L 1 RA 6/01

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 RA 126/98
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 6/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 27. Dezember 2000 abgeändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Zahlbetrages der Rente aus dem Besitzschutz für die Versorgungsanwartschaft, insbesondere darüber, wie deren Höhe zu ermitteln ist.

Der im April 1928 geborene Kläger war seit dem 1. Mai 1971 ordentlicher Professor an der Technischen Hochschule für Chemie "C. S. " L. –M ... Mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 stellte ihm die Staatliche Versicherung die Urkunde und einen Nachtrag vom 19. November 1971 aus, nach der er mit einem Versorgungssatz von 60 v.H. ohne Anwendung der Höchstgrenze von 800,- M in die Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz einbezogen war.

Nach einer Bescheinigung der Hochschule vom 22. September 1992 erzielte der Kläger zwischen Juli 1989 und Juni 1990 jeweils einen Bruttomonatsverdienst von 3650,- M, netto 2890,- M.

Mit Schreiben vom 30. Juli 1993 berief der Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt den Kläger mit Ablauf des 30. September 1993 wegen Erreichens des Rentenalters von seinem Amt ab.

Auf den Antrag des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 1. März 1994, 22. September 1994 und 15. Februar 1995 den Anspruch auf eine Regelaltersrente von Mai 1993 an fest. Einen dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1996 zurück. Die Ermittlung des nach § 4 Abs. 4 AAÜG besitzgeschützten Betrages behielt sie bereits im Bescheid vom 1. März 1994 und im Widerspruchsbescheid einer späteren Entscheidung vor.

Mit Bescheid vom 23. August 1996 stellte die Beklagte einen besitzgeschützten Betrag von 2778,91 DM fest, aus dem sie bis zum Juni 1995 den Zahlbetrag ableitete; danach war die zuvor ermittelte Rente höher. Ausweislich eines Berechnungsbogens in der Akte ging sie zum 30. Juni 1990 von einer Anwartschaft auf die Sozialpflichtversicherungsrente von 579,- M (einschließlich 70,- M Festbetrag) aus. Den Betrag ermittelte sie nach den Vorschriften des Übergangsrechts für das Beitrittsgebiet (Art. 2 RÜG) aus 47 Arbeitsjahren (47 Jahre und 6 Monate) und einem beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen zwischen Mai 1973 und April 1993 von 1081,- DM, abzüglich 140,- M Steigerungsbetrag. Die Zusatzversorgungsanwartschaft errechnete sie als Unterschiedsbetrag von 2200,- M monatlich zu einem Versorgungshöchstsatz von 2601,- M, nämlich 90 v.H. des Monatsnettogehalts im Zeitraum Juli 1989 bis Juni 1990. Die Summe erhöhte sie um 6,84 v.H.

Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Eingangsdatum bei der Beklagten vom 10. September 1996 Widerspruch ein und machte geltend, der besitzgeschützte Betrag sei mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 2884,68 DM festzustellen, weil dieser Betrag bei richtiger Berechnung überschritten werde. Die Beachtung dieses Höchstbetrages für die auszuzahlende Rente selbst sei eine andere Frage. In einem weiteren Schreiben vom 12. Oktober 1996 führte er aus, die Berechnung habe nach einem Versorgungssatz von 80 v.H. seines bereits im August 1991 auf 4690,- DM erhöhten Bruttoeinkommens zu erfolgen.

Mit Bescheid vom 14. Januar 1997 berechnete die Beklagte die Rente im Hinblick auf einen neuen Überführungsbescheid neu. Bezüglich des besitzgeschützten Betrages ergaben sich keine Veränderungen.

