Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 RA 359/99
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 47/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem über den Januar 1971 hinaus bis zum 30. Juni 1990 festzustellen hat.
Der im 1933 geborene Kläger erwarb nach der Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik M. vom 3. Februar 1967 den Abschluss eines Ingenieurs. In der Folgezeit war er bis zum 31. Januar 1971 beim VEB Kühlanlagenbau D. , Betriebsteil M. , als Montageleiter beschäftigt. Zum 1. Februar 1971 wechselte er zum VEB Monsator Haushaltgroßgeräte-Kombinat Sch. in den rechtlich unselbständigen Kombinatsbetrieb Industrievertrieb EBM (Eisen-, Blech-, Metallwaren) B. und war dort innerhalb der Bezirksdirektion M. als Kundendienstingenieur tätig. Am 26. Oktober 1971 wurde der Industrievertrieb EBM B. als eigenständiger volkseigener Betrieb in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Auf Grund eines Änderungsvertrages war der Kläger seit dem 1. Januar 1973 für diesen Betrieb als Produktionsleiter tätig. Zum 1. Januar 1979 wurde der Betrieb in den VEB Haushaltgeräteservice umgewandelt. Mit Wirkung vom 1. April 1974 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei der Sozialversicherung bei, in der er bis Juni 1990 bis zu einem Einkommen von 1200,- M monatlich versichert war. Seit dem 24. November 1982 war der Kläger, mindestens bis zum 30. Juni 1990, als Bezirksdirektor tätig.
Der Kläger, der zu dieser Zeit bereits eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog, beantragte bei der Beklagten am 3. Mai 1999 die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Er legte u.a. ein Schreiben des Foron Kombinat Haushaltgeräte in Abwicklung vom 18. Februar 1992 vor, in dem die Verfasser ausführen: "Wir übersenden Ihnen einen Vordruck der ...(Beklagten) ... als Träger des Zusatzversorgungssystems, dem Sie bis zur Schließung angehörten." Als Anlage fügte er eine Bescheinigung der Haushaltgeräteservice GmbH bei. Darin trug diese am 10. April 1992 als "Zusatzversorgungssystem" die freiwillige Zusatzrentenversicherung ("FZR") ein, obwohl nach der Vordruckgestaltung die Eintragung einer Kennziffer des "ZV-Systems gem. Ziff. VII der Hinweise" vorgesehen ist.
Mit Bescheid vom 9. September 1999 stellte die Beklagte den Zeitraum vom 1. Februar 1967 bis zum 31. Januar 1971 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelten fest. Dagegen legte der Kläger mit Eingangsdatum bei der Beklagten vom 20. September 1999 Widerspruch ein und machte auch die Feststellung der nachfolgenden Zeiten geltend. Er führte aus, der Industrievertrieb EBM habe von Anfang an nichts vertrieben, sondern Aufgaben im Kundendienst wahrgenommen. Als Produktionsleiter hätte er die Kundenbetreuung, Wartung von Haushaltsgasanwendungsanlagen, technische Überwachung von Haushaltsgroßgeräten und Montage von Großküchengeräten und -anlagen zu leiten gehabt. Da Ersatzteile häufig gefehlt hätten, hätten die Werke solche selbst produziert beziehungsweise auch aus vorhandenen Teilen Geräte neu aufgebaut. Etwa ein Drittel der Ersatzteile und Baugruppen hätte der Betrieb durch Improvisation, auch durch Regenerierung, selbst gefertigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1999 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Sie führte aus, die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung werde vom Wortlaut der in Betracht kommenden Versorgungsordnung nicht erfasst. Denn nach der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 seien nur Beschäftigte in Produktionsbetrieben oder ausdrücklich gleichgestellten Betrieben einzubeziehen gewesen. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handele es sich hingegen um eine Handels- beziehungsweise Serviceeinrichtung, die nicht dazu gehöre.
Mit der am 7. Dezember 1999 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe keine Anwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG erworben, weil er weder konkret in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen sei noch im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1998 bis zum Juni 1990 auf die spätere Bewilligung einer Zusatzversorgungsleistung habe vertrauen dürfen. Dies sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die Einbeziehung nach § 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung von einem Vorschlag des Werkdirektors und einem entsprechenden Beschluss zuständiger Stellen innerhalb von eineinhalb Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit abhängig gewesen sei.
