L 1 RA 68/00

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 RA 35/00
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 68/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 26. Mai 2000 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2000 verurteilt, die Regelaltersrente der Klägerin ab 1. Januar 1992 auf der Grundlage der in dem Bescheid vom 25. Oktober 1999 ermittelten Entgeltpunkte zuzüglich eines danach ermittelten Auffüllbetrages zu zahlen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Beginn des Nachzahlungszeitraumes einer nach § 307a des Sozialgesetzbuchs – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) überführten Bestandsrente.

Die am 1927 geborene Klägerin beendete ausweislich ihres Sozialversicherungsausweises ihre letzte versicherungspflichtige Tätigkeit am 30. September 1981. Ab Juli 1987 bezog sie eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1991 wertete die Beklagte mit Wirkung ab 1. Januar 1992 die bis dahin gezahlte Rente gemäß § 307a SGB VI um. Dabei legte sie für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte einen 1986 endenden 20-Jahreszeitraum zu Grunde. Dieses Jahr ergab sich daraus, dass die Beklagte maschinell von dem nur im Stammdatensatz der Sozialversicherung der DDR gespeicherten Jahr des Rentenbeginns auf das typischerweise bei Versicherten unmittelbar davor liegende letzte ganze Jahr – Kalenderjahr – einer versicherungspflichtigen Tätigkeit schloss. Die umgewertete Rente enthielt einen Auffüllbetrag.

Am Schluss des Bescheides vor der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es: "Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, daß die der Umwertung zugrundegelegten Daten nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen. Ergibt sich dadurch eine Rentenminderung, wird die Rente nur für die Zukunft neu festgestellt."

Mit weiterem Bescheid vom 12. Januar 1994 "berechnete" die Beklagte "die Rente" wegen eines überzahlten Sozialzuschlags neu.

Mit einem am 17. September 1999 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 3. Dezember 1991. Die Überprüfung solle sich insbesondere auf das Ende des 20-Jahreszeitraums erstrecken. Die Feststellung, der Berechnungszeitraum habe 1986 geendet, entspreche nicht der Sachlage, weil die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit der Versicherten Ende September 1981 geendet habe. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 1999 die Rente neu fest, indem sie einen 1980 endenden 20-Jahreszeitraum zugrundelegte. Eine Nachzahlung gewährte sie unter Hinweis auf § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aber nur für die Zeit ab 1. Januar 1995.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, § 44 Abs. 4 SGB X sei nicht anwendbar. Die Grundlage für die Neufeststellung sei § 307a Abs. 8 S. 3 SGB VI und nicht § 44 SGB X. Die dem Bescheid vom 3. Dezember 1991 zu Grunde liegenden Daten hätten nicht der Sach- und Rechtslage entsprochen. Sofern § 44 SGB X generell Anwendung finde, wäre die Vorschrift des § 307a SGB VI überflüssig. Außerdem sei in gleichgelagerten Fällen auch nicht auf die 4-Jahres-Frist abgestellt worden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2000 zurück. Zur Begründung führte sie aus, bei der Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X handele es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten und zwingend anzuwenden sei. Ausnahmen von der Leistungsbeschränkung aus § 44 Abs. 4 SGB X könnten sich nur aus dem Gesetz ergeben. Für Fälle der vorliegenden Art, in denen eine Rentenumwertung nach § 307a Abs. 3 S. 1 SGB VI auf der Grundlage unzutreffender Daten erfolgt sei, bestünden zu § 44 Abs. 4 SGB X keine gesetzlichen Ausnahmeregelungen. Damit komme eine Nachzahlung von Rentenbeträgen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Kalenderjahren vor dem Jahr des Überprüfungsantrages in Betracht.

