Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 RA 214/97
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 46/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt noch die Berechnung des Übergangsgeldes für die Zeit der Teilnahme an einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme auf Grundlage eines höheren tariflichen Entgelts.
Der 1947 geborene Kläger beendete 1965 die zehnklassige polytechnische Oberschule. Anschließend machte er eine Ausbildung zum Elektromonteur – Energie, die er mit Erwerb des Facharbeiterbriefes am 15. Juli 1967 abschloss. Danach arbeitete er als Betriebsfernmeldemechaniker und von April bis August 1968 als Röntgenmonteur. Zum 1. September 1968 trat er in den Feuerwehrdienst ein. Während dieser Zeit absolvierte er vom 1. Dezember 1969 bis zum 3. November 1972 ein Studium an der Fachschule des Ministeriums des Inneren – Feuerwehr in H ... Durch Urkunde vom 7. Dezember 1972 erhielt er den Titel eines Ingenieurs – Fachrichtung Brandschutz – zuerkannt. Von September 1973 bis Juli 1978 hielt er sich zum Studium an der feuertechnischen Ingenieurhochschule des MfIA in der UdSSR auf. Das Studium schloss er mit Erwerb des akademischen Grades eines Diplomingenieurs in der Fachrichtung Brand- und Explosionsschutz durch Urkunde vom 21. Juli 1978 ab. Auf Grund dieses Diploms wurde ihm durch Urkunde des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. September 1995 das Führen des Grades "Diplomingenieur" in der Bundesrepublik Deutschland genehmigt. Nach seiner Rückkehr aus der UdSSR war er bis zum 31. Dezember 1983 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Feuerwehr-Fachschule in H ... beschäftigt. Anschließend war er bis zum 31. März 1988 als Angestellter des Betriebsschutzamtes Leuna in der Funktion eines Instrukteurs für staatliche Kontrolle tätig. Seine Aufgabe bestand in der Kontrolle der Betriebe sowie neuentwickelter Anlagen bezüglich der Einhaltung der Vorschriften des vorbeugenden Brand- und Explosionsschutzes, ferner oblagen ihm Brandsicherheitsschauen und Schulungen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes. Es handelte sich um eine nichtleitende Dienststellung ohne Untergebene. Am Ende seiner zwanzigjährigen Dienstzeit schied er im Range eines Hauptmanns der Feuerwehr aus dem Feuerwehrdienst aus und nahm zum 1. April 1988 auf Grundlage der Verordnung über die Förderung der aus dem Dienst entlassenen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei sowie der Organe Feuerwehr und Strafvollzug des Ministeriums des Inneren eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich des Betriebsdirektors beim VEB Landwirtschaftliches Instandsetzungswerk H ..., der späteren H ... Motorinstandsetzung und Maschinenbau GmbH, in der Gehaltsgruppe HF 4 des Rahmenkollektivvertrages Landtechnik auf. Seine Tätigkeit lag im Bereich der Mechanisierung und Rationalisierung der Großdieselinstandsetzung und endete zum 28. Februar 1991, nachdem er sich bereits im Herbst 1990 in Kurzarbeit befunden hatte. Im Anschluss hieran war er arbeitslos und bezog ab 1. März 1991 Arbeitslosengeld. Durch einen Sturz am 1. August 1991 zog er sich eine Fraktur im Bereich der Lendenwirbelsäule zu, durch die eine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit verursacht wurde. Vom 12. September 1991 bis zum 27. Januar 1993 bezog er Krankengeld, danach bis zum 23. Februar 1993 wiederum Arbeitslosengeld. Vom 24. Februar bis 24. März 1993 nahm er an einer stationären Maßnahme der medizinischen Rehabilitation teil, bezog von der Beklagten Übergangsgeld und im Anschluss hieran Zwischenübergangsgeld bis zum 1. Oktober 1995.
Der Kläger beantragte am 27. April 1994 bei der Beklagten berufsfördernde Leistungen. Diese bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktober 1995 in Form eines Ergänzungsstudiums Sicherheitstechnik an der Otto-von-Guericke-Universität M ..., beginnend ab dem 2. Oktober 1995. Das Studium schloss er am 20. Januar 1997 erfolgreich ab. Anschließend war er arbeitslos.
Mit einem weiteren Bescheid vom 24. Oktober 1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Dauer der berufsfördernden Leistungen Übergangsgeld zunächst in Form eines Vorschusses in Höhe von 35,- DM kalendertäglich. Zahlungen wurden für den Zeitraum ab 2. Oktober 1995 geleistet. Hiergegen legte der Kläger am 28. Oktober 1995 Widerspruch ein, mit dem er – soweit noch Gegenstand des Verfahrens - die Überprüfung und angemessene Neufeststellung der Höhe des Übergangsgeldes während der berufsfördernden Leistung begehrte.
Mit Bescheid vom 14. Mai 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Zurücknahme des Bescheids vom 24. Oktober 1995 für die Dauer der berufsfördernden Leistung ein Übergangsgeld ab dem 2. Oktober 1995 in Höhe von kalendertäglich 79,03 DM, sowie ab dem 1. April 1996 in Höhe von kalendertäglich 82,50 DM. Dem lag ein vom Arbeitsamt Halle mitgeteiltes fiktives Einkommen aus einer Einstufung in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O zugrunde. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 20. Juni 1996 einen weiteren Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, dass die Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts keinesfalls seiner feuerwehrspezifischen Berufsausbildung als Diplomingenieur (TH) der Fachrichtung Brand- und Explosionsschutz und dem aufgrund seiner zwanzigjährigen Berufserfahrung im mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienst erzielbaren Arbeitsentgelt entspräche. Er begehre – soweit noch für das Verfahren von Bedeutung - die Berechnung des Übergangsgeldes auf Grundlage des fiktiven Arbeitsentgeltes eines Angestellten im höheren feuerwehrtechnischen Dienst sowie die Verzinsung des Übergangsgeldanspruchs ab dem 2. Oktober 1995.
In der Folge passte die Beklagte das Übergangsgeld mit Bescheid vom 28. Februar 1997 mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 auf kalendertäglich 83,50 DM an. Mit Bescheid vom 3. März 1997 bewilligte sie dem Kläger Anschlussübergangsgeld für die Zeit vom 21. Januar bis 3. März 1997. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 6. April 1997 Widerspruch, mit dem er wiederum die Berechnung sowohl des angepassten Übergangsgeldes als auch des Anschlussübergangsgeldes auf der Grundlage des monatlichen tariflichen Arbeitsentgeltes eines Angestellten im höheren feuerwehrtechnischen Dienst verlangte.
Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1997 zurück: Zur Festsetzung des Übergangsgeldes in Höhe eines Vorschusses von 35,- DM kalendertäglich sei sie berechtigt gewesen. In dieser Hinsicht sei der Kläger auch nicht mehr beschwert, da zwischenzeitlich das Übergangsgeld ab 2. Oktober 1995 auf 79,03 DM festgesetzt worden sei. Dieses habe aus 65 v.H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen Arbeitsentgeltes, das für den Wohnsitz des Klägers gelte, berechnet werden müssen, da das letzte Arbeitsverhältnis des Klägers bei Beginn der Maßnahme mehr als drei Jahre zurückgelegen habe. Maßgeblich sei dabei das Arbeitsentgelt des letzten Monats vor Beginn der Maßnahme für diejenige Beschäftigung gewesen, für die der Kläger ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht gekommen sei. Nach Auskunft des Arbeitsamtes Halle sei dabei eine Einstufung als Diplomingenieur für Brandschutz in der Gruppe IV b BAT-O mit einem Gehalt von 4559,57 DM vorzunehmen gewesen. Bezüglich der begehrten Verzinsung des Übergangsgeldes wies sie den Widerspruch als unzulässig zurück.
