Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 RA 569/99 WA
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 94/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Wesentlichen die gerichtliche Feststellung, dass ein Umwertungsbescheid vom 2. Dezember 1991 bestandskräftig ist und die Beklagte an die hierin festgestellte Summe der persönlichen Entgeltpunkte endgültig gebunden ist.
Die 1938 geborene Klägerin bezog ab dem 1. August 1974 eine Invalidenrente der Sozialversicherung der DDR und eine Zusatzinvalidenrente der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI). Zur Invalidenrente wurde aufgrund der 1. Rentenanpassungsverordnung vom 14. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2867) ein Erhöhungsbetrag gezahlt, der den Zahlbetrag der Zusatzinvalidenrente ab dem 1. Januar 1991 überstieg, sodass diese nicht mehr zu zahlen war. Der Gesamtauszahlungsbetrag erhöhte sich zum 1. Juli 1991 auf 978,00 DM.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 wertete die Beklagte die Invalidenrente ab 1. Januar 1992 in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit um und passte sie dem Rentenrecht des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) an. Der Monatsbetrag der Rente wurde auf 1153,06 DM festgesetzt. Dieser Betrag setzte sich aus dem Monatsbetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 928,12 DM und einem Auffüllbetrag nach § 315a Satz 1 SGB VI von 116,78 DM zusammen, der in dieser Höhe bis zum 31. Dezember 1995 zu zahlen war. Der Berechnung des Monatsbetrags der Erwerbsunfähigkeitsrente lagen 43,9660 persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die im maschinellen Verfahren nach § 307a Abs. 8 SGB VI ermittelt worden waren. Der Monatsbetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente erhöhte sich bis zum 1. Januar 1996 auf 1667,19 DM zuzüglich des nach § 315a S. 4 SGB VI zu diesem Zeitpunkt um ein Fünftel geminderten Auffüllbetrags von 93,42 DM, also auf insgesamt 1.760,61 DM.
Mit bestandskräftig gewordenem Rentenbescheid vom 27. November 1995 stellte die Beklagte die Rente ab 1. Juli 1990 neu fest. Danach war der bisherige Monatsbetrag der Rente von zuletzt 1.760,61 DM weiter maßgeblich, da dieser durchgehend höher war als die nach § 307b SGB VI neu berechnete Rente, der nur noch 40,0061 persönliche Entgeltpunkte zugrunde lagen.
Während einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 25. August 1998 beantragte die Klägerin ausweislich der von ihr unterzeichneten Niederschrift eine Überprüfung des Rentenbescheides vom 27. November 1995. Sie beanstandete, dass die in der Berechnung ausgewiesenen Beträge nicht mit den in der Vergangenheit tatsächlich gezahlten übereinstimmten. Leistungen aus der Zusatzversorgung habe sie nie erhalten, lediglich den "SV-Anteil". Mit Schreiben vom 24. August 1998 bat sie zusätzlich darum, das Abschmelzen des Auffüllbetrages ab 1. Januar 1996 zu überprüfen und die Rente weiterhin anzupassen. Ferner bat sie um die Überprüfung einer Anhebung der Bewertung von Kindererziehungszeiten zum 1. Juli 1998.
Mit Bescheid vom 4. September 1998 berechnete die Beklagte ab 1. September 1998 die Rente der Klägerin neu, da sich der Beitragssatz der Krankenversicherung geändert hatte. Auf Antrag der Klägerin vom 21. August 1998 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 1998 deren Anspruch auf Altersrente für Erwerbsunfähige ab 1. August des Jahres an. Jedoch erklärte sie, die bisherige Rente nach § 89 Abs. 1 SGB VI weiter zu leisten, da diese höher als die Altersrente sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 9. Dezember 1998 Widerspruch.
Die Klägerin hat am 22. April 1999 Klage zum Sozialgericht Halle erhoben. Sie hat sich dagegen gewandt, dass die Beklagte ab 1. Juli 1996 die monatliche Rente "konstant" auf 1.760,61 DM festgesetzt hat. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte sei an die dem Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom 2. Dezember 1991 zugrunde gelegte Zahl persönlicher Entgeltpunkte in Höhe von insgesamt 43,9660 gebunden. Hierzu seien ab 1. Juli 1998 die stufenweise erhöhten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten hinzuzurechnen. Außerdem dürfe der Auffüllbetrag nicht ab 1. Januar 1996 gänzlich abgeschmolzen werden und die Rente sei zum 1. Juli 1996 dem erhöhten aktuellen Rentenwert anzupassen.
Mit Schreiben vom 30. April 1999 hat die Klägerin dem Sozialgericht mitgeteilt, aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (vom 28. April 1999) nehme sie ihre Klage "zunächst" zurück. Das Sozialgericht hat diese Erklärung als verfahrensbeendende Klagerücknahme behandelt.
