L 1 RA 43/00

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 RA 159/99
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 43/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung einer Forderung der Beigeladenen mit der hälftigen Nachzahlung aus einer von der Beklagten an ihn zu zahlenden Altersrente.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 11. Juli 1996 ab dem 1. Januar 1996 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige. Diese wurde ab 1. September 1996 in Höhe von 1.718,68 DM gezahlt. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 1996 errechnete die Beklagte eine Nachzahlung von 13.652,24 DM. Diese behielt sie im Hinblick auf eine Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen vom 9. April 1996 vorläufig ein. Dieser lag eine Rückforderung in Höhe von 19.906,38 DM über Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. August 1985 bis 24. Dezember 1986 und vom 21. Januar 1987 bis 30. Mai 1987, jeweils geltend gemacht durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Arbeitsamtes Hameln vom 19. Februar 1990, sowie über Mahngebühren in Höhe von 99,60 DM zugrunde. Die Rentennachzahlung rechnete die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 1996 gegenüber dem Kläger ab. Danach wurde die Hälfte der errechneten Nachzahlung an den Kläger ausbezahlt, die zweite Hälfte in Höhe von 6.826,12 DM wurde vorläufig weiter einbehalten.

Mit Schreiben vom 14. November 1996 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Verrechnung der Forderung der Beigeladenen mit der Hälfte der laufenden Rentenleistung an und wies darauf hin, dass die Verrechnung auch gegen Rentennachzahlungen vorgenommen werden könne. Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 8. Dezember 1996, dass er bereits 6.300,- DM auf die Forderung der Beigeladenen gezahlt habe. Wegen anderer Belastungen werde Sozialhilfebedürftigkeit eintreten, sollte eine Verrechnung mit den laufendenden Rentenleistungen erfolgen. Die Nachzahlung werde in voller Höhe zur Rückzahlung eines privaten Darlehns benötigt.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Beigeladene mit Schreiben vom 17. April 1997 mit, dass die erhobene Forderung rechtskräftig festgestellt sei und Zahlungen hierauf bisher nicht geleistet worden seien. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 1997 auf, Nachweise über die im Verrechnungsfalle eintretende Sozialhilfebedürftigkeit beizubringen. Nach weiterem Schriftwechsel übersandte der Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 1997 unter anderem einen Widerspruchsbescheid des Landrats des Landkreises Wernigerode vom 4. Juli 1997, mit dem ein Antrag des Klägers auf Gewährung von Krankenhilfe auf Grund der vom Kläger bezogenen Rente abgelehnt wurde.

Mit Bescheid vom 15. August 1997 erklärte die Beklagte die Verrechnung der Forderung der Beigeladenen mit der Hälfte der Rentennachzahlung in Höhe von 6.826,12 DM. In der Begründung führte sie aus, die Verrechnung werde nach eingehender Prüfung für angemessen gehalten. Die Einwände des Klägers könnten nicht berücksichtigt werden, weil ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht rückwirkend eintreten könne und insoweit die Einschränkungen des § 51 Abs. 2 Halbs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) bei Rentennachzahlungen keine Anwendung fänden. Hiergegen legte der Kläger mit einem am 26. September 1997 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Er führte aus, dass die Forderung der Beigeladenen rechtswidrig sei und er die Wiederaufnahme des Urteils, auf das sich die Beigeladene stütze, beantragt habe. Gegen die Ablehnung von Sozialhilfe habe er beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht.

