Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 RA 740/99
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 14/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im vorliegenden Verfahren betreibt der Kläger eine Untätigkeitsklage.
Der Kläger beantragte im Februar 1998 bei der Beklagten medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, gemäß § 12 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) könne vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation eine weitere medizinische Leistung zur Rehabilitation nur gewährt werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sei. Seit dem Ende der letzten Reha-Maßnahme – 18. September 1997 – seien noch keine vier Jahre vergangen. Die festgestellten Gesundheitsstörungen seien auch nicht so erheblich, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Reha-Maßnahme gegeben seien (Bescheid vom 21. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 1998).
Dagegen erhob der Kläger am 30. September 1998 beim Sozialgericht Halle eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. März 1999 ab. Es schloss sich der Begründung der Beklagten an. Am 15. März 1999 legte der Kläger gegen den Gerichtsbescheid beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung ein, stellte aber mit Eingang bei der Beklagten am 15. April 1999 einen erneuten Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Auf den zur Begründung unterbreiteten Sachverhalt – ein urologisches Krankheitsbild – wies die Beklagte im anhängigen Berufungsverfahren hin und machte ihre Auffassung deutlich, dies sei dort zu berücksichtigen (Schriftsatz vom 5. Juli 1999). Den erneuten Antrag beschied sie nicht gesondert.
Im Berufungsverfahren erklärte sich die Beklagte bereit, dem Kläger medizinische Leistungen zur Rehabilitation für die Dauer von drei Wochen zu bewilligen und erließ einen entsprechenden Bescheid vom 17. April 2000. Mit einem am 15. Mai 2000 beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz nahm der Kläger dieses Anerkenntnis an. Die bewilligte Reha-Maßnahme fand vom 26. Juli 2000 bis 23. August 2000 in der Reha-Klinik Miriquidi in Thermalbad-Wiesenbad statt.
Am 25. Oktober 1999 hat der Kläger beim Sozialgericht Halle eine Untätigkeitsklage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte auch zur Bescheidung seines Antrages vom 15. April 1999 zu verurteilen: Ein Zusammenhang zwischen den Kuranträgen von Februar 1998 und von April 1999 sei nicht zu erkennen. Der Bewilligungsbescheid vom 17. April 2000 sei auf der Grundlage eines Kurantrages von März 2000 und einer Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Sachsen-Anhalt erteilt worden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. Dezember 2000 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Dem Kläger sei zuzugeben, dass die Beklagte seinen Antrag vom 15. April 1999 nicht innerhalb von sechs Monaten beschieden habe und sie sich auch nicht auf einen zureichenden Grund dafür berufen könne. Gleichwohl sei die Untätigkeitsklage zumindest mit der Bescheiderteilung vom 17. April 2000 nicht mehr begründet, denn dadurch sei der Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Bescheiderteilung entfallen. Der Bescheid über die Bewilligung von medizinischen Leistungen der Rehabilitation umfasse sämtliche bis zur Bescheiderteilung gestellten, aber noch nicht beschiedenen Anträge. Anders als bei der Gewährung von Rentenleistungen entfalte die Bewilligung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation nur Wirkung für die Zukunft, weil Kurmaßnahmen in der Vergangenheit nicht mehr durchgeführt werden könnten. Mit dem Bescheid vom 17. April 2000 sei das Rechtsschutzinteresse für eine Bescheiderteilung über den Reha-Antrag von April 1999 entfallen.