Mit am 31. Mai 1999 beim Sozialgericht eingegangenem Schreiben vom 29. des Monats hat die Klägerin erklärt, sie nehme ihre Klage wieder auf und erweitere sie um den Antrag, den Rentenbescheid vom 27. November 1995 für ungültig zu erklären, bis das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 wirksam werde. Daraufhin hat das Sozialgericht das Verfahren unter neuem Aktenzeichen weitergeführt.
Die Beklagte hat unter dem Datum vom 29. Juni 1999 auf die Klage vom 22. April des Jahres erwidert. Sie hat angenommen, die Klage richte sich gegen den Rentenbescheid vom 19. November 1998, und mitgeteilt, dass sie das erforderliche Vorverfahren nachholen werde. Die Klägerin hat dagegen eingewendet, der Bescheid vom 19. November 1998 sei nicht Gegenstand ihrer Klage, und eine Entscheidung des Gerichts über die von ihr in ihren Schreiben vom 21. April und 29. Mai 1999 formulierten Anträge verlangt. Sie begehre keine Neufeststellung der Rente, sondern mache geltend, dass der Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom 2. Dezember 1991 bindend geworden sei (Schreiben vom 27. August, 22. September und 25. Oktober 1999).
Mit Bescheid vom 21. Dezember 1999 hat die Beklagte eine Rücknahme des Rentenbescheides vom 27. November 1995 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) abgelehnt. Die Überprüfung habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente sei nach § 307b Abs. 1 SGB VI neu festzustellen gewesen, da die Klägerin der Zusatzversorgung angehört habe. Die Zugehörigkeit bleibe auch bestehen, wenn - wie hier - im Dezember 1991 aus der Zusatzversorgung keine Rente mehr gezahlt worden sei. Gleichzeitig sei die Höhe der nach dem Bescheid vom 27. November 1995 aufgrund der wegen Besitzstandsschutzes maßgeblich gebliebenen bisherigen Rente richtig ermittelt worden. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 10. Januar 2000 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr Klagevorbringen wiederholt.
Mit Rentenbescheid vom 24. Februar 2000 hat die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 1992 neu berechnet und der Klägerin mitgeteilt, dass der bisherige Monatsbetrag der Rente weiter maßgeblich sei, da dieser den dynamisierten Garantiebetrag übersteige. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 29. Februar 2000 Widerspruch eingelegt.
In einer Stellungnahme vom 17. März 2000 hat die Klägerin mit weiterhin gleicher Begründung geltend gemacht, die Beklagte sei nach § 44 SGB X verpflichtet, den Bescheid vom 27. November 1995 zurückzunehmen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30. März 2000 erwidert, die Rente werde der Klägerin in der ihr gesetzlich zustehenden Höhe gezahlt. In einem Erörterungstermin am 13. Juli 2000 hat die Klägerin erklärt, sie wolle erreichen, dass ihre Rente ausgehend von der Umwertung nach § 307a SGB VI in dem Bescheid vom 2. Dezember 1991 unter Zugrundelegung der dort errechneten Entgeltpunkte in Höhe von 43,9660 berechnet wird, wobei für die Zeit ab 1. Juli 1998 zusätzlich die höheren Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden sollen. Sie hat beantragt, festzustellen, dass der Bescheid vom 2. Dezember 1991 bestandskräftig ist.
Mit Urteil vom 28. August 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Unter Hinweis auf § 123 SGG hat es den von der Klägerin gestellten Antrag als nicht maßgeblich angesehen. Ihrem Vorbringen sei zu entnehmen, dass sie eine Anfechtungsklage gegen den Überprüfungsbescheid vom 21. Dezember 1999 erhoben habe. Die Klägerin habe zunächst eine auf Bescheidung ihres Antrags auf Überprüfung des Rentenbescheides vom 27. November 1995 gerichtete Untätigkeitsklage erhoben, der die Beklagte durch den Erlass des Bescheides vom 21. Dezember 1999 abgeholfen habe. Der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid sei als Klageänderung auszulegen. In dem Schriftsatz der Beklagten vom 30. März 2000 könne ein Widerspruchsbescheid gesehen werden. Die zulässige Klage sei aber unbegründet. Der nach § 44 SGB X zu überprüfende Bescheid vom 27. November 1995 sei nicht unrichtig. Die Beklagte habe zutreffend eine Neuberechnung der Rente nach § 307b Abs. 1 SGB VI vorgenommen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 15. September 2000 zugestellte Urteil am 2. Oktober des Jahres Berufung eingelegt. Wegen ihres Klagebegehrens nimmt sie auf ihre Klageschrift vom 21. April 1999 Bezug. Das Sozialgericht habe ihre Klage unzutreffend als Untätigkeitsklage angesehen. Sie habe nicht die Erteilung eines Bescheides beantragt. Der Bescheid vom 21. Dezember 1999 stehe mit dem vorliegenden Verfahren in keinem Zusammenhang. In dem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch habe das Sozialgericht unzutreffend eine Klageänderung gesehen. In der Sache gehe es darum, dass die Beklagte an den Bescheid vom 2. Dezember 1991 gebunden sei und die in diesem Bescheid der Rentenberechnung zugrunde gelegten 43,9660 persönlichen Entgeltpunkte nicht durch den Bescheid vom 27. November 1995 auf 40,0061 Entgeltpunkte habe kürzen dürfen.