Dagegen hat die Klägerin am 21. Januar 2000 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Ergänzend und vertiefend hat sie ausgeführt, § 307a SGB VI stelle eine Sonderregelung zu § 44 SGB X dar. § 44 Abs. 4 SGB X finde keine Anwendung, weil die Rente auf Grund der Sonderregelung des § 307a SGB VI von Anfang an zu erbringen sei. Außerdem dürfe sie nicht schlechter gestellt werden als andere Anspruchsberechtigte in gleichgelagerten Fällen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2000 abgewiesen. Anders als im Fall des § 307a Abs. 8 S. 3 SGB VI habe es sich hier um einen Umwertungsbescheid gehandelt, der von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Die Beklagte habe bei der Berechnung der Entgeltpunkte nicht fehlerhafte zu Grunde liegende Daten herangezogen, sondern bei der maschinellen Überführung selbst einen Fehler gemacht. Sie habe das Ende des 20-Jahreszeitraumes versehentlich auf das Jahr vor Rentenbeginn statt auf das Jahr vor Beendigung der Tätigkeit gelegt. Hierbei handele es sich um einen rechtwidrigen Bescheid im Sinne von § 44 SGB X. Daraus folge, dass ein Anspruch auf Korrektur der Entgeltberechnung entgegen der Vorschrift des § 307a Abs. 8 S. 5 SGB VI auch schon für die Zeit vor dem 1. Januar 1994 bestanden hätte. Der Bescheid vom 3. Dezember 1991 sei von Anfang an rechtwidrig gewesen und könne daher nur über § 44 SGB X zurückgenommen werden. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, § 44 Abs. 4 SGB X anzuwenden. Die von der Klägerin geltend gemachte Vorgehensweise der Beklagten in anderen Fällen führe nicht zu einem Rechtsanspruch, denn es gebe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Gegen den am 8. Juni 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit einem am 3. Juli 2000 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht weiche mit seiner Entscheidung von einem rechtskräftigen Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. Februar 1996 (L 2 An 275/95) ab.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 26. Mai 2000 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2000 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, ihre Regelaltersrente ab 1. Januar 1992 auf der Grundlage der in dem Bescheid vom 25. Oktober 1999 ermittelten Entgeltpunkte zuzüglich eines danach ermittelten Auffüllbetrages zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Gericht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Umwertungsbescheid vom 3. Dezember 1991 einen ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt enthält, so dass in Überprüfungsfällen entstehende Nachzahlungsbeträge möglicherweise nicht von § 44 Abs. 4 SGB X erfasst werden. Dazu hat die Beklagte erklärt, der Widerrufsvorbehalt sei im Kontext zu den im Umwertungsbescheid für die Betroffenen enthaltenen Informationen zu sehen. Die Betroffenen seien ausschließlich darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Rentenminderung diese nur für die Zukunft hinzunehmen sei. Diese Aussage lasse lediglich den Umkehrschluss zu, dass gleichgültig zu welchem Ergebnis es im Überprüfungsverfahren komme, die in der Vergangenheit zu viel erbrachten Leistungen nicht zurückgefordert würden. In Fällen, in denen es im Rahmen des Überprüfungsverfahrens tatsächlich zu einer Rentennachzahlung für die Vergangenheit komme, werde diese auch erbracht – allerdings unter Beachtung der für das Überprüfungsverfahren maßgeblichen Vorschriften. Da es sich vorliegend um ein nach § 44 SGB X anhängiges Überprüfungsverfahren handele, könnten diese Nachzahlungsbeträge auch nur im Rahmen des § 44 Abs. 4 SGB X erbracht werden. Als Aufhebungsnorm komme deshalb nicht die Regelung des § 46 SGB X, die den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nur für die Zukunft zulasse, sondern ausschließlich die des § 44 SGB X in Betracht. Ein Widerruf nach § 46 SGB X sei vorliegend ohnehin nicht zulässig. Der Widerruf sei abzugrenzen von der Rücknahme eines Verwaltungsaktes, womit terminologisch die Aufhebung eines bei seinem Erlass rechtswidrigen Verwaltungsaktes oder rechtswidrig gewordenen Verwaltungsaktes gemeint ist. Hier habe tatsächlich vom Beginn eine Rechtswidrigkeit des Umwertungsbescheides vorgelegen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie aufgrund der Regelung des § 307a Abs. 8 S 1 SGB VI berechtigt gewesen sei, im maschinellen Verfahren auf den vorhandenen Datensatz zurückzugreifen. Denn diese Regelung trage allein der Tatsache Rechnung, dass für über vier Millionen Bestandsrenten des Beitrittgebietes nur eine maschinelle Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte habe gewährleisten können, dass die Renten rechtzeitig zum 1. Januar 1992 auf das neue Recht umgewertet werden konnten. Formal-rechtlich möge der Umwertungsbescheid zwar "rechtmäßig" gewesen sein, materiell-rechtlich handele es sich auf jeden Fall um einen rechtswidrigen Bescheid. Der Gesetzgeber habe in § 307a Abs. 8 S. 3 in Verbindung mit S. 4 SGB VI mit dem Hinweis auf die Überprüfungsmöglichkeit ab 1. Januar 1994 eine "Schutzregelung" eingefügt, damit sich die Rentenversicherungsträger nicht auf die "Rechtmäßigkeit" dieser Umwertungsbescheide berufen könnten. Insofern habe es sich tatsächlich um eine "lex specialis" gegenüber § 44 SGB X gehandelt. Der Gesetzgeber habe damit aber keinesfalls die Anwendung des § 44 SGB X ausgeschlossen, sondern vielmehr diese zeitlich eingeschränkt, indem er eine Überprüfung der Umwertungen erst ab dem 1. Januar 1994 zugelassen habe. Werde jedoch unterstellt, dass es sich bei dem Umwertungsbescheid auf Grund der Regelung des § 307a Abs. 8 S. 1 SGB VI tatsächlich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt handele, so müsse dieser, da ihm rückschauend betrachtend fehlerhafte Berechnungselemente zu Grunde liegen, aufgehoben werden. Schließlich bleibe ein in Bestandskraft erwachsener Verwaltungsakt wirksam, solange er nicht zurückgenommen beziehungsweise widerrufen sei. Als Aufhebungsvorschrift käme bei dieser Betrachtungsweise allenfalls § 46 SGB X in Betracht. Dieser regele den Widerruf rechtmäßiger belastender Verwaltungsakte allerdings nur für die Zukunft mit dem Ergebnis, dass Nachzahlungsbeträge für die Vergangenheit nicht zu erbringen wären.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz der klägerischen Seite vom 2. Juli 2003, Schriftsatz der Beklagten vom 15. Juli 2003).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

Die zulässige Berufung ist begründet, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass ihre Regelaltersrente bereits ab 1. Januar 1992 auf der Grundlage der in dem Bescheid vom 25. Oktober 1999 ermittelten Entgeltpunkte zuzüglich eines danach ermittelten Auffüllbetrages gezahlt wird. Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf die 4-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X.

§ 307a Abs. 8 SGB VI beschreibt ein eigenständiges Verfahren, dass die §§ 44 ff. SGB X abschließend und spezialgesetzlich verdrängt (Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 24. März 1998, B 4 RA 75/96 R; Thüringer LSG, Urteil vom 29. Februar 1996, L 2 An 275/95, E-LSG An-063). Nach § 307a Abs. 8 SGB VI sind die Träger der Rentenversicherung berechtigt, die persönlichen Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten zu ermitteln. Auf Antrag (S. 3) ist die Rente daraufhin zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Eine Überprüfung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden (S. 6).

Die Umwertungsbescheide nach § 307a SGB VI, die die Beklagte in großer Zahl Ende 1991 erteilt hat, sind rechtlich als vorläufige Verwaltungsakte zu qualifizieren, solange die Beklagte keine bescheidmäßig abgeschlossenen Überprüfungsverfahren auf Antrag nach § 307a Abs. 8 S. 3 SGB VI bzw. von Amts wegen nach § 307a Abs. 8 S. 6 SGB VI durchgeführt hat. Nur das in § 307a Abs. 8 SGB VI vorgesehene maschinelle Umwertungsprogramm gewährleistete, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, dass die Renten rechtzeitig zum 1. Januar 1992 auf das neue Recht umgestellt werden konnten. Dabei hat der Gesetzgeber für einen Übergangszeitraum bewusst die möglichen Ungenauigkeiten des maschinellen Verfahrens in Kauf genommen. Die Beklagte hat sich also gesetzeskonform verhalten, als sie die Umwertung der Rente der Klägerin mit Bescheid vom 3. Dezember 1991 auf der Grundlage des Datenbestandes der DDR vornahm. Bei dem Fehler, der bei der Rentenberechnung der Klägerin aufgetreten ist, handelt es sich um einen im maschinellen Verfahren aufgetretenen Fehler, dessen Beseitigung das Überprüfungsverfahren des § 307a Abs. 8 S. 3 SGB VI dient. Denn der im erlaubten und vorgesehenen maschinellen Verfahren aufgetretene Fehler entsprach nicht der Sachlage, von der der Gesetzgeber selbst pauschal für das maschinelle Verfahren ausgegangen ist. Indem er nämlich die Verwendung der "Daten über den Rentenbeginn" nach § 307a Abs. 8 S. 1 SGB VI pauschal erlaubt hat, um daraus maschinelle Rückschlüsse auf das Tatbestandsmerkmal des "Endes des der bisherigen Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahreszeitraumes" im Sinne von § 307a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI zu ziehen, hat er im Sinne des statistisch typischen Zusammenhanges das Vorjahr des Rentenbeginns mit dem Ende des genannten Zeitraumes gleichgestellt. Anders wäre auch das gesetzlich vorgesehene maschinelle Verfahren unmöglich gewesen, weil die Stammdatensätze der Sozialversicherung der DDR – so auch bei der Klägerin ausweislich des Datenausdruckes für Juli 1991 und vom 6. August 1991 – zu dem Ende des 20-Jahreszeitraumes unmittelbar keine abgespeicherten Daten enthielten. Schon die korrekte Umsetzung dieser Rechtslage im maschinellen Verfahren zeigt die Unmöglichkeit, den Bescheid vom 3. Dezember 1991 als rechtswidrig im Sinne von § 44 SGB X zu bezeichnen.

