Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 RA 445/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 294/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. Oktober 2005 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Feststellungen von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelte.
Der 19 geborene Kläger erhielt mit dem Zeugnis über den Fachschulabschluss der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Berlin vom 4. November 1976 die Berechtigung die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Spätestens seit November 1976 war er im VEB Rationalisierungsmittelbau und Montagen Halle, zunächst als Ingenieur für Instandhaltung, ab 1. Januar 1979 als Ingenieur für Fertigungstechnik, beschäftigt. Durch Zusammenlegung des VEB Rationalisierungsmittelbau und Montagen Halle mit dem Institut für Zement Dessau entstand zum 1. Januar 1984 der VEB Rationalisierung der Zementindustrie, in welchem der Kläger bis über den 30. Juni 1990 hinaus zunächst weiter als Ingenieur für Fertigungstechnik, dann als Gruppenleiter für Fertigungstechnik beschäftigt war.
Ab 1. Februar 1981 bis Juni 1990 zahlte er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung, versicherte damit aber nicht seinen gesamten tatsächlichen Arbeitsverdienst.
Seinen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften vom 13. März 2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 2002 ab, da weder eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen habe, noch am 30. Juni 1990, zur Zeit der Schließung der Zusatzversorgungssysteme, eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre.
Hiergegen legte der Kläger am 29. Juli 2002 Widerspruch mit der Begründung ein, er habe die ingenieurtechnische Ausbildung im Oktober 1976 abgeschlossen und sei von diesem Zeitpunkt an bis Dezember 1996 im VEB Rationalisierungsmittelbau und Montagen Halle, später Hallesche Industriemontagen und Anlagenbau GmbH Halle als Fertigungstechnologe, Gruppenleiter Fertigungstechnologie bzw. Leiter Arbeitsvorbereitung beschäftigt gewesen. Hierfür habe er ein Ingenieurgehalt erhalten. Bei dem VEB Rationalisierungsmittelbau und Montagen habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt, da dort maschinenbautechnische Produkte, Stahltragewerke, Entstaubungsanlagen, Förderanlagen und Ähnliches hergestellt und montiert worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2003 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück, da es sich bei dem VEB Rationalisierung der Zementindustrie, Betriebsteil Rationalisierungsmittelbau Halle nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gehandelt habe und dies auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 gewesen sei.
In der am 21. Mai 2003 vom Kläger erhobenen Klage hat er ausgeführt, entgegen der Ansicht der Beklagten habe es sich beim VEB Rationalisierung der Zementindustrie nicht um einen Rationalisierungsbetrieb gehandelt, da die verschiedenen Produkte auf Anfrage eigenständig gefertigt und verkauft worden seien und der Rahmenkollektivvertrag der Baumaterialienindustrie angewandt worden sei. Die Eintragung der Halleschen Industriemontagen und Anlagenbau GmbH als Rechtsnachfolger des VEB sei erst zum 7. August 1990 erfolgt, so dass zum Stichtag noch keine Privatisierung des Betriebes vorgelegen habe. Dem Gründungsbericht der Halleschen Industriemontagen und Anlagenbau GmbH und dem Geschäftsbericht zur Lage und zum Geschäftsverlauf seien eindeutig zu entnehmen, dass in dem Betriebsteil Rationalisierungsmittelbau und Montagen in Halle Schlosser und Schweißer beschäftigt gewesen seien. Dadurch sei der Industriezweig mit spezifischen Ersatz- und Verschleißteilen, mit Einzelteilen, Baugruppen und Anlagen der Entstaubungstechnik, der Fördertechnik, des Stahlbaus und des Sondermaschinenbaus versorgt worden. Außerdem seien in diesen Unterlagen Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Eigenentwicklung von Erzeugnissen, angeführt. Zudem habe die Beklagte im Falle eines ehemaligen Kollegen auf dessen Widerspruch die ablehnende Entscheidung aufgehoben und die Beschäftigungszeit des Kollegen als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem anerkannt. Der Kläger hat sich von Herrn L ..., Herrn J. und Herrn F , Personen, die jeweils im VEB Rationalisierungsmittelbau und Montagen und den Rechtsnachfolgern in leitenden Positionen tätig waren, bestätigen lassen, dass es sich bei dem VEB Rationalisierungsmittelbau und Montagen um einen juristisch selbständigen Betrieb der Bauindustrie gehandelt habe und dass sich nach der Zusammenlegung und Bildung des VEB Rationalisierung der Zementindustrie keine Veränderung ergeben habe. Der Bereich der Produktion sei mit ca. 115 Arbeitskräften (Schlosser, Schweißer, Dreher/Fräser) besetzt gewesen und habe das Tätigkeitsfeld der Herstellung von Einzelteilen, Baugruppen, Maschinen bzw. Anlagen der Fördertechnik, der Entstaubungstechnik, des Stahl- und Maschinenbaus nach Zeichnung umfasst. Im Bereich der Montage seien ca. 400 Arbeitskräfte (Schlosser, Schweißer, Elektriker) eingesetzt gewesen. Dort seien Montageleistungen in Form von Großreparaturen an Betriebsanlagen in sämtlichen Zement-, Gips-, Kreide-, Kalk- und Mineralwollwerken der DDR sowie der mechanische Aufbau von Investitionsvorhaben in diesen Werken durchgeführt worden.
Das Sozialgericht hat einen Bericht des Verwalters Dr. Müller im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Halleschen Industriemontagen und Anlagenbau GmbH, einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Rationalisierung der Zementindustrie, die Registerakte des VEB Zementkombinats sowie die Registerakte des VEB Rationalisierungsmittelbau und Montagen im VEB Zementkombinat Dessau und in Parallelverfahren beigezogene Unterlagen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zum VEB Rationalisierung der Zementindustrie beigezogen und den Beteiligten übersandt.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2005 hat das Sozialgericht Halle den Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Zeitraum vom 1. November 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelten festzustellen. Der Kläger sei in der streitigen Zeit durchgängig in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz beschäftigt gewesen. Durch die Zusammenlegung des VEB Rationalisierungsmittelbau und Montagen Halle mit dem Institut für Zement Dessau sei der VEB Rationalisierung der Zementindustrie mit dem ab 1. Juli 1984 unselbständigen Betriebsteil in Halle entstanden. Dort seien aber nach diesem Zeitpunkt die gleichen Arbeiten verrichtet worden wie vor der Gründung des VEB Rationalisierung der Zementindustrie. Wie sich insbesondere aus den Unterlagen zur Gründung der Halleschen Industriemontagen und Anlagenbau GmbH ergebe, seien im Wesentlichen Anlagen der Entstaubungs- und Umwelttechnik sowie der Fördertechnik produziert worden. Daneben sei der Stahlbau und die Fertigung von Sondermaschinen Gegenstand des Betriebes gewesen. Aus dem Geschäftsbericht zur Lage und dem Geschäftsverlauf im Zuge der Gründung der GmbH ergebe sich, dass die Fertigung in einem industriellen Maßstab erfolgt sei. Die vom Kläger vorgelegten Bestätigungen ehemaliger leitender Mitarbeiter im VEB Rationalisierung der Zementindustrie ständen in Übereinstimmung mit den Registerunterlagen, die zwanglos den Schluss auf einen Betrieb des industriellen Maschinenbaus zuließen. Der Betriebsteil in Halle habe dem Gesamtbetrieb VEB Rationalisierung der Zementindustrie auch das wesentliche Gepräge gegeben, da sich die reale Warenproduktion im Betriebsteil Halle auf über 42 Mio. Mark, im Betriebsteil Dessau nur auf etwas über 11 Mio. Mark belaufen habe. Der Betriebsteil Dessau sei daher jedenfalls für die wirtschaftliche Tätigkeit des VEB Rationalisierung der Zementindustrie nicht kennzeichnend gewesen, unabhängig davon, ob dort industrielle Warenproduktion erfolgt sei. Die Zuordnung eines Betriebes zu einer bestimmten Wirtschaftsgruppe im statistischen Betriebsregister sei für die Bestimmung der Charakteristik eines Betriebes nicht allein ausschlaggebend. Die hier erfolgte Zuordnung zu den wirtschaftsleitenden Organen könne die sich aus den Registerakten ergebende Charakteristik des Betriebes als Produktionsbetrieb allein nicht erschüttern. Der Kläger sei während des streitigen Zeitraums in dem Betrieb als Ingenieur mit ingenieurtechnischen Aufgaben betraut gewesen, so dass die Voraussetzungen für die begehrten Feststellungen erfüllt seien.
Gegen das der Beklagten am 24. November 2005 zugestellte Urteil hat diese noch im gleichen Monat Berufung eingelegt. Sie hat nochmals ausführlich auf die Systematik der Volkswirtschaftszweige hingewiesen, die ein geeignetes Indiz für die Feststellung des Hauptzwecks eines Betriebes im Wirtschaftssystem der DDR gewesen sei. Mit der Zuordnung des VEB Rationalisierung der Zementindustrie als Stammbetrieb des Zementkombinats Dessau zur Wirtschaftsgruppe 61110 und damit zu den wirtschaftsleitenden Organen sei im Wirtschaftssystem der DDR die Aufgabe der Leitung des Zementkombinates als Hauptzweck des Betriebes angesehen worden. Es gebe keinen Grund dieser Ansicht aus bundesrechtlicher Sicht zu widersprechen. In der DDR sei der Betrieb daher nicht als Produktionsbetrieb der Industrie angesehen worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. Oktober 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat noch ein Schreiben des Herrn L ... vom 8. Februar 2008, ein Schreiben des Herrn Sp ... vom 8. August 2006, eine Aufstellung über die Arbeitskräfteverteilung im Betrieb vom 7. Dezember 2007 sowie Kopien aus Meyers Lexikon, Leipzig 1976 zu den Begriffen Bauwesen, Bauwirtschaft und Volkswirtschaft eingereicht.
Die Beteiligten haben sich in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 13. Februar 2008 übereinstimmend mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Ein Rentenstreitverfahren des Klägers gegen die Beklagte ist in der Sozialgerichtsbarkeit nicht anhängig.
Die Verwaltungsakte der Beklagten bezüglich des Klägers (Vers.-Nr. ) hat vorgelegen und ist Gegenstand des Verfahrens gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Darüber konnte das Gericht angesichts der Zustimmungserklärung der Beteiligten nach §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung und im Sinne von § 155 Abs. 3 SGG allein durch die Berichterstatterin entscheiden, da die Sache tatsächlich und rechtlich einfach ist. Die rechtlichen Maßstäbe sind vollständig durch Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt und geklärt. Die Frage, inwieweit der Betrieb des Klägers tatsächlich den rechtlichen Voraussetzungen entspricht, ist hier einfach, weil die Beteiligten auf Rechtsprechung des Senats zu einem Parallelfall hingewiesen worden sind und der Tatbestand geklärt ist. Die als Streitpunkt verbleibenden Auslegungsfragen sind auf Grund der schon vorliegenden Rechtsprechung und der genauen Herausarbeitung des Streitstandes durch die Beteiligten nicht als schwierig anzusehen.
Der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2003 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, denn dieser hat nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Er hat in dem umstrittenen Zeitraum nicht im Sinne dieser Vorschrift eine Anwartschaft in dem geltend gemachten Zusatzversorgungssystem erworben.
Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung zugesagt worden.
Der Kläger gehört auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuerst 24.3.1998 - B 4 RA 27/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem an. Denn auch nach der Rechtsprechung des BSG (31.7.2002 - B 4 RA 62/01 R - zitiert nach Juris; 10.4.2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8) liegen die Voraussetzungen dafür hier nicht vor, so dass offen bleiben kann, inwieweit sich der Senat dieser Rechtsprechung anschließt.
Die Tatbestandsmerkmale der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.1951 (GBl. der DDR S. 487; im Weiteren 2. DB) müssen nach dem Verständnis des Senats von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Urt. des Senats v. 25.4.2004 - L 1 RA 179/02 – zitiert nach Juris). Dies folgt aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.1998 - B 4 RA 27/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht insofern nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessensentscheidung, sondern in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.1990 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist.
Für die Feststellungen von Zugehörigkeitszeiten i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ohne tatsächliche Versorgungszusage muss der Anspruch auf Einbeziehung so klar sein, dass deshalb einerseits der Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheint und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als der – grundlegende – Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheint, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages umgekehrt zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Der Einbeziehungstatbestand muss auch deshalb deutlich sein, da er in Form einer Kürzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte nach § 6 Abs. 2 AAÜG auch nachteilige Folgen haben kann. Für eine unterschiedliche Auslegung des § 1 AAÜG hinsichtlich der Einbeziehung in dieses Gesetz je nach den dann eintretenden Rechtsfolgen einer Rentenkürzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG oder regelmäßigen Rentenerhöhung nach § 6 Abs. 1 AAÜG gibt das Gesetz keinen Anhaltspunkt.
Der VEB Rationalisierung der Zementindustrie Dessau ist nach diesen Grundätzen kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Maßgeblich ist hier der - im Ergebnis enge - Sinn, mit dem dieser Begriff der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu Grunde zu legen ist. Volkseigene Produktionsbetriebe i. S. der 2. DB waren nur solche der Industrie und des Bauwesens, wie jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9.2.67 (GBl. der DDR II S. 121) aus deren § 49 Abs. 1 zu folgern ist (BSG, Urt. v. 10.4.2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Die "volkseigenen Produktionsbetriebe" wurden den allgemeinen volkseigenen Betrieben und den wirtschaftsleitenden Organen in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft usw.) wegen ihres Aufgabenschwerpunktes der industriellen Produktion oder der Erstellung von Bauwerken gegenübergestellt (zuletzt § 41 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkeigenen Betriebe vom 8.11.79 – GBl. der DDR I S. 335; vgl. BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 42/01 R; BSG, Urt. v. 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R, Rdnr. 23, zitiert nach Juris). Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach eine Zeit gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG aus unterstellter Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur bei Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 der 2. DB in Betracht kommt, schließt sich der Senat an, wobei er offen lässt, ob dies für eine Anwartschaft ausreicht.
Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG, 10.4.2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f). Hierfür kommt es nach Auffassung des BSG maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes an, so dass auf Grund der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu klären ist, welcher Hauptzweck tatsächlich verfolgt wurde (BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R - RdNr. 24, zitiert nach Juris).
Bei dieser Prüfung ist im Falle des Klägers auf den VEB Rationalisierung der Zementindustrie Dessau als Ganzes abzustellen. Denn dieser war ausweislich des Sozialversicherungsausweises des Klägers und der vorliegenden Änderungsverträge zum Arbeitsvertrag am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber des Klägers. Nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage bestanden haben. Diese Auffassung teilt der Senat, da nach der Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne dieser Vorschrift Anwartschaften allenfalls nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten, und eine solche Rechtsposition bis zum 30. Juni 1990 fortbestanden haben muss, damit sie im Sinne des AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden konnte. Auf den zum genannten Stichtag rechtlich unselbständigen Betriebsteil Rationalisierungsmittelbau und Montagen in Halle, in welchem der Kläger tätig war, kommt es nur insoweit an, als auch durch diesen Teil der Hauptzweck des Gesamtbetriebes (mit)geprägt worden ist.
Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle (d.h. serienmäßig wiederkehrend; BSG, 18.12. 2003 - B 4 RA 14/03 R - zitiert nach Juris) Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urt. v. 9.4.02 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urt. v. 27.7.2004 - B 4 RA 11/04 R, zitiert nach Juris). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das Bundessozialgericht unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urt. v. 9.4.02 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 46 f.).
Ob zeitweise daneben, möglicherweise auch überwiegend, im Wirtschaftsleben der DDR davon abweichende Begriffe wirtschaftlicher Produktion verwendet worden sind, hält der Senat nicht für maßgeblich. Solche Hinweise finden sich hier z.B. im Geschäftsbericht (Kurzanalyse) 1989, wonach offenbar ein Großteil der im Betrieb erbrachten Leistungen als Warenproduktion und Produktion des Bauwesens abgerechnet wurden. Rechtliche Bedeutung kommt der Verwendung abweichender Produktionsbegriffe für das rückschauende bundesrechtliche Verständnis des Begriffes der Industrieproduktion im Sinne der Versorgungsvorschriften nicht zu. Denn die bundesrechtliche Auslegung des Begriffs der industriellen Produktion erfordert, sich auf den engsten Begriff zu stützen, der Gegenstand der gesetzlichen Regelung gewesen sein kann, weil nur so die Abgrenzung rechtsstaatswidrig willkürlicher Fehlentscheidungen durch unterlassene Versorgungszusagen erreicht wird. Um eine rechtsstaatlich zwingende Korrektur geht es nämlich nur bei der Prüfung, ob bundesrechtlich eine Versorgungszusage zu unterstellen ist, nicht hingegen um die Prüfung, ob bei der Unterlassung einer Versorgungszusage gerade von dem verbreitetsten Wortgebrauch im Wirtschaftsleben ausgegangen worden ist.
Der Hauptzweck des VEB Rationalisierung der Zementindustrie lag nicht in der industriellen Serienfertigung von Sachgütern oder Bauwerken.
Nach den vorliegenden Unterlagen hatte der VEB Rationalisierung der Zementindustrie Dessau verschiedene Aufgaben und gliederte sich in folgende Bereiche: a) Kombinats- und Industriezweigleitung für die Zement-, Kalk-, Gips-, Kreide- und Mineralwollindustrie, b) Rationalisierungsmittelbau Halle, c) Institut für Zement Dessau, d) Ingenieurbüro Dessau.
Der unter a) genannte Bereich umfasste offensichtlich keine Produktionsaufgaben, sondern ausschließlich wirtschaftsleitende Tätigkeiten, wobei er mit 378 Arbeitskräften durchaus den Schwerpunkt des Betriebes mitbestimmte (Schreiben von Herrn Sp ... vom 14. Oktober und 19. September 2003). Diese wirtschaftsleitende Tätigkeit wurde ausweislich der Schlüsselziffer 61110 bei der Einordnung in das Betriebsregister gegenüber einer mit "1" oder "2" beginnenden Schlüsselziffer der Industrie oder des Bauwesens als prägend angesehen.
In dem unter c) aufgeführten Institut für Zement (Dessau) wurden nach den unwidersprochen gebliebenen und glaubhaften Angaben von Herrn Sp ... Leistungen für den Stammbetrieb projektiert, Forschung und Entwicklung betrieben und die EDV für das gesamte Kombinat erledigt. Produktion von Bauwerken oder Sachgütern ist nicht erkennbar. Wie sich aus der Eintragung im Handelsregister ergibt, war Gegenstand der Baustoff-Service GmbH Dessau, Rechtsnachfolger des VEB Rationalisierung der Zementindustrie für den Bereich Dessau, die - Förderung der sach- und umweltgerechten Herstellung und Verwendung von Bindebaustoffen "durch Studien, Analysen, mess- und prüftechnische Leistungen einschließlich unabhängiger Umweltmessungen und Erzeugnisprüfungen" als zugelassene Prüfdienststellen, - Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie Beratung zu Sachfragen und Vermittlung neuer Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik, - Projektierung und Konstruktion technischer und technologischer Lösungen, - Engineeringleistungen sowie Leistungen auf den Gebieten der Erkundung und Bewertung von Rohstofflagerstätten und Industrieanfallstoffen, - Bereitstellung von Kapazitäten moderner Rechnersysteme, Vertrieb von Hard- und Software, Telekommunikations- und Bürotechnik einschließlich Installation, Wartungs- und Servicedienste einschließlich entsprechender Schulungen, - Marketing für Produkte der Unternehmen für Zement, Kalk, Gips, Kreide- und Mineralwolldämmstoffe, - Verwaltung von Zementbehälterwagen und ihr koordinierter Einsatz, - Serviceleistungen auf den Gebieten der Wirtschafts- und Steuervorprüfung, - Schreibarbeiten sowie allgemeine Büroaufgaben für andere Unternehmen und Personen, - Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen eines Verbandes Bindebaustoffe.
Auch das bei d) aufgeführte Ingenieurbüro Dessau war mit der Projektierung von Anlagen befasst. Für beide Bereiche finden sich keine Anhaltspunkte für die Produktion von Sachgütern oder Bauwerken.
Die beiden unter c) und d) genannten Bereiche konnten ohnehin weder anhand der vorliegenden Beschäftigtenzahlen noch nach den Angaben bezüglich der erwirtschafteten Werte den wirtschaftlichen Schwerpunkt des VEB Rationalisierung der Zementindustrie prägen. Zwar würde sich aus den Angaben des Herrn Sp ... eine leichte Überzahl an Beschäftigten im Bereich Dessau ergeben (danach waren im Bereich des Instituts für Zement 180 Arbeitskräfte und im Bereich der Verwaltung einschließlich "Konstruktionsbüro" und Rechenstation 378 Arbeitskräfte eingesetzt, während im Betriebsteil Halle 511 Arbeitskräfte beschäftigt waren – im Termin am 29. September 2004 gab Herr Sp ... für diesen Betriebsteil etwa 350-450 Mitarbeiter an). Anhand der den übrigen Unterlagen zu entnehmenden Beschäftigtenzahlen ergibt sich aber eindeutig ein Schwerpunkt im Betriebsteil Halle. In der DM-Eröffnungsbilanz über die Firma Hallesche Industriemontagen und Anlagenbau GmbH i. A. zum 1. Juli 1990 sind für den Betriebsteil Halle 580 Mitarbeiter angegeben. Dies stimmt mit den Angaben des Klägers in seinem Schreiben an Herrn Le. vom 07. Dezember 2007 überein. Nach den Angaben im Technisch-ökonomischen Konzept der Baustoffservice GmbH Dessau vom Juni 1990 werden für 1989 für den Bereich Dessau 502 Arbeitskräfte (Vollbeschäftigteneinheiten) aufgeführt, während für den 1. Juli 1990 aufgrund entsprechender Maßnahmen in Vorbereitung der Umbildung nur noch 370 Arbeitskräfte für den Bereich Dessau angegeben werden.
In Bezug auf die erwirtschafteten Werte ergibt sich ein deutlicher Schwerpunkt beim Rationalisierungsmittelbau Halle. Zwar differieren die Werte erheblich, jedoch zeigt sich der wirtschaftliche Schwerpunkt im Betriebsteil Halle sowohl aus den von Herrn Sp ... im Termin am 29. September 2004 für die erwirtschafteten Werte angegebenen Zahlen, als auch aus den Zahlenangaben im Geschäftsbericht (Kurzanalyse) 1989 vom 23. März 1990. Nach letzterem lag die realisierte Warenproduktion/PdB 1989 im Betriebsteil Halle bei knapp 43 Mio. Mark und im Betriebsteil Dessau bei 11,4 bzw. 12,9 Mio. Mark, während sich aus den Angaben von Herrn Sp ... eine Produktion des Bauwesens in Höhe von ca. 30 Mio. Mark im Betriebsteil Halle und 15,5 Mio. im Betriebsteil Dessau ergibt.
Produktion von Waren oder Bauwerken fand nur in dem unter b) genannten Bereich statt, der danach den Schwerpunkt des VEB Rationalisierung der Zementindustrie maßgeblich mitbestimmte. Aber auch in dem Betriebsteil in Halle fand überwiegend keine standardisierte Massenproduktion statt, wie sie vom Bundessozialgericht verlangt wird (vgl. hierzu allgemein BSG, 8.6.2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). Ein Indiz hierfür ist bereits der Name dieses "Stammbetriebsteils": Rationalisierungsmittelbau, Montagen und Instandhaltung. Hier wurden - wie Herr Sp ... und Herr L ... übereinstimmend dargelegt haben - nur Spezialmaschinen in jeweils geringer Stückzahl gebaut (vgl. auch die beigezogenen Angaben in dem Parallelverfahren vom 22. Dezember 2005, in denen eine Massenfertigung ausdrücklich verneint wird). Herr L ... hat angegeben, dass der VEB Rationalisierung der Zementindustrie Produkte nur nach entsprechender Beauftragung durch die Kunden hergestellt habe. Nur einzelne Fabrikate wie z. B. Abscheider hätten "Wiederholcharakter" gehabt. Für ausgewählte technologische Abschnitte (Labor) seien auch spezielle Ausrüstungen in definierten Stückzahlen (Obergrenze 20 Stück) hergestellt worden. Wie Herr Sp ... weiter mit Schreiben vom 15. Juni 2006 konkretisierte, umfasste die Fertigung Spezialanlagen für die Betriebe des VEB Zementkombinates. Diese Anlagen wurden eigenständig projektiert. Dies passt zu den Angaben Herrn Sp ...s, der VEB Rationalisierung der Zementindustrie sei zu DDR-Zeiten der einzige Betrieb gewesen, der für die jeweiligen Zement-, Kalk- und Kreidewerke der DDR die erforderlichen Maschinen herstellte. Damit wird deutlich, dass es sich um Spezialmaschinen handelte. Hinzu kommt, dass auch Reparaturteile gefertigt und eingebaut wurden. Dies geht insbesondere aus dem vom Kläger noch eingereichten Schreiben des Herrn L ... vom 8. Februar 2008 hervor. Selbst wenn die dort aufgeführten Maschinenteile in industrieller Massenfertigung hergestellt worden sein sollten, gibt Herr L ... auch in diesem Schreiben an, dass der Hauptzweck des Betriebes zu 80 % in Fertigung und Einbau von Produkten lag. Im Vordergrund standen damit Reparatur- und Montageleistungen sowie die Herstellung von Spezialmaschinen einschließlich der Herstellung hierfür erforderlicher Einzelteile. Darin liegt – bezüglich des Hauptzwecks – keine Massenproduktion.
Aber selbst wenn man auf das Erfordernis einer Massenproduktion mit hohem Wiederholungscharakter verzichten wollte, lag der Schwerpunkt auch der Tätigkeit allein dieses Teilbetriebs nicht in der Herstellung von Sachgütern. Dies folgt aus den Angaben des Herrn L ..., der 70 % des Umsatzes für die Montage ansetzte und nur 30 % für die Produktion (vgl. das beigezogene Schreiben vom 20. Juni 2006). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass Herr L ... in seinem Schreiben vom 8. Februar 2008 nunmehr das Wort Montage durch Einbau ersetzt, solange jegliche Anhaltspunkte für eine überwiegende Herstellung von Sachgütern fehlen. Insoweit kann letztere weder dem Betriebsteil noch dem Gesamtbetrieb das Gepräge gegeben haben. Zudem hat Herr Sp ... ungefähr 1/3 bis 1/4 der Beschäftigten dem Bereich der Montage zugeordnet (vgl. Angaben von Herrn Sp ... im Termin am 29. September 2004). Somit hätte nach dem Arbeitskräfteanteil die Produktion zwar im Betriebsteil Rationalisierungsmittelbau Halle überwogen, jedoch nicht im gesamten VEB Rationalisierung der Zementindustrie.
Der VEB Rationalisierung der Zementindustrie ist auch nicht allein durch seine mittelbare Unterstellung unter ein Bauministerium ein Betrieb der Bauindustrie. Speziell im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urt. v. 8.6.2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.).
Bauproduktion im hier maßgeblichen Sinne ist jedenfalls die körperliche Herstellung von Bauwerken mit - im Wesentlichen - den betrieblichen Mitteln des jeweiligen Betriebes. Ein Betrieb, der als Zulieferer von Produktionsmitteln und Dienstleistungen Bauen ermöglicht, mag die Betriebstätigkeit der Baumittelvorbereitung ausüben, nicht aber diejenige einer Erstellung von Bauwerken (vgl. BSG, Urt. v. 8.6.2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 RdNr. 20). Auch ist den tatsächlichen Verhältnissen des Betriebes (vgl. BSG, Urt. v. 18.12.03 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 Nr. 1 RdNr. 18) insoweit nicht das Gepräge eines Produktionsbetriebes des industriellen Bauens, sondern das eines Zulieferers für die Bauindustrie zu entnehmen. Es kommt auf die Tätigkeit an, die der Betrieb, verkörpert in seinen Mitarbeitern und seiner sachlichen Ausstattung, konkret ausübt, nicht darauf, ob er in irgendeiner Weise für Bauwerke ursächlich wird. Soweit der Betriebsteil Halle im Rahmen des Anlagenbaus und der Anlagenmontage auch Bauwerke errichtet hat, lässt sich selbst für diesen weder ein entsprechender Schwerpunkt erkennen noch können die Bauwerke ihrer verschiedenen Funktion als Produktionsmittel entsprechend standardisiert gewesen sein.
Der VEB Rationalisierung der Zementindustrie war auch kein gleichgestellter Betrieb. Angesichts der bereits genannten Umsatzzahlen und der Verteilung der Mitarbeiterzahlen auf die jeweiligen Bereiche kann bei der Ermittlung des Schwerpunktes nur auf die Verwaltung und den Rationalisierungsmittelbau abgestellt werden. Das Institut für Zement und das Ingenieurbüro spielten keine prägende Rolle, so dass offen bleiben kann, ob diese unselbständigen Teile mit einem Forschungsinstitut oder einem Konstruktionsbüro verglichen werden könnten. Die betriebliche Voraussetzung der 2. DB ist nur dann erfüllt, wenn der VEB Rationalisierung der Zementindustrie als Gesamtbetrieb entweder ein Produktionsbetrieb oder ein gleichgestellter Betrieb war. Es reicht auch nicht aus, wenn in Teilbereichen des Betriebes serienmäßig produziert wurde, in anderen Betriebsteilen Forschung und Konstruktion betrieben wurde, ohne dass einer dieser Teilbereiche den Schwerpunkt des Betriebes bildete. Abgesehen davon, dass die vorliegenden Unterlagen auch nicht einen sich aus Massenproduktion, Forschung und Konstruktion zusammensetzenden Hauptzweck des VEB Rationalisierung der Zementindustrie belegen, stehen auch rechtliche Hindernisse entgegen. Für den bundesrechtlichen Prüfungsansatz kommt es nicht darauf an, ob ein lediglich irgendwie zusammengesetzter versorgungsberechtigender Schwerpunkt des Betriebes den Absichten des Normgebers der DDR entsprochen hätte, sondern darauf, ob dies aus dem hier allein maßgeblichen Normtext hervorgeht (siehe dazu bereits oben, sowie BSG, Urt. v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 6). Das ist aber nicht der Fall, weil ein solcher "Mischbetrieb" insgesamt weder als "Produktionsbetrieb", noch als "Konstruktionsbüro" oder "Forschungsinstitut" qualifiziert werden kann. Insoweit ist die abweichende Auffassung von Herrn Sp ... rechtlich nicht von Belang.
Der VEB Rationalisierung der Zementindustrie entsprach auch in Teilbereichen keiner VVB. Der - soweit erkennbar - letzte maßgebliche staatliche Sprachgebrauch der DDR zu dem Begriff "VVB" ist in der Kombinats-VO 1973 enthalten. Die §§ 33 ff. dieser Verordnung sind nicht durch die Kombinats-VO 1979 aufgehoben worden (vgl. § 43 Abs. 2 Kombinats-VO 1979). § 34 Abs. 1 Kombinats-VO 1973 definiert die VVB als ein wirtschaftsleitendes Organ, dem VEB, Kombinate und Einrichtungen unterstellt sind. Nach § 34 Abs. 2 Kombinats-VO 1973 hatten die VVB bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten gegenüber den unterstellten volkseigenen Betrieben und Kombinaten die Größe der unterstellten Wirtschaftseinheiten sowie deren Verantwortung für die Durchführung der staatlichen Pläne im Industriezweig zu beachten und dementsprechend differenzierte Methoden der Leitung anzuwenden. Die VVB hat sich gegenüber den unterstellten Kombinaten auf Grundfragen der Einordnung des Kombinates in den Indu¬striezweig und der Deckung des volkswirtschaftlichen Bedarfs zu konzentrieren. Zur Erhöhung der Effektivität des Reproduktionsprozesses im Industriezweig konnten Funktionen und Aufgaben der unterstellten volkseigenen Betriebe zen¬tralisiert werden. Nach § 35 Abs. 1 S. 3 Kombinats-VO 1973 war ein VVB einem Ministerium oder einem anderen zentralen Staatsorgan unterstellt. Hier war aber der VEB Rationalisierung der Zementindustrie Dessau dem VEB Zementkombinat unterstellt, welches seinerseits Lenkungsaufgaben hatte. Dem VEB Rationalisierung der Zementindustrie war dagegen kein Betrieb unterstellt.
Unerheblich ist, ob in der DDR im Ermessenswege einzelne Mitarbeiter des VEB Rationalisierung der Zementindustrie eine Zusatzversorgung erhalten haben. Hieraus ist heute ein Anspruch auf Einbeziehung nicht zu begründen, weil diese Ermessensentscheidung nicht mehr nachzuholen ist (BSG, 9.4.2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; BSG, 10.4.2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 3), denn das Unterlassen einer Einbeziehung im Ermessenswege war von Einzelfallumständen abhängig, die gerade nicht Inhalt eines Normtextes sind. Dies macht ihre Abhängigkeit von Willkür im Nachhinein unüberprüfbar (BSG, 31.7.2002 - B 4 RA 21/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 9). Soweit die Baustoff-Service GmbH Dessau in ihrem Schreiben vom 25. November 2002 angegeben hat, die Mitarbeiter des VEB Rationalisierung der Zementindustrie seien in das Versorgungssystem einbezogen worden, geht es um die Verwaltungspraxis der DDR, die hier gerade zur Überprüfung steht, weil der Kläger als Mitarbeiter dieses Betriebes eben doch keine Versorgungszusage erhalten hat.
Diese Auslegung ist auch verfassungskonform. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 4.8.2004 - 1 BvR 1557/01) hat hierzu ausgeführt: "Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das Bundessozialgericht bei der Durchführung dieses grundsätzlichen Ansatzes am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen (vgl. auch Stoew/Schwitzer, DAngVers, 2003, S. 1, 5). Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnungen Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen." Dem schließt sich der Senat an.
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, 17.1.79 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142, 166).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage bezüglich der Ablehnungsgründe durch die angegebene Rechtsprechung des BSG geklärt ist.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Feststellungen von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelte.
Der 19 geborene Kläger erhielt mit dem Zeugnis über den Fachschulabschluss der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Berlin vom 4. November 1976 die Berechtigung die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Spätestens seit November 1976 war er im VEB Rationalisierungsmittelbau und Montagen Halle, zunächst als Ingenieur für Instandhaltung, ab 1. Januar 1979 als Ingenieur für Fertigungstechnik, beschäftigt. Durch Zusammenlegung des VEB Rationalisierungsmittelbau und Montagen Halle mit dem Institut für Zement Dessau entstand zum 1. Januar 1984 der VEB Rationalisierung der Zementindustrie, in welchem der Kläger bis über den 30. Juni 1990 hinaus zunächst weiter als Ingenieur für Fertigungstechnik, dann als Gruppenleiter für Fertigungstechnik beschäftigt war.
Ab 1. Februar 1981 bis Juni 1990 zahlte er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung, versicherte damit aber nicht seinen gesamten tatsächlichen Arbeitsverdienst.
Seinen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften vom 13. März 2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 2002 ab, da weder eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen habe, noch am 30. Juni 1990, zur Zeit der Schließung der Zusatzversorgungssysteme, eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre.
Hiergegen legte der Kläger am 29. Juli 2002 Widerspruch mit der Begründung ein, er habe die ingenieurtechnische Ausbildung im Oktober 1976 abgeschlossen und sei von diesem Zeitpunkt an bis Dezember 1996 im VEB Rationalisierungsmittelbau und Montagen Halle, später Hallesche Industriemontagen und Anlagenbau GmbH Halle als Fertigungstechnologe, Gruppenleiter Fertigungstechnologie bzw. Leiter Arbeitsvorbereitung beschäftigt gewesen. Hierfür habe er ein Ingenieurgehalt erhalten. Bei dem VEB Rationalisierungsmittelbau und Montagen habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt, da dort maschinenbautechnische Produkte, Stahltragewerke, Entstaubungsanlagen, Förderanlagen und Ähnliches hergestellt und montiert worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2003 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück, da es sich bei dem VEB Rationalisierung der Zementindustrie, Betriebsteil Rationalisierungsmittelbau Halle nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gehandelt habe und dies auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 gewesen sei.
In der am 21. Mai 2003 vom Kläger erhobenen Klage hat er ausgeführt, entgegen der Ansicht der Beklagten habe es sich beim VEB Rationalisierung der Zementindustrie nicht um einen Rationalisierungsbetrieb gehandelt, da die verschiedenen Produkte auf Anfrage eigenständig gefertigt und verkauft worden seien und der Rahmenkollektivvertrag der Baumaterialienindustrie angewandt worden sei. Die Eintragung der Halleschen Industriemontagen und Anlagenbau GmbH als Rechtsnachfolger des VEB sei erst zum 7. August 1990 erfolgt, so dass zum Stichtag noch keine Privatisierung des Betriebes vorgelegen habe. Dem Gründungsbericht der Halleschen Industriemontagen und Anlagenbau GmbH und dem Geschäftsbericht zur Lage und zum Geschäftsverlauf seien eindeutig zu entnehmen, dass in dem Betriebsteil Rationalisierungsmittelbau und Montagen in Halle Schlosser und Schweißer beschäftigt gewesen seien. Dadurch sei der Industriezweig mit spezifischen Ersatz- und Verschleißteilen, mit Einzelteilen, Baugruppen und Anlagen der Entstaubungstechnik, der Fördertechnik, des Stahlbaus und des Sondermaschinenbaus versorgt worden. Außerdem seien in diesen Unterlagen Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Eigenentwicklung von Erzeugnissen, angeführt. Zudem habe die Beklagte im Falle eines ehemaligen Kollegen auf dessen Widerspruch die ablehnende Entscheidung aufgehoben und die Beschäftigungszeit des Kollegen als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem anerkannt. Der Kläger hat sich von Herrn L ..., Herrn J. und Herrn F , Personen, die jeweils im VEB Rationalisierungsmittelbau und Montagen und den Rechtsnachfolgern in leitenden Positionen tätig waren, bestätigen lassen, dass es sich bei dem VEB Rationalisierungsmittelbau und Montagen um einen juristisch selbständigen Betrieb der Bauindustrie gehandelt habe und dass sich nach der Zusammenlegung und Bildung des VEB Rationalisierung der Zementindustrie keine Veränderung ergeben habe. Der Bereich der Produktion sei mit ca. 115 Arbeitskräften (Schlosser, Schweißer, Dreher/Fräser) besetzt gewesen und habe das Tätigkeitsfeld der Herstellung von Einzelteilen, Baugruppen, Maschinen bzw. Anlagen der Fördertechnik, der Entstaubungstechnik, des Stahl- und Maschinenbaus nach Zeichnung umfasst. Im Bereich der Montage seien ca. 400 Arbeitskräfte (Schlosser, Schweißer, Elektriker) eingesetzt gewesen. Dort seien Montageleistungen in Form von Großreparaturen an Betriebsanlagen in sämtlichen Zement-, Gips-, Kreide-, Kalk- und Mineralwollwerken der DDR sowie der mechanische Aufbau von Investitionsvorhaben in diesen Werken durchgeführt worden.
Das Sozialgericht hat einen Bericht des Verwalters Dr. Müller im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Halleschen Industriemontagen und Anlagenbau GmbH, einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Rationalisierung der Zementindustrie, die Registerakte des VEB Zementkombinats sowie die Registerakte des VEB Rationalisierungsmittelbau und Montagen im VEB Zementkombinat Dessau und in Parallelverfahren beigezogene Unterlagen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zum VEB Rationalisierung der Zementindustrie beigezogen und den Beteiligten übersandt.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2005 hat das Sozialgericht Halle den Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Zeitraum vom 1. November 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelten festzustellen. Der Kläger sei in der streitigen Zeit durchgängig in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz beschäftigt gewesen. Durch die Zusammenlegung des VEB Rationalisierungsmittelbau und Montagen Halle mit dem Institut für Zement Dessau sei der VEB Rationalisierung der Zementindustrie mit dem ab 1. Juli 1984 unselbständigen Betriebsteil in Halle entstanden. Dort seien aber nach diesem Zeitpunkt die gleichen Arbeiten verrichtet worden wie vor der Gründung des VEB Rationalisierung der Zementindustrie. Wie sich insbesondere aus den Unterlagen zur Gründung der Halleschen Industriemontagen und Anlagenbau GmbH ergebe, seien im Wesentlichen Anlagen der Entstaubungs- und Umwelttechnik sowie der Fördertechnik produziert worden. Daneben sei der Stahlbau und die Fertigung von Sondermaschinen Gegenstand des Betriebes gewesen. Aus dem Geschäftsbericht zur Lage und dem Geschäftsverlauf im Zuge der Gründung der GmbH ergebe sich, dass die Fertigung in einem industriellen Maßstab erfolgt sei. Die vom Kläger vorgelegten Bestätigungen ehemaliger leitender Mitarbeiter im VEB Rationalisierung der Zementindustrie ständen in Übereinstimmung mit den Registerunterlagen, die zwanglos den Schluss auf einen Betrieb des industriellen Maschinenbaus zuließen. Der Betriebsteil in Halle habe dem Gesamtbetrieb VEB Rationalisierung der Zementindustrie auch das wesentliche Gepräge gegeben, da sich die reale Warenproduktion im Betriebsteil Halle auf über 42 Mio. Mark, im Betriebsteil Dessau nur auf etwas über 11 Mio. Mark belaufen habe. Der Betriebsteil Dessau sei daher jedenfalls für die wirtschaftliche Tätigkeit des VEB Rationalisierung der Zementindustrie nicht kennzeichnend gewesen, unabhängig davon, ob dort industrielle Warenproduktion erfolgt sei. Die Zuordnung eines Betriebes zu einer bestimmten Wirtschaftsgruppe im statistischen Betriebsregister sei für die Bestimmung der Charakteristik eines Betriebes nicht allein ausschlaggebend. Die hier erfolgte Zuordnung zu den wirtschaftsleitenden Organen könne die sich aus den Registerakten ergebende Charakteristik des Betriebes als Produktionsbetrieb allein nicht erschüttern. Der Kläger sei während des streitigen Zeitraums in dem Betrieb als Ingenieur mit ingenieurtechnischen Aufgaben betraut gewesen, so dass die Voraussetzungen für die begehrten Feststellungen erfüllt seien.
Gegen das der Beklagten am 24. November 2005 zugestellte Urteil hat diese noch im gleichen Monat Berufung eingelegt. Sie hat nochmals ausführlich auf die Systematik der Volkswirtschaftszweige hingewiesen, die ein geeignetes Indiz für die Feststellung des Hauptzwecks eines Betriebes im Wirtschaftssystem der DDR gewesen sei. Mit der Zuordnung des VEB Rationalisierung der Zementindustrie als Stammbetrieb des Zementkombinats Dessau zur Wirtschaftsgruppe 61110 und damit zu den wirtschaftsleitenden Organen sei im Wirtschaftssystem der DDR die Aufgabe der Leitung des Zementkombinates als Hauptzweck des Betriebes angesehen worden. Es gebe keinen Grund dieser Ansicht aus bundesrechtlicher Sicht zu widersprechen. In der DDR sei der Betrieb daher nicht als Produktionsbetrieb der Industrie angesehen worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. Oktober 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat noch ein Schreiben des Herrn L ... vom 8. Februar 2008, ein Schreiben des Herrn Sp ... vom 8. August 2006, eine Aufstellung über die Arbeitskräfteverteilung im Betrieb vom 7. Dezember 2007 sowie Kopien aus Meyers Lexikon, Leipzig 1976 zu den Begriffen Bauwesen, Bauwirtschaft und Volkswirtschaft eingereicht.
Die Beteiligten haben sich in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 13. Februar 2008 übereinstimmend mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Ein Rentenstreitverfahren des Klägers gegen die Beklagte ist in der Sozialgerichtsbarkeit nicht anhängig.
Die Verwaltungsakte der Beklagten bezüglich des Klägers (Vers.-Nr. ) hat vorgelegen und ist Gegenstand des Verfahrens gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Darüber konnte das Gericht angesichts der Zustimmungserklärung der Beteiligten nach §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung und im Sinne von § 155 Abs. 3 SGG allein durch die Berichterstatterin entscheiden, da die Sache tatsächlich und rechtlich einfach ist. Die rechtlichen Maßstäbe sind vollständig durch Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt und geklärt. Die Frage, inwieweit der Betrieb des Klägers tatsächlich den rechtlichen Voraussetzungen entspricht, ist hier einfach, weil die Beteiligten auf Rechtsprechung des Senats zu einem Parallelfall hingewiesen worden sind und der Tatbestand geklärt ist. Die als Streitpunkt verbleibenden Auslegungsfragen sind auf Grund der schon vorliegenden Rechtsprechung und der genauen Herausarbeitung des Streitstandes durch die Beteiligten nicht als schwierig anzusehen.
Der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2003 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, denn dieser hat nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Er hat in dem umstrittenen Zeitraum nicht im Sinne dieser Vorschrift eine Anwartschaft in dem geltend gemachten Zusatzversorgungssystem erworben.
Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung zugesagt worden.
Der Kläger gehört auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuerst 24.3.1998 - B 4 RA 27/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem an. Denn auch nach der Rechtsprechung des BSG (31.7.2002 - B 4 RA 62/01 R - zitiert nach Juris; 10.4.2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8) liegen die Voraussetzungen dafür hier nicht vor, so dass offen bleiben kann, inwieweit sich der Senat dieser Rechtsprechung anschließt.
Die Tatbestandsmerkmale der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.5.1951 (GBl. der DDR S. 487; im Weiteren 2. DB) müssen nach dem Verständnis des Senats von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Urt. des Senats v. 25.4.2004 - L 1 RA 179/02 – zitiert nach Juris). Dies folgt aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.1998 - B 4 RA 27/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht insofern nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessensentscheidung, sondern in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.1990 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist.
Für die Feststellungen von Zugehörigkeitszeiten i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ohne tatsächliche Versorgungszusage muss der Anspruch auf Einbeziehung so klar sein, dass deshalb einerseits der Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheint und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als der – grundlegende – Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheint, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages umgekehrt zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Der Einbeziehungstatbestand muss auch deshalb deutlich sein, da er in Form einer Kürzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte nach § 6 Abs. 2 AAÜG auch nachteilige Folgen haben kann. Für eine unterschiedliche Auslegung des § 1 AAÜG hinsichtlich der Einbeziehung in dieses Gesetz je nach den dann eintretenden Rechtsfolgen einer Rentenkürzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG oder regelmäßigen Rentenerhöhung nach § 6 Abs. 1 AAÜG gibt das Gesetz keinen Anhaltspunkt.
Der VEB Rationalisierung der Zementindustrie Dessau ist nach diesen Grundätzen kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Maßgeblich ist hier der - im Ergebnis enge - Sinn, mit dem dieser Begriff der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu Grunde zu legen ist. Volkseigene Produktionsbetriebe i. S. der 2. DB waren nur solche der Industrie und des Bauwesens, wie jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9.2.67 (GBl. der DDR II S. 121) aus deren § 49 Abs. 1 zu folgern ist (BSG, Urt. v. 10.4.2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Die "volkseigenen Produktionsbetriebe" wurden den allgemeinen volkseigenen Betrieben und den wirtschaftsleitenden Organen in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft usw.) wegen ihres Aufgabenschwerpunktes der industriellen Produktion oder der Erstellung von Bauwerken gegenübergestellt (zuletzt § 41 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkeigenen Betriebe vom 8.11.79 – GBl. der DDR I S. 335; vgl. BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 42/01 R; BSG, Urt. v. 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R, Rdnr. 23, zitiert nach Juris). Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach eine Zeit gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG aus unterstellter Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur bei Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 der 2. DB in Betracht kommt, schließt sich der Senat an, wobei er offen lässt, ob dies für eine Anwartschaft ausreicht.
Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG, 10.4.2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f). Hierfür kommt es nach Auffassung des BSG maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes an, so dass auf Grund der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu klären ist, welcher Hauptzweck tatsächlich verfolgt wurde (BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R - RdNr. 24, zitiert nach Juris).
Bei dieser Prüfung ist im Falle des Klägers auf den VEB Rationalisierung der Zementindustrie Dessau als Ganzes abzustellen. Denn dieser war ausweislich des Sozialversicherungsausweises des Klägers und der vorliegenden Änderungsverträge zum Arbeitsvertrag am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber des Klägers. Nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage bestanden haben. Diese Auffassung teilt der Senat, da nach der Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne dieser Vorschrift Anwartschaften allenfalls nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten, und eine solche Rechtsposition bis zum 30. Juni 1990 fortbestanden haben muss, damit sie im Sinne des AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden konnte. Auf den zum genannten Stichtag rechtlich unselbständigen Betriebsteil Rationalisierungsmittelbau und Montagen in Halle, in welchem der Kläger tätig war, kommt es nur insoweit an, als auch durch diesen Teil der Hauptzweck des Gesamtbetriebes (mit)geprägt worden ist.
Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle (d.h. serienmäßig wiederkehrend; BSG, 18.12. 2003 - B 4 RA 14/03 R - zitiert nach Juris) Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urt. v. 9.4.02 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urt. v. 27.7.2004 - B 4 RA 11/04 R, zitiert nach Juris). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das Bundessozialgericht unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urt. v. 9.4.02 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 46 f.).
Ob zeitweise daneben, möglicherweise auch überwiegend, im Wirtschaftsleben der DDR davon abweichende Begriffe wirtschaftlicher Produktion verwendet worden sind, hält der Senat nicht für maßgeblich. Solche Hinweise finden sich hier z.B. im Geschäftsbericht (Kurzanalyse) 1989, wonach offenbar ein Großteil der im Betrieb erbrachten Leistungen als Warenproduktion und Produktion des Bauwesens abgerechnet wurden. Rechtliche Bedeutung kommt der Verwendung abweichender Produktionsbegriffe für das rückschauende bundesrechtliche Verständnis des Begriffes der Industrieproduktion im Sinne der Versorgungsvorschriften nicht zu. Denn die bundesrechtliche Auslegung des Begriffs der industriellen Produktion erfordert, sich auf den engsten Begriff zu stützen, der Gegenstand der gesetzlichen Regelung gewesen sein kann, weil nur so die Abgrenzung rechtsstaatswidrig willkürlicher Fehlentscheidungen durch unterlassene Versorgungszusagen erreicht wird. Um eine rechtsstaatlich zwingende Korrektur geht es nämlich nur bei der Prüfung, ob bundesrechtlich eine Versorgungszusage zu unterstellen ist, nicht hingegen um die Prüfung, ob bei der Unterlassung einer Versorgungszusage gerade von dem verbreitetsten Wortgebrauch im Wirtschaftsleben ausgegangen worden ist.
Der Hauptzweck des VEB Rationalisierung der Zementindustrie lag nicht in der industriellen Serienfertigung von Sachgütern oder Bauwerken.
Nach den vorliegenden Unterlagen hatte der VEB Rationalisierung der Zementindustrie Dessau verschiedene Aufgaben und gliederte sich in folgende Bereiche: a) Kombinats- und Industriezweigleitung für die Zement-, Kalk-, Gips-, Kreide- und Mineralwollindustrie, b) Rationalisierungsmittelbau Halle, c) Institut für Zement Dessau, d) Ingenieurbüro Dessau.
Der unter a) genannte Bereich umfasste offensichtlich keine Produktionsaufgaben, sondern ausschließlich wirtschaftsleitende Tätigkeiten, wobei er mit 378 Arbeitskräften durchaus den Schwerpunkt des Betriebes mitbestimmte (Schreiben von Herrn Sp ... vom 14. Oktober und 19. September 2003). Diese wirtschaftsleitende Tätigkeit wurde ausweislich der Schlüsselziffer 61110 bei der Einordnung in das Betriebsregister gegenüber einer mit "1" oder "2" beginnenden Schlüsselziffer der Industrie oder des Bauwesens als prägend angesehen.
In dem unter c) aufgeführten Institut für Zement (Dessau) wurden nach den unwidersprochen gebliebenen und glaubhaften Angaben von Herrn Sp ... Leistungen für den Stammbetrieb projektiert, Forschung und Entwicklung betrieben und die EDV für das gesamte Kombinat erledigt. Produktion von Bauwerken oder Sachgütern ist nicht erkennbar. Wie sich aus der Eintragung im Handelsregister ergibt, war Gegenstand der Baustoff-Service GmbH Dessau, Rechtsnachfolger des VEB Rationalisierung der Zementindustrie für den Bereich Dessau, die - Förderung der sach- und umweltgerechten Herstellung und Verwendung von Bindebaustoffen "durch Studien, Analysen, mess- und prüftechnische Leistungen einschließlich unabhängiger Umweltmessungen und Erzeugnisprüfungen" als zugelassene Prüfdienststellen, - Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie Beratung zu Sachfragen und Vermittlung neuer Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik, - Projektierung und Konstruktion technischer und technologischer Lösungen, - Engineeringleistungen sowie Leistungen auf den Gebieten der Erkundung und Bewertung von Rohstofflagerstätten und Industrieanfallstoffen, - Bereitstellung von Kapazitäten moderner Rechnersysteme, Vertrieb von Hard- und Software, Telekommunikations- und Bürotechnik einschließlich Installation, Wartungs- und Servicedienste einschließlich entsprechender Schulungen, - Marketing für Produkte der Unternehmen für Zement, Kalk, Gips, Kreide- und Mineralwolldämmstoffe, - Verwaltung von Zementbehälterwagen und ihr koordinierter Einsatz, - Serviceleistungen auf den Gebieten der Wirtschafts- und Steuervorprüfung, - Schreibarbeiten sowie allgemeine Büroaufgaben für andere Unternehmen und Personen, - Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen eines Verbandes Bindebaustoffe.
Auch das bei d) aufgeführte Ingenieurbüro Dessau war mit der Projektierung von Anlagen befasst. Für beide Bereiche finden sich keine Anhaltspunkte für die Produktion von Sachgütern oder Bauwerken.
Die beiden unter c) und d) genannten Bereiche konnten ohnehin weder anhand der vorliegenden Beschäftigtenzahlen noch nach den Angaben bezüglich der erwirtschafteten Werte den wirtschaftlichen Schwerpunkt des VEB Rationalisierung der Zementindustrie prägen. Zwar würde sich aus den Angaben des Herrn Sp ... eine leichte Überzahl an Beschäftigten im Bereich Dessau ergeben (danach waren im Bereich des Instituts für Zement 180 Arbeitskräfte und im Bereich der Verwaltung einschließlich "Konstruktionsbüro" und Rechenstation 378 Arbeitskräfte eingesetzt, während im Betriebsteil Halle 511 Arbeitskräfte beschäftigt waren – im Termin am 29. September 2004 gab Herr Sp ... für diesen Betriebsteil etwa 350-450 Mitarbeiter an). Anhand der den übrigen Unterlagen zu entnehmenden Beschäftigtenzahlen ergibt sich aber eindeutig ein Schwerpunkt im Betriebsteil Halle. In der DM-Eröffnungsbilanz über die Firma Hallesche Industriemontagen und Anlagenbau GmbH i. A. zum 1. Juli 1990 sind für den Betriebsteil Halle 580 Mitarbeiter angegeben. Dies stimmt mit den Angaben des Klägers in seinem Schreiben an Herrn Le. vom 07. Dezember 2007 überein. Nach den Angaben im Technisch-ökonomischen Konzept der Baustoffservice GmbH Dessau vom Juni 1990 werden für 1989 für den Bereich Dessau 502 Arbeitskräfte (Vollbeschäftigteneinheiten) aufgeführt, während für den 1. Juli 1990 aufgrund entsprechender Maßnahmen in Vorbereitung der Umbildung nur noch 370 Arbeitskräfte für den Bereich Dessau angegeben werden.
In Bezug auf die erwirtschafteten Werte ergibt sich ein deutlicher Schwerpunkt beim Rationalisierungsmittelbau Halle. Zwar differieren die Werte erheblich, jedoch zeigt sich der wirtschaftliche Schwerpunkt im Betriebsteil Halle sowohl aus den von Herrn Sp ... im Termin am 29. September 2004 für die erwirtschafteten Werte angegebenen Zahlen, als auch aus den Zahlenangaben im Geschäftsbericht (Kurzanalyse) 1989 vom 23. März 1990. Nach letzterem lag die realisierte Warenproduktion/PdB 1989 im Betriebsteil Halle bei knapp 43 Mio. Mark und im Betriebsteil Dessau bei 11,4 bzw. 12,9 Mio. Mark, während sich aus den Angaben von Herrn Sp ... eine Produktion des Bauwesens in Höhe von ca. 30 Mio. Mark im Betriebsteil Halle und 15,5 Mio. im Betriebsteil Dessau ergibt.
Produktion von Waren oder Bauwerken fand nur in dem unter b) genannten Bereich statt, der danach den Schwerpunkt des VEB Rationalisierung der Zementindustrie maßgeblich mitbestimmte. Aber auch in dem Betriebsteil in Halle fand überwiegend keine standardisierte Massenproduktion statt, wie sie vom Bundessozialgericht verlangt wird (vgl. hierzu allgemein BSG, 8.6.2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). Ein Indiz hierfür ist bereits der Name dieses "Stammbetriebsteils": Rationalisierungsmittelbau, Montagen und Instandhaltung. Hier wurden - wie Herr Sp ... und Herr L ... übereinstimmend dargelegt haben - nur Spezialmaschinen in jeweils geringer Stückzahl gebaut (vgl. auch die beigezogenen Angaben in dem Parallelverfahren vom 22. Dezember 2005, in denen eine Massenfertigung ausdrücklich verneint wird). Herr L ... hat angegeben, dass der VEB Rationalisierung der Zementindustrie Produkte nur nach entsprechender Beauftragung durch die Kunden hergestellt habe. Nur einzelne Fabrikate wie z. B. Abscheider hätten "Wiederholcharakter" gehabt. Für ausgewählte technologische Abschnitte (Labor) seien auch spezielle Ausrüstungen in definierten Stückzahlen (Obergrenze 20 Stück) hergestellt worden. Wie Herr Sp ... weiter mit Schreiben vom 15. Juni 2006 konkretisierte, umfasste die Fertigung Spezialanlagen für die Betriebe des VEB Zementkombinates. Diese Anlagen wurden eigenständig projektiert. Dies passt zu den Angaben Herrn Sp ...s, der VEB Rationalisierung der Zementindustrie sei zu DDR-Zeiten der einzige Betrieb gewesen, der für die jeweiligen Zement-, Kalk- und Kreidewerke der DDR die erforderlichen Maschinen herstellte. Damit wird deutlich, dass es sich um Spezialmaschinen handelte. Hinzu kommt, dass auch Reparaturteile gefertigt und eingebaut wurden. Dies geht insbesondere aus dem vom Kläger noch eingereichten Schreiben des Herrn L ... vom 8. Februar 2008 hervor. Selbst wenn die dort aufgeführten Maschinenteile in industrieller Massenfertigung hergestellt worden sein sollten, gibt Herr L ... auch in diesem Schreiben an, dass der Hauptzweck des Betriebes zu 80 % in Fertigung und Einbau von Produkten lag. Im Vordergrund standen damit Reparatur- und Montageleistungen sowie die Herstellung von Spezialmaschinen einschließlich der Herstellung hierfür erforderlicher Einzelteile. Darin liegt – bezüglich des Hauptzwecks – keine Massenproduktion.