Mit Bescheid vom 12. Mai 1997 stellte die Beklagte den besitzgeschützten Betrag jetzt mit 2884,68 DM fest, wobei sie den Versorgungshöchstsatz von 80 v.H. des Bruttomonatseinkommens von Juli 1989 bis Juni 1990 zugrunde legte. Der Zahlbetrag bestimmte sich jetzt bis Dezember 1995 nach dem besitzgeschützten Betrag. Mit Schreiben an das Sozialgericht Halle vom 20. Mai 1997 nahm der Kläger daraufhin eine Untätigkeitsklage gegen die Beklagte zurück und führte aus, die Beklagte habe sein Anliegen berücksichtigt, einen mindestens auf den Höchstbetrag begrenzten Besitzschutzbetrag zu zahlen. Die Rechtmäßigkeit der Begrenzung der Zusatzversorgung auf Höchstbeträge bleibe – wie er schon in seinem Widerspruch dargelegt habe – eine offene Frage, die aber wohl Gegenstand eines anderen Verfahrens sein dürfte, zumal das Bundesverfassungsgericht hier Klarheit schaffen werde.

Mit Eingangsdatum vom 25. Oktober 1997 wandte der Kläger sich "gem. § 44 SGB X" gegen die Begrenzung des besitzgeschützten Betrages und machte weiterhin die Berücksichtigung eines höheren – späteren – Bruttomonatsgehalts bei dessen Ermittlung geltend.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 1997 lehnte die Beklagte die Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 1997 nach § 44 SGB X ab. Den noch im gleichen Monat bei ihr eingegangenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch ihre Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 1998 zurück.

Mit der am 3. April 1998 beim Sozialgericht Halle eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 11. Februar 2000 den anzupassenden Betrag ermittelt, der sich aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95BVerfGE 100, 1) und des Bundessozialgerichts vom 3. August 1999 (B 4 RA 24/98 – SozR 3 – 2600 § 307b Nr. 8) ergibt. Dabei ist sie wieder – wie im Bescheid vom 23. August 1996 - von einer Gesamtanwartschaft auf Rente und Versorgung zum 1. Juli 1990 von 2601,- M ausgegangen. Sie hat den Standpunkt vertreten, gem. § 48 Abs. 3 SGB X habe sie insoweit eine Aussparung vorzunehmen. Für den Zeitraum bis Juni 1994 hat sie den Zahlbetrag weiterhin nach dem Betrag von 2884,68 DM monatlich bemessen, für den nachfolgenden Zeitraum bis Dezember nach dem anzupassenden Betrag von 2601 DM. Danach überstieg die nach den allgemeinen Regeln des SGB VI aus dem Versicherungsverlauf ermittelte Rente den anzupassenden und weiterhin den besitzgeschützten Betrag. Wegen der Einzelheiten des Bescheides wird auf Bl. 36 – 49 d.A. Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2000 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1998 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Bescheide vom 12. Mai 1997 und 11. Februar 2000 abzuändern und einen zum Juli 1990 besitzgeschützten Zahlbetrag von 2769,- DM, unter jährlicher Anpassung seit dem 1. Juli 1992 entsprechend dem allgemeinen Rentenwert, von Mai 1993 an zu zahlen, bis der Betrag von 2884,68 DM oder der Wert der angepassten Altersrente nach dem SGB VI ihn überschreitet. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, für eine Begrenzung der Gesamtanwartschaft aus Rente und Versorgung auf 90 v.H. des maßgeblichen Nettoeinkommens fehle eine Rechtsgrundlage. § 24 RAG sei mit einem entsprechenden Inhalt nicht mehr umgesetzt worden. Der Gesamtbetrag hätte sich rechtmäßig auf 2190,- DM Zusatzversorgung, nämlich 60 v.H. des letzten Bruttoeinkommens (gemeint: im Zeitraum von Juli 1989 bis Juni 1990), zuzüglich 579 DM Sozialpflichtversicherungsrente belaufen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die von der Beklagten vorgenommene Begrenzung sich unmittelbar aus dem Einigungsvertrag ergebe, sei durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Urteilen vom 28. April 1999 überholt. § 24 RAG sei auf den Kläger ohnehin nicht anwendbar gewesen, weil sein Versorgungsanspruch vor 1984 entstanden sei.