Einen Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz hat der Senat durch Beschluss vom 8. Januar 2001 abgelehnt, weil die Klage in der Hauptsache unzulässig sei. Der im Erörterungstermin am 13. Juli 2000 gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig. Einer anderen Auslegung ihres Klagebegehrens habe die Klägerin ausdrücklich widersprochen.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 12. Januar 2001 erklärt, nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt zu haben. Im Übrigen sei der Bescheid vom 2. Dezember 1991 nach § 307a SGB VI endgültig, weshalb eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 27. November 1995 ausgeschlossen sei.
Mit Bescheid vom 5. November 2001 hat die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin ab dem 1. Mai 1999 aufgrund des Zweiten Änderungsgesetz zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (2. AAÜG-ÄndG) neu festgestellt und mitgeteilt, dass es bei der bisherigen Rentenzahlung verbleibe. Die Klägerin hält auch diesen Bescheid für rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. August 2000 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 1991 bestandskräftig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Sie ist der Auffassung, die Bescheide vom 21. Dezember 1999, 24. Februar 2000 und 5. November 2001 wären nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die Klägerin wurde mit Schreiben des Berichterstatters vom 26. November 2001 darauf hingewiesen, dass sich die verfahrensrechtlichen Fragen des Beschlusses vom 8. Januar 2001 auch im Hauptsacheverfahren stellen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakte (Az. des SG: S 6 RA 569/99 WA, zuvor S 6 RA 138/99), die Akte des Verfahrens über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (L 1 RA 112/00 ER) und die Rentenakte der Beklagten über die Klägerin (Vers.-Nr. ) verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und lagen dem Senat bei der Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist unbegründet, weil bereits die von der Klägerin erhobene Klage unzulässig ist. Das Gericht entscheidet nach § 123 SGG über die vom Kläger, hier von der Klägerin, erhobenen Ansprüche, ohne an die Formulierung der Anträge gebunden zu sein. Dabei hat das Gericht ggf. den Antrag auszulegen, ohne am Wortlaut zu haften, und den wirklichen Willen der Klägerin auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, insbesondere der Schriftsätze und protokollierten Erklärungen, zu erforschen (vgl. BSG 10.3.1994 - 7 RAr 38/93 = BSGE 74, 77 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11; BSG 04.12.1997 – 7 RAr 24/96; 30.08.2001 – B 4 RA 114/00 R = SozR 3-2600 § 149 Nr. 6).
Mit der von ihr erhobenen Klage möchte die Klägerin erreichen, dass ihre Rente weiterhin auf Grundlage der im Bescheid vom 2. Dezember 1991 ausgewiesenen Summe der Entgeltpunkte berechnet wird, die zusätzlich ab dem 1. Juli 1998 aufgrund der Neuregelung der Kindererziehungszeiten durch das Rentenreformgesetz zu erhöhen ist, und auf dieser Basis eine Abschmelzung des Auffüllbetrags entsprechend § 315a S. 4 und 5 SGB VI. Dies ergibt sich bereits aus den Anträgen der Klageschrift vom 21. April 1999 und 29. Mai 1999, auf die die Klägerin auch in ihrer Berufungsschrift vom 28. September 2000 ausdrücklich Bezug nimmt. Ferner hat sie dies bezüglich der ersten beiden Punkte in der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 13. Juli 2000 deutlich gemacht. In diesem Termin hat sie auch klargestellt, dass sie die mit Bescheid vom 27. November 1995 vorgenommene Neuberechnung nach § 307b SGB VI für rechtswidrig hält und festgestellt haben möchte, dass die Beklagte an den Bescheid vom 2. Dezember 1991 gebunden ist. Den Kerngedanken ihrer Argumentation, dass die mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 erfolgte Umwertung ihrer Rente nach § 307a SGB VI endgültig, die Neuberechnung nach § 307b SGB VI rechtswidrig und deshalb die Rente weiter auf der Grundlage des Bescheides vom 2. Dezember 1991 zu berechnen sei, hat die Klägerin darüber hinaus in verschiedenen Stellungnahmen während des Klage- und Berufungsverfahrens wiederholt.