Gegen das ihm am 23. Januar 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 20. Februar 2001 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt: Es liege ein Verfahrensverstoß vor, da sich der erstinstanzlich von ihm abgelehnte Richter – was insoweit sachlich nicht zutrifft – noch nicht ordnungsgemäß dienstlich geäußert habe, das LSG dem Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 17. März 2000 aber bereits stattgegeben habe. Im Übrigen sei das Sozialgericht rechtsfehlerhaft zu der Überzeugung gelangt, dass mit dem Bescheid vom 17. April 2000 auch der Reha-Antrag von April 1999 erledigt sei. Dieser Reha-Antrag sei aber aufgrund einer völlig anderen ärztlichen – urologischen – Verordnung gestellt worden. Deshalb hätte sich das Sozialgericht hinsichtlich des urologischen Fachgebietes zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen. Es habe aber einen urologischen Befundbericht von Dr. W ... überhaupt nicht berücksichtigt. Aufgrund urologischer Probleme sei er im Übrigen bereits seit 1992 bei Herrn Dr. F ... in Behandlung. Nach einem Arbeitsunfall von März 1997 sei eine Verschlechterung und Verschlimmerung der Beschwerden eingetreten, so dass Dr. F ... eine Behandlung durch einen Facharzt für Urologie als zwingend notwendig erachtet habe. Deshalb habe der den Facharzt für Urologie Dr. W ... aufgesucht. Der Kurantrag von April 1999 sei aufgrund der zwischenzeitlich chronischen Leiden von Dr. W ... befürwortet worden. Die mit Bescheid vom 17. April 2000 bewilligte Reha-Maßnahme in der Reha-Klinik Miriquidi in Thermalbad-W ... sei nicht aufgrund seiner urologischen Probleme erfolgt. Diese Reha-Klinik sei auf orthopädische Erkrankungen eingestellt. Urologische Probleme würden und könnten dort nicht behandelt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 8. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag des Klägers vom 15. April 1999 auf Gewährung einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation einen Bescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger noch beschwert sei, da zwischenzeitlich die begehrte Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt worden sei. Der Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation von April 1999 mit dem Bearbeitungskennzeichen 8514 sei mit dem bereits im Klageverfahren laufenden Vorgang des Bearbeitungskennzeichens 8509 (Az. des SG Halle: S 6 RA 326/98, Az. des LSG: L 1 RA 23/99) zusammengelegt und auch zusammen beschieden worden. Ein weiterer Antrag auf vorzeitige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom 23. April 2002 sei mit Bescheid vom 18. Februar 2003 abgelehnt worden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass dieser Bescheid gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand der anhängigen Verfahrens geworden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2004 hat sie hingegen mitgeteilt, dem Kläger doch noch eine Kur im Mai 2003 bewilligt zu haben.
In der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung haben neben der Gerichtsakte drei Bände Reha-Akten der Beklagten über den Kläger sowie die Akte des Sozialgerichts Halle S 6 RA 326/98 sowie die Akte des Landessozialgerichts L 1 B 2/00 RA vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegenstand der Untätigkeitsklage ist die Frage, ob die Beklagte den Antrag des Klägers von April 1999 noch bescheiden muss. Eine Untätigkeitsklage hat gemäß § 88 SGG Erfolg, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.
Der von der Beklagten erlassene Bescheid vom 18. Februar 2003 ist entgegen ihrer Ansicht nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, denn §§ 96 i.V.m. 153 Abs. 1 SGG setzt einen angefochtenen oder anderweitig hinsichtlich seines Regelungsgehaltes streitgegenständlichen Verwaltungsakt voraus, der durch einen neuen Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt wird. Ein derartiger Verwaltungsakt liegt aber nicht vor, denn die Klage ist erst auf die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheiderteilung gerichtet.
Die Untätigkeitsklage ist jedoch schon unzulässig, denn mindestens in dem auf das angenommene Anerkenntnis ergehenden Ausführungsbescheid ist hier eine sachliche Bescheidung im Sinne von § 88 SGG zu sehen. Durch das angenommene Anerkenntnis oder jedenfalls vor dessen Hintergrund durch den Ausführungsbescheid ist der Bescheidungsanspruch schließlich erledigt worden, weil die Beteiligten damit den seinerzeit vor dem Senat anhängigen Streitgegenstand durch eine Kurbewilligung sachlich geregelt und damit gemäß § 101 Abs. 2 SGG insgesamt erledigt haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antrag von April 1999 aus der Sicht des Klägers auf ein ganz anderes – urologisches – Leiden gestützt war. Die im April 1999 beantragten Leistungen waren nämlich in der Sache bereits in das Verfahren über die Gewährung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation auf den Antrag vom Februar 1998 einbezogen. Denn nur sämtliche gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten können in die gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI vorzunehmende Prüfung, ob und wie die Erwerbsfähigkeit aufrecht erhalten oder wieder hergestellt werden kann, einbezogen werden. Ob und wie ein Versicherter noch bzw. wieder im Erwerbsleben einsetzbar ist, kann nur nach dem gesamten aktuellen Krankheitsbild eingeschätzt werden. Jede neu hinzutretende Krankheit kann zu einer Änderung der erforderlichen Maßnahmen führen, kann aber unter Umständen sogar den Anspruch wegen eingetretener Erwerbsunfähigkeit ganz entfallen lassen. Deshalb mussten etwaige Änderungen des Gesundheitszustandes in diesem noch nicht abgeschlossenen Verfahren berücksichtigt werden, da es für die Frage der Gewährung von Reha-Leistungen immer auf den aktuellen Gesundheitszustand ankommt. Auf welches konkrete Leiden ein Reha-Antrag gestützt wird, begrenzt somit nicht den Entscheidungsumfang der Beklagten und im gerichtlichen Verfahren nicht den des Gerichts. Im Übrigen hat die Beklagte durch ihren Schriftsatz vom 5. Juli 1999 erkennen lassen, dass sie das urologische Krankheitsbild für eine in das Gerichtsverfahren einzubeziehende Problematik hält.
Der Senat kann gemäß § 193 SGG keine, auch keine teilweise, Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers anordnen, da die Untätigkeitsklage zu keinem Zeitpunkt begründet war. Denn bis zur Annahme des Anerkenntnisses bzw. vor dessen Hintergrund bis zum Erlass des Ausführungsbescheides hatte die Beklagte einen zureichenden Grund im Sinne von § 88 Abs. 1 S. 1 SGG dafür, keinen Verwaltungsakt zu erlassen, nämlich das noch nicht abgeschlossene Verfahren über den Antrag auf Gewährung von medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation von Februar 1998. Wenn sie – was der Fall war – durch ihren Antrag auf Klageabweisung bzw. Zurückweisung der Berufung ihre Auffassung zu dem im Gerichtsverfahren anhängigen Gegenstand deutlich gemacht hat, besteht kein Bedürfnis zu gesondertem Bescheiderlass, zumal ein entsprechend ablehnender Bescheid gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens würde, ohne eine zusätzliche sachliche Klärung herbeizuführen. Deshalb war die Beklagte nicht zur Erstattung eines Teils der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu verpflichten.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, da es sich um eine Entscheidung auf geklärter Rechtsgrundlage handelt, die nicht auf einer Abweichung von Entscheidungen des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts beruht.
Tatbestand:
Im vorliegenden Verfahren betreibt der Kläger eine Untätigkeitsklage.
Der Kläger beantragte im Februar 1998 bei der Beklagten medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, gemäß § 12 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) könne vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation eine weitere medizinische Leistung zur Rehabilitation nur gewährt werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sei. Seit dem Ende der letzten Reha-Maßnahme – 18. September 1997 – seien noch keine vier Jahre vergangen. Die festgestellten Gesundheitsstörungen seien auch nicht so erheblich, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Reha-Maßnahme gegeben seien (Bescheid vom 21. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 1998).
Dagegen erhob der Kläger am 30. September 1998 beim Sozialgericht Halle eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. März 1999 ab. Es schloss sich der Begründung der Beklagten an. Am 15. März 1999 legte der Kläger gegen den Gerichtsbescheid beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung ein, stellte aber mit Eingang bei der Beklagten am 15. April 1999 einen erneuten Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Auf den zur Begründung unterbreiteten Sachverhalt – ein urologisches Krankheitsbild – wies die Beklagte im anhängigen Berufungsverfahren hin und machte ihre Auffassung deutlich, dies sei dort zu berücksichtigen (Schriftsatz vom 5. Juli 1999). Den erneuten Antrag beschied sie nicht gesondert.
Im Berufungsverfahren erklärte sich die Beklagte bereit, dem Kläger medizinische Leistungen zur Rehabilitation für die Dauer von drei Wochen zu bewilligen und erließ einen entsprechenden Bescheid vom 17. April 2000. Mit einem am 15. Mai 2000 beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz nahm der Kläger dieses Anerkenntnis an. Die bewilligte Reha-Maßnahme fand vom 26. Juli 2000 bis 23. August 2000 in der Reha-Klinik Miriquidi in Thermalbad-Wiesenbad statt.
Am 25. Oktober 1999 hat der Kläger beim Sozialgericht Halle eine Untätigkeitsklage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte auch zur Bescheidung seines Antrages vom 15. April 1999 zu verurteilen: Ein Zusammenhang zwischen den Kuranträgen von Februar 1998 und von April 1999 sei nicht zu erkennen. Der Bewilligungsbescheid vom 17. April 2000 sei auf der Grundlage eines Kurantrages von März 2000 und einer Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Sachsen-Anhalt erteilt worden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. Dezember 2000 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Dem Kläger sei zuzugeben, dass die Beklagte seinen Antrag vom 15. April 1999 nicht innerhalb von sechs Monaten beschieden habe und sie sich auch nicht auf einen zureichenden Grund dafür berufen könne. Gleichwohl sei die Untätigkeitsklage zumindest mit der Bescheiderteilung vom 17. April 2000 nicht mehr begründet, denn dadurch sei der Anspruch auf Verurteilung der Beklagten zur Bescheiderteilung entfallen. Der Bescheid über die Bewilligung von medizinischen Leistungen der Rehabilitation umfasse sämtliche bis zur Bescheiderteilung gestellten, aber noch nicht beschiedenen Anträge. Anders als bei der Gewährung von Rentenleistungen entfalte die Bewilligung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation nur Wirkung für die Zukunft, weil Kurmaßnahmen in der Vergangenheit nicht mehr durchgeführt werden könnten. Mit dem Bescheid vom 17. April 2000 sei das Rechtsschutzinteresse für eine Bescheiderteilung über den Reha-Antrag von April 1999 entfallen.
Gegen das ihm am 23. Januar 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 20. Februar 2001 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt: Es liege ein Verfahrensverstoß vor, da sich der erstinstanzlich von ihm abgelehnte Richter – was insoweit sachlich nicht zutrifft – noch nicht ordnungsgemäß dienstlich geäußert habe, das LSG dem Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 17. März 2000 aber bereits stattgegeben habe. Im Übrigen sei das Sozialgericht rechtsfehlerhaft zu der Überzeugung gelangt, dass mit dem Bescheid vom 17. April 2000 auch der Reha-Antrag von April 1999 erledigt sei. Dieser Reha-Antrag sei aber aufgrund einer völlig anderen ärztlichen – urologischen – Verordnung gestellt worden. Deshalb hätte sich das Sozialgericht hinsichtlich des urologischen Fachgebietes zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen. Es habe aber einen urologischen Befundbericht von Dr. W ... überhaupt nicht berücksichtigt. Aufgrund urologischer Probleme sei er im Übrigen bereits seit 1992 bei Herrn Dr. F ... in Behandlung. Nach einem Arbeitsunfall von März 1997 sei eine Verschlechterung und Verschlimmerung der Beschwerden eingetreten, so dass Dr. F ... eine Behandlung durch einen Facharzt für Urologie als zwingend notwendig erachtet habe. Deshalb habe der den Facharzt für Urologie Dr. W ... aufgesucht. Der Kurantrag von April 1999 sei aufgrund der zwischenzeitlich chronischen Leiden von Dr. W ... befürwortet worden. Die mit Bescheid vom 17. April 2000 bewilligte Reha-Maßnahme in der Reha-Klinik Miriquidi in Thermalbad-W ... sei nicht aufgrund seiner urologischen Probleme erfolgt. Diese Reha-Klinik sei auf orthopädische Erkrankungen eingestellt. Urologische Probleme würden und könnten dort nicht behandelt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 8. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag des Klägers vom 15. April 1999 auf Gewährung einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation einen Bescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger noch beschwert sei, da zwischenzeitlich die begehrte Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt worden sei. Der Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation von April 1999 mit dem Bearbeitungskennzeichen 8514 sei mit dem bereits im Klageverfahren laufenden Vorgang des Bearbeitungskennzeichens 8509 (Az. des SG Halle: S 6 RA 326/98, Az. des LSG: L 1 RA 23/99) zusammengelegt und auch zusammen beschieden worden. Ein weiterer Antrag auf vorzeitige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom 23. April 2002 sei mit Bescheid vom 18. Februar 2003 abgelehnt worden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass dieser Bescheid gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand der anhängigen Verfahrens geworden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2004 hat sie hingegen mitgeteilt, dem Kläger doch noch eine Kur im Mai 2003 bewilligt zu haben.
In der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung haben neben der Gerichtsakte drei Bände Reha-Akten der Beklagten über den Kläger sowie die Akte des Sozialgerichts Halle S 6 RA 326/98 sowie die Akte des Landessozialgerichts L 1 B 2/00 RA vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegenstand der Untätigkeitsklage ist die Frage, ob die Beklagte den Antrag des Klägers von April 1999 noch bescheiden muss. Eine Untätigkeitsklage hat gemäß § 88 SGG Erfolg, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.