Allerdings habe der Kläger nicht Anspruch auf die Berechnung der maßgeblichen Beträge unter Einbeziehung eines Versorgungsanspruchs von 80 v.H. des maßgeblichen Bruttoeinkommens gem. § 14 Abs. 3 der Verordnung über die Vergütung der Hochschullehrer sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und über die Emeritierung der Professoren. Denn der Erwerb weiterer Anwartschaften nach dem 30. Juni 1990 sei durch § 22 Abs. 3 RAG ausgeschlossen worden. Die Versorgungsregelungen seien nach dem Stand der Anwartschaft zu diesem Stichtag anzuwenden. Schon deshalb seien auch Bruttoeinkommen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr maßgeblich. Auch eine Anwartschaft auf die Versorgung nach dem Satz von 80 v.H. habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gehabt, weil er nicht emeritiert gewesen sei.

Aus dem Rentenbescheid vom 12. Mai 1997 ließe sich ebenso wenig ein höherer Rentenbetrag ableiten. Die Beklagte sei an ihren damals ermittelten besitzgeschützten Zahlbetrag vor der Kürzung auf 2884,68 DM nicht gebunden. § 48 Abs. 3 SGB X schütze Vertrauen nur im Umfang des bisher geleisteten Zahlbetrages.

Gegen den ihnen am 29. Dezember 2000 zugestellten Gerichtsbescheid haben der Kläger mit Eingangsdatum vom 11. Januar 2001 und die Beklagte mit Eingangsdatum vom 24. Januar 2001 Berufung eingelegt.

Der Kläger ist der Meinung, § 4 Abs. 4 AAÜG ordne die Anwendung der Versorgungsregelungen ohne jede Einschränkung für einen Zeitraum nach dem 30. Juni 1990 an. Selbst bei einer Begrenzung auf 90 v.H. des maßgeblichen Nettoeinkommens sei zumindest insoweit auf das Einkommen vor Versorgungsbeginn, in seinem Fall dasjenige von April 1993, abzustellen. So verstehe er auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 27. Dezember 2000 und die Bescheide der Beklagten vom 12. Mai 1997 und 3. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1998 und den Bescheid vom 11. Febru- ar 2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Altersrente mindestens nach dem höheren Be trag eines besitzgeschützten Zahlbetrages bzw. anzupassenden Betrages zu zahlen, die sich nach seinem Anspruch auf die Sozialpflichtversicherungsrente und Ver- sorgung nach 80 v.H. des Bruttoeinkommens im Zeitraum von Mai 1992 bis April 1993 bemessen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 27. Dezember 2000 abzuän- dern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Sie geht weiterhin von einer Begrenzung der überführten Anwartschaft auf 90 v.H. des Nettoeinkommens aus dem Zeitraum von Juli 1989 bis Juni 1990 aus.

Die Rentenakten der Beklagten über den Kläger – Vers.Nr. (2 Bände) – haben in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die ebenso statthafte Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Das Begehren des Klägers umfasst eine Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG, die unmittelbar bereits gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 1997 gerichtet ist. Dieser ist bereits im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 23. August 1996 gem. § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden und hat ihn durch eine höhere Rentenhöchstwertfestsetzung im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Beschwer vollständig ersetzt. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist in entsprechender Anwendung des § 86 SGG auch der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 1997 geworden, weil die Beklagte darin erneut an der im Vorverfahren zu überprüfenden Regelung festgehalten hat.

Anders, als die Beklagte und das Sozialgericht unterstellt haben, sind die Bescheide vom 23. August 1996 und 12. Mai 1997 zu keinem Zeitpunkt gem. § 77 SGG bindend geworden, soweit die Beklagte darin einen statischen Besitzschutzbetrag als Rentenhöchstwert festgestellt hat. Denn bereits gegen den Bescheid vom 23. August 1996 hat der Kläger innerhalb der Frist des § 84 Abs. 1 S. 1 SGG Widerspruch erhoben und sein Widerspruchsbegehren spätestens mit dem Schreiben vom 12. Oktober 1996 über die Zahlung des Begrenzungsbetrages von 2884,68 DM hinaus erweitert. Seine vorangehende Äußerung, die Beachtung des Höchstbetrages sei eine andere Frage, war nicht dahin zu verstehen, der Kläger nehme dessen Feststellung ggf. bestandskräftig hin. Soweit er dabei dem Missverständnis unterlegen sein sollte, diese Frage sei von dem angefochtenen Bescheid nicht berührt, ändert dies nichts an seinem Begehren, das die Beklagte entsprechend der Rechtslage nur mit dem erlassenen Bescheid in Verbindung bringen konnte. Dieses Begehren hat er zu keiner Zeit auch nur teilweise zurückgenommen. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz an das Sozialgericht vom 20. Mai 1997 ausgeführt hat, darin werde das Anliegen seines Widerspruchs vom 7. September 1996 berücksichtigt, handelt es sich schon nicht um eine Widerspruchsrücknahme, da die Erklärung nicht gegenüber der Beklagten abgegeben ist. Zudem hat er sein wirkliches Begehren mit dem Satz bekräftigt, die Begrenzung der Höchstbeträge bleibe eine offene Frage. Die gleichzeitige Aussage, dieses Anliegen sei wohl Gegenstand eines anderen Verfahrens, kann dann nur auf die mit dem Schriftsatz zurückgenommene Untätigkeitsklage bezogen werden.

