenken einwendet, das Gericht verletze durch die Heranziehung weiterer Normen als der Anspruchsnormen und deren ausführliche Auslegung seinen eigenen Maßstab der rechtlichen Offensichtlichkeit, verkennt er, dass die Auslegung im Sinne der Anspruchsbegründung offensichtlich sein muss. Denn dadurch ist der Anspruch im logischen Umkehrschluss schon durch bloße Zweifel begründende Auslegungsgesichtspunkte ausgeschlossen. Der Senat hat nicht den rechtlichen Prüfungsumfang, sondern die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen dem Maßstab der Offensichtlichkeit unterworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des BSG geklärt ist.
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