Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 (8) RA 106/00
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 31/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Rentenberechnung beim Kläger einen von dem aktuellen Rentenwert verschiedenen aktuellen Rentenwert (Ost) zu Grunde legen darf.
Mit Rentenbescheid vom 19. November 1999 stellte die Beklagte antragsgemäß den Anspruch des 1935 geborenen Klägers auf Regelaltersrente mit einem Rentenbeginn ab Februar 2000 fest. Dabei legte sie der Berechnung des Monatswerts der Rente für die vom Kläger durchgehend im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten den aktuellen Rentenwert (Ost) zu Grunde. Mit seinem am 17. Dezember 1999 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch machte der Kläger demgegenüber die Beachtung des aktuellen Rentenwertes geltend: Durch die im Zuge der Wiedervereinigung entstandenen Verflechtungen lasse sich anhand eines früheren Wohnsitzes nicht der Ort des wirtschaftlichen Erfolges der Tätigkeit bestimmen. Die unterschiedliche Wirtschaftskraft der alten und neuen Bundesländer sei aber gerade der Grund der Ungleichbehandlung. Es sei an der Zeit, die Renten mit einem Solidarausgleich anzugleichen, zumal die Angleichungsentwicklung des Rentenwertes (Ost) schon bald einen Stillstand auf einer Höhe von 90 v.H. des allgemeinen Rentenwertes erwarten lasse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2000 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück und verwies auf ihre Bindung an die gesetzlichen Vorschriften.
Mit der noch im April 2000 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Mit Anpassungsmitteilung ohne Datum hat die Deutsche Post AG, Niederlassung Rentenservice Leipzig die Anpassung des Rentenbetrages zum 1. Juli 2000 vorgenommen.
Mit Urteil vom 22. März 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Übergangsregelung des § 254b SGB VI verstoße weiterhin nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die unterschiedlichen Lohn- und Einkommensverhältnisse in den alten Bundesländern einerseits und den neuen Bundesländern andererseits stellten einen hinreichenden sachlichen Grund für die in § 254b SGB VI vorgenommene Ungleichbehandlung dar. Darin liege auch der entscheidende Grund des Gesetzgebers für die getroffene Regelung, weil sie das gleiche Sicherungsniveau in Bezug auf die Einkommensverhältnisse sicherstelle.
Gegen das ihm am 2. April 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingangsdatum vom 2. Mai 2001 Berufung eingelegt.
Mit weiteren Anpassungsmitteilungen hat die Deutsche Post AG, Niederlassung Rentenservice Leipzig, jeweils zum 1. Juli 2001, 2002 und 2003 weitere Anpassungen entsprechend der Entwicklung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) vorgenommen.
Der Kläger bleibt bei seiner Auffassung und beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. März 2001 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 19. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2000 sowie die jeweils zum 1. Juli des Jahres 2000 und der nachfolgenden Jahre ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, ihm die Regelaltersrente in der Höhe zu zahlen, die sich jeweils bei Berücksichtigung des allgemeinen Rentenwertes anstelle des allgemeinen Rentenwertes (Ost) ergibt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit Eingangsdatum vom 13. August 2001 – Kläger – und 30. August 2001 – Beklagte – mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Bei der Beratung und Entscheidung hat dem Gericht die Akte der Beklagten über den Kläger – Vers.-Nr ... – vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 19. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2000 und der nachfolgend ergangenen Anpassungsmitteilungen beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte darin die Zahlung höherer Rentenbeträge abgelehnt hat, die sich aus einer Berücksichtigung des jeweiligen allgemeinen Rentenwertes bei der Rentenberechnung und -anpassung ergeben hätten.