Am 23. Juli 1997 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Halle mit dem Begehren erhoben, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, das Übergangsgeld und Anschlussübergangsgeld auf der Basis eines fiktiven Arbeitsentgeltes eines Angestellten im höheren feuerwehrtechnischen Dienst in Höhe von 7296,78 DM zuzüglich monatsanteiliger tariflicher Sonderzuwendungen zu zahlen und bereits geleistete sowie noch zu leistende Nachzahlungen angemessen zu verzinsen. Zur Begründung führte er aus, dass er auf Grund seiner Qualifikation als Diplomingenieur mit Hochschulstudium sowie der langjährigen Berufserfahrung im Feuerwehrdienst die notwendige Qualifikation für eine Tätigkeit als Abteilungsleiter Einsatz habe, der nach einem beigefügten Gutachten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt), das als Grundlage für die Einstufung im feuerwehrtechnischen Dienst diene, in einer Stadt wie Halle nach der Besoldungsgruppe A 15, also noch über der begehrten Vergütungsgruppe I b nach BAT-O einzugruppieren sei. Dementsprechend habe auch das Arbeitsamt zwischenzeitlich seine Einstufung geändert. Die von der Beklagten vorgenommene Einstufung in eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes setze lediglich eine Qualifikation als Ingenieur mit Fachschulstudium voraus. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er auch im VEB Landwirtschaftliches Instandsetzungswerk H ... in die zweithöchste Tarifstufe HF 4, entsprechend einem stellvertretenden Fachdirektor eingruppiert gewesen sei. Zudem seien aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. November 1995 auch Sonderzuwendungen zu berücksichtigen. Demgegenüber hat die Beklagte die Meinung vertreten, dass der Kläger lediglich in eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes eingeordnet werden könne, da er seine Feuerwehrtätigkeit im Range eines Hauptmannes beendet habe. Dieser entspreche nach bundesdeutschem Recht der von ihr zu Grunde gelegten Vergütungsgruppe IV b nach BAT-O.
Das Sozialgericht hat über das Regierungspräsidium Halle eine Auskunft der Stadt Halle vom 12. April 1999 eingeholt. Darin wird mitgeteilt, dass der Kläger nach telefonischer Auskunft des ehemaligen Leiters der Werksfeuerwehr L ... im vorbeugenden Brandschutz tätig gewesen sei und ihm unter anderem Brandsicherheitsschauen und Schulungen oblegen hätten. Ausgehend von dieser ungenügenden Tätigkeitsbeschreibung wären ähnliche Angestellten- beziehungsweise Beamtenstellen mit der Vergütungsgruppe IV b beziehungsweise IV a BAT-O zu bewerten, wobei diese Stellen in der Regel mit Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 10 beziehungsweise A 11 besetzt seien.
Mit Urteil vom 14. April 2000 hat das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten vom 24. Oktober 1997 und vom 14. Mai 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 1997 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, das Übergangsgeld für die Zeit vom 2. Oktober 1995 bis 20. Januar 1997 und das Anschlussübergangsgeld vom 21. Januar bis 3. März 1997 auf der Grundlage der Vergütungsgruppe IV a BAT-Ost sowie der tarifvertraglichen Zulagen zu berechnen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Berechnung des Übergangsgeldes des Klägers auf Grundlage des von ihm im September 1995 zu erzielenden Entgeltes zu erfolgen habe. Hätte der Kläger im September 1995 eine Anstellung erhalten, wäre er in die Tarifgruppe IV a BAT-Ost einzustufen gewesen, da er zuletzt bis 1988 in einer feuerwehrberuflichen Tätigkeit als nichtleitender Angestellter einer Werksfeuerwehr tätig gewesen sei. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass ein ohne die gesundheitliche Behinderung voraussichtlich eingetretener beruflicher Aufstieg zu berücksichtigen sei, könne nicht ohne weiteres von der damaligen Tätigkeit ausgegangen werden, da der Kläger diesen Beruf bereits 1988 nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und seit sieben Jahren nicht ausgeübt habe. Bei Annahme einer Neueinstellung im September 1995 könne der Kläger entsprechend dem KGSt-Gutachten nur als Sachbearbeiter im vorbeugenden Brandschutz in der Besoldungsgruppe A 11 eingestuft werden. Gegen die begehrte Einstufung als Abteilungsleiter vorbeugender Brandschutz oder gar Abteilungsleiter Einsatz spräche, dass der Kläger solche Aufgaben während seines bisherigen Berufslebens nicht wahrgenommen habe und deshalb auch nicht erwartet werden könne, dass ihm solche Aufgaben bei einem erneuten Beginn einer Beschäftigung im Feuerwehrdienst übertragen werden könnten. Darüber hinaus entspräche eine Eingruppierung gemäß Vergütungsgruppe IV b / IV a BAT-O auch nach Auskunft der Stadt Halle den früheren Tätigkeiten des Klägers. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld seien alle tariflichen Zuschläge heranzuziehen, jedoch nicht anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld. Das neuberechnete Übergangsgeld sei zu verzinsen.
Gegen das ihm am 25. April 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Mai 2000 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass auf Grund des von ihm erworbenen Hochschulabschlusses die Ermittlung eines fiktiven Entgelts mindestens nach einer Gehaltgruppe vorzunehmen sei, die der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes entspräche, da Tätigkeiten des gehobenen Dienstes Fachhochschulabsolventen vorbehalten seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Gefahrenabwehrregelung der DDR nicht mit den heutigen Verhältnissen zu vergleichen sei. Bereits seine Tätigkeit an der Feuerwehrfachschule H ... sei nach heutigen Verhältnissen mit der Vergütungsgruppe II a BAT-O dotiert gewesen. Zudem sei er im VEB Landwirtschaftliches Instandsetzungswerk H ... in eine der Vergütungsgruppe I b BAT-O vergleichbare Gehaltsgruppe eingestuft gewesen. Auch vermöge er nicht einzusehen, wieso die Beklagte von der vom Arbeitsamt vorgenommenen Einstufung abweiche.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Berechnung des Übergangsgeldes und Anschlussübergangsgeldes auch unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zuzüglich tariflicher Zulagen anerkannt. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen, seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Oktober 1995 teilweise zurückgenommen und sein Klagebegehren teilweise fallen lassen. Hinsichtlich des Anschlussübergangsgeldes haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Wege des Vergleichs beendet.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. April 2000 und die Bescheide der Beklagten vom 14. Mai 1996 und 28. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 1997 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, das ihm für die Zeit vom 2. Oktober 1995 bis zum 20. Januar 1997 gezahlte Übergangsgeld auf der Basis eines nach der Vergütungsgruppe I b BAT-O, hilfsweise II a BAT-O, jedoch mindestens nach II b BAT-O in Verbindung mit Vergütungstarifvertrag Nr. 3 BAT-O und der SR 2x BAT-O unter Einschluss monatsanteiliger tariflicher Sonderzuwendungen neu zu berechnen und an ihn auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit hierin eine Berechnung des Übergangsgeldes auf Grundlage eines nach einer höheren Vergütungsgruppe ermittelten Entgelts abgelehnt wurde.
Der Senat hat die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der vormaligen Bundesanstalt für Arbeit – Arbeitsamt Halle (Stamm-Nr ...) sowie die den Kläger betreffende Renteneinheitsakte der Beklagten (Vers.-Nr ... BKZ ...) zum Verfahren beigezogen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Abt. Rehabilitation) Bezug genommen. Diese, sowie die vorgenannten Verwaltungsvorgänge, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung hat, soweit hierüber noch zu entscheiden war, keinen Erfolg.
Der Senat hatte nur noch darüber zu entscheiden, ob das Übergangsgeld des Klägers entgegen dem Urteil des Sozialgerichts und den Bescheiden der Beklagten vom 14. Mai 1996 und 28. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 1997 nach einem tariflichen Entgelt oberhalb der Vergütungsgruppe IV a BAT O zu berechnen war.