Deutlich wird zudem, dass die §§ 44 ff. SGB X nicht zu dem Umwertungsverfahren des § 307a Abs. 8 SGB VI passen. Vielmehr sind die Umwertungsbescheide von der Konzeption her vorläufige Verwaltungsakte. Dem steht nicht entgegen, dass möglicherweise manche Verfahren überhaupt nicht mehr aufgegriffen werden, weder auf Antrag noch von Amts wegen. Denn vorläufige Verwaltungsakte müssen nicht denknotwendig irgendwann von endgültigen Bescheiden "abgelöst" werden. Zumindest steht es allein in der Macht der Rentenberechtigten als möglichen Antragstellern, den erteilten Bescheid durch einen weiteren – erst dann endgültigen – Bescheid ablösen zu lassen und nicht in der Macht der Beklagten als erteilender Behörde, sich auf eine bereits ergangene Regelung zu beziehen.

Der Widerrufsvorbehalt, den der Bescheid vom 3. Dezember 1991 enthält, entspricht der Konzeption, auf der § 307a Abs. 8 SGB VI beruht. Damit hat die Beklagte klar gestellt, dass der Umwertungsbescheid widerrufen wird, sofern sich herausstellt, dass die der Umwertung zugrundegelegten Daten nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen. Die Begriffe "rechtswidrig" bzw. "rechtmäßig" hat sie konsequenter Weise vermieden. Ebenso hat sie die 4-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X – zu Recht – nicht erwähnt. Der Vorbehalt enthält in Satz 2 nur eine Ausnahme: Die Rente werde nur für die Zukunft neu festgestellt, wenn sich eine Rentenminderung ergebe. Im Falle einer Rentenminderung entstünde aber ohnehin kein Nachzahlungsbetrag, so dass diese Einschränkung für die vorliegende Fallkonstellation ohne Bedeutung ist. Die Darstellung der einzigen Ausnahme von der typischen Rechtsfolge der Ablösung eines vorläufigen Verwaltungsaktes kann nicht zu der Auslegung der Vorläufigkeit mit der Einschränkung führen, diese beziehe sich nur auf den Ausnahmefall.

Schließlich ist zu beachten, dass der Widerrufsvorbehalt vom verständigen Empfängerhorizont aus – mithin vom Versicherten – nur so verstanden werden konnte, dass sich die Beklagte im Falle einer höheren als zunächst vorläufig festgestellten Umwertungsrente nicht auf die 4-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X berufen wird.

Nach alledem war die Beklagte zu verurteilen, die Regelaltersrente der Klägerin schon ab 1. Januar 1992 auf der Grundlage der in dem Bescheid vom 25. Oktober 1999 ermittelten Entgeltpunkte zu zahlen. Als Folge daraus muss auch der Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI neu berechnet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), weil das Verhältnis von § 307a SGB VI und §§ 44 ff. SGB X durch das Urteil des BSG vom 24. März 1998 (B 4 RA 75/96 R) geklärt ist, zudem aber die Auslegung der vorläufigen Regelung im Bescheid vom 3. Dezember 1991 keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft.
Rechtskraft
Aus
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