Der Kläger hat gemäß §§ 64, 254b Abs. 1; 254c des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der Fassung durch Gesetz vom 25.7.91 (BGBl. I S. 1606) lediglich Anspruch auf die Ermittlung eines Rentenbetrages unter Einbeziehung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes (Ost). Denn er hat nach dem insoweit nicht angegriffenen Versicherungsverlauf des Bescheides vom 19. November 1999 ausschließlich Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, für die gemäß § 254b Abs. 1 SGB VI als Zeiten "außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet", also außerhalb der Bundesrepublik im Gebiet bis zum 2. Oktober 1990, der Monatsbetrag der Rente mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu berechnen ist. Insofern verkennt der Kläger schon tatsächlich, dass Anknüpfungspunkt für die Unterscheidung zwischen den aktuellen Rentenwerten nicht ein einziger, auf den Rentenbeginn bezogener Wohnsitz ist, sondern der rechtlich maßgebliche Ort der Lohnzahlung und Beitragsabführung oder des sonstigen versicherten Sachverhaltes während jeder einzelnen im Versicherungsverlauf zurückgelegten Zeit.
Die dargestellte Unterscheidung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes. Zwischen den Rentenbestandteilen aus Zeiten im Gebiet der früheren Bundesrepublik und denen aus Zeiten im Beitrittsgebiet bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. zum Maßstab BVerfG, Urt. v. 28.4.99 – 1 BvR 1926/96, 485/97 – BVerfGE 100, 104, 127).
Die Ungleichbehandlung beider Rentenbestandteile besteht darin, die Bemessung ihrer Teilbeträge an Messbeträgen aus den ungleich hohen Durchschnittseinkommen in den jeweiligen Gebieten auszurichten. Gem. § 255a Abs. 1, 2 SGB VI wird der Unterschied im Ansatz durch das Verhältnis der verfügbaren Standardrenten in beiden Gebieten bestimmt, der Renten bei 45 Jahren mit einem versicherten Durchschnittsentgelt aller Versicherten (vgl. § 68 Abs. 3 S. 3, 4 SGB VI i.V.m. § 63 Abs. 2 S. 2 SGB VI) bzw. mit einem volkswirtschaftlichen Durchschnittsverdienst (BT-Drs. 12/405 S. 126) nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages für das Beitrittsgebiet.
Die weitere Entwicklung der Rentenwerte folgte gem. §§ 68, 255a SGB VI der jeweiligen unterschiedlichen Nettoverdienstentwicklung, wobei Änderungen des § 68 Abs. 3 S. 4 SGB VI durch G. v. 26.5.94 (BGBl. I S. 1014) und durch G. v. 10.5.95 (BGBl. I S. 678) mit einer Neubestimmung der Abzugsgrößen von der jeweiligen Bruttostandardrente keinen Unterschied im Hinblick auf den Unterscheidungsmaßstab der Rentenwerte bedeuten. Auch die Einführung eines festen jährlichen Anpassungsstichtages für den aktuellen Rentenwert (Ost) durch § 255a Abs. 2 S. 1 SGB VI in der Fassung durch G. v. 2.5.96 (BGBl. I S. 659) berührt die Art der Ungleichbehandlung nicht.
Ebenso wenig wird die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung grundsätzlich durch die in beiden Gebieten zugleich vorgenommene Veränderung der Anpassungsformel in §§ 68, 255a Abs. 2 SGB VI in der Fassung durch Gesetz vom 21.3.01 (BGBl. I S.403) berührt, nach der jetzt die Bruttolohnentwicklung der Arbeitnehmer und die Entwicklung ihrer Altersvorsorgeaufwendungen für die Anpassung maßgeblich ist.
Der vom Gesetzgeber getroffenen Unterscheidung liegen erhebliche tatsächliche Unterschiede zu Grunde, an die er bei der gesetzlichen Ungleichbehandlung angeknüpft hat. Die Durchschnittseinkommen der Versicherten in den beiden betroffenen Gebieten unterscheiden sich noch um etwa 19 v.H. der Durchschnittseinkommen der Versicherten in den östlichen Bundesländern. Dies ergibt sich aus den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI, die dieses Verhältnis wiedergeben (2002: 1,1972; 2003 vorläufig: 1,1949; 2004 vorläufig: 1,1912). Dabei treten zwischen den beiden Gebieten größere Unterschiede auf als zwischen den jeweiligen westlichen Bundesländern. Dies ergibt sich etwa aus den Bruttomonatsdurchschnittsverdiensten der Angestellten im produzierenden Gewerbe und Handel 2002. Der Unterschiedsbetrag zwischen den niedrigsten und höchsten Verdiensten innerhalb der westlichen Bundesländer liegt bei ca. 400 EUR, derjenige des niedrigsten Verdienstes dort zum höchsten Verdienst innerhalb der östlichen Bundesländer bei über 500 EUR. Dementsprechend beläuft sich der Unterschied der Bruttowochendurchschnittsverdienste der Arbeiter/innen im produzierenden Gewerbe vom höchsten zum niedrigsten Einkommen in einem westlichen Bundesland auf etwa 80 EUR, von dem niedrigsten dort zum höchsten in einem östlichen Bundesland auf etwa 110 EUR (die Verdienstgrößen sind den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes, zitiert aus dem statistischen Jahrbuch des Landes Sachsen-Anhalt 2003, Teil 1, S. 541, entnommen bzw. daraus errechnet).
Der Gesetzgeber fand bei Erlass des Rentenüberleitungsgesetzes Sicherungsziele vor, die bereits auf die unterschiedliche Lohnhöhe in den jeweiligen Gebieten ausgerichtet waren. Sowohl in den Bundesländern außerhalb des Beitrittsgebietes als auch seit Juli 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik waren Ansprüche und Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung an der Standardrente ausgerichtet, die einem Durchschnittsverdiener nach 45 Versicherungsjahren eine Rente von 70 v.H. des Durchschnittsnettoeinkommens der Versicherten gewährleistet (vgl. einerseits J. Frerich/M. Frey in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, § 2 Rdnr. 65; andererseits Art. 20 Abs. 3 S. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik v. 18.5.90, GBl. der DDR I S. 332).
Es bestehen hinreichend gewichtige sachliche Gründe für die Festlegung zweier Rentenwerte. Nur durch diese Lösung wird das Sicherungsziel im Verhältnis zu den Unterschieden beim Einkommen der Versicherten jeweils gewahrt und die Beitragsfinanzierung in dem vorher bestehenden Umfang weitgehend gesichert. Dabei wird die jeweilige Rentenhöhe auch dem Verhältnis gerecht, in dem die jeweiligen früheren Beitragsbemessungsgrundlagen der heutigen Rentner zur heutigen Beitragszahlung der Versicherten stehen.
Die unterschiedliche Behandlung der Zeiten aus den unterschiedlichen Gebieten führt zu ihrer Ausrichtung an den wirtschaftlichen Verhältnissen, einbezogen über die Lohnhöhe der jetzigen Beitragszahler in dem jeweiligen Gebiet, bei deren Entwicklung sie zurückgelegt worden sind. Jede andere Lösung würde, gemessen an den deutlichen Einkommensunterschieden der Beitragszahler in beiden Rentenberechnungsgebieten, zu einem Übertreffen oder Unterschreiten des Sicherungsziels im Entstehungsgebiet des Teilanspruchs aus der jeweiligen Zeit führen.
Wollte der Gesetzgeber den Rentenwert einheitlich auf die Höhe in den westlichen Bundesländern anheben, müsste er zudem für eine höhere Beitragssumme oder einen höheren anderweitigen Finanzierungsanteil Sorge tragen. Dabei würden die Renten nach Einkommen im Beitrittsgebiet im Verhältnis zu den Einkommen der dort Erwerbstätigen deutlich das Sicherungsziel übersteigen, weil sie dann am Einkommen in den früheren Bundesländern ausgerichtet wären.
Würde hingegen ein einheitlicher Rentenwert als Durchschnittswert entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Rentenempfänger in den jeweiligen Gebieten festgesetzt, müsste sich zwar der Finanzierungsumfang insgesamt nicht ändern. Die Rentenhöhe für Zeiten in den westlichen Bundesländern müsste dazu aber um mehrere Prozente sinken und würde das Sicherungsziel im Vergleich zu den Einkommen der Erwerbstätigen im Vergleichsgebiet verfehlen. Gleichzeitig würde auch der in dem Versicherungsverlauf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Beitrag der Rentner zur Entwicklung der Volkswirtschaft, der den Beitragszahlern in den westlichen Bundesländern im Rahmen des Generationenvertrages höhere Beitragszahlungen ermöglicht, teilweise übergangen. Demgegenüber müssen aber der (früher erhobene) Zwangsbeitrag und das damit erworbene Recht auf Altersrente in einem verhältnismäßigen Ausgleich stehen (BSG, Urt. v. 31.7.02 – B 4 RA 120/00 R – SozR 3-2600 § 255c Nr. 1 S. 14). Umgekehrt würden die Renten aus Zeiten in den östlichen Bundesländern im Verhältnis zu den im gleichen Gebiet erzielten aktuellen Erwerbseinkommen immer noch das Sicherungsziel übersteigen. Die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse bei den Rentnern würde durch eine stärker werdende Uneinheitlichkeit der Lebensverhältnisse zwischen Rentnern und Beschäftigten erkauft.
Der allgemeine Gleichheitssatz ist auch nicht verletzt, soweit der Gesetzgeber in § 255c SGB VI durch die Anordnung eines bundeseinheitlichen Inflationsausgleiches anstatt der allgemeinen Anpassung zum 1. Juli 2000 die Rententeile aus beiden Gebieten in Abkehr von den vorgenannten Grundsätzen gleich behandelt hat. Ein sachlicher Grund dafür lag insbesondere in der bezweckten Entlastung der im Erwerbsleben stehenden Versicherten und der öffentlichen Haushalte und der Beteiligung aller Rentner an den Finanzierungslasten der Rentenversicherung (BSG, a.a.O., S. 16 f.).
Auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes wird durch die gesonderte Festsetzung eines Rentenwertes (Ost) und dessen Einstellung in die Rentenberechnung nicht verletzt. Die vom Kläger im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften genießen als Rechte, die der Einigungsvertrag als Bestandteil des gesamtdeutschen Rentenrechts anerkannt hat, Eigentumsschutz. Dieser besteht aber nur für die Ausge-staltung dieser Anwartschaften im Einigungsvertrag (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Urt. v. 28.4.99 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 – BVerfGE 100, 1, 32 ff.) bzw. – soweit dort eine Konkretisierung noch unterblieben ist – im Renten-Überleitungsgesetz. Die dabei vorgenommenen Inhaltsbestimmungen müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.
Der Einigungsvertrag hat durch Anordnung der Fortgeltung des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) v. 28.6.90 an dem auf das frühere Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ausgerichteten Sicherungsziel des § 1 Abs. 1 S. 1 RAG auch für die Zugangsrenten des § 10 Abs. 3 RAG festgehalten. Damit hat er – wie oben schon dargelegt – den Gemeinwohlzweck einer Erhaltung der überkommenen Finanzierung und eines Sicherungsziels in einem angemessenen Verhältnis zu den Einkommen der Beitragszahler im Beitrittsgebiet verfolgt. Zur weiteren Verfolgung dieser Ziele war die Festsetzung eines eigenständigen aktuellen Rentenwertes (Ost) geeignet und – wie oben dargelegt – gegenüber anderen Handlungsmöglichkeiten auch notwendig. Die Regelung ist schließlich auch gegenüber dem Eigentumsschutz angemessen, weil das Sicherungsziel im gleichen Verhältnis zu den Erwerbseinkommen wie im übrigen Bundesgebiet gewahrt werden kann. Durch den Übergang auf eine Unterscheidung der Rentenwerte nach den Gebieten, in denen die jeweiligen Zeiten zurückgelegt worden sind, wird auch der Eigentumsschutz von Anwartschaften gesichert, die im Gebiet der Bundesrepublik nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 zurückgelegt worden sind.
Auch die einmalige Aussetzung der Rentenanpassung durch § 255c SGB VI verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie. Selbst wenn die Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung Teil des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes sein sollte (ablehnend BSG, a.a.O., S. 18), stellt es eine gemeinwohlbezogene und verhältnismäßige Einschränkung dar, wenn der Bundesgesetzgeber zur Sicherstellung einer angemessenen Belastung der Beitrags- und Steuerzahler die Anpassung einmalig auf einen Kaufkraftausgleich beschränkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil der Rechtsstreit keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwirft.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Rentenberechnung beim Kläger einen von dem aktuellen Rentenwert verschiedenen aktuellen Rentenwert (Ost) zu Grunde legen darf.
Mit Rentenbescheid vom 19. November 1999 stellte die Beklagte antragsgemäß den Anspruch des 1935 geborenen Klägers auf Regelaltersrente mit einem Rentenbeginn ab Februar 2000 fest. Dabei legte sie der Berechnung des Monatswerts der Rente für die vom Kläger durchgehend im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten den aktuellen Rentenwert (Ost) zu Grunde. Mit seinem am 17. Dezember 1999 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch machte der Kläger demgegenüber die Beachtung des aktuellen Rentenwertes geltend: Durch die im Zuge der Wiedervereinigung entstandenen Verflechtungen lasse sich anhand eines früheren Wohnsitzes nicht der Ort des wirtschaftlichen Erfolges der Tätigkeit bestimmen. Die unterschiedliche Wirtschaftskraft der alten und neuen Bundesländer sei aber gerade der Grund der Ungleichbehandlung. Es sei an der Zeit, die Renten mit einem Solidarausgleich anzugleichen, zumal die Angleichungsentwicklung des Rentenwertes (Ost) schon bald einen Stillstand auf einer Höhe von 90 v.H. des allgemeinen Rentenwertes erwarten lasse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2000 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück und verwies auf ihre Bindung an die gesetzlichen Vorschriften.
Mit der noch im April 2000 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Mit Anpassungsmitteilung ohne Datum hat die Deutsche Post AG, Niederlassung Rentenservice Leipzig die Anpassung des Rentenbetrages zum 1. Juli 2000 vorgenommen.
Mit Urteil vom 22. März 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Übergangsregelung des § 254b SGB VI verstoße weiterhin nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die unterschiedlichen Lohn- und Einkommensverhältnisse in den alten Bundesländern einerseits und den neuen Bundesländern andererseits stellten einen hinreichenden sachlichen Grund für die in § 254b SGB VI vorgenommene Ungleichbehandlung dar. Darin liege auch der entscheidende Grund des Gesetzgebers für die getroffene Regelung, weil sie das gleiche Sicherungsniveau in Bezug auf die Einkommensverhältnisse sicherstelle.
Gegen das ihm am 2. April 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingangsdatum vom 2. Mai 2001 Berufung eingelegt.
Mit weiteren Anpassungsmitteilungen hat die Deutsche Post AG, Niederlassung Rentenservice Leipzig, jeweils zum 1. Juli 2001, 2002 und 2003 weitere Anpassungen entsprechend der Entwicklung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) vorgenommen.
Der Kläger bleibt bei seiner Auffassung und beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. März 2001 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 19. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2000 sowie die jeweils zum 1. Juli des Jahres 2000 und der nachfolgenden Jahre ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, ihm die Regelaltersrente in der Höhe zu zahlen, die sich jeweils bei Berücksichtigung des allgemeinen Rentenwertes anstelle des allgemeinen Rentenwertes (Ost) ergibt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit Eingangsdatum vom 13. August 2001 – Kläger – und 30. August 2001 – Beklagte – mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Bei der Beratung und Entscheidung hat dem Gericht die Akte der Beklagten über den Kläger – Vers.-Nr ... – vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 19. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2000 und der nachfolgend ergangenen Anpassungsmitteilungen beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte darin die Zahlung höherer Rentenbeträge abgelehnt hat, die sich aus einer Berücksichtigung des jeweiligen allgemeinen Rentenwertes bei der Rentenberechnung und -anpassung ergeben hätten.
Der Kläger hat gemäß §§ 64, 254b Abs. 1; 254c des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der Fassung durch Gesetz vom 25.7.91 (BGBl. I S. 1606) lediglich Anspruch auf die Ermittlung eines Rentenbetrages unter Einbeziehung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes (Ost). Denn er hat nach dem insoweit nicht angegriffenen Versicherungsverlauf des Bescheides vom 19. November 1999 ausschließlich Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, für die gemäß § 254b Abs. 1 SGB VI als Zeiten "außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet", also außerhalb der Bundesrepublik im Gebiet bis zum 2. Oktober 1990, der Monatsbetrag der Rente mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu berechnen ist. Insofern verkennt der Kläger schon tatsächlich, dass Anknüpfungspunkt für die Unterscheidung zwischen den aktuellen Rentenwerten nicht ein einziger, auf den Rentenbeginn bezogener Wohnsitz ist, sondern der rechtlich maßgebliche Ort der Lohnzahlung und Beitragsabführung oder des sonstigen versicherten Sachverhaltes während jeder einzelnen im Versicherungsverlauf zurückgelegten Zeit.
Die dargestellte Unterscheidung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes. Zwischen den Rentenbestandteilen aus Zeiten im Gebiet der früheren Bundesrepublik und denen aus Zeiten im Beitrittsgebiet bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. zum Maßstab BVerfG, Urt. v. 28.4.99 – 1 BvR 1926/96, 485/97 – BVerfGE 100, 104, 127).
Die Ungleichbehandlung beider Rentenbestandteile besteht darin, die Bemessung ihrer Teilbeträge an Messbeträgen aus den ungleich hohen Durchschnittseinkommen in den jeweiligen Gebieten auszurichten. Gem. § 255a Abs. 1, 2 SGB VI wird der Unterschied im Ansatz durch das Verhältnis der verfügbaren Standardrenten in beiden Gebieten bestimmt, der Renten bei 45 Jahren mit einem versicherten Durchschnittsentgelt aller Versicherten (vgl. § 68 Abs. 3 S. 3, 4 SGB VI i.V.m. § 63 Abs. 2 S. 2 SGB VI) bzw. mit einem volkswirtschaftlichen Durchschnittsverdienst (BT-Drs. 12/405 S. 126) nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages für das Beitrittsgebiet.
Die weitere Entwicklung der Rentenwerte folgte gem. §§ 68, 255a SGB VI der jeweiligen unterschiedlichen Nettoverdienstentwicklung, wobei Änderungen des § 68 Abs. 3 S. 4 SGB VI durch G. v. 26.5.94 (BGBl. I S. 1014) und durch G. v. 10.5.95 (BGBl. I S. 678) mit einer Neubestimmung der Abzugsgrößen von der jeweiligen Bruttostandardrente keinen Unterschied im Hinblick auf den Unterscheidungsmaßstab der Rentenwerte bedeuten. Auch die Einführung eines festen jährlichen Anpassungsstichtages für den aktuellen Rentenwert (Ost) durch § 255a Abs. 2 S. 1 SGB VI in der Fassung durch G. v. 2.5.96 (BGBl. I S. 659) berührt die Art der Ungleichbehandlung nicht.
Ebenso wenig wird die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung grundsätzlich durch die in beiden Gebieten zugleich vorgenommene Veränderung der Anpassungsformel in §§ 68, 255a Abs. 2 SGB VI in der Fassung durch Gesetz vom 21.3.01 (BGBl. I S.403) berührt, nach der jetzt die Bruttolohnentwicklung der Arbeitnehmer und die Entwicklung ihrer Altersvorsorgeaufwendungen für die Anpassung maßgeblich ist.
Der vom Gesetzgeber getroffenen Unterscheidung liegen erhebliche tatsächliche Unterschiede zu Grunde, an die er bei der gesetzlichen Ungleichbehandlung angeknüpft hat. Die Durchschnittseinkommen der Versicherten in den beiden betroffenen Gebieten unterscheiden sich noch um etwa 19 v.H. der Durchschnittseinkommen der Versicherten in den östlichen Bundesländern. Dies ergibt sich aus den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI, die dieses Verhältnis wiedergeben (2002: 1,1972; 2003 vorläufig: 1,1949; 2004 vorläufig: 1,1912). Dabei treten zwischen den beiden Gebieten größere Unterschiede auf als zwischen den jeweiligen westlichen Bundesländern. Dies ergibt sich etwa aus den Bruttomonatsdurchschnittsverdiensten der Angestellten im produzierenden Gewerbe und Handel 2002. Der Unterschiedsbetrag zwischen den niedrigsten und höchsten Verdiensten innerhalb der westlichen Bundesländer liegt bei ca. 400 EUR, derjenige des niedrigsten Verdienstes dort zum höchsten Verdienst innerhalb der östlichen Bundesländer bei über 500 EUR. Dementsprechend beläuft sich der Unterschied der Bruttowochendurchschnittsverdienste der Arbeiter/innen im produzierenden Gewerbe vom höchsten zum niedrigsten Einkommen in einem westlichen Bundesland auf etwa 80 EUR, von dem niedrigsten dort zum höchsten in einem östlichen Bundesland auf etwa 110 EUR (die Verdienstgrößen sind den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes, zitiert aus dem statistischen Jahrbuch des Landes Sachsen-Anhalt 2003, Teil 1, S. 541, entnommen bzw. daraus errechnet).
Der Gesetzgeber fand bei Erlass des Rentenüberleitungsgesetzes Sicherungsziele vor, die bereits auf die unterschiedliche Lohnhöhe in den jeweiligen Gebieten ausgerichtet waren. Sowohl in den Bundesländern außerhalb des Beitrittsgebietes als auch seit Juli 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik waren Ansprüche und Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung an der Standardrente ausgerichtet, die einem Durchschnittsverdiener nach 45 Versicherungsjahren eine Rente von 70 v.H. des Durchschnittsnettoeinkommens der Versicherten gewährleistet (vgl. einerseits J. Frerich/M. Frey in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, § 2 Rdnr. 65; andererseits Art. 20 Abs. 3 S. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik v. 18.5.90, GBl. der DDR I S. 332).
Es bestehen hinreichend gewichtige sachliche Gründe für die Festlegung zweier Rentenwerte. Nur durch diese Lösung wird das Sicherungsziel im Verhältnis zu den Unterschieden beim Einkommen der Versicherten jeweils gewahrt und die Beitragsfinanzierung in dem vorher bestehenden Umfang weitgehend gesichert. Dabei wird die jeweilige Rentenhöhe auch dem Verhältnis gerecht, in dem die jeweiligen früheren Beitragsbemessungsgrundlagen der heutigen Rentner zur heutigen Beitragszahlung der Versicherten stehen.
Die unterschiedliche Behandlung der Zeiten aus den unterschiedlichen Gebieten führt zu ihrer Ausrichtung an den wirtschaftlichen Verhältnissen, einbezogen über die Lohnhöhe der jetzigen Beitragszahler in dem jeweiligen Gebiet, bei deren Entwicklung sie zurückgelegt worden sind. Jede andere Lösung würde, gemessen an den deutlichen Einkommensunterschieden der Beitragszahler in beiden Rentenberechnungsgebieten, zu einem Übertreffen oder Unterschreiten des Sicherungsziels im Entstehungsgebiet des Teilanspruchs aus der jeweiligen Zeit führen.
Wollte der Gesetzgeber den Rentenwert einheitlich auf die Höhe in den westlichen Bundesländern anheben, müsste er zudem für eine höhere Beitragssumme oder einen höheren anderweitigen Finanzierungsanteil Sorge tragen. Dabei würden die Renten nach Einkommen im Beitrittsgebiet im Verhältnis zu den Einkommen der dort Erwerbstätigen deutlich das Sicherungsziel übersteigen, weil sie dann am Einkommen in den früheren Bundesländern ausgerichtet wären.
Würde hingegen ein einheitlicher Rentenwert als Durchschnittswert entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Rentenempfänger in den jeweiligen Gebieten festgesetzt, müsste sich zwar der Finanzierungsumfang insgesamt nicht ändern. Die Rentenhöhe für Zeiten in den westlichen Bundesländern müsste dazu aber um mehrere Prozente sinken und würde das Sicherungsziel im Vergleich zu den Einkommen der Erwerbstätigen im Vergleichsgebiet verfehlen. Gleichzeitig würde auch der in dem Versicherungsverlauf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Beitrag der Rentner zur Entwicklung der Volkswirtschaft, der den Beitragszahlern in den westlichen Bundesländern im Rahmen des Generationenvertrages höhere Beitragszahlungen ermöglicht, teilweise übergangen. Demgegenüber müssen aber der (früher erhobene) Zwangsbeitrag und das damit erworbene Recht auf Altersrente in einem verhältnismäßigen Ausgleich stehen (BSG, Urt. v. 31.7.02 – B 4 RA 120/00 R – SozR 3-2600 § 255c Nr. 1 S. 14). Umgekehrt würden die Renten aus Zeiten in den östlichen Bundesländern im Verhältnis zu den im gleichen Gebiet erzielten aktuellen Erwerbseinkommen immer noch das Sicherungsziel übersteigen. Die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse bei den Rentnern würde durch eine stärker werdende Uneinheitlichkeit der Lebensverhältnisse zwischen Rentnern und Beschäftigten erkauft.
Der allgemeine Gleichheitssatz ist auch nicht verletzt, soweit der Gesetzgeber in § 255c SGB VI durch die Anordnung eines bundeseinheitlichen Inflationsausgleiches anstatt der allgemeinen Anpassung zum 1. Juli 2000 die Rententeile aus beiden Gebieten in Abkehr von den vorgenannten Grundsätzen gleich behandelt hat. Ein sachlicher Grund dafür lag insbesondere in der bezweckten Entlastung der im Erwerbsleben stehenden Versicherten und der öffentlichen Haushalte und der Beteiligung aller Rentner an den Finanzierungslasten der Rentenversicherung (BSG, a.a.O., S. 16 f.).
Auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes wird durch die gesonderte Festsetzung eines Rentenwertes (Ost) und dessen Einstellung in die Rentenberechnung nicht verletzt. Die vom Kläger im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften genießen als Rechte, die der Einigungsvertrag als Bestandteil des gesamtdeutschen Rentenrechts anerkannt hat, Eigentumsschutz. Dieser besteht aber nur für die Ausge-staltung dieser Anwartschaften im Einigungsvertrag (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Urt. v. 28.4.99 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 – BVerfGE 100, 1, 32 ff.) bzw. – soweit dort eine Konkretisierung noch unterblieben ist – im Renten-Überleitungsgesetz. Die dabei vorgenommenen Inhaltsbestimmungen müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.
Der Einigungsvertrag hat durch Anordnung der Fortgeltung des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) v. 28.6.90 an dem auf das frühere Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ausgerichteten Sicherungsziel des § 1 Abs. 1 S. 1 RAG auch für die Zugangsrenten des § 10 Abs. 3 RAG festgehalten. Damit hat er – wie oben schon dargelegt – den Gemeinwohlzweck einer Erhaltung der überkommenen Finanzierung und eines Sicherungsziels in einem angemessenen Verhältnis zu den Einkommen der Beitragszahler im Beitrittsgebiet verfolgt. Zur weiteren Verfolgung dieser Ziele war die Festsetzung eines eigenständigen aktuellen Rentenwertes (Ost) geeignet und – wie oben dargelegt – gegenüber anderen Handlungsmöglichkeiten auch notwendig. Die Regelung ist schließlich auch gegenüber dem Eigentumsschutz angemessen, weil das Sicherungsziel im gleichen Verhältnis zu den Erwerbseinkommen wie im übrigen Bundesgebiet gewahrt werden kann. Durch den Übergang auf eine Unterscheidung der Rentenwerte nach den Gebieten, in denen die jeweiligen Zeiten zurückgelegt worden sind, wird auch der Eigentumsschutz von Anwartschaften gesichert, die im Gebiet der Bundesrepublik nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 zurückgelegt worden sind.
Auch die einmalige Aussetzung der Rentenanpassung durch § 255c SGB VI verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie. Selbst wenn die Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung Teil des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes sein sollte (ablehnend BSG, a.a.O., S. 18), stellt es eine gemeinwohlbezogene und verhältnismäßige Einschränkung dar, wenn der Bundesgesetzgeber zur Sicherstellung einer angemessenen Belastung der Beitrags- und Steuerzahler die Anpassung einmalig auf einen Kaufkraftausgleich beschränkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil der Rechtsstreit keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwirft.
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