Der Kläger ist nach dem in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Anerkenntnis durch das angegriffene Urteil nicht dadurch formal beschwert, dass ihm das Sozialgericht zwar ein höheres, auf anderer Grundlage zu berechnendes Übergangsgeld zugesprochen hat, es jedoch versäumte, den einer solchen Berechnung entgegenstehenden Bescheid vom 28. Februar 1997 abzuändern. Auch dieser nach § 86 SGG zum Gegen¬stand des Widerspruchsverfahrens gewordene Bescheid ist durch das Anerkenntnis der Beklagten in dessen Umfang abgeändert worden.
Auch im übrigen ist die Berufung im verbliebenen Umfange unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Berechnung des Übergangsgeldes nach einem höheren Entgelt hat, als sich aus der Vergütungsgruppe IV a BAT O im von der Beklagten anerkannten Umfange ergibt. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der nach § 301 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI hier anzuwendenden Fassung der Änderung durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I 2378) haben Anspruch auf Übergangsgeld Versicherte für die Dauer berufsfördernder Leistungen. Die Höhe des Übergangsgeldes beträgt nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI für Versicherte, die ein Kind haben, bei berufsfördernden Leistungen 80 v. H. der maßgebenden Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist nach § 22 Abs. 2 SGB VI aus 65 v. H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts zu ermitteln, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Versicherten gilt, wenn der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen wie hier - länger als drei Jahre zurückliegt. Maßgebend ist dabei das Arbeitsentgelt in dem Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen hier September 1995 - (Bemessungszeitraum) bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für diejenige Beschäftigung, für die Versicherte ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten und nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen.
Im Falle des Klägers ist von der Beschäftigung auszugehen, für die er im September 1995 bei Außerachtlassen seiner Behinderung am wahrscheinlichsten einen Arbeitsplatz hätte finden können. Nicht unterstellt werden kann, dass der Kläger seine zuletzt tatsächlich ausgeübte Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der H ... Motoreninstandsetzung und Maschinenbau GmbH oder gar das 1988 beendeten Dienstverhältnis in der Berufsfeuerwehr ohne seine Behinderungen einfach fortgesetzt hätte. Beide Tätigkeiten hat der Kläger aus nicht gesundheitsbedingten Gründen noch vor Eintritt der die Leistungen zur Rehabilitation bedingenden Behinderungen aufgegeben.
Nach Auffassung des Senats kam 1995 für den Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges und der erworbenen Qualifikationen am ehesten eine erneute Tätigkeit im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, allerdings außerhalb des feuerwehrtechnischen Dienstes, beispielsweise als Brandschutzprüfer im Bereich der Gewerbe- oder Bauaufsicht oder als Sicherheits- und Brandschutzingenieur oder Brandschutzbeauftragter im gewerblichen Bereich in Frage. Nicht in Betracht kommt eine Beschäftigung wie die zuletzt ausgeübte im Bereich Mechanisierung, Automatisierung und Rationalisierung im Maschinenbau. Bereits im Antrag vom 27. April 1994 gab der Kläger selber an, dass es sich um eine berufsfremde Tätigkeit auf Grundlage der Verordnung über die Förderung der aus dem Dienst entlassenen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei sowie der Organe Feuerwehr und Strafvollzug des Ministeriums des Inneren vom 12. August 1976 (GBl. DDR I Seite 413) handelte. Aufgrund dieser Verordnung war Wachtmeistern und Offizieren bei Ausscheiden aus dem Dienst eine ihren Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Arbeit zu vermitteln, wobei von den Mindestanforderungen für die vorgesehene Tätigkeit auszugehen war und die Betriebe die Verpflichtung traf, den nachträglichen Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu ermöglichen. Im Hinblick auf den beruflichen Werdegang des Klägers, die relativ kurze Zeit der tatsächlichen Ausübung dieser Beschäftigung (bereits im Oktober 1990 befand sich der Kläger in Kurzarbeit und nahm an einer Maßnahme zur Förderung der Vermittlungsaussichten teil) sowie der vom Kläger selber vorgenommenen Einschätzung dieser Tätigkeit als "berufsfremd" kann nicht angenommen werden, dass der Kläger im September 1995 im Bereich des Maschinenbaus eine dem von ihm geltend gemachten Gehaltsniveau annähernd entsprechende Tätigkeit hätte finden können.
Ebenfalls nicht mehr in Frage kam 1995 eine Beschäftigung im feuerwehrtechnischen Dienst. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte liegt eine solche dann vor, wenn die zu beurteilende Tätigkeit unmittelbar dem Brandschutz dient. Dazu ist es zwar nicht erforderlich, dass der Angestellte unmittelbar vor Ort ein Feuer bekämpft, jedoch muss er zumindest bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonstiger Notstände Hilfsdienste leisten und damit durch seine Tätigkeit die eigentliche Brandbekämpfung oder die Hilfeleistung erst ermöglichen oder zumindest unterstützen (LAG Hamm, U. v. 1. August 2001 – 18 Sa 661/01 – zitiert nach JURIS-Rechtsprechung m.w.N.; vgl. auch Böhm/Spiertz/Spaner/Steinherr, BAT-Kommentar, Stand der Kommentierung Oktober 2002, SR 2x BAT Nr. 1 Rdnr. 5). Eine solche Einsatztätigkeit, wie sie der feuerwehrtechnische Dienst voraussetzt, hat der Kläger seit 1973 nicht mehr ausgeübt. Damals nahm er das Studium an der Feuerwehrtechnischen Ingenieur-Hochschule des MfIA der UdSSR auf, war anschließend wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Feuerwehrfachschule in H ... und danach Instrukteur für staatliche Kontrolle beim Betriebsschutzamt Leuna. Sowohl nach der im Schreiben der Stadt Halle vom 12. April 1999 (Bl. 51 d.A.) wiedergegebenen Auskunft des Leiters der Werksfeuerwehr Leuna, als auch nach den eigenen Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 6. Oktober 1999 war Inhalt dieser Tätigkeit die Überwachung der Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes sowie die Durchführung entsprechender Schulungen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Tätigkeit auch Einsatzdienst umfasste, finden sich nicht. Soweit der Kläger im Zusatzfragebogen zum Antrag vom 27. April 1994 hinsichtlich der Art seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz auch die Belastungen bei Feuerwehreinsätzen wiedergibt, handelt es sich nach dem Gesamtzusammenhang um eine allgemeine Beschreibung der Belastungen im feuerwehrtechnischen Dienst, nicht jedoch um die Behauptung, Einsatztätigkeiten zuletzt tatsächlich ausgeübt zu haben. Unabhängig davon wäre eine Wiedereinstellung des Klägers in den feuerwehrtechnischen Dienst im Jahre 1995 bereits aufgrund seines Lebensalters von 47 Jahren äußerst unwahrscheinlich, da nach den vom Kläger vorgelegten Blättern zur Berufskunde für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes je nach Bundesland und Laufbahn bei der Einstellung eine Altersgrenze von 27 bis 36 Jahren gilt.
Ausgehend von einer wahrscheinlichen Beschäftigung des Klägers als Brandschutzprüfer im Bereich der Gewerbe- oder Bauaufsicht oder als Sicherheits- und Brandschutzingenieur oder Brandschutzbeauftragter im gewerblichen Bereich, ist der Berechnung des Übergangsgeldes kein höheres Entgelt zu Grunde zu legen, als sich nach der vom Sozialgericht ausgeurteilten Vergütungsgruppe IV a BAT-O und dem Anerkenntnis der Beklagten ergibt. Zwar wird die Tätigkeit eines Fachingenieurs Brand- und Katastrophenschutz in der Tarifgruppe 17 des Tarifvertrages über die Stelleneinteilung für die Arbeitnehmer in den Unternehmen der L ... und Mitteldeutschen Braunkohleindustrie vom 15. Februar 1993 erwähnt, nach dem ein geringfügig höheres monatliches Entgelt als nach der Vergütungsgruppe IV a BAT O zu zahlen wäre. Allerdings dürfte eine solche Beschäftigung für den Kläger nicht vorrangig in Betracht kommen, da ihm Vorkenntnisse und Berufserfahrung im Bergbau fehlen. Im Bereich der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt wäre eine solche Tätigkeit in die Gruppe 6 des Gehaltstarifvertrages vom 6. März 1991 einzugruppieren. Diese umfasst schwierige Tätigkeiten, die nach allgemeinen Richtlinien selbstständig und verantwortlich ausgeführt werden und die im eigenen Aufgabenbereich Entscheidungen erfordern, wobei diese Tätigkeiten umfassende Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch längere Berufstätigkeit oder durch gleichwertige berufliche Fortbildung erworben werden, voraussetzen. Diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule gleichgestellt werden. Unter den Tätigkeitsbeispielen sind u.a. Tätigkeiten in Forschung, Entwicklung, Projektierung und Prüfung aufgeführt. Eine Beschäftigung des Klägers in diesem Wirtschaftszweig liegt bereits deshalb besonders nahe, da der Kläger aufgrund seiner letzten Tätigkeit bei der Halleschen Motoreninstandsetzung und Maschinenbau GmbH Vorkenntnisse in diesem Wirtschaftszweig erworben hat. Allerdings läge das Grundgehalt in dieser Gruppe mit 4.753,00 DM unter dem Entgelt nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O.
Bei Aufnahme einer Tätigkeit im öffentlichen nicht feuerwehrtechnischen Dienst zum September 1995 wäre für den Kläger keine Tätigkeit oberhalb der Vergütungsgruppe IV a BAT-O in Betracht gekommen. Einen Anhaltpunkt für die zutreffende Eingruppierung der für den Kläger in Frage kommenden Tätigkeit eines Brandschutzprüfers liefert das von ihm vorgelegte KGSt-Gutachten, wonach die Tätigkeit eines "Sachbearbeiters vorbeugender Brandschutz" bei einer Feuerwehr in einer Stadt der Größenordnung des Wohnsitzes des Klägers der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung, also der Vergütungsgruppe IV a BAT O zuzuordnen ist. Demgegenüber ist bereits die höhere, der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnete, Tätigkeit eines "Abteilungsleiters vorbeugender Brandschutz" mit einer Tätigkeit als Einsatzleiter bei schwierigen und größeren Einsätzen der Feuerwehr oder als Technischer Leiter bei Katastrophen verbunden. Es handelt sich also um eine leitende Tätigkeit, die der Kläger nach eigenen Angaben bisher nicht ausgeübt hat. Zudem läge eine solche Tätigkeit bereits über dem Vergütungsniveau eines Hauptmanns der Feuerwehr, also des letzten Dienstgrades des Klägers während seiner Tätigkeit im Brandschutz. So kann der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der DDR über den Dienst in der Deutschen Volkspolizei sowie den Organen Feuerwehr und Strafvollzug des Ministeriums des Innern (Dienstlaufbahnverordnung) vom 3. Mai 1976 (GBl. DDR I S. 277) entnommen werden, dass die Offiziersdienstgrade der Feuerwehr der DDR in Bezeichnung (abgesehen vom Zusatz "der Feuerwehr") und Abfolge mit denen der Bundeswehr übereinstimmen. Es spricht daher einiges dafür, dass auch die Besoldungsstruktur in etwa vergleichbar war. Nach der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) sind Hauptleute zunächst der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet. Diese entspricht nach Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen zu Anlage 1 a zum BAT der Vergütungsgruppe IV a BAT O. Nach einer siebenjährigen Unterbrechung der Berufspraxis wird der Kläger keine Neueinstellung oberhalb des zuvor innegehabten Laufbahnniveaus erwarten können.
Ist somit davon auszugehen, dass die für den Kläger auch im durch besondere Anforderungen gekennzeichneten feuerwehrtechnischen Bereich am ehesten in Frage kommende Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV a BAT O zuzuordnen ist, dürfte eine entsprechende Einordnung für eine Tätigkeit außerhalb dieses Bereichs nicht zu niedrig sein. Hierfür sprechen auch zwei Urteile des LAG Niedersachsen (U. v. 25.8.1995 – 16 Sa 2056/94 E) und LAG Sachsen-Anhalt (U. v. 18.7.2000 – 11 Sa 499/99 E; beide zitiert nach Hofmann, Das Tarifrecht im öffentlichen Dienst – Eingruppierung von A-Z, Stichwort Brandschutzprüfer). Beide Fälle betrafen die zutreffende Eingruppierung von Brandschutzprüfern in kommunalen Ordnungsämtern. Im ersten Fall wurde eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT abgelehnt, weil die konkrete Tätigkeit nicht die erforderliche besondere Schwierigkeit im Tarifsinne aufwies. Im zweiten Fall wurde die Neubewertung einer Tätigkeit, bei der zu 41% der Gesamttätigkeit Brandsicherheitsschauen vorzunehmen und zu 40% der Gesamttätigkeit "Stellungnahmen Baubegleitung und Abnahmen zu Vorhaben z.B. BauO, BauNVO, BImSchG/BImVO, usw. einschließlich Stellungnahmen zu Gutachten" zu erarbeiten waren, mit der Vergütungsgruppe IV b / V c BAT O bestätigt. Insbesondere eine Tätigkeit wie die zuletzt beschriebene dürfte für den Kläger bei einer Neueinstellung zum September 1995 in Betracht gekommen sein, da die Tätigkeitsbeschreibung erhebliche Ähnlichkeit mit dem Inhalt seiner bis 1988 beim Betriebsschutzamt Leuna ausgeübten Beschäftigung aufweist.
Der Kläger wäre in einer solchen Tätigkeit auch nicht deshalb höher einzustufen, weil er aufgrund eines Hochschulstudiums den Grad eines Diplomingenieurs für Brand- und Explosionsschutz erworben hat. Dem steht § 22 BAT-O entgegen, wonach sich die Eingruppierung von Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung richtet. Der Angestellte ist in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Danach ist - entgegen der dem Vortrag des Klägers offensichtlich zugrunde liegenden Auffassung - entscheidend auf die tatsächlich ausgeübte bzw. auszuübende Tätigkeit und nicht auf die erworbenen Qualifikation abzustellen. So verdeutlicht Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT-O im letzten Absatz, dass die Nennung einer bestimmten Vorbildung oder Ausbildung in einer Vergütungsgruppe nur den Anforderungsgrad eines Tätigkeitsmerkmals beschreibt, nicht jedoch einen Anspruch auf eine bestimmte Mindestvergütung unabhängig von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit einräumt. Da für den Kläger vorrangig eine Tätigkeit in Betracht kommt, deren Tätigkeitsmerkmale in der Regel einen Anforderungsgrad aufweisen, deren Bewältigung zumindest die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Fachhochschulabsolventen, nicht jedoch die eines Hochschulabsolventen voraussetzen, ist der Kläger trotz seines höheren Abschlusses auch nur in die dieser Tätigkeit entsprechende Vergütungsgruppe einzuordnen. Dass für eine solche Tätigkeit unter den Bedingungen der DDR möglicherweise ein Fachhochschulabschuss nicht ausreichte, ist unter den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen unbeachtlich, da rechtlich an die im September 1995 für eine solche Tätigkeit maßgeblichen Anforderungen anzuknüpfen ist.
Da der Senat abweichend vom Urteil des Sozialgerichts nicht von einer Beschäftigung im feuerwehrtechnischen Dienst ausgeht, hat der Kläger keinen Anspruch auf die Berücksichtigung einer Zulage nach Nr. 1 SR 2x BAT O, da die SR 2x BAT O nur auf den feuerwehrtechnischen Dienst anwendbar ist. Hierdurch wird der allein berufungsführende Kläger nicht unzulässig belastet, da Gegenstand der Berufung nicht eine bestimmte tarifliche Einstufung, sondern allein die Höhe des sich hieraus errechnenden Übergangsgeldes ist. Dieses fällt jedoch bereits aufgrund des von der Beklagten während des Berufungsverfahrens abgegebenen Teilanerkenntnisses, insbesondere der darin zugesagten anteiligen Berücksichtigung von Urlaubsgeld und Weihnachtssonderzahlung höher aus, als nach dem Urteil des Sozialgerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG bestehen nicht.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt noch die Berechnung des Übergangsgeldes für die Zeit der Teilnahme an einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme auf Grundlage eines höheren tariflichen Entgelts.
Der 1947 geborene Kläger beendete 1965 die zehnklassige polytechnische Oberschule. Anschließend machte er eine Ausbildung zum Elektromonteur – Energie, die er mit Erwerb des Facharbeiterbriefes am 15. Juli 1967 abschloss. Danach arbeitete er als Betriebsfernmeldemechaniker und von April bis August 1968 als Röntgenmonteur. Zum 1. September 1968 trat er in den Feuerwehrdienst ein. Während dieser Zeit absolvierte er vom 1. Dezember 1969 bis zum 3. November 1972 ein Studium an der Fachschule des Ministeriums des Inneren – Feuerwehr in H ... Durch Urkunde vom 7. Dezember 1972 erhielt er den Titel eines Ingenieurs – Fachrichtung Brandschutz – zuerkannt. Von September 1973 bis Juli 1978 hielt er sich zum Studium an der feuertechnischen Ingenieurhochschule des MfIA in der UdSSR auf. Das Studium schloss er mit Erwerb des akademischen Grades eines Diplomingenieurs in der Fachrichtung Brand- und Explosionsschutz durch Urkunde vom 21. Juli 1978 ab. Auf Grund dieses Diploms wurde ihm durch Urkunde des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. September 1995 das Führen des Grades "Diplomingenieur" in der Bundesrepublik Deutschland genehmigt. Nach seiner Rückkehr aus der UdSSR war er bis zum 31. Dezember 1983 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Feuerwehr-Fachschule in H ... beschäftigt. Anschließend war er bis zum 31. März 1988 als Angestellter des Betriebsschutzamtes Leuna in der Funktion eines Instrukteurs für staatliche Kontrolle tätig. Seine Aufgabe bestand in der Kontrolle der Betriebe sowie neuentwickelter Anlagen bezüglich der Einhaltung der Vorschriften des vorbeugenden Brand- und Explosionsschutzes, ferner oblagen ihm Brandsicherheitsschauen und Schulungen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes. Es handelte sich um eine nichtleitende Dienststellung ohne Untergebene. Am Ende seiner zwanzigjährigen Dienstzeit schied er im Range eines Hauptmanns der Feuerwehr aus dem Feuerwehrdienst aus und nahm zum 1. April 1988 auf Grundlage der Verordnung über die Förderung der aus dem Dienst entlassenen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei sowie der Organe Feuerwehr und Strafvollzug des Ministeriums des Inneren eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich des Betriebsdirektors beim VEB Landwirtschaftliches Instandsetzungswerk H ..., der späteren H ... Motorinstandsetzung und Maschinenbau GmbH, in der Gehaltsgruppe HF 4 des Rahmenkollektivvertrages Landtechnik auf. Seine Tätigkeit lag im Bereich der Mechanisierung und Rationalisierung der Großdieselinstandsetzung und endete zum 28. Februar 1991, nachdem er sich bereits im Herbst 1990 in Kurzarbeit befunden hatte. Im Anschluss hieran war er arbeitslos und bezog ab 1. März 1991 Arbeitslosengeld. Durch einen Sturz am 1. August 1991 zog er sich eine Fraktur im Bereich der Lendenwirbelsäule zu, durch die eine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit verursacht wurde. Vom 12. September 1991 bis zum 27. Januar 1993 bezog er Krankengeld, danach bis zum 23. Februar 1993 wiederum Arbeitslosengeld. Vom 24. Februar bis 24. März 1993 nahm er an einer stationären Maßnahme der medizinischen Rehabilitation teil, bezog von der Beklagten Übergangsgeld und im Anschluss hieran Zwischenübergangsgeld bis zum 1. Oktober 1995.
Der Kläger beantragte am 27. April 1994 bei der Beklagten berufsfördernde Leistungen. Diese bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktober 1995 in Form eines Ergänzungsstudiums Sicherheitstechnik an der Otto-von-Guericke-Universität M ..., beginnend ab dem 2. Oktober 1995. Das Studium schloss er am 20. Januar 1997 erfolgreich ab. Anschließend war er arbeitslos.
Mit einem weiteren Bescheid vom 24. Oktober 1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Dauer der berufsfördernden Leistungen Übergangsgeld zunächst in Form eines Vorschusses in Höhe von 35,- DM kalendertäglich. Zahlungen wurden für den Zeitraum ab 2. Oktober 1995 geleistet. Hiergegen legte der Kläger am 28. Oktober 1995 Widerspruch ein, mit dem er – soweit noch Gegenstand des Verfahrens - die Überprüfung und angemessene Neufeststellung der Höhe des Übergangsgeldes während der berufsfördernden Leistung begehrte.
Mit Bescheid vom 14. Mai 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Zurücknahme des Bescheids vom 24. Oktober 1995 für die Dauer der berufsfördernden Leistung ein Übergangsgeld ab dem 2. Oktober 1995 in Höhe von kalendertäglich 79,03 DM, sowie ab dem 1. April 1996 in Höhe von kalendertäglich 82,50 DM. Dem lag ein vom Arbeitsamt Halle mitgeteiltes fiktives Einkommen aus einer Einstufung in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O zugrunde. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 20. Juni 1996 einen weiteren Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, dass die Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts keinesfalls seiner feuerwehrspezifischen Berufsausbildung als Diplomingenieur (TH) der Fachrichtung Brand- und Explosionsschutz und dem aufgrund seiner zwanzigjährigen Berufserfahrung im mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienst erzielbaren Arbeitsentgelt entspräche. Er begehre – soweit noch für das Verfahren von Bedeutung - die Berechnung des Übergangsgeldes auf Grundlage des fiktiven Arbeitsentgeltes eines Angestellten im höheren feuerwehrtechnischen Dienst sowie die Verzinsung des Übergangsgeldanspruchs ab dem 2. Oktober 1995.
In der Folge passte die Beklagte das Übergangsgeld mit Bescheid vom 28. Februar 1997 mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 auf kalendertäglich 83,50 DM an. Mit Bescheid vom 3. März 1997 bewilligte sie dem Kläger Anschlussübergangsgeld für die Zeit vom 21. Januar bis 3. März 1997. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 6. April 1997 Widerspruch, mit dem er wiederum die Berechnung sowohl des angepassten Übergangsgeldes als auch des Anschlussübergangsgeldes auf der Grundlage des monatlichen tariflichen Arbeitsentgeltes eines Angestellten im höheren feuerwehrtechnischen Dienst verlangte.
Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1997 zurück: Zur Festsetzung des Übergangsgeldes in Höhe eines Vorschusses von 35,- DM kalendertäglich sei sie berechtigt gewesen. In dieser Hinsicht sei der Kläger auch nicht mehr beschwert, da zwischenzeitlich das Übergangsgeld ab 2. Oktober 1995 auf 79,03 DM festgesetzt worden sei. Dieses habe aus 65 v.H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen Arbeitsentgeltes, das für den Wohnsitz des Klägers gelte, berechnet werden müssen, da das letzte Arbeitsverhältnis des Klägers bei Beginn der Maßnahme mehr als drei Jahre zurückgelegen habe. Maßgeblich sei dabei das Arbeitsentgelt des letzten Monats vor Beginn der Maßnahme für diejenige Beschäftigung gewesen, für die der Kläger ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht gekommen sei. Nach Auskunft des Arbeitsamtes Halle sei dabei eine Einstufung als Diplomingenieur für Brandschutz in der Gruppe IV b BAT-O mit einem Gehalt von 4559,57 DM vorzunehmen gewesen. Bezüglich der begehrten Verzinsung des Übergangsgeldes wies sie den Widerspruch als unzulässig zurück.
Am 23. Juli 1997 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Halle mit dem Begehren erhoben, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, das Übergangsgeld und Anschlussübergangsgeld auf der Basis eines fiktiven Arbeitsentgeltes eines Angestellten im höheren feuerwehrtechnischen Dienst in Höhe von 7296,78 DM zuzüglich monatsanteiliger tariflicher Sonderzuwendungen zu zahlen und bereits geleistete sowie noch zu leistende Nachzahlungen angemessen zu verzinsen. Zur Begründung führte er aus, dass er auf Grund seiner Qualifikation als Diplomingenieur mit Hochschulstudium sowie der langjährigen Berufserfahrung im Feuerwehrdienst die notwendige Qualifikation für eine Tätigkeit als Abteilungsleiter Einsatz habe, der nach einem beigefügten Gutachten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt), das als Grundlage für die Einstufung im feuerwehrtechnischen Dienst diene, in einer Stadt wie Halle nach der Besoldungsgruppe A 15, also noch über der begehrten Vergütungsgruppe I b nach BAT-O einzugruppieren sei. Dementsprechend habe auch das Arbeitsamt zwischenzeitlich seine Einstufung geändert. Die von der Beklagten vorgenommene Einstufung in eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes setze lediglich eine Qualifikation als Ingenieur mit Fachschulstudium voraus. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er auch im VEB Landwirtschaftliches Instandsetzungswerk H ... in die zweithöchste Tarifstufe HF 4, entsprechend einem stellvertretenden Fachdirektor eingruppiert gewesen sei. Zudem seien aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. November 1995 auch Sonderzuwendungen zu berücksichtigen. Demgegenüber hat die Beklagte die Meinung vertreten, dass der Kläger lediglich in eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes eingeordnet werden könne, da er seine Feuerwehrtätigkeit im Range eines Hauptmannes beendet habe. Dieser entspreche nach bundesdeutschem Recht der von ihr zu Grunde gelegten Vergütungsgruppe IV b nach BAT-O.
Das Sozialgericht hat über das Regierungspräsidium Halle eine Auskunft der Stadt Halle vom 12. April 1999 eingeholt. Darin wird mitgeteilt, dass der Kläger nach telefonischer Auskunft des ehemaligen Leiters der Werksfeuerwehr L ... im vorbeugenden Brandschutz tätig gewesen sei und ihm unter anderem Brandsicherheitsschauen und Schulungen oblegen hätten. Ausgehend von dieser ungenügenden Tätigkeitsbeschreibung wären ähnliche Angestellten- beziehungsweise Beamtenstellen mit der Vergütungsgruppe IV b beziehungsweise IV a BAT-O zu bewerten, wobei diese Stellen in der Regel mit Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 10 beziehungsweise A 11 besetzt seien.
Mit Urteil vom 14. April 2000 hat das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten vom 24. Oktober 1997 und vom 14. Mai 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 1997 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, das Übergangsgeld für die Zeit vom 2. Oktober 1995 bis 20. Januar 1997 und das Anschlussübergangsgeld vom 21. Januar bis 3. März 1997 auf der Grundlage der Vergütungsgruppe IV a BAT-Ost sowie der tarifvertraglichen Zulagen zu berechnen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Berechnung des Übergangsgeldes des Klägers auf Grundlage des von ihm im September 1995 zu erzielenden Entgeltes zu erfolgen habe. Hätte der Kläger im September 1995 eine Anstellung erhalten, wäre er in die Tarifgruppe IV a BAT-Ost einzustufen gewesen, da er zuletzt bis 1988 in einer feuerwehrberuflichen Tätigkeit als nichtleitender Angestellter einer Werksfeuerwehr tätig gewesen sei. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass ein ohne die gesundheitliche Behinderung voraussichtlich eingetretener beruflicher Aufstieg zu berücksichtigen sei, könne nicht ohne weiteres von der damaligen Tätigkeit ausgegangen werden, da der Kläger diesen Beruf bereits 1988 nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und seit sieben Jahren nicht ausgeübt habe. Bei Annahme einer Neueinstellung im September 1995 könne der Kläger entsprechend dem KGSt-Gutachten nur als Sachbearbeiter im vorbeugenden Brandschutz in der Besoldungsgruppe A 11 eingestuft werden. Gegen die begehrte Einstufung als Abteilungsleiter vorbeugender Brandschutz oder gar Abteilungsleiter Einsatz spräche, dass der Kläger solche Aufgaben während seines bisherigen Berufslebens nicht wahrgenommen habe und deshalb auch nicht erwartet werden könne, dass ihm solche Aufgaben bei einem erneuten Beginn einer Beschäftigung im Feuerwehrdienst übertragen werden könnten. Darüber hinaus entspräche eine Eingruppierung gemäß Vergütungsgruppe IV b / IV a BAT-O auch nach Auskunft der Stadt Halle den früheren Tätigkeiten des Klägers. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld seien alle tariflichen Zuschläge heranzuziehen, jedoch nicht anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld. Das neuberechnete Übergangsgeld sei zu verzinsen.
Gegen das ihm am 25. April 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Mai 2000 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass auf Grund des von ihm erworbenen Hochschulabschlusses die Ermittlung eines fiktiven Entgelts mindestens nach einer Gehaltgruppe vorzunehmen sei, die der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes entspräche, da Tätigkeiten des gehobenen Dienstes Fachhochschulabsolventen vorbehalten seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Gefahrenabwehrregelung der DDR nicht mit den heutigen Verhältnissen zu vergleichen sei. Bereits seine Tätigkeit an der Feuerwehrfachschule H ... sei nach heutigen Verhältnissen mit der Vergütungsgruppe II a BAT-O dotiert gewesen. Zudem sei er im VEB Landwirtschaftliches Instandsetzungswerk H ... in eine der Vergütungsgruppe I b BAT-O vergleichbare Gehaltsgruppe eingestuft gewesen. Auch vermöge er nicht einzusehen, wieso die Beklagte von der vom Arbeitsamt vorgenommenen Einstufung abweiche.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Berechnung des Übergangsgeldes und Anschlussübergangsgeldes auch unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zuzüglich tariflicher Zulagen anerkannt. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen, seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Oktober 1995 teilweise zurückgenommen und sein Klagebegehren teilweise fallen lassen. Hinsichtlich des Anschlussübergangsgeldes haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Wege des Vergleichs beendet.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. April 2000 und die Bescheide der Beklagten vom 14. Mai 1996 und 28. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 1997 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, das ihm für die Zeit vom 2. Oktober 1995 bis zum 20. Januar 1997 gezahlte Übergangsgeld auf der Basis eines nach der Vergütungsgruppe I b BAT-O, hilfsweise II a BAT-O, jedoch mindestens nach II b BAT-O in Verbindung mit Vergütungstarifvertrag Nr. 3 BAT-O und der SR 2x BAT-O unter Einschluss monatsanteiliger tariflicher Sonderzuwendungen neu zu berechnen und an ihn auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit hierin eine Berechnung des Übergangsgeldes auf Grundlage eines nach einer höheren Vergütungsgruppe ermittelten Entgelts abgelehnt wurde.
Der Senat hat die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der vormaligen Bundesanstalt für Arbeit – Arbeitsamt Halle (Stamm-Nr ...) sowie die den Kläger betreffende Renteneinheitsakte der Beklagten (Vers.-Nr ... BKZ ...) zum Verfahren beigezogen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Abt. Rehabilitation) Bezug genommen. Diese, sowie die vorgenannten Verwaltungsvorgänge, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung hat, soweit hierüber noch zu entscheiden war, keinen Erfolg.
Der Senat hatte nur noch darüber zu entscheiden, ob das Übergangsgeld des Klägers entgegen dem Urteil des Sozialgerichts und den Bescheiden der Beklagten vom 14. Mai 1996 und 28. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 1997 nach einem tariflichen Entgelt oberhalb der Vergütungsgruppe IV a BAT O zu berechnen war.
Der Kläger ist nach dem in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Anerkenntnis durch das angegriffene Urteil nicht dadurch formal beschwert, dass ihm das Sozialgericht zwar ein höheres, auf anderer Grundlage zu berechnendes Übergangsgeld zugesprochen hat, es jedoch versäumte, den einer solchen Berechnung entgegenstehenden Bescheid vom 28. Februar 1997 abzuändern. Auch dieser nach § 86 SGG zum Gegen¬stand des Widerspruchsverfahrens gewordene Bescheid ist durch das Anerkenntnis der Beklagten in dessen Umfang abgeändert worden.
Auch im übrigen ist die Berufung im verbliebenen Umfange unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Berechnung des Übergangsgeldes nach einem höheren Entgelt hat, als sich aus der Vergütungsgruppe IV a BAT O im von der Beklagten anerkannten Umfange ergibt. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der nach § 301 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI hier anzuwendenden Fassung der Änderung durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I 2378) haben Anspruch auf Übergangsgeld Versicherte für die Dauer berufsfördernder Leistungen. Die Höhe des Übergangsgeldes beträgt nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI für Versicherte, die ein Kind haben, bei berufsfördernden Leistungen 80 v. H. der maßgebenden Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist nach § 22 Abs. 2 SGB VI aus 65 v. H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts zu ermitteln, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Versicherten gilt, wenn der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen wie hier - länger als drei Jahre zurückliegt. Maßgebend ist dabei das Arbeitsentgelt in dem Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen hier September 1995 - (Bemessungszeitraum) bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für diejenige Beschäftigung, für die Versicherte ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten und nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen.
Im Falle des Klägers ist von der Beschäftigung auszugehen, für die er im September 1995 bei Außerachtlassen seiner Behinderung am wahrscheinlichsten einen Arbeitsplatz hätte finden können. Nicht unterstellt werden kann, dass der Kläger seine zuletzt tatsächlich ausgeübte Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der H ... Motoreninstandsetzung und Maschinenbau GmbH oder gar das 1988 beendeten Dienstverhältnis in der Berufsfeuerwehr ohne seine Behinderungen einfach fortgesetzt hätte. Beide Tätigkeiten hat der Kläger aus nicht gesundheitsbedingten Gründen noch vor Eintritt der die Leistungen zur Rehabilitation bedingenden Behinderungen aufgegeben.
Nach Auffassung des Senats kam 1995 für den Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges und der erworbenen Qualifikationen am ehesten eine erneute Tätigkeit im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, allerdings außerhalb des feuerwehrtechnischen Dienstes, beispielsweise als Brandschutzprüfer im Bereich der Gewerbe- oder Bauaufsicht oder als Sicherheits- und Brandschutzingenieur oder Brandschutzbeauftragter im gewerblichen Bereich in Frage. Nicht in Betracht kommt eine Beschäftigung wie die zuletzt ausgeübte im Bereich Mechanisierung, Automatisierung und Rationalisierung im Maschinenbau. Bereits im Antrag vom 27. April 1994 gab der Kläger selber an, dass es sich um eine berufsfremde Tätigkeit auf Grundlage der Verordnung über die Förderung der aus dem Dienst entlassenen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei sowie der Organe Feuerwehr und Strafvollzug des Ministeriums des Inneren vom 12. August 1976 (GBl. DDR I Seite 413) handelte. Aufgrund dieser Verordnung war Wachtmeistern und Offizieren bei Ausscheiden aus dem Dienst eine ihren Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Arbeit zu vermitteln, wobei von den Mindestanforderungen für die vorgesehene Tätigkeit auszugehen war und die Betriebe die Verpflichtung traf, den nachträglichen Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu ermöglichen. Im Hinblick auf den beruflichen Werdegang des Klägers, die relativ kurze Zeit der tatsächlichen Ausübung dieser Beschäftigung (bereits im Oktober 1990 befand sich der Kläger in Kurzarbeit und nahm an einer Maßnahme zur Förderung der Vermittlungsaussichten teil) sowie der vom Kläger selber vorgenommenen Einschätzung dieser Tätigkeit als "berufsfremd" kann nicht angenommen werden, dass der Kläger im September 1995 im Bereich des Maschinenbaus eine dem von ihm geltend gemachten Gehaltsniveau annähernd entsprechende Tätigkeit hätte finden können.
Ebenfalls nicht mehr in Frage kam 1995 eine Beschäftigung im feuerwehrtechnischen Dienst. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte liegt eine solche dann vor, wenn die zu beurteilende Tätigkeit unmittelbar dem Brandschutz dient. Dazu ist es zwar nicht erforderlich, dass der Angestellte unmittelbar vor Ort ein Feuer bekämpft, jedoch muss er zumindest bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonstiger Notstände Hilfsdienste leisten und damit durch seine Tätigkeit die eigentliche Brandbekämpfung oder die Hilfeleistung erst ermöglichen oder zumindest unterstützen (LAG Hamm, U. v. 1. August 2001 – 18 Sa 661/01 – zitiert nach JURIS-Rechtsprechung m.w.N.; vgl. auch Böhm/Spiertz/Spaner/Steinherr, BAT-Kommentar, Stand der Kommentierung Oktober 2002, SR 2x BAT Nr. 1 Rdnr. 5). Eine solche Einsatztätigkeit, wie sie der feuerwehrtechnische Dienst voraussetzt, hat der Kläger seit 1973 nicht mehr ausgeübt. Damals nahm er das Studium an der Feuerwehrtechnischen Ingenieur-Hochschule des MfIA der UdSSR auf, war anschließend wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Feuerwehrfachschule in H ... und danach Instrukteur für staatliche Kontrolle beim Betriebsschutzamt Leuna. Sowohl nach der im Schreiben der Stadt Halle vom 12. April 1999 (Bl. 51 d.A.) wiedergegebenen Auskunft des Leiters der Werksfeuerwehr Leuna, als auch nach den eigenen Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 6. Oktober 1999 war Inhalt dieser Tätigkeit die Überwachung der Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes sowie die Durchführung entsprechender Schulungen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Tätigkeit auch Einsatzdienst umfasste, finden sich nicht. Soweit der Kläger im Zusatzfragebogen zum Antrag vom 27. April 1994 hinsichtlich der Art seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz auch die Belastungen bei Feuerwehreinsätzen wiedergibt, handelt es sich nach dem Gesamtzusammenhang um eine allgemeine Beschreibung der Belastungen im feuerwehrtechnischen Dienst, nicht jedoch um die Behauptung, Einsatztätigkeiten zuletzt tatsächlich ausgeübt zu haben. Unabhängig davon wäre eine Wiedereinstellung des Klägers in den feuerwehrtechnischen Dienst im Jahre 1995 bereits aufgrund seines Lebensalters von 47 Jahren äußerst unwahrscheinlich, da nach den vom Kläger vorgelegten Blättern zur Berufskunde für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes je nach Bundesland und Laufbahn bei der Einstellung eine Altersgrenze von 27 bis 36 Jahren gilt.
Ausgehend von einer wahrscheinlichen Beschäftigung des Klägers als Brandschutzprüfer im Bereich der Gewerbe- oder Bauaufsicht oder als Sicherheits- und Brandschutzingenieur oder Brandschutzbeauftragter im gewerblichen Bereich, ist der Berechnung des Übergangsgeldes kein höheres Entgelt zu Grunde zu legen, als sich nach der vom Sozialgericht ausgeurteilten Vergütungsgruppe IV a BAT-O und dem Anerkenntnis der Beklagten ergibt. Zwar wird die Tätigkeit eines Fachingenieurs Brand- und Katastrophenschutz in der Tarifgruppe 17 des Tarifvertrages über die Stelleneinteilung für die Arbeitnehmer in den Unternehmen der L ... und Mitteldeutschen Braunkohleindustrie vom 15. Februar 1993 erwähnt, nach dem ein geringfügig höheres monatliches Entgelt als nach der Vergütungsgruppe IV a BAT O zu zahlen wäre. Allerdings dürfte eine solche Beschäftigung für den Kläger nicht vorrangig in Betracht kommen, da ihm Vorkenntnisse und Berufserfahrung im Bergbau fehlen. Im Bereich der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt wäre eine solche Tätigkeit in die Gruppe 6 des Gehaltstarifvertrages vom 6. März 1991 einzugruppieren. Diese umfasst schwierige Tätigkeiten, die nach allgemeinen Richtlinien selbstständig und verantwortlich ausgeführt werden und die im eigenen Aufgabenbereich Entscheidungen erfordern, wobei diese Tätigkeiten umfassende Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch längere Berufstätigkeit oder durch gleichwertige berufliche Fortbildung erworben werden, voraussetzen. Diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule gleichgestellt werden. Unter den Tätigkeitsbeispielen sind u.a. Tätigkeiten in Forschung, Entwicklung, Projektierung und Prüfung aufgeführt. Eine Beschäftigung des Klägers in diesem Wirtschaftszweig liegt bereits deshalb besonders nahe, da der Kläger aufgrund seiner letzten Tätigkeit bei der Halleschen Motoreninstandsetzung und Maschinenbau GmbH Vorkenntnisse in diesem Wirtschaftszweig erworben hat. Allerdings läge das Grundgehalt in dieser Gruppe mit 4.753,00 DM unter dem Entgelt nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O.
Bei Aufnahme einer Tätigkeit im öffentlichen nicht feuerwehrtechnischen Dienst zum September 1995 wäre für den Kläger keine Tätigkeit oberhalb der Vergütungsgruppe IV a BAT-O in Betracht gekommen. Einen Anhaltpunkt für die zutreffende Eingruppierung der für den Kläger in Frage kommenden Tätigkeit eines Brandschutzprüfers liefert das von ihm vorgelegte KGSt-Gutachten, wonach die Tätigkeit eines "Sachbearbeiters vorbeugender Brandschutz" bei einer Feuerwehr in einer Stadt der Größenordnung des Wohnsitzes des Klägers der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung, also der Vergütungsgruppe IV a BAT O zuzuordnen ist. Demgegenüber ist bereits die höhere, der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnete, Tätigkeit eines "Abteilungsleiters vorbeugender Brandschutz" mit einer Tätigkeit als Einsatzleiter bei schwierigen und größeren Einsätzen der Feuerwehr oder als Technischer Leiter bei Katastrophen verbunden. Es handelt sich also um eine leitende Tätigkeit, die der Kläger nach eigenen Angaben bisher nicht ausgeübt hat. Zudem läge eine solche Tätigkeit bereits über dem Vergütungsniveau eines Hauptmanns der Feuerwehr, also des letzten Dienstgrades des Klägers während seiner Tätigkeit im Brandschutz. So kann der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der DDR über den Dienst in der Deutschen Volkspolizei sowie den Organen Feuerwehr und Strafvollzug des Ministeriums des Innern (Dienstlaufbahnverordnung) vom 3. Mai 1976 (GBl. DDR I S. 277) entnommen werden, dass die Offiziersdienstgrade der Feuerwehr der DDR in Bezeichnung (abgesehen vom Zusatz "der Feuerwehr") und Abfolge mit denen der Bundeswehr übereinstimmen. Es spricht daher einiges dafür, dass auch die Besoldungsstruktur in etwa vergleichbar war. Nach der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) sind Hauptleute zunächst der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet. Diese entspricht nach Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen zu Anlage 1 a zum BAT der Vergütungsgruppe IV a BAT O. Nach einer siebenjährigen Unterbrechung der Berufspraxis wird der Kläger keine Neueinstellung oberhalb des zuvor innegehabten Laufbahnniveaus erwarten können.
Ist somit davon auszugehen, dass die für den Kläger auch im durch besondere Anforderungen gekennzeichneten feuerwehrtechnischen Bereich am ehesten in Frage kommende Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV a BAT O zuzuordnen ist, dürfte eine entsprechende Einordnung für eine Tätigkeit außerhalb dieses Bereichs nicht zu niedrig sein. Hierfür sprechen auch zwei Urteile des LAG Niedersachsen (U. v. 25.8.1995 – 16 Sa 2056/94 E) und LAG Sachsen-Anhalt (U. v. 18.7.2000 – 11 Sa 499/99 E; beide zitiert nach Hofmann, Das Tarifrecht im öffentlichen Dienst – Eingruppierung von A-Z, Stichwort Brandschutzprüfer). Beide Fälle betrafen die zutreffende Eingruppierung von Brandschutzprüfern in kommunalen Ordnungsämtern. Im ersten Fall wurde eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT abgelehnt, weil die konkrete Tätigkeit nicht die erforderliche besondere Schwierigkeit im Tarifsinne aufwies. Im zweiten Fall wurde die Neubewertung einer Tätigkeit, bei der zu 41% der Gesamttätigkeit Brandsicherheitsschauen vorzunehmen und zu 40% der Gesamttätigkeit "Stellungnahmen Baubegleitung und Abnahmen zu Vorhaben z.B. BauO, BauNVO, BImSchG/BImVO, usw. einschließlich Stellungnahmen zu Gutachten" zu erarbeiten waren, mit der Vergütungsgruppe IV b / V c BAT O bestätigt. Insbesondere eine Tätigkeit wie die zuletzt beschriebene dürfte für den Kläger bei einer Neueinstellung zum September 1995 in Betracht gekommen sein, da die Tätigkeitsbeschreibung erhebliche Ähnlichkeit mit dem Inhalt seiner bis 1988 beim Betriebsschutzamt Leuna ausgeübten Beschäftigung aufweist.
Der Kläger wäre in einer solchen Tätigkeit auch nicht deshalb höher einzustufen, weil er aufgrund eines Hochschulstudiums den Grad eines Diplomingenieurs für Brand- und Explosionsschutz erworben hat. Dem steht § 22 BAT-O entgegen, wonach sich die Eingruppierung von Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung richtet. Der Angestellte ist in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Danach ist - entgegen der dem Vortrag des Klägers offensichtlich zugrunde liegenden Auffassung - entscheidend auf die tatsächlich ausgeübte bzw. auszuübende Tätigkeit und nicht auf die erworbenen Qualifikation abzustellen. So verdeutlicht Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT-O im letzten Absatz, dass die Nennung einer bestimmten Vorbildung oder Ausbildung in einer Vergütungsgruppe nur den Anforderungsgrad eines Tätigkeitsmerkmals beschreibt, nicht jedoch einen Anspruch auf eine bestimmte Mindestvergütung unabhängig von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit einräumt. Da für den Kläger vorrangig eine Tätigkeit in Betracht kommt, deren Tätigkeitsmerkmale in der Regel einen Anforderungsgrad aufweisen, deren Bewältigung zumindest die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Fachhochschulabsolventen, nicht jedoch die eines Hochschulabsolventen voraussetzen, ist der Kläger trotz seines höheren Abschlusses auch nur in die dieser Tätigkeit entsprechende Vergütungsgruppe einzuordnen. Dass für eine solche Tätigkeit unter den Bedingungen der DDR möglicherweise ein Fachhochschulabschuss nicht ausreichte, ist unter den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen unbeachtlich, da rechtlich an die im September 1995 für eine solche Tätigkeit maßgeblichen Anforderungen anzuknüpfen ist.
Da der Senat abweichend vom Urteil des Sozialgerichts nicht von einer Beschäftigung im feuerwehrtechnischen Dienst ausgeht, hat der Kläger keinen Anspruch auf die Berücksichtigung einer Zulage nach Nr. 1 SR 2x BAT O, da die SR 2x BAT O nur auf den feuerwehrtechnischen Dienst anwendbar ist. Hierdurch wird der allein berufungsführende Kläger nicht unzulässig belastet, da Gegenstand der Berufung nicht eine bestimmte tarifliche Einstufung, sondern allein die Höhe des sich hieraus errechnenden Übergangsgeldes ist. Dieses fällt jedoch bereits aufgrund des von der Beklagten während des Berufungsverfahrens abgegebenen Teilanerkenntnisses, insbesondere der darin zugesagten anteiligen Berücksichtigung von Urlaubsgeld und Weihnachtssonderzahlung höher aus, als nach dem Urteil des Sozialgerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG bestehen nicht.
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