Trotz des anderen rechtlichen Ausgangspunktes der Beklagten hat sie auch zu diesem Verfahrensgegenstand ein Vorverfahren durchgeführt, weil sie sachlich über die Höhe des besitzgeschützten Betrages entschieden hat.

Gegenstand des Klageverfahrens ist gem. § 96 Abs. 1 SGG der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2000 insoweit geworden, als die Beklagte darin – nämlich für Mai 1993 bis Juni 1994 – den Rentenhöchstwert in Höhe einer bisherigen Rente und – für Juli bis Dezember 1995 – einen neuen Rentenhöchstwert festgestellt hat, der den mit der Klage geltend gemachten Besitzschutzbetrag unterschreitet. Auch die insoweit ergangene Regelung zu dem anzupassenden Betrag ist mindestens in entsprechender Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, weil sie mit dem vorher geltend gemachten Streitgegenstand der Gewährung eines besitzgeschützten Rentenbetrages in rechtlichem Zusammenhang steht.

Insoweit hat der Kläger die Klage auf die Ermittlung des anzupassenden Mindestbetrages des zum Juli 1990 im Wege der Unterstellung zustehenden Betrages in Abgrenzung zu Zeitpunkt und Höhe jeweiliger Anpassungen begrenzt, weil er – jedenfalls im Berufungsverfahren – nur insoweit Einwände gegen das Urteil des Sozialgerichts und die mit ihm überprüften Bescheide erhoben hat. Der Bescheid vom 11. Februar 2000 enthält dazu eine gesonderte Regelung. Denn trotz der Darstellung des entsprechenden "Garantiebetrages" unter der Überschrift "ergänzende Begründungen und Hinweise" nimmt die Beklagte ausweislich des Textes die "erstmalige bescheidmäßige Bestimmung" des Garantiebetrages für sich in Anspruch, womit nur der Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) gemeint sein kann. Eine solche Regelung ist rechtlich auch möglich, weil es sich bei der Feststellung einer anpassungsfähigen Leistung einerseits und der Feststellung von Zeitpunkt und Ausmaß ihrer Anpassung um verschiedene Regelungen handelt (vgl. zur Anpassungsfähigkeit als Teil der Feststellung einer Rechtsposition auf Rente BSG, Urt. v. 29. 8. 96 - 4 RA 54/95SozR 3-2600 § 63 Nr. 1 S. 4 f.).

Die angefochtenen Bescheide beschweren den Kläger im angefochtenen Umfang jedoch nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil die Beklagte zutreffend den Zahlbetrag aus dem besitzgeschützten statischen Betrag mit 2884,68 DM und den anzupassenden Betrag mit 2601,- DM festgestellt hat.

Dabei ergibt sich der Anspruch des Klägers auf einen Rentenzahlbetrag nach dem Betrag der Rente von 2884,68 DM aus der ihn begünstigenden, weiterhin wirksamen Feststellung eines entsprechenden Rentenmindestwertes im Bescheid vom 12. Mai 1997, auf die sich die Beklagte im Bescheid vom 11. Februar 2000 bezogen hat.

Der Kläger hat gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, S. 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung der Änderung durch das 2. AAÜG-Änderungsgesetz vom 27.7.01 (BGBl. I S. 1939) keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren besitzgeschützten bzw. anzupassenden Betrages. Diese Vorschrift ist auf den Fall des Klägers gemäß Art. 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG anzuwenden, weil der Rentenbescheid vom 12. Mai 1997 am 28. April 1999 noch nicht bindend war. Insoweit bedarf es vor einer Entscheidung des Gerichts keines erneuten vorangehenden Verwaltungsverfahrens, weil die Beklagte den Rentenhöchstwert in dem Bescheid vom 11. Februar 2000 unter allen Gesichtspunkten dieser Vorschrift geprüft hat. Dem Bescheid vom 11. Februar 2000 liegen nämlich bereits die Grundsätze des Urteils des Bundessozialgerichts vom 3. August 1999 zu Grunde, die der Gesetzgeber in der genannten Vorschrift redaktionell neu gefasst hat. Insoweit steht der Beklagten die Entscheidung frei, ob und gegebenenfalls wann sie eine Überprüfung ihrer Rentenhöchstwertfestsetzung nach § 48 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) vornehmen will.

Zutreffend hat die Beklagte gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AAÜG die unterstellte Anspruchshöhe zum 1. Juli 1990 als Grundlage des besitzgeschützten Betrages ermittelt. Insoweit kann die damalige Höhe des Rentenanspruchs dahinstehen, weil der Gesamtzahlbetrag aus Rente und Versorgung nach den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des Versorgungssystems im Sinne von § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AAÜG auf den Betrag von gerundet 2.601,- M als 90 v.H. des maßgeblichen Nettodurchschnittseinkommens von 2890,- M beschränkt war (BSG, Urt. v. 31.7.02 – B 4 RA 2/02 R – SozR 3 – 8570 § 4 Nr. 4). Diesen Gesamtbetrag erreicht jedenfalls der damalige Rentenanspruch nicht.

Die Beschränkung folgt aus § 25 Abs. 1 Nr. 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) vom 28.6.90 (GBl. der DDR I S. 495). Denn danach besteht ein (Rest-) Zusatzversorgungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen der Rente aus der Sozialversicherung beziehungsweise gesetzlichen Rentenversicherung und 90 Prozent des Nettoverdienstes. Diese Vorschrift – und nicht § 24 RAG – ist anzuwenden, weil sie die ab 1. Juli 1990 entstehenden Ansprüche betrifft. Denn nur, aber auch alle diese Ansprüche gehen aus den bis zum 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften hervor, deren Entwicklung zum Anspruch ab Juli 1990 § 25 RAG regelt. Der Einwand des Sozialgerichts, der zusätzliche Versorgungsanspruch des Klägers sei im Sinne von § 24 Abs. 3 Buchstabe b RAG schon vor 1985 entstanden, trifft nicht zu, weil ein Versorgungsanspruch des Klägers frühestens 1993 entstanden wäre und es sich vorher lediglich um eine Anwartschaft im Sinne von § 25 Abs. 1 RAG handelte. Insoweit versteht das Sozialgericht den Begriff des Anspruchs im Sinne der §§ 24, 25 RAG falsch. Beide Vorschriften unterscheiden sich in ihrer Anwendbarkeit und ihrem Regelungsgehalt nicht durch den Zeitpunkt der Versorgungszusage, sondern durch den Beginn des Anspruchs auf Zahlungen.