Dieses Anliegen kann mit dem von der Klägerin im Erörterungstermin am 13. Juli 2000 gestellten Antrag, "festzustellen, dass der Bescheid vom 02.12.1991 bestandskräftig ist", auf dem sie sinngemäß auch in der Berufungsschrift vom 28. September 2000 sowie den Schreiben vom 12. Januar und 23. Juli 2001 beharrt, nicht zulässig verfolgt werden. Eine Feststellungsklage ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGG u.a. statthaft, wenn die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird. Allerdings dürfen mit der Feststellungsklage nicht die Vorschriften über Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, insbesondere über Vorverfahren und Klagefristen umgangen werden (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 55 RdNr. 19 ff). Die Feststellungsklage ist daher unzulässig, wenn der begehrten Feststellung ein den selben Gegenstand regelnder Verwaltungsakt entgegensteht (BSG 26. Februar 1992 – 12 RK 15/90 = BSGE 70, 99 ff = SozR 3-1500 § 54 Nr. 15). Dies ist hier der Fall, denn durch den bestandskräftigen Bescheid vom 27. November 1995 wurde die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin vom 1. Juli 1990 an neu berechnet. Diese Neuberechnung trat an die Stelle der Berechnung des Bescheides vom 2. Dezember 1991. Die Klägerin hat auch durchaus erkannt, dass der Bescheid vom 27. November 1995 der von ihr begehrten Berechnung ihrer Rente auf Grundlage der im Bescheid vom 2. Dezember 1991 ermittelten höheren Zahl von Entgeltpunkten entgegensteht. Dennoch besteht sie trotz der Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage im angefochtenen Urteil und im Beschluss des Senats vom 8. Januar 2001, auf die mit Schreiben des Berichterstatters vom 8. Januar 2000 nochmals ausdrücklich hingewiesen wurde, darauf, dass ihre Klage weder eine Anfechtungsklage hinsichtlich des Bescheides vom 27. November 1995 sei (Bl. 165), noch gegen den Überprüfungsbescheid vom 21. Dezember 1999 gerichtet sei (Bl. 145), sondern allein auf die Feststellung der Bindung der Beklagten an den Bescheid vom 2. Dezember 1991. Diese Feststellungsklage ist jedoch unzulässig.
Für das eingangs umschriebene Begehren könnte der Klägerin verfahrensrechtlich zulässig Rechtsschutz nur im Wege einer gegen den Überprüfungsbescheid vom 21. Dezember 1999 gerichteten Anfechtungsklage gewährt werden. Diese wäre nach § 54 Abs. 1 SGG mit einer auf die Abänderung des Bescheides vom 27. November 1995 gerichteten Verpflichtungsklage zu verbinden. Nur hierdurch wäre eine Aufhebung oder Änderung des bestandskräftigen Bescheides vom 27. November 1995 im Sinne der Klägerin zu erreichen. Dazu müsste mit dem Sozialgericht die am 22. April 1999 erhobene Klage als auf Erlass eines Überprüfungsbescheides gerichtete Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 SGG) ausgelegt werden. Durch ihre durch das Wort "zunächst" eingeschränkte Erklärung vom 30. April 1999 mag die Klägerin diese Klage nicht wirksam zurückgenommen haben. Allerdings wäre die - so ausgelegte - Untätigkeitsklage mit Erlass des Bescheides vom 21. Dezember 1999 unzulässig geworden. Die Klage wäre aus diesem Grunde abzuweisen, es sei denn, dass der Widerspruch gegen diesen Bescheid mit dem Sozialgericht als Klageänderung auszulegen ist (zu Untätigkeitsklage und Klageänderung nach Erlass des begehrten Bescheides siehe Binder in HK-SGG § 88 RdNr. 16). Dieser Auslegung hat die Klägerin in ihrer Berufungsschrift ausdrücklich widersprochen. Auch in ihrem Schreiben vom 12. Januar 2001 betont sie trotz des vorangegangenen Beschlusses vom 8. Januar 2001, dass eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 27. November 1995 nicht gewollt sei, was nach den weiteren Umständen auch auf den Überprüfungsbescheid vom 21. Dezember 1999 bezogen werden kann.
Diese Erklärungen können auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin tatsächlich verfolgte Begehren übergangen werden. Die Bindung des Gerichts nach § 123 SGG an die vom Kläger erhobenen Ansprüche und nicht an die Fassung der Anträge sowie deren Auslegung findet zumindest dort eine Grenze, wo eindeutige Erklärungen des Klägers vorliegen, trotz entsprechender Hinweise an diesen festgehalten und wie im Falle der Klägerin einer zweckdienlichen Auslegung ausdrücklich widersprochen wird. Gegenstand des Verfahrens sind danach allein die von der Klägerin – unzulässig - begehrten Feststellungen bezüglich des Bescheides vom 2. Dezember 1991.
Aus diesem Grunde sind auch den Bescheid vom 27. November 1995 abändernde Bescheide nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Zwar trat der Bescheid vom 27. November 1995 an die Stelle des Bescheides vom 2. Dezember 1991. Nach den eindeutigen Erklärungen der Klägerin ist aber weder der Bescheid vom 27. November 1995, noch der sich hierauf beziehende Überprüfungsbescheid vom 21. Dezember 1999 Gegenstand ihrer Klage, sodass die nachfolgenden Bescheide den, dem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakt i.S. des § 96 Abs. 1 SGG weder abändern noch ersetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung auf geklärter Rechtsgrundlage handelt, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Wesentlichen die gerichtliche Feststellung, dass ein Umwertungsbescheid vom 2. Dezember 1991 bestandskräftig ist und die Beklagte an die hierin festgestellte Summe der persönlichen Entgeltpunkte endgültig gebunden ist.
