Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 RA 306/00
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 91/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. Mai 2001 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2000 und der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2001 und die nachfolgenden Rentenanpassungsmitteilungen und Anrechnungsbescheide werden abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger von September 2000 an die monatliche Rente unter Erhöhung um den Unterschiedsbetrag zwischen zwei Dritteln des Mindestgrundrentenbetrages nach dem Bundesversorgungsgesetz für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu einem Viertel zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung der Unfallrente des Klägers auf seine Altersrente.
Der im März 1938 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit April 1998 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Mit Bescheid vom 12. März 1998 stellte die Beklagte den Monatsbetrag der Rente nach 50,4257 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) fest.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2000 stellte die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung einen Anspruch des Klägers auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung vom 15. August 1996 an nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. und Jahresarbeitsverdiensten von 34.459,83 DM bis 30. Juni 1998, 34.621,79 DM bis 30. Juni 1999, 35.515,03 DM bis 30. Juni 2000 und 35.728 DM ab 1. Juli 2000 fest.
Mit Bescheid vom 1. August 2000 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers unter Anrechnung der Unfallrente neu fest, wobei sie von dem höheren Mindestgrenzbetrag in Höhe der zuvor festgestellten monatlichen Rente ausging. Den weiteren anrechnungsfreien Betrag bestimmte sie jeweils mit zwei Dritteln einer Mindestgrundrente, die sie entsprechend dem Verhältnis der Einkommen im Beitrittsgebiet und in den übrigen Bundesländern absenkte (ab Juli 1998 124,- DM, ab Juli 1999 127,33 DM und ab Juli 2000 128,- DM).
Sie führte aus, sie hebe den Rentenbescheid vom 12. März 1998 mit Wirkung vom 10. Juli 1998 nach § 48 SGB X auf. Der seit dem 1. Juli 1998 bis einschließlich Juli 2000 aufgelaufene Überzahlungsbetrag werde mit dem Unfallversicherungsträger nach § 103 SGB X verrechnet. Insoweit seien die für den genannten Zeitraum überzahlten Rentenbeträge nicht vom Kläger zu erstatten. Die verbleibende Überzahlung für die Monate August und September 2000 in Höhe von 498,68 DM sei vom Kläger zu erstatten. Die Aufhebungstatbestände des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 4, S. 2 SGB X seien erfüllt. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen, weil ihm durch den Hinweis auf den Einfluss einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Altersrente die Rechtswidrigkeit des Bescheides bekannt gewesen sei.
Gegen den Bescheid legte der Kläger noch im August 2000 bei der Beklagten Widerspruch ein und wandte sich gegen die Anrechnung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2000 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch unter Hinweis auf § 93 SGB VI zurück und stellte die dort geregelte Anrechnungsweise dar. Mit seiner am 5. Dezember 2000 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Mit Urteil vom 31. Mai 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Anrechnung ergebe sich aus § 93 SGB VI und sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch verfassungsgemäß. Ziel der Anrechnung sei es, eine Überversorgung im Verhältnis zu noch erwerbstätigen Versicherten zu verhindern. Selbst aus der Rechtsordnung der DDR heraus könne sich kein anderes Vertrauen beim Kläger gebildet haben, weil § 50 Abs. 2 der Rentenverordnung ebenfalls eine Anrechnung vorgesehen habe.
Gegen das ihm am 1. August 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger noch im gleichen Monat Berufung eingelegt.
Wegen der während des gerichtlichen Verfahrens ergangenen Anpassungsmitteilungen und Bescheide wird auf Bl. 38-66 und 76-79 d.A. Bezug genommen.
Der Kläger betont, die ihm gewährten Leistungen beruhten auf unterschiedlichen Sachverhalten und dürften nicht miteinander verrechnet werden. So sei auch sein Arbeitslosengeld nicht auf seine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit angerechnet worden, wodurch er sogar Nachteile habe in Kauf nehmen müssen.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. Mai 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2000 aufzuheben sowie den Bescheid vom 17. August 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom Juli 2001 an auch den Unterschiedszahlbetrag der Rente nach Anrechnung der Verletztenrente gegenüber der Altersrente nach 50,4257 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gesetzeslage und lehnt die Umsetzung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 10. April 2003 – B 4 RA 32/02 R – derzeit ab. Sie hat den Bescheid vom 1. August 2000 in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2004 aufgehoben, soweit sie darin den Bescheid vom 12. März 1998 für den Zeitraum bis August 2000 (für die Vergangenheit) aufgehoben hat.
Die Akte der Beklagten über den Kläger – Vers.-Nr.: – hat in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat teilweise Erfolg.
Durch die in der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides vom 1. August 2000 ist die Klage allerdings in bereits wegen fehlender Klagebefugnis im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 1 S. 2 SGG unzulässig geworden, soweit sie darauf gerichtet war. Denn nachdem die Beklagte ihren Bescheid selbst aufgehoben hat, besteht bezüglich des Zeitraumes bis August 2000 kein Verwaltungsakt der Beklagten mehr, der den Kläger beschweren könnte.
Der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2000 und der nachfolgenden Bescheide beschwert den Kläger hingegen im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte – für den Zeitraum ab September 2000 – den nicht von der Anrechnung erfassten Betrag von zwei Dritteln der Mindestgrundrente in einer Höhe unterhalb derjenigen für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet beziehungsweise das gesamte Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG - in der zum Anpassungsstichtag am 1. Juli 1998 und seither jeweils geltenden Fassung) ermittelt hat.
Dies ergibt sich aus § 93 Abs. 1, 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der insoweit unverändert gebliebenen Fassung durch Gesetz vom 25.7.91 (BGBl. I S. 1606). Nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI ist der für den dort gedanklich unterstellten Fall einer Grundrentenzahlung nach dem Bundesversorgungsgesetz zu leistende Betrag beziehungsweise die Mindestgrundrente unterschiedslos der jeweils höchste, nicht an andere besondere Tatbestandsmerkmale anknüpfende Betrag dieser Grundrente für den jeweiligen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (BSG, Urt. v. 10.4.03 – B 4 RA 32/02 R – SozR 4 – 2600 § 93 Nr. 2). Die vom Wortlaut her mögliche Auslegung ist systematisch, vom Zweck der Anrechnung her und auf der Grundlage des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes geboten, weil nur so das Sicherungsziel der Gesamtleistung in Höhe des Grenzbetrages gemäß § 93 Abs. 3 SGB VI zuzüglich des hier betroffenen anrechnungsfreien Betrages gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI gleichmäßig sichergestellt werden kann. Denn anderenfalls könnte sich eine im gleichen Gebiet, nämlich entweder dem Beitrittsgebiet oder der übrigen Bundesrepublik, entstandene Verletztenrente als Versicherungsleistung trotz eines gleichen Jahresarbeitsverdienstes allein nach dem Wohnsitz des Berechtigten am 18. Mai 1990 (vgl. Anl. I Kap. VIII Sachgebiet K Abschnitt III Maßgabe 1a, l zum Einigungsvertrag) oder einem anderen versicherungsfremden Gesichtspunkt unterschiedlich auswirken.
Der Teil der Gesamtleistung, der auf den Grenzbetrag entfällt, sichert mindestens den Monatsbetrag der Rente. Zur Vermeidung unfallbedingter Versorgungsverluste sichert er darüber hinaus die Versorgung nach dem Jahresarbeitsverdienst, der in die Berechnung der Unfallrente eingeflossen ist und das Einkommen ohne den Arbeitsunfall darstellt. Der Grenzbetrag in Höhe von 70 v.H. des Jahresarbeitsverdienstes gibt im Grundsatz die Nettovollversorgung ohne den Arbeitsunfall wieder, weil pauschal eine Lohnabzugsquote von 30 v.H. des Jahresarbeitsverdienstes eingerechnet ist. Soweit die pauschal eingegangene Lohnabzugsquote die im Einzelfall maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse übersteigen sollte, hat dabei auch die Freistellung des Grundrentenbetrages nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI Berücksichtigung gefunden (BT-Drs. 11/4124 S. 174 f., amtliche Begründung zum Gesetzentwurf). In die Berechnung der Gesamtleistung fließen nach den genannten Vorschriften allein renten- und unfallversicherungsrechtliche Gesichtspunkte ein. Unfallversicherungsrechtliche Gesichtspunkte bestimmen auch den anrechnungsfreien Betrag des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, bei dem es sich pauschal um den Teil der Verletztenrente der Unfallversicherung handeln soll, der keine Lohnersatzfunktion hat (BT-Drs., a.a.O.), insbesondere eine Entschädigung des immateriellen Schadens darstellen soll.
Für eine Unterscheidung dieses Betrages nach Wohnsitzen ergibt sich kein unfallrechtlicher Anknüpfungspunkt. Die Höhe der Verletztenrente ist nach § 56 Abs. 3 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit allein vom Jahresarbeitsverdienst abhängig, gemäß § 82 Abs. 1 SGB VII regelmäßig dem letzen Jahresarbeitsentgelt vor Eintritt des Versicherungsfalles. Entsprechende Leistungsunterschiede ergeben sich dabei naturgemäß aus den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen im Beitrittsgebiet und den übrigen Bundesländern. So wird durchschnittlich einem bestimmten Arbeitsverdienst aus dem Beitrittsgebiet gegenüber einem gleichen Arbeitsverdienst aus den übrigen Bundesländern eine Tätigkeit zu Grunde liegen, die auf dem Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik höher bewertet ist. Bei einem gleichen Jahresarbeitsverdienst fehlt daneben jeder Maßstab für eine Unterscheidung verschiedener Anteile der Verletztenrente, die keine Lohnersatzfunktion haben, nach Gebieten. Umgekehrt müsste man anderenfalls das widersinnige Ergebnis unterstellen, bei gleichem Jahresarbeitsverdienst könnte die Verletztenrente eine nach Gebieten unterschiedliche Lohnersatzfunktion aufweisen.
Eine entsprechende Unterscheidung bei der Feststellung des anrechnungsfreien Betrages gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI stellte auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes dar, weil ein sachlicher Grund für die entsprechende Unterscheidung – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – nicht gegeben wäre (BSG, a.a.O., Rdnr. 39 ff.).
Im übrigen ist die Berufung unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2000 und der nachfolgenden Bescheide beschwert den Kläger hinsichtlich seiner Wirksamkeit ab September 2000 nicht, soweit die Beklagte darin eine Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente unter den vorgenannten Maßgaben vorgenommen hat.
Die Beklagte war gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) in der Fassung der letzten Änderung durch Gesetz vom 6.8.98 (BGBl. I S. 2022, 2024) zur Aufhebung des Bescheides vom 12. März 1998 für die Zukunft ermächtigt, weil durch die Feststellung der Verletztenrente mit Bescheid vom 6. Juli 2000 eine wesentliche Änderung der bei Erlass des Bescheides vom 12. März 1998 vorliegenden Verhältnisse eingetreten war. Damit minderte sich gemäß § 93 Abs. 1 SGB VI nämlich der Anspruch auf die Altersrente des Klägers, weil sie in dem von der Beklagten – mit der bereits behandelten Ausnahme – richtig ermittelten Umfang der Anrechnung der Unfallrente nicht mehr zu leisten war.
Eine vorherige Anhörung des Klägers war nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X entbehrlich, weil die Beklagte die Altersrente als eine mit der Aufnahme der Zahlung der Unfallrente nach § 93 SGB VI einkommensabhängige Leistung den dadurch geänderten Verhältnissen angepasst hat.
Die Beklagte hat die Anrechnung außerhalb des Punktes, in dem der Senat sie zur Zahlung einer höheren Leistung verurteilt hat, zutreffend durchgeführt. Sie hat den Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3 SGB VI, unterhalb dessen die Anrechnung unterbleibt, zutreffend gemäß § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VI festgestellt, weil der Monatsbetrag der Altersrente beim Kläger (vor Anrechnung) höher ist als der aus dem Jahresarbeitsverdienst der Unfallversicherung zu ermittelnde Grenzbetrag. Schon deshalb geht der Einwand des Klägers gegen die Anrechnung fehl, die von der Beklagten ermittelte Gesamtleistung wahre nicht die in persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ausgedrückte, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Lebensleistung.
Die Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 SGB VI ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BSG, Urt. v. 31.3.98 – B 4 RA 49/96 R – SozR 3 – 2600 § 93 Nr. 7). Sie verletzt nicht die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes. Denn der mit dem Bescheid vom 12. März 1998 festgelegte Monatswert der Rente als Schutzgut der Eigentumsgarantie wird durch die Anrechnung der Unfallrente in der geschehenen Weise lediglich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend beschränkt. Ziel der Anrechnungsvorschrift ist es, eine Doppelversorgung durch Leistungen aus verschiedenen Versicherungszweigen zu vermeiden, die dem Grund und der Höhe nach das gleiche Sicherungsziel verfolgen. Dazu ist die Anrechnungsvorschrift geeignet, weil sowohl der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch der Verletztenrente eine Lohnersatzfunktion zukommt. Die Anrechnung ist zur Vermeidung eines sich überschneidenden Lohnersatzes oberhalb des Grenzbetrages erforderlich, weil schon die Einhaltung des Grenzbetrages den höheren Wert des Lohnersatzes durch die Altersrente oder des unfallbedingt entgangenen Nettoarbeitsverdienstes gewährleistet. Die Regelung ist auch angemessen, weil sie Gesichtspunkte der Solidarität im Bereich der öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Versicherungssysteme, zu denen sowohl Renten- als auch Unfallversicherung gehören, gegenüber den Interessen der von der Anrechnung Betroffenen sachgerecht abwägt. Denn während die Tatbestände, an die die Finanzierung beider Sicherungssysteme gleichermaßen anknüpft, insbesondere abhängige Beschäftigung, von der Last einer zusätzlichen Finanzierung von Überversorgungen im vorgenannten Sinne frei bleiben, wird auf der Seite der Betroffenen der Zweck beider Sicherungen voll erfüllt. Dies gilt zum einen – wie dargelegt – durch die Bemessung des anrechnungsfreien Grenzbetrages, zum anderen durch die zusätzliche Wahrung eines immateriellen Schadensausgleiches in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI.
Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes durch die Zahlung einer niedrigeren Altersrente vor, als sie Rentnern bei gleicher Entgeltpunktzahl ohne Anspruch auf eine Verletztenrente zusteht. Denn einerseits besteht dafür ein hinreichend gewichtiger Grund in Form der Vermeidung einer Überversorgung durch die Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente. Zum anderen bleibt der Zweck der gewährten Altersrente in jedem Fall voll erfüllt. Die Bemessung des Mindestgrenzbetrages nach § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VI sichert nämlich den Lohnersatz durch eine Gesamtleistung aus Altersrente und Verletztenrente in Höhe des Monatsbetrages der Rente, der sich aus den ermittelten persönlichen Entgeltpunkten bzw. Entgeltpunkten (Ost) ergibt.
Die aus dem Verhältnis von Arbeitslosengeld und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgeleiteten Einwände des Klägers gegen diese Rechtslage greifen schon nicht durch, weil sie ein völlig anderes soziales Sicherungsbedürfnis betreffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung der Unfallrente des Klägers auf seine Altersrente.
Der im März 1938 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit April 1998 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Mit Bescheid vom 12. März 1998 stellte die Beklagte den Monatsbetrag der Rente nach 50,4257 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) fest.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2000 stellte die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung einen Anspruch des Klägers auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung vom 15. August 1996 an nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. und Jahresarbeitsverdiensten von 34.459,83 DM bis 30. Juni 1998, 34.621,79 DM bis 30. Juni 1999, 35.515,03 DM bis 30. Juni 2000 und 35.728 DM ab 1. Juli 2000 fest.
Mit Bescheid vom 1. August 2000 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers unter Anrechnung der Unfallrente neu fest, wobei sie von dem höheren Mindestgrenzbetrag in Höhe der zuvor festgestellten monatlichen Rente ausging. Den weiteren anrechnungsfreien Betrag bestimmte sie jeweils mit zwei Dritteln einer Mindestgrundrente, die sie entsprechend dem Verhältnis der Einkommen im Beitrittsgebiet und in den übrigen Bundesländern absenkte (ab Juli 1998 124,- DM, ab Juli 1999 127,33 DM und ab Juli 2000 128,- DM).
Sie führte aus, sie hebe den Rentenbescheid vom 12. März 1998 mit Wirkung vom 10. Juli 1998 nach § 48 SGB X auf. Der seit dem 1. Juli 1998 bis einschließlich Juli 2000 aufgelaufene Überzahlungsbetrag werde mit dem Unfallversicherungsträger nach § 103 SGB X verrechnet. Insoweit seien die für den genannten Zeitraum überzahlten Rentenbeträge nicht vom Kläger zu erstatten. Die verbleibende Überzahlung für die Monate August und September 2000 in Höhe von 498,68 DM sei vom Kläger zu erstatten. Die Aufhebungstatbestände des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 4, S. 2 SGB X seien erfüllt. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen, weil ihm durch den Hinweis auf den Einfluss einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Altersrente die Rechtswidrigkeit des Bescheides bekannt gewesen sei.
Gegen den Bescheid legte der Kläger noch im August 2000 bei der Beklagten Widerspruch ein und wandte sich gegen die Anrechnung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2000 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch unter Hinweis auf § 93 SGB VI zurück und stellte die dort geregelte Anrechnungsweise dar. Mit seiner am 5. Dezember 2000 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Mit Urteil vom 31. Mai 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Anrechnung ergebe sich aus § 93 SGB VI und sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch verfassungsgemäß. Ziel der Anrechnung sei es, eine Überversorgung im Verhältnis zu noch erwerbstätigen Versicherten zu verhindern. Selbst aus der Rechtsordnung der DDR heraus könne sich kein anderes Vertrauen beim Kläger gebildet haben, weil § 50 Abs. 2 der Rentenverordnung ebenfalls eine Anrechnung vorgesehen habe.
Gegen das ihm am 1. August 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger noch im gleichen Monat Berufung eingelegt.
Wegen der während des gerichtlichen Verfahrens ergangenen Anpassungsmitteilungen und Bescheide wird auf Bl. 38-66 und 76-79 d.A. Bezug genommen.
Der Kläger betont, die ihm gewährten Leistungen beruhten auf unterschiedlichen Sachverhalten und dürften nicht miteinander verrechnet werden. So sei auch sein Arbeitslosengeld nicht auf seine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit angerechnet worden, wodurch er sogar Nachteile habe in Kauf nehmen müssen.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. Mai 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2000 aufzuheben sowie den Bescheid vom 17. August 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom Juli 2001 an auch den Unterschiedszahlbetrag der Rente nach Anrechnung der Verletztenrente gegenüber der Altersrente nach 50,4257 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gesetzeslage und lehnt die Umsetzung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 10. April 2003 – B 4 RA 32/02 R – derzeit ab. Sie hat den Bescheid vom 1. August 2000 in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2004 aufgehoben, soweit sie darin den Bescheid vom 12. März 1998 für den Zeitraum bis August 2000 (für die Vergangenheit) aufgehoben hat.
Die Akte der Beklagten über den Kläger – Vers.-Nr.: – hat in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat teilweise Erfolg.
Durch die in der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides vom 1. August 2000 ist die Klage allerdings in bereits wegen fehlender Klagebefugnis im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 1 S. 2 SGG unzulässig geworden, soweit sie darauf gerichtet war. Denn nachdem die Beklagte ihren Bescheid selbst aufgehoben hat, besteht bezüglich des Zeitraumes bis August 2000 kein Verwaltungsakt der Beklagten mehr, der den Kläger beschweren könnte.
Der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2000 und der nachfolgenden Bescheide beschwert den Kläger hingegen im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte – für den Zeitraum ab September 2000 – den nicht von der Anrechnung erfassten Betrag von zwei Dritteln der Mindestgrundrente in einer Höhe unterhalb derjenigen für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet beziehungsweise das gesamte Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG - in der zum Anpassungsstichtag am 1. Juli 1998 und seither jeweils geltenden Fassung) ermittelt hat.
Dies ergibt sich aus § 93 Abs. 1, 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der insoweit unverändert gebliebenen Fassung durch Gesetz vom 25.7.91 (BGBl. I S. 1606). Nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI ist der für den dort gedanklich unterstellten Fall einer Grundrentenzahlung nach dem Bundesversorgungsgesetz zu leistende Betrag beziehungsweise die Mindestgrundrente unterschiedslos der jeweils höchste, nicht an andere besondere Tatbestandsmerkmale anknüpfende Betrag dieser Grundrente für den jeweiligen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (BSG, Urt. v. 10.4.03 – B 4 RA 32/02 R – SozR 4 – 2600 § 93 Nr. 2). Die vom Wortlaut her mögliche Auslegung ist systematisch, vom Zweck der Anrechnung her und auf der Grundlage des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes geboten, weil nur so das Sicherungsziel der Gesamtleistung in Höhe des Grenzbetrages gemäß § 93 Abs. 3 SGB VI zuzüglich des hier betroffenen anrechnungsfreien Betrages gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI gleichmäßig sichergestellt werden kann. Denn anderenfalls könnte sich eine im gleichen Gebiet, nämlich entweder dem Beitrittsgebiet oder der übrigen Bundesrepublik, entstandene Verletztenrente als Versicherungsleistung trotz eines gleichen Jahresarbeitsverdienstes allein nach dem Wohnsitz des Berechtigten am 18. Mai 1990 (vgl. Anl. I Kap. VIII Sachgebiet K Abschnitt III Maßgabe 1a, l zum Einigungsvertrag) oder einem anderen versicherungsfremden Gesichtspunkt unterschiedlich auswirken.
Der Teil der Gesamtleistung, der auf den Grenzbetrag entfällt, sichert mindestens den Monatsbetrag der Rente. Zur Vermeidung unfallbedingter Versorgungsverluste sichert er darüber hinaus die Versorgung nach dem Jahresarbeitsverdienst, der in die Berechnung der Unfallrente eingeflossen ist und das Einkommen ohne den Arbeitsunfall darstellt. Der Grenzbetrag in Höhe von 70 v.H. des Jahresarbeitsverdienstes gibt im Grundsatz die Nettovollversorgung ohne den Arbeitsunfall wieder, weil pauschal eine Lohnabzugsquote von 30 v.H. des Jahresarbeitsverdienstes eingerechnet ist. Soweit die pauschal eingegangene Lohnabzugsquote die im Einzelfall maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse übersteigen sollte, hat dabei auch die Freistellung des Grundrentenbetrages nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI Berücksichtigung gefunden (BT-Drs. 11/4124 S. 174 f., amtliche Begründung zum Gesetzentwurf). In die Berechnung der Gesamtleistung fließen nach den genannten Vorschriften allein renten- und unfallversicherungsrechtliche Gesichtspunkte ein. Unfallversicherungsrechtliche Gesichtspunkte bestimmen auch den anrechnungsfreien Betrag des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, bei dem es sich pauschal um den Teil der Verletztenrente der Unfallversicherung handeln soll, der keine Lohnersatzfunktion hat (BT-Drs., a.a.O.), insbesondere eine Entschädigung des immateriellen Schadens darstellen soll.
Für eine Unterscheidung dieses Betrages nach Wohnsitzen ergibt sich kein unfallrechtlicher Anknüpfungspunkt. Die Höhe der Verletztenrente ist nach § 56 Abs. 3 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit allein vom Jahresarbeitsverdienst abhängig, gemäß § 82 Abs. 1 SGB VII regelmäßig dem letzen Jahresarbeitsentgelt vor Eintritt des Versicherungsfalles. Entsprechende Leistungsunterschiede ergeben sich dabei naturgemäß aus den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen im Beitrittsgebiet und den übrigen Bundesländern. So wird durchschnittlich einem bestimmten Arbeitsverdienst aus dem Beitrittsgebiet gegenüber einem gleichen Arbeitsverdienst aus den übrigen Bundesländern eine Tätigkeit zu Grunde liegen, die auf dem Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik höher bewertet ist. Bei einem gleichen Jahresarbeitsverdienst fehlt daneben jeder Maßstab für eine Unterscheidung verschiedener Anteile der Verletztenrente, die keine Lohnersatzfunktion haben, nach Gebieten. Umgekehrt müsste man anderenfalls das widersinnige Ergebnis unterstellen, bei gleichem Jahresarbeitsverdienst könnte die Verletztenrente eine nach Gebieten unterschiedliche Lohnersatzfunktion aufweisen.
Eine entsprechende Unterscheidung bei der Feststellung des anrechnungsfreien Betrages gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI stellte auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes dar, weil ein sachlicher Grund für die entsprechende Unterscheidung – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – nicht gegeben wäre (BSG, a.a.O., Rdnr. 39 ff.).
Im übrigen ist die Berufung unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2000 und der nachfolgenden Bescheide beschwert den Kläger hinsichtlich seiner Wirksamkeit ab September 2000 nicht, soweit die Beklagte darin eine Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente unter den vorgenannten Maßgaben vorgenommen hat.
Die Beklagte war gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) in der Fassung der letzten Änderung durch Gesetz vom 6.8.98 (BGBl. I S. 2022, 2024) zur Aufhebung des Bescheides vom 12. März 1998 für die Zukunft ermächtigt, weil durch die Feststellung der Verletztenrente mit Bescheid vom 6. Juli 2000 eine wesentliche Änderung der bei Erlass des Bescheides vom 12. März 1998 vorliegenden Verhältnisse eingetreten war. Damit minderte sich gemäß § 93 Abs. 1 SGB VI nämlich der Anspruch auf die Altersrente des Klägers, weil sie in dem von der Beklagten – mit der bereits behandelten Ausnahme – richtig ermittelten Umfang der Anrechnung der Unfallrente nicht mehr zu leisten war.
Eine vorherige Anhörung des Klägers war nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X entbehrlich, weil die Beklagte die Altersrente als eine mit der Aufnahme der Zahlung der Unfallrente nach § 93 SGB VI einkommensabhängige Leistung den dadurch geänderten Verhältnissen angepasst hat.
Die Beklagte hat die Anrechnung außerhalb des Punktes, in dem der Senat sie zur Zahlung einer höheren Leistung verurteilt hat, zutreffend durchgeführt. Sie hat den Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3 SGB VI, unterhalb dessen die Anrechnung unterbleibt, zutreffend gemäß § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VI festgestellt, weil der Monatsbetrag der Altersrente beim Kläger (vor Anrechnung) höher ist als der aus dem Jahresarbeitsverdienst der Unfallversicherung zu ermittelnde Grenzbetrag. Schon deshalb geht der Einwand des Klägers gegen die Anrechnung fehl, die von der Beklagten ermittelte Gesamtleistung wahre nicht die in persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ausgedrückte, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Lebensleistung.
Die Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 SGB VI ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BSG, Urt. v. 31.3.98 – B 4 RA 49/96 R – SozR 3 – 2600 § 93 Nr. 7). Sie verletzt nicht die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes. Denn der mit dem Bescheid vom 12. März 1998 festgelegte Monatswert der Rente als Schutzgut der Eigentumsgarantie wird durch die Anrechnung der Unfallrente in der geschehenen Weise lediglich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend beschränkt. Ziel der Anrechnungsvorschrift ist es, eine Doppelversorgung durch Leistungen aus verschiedenen Versicherungszweigen zu vermeiden, die dem Grund und der Höhe nach das gleiche Sicherungsziel verfolgen. Dazu ist die Anrechnungsvorschrift geeignet, weil sowohl der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch der Verletztenrente eine Lohnersatzfunktion zukommt. Die Anrechnung ist zur Vermeidung eines sich überschneidenden Lohnersatzes oberhalb des Grenzbetrages erforderlich, weil schon die Einhaltung des Grenzbetrages den höheren Wert des Lohnersatzes durch die Altersrente oder des unfallbedingt entgangenen Nettoarbeitsverdienstes gewährleistet. Die Regelung ist auch angemessen, weil sie Gesichtspunkte der Solidarität im Bereich der öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Versicherungssysteme, zu denen sowohl Renten- als auch Unfallversicherung gehören, gegenüber den Interessen der von der Anrechnung Betroffenen sachgerecht abwägt. Denn während die Tatbestände, an die die Finanzierung beider Sicherungssysteme gleichermaßen anknüpft, insbesondere abhängige Beschäftigung, von der Last einer zusätzlichen Finanzierung von Überversorgungen im vorgenannten Sinne frei bleiben, wird auf der Seite der Betroffenen der Zweck beider Sicherungen voll erfüllt. Dies gilt zum einen – wie dargelegt – durch die Bemessung des anrechnungsfreien Grenzbetrages, zum anderen durch die zusätzliche Wahrung eines immateriellen Schadensausgleiches in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI.
Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes durch die Zahlung einer niedrigeren Altersrente vor, als sie Rentnern bei gleicher Entgeltpunktzahl ohne Anspruch auf eine Verletztenrente zusteht. Denn einerseits besteht dafür ein hinreichend gewichtiger Grund in Form der Vermeidung einer Überversorgung durch die Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente. Zum anderen bleibt der Zweck der gewährten Altersrente in jedem Fall voll erfüllt. Die Bemessung des Mindestgrenzbetrages nach § 93 Abs. 3 S. 2 SGB VI sichert nämlich den Lohnersatz durch eine Gesamtleistung aus Altersrente und Verletztenrente in Höhe des Monatsbetrages der Rente, der sich aus den ermittelten persönlichen Entgeltpunkten bzw. Entgeltpunkten (Ost) ergibt.
Die aus dem Verhältnis von Arbeitslosengeld und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgeleiteten Einwände des Klägers gegen diese Rechtslage greifen schon nicht durch, weil sie ein völlig anderes soziales Sicherungsbedürfnis betreffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
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