Um die Prüfung eines zum Juli 1990 entstandenen Anspruchs geht es hier, weil gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, S. 5 AAÜG der für Juli 1990 als zahlbar zu unterstellende Anspruch zu ermitteln ist. Anders als der Kläger meint, ergibt sich für die Berechnung der Besitzschutzgrenze von 90 v.H. des maßgeblichen Nettoverdienstes aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht anderes. Im Gegenteil hat dieses in der Entscheidung, auf die der Senat den Kläger hingewiesen hat (Urt. v. 31. Juli 2002 – B 4 RA 112/00 R – SozR 3 – 8570 § 4 Nr. 3), für einen Fall eines Eintritts in den Vorruhestand im September 1990, der Emeritierung zum 1. Januar 1993 und des Altersrentenbeginns zum 1. Februar 1993 (die Daten sind dem vollständigen Urteil entnommen; der Zitatstelle sind sie bei der verkürzten Tatbestandswiedergabe nicht vollständig zu entnehmen) ausdrücklich entschieden, der fiktive Anspruch aus dem fiktiven Versorgungsfall zum 1. Juli 1990 (a.a.O., S. 10) sei auf höchstens 90 v.H. des im letzten Jahr vor Eintritt des fiktiven Versorgungsfalls erzielten durchschnittlichen Nettoverdienstes begrenzt (a.a.O., S. 13). Auch – wie der Kläger gemeint hat – aus einem fortbestehenden Versorgungsanspruch ist nichts anderes abzuleiten, weil dessen Regelungen schon vor dem Eintritt des Altersrentenfalls beim Kläger außer Kraft getreten sind. Sie galten nämlich nach Anl. II Kap. VIII Sachg. H Abschn. III Maßg. 9 a-c zum Einigungsvertrag (Gesetz vom 23.9.90, BGBl. II S. 585) höchstens bis zum 31. Dezember 1991.

Schließlich hat auch die Beklagte keine davon abweichende Regelung getroffen. Soweit sie nämlich den Rentenbestandteil des besitzgeschützten Betrages tatsächlich unter Einbeziehung von Zeiten bis zum 30. April 1993 ermittelt hat, hat sie keine Regelung im Sinne von § 31 S. 1 SGB X über eine Feststellung dieses Stichtages getroffen. Gegenstand einer solchen Regelung ist insoweit erst der Gesamtbetrag aus Rente und Versorgung als besitzgeschütztes Recht, den die Beklagte rechtmäßig auf den Stichtag des 1. Juli 1990 bezogen ermittelt hat.

§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RAG ist gemäß Anl. II Kap. VIII Sachg. H Abschn. III Maßg. 9b S. 2 zum Einigungsvertrag für den hier im Wege der Unterstellung zu prüfenden Versorgungsfall unmittelbar anwendbares Zusatzversorgungsrecht. Denn ungeachtet der Frage einer unmittelbaren Anwendbarkeit der in § 25 RAG im Rahmen einer Anwartschaftsüberführung getroffenen Regelungen zur Leistung und Anspruchshöhe von Renten der Sozialversicherung regelt die Vorschrift jedenfalls die höchstmögliche Versorgung unmittelbar. Die mit der Vorschrift vorgenommene Begrenzung des Versorgungssatzes hängt nach den Berechnungsregelungen des § 25 RAG nämlich nicht von dem Verhältnis der Höhe des neuen Rentenanspruches zum Versorgungsanspruch ab, sondern nur von dem der Zusatzversorgung schon vorher eigenen Umstand, überhaupt einen Anspruch über die Rente aus der Sozialversicherung hinaus zu begründen.

§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RAG zählt auch zu den am 31. Dezember 1991 maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen im Sinne von § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AAÜG, weil die Vorschrift gemäß Art. 41 Nr. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.7.91 (BGBl. I S. 1606) erst zum 1. Januar 1992 außer Kraft getreten ist.

§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RAG gilt schon seinem Wortlaut nach als äußerste Höchstgrenze für jeden einzelnen Gesamtzahlbetrag aus Rente und Versorgung. Die Versorgungsbegrenzung auf 90 v. H. des Nettoverdienstes ist auch dann vorzunehmen, wenn frühere Versorgungsregelungen für einen begrenzten Personenkreis höhere Versorgungsbeträge zuließen. Insoweit setzt die Vorschrift §§ 10 Abs. 1 Buchst. a; 14 Abs. 3 der Verordnung über die Vergütung der Hochschullehrer sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und über die Emeritierung der Professoren (VO) v. 12.7.51, GBl. der DDR S. 677, außer Kraft. Dies folgt aus dem – ursprünglichen – sachlichen Zusammenhang von § 25 Abs. 1 Nr. 3 RAG mit § 24 Abs. 3 Buchst. b Untersatz 2 RAG, weil danach die Begrenzung ausdrücklich die Außerkraftsetzung von Versorgungsregelungen zum Inhalt hat, die einen Gesamtbetrag über 90 Prozent des Nettoverdienstes zuließen. Die vom Kläger befürchtete versorgungsrechtliche Benachteiligung von Professoren mit besonderen Verdiensten in der Zeit des politischen Umbruchs mag daraus folgen, ist aber nicht – wie der Kläger meint – vom letzten demokratischen Gesetzgeber der DDR bzw. dem der Bundesrepublik ungewollt, sondern im Hinblick auf den notwendig unterschiedlichen Vertrauensschutz für schon lange vor 1990 gezahlte Versorgungen gegenüber den für die Zukunft in Aussicht gestellten Anwartschaften unvermeidlich.

