L 1 RA 206/05

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 RA 364/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 206/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 28. Juli 2005 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Feststellungen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat.

Die 19 geborene Klägerin erhielt mit Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Magdeburg vom 15. August 1975 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Ab September 1975 arbeitete die Klägerin als Ingenieurin im VEB Zementanlagenbau Dessau. Ab 1. Januar 1977 war sie als Konstrukteurin im VEB Rationalisierungsmittelbau und Montagen (RBM) Halle beschäftigt. Ab Januar 1983 war sie als Konstruktionsingenieur im VEB Zementkombinat Dessau beschäftigt, ab Januar 1985 im VEB Rationalisierung der Zementindustrie. Diese Beschäftigung übte sie auch noch am 30. Juni 1990 aus. Ab Februar 1979 zahlte sie Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR), beendete jedoch Ende Dezember 1981 ihre Mitgliedschaft und trat zum März 1983 erneut der FZR bei. Beiträge zur FZR zahlte sie jeweils für Verdienste bis 1.200 Mark/monatlich.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2002 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Anerkennung von Zusatzversorgungsanwartschaften ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2003 zurück.

Am 12. Mai 2003 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Dessau erhoben. Mit Urteil vom 28. Juli 2005 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. September 1975 bis 31. Dezember 1978, vom 1. Januar 1982 bis zum 28. Februar 1983 und vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die während dieser Zeiträume tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zur Begründung hat das Gericht u. a. ausgeführt, die Klägerin habe am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Vorsorgungszusage erfüllt. Sie sei berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, habe als Konstrukteurin eine ingenieurtechnische Beschäftigung verrichtet und habe ihre Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie ausgeübt. Hauptzweck des VEB Rationalisierung der Zementindustrie sei die industrielle Produktion von Sachgütern gewesen. Auch in den anderen Zeiträumen lägen die entsprechenden Voraussetzungen vor. Das Urteil ist der Beklagten am 22. August 2005 zugestellt worden.

Am 30. August 2005 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, das Sozialgericht sei bei seiner Entscheidung unzutreffend davon ausgegangen, dass dem VEB Rationalisierung der Zementindustrie die industrielle Produktion das Gepräge gegeben habe. Geeignetes Indiz für die Feststellung des wirtschaftlichen Hauptzwecks eines Betriebes sei das statistische Betriebsregister der DDR. Danach sei der VEB Rationalisierung der Zementindustrie als Stammbetrieb des Zementkombinates Dessau der Wirtschaftsgruppe 61110 zugeordnet gewesen (wirtschaftsleitendes Organ). Damit sei im Wirtschaftssystem der DDR die vom Stammbetrieb des Kombinats zu erfüllende Aufgabe der Leitung des Zementkombinates als Hauptzweck des Betriebes angesehen worden. Es gebe keinen Grund, dieser Ansicht aus bundesrechtlicher Sicht zu widersprechen. Es stünde fest, dass der Betrieb in der DDR nicht als Produktionsbetrieb der Industrie angesehen worden sei, weil ihm die Produktion nicht das Gepräge gegeben habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichtes Dessau vom 28. Juli 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dem VEB Rationalisierung der Zementindustrie habe die industrielle Produktion das Gepräge gegeben. Das Sozialgericht habe zu Recht festgestellt, dass der Betrieb sich überwiegend mit der Herstellung von Bindebaustoffen, wie Zement, Kalk, Gips, Kreide und Mineralwolle und außerdem mit Bauelementen und Rationalisierungsmitteln befasst habe. Eindeutig zu widersprechen sei der Darstellung der Beklagten, der Betrieb sei ein wirtschaftsleitendes Organ gewesen. Im Übrigen sei ohnehin nicht allein die Einordnung im statistischen Betriebsregister der DDR entscheidend, was das Sozialgericht zutreffend herausgearbeitet habe.

Das Gericht hat mit den Beteiligten den Rechtsstreit erörtert und folgende Unterlagen übergeben:

- einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Rationalisierung der Zementindustrie, - die Anweisung zur Gründung des VEB Rationalisierung der Zementindustrie, des Stammbetriebs des VEB Zementkombinat vom 8. Juni 1984, - die Schlüsselziffern aus dem Betriebsregister der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik der DDR zum VEB Rationalisierung der Zementindustrie und die Bedeutung dieser Schlüsselziffern anhand der Systematik der Volkswirtschaftszweige, - den Geschäftsbericht des VEB Rationalisierung der Zementindustrie für das Jahr 1989, - eine Stellungnahme des Generaldirektors des VEB Zementkombinat zur Umwandlung des VEB Rationalisierung der Zementindustrie/Stamm-betrieb des VEB Zementkombinat in die Baustoff-Service GmbH, - ein technisch-ökonomisches Konzept der Baustoff-Service GmbH Dessau, - den Gesellschaftsvertrag über die Baustoff-Service GmbH Dessau, - den Anhang zur DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 der Firma Baustoff-Service GmbH Dessau, - einen Handelsregisterauszug zur Baustoff-Service GmbH Dessau, - einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Zementkombinat Institut für Zement, ab 1.10.1971 Institut für Zement, - einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Rationalisierungsmittelbau und Montagen Halle, - den Gründungsbericht der Firma Hallesche Industriemontagen und Anlagenbau GmbH, - einen Geschäftsbericht zur Lage und zum Geschäftsverlauf des VEB Rationalisierung der Zementindustrie, Betriebsteil Rationalisierungsmittelbau und Montagen Halle mit Anlagen (Liefer- und Leistungsprogramm, Aufgabenstruktur, Wirtschaftlichkeitsbetrachtung), - einen Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag der Hallesche Industriemontagen und Anlagenbau GmbH, - die Verfügung zur Eintragung der Hallesche Industriemontagen und Anlagenbau GmbH in das Handelsregister B, - den Bericht über die Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz der Hallesche Industriemontagen und Anlagenbau GmbH, - eine Sitzungsniederschrift über eine Zeugenvernehmung des Herrn H. Sp. , ehemaliger Stellvertreter des Direktors des VEB Rationalisierung der Zementindustrie vom 29. September 2004 - Auskünfte des Geschäftsführers Herrn Sp. vom 25. November 2002, 19. September 2003, 14. Oktober 2003, 25. April 2005, 22. August 2005 und vom 15. Juni 2006 und - eine Auskunft des Herrn L. vom 20. Juni 2006.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2003 beschwert die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, soweit die Beklagte darin die beantragten Feststellungen abgelehnt hat. Denn darauf hatte die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) keinen Anspruch, weil sie nach den am 30. Juni 1990 vorliegenden Gegebenheiten nicht im Sinne dieser Vorschrift eine Anwartschaft in einem Zusatzversorgungssystem erworben hatte.

Der Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung aus diesem System zugesagt worden. Sie gehört auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuerst Urt. v. 24.3.98 – B 4 RA 27/97 RSozR 3-8570 § 5 Nr. 3) im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem an. Denn auch nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 31.7.02 – B 4 RA 62/01 R – Juris; Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 18/01 RSozR 3-8570 § 1 Nr. 8) liegen die Voraussetzungen dafür hier nicht vor, so dass offen bleiben kann, inwieweit sich der Senat dieser Rechtsprechung anschließt.

Die Tatbestandsmerkmale der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.51 (GBl. der DDR S. 487 – im weiteren 2. DB) müssen nach dem Verständnis des Senats von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Beschluss des Senats v. 9.9.03 – L 1 RA 96/00). Dies folgt aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.98 – B 4 RA 27/97 RSozR 3-8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht insofern nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessensentscheidung, sondern hier in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.1990 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist.

Für die Feststellungen von Zugehörigkeitszeiten i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ohne tatsächliche Versorgungszusage muss der Anspruch auf Einbeziehung so klar sein, dass deshalb einerseits der Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheint und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als der – grundlegende – Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheint, den Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages umgekehrt zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Der Einbeziehungstatbestand muss auch deshalb deutlich sein, da er auch nachteilige Folgen haben kann (Kürzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte). Für eine unterschiedliche Auslegung des § 1 AAÜG hinsichtlich der Einbeziehung in das AAÜG je nach den dann eintretenden Rechtsfolgen ("Rentenkürzung oder Rentenerhöhung") gibt das AAÜG keinen Anhaltspunkt.

Der VEB Rationalisierung der Zementindustrie ist nach den feststellbaren Umständen kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Maßgeblich ist hier der – im Ergebnis enge – Sinn, mit dem dieser Begriff der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu Grunde zu legen ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach eine Zeit gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG aus unterstellter Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur bei Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 der 2. DB in Betracht kommt, schließt sich der Senat an, wobei er offen lässt, ob dies für eine Anwartschaft ausreicht.

Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB nach den tatsächlichen Verhältnissen das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG, Urt. v. 10.4.02 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3 8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f). Unerheblich ist, ob rechtlich unselbständige Teile des Betriebes (Abteilungen) Produktionsaufgaben wahrgenommen haben; hier ist auf den VEB Rationalisierung der Zementindustrie als Ganzes abzustellen. Denn angesprochen ist der Betrieb des Arbeitgebers; dieser ist die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinn (BSG, Urt. v. 18.12.03 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 2).

Volkseigene Produktionsbetriebe i. S. der 2. DB waren nur solche der Industrie und des Bauwesens, wie jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9.2.67 (GBl. der DDR II S. 121) aus deren § 49 Abs. 1 zu folgern ist (BSG, Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Die "volkseigenen Produktionsbetriebe" wurden den allgemeinen volkseigenen Betrieben und den wirtschaftsleitenden Organen in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft usw.) wegen ihres Aufgabenschwerpunktes der industriellen Produktion oder der Erstellung von Bauwerken gegenübergestellt (zuletzt § 41 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8.11.79 - GBl. der DDR I S. 355; vgl. BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 42/01 R; BSG, Urt. v. 18.12.03 – B 4 RA 18/03 R, Rdnr. 23, zitiert nach Juris-Rechtsprechung).

Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle (d.h. serienmäßig wiederkehrend; BSG, Urt. v. 18.12.03 - B 4 RA 14/03 R - zitiert nach Juris) Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urt. 27.7.04 – B 4 RA 11/04 R, zitiert nach Juris-Rechtsprechung). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das Bundessozialgericht unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 46 f.).

Ob zeitweise daneben, möglicherweise auch überwiegend, im Wirtschaftsleben der DDR davon abweichende Begriffe wirtschaftlicher Produktion verwendet worden sind, hält der Senat nicht für maßgeblich. Solche Hinweise finden sich hier z.B. im Geschäftsbericht (Kurzanalyse) 1989, wonach offenbar ein Großteil der im Betrieb erbrachten Leistungen als Warenproduktion und Produktion des Bauwesens abgerechnet wurde. Rechtliche Bedeutung kommt diesem Umstand für das rückschauende bundesrechtliche Verständnis des Begriffes der Industrieproduktion im Sinne der Versorgungsvorschriften nicht zu. Denn die bundesrechtliche Auslegung des Begriffs der industriellen Produktion erfordert, sich auf den engsten Begriff zu stützen, der Gegenstand der gesetzlichen Regelung gewesen sein kann, weil nur so die Abgrenzung rechtsstaatswidrig willkürlicher Fehlentscheidungen durch unterlassene Versorgungszusagen erreicht wird. Um deren Korrektur für die Zukunft geht es nämlich nur bei der Prüfung einer bundesrechtlichen Einbeziehung im Wege der Unterstellung, nicht hingegen um die Prüfung, ob bei einer Unterlassung einer Versorgungszusage gerade von dem verbreitet¬sten Wortgebrauch im Wirtschaftsleben ausgegangen worden ist.

Die Voraussetzungen lagen bei dem VEB Rationalisierung der Zementindustrie nicht vor. Wie sich aus allen vorliegenden Unterlagen widerspruchslos ergibt, hatte der VEB Rationalisierung der Zementindustrie Dessau verschiedene, sehr unterschiedliche Aufgaben. Er gliederte sich in folgende Bereiche:

a) Kombinats- und Industriezweigleitung für die Zement-, Kalk-, Gips-, Kreide- und Mineralwollindustrie, b) Rationalisierungsmittelbau Halle, c) Institut für Zement Dessau und d) Ingenieurbüro Dessau.

Der bei a) genannte Bereich entsprach keinem Produktionsbetrieb, sondern hatte wirtschaftsleitende Tätigkeit zum Gegenstand, wobei er mit 378 Arbeitskräften durchaus den Schwerpunkt des Betriebes mitbestimmte. Diese wirtschaftsleitende Tätigkeit wurde ausweislich der Schlüsselziffer 61110 bei der Einordnung in das Betriebsregister gegenüber einer mit "1" oder "2" beginnenden Schlüsselziffer der Industrie oder des Bauwesens als prägend angesehen. In dem bei c) aufgeführten Institut für Zement wurden nach den unwidersprochen gebliebenen und glaubhaften Angaben des Herrn Sp ... die Leistungen für den Stammbetrieb projektiert, die Forschung und Entwicklung vorgenommen und die EDV für das gesamte Kombinat erledigt. Auch das bei d) aufgeführte Ingenieurbüro Dessau war mit der Projektierung von Anlagen befasst. Eine Produktion im erforderlichen Sinne ist nicht erkennbar. Diese beiden Bereiche waren mit rund 180 Beschäftigten ohnehin nicht maßgebend für den wirtschaftlichen Schwerpunkt des VEB Rationalisierung der Zementindustrie. Dies wird auch durch die Angaben von Herrn Sp ... bestätigt, wonach die Fertigung durchschnittlich pro Jahr etwa 33 Millionen DDR-Mark betragen habe und das Institut für Zement etwa 15,5 Millionen DDR-Mark Produktion des Bauwesens geliefert habe. Auch die Zahlenangaben im Geschäftsbericht (Kurzanalyse) 1989 vom 23. März 1990 bestätigen ein deutliches Überwiegen des Betriebsteils Halle in der Produktion (43 Millionen Mark im Gegensatz zu rund 6 Millionen Mark im IFZ, rund 3,5 Millionen Mark in der Rechenstation und rund 1,8 Millionen Mark in der Konstruktion).

Die Produktion von Waren fand nur in dem unter b) genannten Bereich mit 511 Beschäftigten statt. Jedoch fand auch hier keine standardisierte Massenproduktion statt (vgl. BSG, 8.6.04 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). Vielmehr wurden - wie Herr Sp ... und Herr L ... übereinstimmend dargelegt haben – vor allem Spezialanlagen in jeweils geringer Stückzahl gebaut. Herr L ... hat angegeben, dass der Betriebsteil Produkte nur nach entsprechender Beauftragung durch die Kunden hergestellt habe. Nur einzelne Fabrikate, wie z.B. Abscheider, hätten "Wiederholcharakter" gehabt. Für ausgewählte technologische Abschnitte (Labor) seien auch spezielle Ausrüstungen in definierten Stückzahlen (Obergrenze 20 Stück) hergestellt worden.

Zusätzlich gegen einen industriellen Produktionsbetrieb spricht der Umstand, dass Herr L ... 70 % des Umsatzes für die Montage ansetzte und nur 30 % für die Produktion. Insoweit kann letztere dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben haben.

Der VEB Rationalisierung der Zementindustrie ist auch nicht allein durch seine mittelbare Unterstellung unter ein Bauministerium ein Betrieb der Bauindustrie. Speziell im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urt. v. 8.6.04 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.).

Bauproduktion im hier maßgeblichen Sinne ist die körperliche Herstellung von Bauwerken mit – im Wesentlichen – den betrieblichen Mitteln des jeweiligen Betriebes. Ein Betrieb, der als Zulieferer von Produktionsmitteln und Dienstleistungen für die Baumaterialindustrie auftritt, mag die Betriebstätigkeit der Baumittelvorbereitung ausüben, nicht aber diejenige einer Erstellung von Bauwerken (vgl. BSG, Urt. v. 8.6.04 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4 - 8570 § 1 Nr. 3 Rdnr. 20). Auch ist den tatsächlichen Verhältnissen des Betriebes (vgl. BSG, Urt. v. 18.12.03 – B 4 RA 18/03 R – SozR 4-8570 Nr. 1 Rdnr. 18) insoweit nicht das Gepräge eines Produktionsbetriebes des industriellen Bauens, sondern das eines Zulieferers für die Baumaterialindustrie zu entnehmen. Es kommt auf die Tätigkeit an, die der Betrieb, verkörpert in seinen Mitarbeitern und seiner sachlichen Ausstattung, konkret ausübt, nicht darauf, ob er in irgendeiner Weise für Bauwerke ursächlich wird. Soweit der Betriebsteil Halle im Rahmen des Anlagenbaus und der Anlagenmontage auch Bauwerke errichtet hat, lässt sich selbst für diesen weder ein entsprechender Schwerpunkt erkennen noch können die Bauwerke ihrer verschiedenen Funktion als Produktionsmittel entsprechend standardisiert gewesen sein.

Der VEB Rationalisierung der Zementindustrie war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weder als Forschungsinstitut noch als Konstruktionsbüro. Angesichts der bereits genannten Umsatzzahlen und der Verteilung der Mitarbeiterzahlen auf die jeweiligen Bereiche kann bei der Ermittlung des Schwerpunktes nur auf die Verwaltung und den Rationalisierungsmittelbau abgestellt werden. Das Institut für Zement und das Ingenieurbüro spielten keine prägende Rolle, so dass offen bleiben kann, ob diese unselbständigen Teile für sich einem Forschungsinstitut oder einem Konstruktionsbüro entsprochen hätten. Nicht statthaft ist die Erwägung, verschiedene Eigenschaften des VEB Rationalisierung der Zementindustrie bei der Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen mit dem Ergebnis eines jedenfalls versorgungsberechtigenden Schwerpunktes zusammen zu fassen; insoweit ist auch die abweichende Auffassung von Herrn Sp ... rechtlich nicht von Belang. Abgesehen davon, dass die vorliegenden Unterlagen für den auf Serienproduktion entfallenden Tätigkeitsanteil, den Forschungsanteil und den Konstruktionsanteil (nicht: Projektierungsanteil, vgl. BSG, Urt. v. 7.9.06 – B 4 RA 39/05 – zitiert nach Juris-Rechtsprechung) weder nach der Zahl der eingesetzten Arbeitskräfte noch nach den Kennziffern für das Produktionsvolumen einen entsprechenden Schwerpunkt belegen, stehen auch rechtliche Hindernisse entgegen. Für den bundesrechtlichen Prüfungsansatz kommt es nicht darauf an, ob eine solche Betrachtungsweise den Absichten des Normengebers der DDR entsprochen hätte, sondern darauf, ob sie aus dem hier – siehe dazu bereits zuvor – allein maßgeblichen Normentext (vgl. BSG, Urt. v. 12.6.01 – B 4 RA 117/00 RSozR 3-8570 § 5 Nr. 6) hervorgeht. Das ist aber nicht der Fall, weil ein Betrieb durch entsprechende Teiltätigkeiten nicht als solcher die verlangte Eigenschaft "Produktionsbetrieb", "Konstruktionsbüro" oder "Forschungsinstitut" gewinnt.

Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten der Klägerin beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte die Klägerin sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, 17.1.79 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142, 166).

Mit diesem Ergebnis war die Klage insgesamt, d. h. auch für die Zeiträume abzuweisen, in denen die Klägerin in anderen Betrieben beschäftigt war, da nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage bestanden haben muss.

Der Senat teilt die Auffassung, wonach zumindest am 30. Juni 1990 noch ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden haben muss, um auch für den Fall einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG den Begriff der Anwartschaft auszufüllen. Allenfalls dies ergibt dessen Auslegung, weil "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vorschrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer den Ansprüchen aus einer erteilten Versorgungszusage ggf. der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG voraus, weil sonst – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Regelung – keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Abs. 5 AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Abs. 3 RAG konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positionen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Solche konnten nur auf der Grundlage gültiger Versorgungszusagen bestehen. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme mit dem 30. Juni 1990 (§ 22 Abs. 1 RAG) erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der Anwartschaft in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht betroffen sein.

Die dargestellte Rechtsprechung steht auch insoweit mit dem Grundgesetz in Einklang (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 26.10.05 – 1 BvR 1921/04 u. a.). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung unzulässig. Das Grundrecht ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Urt. v. 14.3.00 – 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96BVerfGE 102, 41, 54). Vergleichbar mit der Fallgruppe der Klägerin, bei der die gesetzlichen Versorgungsvoraussetzungen vor dem 30. Juni 1990 zumindest entfallen waren, ist innerhalb des Geltungsbereiches des AAÜG nur die Fallgruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, bei der dies ebenfalls der Fall war. Der Gesetzgeber muss die beiden Personengruppen aber nicht den gleichen Rechtsfolgen unterwerfen, weil die Tatbestände sich in für ihn wesentlichen Gesichtspunkten unterscheiden. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Altersversorgungsprivileg an, das im Gegensatz zu einer für die Zusatzversorgung folgenlos gebliebenen Berufslaufbahn ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt.

Im Hinblick auf eine Rechtsfolgenbetrachtung erscheint bei der Bestimmung des Anwendungsbereiches des AAÜG die Unterscheidung zwischen den genannten Fallgruppen anhand der ausdrücklich erteilten Versorgungszusage gerechtfertigt. Die Bedeutung einer ausdrücklich erteilten Versorgungszusage für die Anwendbarkeit des AAÜG ergibt sich aus der Gesamtheit der im AAÜG vorgesehenen Rechtsfolgen. Das Rechtsfolgensystem des AAÜG geht in beiderlei Richtung über die allgemeine rentenrechtliche Bewertung von Arbeitsentgelten hinaus. Einerseits gewährt § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG den von der allgemein geltenden Regel des § 256a Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) abweichenden Vorteil einer rentenrechtlichen Berücksichtigung tatsächlicher Einkommen ungeachtet der Beitragszahlung. Andererseits bewirkt § 6 Abs. 2 AAÜG die Benachteiligung von Zusatzversorgungsberechtigten durch eine gegenüber § 256a SGB VI verminderte Auswirkung erzielter Entgelte auf die Rente. Nach diesen Regelungen des AAÜG ist eine gesetzlich typisierte Sonderüberprüfung erzielter Arbeitsentgelte auf ihre angemessene rentenerhöhende Wirkung vorzunehmen. Nur auf die gesamte Breite aller im AAÜG vorgesehenen Rechtsfolgen kann es bei der Auslegung seines Anwendungsbereiches ankommen, weil die engere Prüfung der Tatbestände bestimmter – begünstigender oder belastender – Rechtsfolgen erst nach der bestätigenden Prüfung des Anwendungsbereiches eröffnet ist.

Die tatbestandliche Bedeutung, diese doppelte Ermächtigung zur typisierenden rentenbezogenen Verdienstüberprüfung zur Anwendung zu bringen, kommt der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als einem Altersversorgungsprivileg zu. Denn nur ein Verständnis des Bundesgesetzgebers von der Zusatzversorgung als einem in der DDR verliehenen – durch außergewöhnliche Leistung gerechtfertigten oder durch politische Begünstigung missbrauchten – Privileg erklärt die genannten Rechtsfolgen. Danach zeigt nämlich die Zugehörigkeit unmittelbar die Prüfbedürftigkeit selbst einer Rentenhöhe an, die sich nach den allgemeinen Regeln des SGB VI errechnen würde. Das die Sonderregelung auslösende frühere Privileg liegt dabei auf der Ebene des Anwendungsbereiches in der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem und nicht in den auf der Rechtsfolgenseite – zumindest auch – zu überprüfenden Arbeitsentgelten. Denn diese lässt der Gesetzgeber in gleicher Höhe bei einer alleinigen Zugehörigkeit zu einem System der Sozialversicherung der DDR gleichmäßig und unüberprüft rentenwirksam werden. Anders als im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG handelt es sich bei der Fallgruppe der Klägerin um eine tatsächlich niemals durchgeführte Privilegierung, die eine Sonderüberprüfung der Rentenwirksamkeit bestimmter vor dem 30. Juni 1990 erzielter Arbeitsentgelte nicht rechtfertigen kann.

Die Stichtagsregelung führt auch nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mit der Personengruppe, die am 30. Juni 1990 die gesetzlichen Voraussetzungen zwingender Versorgungsregelungen erfüllten und denen bis dahin ebenfalls noch keine Versorgungszusage erteilt worden war. Für diese Gruppe unterstellt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung im Hinblick auf eine gesetzlich gerechtfertigte Erwartung, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten (vgl. BSG, Urt. v. 12.6.01 – B 4 RA 117/00 RSozR 3-8570 § 5 Nr. 6 S. 36). Selbst wenn dieser Rechtsprechung gefolgt wird, ist dieser Gedanke nicht auf einen schon in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt übertragbar. Denn während die Verleihung einer in der Vergangenheit liegenden Anwartschaft schon sachlich nicht möglich ist, durften Personen, die zum Ende des Anwartschaftsaufbaus am 30. Juni 1990 gemäß § 22 Abs. 3 RAG noch die Voraussetzungen erfüllten, zukunftsbezogen darauf vertrauen, bei Eintritt eines Versorgungsfalles werde ungeachtet der bis dahin unterbliebenen Versorgungszusage die rechtsstaatlich maßgebliche Gesetzeslage Vorrang haben. Die auf einen Zeitpunkt, nämlich die Versorgungszusage oder den Versorgungsverlust abstellende Unterscheidung ist dabei durch das anzuwendende Zusatzversorgungsrecht schon vorgegeben, weil die Vollversorgung nach § 3 Abs. 5 2. DB durch ein punktuelles Ereignis, nämlich die Zustellung der Versorgungszusage als "Dokument", erworben und ggf. nach § 2 Abs. 1 2. DB durch ein punktuelles Ereignis, nämlich das Ende der letzten Tätigkeit in einem volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb, vollständig verloren ging.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage bezüglich der Ablehnungsgründe durch die angegebene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
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