Gegen den ihm am 17. Mai 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Eingangsdatum vom 6. Juni 2001 Berufung eingelegt. Er führt aus, er sei durchaus in einem Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen, weil seine Tätigkeit durchgehend einem Kombinat gedient habe, in dem Haushaltsgroßgeräte produziert worden seien. Bei seinen Beschäftigungsbetrieben habe es sich lediglich um die Kundendienstorganisation aller im Kombinat verbundenen Produzenten gehandelt. Die maßgebliche Verordnung vom 17. August 1950 habe die Voraussetzung der Tätigkeit in einem Produktionsbetrieb aber nicht aufgestellt.
Angesichts der Praxis bei seinem Vorgänger im Amt, der mit einem Einzelvertrag einbezogen worden sei, habe er auch auf die Einbeziehung in die Zusatzversorgung vertrauen dürfen. Er bezieht sich auf das Schreiben der Foron Kombinat Haushaltgeräte vom 18. Februar 1992, mit dem ihm jedenfalls die tatsächliche Einbeziehung bestätigt worden sei. Er sei Ingenieur gewesen, habe eine dieser Ausbildung entsprechende Tätigkeit verrichtet und sei in einem Betrieb beschäftigt gewesen, der die Einbeziehung ermögliche.
Er beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. Mai 2001 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 9. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1999 abzuändern und
die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. Februar 1971 bis zum 31. März 1974 und vom 1. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung ist der Kläger im umstrittenen Zeitraum nicht in einem Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Dies sei aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Voraussetzung für die Einbeziehung in die Zusatzversorgung im Wege einer nachträglichen Unterstellung.
Neben der Akte der Beklagten über den Kläger – Vers.-Nr. haben in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung Ablichtungen des Registers der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Karl-Marx-Stadt vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 9. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1999 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte darin die beantragte Feststellung abgelehnt hat. Denn darauf hatte der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) i. d. F. durch G. v. 27.7.01 (BGBl. I S. 1939) keinen Anspruch, weil er in dem umstrittenen Zeitraum nicht im Sinne dieser Vorschrift eine Anwartschaft in dem geltend gemachten Zusatzversorgungssystem erworben hat. Wollte man indessen darauf abstellen, die Beklagte habe in dem angefochtenen Bescheid durch die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem vor Februar 1971 bereits über das Bestehen einer solchen Anwartschaft entschieden, fehlt es jedenfalls für den nachfolgenden Zeitraum an der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG als Gegenstand eines Feststellungsanspruchs gegen die Beklagte nach § 8 Abs. 3 S. 1 AAÜG.
Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung aus diesem System zugesagt worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Foron Kombinates Haushaltgeräte in Abwicklung vom 18. Februar 1992. Das Schreiben selbst kann keine wirksame Erklärung enthalten, weil Neueinbeziehungen in Zusatzversorgungssysteme zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens gemäß Anl. II Kap. VIII Sachg. H Abschnitt III Maßg. 9a S. 1 zum Einigungsvertrag (G. v. 23.9.90, BGBl. II S. 885) nicht mehr zulässig waren. Soweit die Verfasser davon ausgehen, der Kläger sei in ein Zusatzversorgungssystem bereits einbezogen, ist die Überlegung anderweitig widerlegt. Denn in Widerspruch dazu steht die Bescheinigung in dem dazu vorgesehenen Vordruck durch die Haushaltgeräteservice GmbH. Diese legt bereits ein Missverständnis des Begriffs der Zusatzversorgung offen, weil sie Daten über die Versicherung in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung aufführt und diese als Zusatzversorgungssystem bezeichnet. Darüber hinaus wird daran aber die alleinige Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung und nicht zur Zusatzversorgung deutlich. Eine konkrete Einbeziehung des Klägers ist im Übrigen unter den von ihm geschilderten Umständen, nämlich ohne sein Wissen, auch nicht möglich, weil es dafür gerade auf die ihm gegenüber ausdrücklich abgegebene Versorgungszusage ankommt.
Der Kläger gehört auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuerst Urt. v. 24. 3. 98 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem an. Denn der Begriff des volkseigenen Produktionsbetriebes im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.51 (GBl. der DDR S. 487) drängt rechtlich keine Auslegung auf, in der er die Beschäftigungsbetriebe des Klägers vor dem 1. Juli 1990, nämlich den VEB Industrievertrieb EBM und den VEB Haushaltgeräteservice erfasst. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre.
Bei der hier gebotenen, engen Auslegung erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell fertigen (BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 6 S. 47). Darum handelte es sich bei den beiden Betrieben nicht, weil sie – wie der Kläger nachvollziehbar näher erläutert hat – im Hauptzweck der Erbringung von Kundendienstleistungen an bereits hergestellten Haushaltsgroßgeräten dienten. Dem steht der Vortrag nicht entgegen, wonach diese Betriebe im Rahmen von Behelfslösungen auch selbst Ersatzteile gefertigt haben. Denn dies diente gerade dem Hauptzweck der Kundendienstleistungen, insbesondere der Durchführung von Reparaturen, weil die Beschäftigungsbetriebe des Klägers anderenfalls ihre Aufgabe zur Erbringung solcher Dienstleistungen überhaupt nicht hätten erfüllen können.
Das Statut des VEB Monsator Haushaltgroßgerätekombinat Sch. vom 8. Dezember 1973 bestätigt insoweit die Darstellung des Klägers, weil nach dessen § 14 dem VEB Industrievertrieb EBM der Kundendienst, die Bedarfsplanung an Ersatzteilen und der Ersatzteilvertrieb obliegen. Eine entsprechende Regelung für den VEB Haushaltgeräteservice trifft § 15 des Statutes des VEB Kombinat Haushaltgeräte vom 30. Dezember 1978, ebenso § 13 des Nachfolgestatutes vom 31. März 1980 und § 14 des Statutes vom 30. Juni 1984.
Für die vom Kläger zum Ausdruck gebrachte Auffassung, zur Beurteilung der betrieblichen Voraussetzung des Hauptzwecks der Produktion im vorgenannten Sinne sei nicht auf die Ebene des Betriebes, sondern auf diejenige des Kombinates abzustellen, fehlt es jedenfalls seit der Eintragung des Industrievertriebes EBM als volkseigener Betrieb an einer Grundlage. Denn bereits gemäß § 7 Abs. 1 S. 1, 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes (v. 9.2.67, GBl. der DDR II S. 121) handelte es sich bei einem volkseigenen Betrieb um eine selbständige juristische Person, auf die bei der Prüfung, inwieweit die Produktion betrieblicher Hauptzweck war, abzustellen ist. Ein solcher Betrieb war nämlich eine Wirtschaftseinheit (BSG, a.a.O., S. 41). Dabei erfasste die genannte Verordnung trotz ihrer Bezugnahme auf Produktionsbetriebe auch den Betrieb des Klägers, weil sie nach ihrem § 49 Abs. 2 auf alle – auch nichtproduzierenden – volkseigenen Betriebe anzuwenden war, die nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiteten. Dies war nach den vorliegenden Satzungen des Kombinats bei den in ihm organisierten volkseigenen Betrieben der Fall. Die Rechtsfähigkeit volkseigener Betriebe innerhalb eines Kombinates bestand auch nach § 9 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28.4.73 (GBl. I S. 129) und nach § 31 Abs. 2 S. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8.11.79 (GBl. I S. 355) bis zum 30. Juni 1990 fort.
Bei der Prüfung einer zu unterstellenden Anwartschaft gem. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG aus dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es allein auf die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 2. DB an, wobei deren Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage enthalten muss (Beschluss des Senats v. 9.9.03 – L 1 RA 96/00). Gleiches gilt für die Prüfung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG. Dies ergibt sich aus dem Zweck dieser Rechtsprechung zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.98 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3 – 8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessenentscheidung, sondern in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.90 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist. Schon deshalb kommt es nicht darauf an, wem im Umfeld des Klägers – etwa seinem Vorgänger durch Einzelvertrag – konkret Versorgungszusagen erteilt worden sind.