Aber selbst wenn man auf das Erfordernis einer Massenproduktion mit hohem Wiederholungscharakter verzichten wollte, lag der Schwerpunkt auch der Tätigkeit allein dieses Teilbetriebs nicht in der Herstellung von Sachgütern. Dies folgt aus den Angaben des Herrn L ..., der 70 % des Umsatzes für die Montage ansetzte und nur 30 % für die Produktion (vgl. das beigezogene Schreiben vom 20. Juni 2006). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass Herr L ... in seinem Schreiben vom 8. Februar 2008 nunmehr das Wort Montage durch Einbau ersetzt, solange jegliche Anhaltspunkte für eine überwiegende Herstellung von Sachgütern fehlen. Insoweit kann letztere weder dem Betriebsteil noch dem Gesamtbetrieb das Gepräge gegeben haben. Zudem hat Herr Sp ... ungefähr 1/3 bis 1/4 der Beschäftigten dem Bereich der Montage zugeordnet (vgl. Angaben von Herrn Sp ... im Termin am 29. September 2004). Somit hätte nach dem Arbeitskräfteanteil die Produktion zwar im Betriebsteil Rationalisierungsmittelbau Halle überwogen, jedoch nicht im gesamten VEB Rationalisierung der Zementindustrie.
Der VEB Rationalisierung der Zementindustrie ist auch nicht allein durch seine mittelbare Unterstellung unter ein Bauministerium ein Betrieb der Bauindustrie. Speziell im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urt. v. 8.6.2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.).
Bauproduktion im hier maßgeblichen Sinne ist jedenfalls die körperliche Herstellung von Bauwerken mit - im Wesentlichen - den betrieblichen Mitteln des jeweiligen Betriebes. Ein Betrieb, der als Zulieferer von Produktionsmitteln und Dienstleistungen Bauen ermöglicht, mag die Betriebstätigkeit der Baumittelvorbereitung ausüben, nicht aber diejenige einer Erstellung von Bauwerken (vgl. BSG, Urt. v. 8.6.2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 RdNr. 20). Auch ist den tatsächlichen Verhältnissen des Betriebes (vgl. BSG, Urt. v. 18.12.03 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 Nr. 1 RdNr. 18) insoweit nicht das Gepräge eines Produktionsbetriebes des industriellen Bauens, sondern das eines Zulieferers für die Bauindustrie zu entnehmen. Es kommt auf die Tätigkeit an, die der Betrieb, verkörpert in seinen Mitarbeitern und seiner sachlichen Ausstattung, konkret ausübt, nicht darauf, ob er in irgendeiner Weise für Bauwerke ursächlich wird. Soweit der Betriebsteil Halle im Rahmen des Anlagenbaus und der Anlagenmontage auch Bauwerke errichtet hat, lässt sich selbst für diesen weder ein entsprechender Schwerpunkt erkennen noch können die Bauwerke ihrer verschiedenen Funktion als Produktionsmittel entsprechend standardisiert gewesen sein.
Der VEB Rationalisierung der Zementindustrie war auch kein gleichgestellter Betrieb. Angesichts der bereits genannten Umsatzzahlen und der Verteilung der Mitarbeiterzahlen auf die jeweiligen Bereiche kann bei der Ermittlung des Schwerpunktes nur auf die Verwaltung und den Rationalisierungsmittelbau abgestellt werden. Das Institut für Zement und das Ingenieurbüro spielten keine prägende Rolle, so dass offen bleiben kann, ob diese unselbständigen Teile mit einem Forschungsinstitut oder einem Konstruktionsbüro verglichen werden könnten. Die betriebliche Voraussetzung der 2. DB ist nur dann erfüllt, wenn der VEB Rationalisierung der Zementindustrie als Gesamtbetrieb entweder ein Produktionsbetrieb oder ein gleichgestellter Betrieb war. Es reicht auch nicht aus, wenn in Teilbereichen des Betriebes serienmäßig produziert wurde, in anderen Betriebsteilen Forschung und Konstruktion betrieben wurde, ohne dass einer dieser Teilbereiche den Schwerpunkt des Betriebes bildete. Abgesehen davon, dass die vorliegenden Unterlagen auch nicht einen sich aus Massenproduktion, Forschung und Konstruktion zusammensetzenden Hauptzweck des VEB Rationalisierung der Zementindustrie belegen, stehen auch rechtliche Hindernisse entgegen. Für den bundesrechtlichen Prüfungsansatz kommt es nicht darauf an, ob ein lediglich irgendwie zusammengesetzter versorgungsberechtigender Schwerpunkt des Betriebes den Absichten des Normgebers der DDR entsprochen hätte, sondern darauf, ob dies aus dem hier allein maßgeblichen Normtext hervorgeht (siehe dazu bereits oben, sowie BSG, Urt. v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 6). Das ist aber nicht der Fall, weil ein solcher "Mischbetrieb" insgesamt weder als "Produktionsbetrieb", noch als "Konstruktionsbüro" oder "Forschungsinstitut" qualifiziert werden kann. Insoweit ist die abweichende Auffassung von Herrn Sp ... rechtlich nicht von Belang.
Der VEB Rationalisierung der Zementindustrie entsprach auch in Teilbereichen keiner VVB. Der - soweit erkennbar - letzte maßgebliche staatliche Sprachgebrauch der DDR zu dem Begriff "VVB" ist in der Kombinats-VO 1973 enthalten. Die §§ 33 ff. dieser Verordnung sind nicht durch die Kombinats-VO 1979 aufgehoben worden (vgl. § 43 Abs. 2 Kombinats-VO 1979). § 34 Abs. 1 Kombinats-VO 1973 definiert die VVB als ein wirtschaftsleitendes Organ, dem VEB, Kombinate und Einrichtungen unterstellt sind. Nach § 34 Abs. 2 Kombinats-VO 1973 hatten die VVB bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten gegenüber den unterstellten volkseigenen Betrieben und Kombinaten die Größe der unterstellten Wirtschaftseinheiten sowie deren Verantwortung für die Durchführung der staatlichen Pläne im Industriezweig zu beachten und dementsprechend differenzierte Methoden der Leitung anzuwenden. Die VVB hat sich gegenüber den unterstellten Kombinaten auf Grundfragen der Einordnung des Kombinates in den Indu¬striezweig und der Deckung des volkswirtschaftlichen Bedarfs zu konzentrieren. Zur Erhöhung der Effektivität des Reproduktionsprozesses im Industriezweig konnten Funktionen und Aufgaben der unterstellten volkseigenen Betriebe zen¬tralisiert werden. Nach § 35 Abs. 1 S. 3 Kombinats-VO 1973 war ein VVB einem Ministerium oder einem anderen zentralen Staatsorgan unterstellt. Hier war aber der VEB Rationalisierung der Zementindustrie Dessau dem VEB Zementkombinat unterstellt, welches seinerseits Lenkungsaufgaben hatte. Dem VEB Rationalisierung der Zementindustrie war dagegen kein Betrieb unterstellt.
Unerheblich ist, ob in der DDR im Ermessenswege einzelne Mitarbeiter des VEB Rationalisierung der Zementindustrie eine Zusatzversorgung erhalten haben. Hieraus ist heute ein Anspruch auf Einbeziehung nicht zu begründen, weil diese Ermessensentscheidung nicht mehr nachzuholen ist (BSG, 9.4.2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; BSG, 10.4.2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 3), denn das Unterlassen einer Einbeziehung im Ermessenswege war von Einzelfallumständen abhängig, die gerade nicht Inhalt eines Normtextes sind. Dies macht ihre Abhängigkeit von Willkür im Nachhinein unüberprüfbar (BSG, 31.7.2002 - B 4 RA 21/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 9). Soweit die Baustoff-Service GmbH Dessau in ihrem Schreiben vom 25. November 2002 angegeben hat, die Mitarbeiter des VEB Rationalisierung der Zementindustrie seien in das Versorgungssystem einbezogen worden, geht es um die Verwaltungspraxis der DDR, die hier gerade zur Überprüfung steht, weil der Kläger als Mitarbeiter dieses Betriebes eben doch keine Versorgungszusage erhalten hat.
Diese Auslegung ist auch verfassungskonform. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 4.8.2004 - 1 BvR 1557/01) hat hierzu ausgeführt: "Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das Bundessozialgericht bei der Durchführung dieses grundsätzlichen Ansatzes am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen (vgl. auch Stoew/Schwitzer, DAngVers, 2003, S. 1, 5). Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnungen Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen." Dem schließt sich der Senat an.
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, 17.1.79 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142, 166).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage bezüglich der Ablehnungsgründe durch die angegebene Rechtsprechung des BSG geklärt ist.
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