Der von der Beklagten erlassene Bescheid vom 18. Februar 2003 ist entgegen ihrer Ansicht nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, denn §§ 96 i.V.m. 153 Abs. 1 SGG setzt einen angefochtenen oder anderweitig hinsichtlich seines Regelungsgehaltes streitgegenständlichen Verwaltungsakt voraus, der durch einen neuen Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt wird. Ein derartiger Verwaltungsakt liegt aber nicht vor, denn die Klage ist erst auf die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheiderteilung gerichtet.
Die Untätigkeitsklage ist jedoch schon unzulässig, denn mindestens in dem auf das angenommene Anerkenntnis ergehenden Ausführungsbescheid ist hier eine sachliche Bescheidung im Sinne von § 88 SGG zu sehen. Durch das angenommene Anerkenntnis oder jedenfalls vor dessen Hintergrund durch den Ausführungsbescheid ist der Bescheidungsanspruch schließlich erledigt worden, weil die Beteiligten damit den seinerzeit vor dem Senat anhängigen Streitgegenstand durch eine Kurbewilligung sachlich geregelt und damit gemäß § 101 Abs. 2 SGG insgesamt erledigt haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antrag von April 1999 aus der Sicht des Klägers auf ein ganz anderes – urologisches – Leiden gestützt war. Die im April 1999 beantragten Leistungen waren nämlich in der Sache bereits in das Verfahren über die Gewährung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation auf den Antrag vom Februar 1998 einbezogen. Denn nur sämtliche gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten können in die gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI vorzunehmende Prüfung, ob und wie die Erwerbsfähigkeit aufrecht erhalten oder wieder hergestellt werden kann, einbezogen werden. Ob und wie ein Versicherter noch bzw. wieder im Erwerbsleben einsetzbar ist, kann nur nach dem gesamten aktuellen Krankheitsbild eingeschätzt werden. Jede neu hinzutretende Krankheit kann zu einer Änderung der erforderlichen Maßnahmen führen, kann aber unter Umständen sogar den Anspruch wegen eingetretener Erwerbsunfähigkeit ganz entfallen lassen. Deshalb mussten etwaige Änderungen des Gesundheitszustandes in diesem noch nicht abgeschlossenen Verfahren berücksichtigt werden, da es für die Frage der Gewährung von Reha-Leistungen immer auf den aktuellen Gesundheitszustand ankommt. Auf welches konkrete Leiden ein Reha-Antrag gestützt wird, begrenzt somit nicht den Entscheidungsumfang der Beklagten und im gerichtlichen Verfahren nicht den des Gerichts. Im Übrigen hat die Beklagte durch ihren Schriftsatz vom 5. Juli 1999 erkennen lassen, dass sie das urologische Krankheitsbild für eine in das Gerichtsverfahren einzubeziehende Problematik hält.
Der Senat kann gemäß § 193 SGG keine, auch keine teilweise, Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers anordnen, da die Untätigkeitsklage zu keinem Zeitpunkt begründet war. Denn bis zur Annahme des Anerkenntnisses bzw. vor dessen Hintergrund bis zum Erlass des Ausführungsbescheides hatte die Beklagte einen zureichenden Grund im Sinne von § 88 Abs. 1 S. 1 SGG dafür, keinen Verwaltungsakt zu erlassen, nämlich das noch nicht abgeschlossene Verfahren über den Antrag auf Gewährung von medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation von Februar 1998. Wenn sie – was der Fall war – durch ihren Antrag auf Klageabweisung bzw. Zurückweisung der Berufung ihre Auffassung zu dem im Gerichtsverfahren anhängigen Gegenstand deutlich gemacht hat, besteht kein Bedürfnis zu gesondertem Bescheiderlass, zumal ein entsprechend ablehnender Bescheid gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens würde, ohne eine zusätzliche sachliche Klärung herbeizuführen. Deshalb war die Beklagte nicht zur Erstattung eines Teils der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu verpflichten.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, da es sich um eine Entscheidung auf geklärter Rechtsgrundlage handelt, die nicht auf einer Abweichung von Entscheidungen des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts beruht.
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