Die 1938 geborene Klägerin bezog ab dem 1. August 1974 eine Invalidenrente der Sozialversicherung der DDR und eine Zusatzinvalidenrente der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI). Zur Invalidenrente wurde aufgrund der 1. Rentenanpassungsverordnung vom 14. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2867) ein Erhöhungsbetrag gezahlt, der den Zahlbetrag der Zusatzinvalidenrente ab dem 1. Januar 1991 überstieg, sodass diese nicht mehr zu zahlen war. Der Gesamtauszahlungsbetrag erhöhte sich zum 1. Juli 1991 auf 978,00 DM.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 wertete die Beklagte die Invalidenrente ab 1. Januar 1992 in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit um und passte sie dem Rentenrecht des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) an. Der Monatsbetrag der Rente wurde auf 1153,06 DM festgesetzt. Dieser Betrag setzte sich aus dem Monatsbetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 928,12 DM und einem Auffüllbetrag nach § 315a Satz 1 SGB VI von 116,78 DM zusammen, der in dieser Höhe bis zum 31. Dezember 1995 zu zahlen war. Der Berechnung des Monatsbetrags der Erwerbsunfähigkeitsrente lagen 43,9660 persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die im maschinellen Verfahren nach § 307a Abs. 8 SGB VI ermittelt worden waren. Der Monatsbetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente erhöhte sich bis zum 1. Januar 1996 auf 1667,19 DM zuzüglich des nach § 315a S. 4 SGB VI zu diesem Zeitpunkt um ein Fünftel geminderten Auffüllbetrags von 93,42 DM, also auf insgesamt 1.760,61 DM.
Mit bestandskräftig gewordenem Rentenbescheid vom 27. November 1995 stellte die Beklagte die Rente ab 1. Juli 1990 neu fest. Danach war der bisherige Monatsbetrag der Rente von zuletzt 1.760,61 DM weiter maßgeblich, da dieser durchgehend höher war als die nach § 307b SGB VI neu berechnete Rente, der nur noch 40,0061 persönliche Entgeltpunkte zugrunde lagen.
Während einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 25. August 1998 beantragte die Klägerin ausweislich der von ihr unterzeichneten Niederschrift eine Überprüfung des Rentenbescheides vom 27. November 1995. Sie beanstandete, dass die in der Berechnung ausgewiesenen Beträge nicht mit den in der Vergangenheit tatsächlich gezahlten übereinstimmten. Leistungen aus der Zusatzversorgung habe sie nie erhalten, lediglich den "SV-Anteil". Mit Schreiben vom 24. August 1998 bat sie zusätzlich darum, das Abschmelzen des Auffüllbetrages ab 1. Januar 1996 zu überprüfen und die Rente weiterhin anzupassen. Ferner bat sie um die Überprüfung einer Anhebung der Bewertung von Kindererziehungszeiten zum 1. Juli 1998.
Mit Bescheid vom 4. September 1998 berechnete die Beklagte ab 1. September 1998 die Rente der Klägerin neu, da sich der Beitragssatz der Krankenversicherung geändert hatte. Auf Antrag der Klägerin vom 21. August 1998 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 1998 deren Anspruch auf Altersrente für Erwerbsunfähige ab 1. August des Jahres an. Jedoch erklärte sie, die bisherige Rente nach § 89 Abs. 1 SGB VI weiter zu leisten, da diese höher als die Altersrente sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 9. Dezember 1998 Widerspruch.
Die Klägerin hat am 22. April 1999 Klage zum Sozialgericht Halle erhoben. Sie hat sich dagegen gewandt, dass die Beklagte ab 1. Juli 1996 die monatliche Rente "konstant" auf 1.760,61 DM festgesetzt hat. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte sei an die dem Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom 2. Dezember 1991 zugrunde gelegte Zahl persönlicher Entgeltpunkte in Höhe von insgesamt 43,9660 gebunden. Hierzu seien ab 1. Juli 1998 die stufenweise erhöhten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten hinzuzurechnen. Außerdem dürfe der Auffüllbetrag nicht ab 1. Januar 1996 gänzlich abgeschmolzen werden und die Rente sei zum 1. Juli 1996 dem erhöhten aktuellen Rentenwert anzupassen.
Mit Schreiben vom 30. April 1999 hat die Klägerin dem Sozialgericht mitgeteilt, aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (vom 28. April 1999) nehme sie ihre Klage "zunächst" zurück. Das Sozialgericht hat diese Erklärung als verfahrensbeendende Klagerücknahme behandelt.