Ein weiteres Verständnis der Voraussetzungen folgt auch nicht aus dem Rechtssatz (BSG, a.a.O., S. 9), es komme auf eine konkrete entgeltliche Beschäftigung an, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. Denn dies bezieht sich nicht auf eine hochwertige Tätigkeit an sich, sondern auf die Erfüllung eines Tatbestandes der jeweiligen Versorgungsordnung, der hier der Art nach eine durch den Beschäftigungsbetrieb und die vorausgesetzte Ausbildung bestimmte Beschäftigung voraussetzt. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung die Prüfung auch jederzeit vorgenommen (BSG, Urt. v. 24.3.98 – B 4 RA 27/97 R, a.a.O.; Urt. v. 30.6.98 – B 4 RA 11/98 R, zitiert nach Juris Rechtsprechung). Nach dem dargelegten Zweck dieser Rechtsprechung kommt auch ein anderes Verständnis nicht in Betracht, weil die Frage, ob durch unterlassene Rechtsanwendung Willkür geschehen ist, nur nach der Prüfung aller gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, nicht nur der beruflichen Anforderungen, beantwortet werden kann.
Daraus folgt weiterhin, dass eine Unterstellung einer Einbeziehung durch nachgeholte Ermessensentscheidungen schlechthin ausgeschlossen ist (BSG, Urt. v. 10. 4. 02 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 8 S. 74), weil das Unterlassen einer Einbeziehung im Ermessenswege von Einzelfallumständen abhängig war, die eine Abhängigkeit der Unterlassung von Willkür im Nachhinein unüberprüfbar machen. Die nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 2. DB vorgesehene Möglichkeit einer Einbeziehung nach Ermessen ist von der vorzunehmenden Prüfung dementsprechend schon dem Ansatz nach ausgenommen.
Aus § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO) vom 17.8.50 (GBl. I S. 844) lässt sich kein weitergehender Rechtsanspruch ableiten, als ihn allenfalls § 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 2. DB regelt. Ungeachtet der Frage, ob mindestens nach 1953 überhaupt zwingende Ansprüche auf eine Zusatzversorgung der technischen Intelligenz bestanden (dazu z.B. Beschluss v. 9.9.03 – L 1 RA 96/00), enthält § 1 VO selbst kein unmittelbar anspruchsbegründendes Recht. Es handelt sich bei der Ermächtigung des § 5 VO zum Erlass von Durchführungsbestimmungen um eine Rechtsetzungsermächtigung, der die Begründung bestimmter Ansprüche vorbehalten ist. Dies ergibt sich aus der Verordnung, weil sie es erkennbar nicht bei der nach § 1 VO möglichen Begründung von Zusatzversorgungsanwartschaften im Bereich sämtlicher volkseigener Betriebe bewenden lassen will. Denn nach der Präambel der Verordnung mit ihrer Zwecksetzung der Abgeltung von Lösungen auf den Gebieten der wissenschaftlichen Forschung und der Technik ist bereits eine Einschränkung auf Betriebe vorausgesetzt, in denen solche Aufgaben der Art nach anfallen. Dass § 1 VO im Übrigen auch mangels begrifflicher Bestimmtheit des begünstigten Personenkreises der "Intelligenz" selbst kein zwingendes Recht setzt, hat der Senat bereits wiederholt ausgeführt (z.B. Beschluss v. 9.9.03 – L 1 RA 96/00).
Dahinstehen kann, ob der Kläger vor der Eintragung des Industrievertrieb EBM als VEB in einem Produktionsbetrieb tätig war, weil insoweit auf die Ebene des Kombinates abzustellen wäre. Denn jedenfalls hätte eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne einer danach bestehenden Anwartschaft bis zum 30. Juni 1990 nicht fortbestanden, weil die Voraussetzungen einer Einbeziehung noch 1971 – wie dargelegt – entfallen wären. Die Fortdauer bis zum 30. Juni 1990 wäre aber für die nachträgliche konkrete Berücksichtigung einer abstrakten Einbeziehung notwendig (vgl. BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 2), weil auch im Falle der konkreten Einbeziehung die Zusatzversorgungsanwartschaft grundsätzlich vom Fortbestand aller Einbeziehungsvoraussetzungen abhängig war, vgl. § 2 Abs. 3 2. DB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage bezüglich der Ablehnungsgründe durch die angegebene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem über den Januar 1971 hinaus bis zum 30. Juni 1990 festzustellen hat.
Der im 1933 geborene Kläger erwarb nach der Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik M. vom 3. Februar 1967 den Abschluss eines Ingenieurs. In der Folgezeit war er bis zum 31. Januar 1971 beim VEB Kühlanlagenbau D. , Betriebsteil M. , als Montageleiter beschäftigt. Zum 1. Februar 1971 wechselte er zum VEB Monsator Haushaltgroßgeräte-Kombinat Sch. in den rechtlich unselbständigen Kombinatsbetrieb Industrievertrieb EBM (Eisen-, Blech-, Metallwaren) B. und war dort innerhalb der Bezirksdirektion M. als Kundendienstingenieur tätig. Am 26. Oktober 1971 wurde der Industrievertrieb EBM B. als eigenständiger volkseigener Betrieb in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Auf Grund eines Änderungsvertrages war der Kläger seit dem 1. Januar 1973 für diesen Betrieb als Produktionsleiter tätig. Zum 1. Januar 1979 wurde der Betrieb in den VEB Haushaltgeräteservice umgewandelt. Mit Wirkung vom 1. April 1974 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei der Sozialversicherung bei, in der er bis Juni 1990 bis zu einem Einkommen von 1200,- M monatlich versichert war. Seit dem 24. November 1982 war der Kläger, mindestens bis zum 30. Juni 1990, als Bezirksdirektor tätig.
Der Kläger, der zu dieser Zeit bereits eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog, beantragte bei der Beklagten am 3. Mai 1999 die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Er legte u.a. ein Schreiben des Foron Kombinat Haushaltgeräte in Abwicklung vom 18. Februar 1992 vor, in dem die Verfasser ausführen: "Wir übersenden Ihnen einen Vordruck der ...(Beklagten) ... als Träger des Zusatzversorgungssystems, dem Sie bis zur Schließung angehörten." Als Anlage fügte er eine Bescheinigung der Haushaltgeräteservice GmbH bei. Darin trug diese am 10. April 1992 als "Zusatzversorgungssystem" die freiwillige Zusatzrentenversicherung ("FZR") ein, obwohl nach der Vordruckgestaltung die Eintragung einer Kennziffer des "ZV-Systems gem. Ziff. VII der Hinweise" vorgesehen ist.
Mit Bescheid vom 9. September 1999 stellte die Beklagte den Zeitraum vom 1. Februar 1967 bis zum 31. Januar 1971 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelten fest. Dagegen legte der Kläger mit Eingangsdatum bei der Beklagten vom 20. September 1999 Widerspruch ein und machte auch die Feststellung der nachfolgenden Zeiten geltend. Er führte aus, der Industrievertrieb EBM habe von Anfang an nichts vertrieben, sondern Aufgaben im Kundendienst wahrgenommen. Als Produktionsleiter hätte er die Kundenbetreuung, Wartung von Haushaltsgasanwendungsanlagen, technische Überwachung von Haushaltsgroßgeräten und Montage von Großküchengeräten und -anlagen zu leiten gehabt. Da Ersatzteile häufig gefehlt hätten, hätten die Werke solche selbst produziert beziehungsweise auch aus vorhandenen Teilen Geräte neu aufgebaut. Etwa ein Drittel der Ersatzteile und Baugruppen hätte der Betrieb durch Improvisation, auch durch Regenerierung, selbst gefertigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1999 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Sie führte aus, die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung werde vom Wortlaut der in Betracht kommenden Versorgungsordnung nicht erfasst. Denn nach der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 seien nur Beschäftigte in Produktionsbetrieben oder ausdrücklich gleichgestellten Betrieben einzubeziehen gewesen. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handele es sich hingegen um eine Handels- beziehungsweise Serviceeinrichtung, die nicht dazu gehöre.
Mit der am 7. Dezember 1999 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe keine Anwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG erworben, weil er weder konkret in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen sei noch im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1998 bis zum Juni 1990 auf die spätere Bewilligung einer Zusatzversorgungsleistung habe vertrauen dürfen. Dies sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die Einbeziehung nach § 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung von einem Vorschlag des Werkdirektors und einem entsprechenden Beschluss zuständiger Stellen innerhalb von eineinhalb Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit abhängig gewesen sei.
Gegen den ihm am 17. Mai 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Eingangsdatum vom 6. Juni 2001 Berufung eingelegt. Er führt aus, er sei durchaus in einem Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen, weil seine Tätigkeit durchgehend einem Kombinat gedient habe, in dem Haushaltsgroßgeräte produziert worden seien. Bei seinen Beschäftigungsbetrieben habe es sich lediglich um die Kundendienstorganisation aller im Kombinat verbundenen Produzenten gehandelt. Die maßgebliche Verordnung vom 17. August 1950 habe die Voraussetzung der Tätigkeit in einem Produktionsbetrieb aber nicht aufgestellt.
Angesichts der Praxis bei seinem Vorgänger im Amt, der mit einem Einzelvertrag einbezogen worden sei, habe er auch auf die Einbeziehung in die Zusatzversorgung vertrauen dürfen. Er bezieht sich auf das Schreiben der Foron Kombinat Haushaltgeräte vom 18. Februar 1992, mit dem ihm jedenfalls die tatsächliche Einbeziehung bestätigt worden sei. Er sei Ingenieur gewesen, habe eine dieser Ausbildung entsprechende Tätigkeit verrichtet und sei in einem Betrieb beschäftigt gewesen, der die Einbeziehung ermögliche.
Er beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. Mai 2001 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 9. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1999 abzuändern und
die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. Februar 1971 bis zum 31. März 1974 und vom 1. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung ist der Kläger im umstrittenen Zeitraum nicht in einem Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Dies sei aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Voraussetzung für die Einbeziehung in die Zusatzversorgung im Wege einer nachträglichen Unterstellung.
Neben der Akte der Beklagten über den Kläger – Vers.-Nr. haben in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung Ablichtungen des Registers der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Karl-Marx-Stadt vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 9. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1999 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte darin die beantragte Feststellung abgelehnt hat. Denn darauf hatte der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) i. d. F. durch G. v. 27.7.01 (BGBl. I S. 1939) keinen Anspruch, weil er in dem umstrittenen Zeitraum nicht im Sinne dieser Vorschrift eine Anwartschaft in dem geltend gemachten Zusatzversorgungssystem erworben hat. Wollte man indessen darauf abstellen, die Beklagte habe in dem angefochtenen Bescheid durch die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem vor Februar 1971 bereits über das Bestehen einer solchen Anwartschaft entschieden, fehlt es jedenfalls für den nachfolgenden Zeitraum an der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG als Gegenstand eines Feststellungsanspruchs gegen die Beklagte nach § 8 Abs. 3 S. 1 AAÜG.
Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung aus diesem System zugesagt worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Foron Kombinates Haushaltgeräte in Abwicklung vom 18. Februar 1992. Das Schreiben selbst kann keine wirksame Erklärung enthalten, weil Neueinbeziehungen in Zusatzversorgungssysteme zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens gemäß Anl. II Kap. VIII Sachg. H Abschnitt III Maßg. 9a S. 1 zum Einigungsvertrag (G. v. 23.9.90, BGBl. II S. 885) nicht mehr zulässig waren. Soweit die Verfasser davon ausgehen, der Kläger sei in ein Zusatzversorgungssystem bereits einbezogen, ist die Überlegung anderweitig widerlegt. Denn in Widerspruch dazu steht die Bescheinigung in dem dazu vorgesehenen Vordruck durch die Haushaltgeräteservice GmbH. Diese legt bereits ein Missverständnis des Begriffs der Zusatzversorgung offen, weil sie Daten über die Versicherung in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung aufführt und diese als Zusatzversorgungssystem bezeichnet. Darüber hinaus wird daran aber die alleinige Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung und nicht zur Zusatzversorgung deutlich. Eine konkrete Einbeziehung des Klägers ist im Übrigen unter den von ihm geschilderten Umständen, nämlich ohne sein Wissen, auch nicht möglich, weil es dafür gerade auf die ihm gegenüber ausdrücklich abgegebene Versorgungszusage ankommt.
Der Kläger gehört auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuerst Urt. v. 24. 3. 98 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem an. Denn der Begriff des volkseigenen Produktionsbetriebes im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.51 (GBl. der DDR S. 487) drängt rechtlich keine Auslegung auf, in der er die Beschäftigungsbetriebe des Klägers vor dem 1. Juli 1990, nämlich den VEB Industrievertrieb EBM und den VEB Haushaltgeräteservice erfasst. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre.
Bei der hier gebotenen, engen Auslegung erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell fertigen (BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 6 S. 47). Darum handelte es sich bei den beiden Betrieben nicht, weil sie – wie der Kläger nachvollziehbar näher erläutert hat – im Hauptzweck der Erbringung von Kundendienstleistungen an bereits hergestellten Haushaltsgroßgeräten dienten. Dem steht der Vortrag nicht entgegen, wonach diese Betriebe im Rahmen von Behelfslösungen auch selbst Ersatzteile gefertigt haben. Denn dies diente gerade dem Hauptzweck der Kundendienstleistungen, insbesondere der Durchführung von Reparaturen, weil die Beschäftigungsbetriebe des Klägers anderenfalls ihre Aufgabe zur Erbringung solcher Dienstleistungen überhaupt nicht hätten erfüllen können.
Das Statut des VEB Monsator Haushaltgroßgerätekombinat Sch. vom 8. Dezember 1973 bestätigt insoweit die Darstellung des Klägers, weil nach dessen § 14 dem VEB Industrievertrieb EBM der Kundendienst, die Bedarfsplanung an Ersatzteilen und der Ersatzteilvertrieb obliegen. Eine entsprechende Regelung für den VEB Haushaltgeräteservice trifft § 15 des Statutes des VEB Kombinat Haushaltgeräte vom 30. Dezember 1978, ebenso § 13 des Nachfolgestatutes vom 31. März 1980 und § 14 des Statutes vom 30. Juni 1984.
Für die vom Kläger zum Ausdruck gebrachte Auffassung, zur Beurteilung der betrieblichen Voraussetzung des Hauptzwecks der Produktion im vorgenannten Sinne sei nicht auf die Ebene des Betriebes, sondern auf diejenige des Kombinates abzustellen, fehlt es jedenfalls seit der Eintragung des Industrievertriebes EBM als volkseigener Betrieb an einer Grundlage. Denn bereits gemäß § 7 Abs. 1 S. 1, 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes (v. 9.2.67, GBl. der DDR II S. 121) handelte es sich bei einem volkseigenen Betrieb um eine selbständige juristische Person, auf die bei der Prüfung, inwieweit die Produktion betrieblicher Hauptzweck war, abzustellen ist. Ein solcher Betrieb war nämlich eine Wirtschaftseinheit (BSG, a.a.O., S. 41). Dabei erfasste die genannte Verordnung trotz ihrer Bezugnahme auf Produktionsbetriebe auch den Betrieb des Klägers, weil sie nach ihrem § 49 Abs. 2 auf alle – auch nichtproduzierenden – volkseigenen Betriebe anzuwenden war, die nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiteten. Dies war nach den vorliegenden Satzungen des Kombinats bei den in ihm organisierten volkseigenen Betrieben der Fall. Die Rechtsfähigkeit volkseigener Betriebe innerhalb eines Kombinates bestand auch nach § 9 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28.4.73 (GBl. I S. 129) und nach § 31 Abs. 2 S. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8.11.79 (GBl. I S. 355) bis zum 30. Juni 1990 fort.
Bei der Prüfung einer zu unterstellenden Anwartschaft gem. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG aus dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es allein auf die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 2. DB an, wobei deren Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage enthalten muss (Beschluss des Senats v. 9.9.03 – L 1 RA 96/00). Gleiches gilt für die Prüfung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG. Dies ergibt sich aus dem Zweck dieser Rechtsprechung zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.98 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3 – 8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessenentscheidung, sondern in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.90 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist. Schon deshalb kommt es nicht darauf an, wem im Umfeld des Klägers – etwa seinem Vorgänger durch Einzelvertrag – konkret Versorgungszusagen erteilt worden sind.
Ein weiteres Verständnis der Voraussetzungen folgt auch nicht aus dem Rechtssatz (BSG, a.a.O., S. 9), es komme auf eine konkrete entgeltliche Beschäftigung an, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. Denn dies bezieht sich nicht auf eine hochwertige Tätigkeit an sich, sondern auf die Erfüllung eines Tatbestandes der jeweiligen Versorgungsordnung, der hier der Art nach eine durch den Beschäftigungsbetrieb und die vorausgesetzte Ausbildung bestimmte Beschäftigung voraussetzt. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung die Prüfung auch jederzeit vorgenommen (BSG, Urt. v. 24.3.98 – B 4 RA 27/97 R, a.a.O.; Urt. v. 30.6.98 – B 4 RA 11/98 R, zitiert nach Juris Rechtsprechung). Nach dem dargelegten Zweck dieser Rechtsprechung kommt auch ein anderes Verständnis nicht in Betracht, weil die Frage, ob durch unterlassene Rechtsanwendung Willkür geschehen ist, nur nach der Prüfung aller gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, nicht nur der beruflichen Anforderungen, beantwortet werden kann.
Daraus folgt weiterhin, dass eine Unterstellung einer Einbeziehung durch nachgeholte Ermessensentscheidungen schlechthin ausgeschlossen ist (BSG, Urt. v. 10. 4. 02 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 8 S. 74), weil das Unterlassen einer Einbeziehung im Ermessenswege von Einzelfallumständen abhängig war, die eine Abhängigkeit der Unterlassung von Willkür im Nachhinein unüberprüfbar machen. Die nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 2. DB vorgesehene Möglichkeit einer Einbeziehung nach Ermessen ist von der vorzunehmenden Prüfung dementsprechend schon dem Ansatz nach ausgenommen.
Aus § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO) vom 17.8.50 (GBl. I S. 844) lässt sich kein weitergehender Rechtsanspruch ableiten, als ihn allenfalls § 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 2. DB regelt. Ungeachtet der Frage, ob mindestens nach 1953 überhaupt zwingende Ansprüche auf eine Zusatzversorgung der technischen Intelligenz bestanden (dazu z.B. Beschluss v. 9.9.03 – L 1 RA 96/00), enthält § 1 VO selbst kein unmittelbar anspruchsbegründendes Recht. Es handelt sich bei der Ermächtigung des § 5 VO zum Erlass von Durchführungsbestimmungen um eine Rechtsetzungsermächtigung, der die Begründung bestimmter Ansprüche vorbehalten ist. Dies ergibt sich aus der Verordnung, weil sie es erkennbar nicht bei der nach § 1 VO möglichen Begründung von Zusatzversorgungsanwartschaften im Bereich sämtlicher volkseigener Betriebe bewenden lassen will. Denn nach der Präambel der Verordnung mit ihrer Zwecksetzung der Abgeltung von Lösungen auf den Gebieten der wissenschaftlichen Forschung und der Technik ist bereits eine Einschränkung auf Betriebe vorausgesetzt, in denen solche Aufgaben der Art nach anfallen. Dass § 1 VO im Übrigen auch mangels begrifflicher Bestimmtheit des begünstigten Personenkreises der "Intelligenz" selbst kein zwingendes Recht setzt, hat der Senat bereits wiederholt ausgeführt (z.B. Beschluss v. 9.9.03 – L 1 RA 96/00).
Dahinstehen kann, ob der Kläger vor der Eintragung des Industrievertrieb EBM als VEB in einem Produktionsbetrieb tätig war, weil insoweit auf die Ebene des Kombinates abzustellen wäre. Denn jedenfalls hätte eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne einer danach bestehenden Anwartschaft bis zum 30. Juni 1990 nicht fortbestanden, weil die Voraussetzungen einer Einbeziehung noch 1971 – wie dargelegt – entfallen wären. Die Fortdauer bis zum 30. Juni 1990 wäre aber für die nachträgliche konkrete Berücksichtigung einer abstrakten Einbeziehung notwendig (vgl. BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 2), weil auch im Falle der konkreten Einbeziehung die Zusatzversorgungsanwartschaft grundsätzlich vom Fortbestand aller Einbeziehungsvoraussetzungen abhängig war, vgl. § 2 Abs. 3 2. DB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage bezüglich der Ablehnungsgründe durch die angegebene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved