Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 RA 321/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 387/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Zeitraum vom 1. Juli 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen und einen entgegenstehenden Bescheid aufzuheben.
Dem 19 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Ingenieurschule für Bauwesen Berlin vom 16. Juli 1974 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (SVA) arbeitete er bis Ende September 1974 im VEB Wasser- und Erdbau Erfurt, dann bis Ende Dezember 1978 im VEB Energiekombinat West und ab Januar 1979 im VEB Energiekombinat Halle. Ab Januar 1981 arbeitete der Kläger als Vorhaben - Ingenieur Tiefbau bzw. Ingenieur Tiefbau im VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle. Dort war er auch noch im Juni 1990 beschäftigt. Die schriftliche Zusage einer Zusatzversorgung erhielt der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften ab. Einen dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003 zurück. Mit Schreiben vom 22. Juni 2003 bat der Kläger um erneute Prüfung seines Anspruches. Mit Bescheid vom 16. Juli 2003 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2004 zurück. Sie begründete ihre Entscheidung damit, der VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen, da es sich um einen Rationalisierung- bzw. Projektierungsbetrieb gehandelt habe.
Am 5. Juli 2004 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben. Er behauptet, die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) lägen bei ihm vor. Bereits aus der Bezeichnung des Betriebes ergebe sich, dass es sich beim VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle um einen Produktionsbetrieb des Baus gehandelt habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass aus dem VEB Bau- und Montagekombinat Chemie die Hallesche Mitteldeutsche Bau AG entstanden sei. Die Bau- und Montagekombinate seien auch die Betriebe gewesen, welche die vom BSG geforderte Massenproduktion von Bauwerken in der DDR vollzogen hätten. Mit Urteil vom 27. Juli 2006 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die Bescheide vom 22. Oktober 2002 und vom 12. Februar 2003 aufzuheben. Diese seien rechtmäßig ergangen. Der VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle, auf welchen abzustellen sei, und nicht etwa auf den VEB Bau- und Montagekombinat insgesamt, hätte seinen Tätigkeitsschwerpunkt nicht unmittelbar im Erbringen von Bauleistungen gehabt. Bei dem Betrieb habe es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Das Urteil ist der Klägervertreterin am 4. August 2006 zugestellt worden.
Am 30. August 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, die Bescheide vom 22. Oktober 2002 und vom 12. Februar 2003 seien rechtswidrig. Es sei davon auszugehen, dass der VEB Bau- und Montagekombinat Chemie die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen erfülle. Eine Ausgrenzung des Klägers als Beschäftigten des VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle verletze diesen in seinen Grundrechten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27.07.2006 aufzuheben, den Bescheid vom 16.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2004 ebenso aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 22.10.2002 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2003 zu verurteilen, die Zeit vom 01.07.1974 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil für zutreffend. Bestimmend für den VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle sei nicht, wie von der Rechtsprechung des BSG gefordert, die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit sei vielmehr die Projektierung gewesen. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei auch kein gleichgestellter Betrieb und insbesondere auch kein Konstruktionsbüro gewesen.
Das Gericht hat mit dem Beteiligten den Rechtsstreit erörtert und dabei beigezogene Unterlagen zum VEB Bau– und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle übergeben (siehe Bl. 64 der Gerichtsakte). Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2004 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat nämlich keinen Anspruch nach § 44 Abs. 1 und 2 SGB X auf Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2003, da dieser nicht rechtswidrig ist. Die Ablehnung erfolgte zu Recht, da der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) hatte, den Zeitraum vom 1. Juli 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zur AVItech feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist im Fall des Klägers nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind.
Eine Versorgung ist dem Kläger unstreitig nicht zugesagt worden. Der Senat kann offen lassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Wege der Unterstellung vorliegen kann, denn auch die vom Bundessozialgericht dafür aufgestellten Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Anwendung des AAÜG nämlich auch für Personen eröffnet, die nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage auf Grund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme einen Anspruch auf eine Einbeziehung bzw. Versorgungszusage gehabt hätten (siehe z. B. BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 8).
Nach der Rechtsprechung des BSG hängt dieser Anspruch gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93, S. 844; im Folgenden VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR Nr. 62, S. 487; im Folgenden 2. DB) von 3 Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für (1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 18/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 8, S. 74).
Der Senat teilt die Auffassung des BSG, wonach zumindest noch am 30. Juni 1990 ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden haben muss, um auch für den Fall einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG den Begriff der Anwartschaft auszufüllen. Dies ergibt die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vorschrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer einer erteilten Versorgungszusage ggf. der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG voraus, weil sonst - mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Regelung - keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Abs. 5 AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Abs. 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) vom 28. Juni 1990 (GBl. der DDR I S. 495) konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positionen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Dies war nur angesichts noch gültiger Versorgungszusagen möglich. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der Anwartschaft in § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG nicht betroffen sein.
Da auf die tatsächlichen Verhältnisse Ende Juni 1990 abzustellen ist, kommt es für die Prüfung, ob das AAÜG im Fall des Klägers überhaupt anwendbar ist, nicht darauf an, welche Beschäftigungen der Kläger vor Juni 1990 und in welchen Betrieben ausgeübt hat. Zu prüfen ist vielmehr, ob die oben dargestellten drei Voraussetzungen am 30. Juni 1990 vorlagen. Der Kläger war aber am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt.
Ob die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne der VO-AVItech i.V.m. der 2. DB erfüllt sind, beurteilt sich nach dem Betrieb des Arbeitgebers (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 20/03 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, Leitsatz). Daher ist auf den VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle abzustellen und nicht auf den VEB Bau- und Montagekombinat Chemie. Sowohl das Kombinat als auch der Kombinatsbetrieb waren im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen und juristisch selbstständige Rechtssubjekte (siehe beigezogene Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft; vgl. für ein Kombinat § 3 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. DDR I S. 355, KombinatsVO 1979) und für einen Kombinatsbetrieb § 6 Abs. 2 Satz 1 KombinatsVO 1979). Beschäftigungsbetrieb des Klägers war der VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle.
Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 30). Der VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle war hingegen kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004, Az: B 4 RA 11/04 R, dokumentiert in Juris). Der Senat hält mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an der notwendigen Voraussetzung hauptsächlich industrieller Serienfertigung von Sachgütern im jeweiligen Beschäftigungsbetrieb fest. Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das Bundessozialgericht unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, a.a.O., S. 46 f.). Ob in der DDR daneben davon abweichende Begriffe wirtschaftlicher Produktion verwendet worden sind, ist nicht maßgeblich. Denn die bundesrechtliche Auslegung des Begriffs der industriellen Produktion erfordert, sich auf den engsten Begriff zu stützen, der Gegenstand der gesetzlichen Regelung gewesen sein kann. Nur so wird die Abgrenzung rechtsstaatswidrig willkürlicher Fehlentscheidungen durch unterlassene Versorgungszusagen erreicht. Nur um deren Korrektur für die Zukunft geht es nämlich bei der Prüfung einer bundesrechtlichen Einbeziehung im Wege der Unterstellung. Es geht hingegen nicht um die Prüfung, ob bei der Unterlassung einer Versorgungszusage gerade vom verbreitesten Sprachgebrauch im Wirtschaftsleben ausgegangen worden ist.
Ein Indiz dafür, ob es sich bei dem betreffenden volkseigenen Betrieb um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt hat, lässt sich aus der Zuordnung zu einem bestimmten Fachministerium oder dem Statut des Betriebes, soweit dort Angaben zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes enthalten sind, entnehmen (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 34). Soweit danach eine Zuordnung nicht eindeutig möglich ist, kommt es darauf an, ob die industrielle Produktion dem VEB das Gepräge gegeben hat, ob diese also überwiegend und vorherrschend war (BSG, a.a.O., S. 35).
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle die Massenproduktion von Sachgütern in fordistischer Produktionsweise betrieben hat. Nach § 7 Abs. 2 des Kombinatsstatuts vom 15. Mai 1974 bestand die Aufgabe in der komplexen bautechnischen Vorbereitung der Investitionen, die erst durch die Industriebaubetriebe zu realisieren waren. Dazu trat nach § 4 Abs. 4 des Statuts in der Phase der Vorbereitung der Investitionen der VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle als verantwortlicher Betrieb des Kombinats gegenüber Dritten auf, in der Phase der Durchführung traten die Betriebe Indus-triebau auf. Auch aus der technisch-ökonomischen Konzeption zur Betriebsumwandlung gehen Projektierungsleistungen als Tätigkeitsschwerpunkt hervor. Schließlich war der Betrieb im Betriebsregister der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik der DDR mit der Wirtschaftsgruppenschlüsselziffer 63350 erfasst, die für bautechnische Projektierungsbetriebe mit dem Zusatz "Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle Arbeiten des Bauwesens" steht. Nach dem Strukturplan des Betriebes gab es zwar Produktionsbereiche (interne Bezifferung 81 – 86) im Betrieb. Diese wurden jedoch als Produktionsbereich Industrieprojektierung, Spezialprojektierung, Forschung und Entwicklung und CAD bezeichnet. Dies lässt in keinem Fall auf eine Sachgüterproduktion schließen.
Der VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle war auch kein Produktionsbetrieb des Bauwesens.
Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, Az: B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). Dieser engen Begriffsauslegung des Bundessozialgerichts folgt das Gericht. Die Tatbestandsmerkmale der 2. DB müssen nach der im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts übereinstimmenden Auffassung des Gerichts bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Urteil des Senats vom 25. Mai 2004, Az: L 1 RA 179/02, Rn. 22 ff., dokumentiert in Juris). Dies folgt nach Meinung des Gerichts aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf die Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urteil vom 24. März 1998, Az: B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessensentscheidung, sondern in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 RAG endgültig ausgeschlossen ist.
Weder hat der Kläger vorgetragen, dass der Betrieb selber Bauwerke errichtet hat, noch lassen die vorliegenden Unterlagen darauf schließen. Es ist davon auszugehen, dass der Betrieb die erforderlichen Kapazitäten, um Bauwerke zu errichten, gar nicht besaß. Es finden sich in keinem beigezogenen Dokument Hinweise darauf, dass im Betrieb Bauabteilungen existierten. Ob andere kombinatsangehörige Betriebe vielleicht die Massenproduktion von Bauwerken i. S. der Rechtsprechung des BSG durchgeführt haben, ist dabei nicht von Bedeutung, da allein auf den Beschäftigungsbetrieb des Klägers abzustellen ist.
Der VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle war auch kein Konstruktionsbüro im Sinne der Aufzählung den Produktionsbetrieben gleichgestellter Einrichtungen in § 1 Abs. 2 2. DB. Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs im Recht der DDR ist nicht bekannt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. März 2003, Az: L 4 RA 113/02, zitiert nach Juris-Rechtsprechung, Rdnr. 49). Erkennbar ist allerdings, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit sprachlich unterschieden wird (GBl. 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 71). Bereits der Name "VEB Projektierung und Technologie" spricht damit gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros. Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs– und Konstruktionsleistungen vom 1. Februar 1958 (GBl. II S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar unterschiedlich behandelt.
Hieraus folgt, dass der Begriff der Projektierung weiter ist als der der Konstruktion, diese sogar als notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, Az: B 4 RA 41/05 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 11, Rdnr. 25 ff.).
Weiterhin lässt sich verschiedenen gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen aus der Zeit des Erlasses der 2. DB gerade im Bereich des Bauplanungswesens eine Unterscheidung zwischen Entwurfs- und Konstruktionsbüros entnehmen, die auch für eine rechtliche Unterscheidung zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros spricht. Insoweit erweisen sich Hinweise aus Parallelverfahren als zutreffend, die Bezeichnung "Konstruktionsbüros" habe es bereits seit 1950 im Bauwesen nicht gegeben. Beispielsweise wurde in der "Instruktion über die Verwendung der im Volkswirtschaftsplan 1951 vorgesehenen Mittel für Entwurfsarbeiten zu den Bauvorhaben des Investitionsplanes 1952" vom 14.5.1951 (GBl. S. 439) je nach fachlicher Eignung zwischen Konstruktionsbüros und Entwurfsbetrieben unterschieden, wobei letzteren gerade die Bauentwurfsaufgaben oblagen. Aus einigen solcher Entwurfsbüros entstanden schon durch die "Verordnung über die Gründung von VEB (Z) Projektierung in Berlin und in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik" vom 7.6.1951 Projektierungsbüros.
Die dargelegte Auslegung der Tatbestandmerkmale der 2. DB steht auch in Einklang mit dem Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 4. August 2004, Az: 1 BvR 1557/01) hat hierzu ausgeführt: "Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das Bundessozialgericht bei der Durchführung dieses grundsätzlichen Ansatzes am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis ... der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen (vgl. auch Stoew/Schwitzer, DAngVers, 2003, S. 1 (5)). Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnungen Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen." Dem schließt sich das Gericht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Zeitraum vom 1. Juli 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen und einen entgegenstehenden Bescheid aufzuheben.
Dem 19 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Ingenieurschule für Bauwesen Berlin vom 16. Juli 1974 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (SVA) arbeitete er bis Ende September 1974 im VEB Wasser- und Erdbau Erfurt, dann bis Ende Dezember 1978 im VEB Energiekombinat West und ab Januar 1979 im VEB Energiekombinat Halle. Ab Januar 1981 arbeitete der Kläger als Vorhaben - Ingenieur Tiefbau bzw. Ingenieur Tiefbau im VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle. Dort war er auch noch im Juni 1990 beschäftigt. Die schriftliche Zusage einer Zusatzversorgung erhielt der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften ab. Einen dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003 zurück. Mit Schreiben vom 22. Juni 2003 bat der Kläger um erneute Prüfung seines Anspruches. Mit Bescheid vom 16. Juli 2003 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2004 zurück. Sie begründete ihre Entscheidung damit, der VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen, da es sich um einen Rationalisierung- bzw. Projektierungsbetrieb gehandelt habe.
Am 5. Juli 2004 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben. Er behauptet, die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) lägen bei ihm vor. Bereits aus der Bezeichnung des Betriebes ergebe sich, dass es sich beim VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle um einen Produktionsbetrieb des Baus gehandelt habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass aus dem VEB Bau- und Montagekombinat Chemie die Hallesche Mitteldeutsche Bau AG entstanden sei. Die Bau- und Montagekombinate seien auch die Betriebe gewesen, welche die vom BSG geforderte Massenproduktion von Bauwerken in der DDR vollzogen hätten. Mit Urteil vom 27. Juli 2006 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die Bescheide vom 22. Oktober 2002 und vom 12. Februar 2003 aufzuheben. Diese seien rechtmäßig ergangen. Der VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle, auf welchen abzustellen sei, und nicht etwa auf den VEB Bau- und Montagekombinat insgesamt, hätte seinen Tätigkeitsschwerpunkt nicht unmittelbar im Erbringen von Bauleistungen gehabt. Bei dem Betrieb habe es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Das Urteil ist der Klägervertreterin am 4. August 2006 zugestellt worden.
Am 30. August 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, die Bescheide vom 22. Oktober 2002 und vom 12. Februar 2003 seien rechtswidrig. Es sei davon auszugehen, dass der VEB Bau- und Montagekombinat Chemie die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen erfülle. Eine Ausgrenzung des Klägers als Beschäftigten des VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle verletze diesen in seinen Grundrechten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27.07.2006 aufzuheben, den Bescheid vom 16.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2004 ebenso aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 22.10.2002 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2003 zu verurteilen, die Zeit vom 01.07.1974 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil für zutreffend. Bestimmend für den VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle sei nicht, wie von der Rechtsprechung des BSG gefordert, die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit sei vielmehr die Projektierung gewesen. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei auch kein gleichgestellter Betrieb und insbesondere auch kein Konstruktionsbüro gewesen.
Das Gericht hat mit dem Beteiligten den Rechtsstreit erörtert und dabei beigezogene Unterlagen zum VEB Bau– und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle übergeben (siehe Bl. 64 der Gerichtsakte). Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2004 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat nämlich keinen Anspruch nach § 44 Abs. 1 und 2 SGB X auf Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2003, da dieser nicht rechtswidrig ist. Die Ablehnung erfolgte zu Recht, da der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) hatte, den Zeitraum vom 1. Juli 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zur AVItech feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist im Fall des Klägers nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind.
Eine Versorgung ist dem Kläger unstreitig nicht zugesagt worden. Der Senat kann offen lassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Wege der Unterstellung vorliegen kann, denn auch die vom Bundessozialgericht dafür aufgestellten Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Anwendung des AAÜG nämlich auch für Personen eröffnet, die nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage auf Grund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme einen Anspruch auf eine Einbeziehung bzw. Versorgungszusage gehabt hätten (siehe z. B. BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 8).
Nach der Rechtsprechung des BSG hängt dieser Anspruch gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93, S. 844; im Folgenden VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR Nr. 62, S. 487; im Folgenden 2. DB) von 3 Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für (1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 18/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 8, S. 74).
Der Senat teilt die Auffassung des BSG, wonach zumindest noch am 30. Juni 1990 ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden haben muss, um auch für den Fall einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG den Begriff der Anwartschaft auszufüllen. Dies ergibt die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vorschrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer einer erteilten Versorgungszusage ggf. der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG voraus, weil sonst - mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Regelung - keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Abs. 5 AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Abs. 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) vom 28. Juni 1990 (GBl. der DDR I S. 495) konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positionen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Dies war nur angesichts noch gültiger Versorgungszusagen möglich. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der Anwartschaft in § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG nicht betroffen sein.
Da auf die tatsächlichen Verhältnisse Ende Juni 1990 abzustellen ist, kommt es für die Prüfung, ob das AAÜG im Fall des Klägers überhaupt anwendbar ist, nicht darauf an, welche Beschäftigungen der Kläger vor Juni 1990 und in welchen Betrieben ausgeübt hat. Zu prüfen ist vielmehr, ob die oben dargestellten drei Voraussetzungen am 30. Juni 1990 vorlagen. Der Kläger war aber am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt.
Ob die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne der VO-AVItech i.V.m. der 2. DB erfüllt sind, beurteilt sich nach dem Betrieb des Arbeitgebers (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 20/03 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, Leitsatz). Daher ist auf den VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle abzustellen und nicht auf den VEB Bau- und Montagekombinat Chemie. Sowohl das Kombinat als auch der Kombinatsbetrieb waren im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen und juristisch selbstständige Rechtssubjekte (siehe beigezogene Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft; vgl. für ein Kombinat § 3 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. DDR I S. 355, KombinatsVO 1979) und für einen Kombinatsbetrieb § 6 Abs. 2 Satz 1 KombinatsVO 1979). Beschäftigungsbetrieb des Klägers war der VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle.
Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 30). Der VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle war hingegen kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004, Az: B 4 RA 11/04 R, dokumentiert in Juris). Der Senat hält mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an der notwendigen Voraussetzung hauptsächlich industrieller Serienfertigung von Sachgütern im jeweiligen Beschäftigungsbetrieb fest. Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das Bundessozialgericht unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, a.a.O., S. 46 f.). Ob in der DDR daneben davon abweichende Begriffe wirtschaftlicher Produktion verwendet worden sind, ist nicht maßgeblich. Denn die bundesrechtliche Auslegung des Begriffs der industriellen Produktion erfordert, sich auf den engsten Begriff zu stützen, der Gegenstand der gesetzlichen Regelung gewesen sein kann. Nur so wird die Abgrenzung rechtsstaatswidrig willkürlicher Fehlentscheidungen durch unterlassene Versorgungszusagen erreicht. Nur um deren Korrektur für die Zukunft geht es nämlich bei der Prüfung einer bundesrechtlichen Einbeziehung im Wege der Unterstellung. Es geht hingegen nicht um die Prüfung, ob bei der Unterlassung einer Versorgungszusage gerade vom verbreitesten Sprachgebrauch im Wirtschaftsleben ausgegangen worden ist.
Ein Indiz dafür, ob es sich bei dem betreffenden volkseigenen Betrieb um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt hat, lässt sich aus der Zuordnung zu einem bestimmten Fachministerium oder dem Statut des Betriebes, soweit dort Angaben zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes enthalten sind, entnehmen (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 34). Soweit danach eine Zuordnung nicht eindeutig möglich ist, kommt es darauf an, ob die industrielle Produktion dem VEB das Gepräge gegeben hat, ob diese also überwiegend und vorherrschend war (BSG, a.a.O., S. 35).
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle die Massenproduktion von Sachgütern in fordistischer Produktionsweise betrieben hat. Nach § 7 Abs. 2 des Kombinatsstatuts vom 15. Mai 1974 bestand die Aufgabe in der komplexen bautechnischen Vorbereitung der Investitionen, die erst durch die Industriebaubetriebe zu realisieren waren. Dazu trat nach § 4 Abs. 4 des Statuts in der Phase der Vorbereitung der Investitionen der VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle als verantwortlicher Betrieb des Kombinats gegenüber Dritten auf, in der Phase der Durchführung traten die Betriebe Indus-triebau auf. Auch aus der technisch-ökonomischen Konzeption zur Betriebsumwandlung gehen Projektierungsleistungen als Tätigkeitsschwerpunkt hervor. Schließlich war der Betrieb im Betriebsregister der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik der DDR mit der Wirtschaftsgruppenschlüsselziffer 63350 erfasst, die für bautechnische Projektierungsbetriebe mit dem Zusatz "Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle Arbeiten des Bauwesens" steht. Nach dem Strukturplan des Betriebes gab es zwar Produktionsbereiche (interne Bezifferung 81 – 86) im Betrieb. Diese wurden jedoch als Produktionsbereich Industrieprojektierung, Spezialprojektierung, Forschung und Entwicklung und CAD bezeichnet. Dies lässt in keinem Fall auf eine Sachgüterproduktion schließen.
Der VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle war auch kein Produktionsbetrieb des Bauwesens.
Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, Az: B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). Dieser engen Begriffsauslegung des Bundessozialgerichts folgt das Gericht. Die Tatbestandsmerkmale der 2. DB müssen nach der im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts übereinstimmenden Auffassung des Gerichts bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Urteil des Senats vom 25. Mai 2004, Az: L 1 RA 179/02, Rn. 22 ff., dokumentiert in Juris). Dies folgt nach Meinung des Gerichts aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf die Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urteil vom 24. März 1998, Az: B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessensentscheidung, sondern in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 RAG endgültig ausgeschlossen ist.
Weder hat der Kläger vorgetragen, dass der Betrieb selber Bauwerke errichtet hat, noch lassen die vorliegenden Unterlagen darauf schließen. Es ist davon auszugehen, dass der Betrieb die erforderlichen Kapazitäten, um Bauwerke zu errichten, gar nicht besaß. Es finden sich in keinem beigezogenen Dokument Hinweise darauf, dass im Betrieb Bauabteilungen existierten. Ob andere kombinatsangehörige Betriebe vielleicht die Massenproduktion von Bauwerken i. S. der Rechtsprechung des BSG durchgeführt haben, ist dabei nicht von Bedeutung, da allein auf den Beschäftigungsbetrieb des Klägers abzustellen ist.
Der VEB Bau- und Montagekombinat Chemie Betrieb Projektierung und Technologie Halle war auch kein Konstruktionsbüro im Sinne der Aufzählung den Produktionsbetrieben gleichgestellter Einrichtungen in § 1 Abs. 2 2. DB. Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs im Recht der DDR ist nicht bekannt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. März 2003, Az: L 4 RA 113/02, zitiert nach Juris-Rechtsprechung, Rdnr. 49). Erkennbar ist allerdings, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit sprachlich unterschieden wird (GBl. 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 71). Bereits der Name "VEB Projektierung und Technologie" spricht damit gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros. Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs– und Konstruktionsleistungen vom 1. Februar 1958 (GBl. II S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar unterschiedlich behandelt.
Hieraus folgt, dass der Begriff der Projektierung weiter ist als der der Konstruktion, diese sogar als notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, Az: B 4 RA 41/05 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 11, Rdnr. 25 ff.).
Weiterhin lässt sich verschiedenen gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen aus der Zeit des Erlasses der 2. DB gerade im Bereich des Bauplanungswesens eine Unterscheidung zwischen Entwurfs- und Konstruktionsbüros entnehmen, die auch für eine rechtliche Unterscheidung zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros spricht. Insoweit erweisen sich Hinweise aus Parallelverfahren als zutreffend, die Bezeichnung "Konstruktionsbüros" habe es bereits seit 1950 im Bauwesen nicht gegeben. Beispielsweise wurde in der "Instruktion über die Verwendung der im Volkswirtschaftsplan 1951 vorgesehenen Mittel für Entwurfsarbeiten zu den Bauvorhaben des Investitionsplanes 1952" vom 14.5.1951 (GBl. S. 439) je nach fachlicher Eignung zwischen Konstruktionsbüros und Entwurfsbetrieben unterschieden, wobei letzteren gerade die Bauentwurfsaufgaben oblagen. Aus einigen solcher Entwurfsbüros entstanden schon durch die "Verordnung über die Gründung von VEB (Z) Projektierung in Berlin und in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik" vom 7.6.1951 Projektierungsbüros.
Die dargelegte Auslegung der Tatbestandmerkmale der 2. DB steht auch in Einklang mit dem Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 4. August 2004, Az: 1 BvR 1557/01) hat hierzu ausgeführt: "Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das Bundessozialgericht bei der Durchführung dieses grundsätzlichen Ansatzes am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis ... der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen (vgl. auch Stoew/Schwitzer, DAngVers, 2003, S. 1 (5)). Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnungen Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen." Dem schließt sich das Gericht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
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