Mit am 31. Mai 1999 beim Sozialgericht eingegangenem Schreiben vom 29. des Monats hat die Klägerin erklärt, sie nehme ihre Klage wieder auf und erweitere sie um den Antrag, den Rentenbescheid vom 27. November 1995 für ungültig zu erklären, bis das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 wirksam werde. Daraufhin hat das Sozialgericht das Verfahren unter neuem Aktenzeichen weitergeführt.
Die Beklagte hat unter dem Datum vom 29. Juni 1999 auf die Klage vom 22. April des Jahres erwidert. Sie hat angenommen, die Klage richte sich gegen den Rentenbescheid vom 19. November 1998, und mitgeteilt, dass sie das erforderliche Vorverfahren nachholen werde. Die Klägerin hat dagegen eingewendet, der Bescheid vom 19. November 1998 sei nicht Gegenstand ihrer Klage, und eine Entscheidung des Gerichts über die von ihr in ihren Schreiben vom 21. April und 29. Mai 1999 formulierten Anträge verlangt. Sie begehre keine Neufeststellung der Rente, sondern mache geltend, dass der Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom 2. Dezember 1991 bindend geworden sei (Schreiben vom 27. August, 22. September und 25. Oktober 1999).
Mit Bescheid vom 21. Dezember 1999 hat die Beklagte eine Rücknahme des Rentenbescheides vom 27. November 1995 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) abgelehnt. Die Überprüfung habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente sei nach § 307b Abs. 1 SGB VI neu festzustellen gewesen, da die Klägerin der Zusatzversorgung angehört habe. Die Zugehörigkeit bleibe auch bestehen, wenn - wie hier - im Dezember 1991 aus der Zusatzversorgung keine Rente mehr gezahlt worden sei. Gleichzeitig sei die Höhe der nach dem Bescheid vom 27. November 1995 aufgrund der wegen Besitzstandsschutzes maßgeblich gebliebenen bisherigen Rente richtig ermittelt worden. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 10. Januar 2000 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr Klagevorbringen wiederholt.
Mit Rentenbescheid vom 24. Februar 2000 hat die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 1992 neu berechnet und der Klägerin mitgeteilt, dass der bisherige Monatsbetrag der Rente weiter maßgeblich sei, da dieser den dynamisierten Garantiebetrag übersteige. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 29. Februar 2000 Widerspruch eingelegt.
In einer Stellungnahme vom 17. März 2000 hat die Klägerin mit weiterhin gleicher Begründung geltend gemacht, die Beklagte sei nach § 44 SGB X verpflichtet, den Bescheid vom 27. November 1995 zurückzunehmen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30. März 2000 erwidert, die Rente werde der Klägerin in der ihr gesetzlich zustehenden Höhe gezahlt. In einem Erörterungstermin am 13. Juli 2000 hat die Klägerin erklärt, sie wolle erreichen, dass ihre Rente ausgehend von der Umwertung nach § 307a SGB VI in dem Bescheid vom 2. Dezember 1991 unter Zugrundelegung der dort errechneten Entgeltpunkte in Höhe von 43,9660 berechnet wird, wobei für die Zeit ab 1. Juli 1998 zusätzlich die höheren Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden sollen. Sie hat beantragt, festzustellen, dass der Bescheid vom 2. Dezember 1991 bestandskräftig ist.
Mit Urteil vom 28. August 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Unter Hinweis auf § 123 SGG hat es den von der Klägerin gestellten Antrag als nicht maßgeblich angesehen. Ihrem Vorbringen sei zu entnehmen, dass sie eine Anfechtungsklage gegen den Überprüfungsbescheid vom 21. Dezember 1999 erhoben habe. Die Klägerin habe zunächst eine auf Bescheidung ihres Antrags auf Überprüfung des Rentenbescheides vom 27. November 1995 gerichtete Untätigkeitsklage erhoben, der die Beklagte durch den Erlass des Bescheides vom 21. Dezember 1999 abgeholfen habe. Der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid sei als Klageänderung auszulegen. In dem Schriftsatz der Beklagten vom 30. März 2000 könne ein Widerspruchsbescheid gesehen werden. Die zulässige Klage sei aber unbegründet. Der nach § 44 SGB X zu überprüfende Bescheid vom 27. November 1995 sei nicht unrichtig. Die Beklagte habe zutreffend eine Neuberechnung der Rente nach § 307b Abs. 1 SGB VI vorgenommen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 15. September 2000 zugestellte Urteil am 2. Oktober des Jahres Berufung eingelegt. Wegen ihres Klagebegehrens nimmt sie auf ihre Klageschrift vom 21. April 1999 Bezug. Das Sozialgericht habe ihre Klage unzutreffend als Untätigkeitsklage angesehen. Sie habe nicht die Erteilung eines Bescheides beantragt. Der Bescheid vom 21. Dezember 1999 stehe mit dem vorliegenden Verfahren in keinem Zusammenhang. In dem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch habe das Sozialgericht unzutreffend eine Klageänderung gesehen. In der Sache gehe es darum, dass die Beklagte an den Bescheid vom 2. Dezember 1991 gebunden sei und die in diesem Bescheid der Rentenberechnung zugrunde gelegten 43,9660 persönlichen Entgeltpunkte nicht durch den Bescheid vom 27. November 1995 auf 40,0061 Entgeltpunkte habe kürzen dürfen.