Der zur Bestimmung des maßgebenden Nettoverdienstes maßgebliche Zeitraum ist der Jahreszeitraum vor Eintritt des – hier unterstellten – Versorgungsfalles. Zwar trifft § 25 Abs. 1 Nr. 3 RAG dazu keine Aussage, knüpft aber an die entsprechende Regelung in § 24 Abs. 3 Buchst. b RAG mit dem Zusatz "vor Eintritt des Versorgungsfalles" an. Dass ebenso wie bei der Ausgangsermittlung der Versorgungshöhe nach dem Bruttoeinkommen auf den Jahreszeitraum (vgl. z.B. § 10 Abs. 1 Buchst. a VO) abzustellen ist, folgt aus der gleichgerichteten Zwecksetzung, zufällige Einkommensschwankungen, die den Lebensstandard nicht geprägt haben, nicht für das Versorgungsniveau über Jahrzehnte ausschlaggebend werden zu lassen.

Über den Betrag, der sich im Sinne von § 4 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG im Wege der Unterstellung zum 1. Juli 1990 als Gesamtzahlbetrag ergibt, hat die Beklagte vor dem Bescheid vom 11. Februar 2000 noch keine Entscheidung im Sinne von § 31 S. 1 SGB X getroffen. Der Bescheid vom 12. Mai 1997 war nur insoweit im Sinne dieser Vorschrift auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, als die Beklagte darin ihre Aufgabe aus § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AAÜG erfüllt hat, einen um 6,84 v.H. erhöhten Betrag als weiterzuzahlenden Betrag festzustellen. Denn nur daraus ergaben sich nach der angewendeten Gesetzeslage Rechtswirkungen im Sinne eines Rentenanspruches. Die verschiedenen Schritte zur Ermittlung dieses Betrages, darunter die Berechnung und versorgungsrechtliche Bewertung der Anwartschaft nach dem Stand vom Juli 1990, betrafen hingegen nur die unverbindliche Begründung der verbindlichen Regelung. Dies ist erst für Fälle der Bestimmung des anpassungsfähigen Anspruchs – wie dargelegt – anders geworden, die aber noch nicht Gegenstand des Bescheides vom 12. Mai 1997 war.

Auch aus § 4 Abs. 4 S. 5 AAÜG lässt sich keine verbindliche Tatbestandswirkung einer früheren Berechnung der zum 1. Juli 1990 bestehenden Anwartschaft entnehmen. Wenn nämlich dort auf einen nach S. 1 und 2 der Vorschrift "ermittelten" Betrag abgestellt wird, besagt dies nur, vor der Durchführung der in dieser Vorschrift geregelten nachfolgenden Rechenschritte müsse ein solcher Betrag ermittelt sein, ohne zugleich auf eine vorherige Ermittlung für den besitzgeschützten Betrag im Sinne von § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AAÜG Bezug zu nehmen. Eine Tatbestandswirkung früherer Ermittlungsergebnisse wäre auch nicht zweckgerecht, weil die Beklagte angesichts der von ihr bei der früheren Anwendung von § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AAÜG vorgenommenen Begrenzungen auf einen Rentenbetrag von 2.884,68 DM vielfach gar nicht über die Anwendung eines bestimmten Versorgungssatzes nach dem Stand vom Juli 1990 entschieden hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht vor, weil die mit der Klage aufgeworfenen Rechtsfragen durch die angeführte Rechtsprechung geklärt sind.
Rechtskraft
Aus
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