Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 6 RA 58/00
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 65/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 9. Mai 2001 wird abgeändert und neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2002 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 22. Juni 1999 an Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge und das Vorverfahren zu zwei Dritteln. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 19 ... geborene Kläger beendete die allgemeinbildende Schule mit dem Abschluss der 10. Klasse und erlernte sodann den Beruf eines Malers, den er seit 1981 als Malermeister ausübte. Am 17. Juli 1992 erlitt er bei einem anerkannten Wegeunfall einen Kniescheibentrümmerbruch rechts, verschiedene Mittelgesichtsbrüche und Zahnverluste sowie eine Schädel-Hirn-Verletzung zweiten bis dritten Grades.
Einen im März 1995 begonnenen Umschulungslehrgang brach der Kläger Ende Februar 1996 ab, da sich weiterer Behandlungsbedarf der Unfallfolgen herausgestellt hatte. Wie bereits zuvor erhielt der Kläger von der Berufsgenossenschaft weiterhin Verletzten- bzw. Übergangsgeld.
Am 19. Februar 1996 hatte der Kläger bei der Beklagten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beantragt. Die Beschränkung ergab sich aus der Streichung des Wortes Erwerbsunfähigkeit in dem Vordrucktext "wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit".
Mit Schreiben vom 18. April 1996 teilte die Umschulungseinrichtung der Berufsgenossenschaft mit, der Kläger habe ein zwischen gut und ausreichend liegendes Notenbild in den verschiedenen Fächern mit viel Arbeitsaufwand erreicht, der im Vergleich mit seinen Mitschülern einen unangemessen großen Teil seiner Zeit in Anspruch genommen habe. Der Kläger sei stark verunsichert über seine allgemeine Lern- und Gedächtniskapazität. In dieser Unsicherheit liege eine starke psychische Belastung, die ihm zusätzlich sehr zu schaffen gemacht habe. Da er nach dortiger Beobachtung eher zu den Menschen gehöre, die wenig Aufhebens um ihre Person machten, solle diese Aussage nicht unterbewertet werden.
In einem von der Beklagten angeforderten Befundbericht vom 15. Juli 1996 teilte der Unfallchirurg Dr. med. Sch ... mit, der Kläger habe sich in einer stationären Behandlung vom 24. März bis 3. April 1996 der Erweiterung seiner Luftröhre unterzogen. Vom 11. bis 21. Juni 1996 sei er wegen einer Kniegelenksoperation in stationärer Behandlung gewesen. Derzeit erfolge die ambulante Rehabilitation.
In der Zeit vom 5. bis 16. August 1996 nahm der Kläger an einer Maßnahme der Berufsfindung teil. In der abschließenden Leistungseinschätzung bescheinigte ein Psychologe dem Kläger, seine Leistungen hätten sich überwiegend auf voll zufriedenstellendem bis gutem Niveau bewegt. Seine eigenen Bedenken hinsichtlich Gedächtnis- oder Konzentrationsproblemen hätten sich nicht bestätigt. Als ein Einzelergebnis der Grunderprobung im kaufmännischen Bereich ist ein langsames Arbeitstempo vermerkt.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. med. H ... vom 5. September 1996 ein, der den Kläger nicht mehr als Malermeister und in einer sitzenden Verwaltungstätigkeit der mittleren Ebene, zum Beispiel als Sachbearbeiter, nur noch für sechs Stunden täglich einsetzbar hielt. Eine solche Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck in seinem angestrebten Beruf als Kaufmann oder in einer ähnlich gelagerten Tätigkeit halte er für möglich. Der Gutachter stützte sich u. a. auf ein Zusatzgutachten des Dipl.-Psychologen B ..., der bei gut durchschnittlicher bis überdurchschnittlicher Intelligenz die Umstellungsfähigkeit, Lernleistung und Konzentrationsleistung für erheblich eingeschränkt hielt. Der Kläger versuche, durch sorgfältiges Arbeiten Fehler zu vermeiden. Die Diagnose lautete auf ein hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma.
Die Beklagte holte weiterhin ein Gutachten des Orthopäden Dr. med. Hi ... vom 9. September 1996 ein, der den Kläger nicht mehr als Malermeister, jedoch in Tätigkeiten ohne Belastung des rechten Kniegelenkes durch längere Gehstrecken oder hockende und kniende Haltungen sowie ohne Steigen und unter Ausschluss von Gefahrenquellen für vollschichtig einsetzbar hielt. Er erkannte beim Kläger einen schweren Abbau der Kniescheibenrückseite rechts nach Verletzung sowie ein Schlotterknie bei veralteten Rissen beider Seiten- und Kreuzbänder. Ein wiederkehrendes Halswirbelsäulensyndrom schränke die Belastbarkeit nicht ein.
Für den Zeitraum ab Januar 1997 erkannte die Berufsgenossenschaft mit Bescheid vom 8. April 1999 einen Anspruch des Klägers auf eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 60 v. H. an. Als Unfallfolgen stellte sie fest: Gleichgewichtsstörungen, Minderung der Konzentrationsfähigkeit, psychosomatische Verlangsamung, chronische Nasennebenhöhlenentzündung, Luftröhrenverengung durch Narbengewebe, Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes durch Arthrose, Muskelminderung des rechten Beines, geringe Gesichtsasymmetrie, Narben im Gesichtsbereich, Teillähmung der Gesichtsnerven im Wangenbereich rechts bis zur Unterlippe, Kiefergelenkbeschwerden rechts, Zahnverlust 16, 12 bis 21 sowie 36 bis 42 und 44 bis 47, sekundär 37 und 43 nach Kniescheibentrümmerbruch rechts, Mittelgesichtsbrüchen rechts, Mittelgesichtszertrümmerung, Schädel-Hirn-Trauma zweiten bis dritten Grades. Grundlage dieses Bescheides waren Gutachten verschiedener Fachrichtungen. Der Neurologe und Psychiater Dr. med. S ... schätzte in seinem Gutachten vom 20. April 1997 die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf seinem Fachgebiet mit 40 vom Hundert ein. Der Kläger weise eine hohe Intelligenz auf. Testpsychologisch hätten sich aber Hinweise auf Normabweichungen im Sinne einer beginnenden Hirnleistungsstörung als Störung der Intelligenzfunktionen gezeigt. Der Gedankengang sei etwas weitschweifig und verlangsamt erschienen. Er klage über Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Merkfähigkeitsstörungen und psychische Verlangsamung.
In einem weiteren Gutachten vom 2. September 1997 beurteilte die HNO-Ärztin Dipl.-Med. U ... die Minderung der Erwerbsfähigkeit von ihrem Fachgebiet mit 10 vom Hundert. Nach der Luftröhrenerweiterung sei es zu einer verbesserten Atemreserve in Ruhe wie auch unter Belastung gekommen. Die Mundöffnung sei wieder ohne Funktionsbeeinträchtigung möglich. Eine geringgradige Beeinträchtigung der Hörleistung rechts schränke die Möglichkeit zur Unterhaltung nicht ein. Mit wiederkehrenden Ausbrüchen einer chronischen Nasennebenhöhlenentzündung sei zu rechnen, obwohl die Funktionen der Nase und Nasennebenhöhlen wieder optimal hergestellt seien. Es bestehe ein verringertes Riechvermögen.
In einem unfallchirurgischen Gutachten vom 14. Oktober 1997 bezifferte Dr. med. A ... die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 40 v.H ... Die Beugefähigkeit des rechten Kniegelenkes war auf 100 Grad beschränkt. Die Muskulatur des rechten Beines war bis zu 3,5 cm verschmächtigt.
In einem mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Zusatzgutachten vom 15. April 1998 schätzte Dr. Ka ... die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 25 v.H. ein. Es lagen eine Überempfindlichkeit der rechten Wange bis hinunter zur Unterlippe, Narben im Gesichtsbereich, wiederkehrende Kiefergelenksschmerzen rechts und eine prothetische Versorgung nach einer Vielzahl von Zahnverlusten vor. In einem weiteren Zusatzgutachten des HNO-Arztes Prof. Dr. med. Schr ... vom 9. März 1999 schloss dieser nunmehr eine Einschränkung des Hörvermögens aus und fand keinen Anhalt für eine Einschränkung des Riechvermögens.
Vom 28. Juli 1997 bis zum 21. Juni 1999 führte der Kläger eine Umschulung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft durch. Nach dem Prüfungszeugnis vom 21. Juni 1999 schloss der Kläger die Abschlussprüfung insgesamt mit befriedigend ab, wobei er teilweise gute Noten erzielte. Das letzte Zeugnis der Ausbildungseinrichtung hatte ausschließlich gute und sehr gute Noten enthalten. Mit dem Tag der Abschlussprüfung endete auch der Bezug von Übergangsgeld.
Mit Bescheid vom 16. Juli 1999 lehnte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ab. Der Kläger sei in seinem Umschulungsberuf als Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft vollschichtig einsetzbar und damit weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 13. August 1999 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er sich insbesondere auf das Gutachten von Dr. med. H ... bezog.
Nach Beiziehung eines weiteren Befundberichts von Dr. med. Sch ... vom 7. Januar 2000 sowie der Zeugnisse des Klägers wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2000 zurück. Sie blieb bei der bisherigen Begründung und führte aus, aus dem Befundbericht von Dr. med. Sch ... hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Der Widerspruchsbescheid wurde am 4. Mai 2000 abgesandt.
Mit der am 6. Juni 2000 beim Sozialgericht Stendal eingegangenen Klage hat der Kläger vorrangig eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geltend gemacht. Er sei aufgrund ständiger Kopfschmerzen außerstande sich so zu konzentrieren, dass eine Arbeitsleistung erwartet werden könne. Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf den Bericht der orthopädischen Klinik der Pfeifferschen Stiftungen M ... vom 10. Juli 2000, Bl. 27 d. A., den Bericht von Dr. med. Sch ... vom 13. Juli 2000, Bl. 28 - 38 d. A., den Bericht von Dipl.-Med. U ... vom 8. August 2000, Bl. 41 f. d. A. und den Bericht des Allgemeinmediziners Dr. med. M ..., eingegangen am 25. September 2000, Bl. 45 d. A., verwiesen wird. Dr. med. Sch ... hat die Auffassung vertreten, die Unfallfolgen erlaubten leichte körperliche Arbeiten, vorwiegend im Sitzen und mit höchstens langsamem Gehen über Strecken bis zwei Kilometer mindestens sechs Stunden arbeitstäglich. Dipl.-Med. U ... hat von ihrem Fachgebiet her mittelschwere Arbeiten für möglich gehalten. Dr. med. M ... hat leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen und Gehen ohne Zeitdruck vollschichtig als möglich eingeschätzt.
Mit Urteil vom 9. Mai 2001 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Es hat ausgeführt, der Kläger erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI und sei auch erwerbsunfähig. Dies ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. med. H ..., der den Kläger nur für untervollschichtig belastbar erachtet habe. Aufgrund des untervollschichtigen Leistungsvermögens sei dem Kläger der Arbeitsmarkt verschlossen.
Gegen das ihr am 5. Juli 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Eingangsdatum vom 3. August 2001 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, das Gutachten von Dr. H ... sei nicht schlüssig und habe auch die erfolgreiche Umschulung des Klägers nicht berücksichtigen können. Der Kläger habe bereits gegenüber Dr. H ... angegeben, er habe der vorher eingeleiteten Umschulung folgen können und habe diese nicht wegen psychischer Einschränkungen abbrechen müssen. Schon die jetzt erfolgreich durchgeführte Umschulung spreche für eine sehr gute Umstellungsfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und entsprechende Lernleistung. Sie hat in der mündlichen Verhandlung die Berufung beschränkt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 9. Mai 2001 aufzuheben, soweit es die Beklagte nicht nur zur Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit verurteilt hat und die weitergehende Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 22. Juni 1999 an gezahlt werden soll.
Er hält das Urteil für zutreffend und sieht sich durch die weitere Beweiserhebung im Wesentlichen bestätigt.
Das Gericht hat die Unfallakten des Klägers beigezogen und die nach dem Stand von Januar 2002 darin vorliegenden medizinischen Unterlagen in Ablichtung zur Akte genommen. Es hat ferner die Akte des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Stendal S 8 U 55/01 beigezogen. Im Einzelnen ergibt sich daraus folgendes: In einem mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Gutachten vom 24. Oktober 2000 gelangte Prof. Dr. He ... zu dem Ergebnis, auf seinem Gebiet sei im Wesentlichen keine Besserung eingetreten. Er schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20 v.H. ein.
In einem Gutachten vom 8. Februar 2001 schätzte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Loß die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf seinem Fachgebiet mit 20 v.H. ein. Der Kläger erschien ihm insgesamt verlangsamt. Die Erkrankung bestehe in einem leichten hirnorganischen Psychosyndrom mit psychomotorischer Verlangsamung. Im Hinblick auf dieses Gutachten schätzte der Gutachter Dr. med. Sch ... in seinem Gutachten vom 5. Februar 2001 bei ansonsten nicht wesentlich veränderten Verhältnissen die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit insgesamt 50 v.H. ein.
Gegen die nachfolgende Verringerung seiner Unfallrente legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, er habe ständig und in unterschiedlicher Stärke Kopfschmerzen. Auch im Denken sei er leider nicht wieder schneller geworden. Während der Umschulung habe er bei Klausuren immer Zeitverlängerung bekommen, aber trotzdem Probleme mit ihrer zeitlichen Bewältigung gehabt. Die Prüfung habe er nur mit sehr hohem Aufwand bis zum Ende seiner Kräfte bestanden.
Im nachfolgenden Gerichtsverfahren verblieb es durch ein Anerkenntnis der Berufsgenossenschaft bei einer Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 60 v.H ... Vorausgegangen war ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. R ... vom 3. September 2002, der die Auffassung vertreten hat, die bereits von Dr. med. S ... 1997 beschriebenen Störungen seien eher deutlicher geworden. Ein Besserungsnachweis sei nicht zu führen. Der Kläger sei in der Merkfähigkeit und Konzentration gemindert, im Distanzverhalten herabgesetzt und im Denktempo deutlich verlangsamt gewesen. Letztlich sei auch haftendes Denken zu erkennen gewesen.
Das Gericht hat Befundberichte von Dr. med. M ... vom 14. Mai 2002, Bl. 124 d. A. und von Dr. med. Sch ... vom 21. Mai 2002, Bl. 126 - 132 und 135 - 153 d. A., eingeholt.
Das Gericht hat weiterhin die Berufshilfeakten der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover beigezogen. Danach hat der Kläger vom 22. Juli bis 31. Dezember 2002 ein Praktikum im Beruf des Kaufmanns für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft mit einer Arbeitszeit von acht Stunden Arbeit täglich durchgeführt. Nach einem Bericht vom 7. November 2002 kannte der Kläger sich immer besser in Detailfragen aus. Durch Gewöhnung und Anpassung in der Tätigkeit habe er Stress und Kopfschmerzen nach und nach abbauen können. Seine Ausbilderin wünschte sich, dass der Kläger schneller einen größeren Überblick über das gesamte Tätigkeitsfeld des Vermietbüros bekommen würde. Aufgrund der verminderten Gedächtnisleistung gelinge dies nur Zug um Zug. Fehlzeiten habe es bislang nicht gegeben. Nach einem Vermerk vom 14. November 2002 hatte der Kläger sehr gute Chancen auf eine unbefristete Anstellung. Infolge der Verletzungsfolgen habe er allerdings noch Defizite, die andere nach einem sechsmonatigen Praktikum nicht hätten. Insofern bestünde wohl eher die Bereitschaft zu einer dauerhaften Einstellung bei Gewährung einer anfänglichen finanziellen Unterstützung. Nach dem Zeugnis des Praktikumbetriebes vom 20. Dezember 2002 übernahm der Kläger Aufgaben der kaufmännischen Wohnungsverwaltung und erledigte alle übertragenen Arbeitsaufgaben stets zur Zufriedenheit. Ein selbständiges und umsichtiges Arbeiten mit Sorgfalt und Genauigkeit sei ihm genauso eigen gewesen wie die ständige Bereitschaft, sein Wissen zu erweitern und sogleich in die Praxis umzusetzen. In einer Auskunft an das Gericht vom 23. März 2005 teilte der Praktikumbetrieb mit, der Kläger habe allgemeintypische und anfallende Aufgaben eines Kaufmannes der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft ausgeübt. Die Aufgaben seien wie von einem fertig ausgebildeten Berufsanfänger ausgeführt worden. Ihm sei eine fast vollständige Einarbeitung gelungen. Probleme seien aufgrund seiner Gehbehinderung entstanden, weil er beispielsweise Wohnungsbesichtigungen nicht in der gewünschten Schnelligkeit habe durchführen können. Die Frage, nach welcher Zeit der Kläger in der Lage gewesen sei, einen Arbeitsplatz als Kaufmann im Grundstücks- und Wohnungswesen auszufüllen, lasse sich nach einer Praktikumszeit mit den genannten gesundheitlichen Einschränkungen nicht beantworten.
Das Gericht hat weiterhin Monatsberichte einer von der Berufsgenossenschaft eingeschalteten privaten Arbeitsvermittlung beigezogen, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 186 - 198 d. A. verwiesen wird.
Sodann hat das Gericht einen Befundbericht von Dr. med. M ... vom 12. November 2004, Bl. 181 - 184 d. A., eingeholt.
Abschließend hat das Gericht ein neurologisch-neuropsychologisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Mü ... vom 15. Mai 2006 eingeholt, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 227 - 271 d. A. Bezug genommen wird. Dieser ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger könne körperlich leichte Arbeiten ohne Zwangshaltungen und Steigen mit geringen Geh- und Stehanteilen bei nur einfachen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit, sowie einfachen bis durchschnittlichen Anforderungen an das Denkvermögen, die Übersicht, das Verantwortungsbewusstsein, die Zuverlässigkeit und die Ausdauer ohne Zeitdruck und ohne häufigen Publikumsverkehr sechs Stunden arbeitstäglich ausüben. Eine vollschichtige Arbeit erscheine aufgrund der Einschränkungen der höheren Hirnfunktionen nicht möglich. Eine erfolgreiche Ausübung des Berufes Kaufmann für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft sei fraglich, da hier in hohem Maße Aufmerksamkeit, Arbeitsgedächtnis, Selbstständigkeit, Arbeit unter Zeitdruck und Übersichtsfähigkeit erforderlich seien. Er halte zudem wegen der Knieprobleme und zur Vermeidung von vermehrten Fehlern zwei zusätzliche Pausen von jeweils 15 Minuten Dauer für erforderlich. Es bestehe eine Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit mit Einschränkungen der Konzentration und des Arbeitsgedächtnisses und einer Beeinträchtigung des Bearbeitens von Aufgaben unter Zeitdruck, eine hirnorganische Wesensänderung mit vermehrtem Rededrang und Neigung zu emotionalen Durchbrüchen, ein leichter rechtsseitiger Halbseitenbefund ohne wesentliche funktionelle Einbußen, rechtsseitiges Hinken bei Zustand nach Knieverletzung rechts mit posttraumatischer Arthrose und resultierend Einschränkung der Gehgeschwindigkeit, Angaben von Ohrgeräuschen und eine Einschränkung des Riechvermögens sowie von Schmerzen im rechten Kniegelenk. Die bereits vom Dipl.-Psychologen B ... in seinem Zusatzgutachten vom August 1996 erhobene Einschränkung der Lern- und Konzentrationsleistung sei anhand der von ihm durchgeführten Untersuchungen zu bestätigen.
Die Beklagte hat dem Gutachten entgegengehalten, der Sachverständige habe den Umstand der erfolgreich durchgeführten Umschulung sowie des Praktikums nicht angemessen gewürdigt.
Neben der Verwaltungsakte der Beklagten – Vers.-Nr. – sowie den als Beiakte geführten Ablichtungen medizinischer Unterlagen aus den Unfallakten der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover haben deren Berufshilfeakten in zwei Bänden und die Akte des Sozialgerichts Stendal S 8 U 55/01 bei der mündlichen Verhandlung und Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat in dem verbliebenen Umfang Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2000 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), soweit die Beklagte darin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgelehnt hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1, 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der Fassung durch Gesetz v. 24.3.99 (BGBl. I S. 399). Auf Grund seines Rentenantrages vom 19. Februar 1996 kann er diese Rente nicht beanspruchen, weil er den für die Aufnahme der Zahlungen nach § 99 Abs. 1 SGB VI jedenfalls erforderlichen Antrag auch auf diese Rente nicht gestellt hat. Allerdings kommt es gem. § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nicht allein auf diesen Antrag an, weil schon der früher gestellte Antrag auf Rehabilitation unter den dort genannten Voraussetzungen als Rentenantrag gilt. Wäre der Kläger erwerbsunfähig, erstreckte sich die Beschränkung des Antrages vom 19. Februar 1996 auch nicht auf diesen Antrag. Denn aus der Voraussetzung des § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, wonach Leistungen der Rehabilitation bereits erfolglos gewesen sein müssen, folgt die Unterstellung eines rückwirkenden Rentenantrages aus der Sicht nach Abschluss der Rehabilitation. Seit dieser Zeit hat der Kläger nicht mehr erkennbar eine Einschränkung des umfassend unterstellten Rentenantrages vorgenommen. Gleichwohl liegen die Voraussetzungen einer Umdeutung seines Rehabilitationsantrages in einen Rentenantrag nicht vor, weil der Kläger seit dem Abschluss der Umschulung nicht erwerbsunfähig im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB VI ist. Dies ist vielmehr nach § 44 Abs. 2 S. 2 SGB VI ausgeschlossen, weil der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte und kann. Einschränkungen ergeben sich nach der insoweit weitgehend überzeugenden Auswertung der Befunde und Aktenlage durch den Sachverständigen Prof. Dr. Mü ... durch die Notwendigkeit einer Vermeidung besonderer Belastungen des rechten Kniegelenkes in Form von Knien, häufigerem Bücken, Treppensteigen, Besteigen von Leitern, häufigeren einseitigen Belastungen oder Zwangshaltungen und Vermeidung von besonderem Zeitdruck. Erforderlich ist eine überwiegend sitzende Arbeitshaltung mit nur kurzen Gehstrecken und Standdauern. Besondere Anforderungen an das Gehör oder Anforderungen an das Riechvermögen sind auszuschließen. Diese Einschränkungen ergeben sich im Wesentlichen aus der körperlichen Leistungsfähigkeit als Folge des Unfalls des Klägers. Dem Sachverständigen Prof. Dr. Mü ... wie auch dem Gutachter Dr. med. H ... ist in ihrer Einschätzung nicht zu folgen, soweit sie den Kläger auch in geistig und körperlich einfachen Tätigkeiten für nur untervollschichtig leistungsfähig bzw. darüber hinaus nur zu betriebsunüblichen Bedingungen mit zusätzlichen Pausen für einsetzbar halten. Die Einschätzung von Dr. med. H ... ist schon widersprüchlich, weil er den Kläger sowohl in seinem angestrebten Umschulungsberuf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur für sechs Stunden einsetzbar hält. Denn er berücksichtigt dabei nicht das unterschiedliche geistige Anforderungsprofil in dem Ausbildungsberuf eines Kaufmanns in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft und einer geistig anspruchslosen Tätigkeit. Angesichts der von ihm erhobenen überdurchschnittlichen Intelligenz und der Fähigkeit zum Ausgleich von geistigen Mängeln durch Sorgfalt ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger nicht in geistig anspruchslosen Berufen mit Personen geringer Intelligenz mithalten und eine Tätigkeit wie diese vollschichtig ausüben können sollte. Gegen die Einschätzung von Prof. Dr. Mü ... spricht der Umstand eines 2003 grundsätzlich mit brauchbaren Leistungen bewältigten Vollzeitpraktikums. Dies legt nahe, dass der Sachverständige die von ihm gewonnenen Testergebnisse hinsichtlich ihrer Tragweite für die Erwerbstätigkeit überbewertet. Denn weder eine Notwendigkeit zusätzlicher Pausen noch ein arbeitstäglicher Leistungsabfall gegen Ende des Arbeitstages sind in den Zeugnissen, den internen Vermerken der Berufsgenossenschaft oder Berichten an diese erkennbar. Die gleiche Überbewertung findet sich konkret bei der Einschätzung eines erheblichen Redeflusses und vom Kläger angegebener affektiver Ausbrüche, die den Sachverständigen veranlasst, Tätigkeiten mit Publikumsverkehr auszuschließen. All diese Persönlichkeitsmerkmale finden im Zusammenhang mit dem Praktikum nirgends Erwähnung; vielmehr wird eine sehr gute Teamfähigkeit und ein stets korrektes Auftreten hervorgehoben. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass auch Prof. Dr. Mü ... dem Kläger eine gut durchschnittliche Intelligenz bescheinigt und dieser in einer Vielzahl von Tests durchschnittliche oder noch normale Ergebnisse erzielte. Letztlich hebt der Sachverständige auch Beeinträchtigungen nur im Bereich Zeitdruck und geteilte Aufmerksamkeit hervor. Das danach verbleibende Leistungsbild des Klägers lässt sich stimmig aus den erhobenen Befunden ableiten. Den Kniegelenksbeschwerden wird durch die angeführten Einschränkungen angemessen Rechnung getragen. So fanden sich bei der Untersuchung durch Prof. Dr. Mü ... zwar krankhafte Befunde, die sich insgesamt in einem rechtsseitigen Hinken niederschlugen, eine Muskelminderung (Atrophie) als Hinweis auf eine wesentliche Schwächung oder eine Schonung war an den unteren Extremitäten jedoch insgesamt nicht zu finden. Im Bereich der Wirbelsäule lag lediglich ein Muskelhartspann im Bereich der Lendenwirbelsäule bei Steilstellung vor, aus der sich keine weitergehenden Einschränkungen des Leistungsbildes ableiten lassen. Der Befund entspricht bezüglich der leistungsmindernden Gesichtspunkte noch weitgehend den Erhebungen von Dr. med. Hi ... anlässlich des für die Beklagte erstatteten Gutachtens und entspricht der Grundlage für dessen überzeugende Einschätzung. Wesentliche zwischenzeitliche Veränderungen in den Befunden am Haltungs- und Bewegungsapparat sind nicht ersichtlich. So hat der den Kläger über Jahre behandelnde Unfallchirurg Dr. med. Sch ... in seinem Befundbericht vom 13. Juli 2000 trotz des Hinweises auf eine erhebliche Muskelverschmächtigung des rechten Beines auch seinerseits den Kläger unter den genannten Einschränkungen für "mindestens" sechs Stunden einsatzfähig erachtet, folglich ein vollschichtiges Leistungsvermögen nicht ausschließen können. Verschlechterungen des Gesundheitszustandes gehen auch aus seinem Befundbericht vom 21. Mai 2002 nicht hervor, ebenso wenig aus dem Befundbericht von Dr. med. M ... aus dem Jahre 2004, den der Kläger für den Zeitraum seit Anfang 2003 in einem Schriftsatz vom Oktober 2004 als einzigen noch behandelnden Arzt benannt hat. Schließlich zeigen die vom Kläger in seinem Praktikum gezeigten Leistungen, dass Tätigkeiten im Rahmen des aufgezeigten Leistungsbildes auch von Seiten des Haltungs- und Bewegungsapparates möglich sind. Denn nach der schriftlichen Auskunft des Praktikumsbetriebes vom 23. März 2005 zeigten sich körperliche Leistungseinschränkungen wesentlich im Außendienst bei Wohnungsbesichtigungen, die nicht in der üblichen Schnelligkeit durchgeführt wurden. Für die durchgeführten Tätigkeiten im Innendienst sind entsprechende Schwierigkeiten an keiner Stelle beschrieben. Insoweit kann die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Mü ... nicht nachvollzogen werden, der Kläger benötige auch wegen seiner Knieprobleme zusätzliche Arbeitspausen. Der Sachverständige führt nicht aus, wozu der Kläger solche Pausen eigentlich im Zusammenhang mit diesen Problemen nutzen sollte. Der Notwendigkeit zu Haltungswechseln wird jedenfalls eine nur überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Aufstehen und Gehen nach den vorliegenden Befunden und der Einschätzung Dr. med. Sch ... gerecht. Es ist entgegen der Einschätzung von Dr. med. M ... in seinem Befundbericht vom September 2000 nämlich nicht ersichtlich, wie durch eine überwiegend sitzende Tätigkeit Belastungen des Kniegelenkes auftreten können, die eine Beschränkung auf eine Tätigkeit im Wechsel von Stehen und Gehen angezeigt erscheinen lassen. Gegen einen leistungseinschränkenden wesentlichen Ruheschmerz auch im Sitzen spricht neben dem Fehlen entsprechender Klagen, dass der Kläger keine Schmerzmittel nimmt. Dies teilt bereits Dr. med. Sch ... in seinem zweiten Unfallgutachten vom 5. Februar 2001 mit und ergibt sich aus der Angabe des Klägers gegenüber Prof. Dr. Mü ..., er nehme immer wieder einmal eine Aspirin gegen Kopfschmerzen, im Übrigen aber nicht regelmäßig Medikamente ein. Eine einmalig im Januar 2001 von Dr. med. Sch ... erhobene Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk ist nicht erkennbar in einen rentenrechtlich bedeutsamen Dauerzustand übergegangen. Dr. med. Sch ... beschreibt in seinen späteren Befundberichten, zuletzt 2002, keine Behandlung einer solchen Erkrankung. Auch aus den Befundberichten von Dr. med. M ... geht eine solche nicht hervor. Einen dritten behandelnden Arzt, insbesondere einen Facharzt für Orthopädie, hat der Kläger aber gegenüber dem Gericht nicht benannt. In diesen Zusammenhang gehörende Beschwerden finden sich im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Mü ... nicht; die an den oberen Extremitäten erhobenen Befunde sind unauffällig. Die weiteren beim Kläger vorliegenden Krankheitsbilder bedingen keine wesentlichen Einschränkungen der Einsatzfähigkeit im Erwerbsleben. Die durchgehend geklagten Kopfschmerzen und Schwindelgefühle stehen einer leichten Tätigkeit nicht entgegen, weil sie den Kläger nicht einmal gehindert haben, eine Umschulung erfolgreich durchzuführen und in dem Umschulungsberuf ein Praktikum ohne Arbeitsunfähigkeitszeiten abzuleisten. Soweit sie zu der beim Kläger beobachteten Verlangsamung beitragen, sind sie in die Beurteilung der Hirnleistungsfähigkeit eingeflossen, die geistig leichte vollschichtige Tätigkeiten zulässt. Soweit der Kläger zeitweise auftretende Ohrgeräusche beschrieben hat, ist keine Beschränkung seiner Fähigkeit zu normalen Unterhaltungen aufgefallen. Eine chronische Nasennebenhöhlenentzündung nach der Diagnose von Dipl.-Med. U ... bzw. atrophische Rhinitis nach den Befundberichten von Dr. med. M ... äußert sich nach den wiedergegebenen Beschwerdeäußerungen des Klägers im Rahmen des zweiten Rentengutachtens in leichter Luftnot bei körperlicher Anstrengung, Nasenlaufen (so gegenüber Dr. med. Sch ...) bzw. dem Gefühl einer verstopften Nase (so gegenüber Prof. Dr. He ...). Eine Einschränkung zur Ausübung leichter Tätigkeiten lässt sich daraus nicht ableiten, zumal Dipl.-Med. U ... aus HNO-ärztlicher Sicht sogar mittelschwere Arbeiten für möglich hält. Dies gilt auch, soweit eine verbliebene geringe Einengung der Luftröhre zu den Luftnotbeschwerden bei Anstrengung beitragen mag. Denn eine Anstrengung in diesem Sinne stellen körperlich leichte Arbeiten nicht dar. Die beschriebene Beschränkung des Riechvermögens steht jedenfalls Tätigkeiten im Bürobereich nicht entgegen. Die Unfallfolgen im Gesichts- und Mundbereich sind für eine Erwerbstätigkeit allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Entstellung beachtlich, die einer Einstellung entgegenstehen könnte. Eine Entstellung liegt jedoch entgegen der Formulierung in einzelnen Gutachten nicht vor. Davon hat sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Die von dem Allgemeinmediziner Dr. med. M ... noch mitgeteilten Krankheitsbilder eines Borderline-Bluthochdrucks und eines seborrhoischen Ekzems stehen auch nach seiner eigenen Meinung im Befundbericht vom September 2000 einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht grundsätzlich entgegen. Funktionsbeeinträchtigungen im Zusammenhang damit gehen selbst aus den Beschwerdeäußerungen des Klägers nicht hervor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Oberbauchbeschwerden, die im November 2004 zum Nachweis eines beginnenden Zwerchfellbruchs und von Gallensteinen geführt haben, sollten nach der Empfehlung des hinzugezogenen Internisten zunächst durch Medikamente beseitigt werden. Dass sie in einem erwerbseinschränkenden Ausmaß fortbestanden, ist angesichts der Angabe des Klägers gegenüber dem Sachverständigen, Medikamente nicht (mehr) regelmäßig einzunehmen und des Fehlens entsprechender Beschwerdeäußerungen nicht feststellbar. Die erforderliche Fähigkeit des Klägers, Wege von und zum Arbeitsplatz zurückzulegen, liegt vor. Nach der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. Mü ... kann der Kläger über kürzere Strecken ein Kraftfahrzeug benutzen, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen und zu Fuß Wege bis zu 500 Metern regelmäßig ohne erhebliche Pausen zurücklegen. Auch Dr. med. Sch ... hat neben dem Führen eines Kraftfahrzeuges langsames Gehen sogar über Strecken von zwei Kilometern für möglich erachtet. Diese Einschätzungen sind widerspruchsfrei und überzeugend, da sich aus dem im Vordergrund der Funktionsstörungen stehenden rechtshinkenden Gangbild nicht ohne Weiteres stärkere Leistungseinschränkungen ergeben. Der Kläger kann danach noch Verrichtungen vollschichtig ausführen, die in geistig leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verlangt werden, nämlich Arbeiten im Rahmen von Schriftverkehr, Ablage und Aktenführung erledigen, Telefonate führen oder weitervermitteln (solche Tätigkeiten hat er nach seinem Zeugnis im Praktikum neben anderen konkret ausgeübt) und Post bearbeiten. Die Fähigkeiten zu solchen Verrichtungen schließen eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine ungewöhnliche Summierung von Leistungseinschränkungen aus (BSG, Beschluss v. 19.12.96 – GS 2/95 – SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S. 25). Auch ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung durch Gesetz vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) besteht nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, weil dem Kläger – wie dargelegt – über den Zeitraum seit Antragstellung ein sechsstündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verblieben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG nach dem Ausmaß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, weil die Entscheidung auf der Würdigung tatsächlicher Umstände vor dem Hintergrund einer geklärten Rechtslage beruht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 19 ... geborene Kläger beendete die allgemeinbildende Schule mit dem Abschluss der 10. Klasse und erlernte sodann den Beruf eines Malers, den er seit 1981 als Malermeister ausübte. Am 17. Juli 1992 erlitt er bei einem anerkannten Wegeunfall einen Kniescheibentrümmerbruch rechts, verschiedene Mittelgesichtsbrüche und Zahnverluste sowie eine Schädel-Hirn-Verletzung zweiten bis dritten Grades.
Einen im März 1995 begonnenen Umschulungslehrgang brach der Kläger Ende Februar 1996 ab, da sich weiterer Behandlungsbedarf der Unfallfolgen herausgestellt hatte. Wie bereits zuvor erhielt der Kläger von der Berufsgenossenschaft weiterhin Verletzten- bzw. Übergangsgeld.
Am 19. Februar 1996 hatte der Kläger bei der Beklagten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beantragt. Die Beschränkung ergab sich aus der Streichung des Wortes Erwerbsunfähigkeit in dem Vordrucktext "wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit".
Mit Schreiben vom 18. April 1996 teilte die Umschulungseinrichtung der Berufsgenossenschaft mit, der Kläger habe ein zwischen gut und ausreichend liegendes Notenbild in den verschiedenen Fächern mit viel Arbeitsaufwand erreicht, der im Vergleich mit seinen Mitschülern einen unangemessen großen Teil seiner Zeit in Anspruch genommen habe. Der Kläger sei stark verunsichert über seine allgemeine Lern- und Gedächtniskapazität. In dieser Unsicherheit liege eine starke psychische Belastung, die ihm zusätzlich sehr zu schaffen gemacht habe. Da er nach dortiger Beobachtung eher zu den Menschen gehöre, die wenig Aufhebens um ihre Person machten, solle diese Aussage nicht unterbewertet werden.
In einem von der Beklagten angeforderten Befundbericht vom 15. Juli 1996 teilte der Unfallchirurg Dr. med. Sch ... mit, der Kläger habe sich in einer stationären Behandlung vom 24. März bis 3. April 1996 der Erweiterung seiner Luftröhre unterzogen. Vom 11. bis 21. Juni 1996 sei er wegen einer Kniegelenksoperation in stationärer Behandlung gewesen. Derzeit erfolge die ambulante Rehabilitation.
In der Zeit vom 5. bis 16. August 1996 nahm der Kläger an einer Maßnahme der Berufsfindung teil. In der abschließenden Leistungseinschätzung bescheinigte ein Psychologe dem Kläger, seine Leistungen hätten sich überwiegend auf voll zufriedenstellendem bis gutem Niveau bewegt. Seine eigenen Bedenken hinsichtlich Gedächtnis- oder Konzentrationsproblemen hätten sich nicht bestätigt. Als ein Einzelergebnis der Grunderprobung im kaufmännischen Bereich ist ein langsames Arbeitstempo vermerkt.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. med. H ... vom 5. September 1996 ein, der den Kläger nicht mehr als Malermeister und in einer sitzenden Verwaltungstätigkeit der mittleren Ebene, zum Beispiel als Sachbearbeiter, nur noch für sechs Stunden täglich einsetzbar hielt. Eine solche Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck in seinem angestrebten Beruf als Kaufmann oder in einer ähnlich gelagerten Tätigkeit halte er für möglich. Der Gutachter stützte sich u. a. auf ein Zusatzgutachten des Dipl.-Psychologen B ..., der bei gut durchschnittlicher bis überdurchschnittlicher Intelligenz die Umstellungsfähigkeit, Lernleistung und Konzentrationsleistung für erheblich eingeschränkt hielt. Der Kläger versuche, durch sorgfältiges Arbeiten Fehler zu vermeiden. Die Diagnose lautete auf ein hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma.
Die Beklagte holte weiterhin ein Gutachten des Orthopäden Dr. med. Hi ... vom 9. September 1996 ein, der den Kläger nicht mehr als Malermeister, jedoch in Tätigkeiten ohne Belastung des rechten Kniegelenkes durch längere Gehstrecken oder hockende und kniende Haltungen sowie ohne Steigen und unter Ausschluss von Gefahrenquellen für vollschichtig einsetzbar hielt. Er erkannte beim Kläger einen schweren Abbau der Kniescheibenrückseite rechts nach Verletzung sowie ein Schlotterknie bei veralteten Rissen beider Seiten- und Kreuzbänder. Ein wiederkehrendes Halswirbelsäulensyndrom schränke die Belastbarkeit nicht ein.
Für den Zeitraum ab Januar 1997 erkannte die Berufsgenossenschaft mit Bescheid vom 8. April 1999 einen Anspruch des Klägers auf eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 60 v. H. an. Als Unfallfolgen stellte sie fest: Gleichgewichtsstörungen, Minderung der Konzentrationsfähigkeit, psychosomatische Verlangsamung, chronische Nasennebenhöhlenentzündung, Luftröhrenverengung durch Narbengewebe, Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes durch Arthrose, Muskelminderung des rechten Beines, geringe Gesichtsasymmetrie, Narben im Gesichtsbereich, Teillähmung der Gesichtsnerven im Wangenbereich rechts bis zur Unterlippe, Kiefergelenkbeschwerden rechts, Zahnverlust 16, 12 bis 21 sowie 36 bis 42 und 44 bis 47, sekundär 37 und 43 nach Kniescheibentrümmerbruch rechts, Mittelgesichtsbrüchen rechts, Mittelgesichtszertrümmerung, Schädel-Hirn-Trauma zweiten bis dritten Grades. Grundlage dieses Bescheides waren Gutachten verschiedener Fachrichtungen. Der Neurologe und Psychiater Dr. med. S ... schätzte in seinem Gutachten vom 20. April 1997 die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf seinem Fachgebiet mit 40 vom Hundert ein. Der Kläger weise eine hohe Intelligenz auf. Testpsychologisch hätten sich aber Hinweise auf Normabweichungen im Sinne einer beginnenden Hirnleistungsstörung als Störung der Intelligenzfunktionen gezeigt. Der Gedankengang sei etwas weitschweifig und verlangsamt erschienen. Er klage über Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Merkfähigkeitsstörungen und psychische Verlangsamung.
In einem weiteren Gutachten vom 2. September 1997 beurteilte die HNO-Ärztin Dipl.-Med. U ... die Minderung der Erwerbsfähigkeit von ihrem Fachgebiet mit 10 vom Hundert. Nach der Luftröhrenerweiterung sei es zu einer verbesserten Atemreserve in Ruhe wie auch unter Belastung gekommen. Die Mundöffnung sei wieder ohne Funktionsbeeinträchtigung möglich. Eine geringgradige Beeinträchtigung der Hörleistung rechts schränke die Möglichkeit zur Unterhaltung nicht ein. Mit wiederkehrenden Ausbrüchen einer chronischen Nasennebenhöhlenentzündung sei zu rechnen, obwohl die Funktionen der Nase und Nasennebenhöhlen wieder optimal hergestellt seien. Es bestehe ein verringertes Riechvermögen.
In einem unfallchirurgischen Gutachten vom 14. Oktober 1997 bezifferte Dr. med. A ... die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 40 v.H ... Die Beugefähigkeit des rechten Kniegelenkes war auf 100 Grad beschränkt. Die Muskulatur des rechten Beines war bis zu 3,5 cm verschmächtigt.
In einem mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Zusatzgutachten vom 15. April 1998 schätzte Dr. Ka ... die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 25 v.H. ein. Es lagen eine Überempfindlichkeit der rechten Wange bis hinunter zur Unterlippe, Narben im Gesichtsbereich, wiederkehrende Kiefergelenksschmerzen rechts und eine prothetische Versorgung nach einer Vielzahl von Zahnverlusten vor. In einem weiteren Zusatzgutachten des HNO-Arztes Prof. Dr. med. Schr ... vom 9. März 1999 schloss dieser nunmehr eine Einschränkung des Hörvermögens aus und fand keinen Anhalt für eine Einschränkung des Riechvermögens.
Vom 28. Juli 1997 bis zum 21. Juni 1999 führte der Kläger eine Umschulung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft durch. Nach dem Prüfungszeugnis vom 21. Juni 1999 schloss der Kläger die Abschlussprüfung insgesamt mit befriedigend ab, wobei er teilweise gute Noten erzielte. Das letzte Zeugnis der Ausbildungseinrichtung hatte ausschließlich gute und sehr gute Noten enthalten. Mit dem Tag der Abschlussprüfung endete auch der Bezug von Übergangsgeld.
Mit Bescheid vom 16. Juli 1999 lehnte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ab. Der Kläger sei in seinem Umschulungsberuf als Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft vollschichtig einsetzbar und damit weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 13. August 1999 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er sich insbesondere auf das Gutachten von Dr. med. H ... bezog.
Nach Beiziehung eines weiteren Befundberichts von Dr. med. Sch ... vom 7. Januar 2000 sowie der Zeugnisse des Klägers wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2000 zurück. Sie blieb bei der bisherigen Begründung und führte aus, aus dem Befundbericht von Dr. med. Sch ... hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Der Widerspruchsbescheid wurde am 4. Mai 2000 abgesandt.
Mit der am 6. Juni 2000 beim Sozialgericht Stendal eingegangenen Klage hat der Kläger vorrangig eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geltend gemacht. Er sei aufgrund ständiger Kopfschmerzen außerstande sich so zu konzentrieren, dass eine Arbeitsleistung erwartet werden könne. Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf den Bericht der orthopädischen Klinik der Pfeifferschen Stiftungen M ... vom 10. Juli 2000, Bl. 27 d. A., den Bericht von Dr. med. Sch ... vom 13. Juli 2000, Bl. 28 - 38 d. A., den Bericht von Dipl.-Med. U ... vom 8. August 2000, Bl. 41 f. d. A. und den Bericht des Allgemeinmediziners Dr. med. M ..., eingegangen am 25. September 2000, Bl. 45 d. A., verwiesen wird. Dr. med. Sch ... hat die Auffassung vertreten, die Unfallfolgen erlaubten leichte körperliche Arbeiten, vorwiegend im Sitzen und mit höchstens langsamem Gehen über Strecken bis zwei Kilometer mindestens sechs Stunden arbeitstäglich. Dipl.-Med. U ... hat von ihrem Fachgebiet her mittelschwere Arbeiten für möglich gehalten. Dr. med. M ... hat leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen und Gehen ohne Zeitdruck vollschichtig als möglich eingeschätzt.
Mit Urteil vom 9. Mai 2001 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Es hat ausgeführt, der Kläger erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI und sei auch erwerbsunfähig. Dies ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. med. H ..., der den Kläger nur für untervollschichtig belastbar erachtet habe. Aufgrund des untervollschichtigen Leistungsvermögens sei dem Kläger der Arbeitsmarkt verschlossen.
Gegen das ihr am 5. Juli 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Eingangsdatum vom 3. August 2001 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, das Gutachten von Dr. H ... sei nicht schlüssig und habe auch die erfolgreiche Umschulung des Klägers nicht berücksichtigen können. Der Kläger habe bereits gegenüber Dr. H ... angegeben, er habe der vorher eingeleiteten Umschulung folgen können und habe diese nicht wegen psychischer Einschränkungen abbrechen müssen. Schon die jetzt erfolgreich durchgeführte Umschulung spreche für eine sehr gute Umstellungsfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und entsprechende Lernleistung. Sie hat in der mündlichen Verhandlung die Berufung beschränkt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 9. Mai 2001 aufzuheben, soweit es die Beklagte nicht nur zur Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit verurteilt hat und die weitergehende Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 22. Juni 1999 an gezahlt werden soll.
Er hält das Urteil für zutreffend und sieht sich durch die weitere Beweiserhebung im Wesentlichen bestätigt.
Das Gericht hat die Unfallakten des Klägers beigezogen und die nach dem Stand von Januar 2002 darin vorliegenden medizinischen Unterlagen in Ablichtung zur Akte genommen. Es hat ferner die Akte des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Stendal S 8 U 55/01 beigezogen. Im Einzelnen ergibt sich daraus folgendes: In einem mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Gutachten vom 24. Oktober 2000 gelangte Prof. Dr. He ... zu dem Ergebnis, auf seinem Gebiet sei im Wesentlichen keine Besserung eingetreten. Er schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20 v.H. ein.
In einem Gutachten vom 8. Februar 2001 schätzte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Loß die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf seinem Fachgebiet mit 20 v.H. ein. Der Kläger erschien ihm insgesamt verlangsamt. Die Erkrankung bestehe in einem leichten hirnorganischen Psychosyndrom mit psychomotorischer Verlangsamung. Im Hinblick auf dieses Gutachten schätzte der Gutachter Dr. med. Sch ... in seinem Gutachten vom 5. Februar 2001 bei ansonsten nicht wesentlich veränderten Verhältnissen die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit insgesamt 50 v.H. ein.
Gegen die nachfolgende Verringerung seiner Unfallrente legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, er habe ständig und in unterschiedlicher Stärke Kopfschmerzen. Auch im Denken sei er leider nicht wieder schneller geworden. Während der Umschulung habe er bei Klausuren immer Zeitverlängerung bekommen, aber trotzdem Probleme mit ihrer zeitlichen Bewältigung gehabt. Die Prüfung habe er nur mit sehr hohem Aufwand bis zum Ende seiner Kräfte bestanden.
Im nachfolgenden Gerichtsverfahren verblieb es durch ein Anerkenntnis der Berufsgenossenschaft bei einer Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 60 v.H ... Vorausgegangen war ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. R ... vom 3. September 2002, der die Auffassung vertreten hat, die bereits von Dr. med. S ... 1997 beschriebenen Störungen seien eher deutlicher geworden. Ein Besserungsnachweis sei nicht zu führen. Der Kläger sei in der Merkfähigkeit und Konzentration gemindert, im Distanzverhalten herabgesetzt und im Denktempo deutlich verlangsamt gewesen. Letztlich sei auch haftendes Denken zu erkennen gewesen.
Das Gericht hat Befundberichte von Dr. med. M ... vom 14. Mai 2002, Bl. 124 d. A. und von Dr. med. Sch ... vom 21. Mai 2002, Bl. 126 - 132 und 135 - 153 d. A., eingeholt.
Das Gericht hat weiterhin die Berufshilfeakten der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover beigezogen. Danach hat der Kläger vom 22. Juli bis 31. Dezember 2002 ein Praktikum im Beruf des Kaufmanns für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft mit einer Arbeitszeit von acht Stunden Arbeit täglich durchgeführt. Nach einem Bericht vom 7. November 2002 kannte der Kläger sich immer besser in Detailfragen aus. Durch Gewöhnung und Anpassung in der Tätigkeit habe er Stress und Kopfschmerzen nach und nach abbauen können. Seine Ausbilderin wünschte sich, dass der Kläger schneller einen größeren Überblick über das gesamte Tätigkeitsfeld des Vermietbüros bekommen würde. Aufgrund der verminderten Gedächtnisleistung gelinge dies nur Zug um Zug. Fehlzeiten habe es bislang nicht gegeben. Nach einem Vermerk vom 14. November 2002 hatte der Kläger sehr gute Chancen auf eine unbefristete Anstellung. Infolge der Verletzungsfolgen habe er allerdings noch Defizite, die andere nach einem sechsmonatigen Praktikum nicht hätten. Insofern bestünde wohl eher die Bereitschaft zu einer dauerhaften Einstellung bei Gewährung einer anfänglichen finanziellen Unterstützung. Nach dem Zeugnis des Praktikumbetriebes vom 20. Dezember 2002 übernahm der Kläger Aufgaben der kaufmännischen Wohnungsverwaltung und erledigte alle übertragenen Arbeitsaufgaben stets zur Zufriedenheit. Ein selbständiges und umsichtiges Arbeiten mit Sorgfalt und Genauigkeit sei ihm genauso eigen gewesen wie die ständige Bereitschaft, sein Wissen zu erweitern und sogleich in die Praxis umzusetzen. In einer Auskunft an das Gericht vom 23. März 2005 teilte der Praktikumbetrieb mit, der Kläger habe allgemeintypische und anfallende Aufgaben eines Kaufmannes der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft ausgeübt. Die Aufgaben seien wie von einem fertig ausgebildeten Berufsanfänger ausgeführt worden. Ihm sei eine fast vollständige Einarbeitung gelungen. Probleme seien aufgrund seiner Gehbehinderung entstanden, weil er beispielsweise Wohnungsbesichtigungen nicht in der gewünschten Schnelligkeit habe durchführen können. Die Frage, nach welcher Zeit der Kläger in der Lage gewesen sei, einen Arbeitsplatz als Kaufmann im Grundstücks- und Wohnungswesen auszufüllen, lasse sich nach einer Praktikumszeit mit den genannten gesundheitlichen Einschränkungen nicht beantworten.
Das Gericht hat weiterhin Monatsberichte einer von der Berufsgenossenschaft eingeschalteten privaten Arbeitsvermittlung beigezogen, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 186 - 198 d. A. verwiesen wird.
Sodann hat das Gericht einen Befundbericht von Dr. med. M ... vom 12. November 2004, Bl. 181 - 184 d. A., eingeholt.
Abschließend hat das Gericht ein neurologisch-neuropsychologisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Mü ... vom 15. Mai 2006 eingeholt, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 227 - 271 d. A. Bezug genommen wird. Dieser ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger könne körperlich leichte Arbeiten ohne Zwangshaltungen und Steigen mit geringen Geh- und Stehanteilen bei nur einfachen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit, sowie einfachen bis durchschnittlichen Anforderungen an das Denkvermögen, die Übersicht, das Verantwortungsbewusstsein, die Zuverlässigkeit und die Ausdauer ohne Zeitdruck und ohne häufigen Publikumsverkehr sechs Stunden arbeitstäglich ausüben. Eine vollschichtige Arbeit erscheine aufgrund der Einschränkungen der höheren Hirnfunktionen nicht möglich. Eine erfolgreiche Ausübung des Berufes Kaufmann für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft sei fraglich, da hier in hohem Maße Aufmerksamkeit, Arbeitsgedächtnis, Selbstständigkeit, Arbeit unter Zeitdruck und Übersichtsfähigkeit erforderlich seien. Er halte zudem wegen der Knieprobleme und zur Vermeidung von vermehrten Fehlern zwei zusätzliche Pausen von jeweils 15 Minuten Dauer für erforderlich. Es bestehe eine Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit mit Einschränkungen der Konzentration und des Arbeitsgedächtnisses und einer Beeinträchtigung des Bearbeitens von Aufgaben unter Zeitdruck, eine hirnorganische Wesensänderung mit vermehrtem Rededrang und Neigung zu emotionalen Durchbrüchen, ein leichter rechtsseitiger Halbseitenbefund ohne wesentliche funktionelle Einbußen, rechtsseitiges Hinken bei Zustand nach Knieverletzung rechts mit posttraumatischer Arthrose und resultierend Einschränkung der Gehgeschwindigkeit, Angaben von Ohrgeräuschen und eine Einschränkung des Riechvermögens sowie von Schmerzen im rechten Kniegelenk. Die bereits vom Dipl.-Psychologen B ... in seinem Zusatzgutachten vom August 1996 erhobene Einschränkung der Lern- und Konzentrationsleistung sei anhand der von ihm durchgeführten Untersuchungen zu bestätigen.
Die Beklagte hat dem Gutachten entgegengehalten, der Sachverständige habe den Umstand der erfolgreich durchgeführten Umschulung sowie des Praktikums nicht angemessen gewürdigt.
Neben der Verwaltungsakte der Beklagten – Vers.-Nr. – sowie den als Beiakte geführten Ablichtungen medizinischer Unterlagen aus den Unfallakten der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover haben deren Berufshilfeakten in zwei Bänden und die Akte des Sozialgerichts Stendal S 8 U 55/01 bei der mündlichen Verhandlung und Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat in dem verbliebenen Umfang Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2000 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), soweit die Beklagte darin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgelehnt hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1, 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der Fassung durch Gesetz v. 24.3.99 (BGBl. I S. 399). Auf Grund seines Rentenantrages vom 19. Februar 1996 kann er diese Rente nicht beanspruchen, weil er den für die Aufnahme der Zahlungen nach § 99 Abs. 1 SGB VI jedenfalls erforderlichen Antrag auch auf diese Rente nicht gestellt hat. Allerdings kommt es gem. § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nicht allein auf diesen Antrag an, weil schon der früher gestellte Antrag auf Rehabilitation unter den dort genannten Voraussetzungen als Rentenantrag gilt. Wäre der Kläger erwerbsunfähig, erstreckte sich die Beschränkung des Antrages vom 19. Februar 1996 auch nicht auf diesen Antrag. Denn aus der Voraussetzung des § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, wonach Leistungen der Rehabilitation bereits erfolglos gewesen sein müssen, folgt die Unterstellung eines rückwirkenden Rentenantrages aus der Sicht nach Abschluss der Rehabilitation. Seit dieser Zeit hat der Kläger nicht mehr erkennbar eine Einschränkung des umfassend unterstellten Rentenantrages vorgenommen. Gleichwohl liegen die Voraussetzungen einer Umdeutung seines Rehabilitationsantrages in einen Rentenantrag nicht vor, weil der Kläger seit dem Abschluss der Umschulung nicht erwerbsunfähig im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB VI ist. Dies ist vielmehr nach § 44 Abs. 2 S. 2 SGB VI ausgeschlossen, weil der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte und kann. Einschränkungen ergeben sich nach der insoweit weitgehend überzeugenden Auswertung der Befunde und Aktenlage durch den Sachverständigen Prof. Dr. Mü ... durch die Notwendigkeit einer Vermeidung besonderer Belastungen des rechten Kniegelenkes in Form von Knien, häufigerem Bücken, Treppensteigen, Besteigen von Leitern, häufigeren einseitigen Belastungen oder Zwangshaltungen und Vermeidung von besonderem Zeitdruck. Erforderlich ist eine überwiegend sitzende Arbeitshaltung mit nur kurzen Gehstrecken und Standdauern. Besondere Anforderungen an das Gehör oder Anforderungen an das Riechvermögen sind auszuschließen. Diese Einschränkungen ergeben sich im Wesentlichen aus der körperlichen Leistungsfähigkeit als Folge des Unfalls des Klägers. Dem Sachverständigen Prof. Dr. Mü ... wie auch dem Gutachter Dr. med. H ... ist in ihrer Einschätzung nicht zu folgen, soweit sie den Kläger auch in geistig und körperlich einfachen Tätigkeiten für nur untervollschichtig leistungsfähig bzw. darüber hinaus nur zu betriebsunüblichen Bedingungen mit zusätzlichen Pausen für einsetzbar halten. Die Einschätzung von Dr. med. H ... ist schon widersprüchlich, weil er den Kläger sowohl in seinem angestrebten Umschulungsberuf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur für sechs Stunden einsetzbar hält. Denn er berücksichtigt dabei nicht das unterschiedliche geistige Anforderungsprofil in dem Ausbildungsberuf eines Kaufmanns in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft und einer geistig anspruchslosen Tätigkeit. Angesichts der von ihm erhobenen überdurchschnittlichen Intelligenz und der Fähigkeit zum Ausgleich von geistigen Mängeln durch Sorgfalt ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger nicht in geistig anspruchslosen Berufen mit Personen geringer Intelligenz mithalten und eine Tätigkeit wie diese vollschichtig ausüben können sollte. Gegen die Einschätzung von Prof. Dr. Mü ... spricht der Umstand eines 2003 grundsätzlich mit brauchbaren Leistungen bewältigten Vollzeitpraktikums. Dies legt nahe, dass der Sachverständige die von ihm gewonnenen Testergebnisse hinsichtlich ihrer Tragweite für die Erwerbstätigkeit überbewertet. Denn weder eine Notwendigkeit zusätzlicher Pausen noch ein arbeitstäglicher Leistungsabfall gegen Ende des Arbeitstages sind in den Zeugnissen, den internen Vermerken der Berufsgenossenschaft oder Berichten an diese erkennbar. Die gleiche Überbewertung findet sich konkret bei der Einschätzung eines erheblichen Redeflusses und vom Kläger angegebener affektiver Ausbrüche, die den Sachverständigen veranlasst, Tätigkeiten mit Publikumsverkehr auszuschließen. All diese Persönlichkeitsmerkmale finden im Zusammenhang mit dem Praktikum nirgends Erwähnung; vielmehr wird eine sehr gute Teamfähigkeit und ein stets korrektes Auftreten hervorgehoben. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass auch Prof. Dr. Mü ... dem Kläger eine gut durchschnittliche Intelligenz bescheinigt und dieser in einer Vielzahl von Tests durchschnittliche oder noch normale Ergebnisse erzielte. Letztlich hebt der Sachverständige auch Beeinträchtigungen nur im Bereich Zeitdruck und geteilte Aufmerksamkeit hervor. Das danach verbleibende Leistungsbild des Klägers lässt sich stimmig aus den erhobenen Befunden ableiten. Den Kniegelenksbeschwerden wird durch die angeführten Einschränkungen angemessen Rechnung getragen. So fanden sich bei der Untersuchung durch Prof. Dr. Mü ... zwar krankhafte Befunde, die sich insgesamt in einem rechtsseitigen Hinken niederschlugen, eine Muskelminderung (Atrophie) als Hinweis auf eine wesentliche Schwächung oder eine Schonung war an den unteren Extremitäten jedoch insgesamt nicht zu finden. Im Bereich der Wirbelsäule lag lediglich ein Muskelhartspann im Bereich der Lendenwirbelsäule bei Steilstellung vor, aus der sich keine weitergehenden Einschränkungen des Leistungsbildes ableiten lassen. Der Befund entspricht bezüglich der leistungsmindernden Gesichtspunkte noch weitgehend den Erhebungen von Dr. med. Hi ... anlässlich des für die Beklagte erstatteten Gutachtens und entspricht der Grundlage für dessen überzeugende Einschätzung. Wesentliche zwischenzeitliche Veränderungen in den Befunden am Haltungs- und Bewegungsapparat sind nicht ersichtlich. So hat der den Kläger über Jahre behandelnde Unfallchirurg Dr. med. Sch ... in seinem Befundbericht vom 13. Juli 2000 trotz des Hinweises auf eine erhebliche Muskelverschmächtigung des rechten Beines auch seinerseits den Kläger unter den genannten Einschränkungen für "mindestens" sechs Stunden einsatzfähig erachtet, folglich ein vollschichtiges Leistungsvermögen nicht ausschließen können. Verschlechterungen des Gesundheitszustandes gehen auch aus seinem Befundbericht vom 21. Mai 2002 nicht hervor, ebenso wenig aus dem Befundbericht von Dr. med. M ... aus dem Jahre 2004, den der Kläger für den Zeitraum seit Anfang 2003 in einem Schriftsatz vom Oktober 2004 als einzigen noch behandelnden Arzt benannt hat. Schließlich zeigen die vom Kläger in seinem Praktikum gezeigten Leistungen, dass Tätigkeiten im Rahmen des aufgezeigten Leistungsbildes auch von Seiten des Haltungs- und Bewegungsapparates möglich sind. Denn nach der schriftlichen Auskunft des Praktikumsbetriebes vom 23. März 2005 zeigten sich körperliche Leistungseinschränkungen wesentlich im Außendienst bei Wohnungsbesichtigungen, die nicht in der üblichen Schnelligkeit durchgeführt wurden. Für die durchgeführten Tätigkeiten im Innendienst sind entsprechende Schwierigkeiten an keiner Stelle beschrieben. Insoweit kann die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Mü ... nicht nachvollzogen werden, der Kläger benötige auch wegen seiner Knieprobleme zusätzliche Arbeitspausen. Der Sachverständige führt nicht aus, wozu der Kläger solche Pausen eigentlich im Zusammenhang mit diesen Problemen nutzen sollte. Der Notwendigkeit zu Haltungswechseln wird jedenfalls eine nur überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Aufstehen und Gehen nach den vorliegenden Befunden und der Einschätzung Dr. med. Sch ... gerecht. Es ist entgegen der Einschätzung von Dr. med. M ... in seinem Befundbericht vom September 2000 nämlich nicht ersichtlich, wie durch eine überwiegend sitzende Tätigkeit Belastungen des Kniegelenkes auftreten können, die eine Beschränkung auf eine Tätigkeit im Wechsel von Stehen und Gehen angezeigt erscheinen lassen. Gegen einen leistungseinschränkenden wesentlichen Ruheschmerz auch im Sitzen spricht neben dem Fehlen entsprechender Klagen, dass der Kläger keine Schmerzmittel nimmt. Dies teilt bereits Dr. med. Sch ... in seinem zweiten Unfallgutachten vom 5. Februar 2001 mit und ergibt sich aus der Angabe des Klägers gegenüber Prof. Dr. Mü ..., er nehme immer wieder einmal eine Aspirin gegen Kopfschmerzen, im Übrigen aber nicht regelmäßig Medikamente ein. Eine einmalig im Januar 2001 von Dr. med. Sch ... erhobene Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk ist nicht erkennbar in einen rentenrechtlich bedeutsamen Dauerzustand übergegangen. Dr. med. Sch ... beschreibt in seinen späteren Befundberichten, zuletzt 2002, keine Behandlung einer solchen Erkrankung. Auch aus den Befundberichten von Dr. med. M ... geht eine solche nicht hervor. Einen dritten behandelnden Arzt, insbesondere einen Facharzt für Orthopädie, hat der Kläger aber gegenüber dem Gericht nicht benannt. In diesen Zusammenhang gehörende Beschwerden finden sich im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Mü ... nicht; die an den oberen Extremitäten erhobenen Befunde sind unauffällig. Die weiteren beim Kläger vorliegenden Krankheitsbilder bedingen keine wesentlichen Einschränkungen der Einsatzfähigkeit im Erwerbsleben. Die durchgehend geklagten Kopfschmerzen und Schwindelgefühle stehen einer leichten Tätigkeit nicht entgegen, weil sie den Kläger nicht einmal gehindert haben, eine Umschulung erfolgreich durchzuführen und in dem Umschulungsberuf ein Praktikum ohne Arbeitsunfähigkeitszeiten abzuleisten. Soweit sie zu der beim Kläger beobachteten Verlangsamung beitragen, sind sie in die Beurteilung der Hirnleistungsfähigkeit eingeflossen, die geistig leichte vollschichtige Tätigkeiten zulässt. Soweit der Kläger zeitweise auftretende Ohrgeräusche beschrieben hat, ist keine Beschränkung seiner Fähigkeit zu normalen Unterhaltungen aufgefallen. Eine chronische Nasennebenhöhlenentzündung nach der Diagnose von Dipl.-Med. U ... bzw. atrophische Rhinitis nach den Befundberichten von Dr. med. M ... äußert sich nach den wiedergegebenen Beschwerdeäußerungen des Klägers im Rahmen des zweiten Rentengutachtens in leichter Luftnot bei körperlicher Anstrengung, Nasenlaufen (so gegenüber Dr. med. Sch ...) bzw. dem Gefühl einer verstopften Nase (so gegenüber Prof. Dr. He ...). Eine Einschränkung zur Ausübung leichter Tätigkeiten lässt sich daraus nicht ableiten, zumal Dipl.-Med. U ... aus HNO-ärztlicher Sicht sogar mittelschwere Arbeiten für möglich hält. Dies gilt auch, soweit eine verbliebene geringe Einengung der Luftröhre zu den Luftnotbeschwerden bei Anstrengung beitragen mag. Denn eine Anstrengung in diesem Sinne stellen körperlich leichte Arbeiten nicht dar. Die beschriebene Beschränkung des Riechvermögens steht jedenfalls Tätigkeiten im Bürobereich nicht entgegen. Die Unfallfolgen im Gesichts- und Mundbereich sind für eine Erwerbstätigkeit allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Entstellung beachtlich, die einer Einstellung entgegenstehen könnte. Eine Entstellung liegt jedoch entgegen der Formulierung in einzelnen Gutachten nicht vor. Davon hat sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Die von dem Allgemeinmediziner Dr. med. M ... noch mitgeteilten Krankheitsbilder eines Borderline-Bluthochdrucks und eines seborrhoischen Ekzems stehen auch nach seiner eigenen Meinung im Befundbericht vom September 2000 einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht grundsätzlich entgegen. Funktionsbeeinträchtigungen im Zusammenhang damit gehen selbst aus den Beschwerdeäußerungen des Klägers nicht hervor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Oberbauchbeschwerden, die im November 2004 zum Nachweis eines beginnenden Zwerchfellbruchs und von Gallensteinen geführt haben, sollten nach der Empfehlung des hinzugezogenen Internisten zunächst durch Medikamente beseitigt werden. Dass sie in einem erwerbseinschränkenden Ausmaß fortbestanden, ist angesichts der Angabe des Klägers gegenüber dem Sachverständigen, Medikamente nicht (mehr) regelmäßig einzunehmen und des Fehlens entsprechender Beschwerdeäußerungen nicht feststellbar. Die erforderliche Fähigkeit des Klägers, Wege von und zum Arbeitsplatz zurückzulegen, liegt vor. Nach der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. Mü ... kann der Kläger über kürzere Strecken ein Kraftfahrzeug benutzen, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen und zu Fuß Wege bis zu 500 Metern regelmäßig ohne erhebliche Pausen zurücklegen. Auch Dr. med. Sch ... hat neben dem Führen eines Kraftfahrzeuges langsames Gehen sogar über Strecken von zwei Kilometern für möglich erachtet. Diese Einschätzungen sind widerspruchsfrei und überzeugend, da sich aus dem im Vordergrund der Funktionsstörungen stehenden rechtshinkenden Gangbild nicht ohne Weiteres stärkere Leistungseinschränkungen ergeben. Der Kläger kann danach noch Verrichtungen vollschichtig ausführen, die in geistig leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verlangt werden, nämlich Arbeiten im Rahmen von Schriftverkehr, Ablage und Aktenführung erledigen, Telefonate führen oder weitervermitteln (solche Tätigkeiten hat er nach seinem Zeugnis im Praktikum neben anderen konkret ausgeübt) und Post bearbeiten. Die Fähigkeiten zu solchen Verrichtungen schließen eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine ungewöhnliche Summierung von Leistungseinschränkungen aus (BSG, Beschluss v. 19.12.96 – GS 2/95 – SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S. 25). Auch ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung durch Gesetz vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) besteht nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, weil dem Kläger – wie dargelegt – über den Zeitraum seit Antragstellung ein sechsstündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verblieben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG nach dem Ausmaß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, weil die Entscheidung auf der Würdigung tatsächlicher Umstände vor dem Hintergrund einer geklärten Rechtslage beruht.
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