Mit Bescheid vom 26. Juni 1998 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers neu. Ab 1. August 1998 wurde diese in Höhe von 1.754,77 DM monatlich gezahlt. Auf die Anhörungsschreiben der Beklagten vom 25. Februar 1999 zur Verrechnung der Restforderung der Beigeladenen mit der Hälfte der laufenden Rentenzahlung antwortete der Kläger, dass sich sein Widerspruch vom 26. September 1997 nicht erledigt habe und erklärte, auf die Forderung der Beigeladenen bereits 14.000,- DM zurückgezahlt zu haben.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1999 mit folgender Begründung zurück: Die Widerspruchsstelle habe sich davon überzeugt, dass die Verrechnung in Höhe der Hälfte der Rentennachzahlung aus dem Rentenbescheid vom 11. Juli 1996 angemessen und zulässig gewesen sei. Die Beklagte sei durch die Beigeladene zu dieser Verrechnung ermächtigt worden, die Forderung der Beigeladenen sei rechtskräftig festgestellt. Hilfebedürftigkeit im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sei vom Kläger nicht nachgewiesen worden. Die Beklagte habe ihr Ermessen weder missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen über Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft angewandt.

Zur Begründung seiner am 7. Juni 1999 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Klage hat sich der Kläger erneut gegen die Berechtigung der Forderung der Beigeladenen gewandt. Ferner hat er darauf verwiesen, dass er nicht krankenversichert sei und Kosten für einen Krankenhausaufenthalt im Jahre 1996 habe selber übernehmen müssen. Die gegen die Ablehnung von Krankenhilfe durch das Sozialamt des Landkreises Wernigerode gerichtete Klage sei durch das "Sozialgericht Magdeburg" abgewiesen worden. Eine Verrechnung bzw. ein Abzug von der zu zahlenden Rente sei nach dem BSHG unzulässig, da er anderenfalls in seinem verfassungsrechtlichen Recht auf Hilfe in Notlagen verletzt sei.

Das Sozialgericht hat eine Auskunft der Beigeladenen vom 20. Juli 1999 eingeholt, wonach deren Forderung auf zu Unrecht bezogener Arbeitslosenhilfe in Höhe von 19.806,78 DM sowie Mahngebühren in Höhe von 99,60 DM beruhe. Die Forderung sei rechtskräftig festgestellt, fällig und vollstreckbar.

Durch Beschluss vom 26. Oktober 1999 hat das Sozialgericht die Beigeladene nach §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.

Durch Gerichtsbescheid vom 3. April 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe die Regelungen der §§ 51 Abs. 2, 52 SGB I bei der Verrechnung der Rückforderung der Beigeladenen mit der Hälfte der Rentenachzahlung an den Kläger rechtsfehlerfrei umgesetzt. Im übrigen verwies das Sozialgericht auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.

Gegen den ihm am 20. April 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit einem am 9. Mai 2000 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Schreiben vom 6. Mai 2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es ginge im vorliegenden Rechtsstreit nicht darum, ob die Beklagte zur Verrechnung der Forderung der Beigeladenen mit seiner Altersrente berechtigt sei. Vielmehr ginge es darum, dass das Urteil, das die Beigeladene gegen ihn erwirkt habe, rechtswidrig sei. Allerdings zöge sich die Wiederaufnahme des damaligen Prozesses in die Länge.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. April 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Auf Anforderung des Senats hat das Arbeitsamt Hameln Ablichtungen des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 19. Februar 1990 sowie des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 1992 übersandt und mitgeteilt, dass gegen den Widerspruchsbescheid keine Klage erhoben worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten (Vers.-Nr ...) sowie die Verfahrensakte Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und haben dem Senat bei der Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 SGG statthafte Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 15. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1999 den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung der halben Rentennachzahlung des Klägers mit der Forderung der Beklagten war rechtmäßig.

Nach § 52 SGB I i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen den Berechtigten mit dessen Ansprüchen auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte verrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Eine solche Verrechnung ist auch mit Rentennachzahlungen zulässig. Zwar wird eine Rentennachzahlung nicht als laufende Geldleistung erbracht, jedoch steht sie einer solchen im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I gleich, da es sich um eine laufende Geldleistung für bereits zurückliegende Leistungszeiträume handelt (vgl. auch BSG 27.3.96 – 14 REg 10/95 = SozR 3 – 1200 § 51 Nr. 5). Die Voraussetzungen für eine Verrechnung nach §§ 51 Abs. 2, 52 SGB I sind vorliegend gegeben.

Die Beklagte ist als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten für die Erbringung der an den Kläger auf Grund des Bescheides vom 11. Juli 1996 ab dem 1. Januar 1996 zu zahlenden Altersrente zuständig. Mit Schreiben vom 9. April 1996 ermächtigte die Beigeladene die Beklagte ihre gegen den Kläger bestehende Forderung in Höhe von 19.906,38 DM mit der an den Kläger zu zahlenden Rente zu verrechnen.

Die von der Beigeladenen gegenüber dem Kläger erhobene Forderung betrifft jedenfalls in Höhe von 19.806,78 DM Ansprüche aus zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I, denn sie beruht auf der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 1. August 1985 bis 30. Mai 1987. Ob die Rückforderung durch das Arbeitsamt Hameln mit Bescheid vom 19. Februar 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 1992 formell und materiell zu Recht erfolgte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Der genannte Bescheid ist nach § 77 SGG bestandskräftig, da der gegen ihn eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 1992 zurückgewiesen wurde und hiergegen keine Klage erhoben wurde. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Februar 1990 ist somit für die Beteiligten bindend geworden. Die Bestandskraft der Forderung ist auch durch den Senat zu beachten.

Die Bindungswirkung des Bescheides vom 19. Februar 1992 entfällt auch nicht dadurch, dass der Kläger eine Wiederaufnahme eines von der Beigeladenen gegen ihn angestrengten Prozesses anstrebt. Bereits das Vorbringen des Klägers zu diesem Sachverhalt ist nur schwer nachzuvollziehen. Es steht insoweit zu vermuten, dass die angestrebte Wiederaufnahme das in der Klageschrift erwähnte Strafverfahren vor dem Amtsgericht Hameln wegen "Missbrauch von Arbeitslosenhilfe" betrifft. Selbst bei Erfolg eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens hätte eine Aufhebung der Entscheidung im Strafverfahren keine Auswirkungen auf die Verpflichtung des Klägers, der durch bestandskräftigen Bescheid festgestellten Rückforderung überzahlter Arbeitslosenhilfe nachzukommen. Die Bindungswirkung bliebe auch bestehen, wenn man auf Grund des Hinweises des Klägers auf "§ 44 SGB" in der Klageschrift einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 19. Februar 1990 erblicken wollte, denn die Bestandskraft des zu überprüfenden Verwaltungsakts wird erst durch eine diesen zurücknehmende Entscheidung durchbrochen. Eine solche Entscheidung kann jedoch nach § 44 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) nicht durch den Senat im vorliegenden Verfahren, sondern allein durch die zuständige Verwaltungsbehörde getroffen werden.

Die Forderung der Beigeladenen wurde mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 1992 fällig (zur Fälligkeit von Rückforderungsansprüchen vgl. BSG 26.11.81 – 5b/5 RJ 126/80). Sie ist auch nicht im Wege der Erfüllung ganz oder teilweise erloschen. Zwar hat der Kläger mehrmals angegeben, bereits Leistungen auf die Forderung der Beigeladenen erbracht zu haben, doch hat die Beigeladene bereits während der Anhörung mitgeteilt, dass Zahlungen nicht erbracht worden seien und hat auch im weiteren Verfahren stets die Forderung in der ursprünglichen Höhe bestätigt. Angesichts des widersprüchlichen und nicht durch Nachweise belegten Vorbringens des Klägers, das er zudem im Berufungsverfahren nicht wiederholt hat, durfte der Senat ohne weitere Ermittlungen den Angaben der Beigeladenen folgen.

Durch die Verrechnung wird der Kläger weder bedürftig im Sinne der Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG noch wird eine solche Bedürftigkeit verstärkt. Für die Leistungszeiträume, für die die einbehaltene Rentennachzahlung zu erbringen war, wird weder vom Kläger der Bezug oder die Bedürftigkeit von Hilfe zum Lebensunterhalt behauptet, noch liegen Hinweise darauf vor, dass dies der Fall gewesen wäre. Insbesondere hat der Sozialhilfeträger keinen Erstattungsanspruch angemeldet. Aus den Unterlagen, die der Kläger während des Verfahrens eingereicht hat, ergibt sich lediglich, dass dieser im Januar 1997 einen Antrag auf Gewährung von Krankenhilfe nach § 37 BSHG gestellt hat, der jedoch nach Widerspruch und möglicherweise Klage mit Rücksicht auf das Einkommen des Klägers abgelehnt wurde. Selbst eine Bedürftigkeit im Hinblick auf Hilfe bei Krankheit nach BSHG stünde einer Verrechnung nicht entgegen, da es sich um eine Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem 3. Abschnitt BSHG handelt und nicht um Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 2. Abschnitt BSHG, auf die allein sich § 51 Abs. 2 Halbs. 2 SGB I bezieht. Auch würde ein – bisher nicht vorgetragener – gegenwärtiger Sozialhilfebezug der Verrechnung nicht entgegenstehen, da durch die Nichtauszahlung der Rentennachzahlung die Bedürftigkeit des Klägers nicht verstärkt würde. Die Beklagte war somit grundsätzlich ermächtigt, die Forderung der Beigeladenen mit der Hälfte der Rentennachzahlung auf Grund des Bescheides vom 11. Juli 1996 zu verrechnen.

Die Entscheidung der Beklagte ist auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14. November 1996 nach § 24 SGB X zu der beabsichtigten Verrechnung angehört. Soweit diesem Schreiben nicht ganz eindeutig zu entnehmen ist, dass sich die beabsichtigte Verrechnung insbesondere auf die Rentennachzahlung erstrecken sollte, ist dieser Mangel im Rahmen der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden, denn dem Kläger war auf Grund des Bescheides vom 15. August 1997 genau bekannt, mit welchem Teil der ihm zustehenden Geldleistungen und in welcher Höhe die Verrechnung durchgeführt wurde (zur Nachholung einer Anhörung im Widerspruchsverfahren vgl. BSG 26.9.91 – 4 RK 4/91 = BSGE 69, 247, 251 = SozR 3 1300 § 24 Nr. 4).

Der angefochtene Bescheid ist auch nicht wegen eines Begründungsmangels im Hinblick auf eine entgegen § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X fehlende oder fehlerhafte Ermessensbetätigung rechtswidrig und nach § 41 Abs. 2 SGB X in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung aufhebbar. Der Senat kann dabei offen lassen, ob der Beklagten im Rahmen der Verrechnungsentscheidung nach § 52 SGB I überhaupt ein Ermessen zusteht oder ob es sich hierbei um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. insoweit BSG 26.9.91 – 4/1 RA 33/90 = BSGE 69, 238 ff. = SozR 3 – 1200 § 52 Nr. 2). Denn die Ausführungen der Beklagten im Bescheid und Widerspruchsbescheid genügen gerade noch den Anforderungen an die Begründung von Ermessensentscheidungen. So ist der Formulierung im Widerspruchsbescheid, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht missbraucht habe, zumindest zu entnehmen, dass sie sich bewusst war, hier eine Ermessensentscheidung zu treffen. In der vorausgehenden Begründung der Verrechnung ist die Beklagte zum einen darauf eingegangen, dass die Forderung der Beigeladenen rechtskräftig festgestellt ist. Zum anderen ist sie darauf eingegangen, dass Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt vom Kläger nicht nachgewiesen worden ist. Welche weiteren Gesichtspunkte die Beklagte zusätzlich in ihre Ermessensabwägung hätte einstellen sollen, ist nicht ersichtlich, da sich das Vorbringen des Klägers im Widerspruch lediglich auf die Berechtigung der Forderung der Beigeladenen und eine behauptete Hilfebedürftigkeit bezogen hat. Eine weitergehende Begründung der Ermessensentscheidung war daher nicht notwendig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG keine Gründe, da es sich um eine Entscheidung auf geklärter Rechtsgrundlage handelt, die nicht auf einer Abweichung von Entscheidungen des BSG, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts beruht.
Rechtskraft
Aus
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