Einen Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz hat der Senat durch Beschluss vom 8. Januar 2001 abgelehnt, weil die Klage in der Hauptsache unzulässig sei. Der im Erörterungstermin am 13. Juli 2000 gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig. Einer anderen Auslegung ihres Klagebegehrens habe die Klägerin ausdrücklich widersprochen.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 12. Januar 2001 erklärt, nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt zu haben. Im Übrigen sei der Bescheid vom 2. Dezember 1991 nach § 307a SGB VI endgültig, weshalb eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 27. November 1995 ausgeschlossen sei.
Mit Bescheid vom 5. November 2001 hat die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin ab dem 1. Mai 1999 aufgrund des Zweiten Änderungsgesetz zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (2. AAÜG-ÄndG) neu festgestellt und mitgeteilt, dass es bei der bisherigen Rentenzahlung verbleibe. Die Klägerin hält auch diesen Bescheid für rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. August 2000 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 1991 bestandskräftig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Sie ist der Auffassung, die Bescheide vom 21. Dezember 1999, 24. Februar 2000 und 5. November 2001 wären nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die Klägerin wurde mit Schreiben des Berichterstatters vom 26. November 2001 darauf hingewiesen, dass sich die verfahrensrechtlichen Fragen des Beschlusses vom 8. Januar 2001 auch im Hauptsacheverfahren stellen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakte (Az. des SG: S 6 RA 569/99 WA, zuvor S 6 RA 138/99), die Akte des Verfahrens über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (L 1 RA 112/00 ER) und die Rentenakte der Beklagten über die Klägerin (Vers.-Nr. ) verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und lagen dem Senat bei der Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist unbegründet, weil bereits die von der Klägerin erhobene Klage unzulässig ist. Das Gericht entscheidet nach § 123 SGG über die vom Kläger, hier von der Klägerin, erhobenen Ansprüche, ohne an die Formulierung der Anträge gebunden zu sein. Dabei hat das Gericht ggf. den Antrag auszulegen, ohne am Wortlaut zu haften, und den wirklichen Willen der Klägerin auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, insbesondere der Schriftsätze und protokollierten Erklärungen, zu erforschen (vgl. BSG 10.3.1994 - 7 RAr 38/93 = BSGE 74, 77 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11; BSG 04.12.1997 – 7 RAr 24/96; 30.08.2001 – B 4 RA 114/00 R = SozR 3-2600 § 149 Nr. 6).
Mit der von ihr erhobenen Klage möchte die Klägerin erreichen, dass ihre Rente weiterhin auf Grundlage der im Bescheid vom 2. Dezember 1991 ausgewiesenen Summe der Entgeltpunkte berechnet wird, die zusätzlich ab dem 1. Juli 1998 aufgrund der Neuregelung der Kindererziehungszeiten durch das Rentenreformgesetz zu erhöhen ist, und auf dieser Basis eine Abschmelzung des Auffüllbetrags entsprechend § 315a S. 4 und 5 SGB VI. Dies ergibt sich bereits aus den Anträgen der Klageschrift vom 21. April 1999 und 29. Mai 1999, auf die die Klägerin auch in ihrer Berufungsschrift vom 28. September 2000 ausdrücklich Bezug nimmt. Ferner hat sie dies bezüglich der ersten beiden Punkte in der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 13. Juli 2000 deutlich gemacht. In diesem Termin hat sie auch klargestellt, dass sie die mit Bescheid vom 27. November 1995 vorgenommene Neuberechnung nach § 307b SGB VI für rechtswidrig hält und festgestellt haben möchte, dass die Beklagte an den Bescheid vom 2. Dezember 1991 gebunden ist. Den Kerngedanken ihrer Argumentation, dass die mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 erfolgte Umwertung ihrer Rente nach § 307a SGB VI endgültig, die Neuberechnung nach § 307b SGB VI rechtswidrig und deshalb die Rente weiter auf der Grundlage des Bescheides vom 2. Dezember 1991 zu berechnen sei, hat die Klägerin darüber hinaus in verschiedenen Stellungnahmen während des Klage- und Berufungsverfahrens wiederholt.
Dieses Anliegen kann mit dem von der Klägerin im Erörterungstermin am 13. Juli 2000 gestellten Antrag, "festzustellen, dass der Bescheid vom 02.12.1991 bestandskräftig ist", auf dem sie sinngemäß auch in der Berufungsschrift vom 28. September 2000 sowie den Schreiben vom 12. Januar und 23. Juli 2001 beharrt, nicht zulässig verfolgt werden. Eine Feststellungsklage ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGG u.a. statthaft, wenn die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird. Allerdings dürfen mit der Feststellungsklage nicht die Vorschriften über Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, insbesondere über Vorverfahren und Klagefristen umgangen werden (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 55 RdNr. 19 ff). Die Feststellungsklage ist daher unzulässig, wenn der begehrten Feststellung ein den selben Gegenstand regelnder Verwaltungsakt entgegensteht (BSG 26. Februar 1992 – 12 RK 15/90 = BSGE 70, 99 ff = SozR 3-1500 § 54 Nr. 15). Dies ist hier der Fall, denn durch den bestandskräftigen Bescheid vom 27. November 1995 wurde die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin vom 1. Juli 1990 an neu berechnet. Diese Neuberechnung trat an die Stelle der Berechnung des Bescheides vom 2. Dezember 1991. Die Klägerin hat auch durchaus erkannt, dass der Bescheid vom 27. November 1995 der von ihr begehrten Berechnung ihrer Rente auf Grundlage der im Bescheid vom 2. Dezember 1991 ermittelten höheren Zahl von Entgeltpunkten entgegensteht. Dennoch besteht sie trotz der Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage im angefochtenen Urteil und im Beschluss des Senats vom 8. Januar 2001, auf die mit Schreiben des Berichterstatters vom 8. Januar 2000 nochmals ausdrücklich hingewiesen wurde, darauf, dass ihre Klage weder eine Anfechtungsklage hinsichtlich des Bescheides vom 27. November 1995 sei (Bl. 165), noch gegen den Überprüfungsbescheid vom 21. Dezember 1999 gerichtet sei (Bl. 145), sondern allein auf die Feststellung der Bindung der Beklagten an den Bescheid vom 2. Dezember 1991. Diese Feststellungsklage ist jedoch unzulässig.
Für das eingangs umschriebene Begehren könnte der Klägerin verfahrensrechtlich zulässig Rechtsschutz nur im Wege einer gegen den Überprüfungsbescheid vom 21. Dezember 1999 gerichteten Anfechtungsklage gewährt werden. Diese wäre nach § 54 Abs. 1 SGG mit einer auf die Abänderung des Bescheides vom 27. November 1995 gerichteten Verpflichtungsklage zu verbinden. Nur hierdurch wäre eine Aufhebung oder Änderung des bestandskräftigen Bescheides vom 27. November 1995 im Sinne der Klägerin zu erreichen. Dazu müsste mit dem Sozialgericht die am 22. April 1999 erhobene Klage als auf Erlass eines Überprüfungsbescheides gerichtete Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 SGG) ausgelegt werden. Durch ihre durch das Wort "zunächst" eingeschränkte Erklärung vom 30. April 1999 mag die Klägerin diese Klage nicht wirksam zurückgenommen haben. Allerdings wäre die - so ausgelegte - Untätigkeitsklage mit Erlass des Bescheides vom 21. Dezember 1999 unzulässig geworden. Die Klage wäre aus diesem Grunde abzuweisen, es sei denn, dass der Widerspruch gegen diesen Bescheid mit dem Sozialgericht als Klageänderung auszulegen ist (zu Untätigkeitsklage und Klageänderung nach Erlass des begehrten Bescheides siehe Binder in HK-SGG § 88 RdNr. 16). Dieser Auslegung hat die Klägerin in ihrer Berufungsschrift ausdrücklich widersprochen. Auch in ihrem Schreiben vom 12. Januar 2001 betont sie trotz des vorangegangenen Beschlusses vom 8. Januar 2001, dass eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 27. November 1995 nicht gewollt sei, was nach den weiteren Umständen auch auf den Überprüfungsbescheid vom 21. Dezember 1999 bezogen werden kann.
Diese Erklärungen können auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin tatsächlich verfolgte Begehren übergangen werden. Die Bindung des Gerichts nach § 123 SGG an die vom Kläger erhobenen Ansprüche und nicht an die Fassung der Anträge sowie deren Auslegung findet zumindest dort eine Grenze, wo eindeutige Erklärungen des Klägers vorliegen, trotz entsprechender Hinweise an diesen festgehalten und wie im Falle der Klägerin einer zweckdienlichen Auslegung ausdrücklich widersprochen wird. Gegenstand des Verfahrens sind danach allein die von der Klägerin – unzulässig - begehrten Feststellungen bezüglich des Bescheides vom 2. Dezember 1991.
Aus diesem Grunde sind auch den Bescheid vom 27. November 1995 abändernde Bescheide nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Zwar trat der Bescheid vom 27. November 1995 an die Stelle des Bescheides vom 2. Dezember 1991. Nach den eindeutigen Erklärungen der Klägerin ist aber weder der Bescheid vom 27. November 1995, noch der sich hierauf beziehende Überprüfungsbescheid vom 21. Dezember 1999 Gegenstand ihrer Klage, sodass die nachfolgenden Bescheide den, dem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakt i.S. des § 96 Abs. 1 SGG weder abändern noch ersetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung auf geklärter Rechtsgrundlage handelt, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved