Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 6 RA 158/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 150/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Stendal von 20. Februar 2006 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und das in dieser Zeit erzielte Entgelt festzustellen hat.
Der Kläger ist 19 geboren und besuchte vom 9. September 1968 bis 15. August 1971 eine Ingenieurschule für Landtechnik. Mit Urkunde vom 30. Juni 1971 wurde ihm von dieser das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Landtechnik zu führen. Ab dem 1. November 1971 bis mindestens Mai 1990 war der Kläger in dem VEB Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) Salzwedel zuletzt als Abteilungsleiter Kader tätig. 1975 trat der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, die Beschäftigungszeiten von November 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen. Der Kläger gehöre nicht zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, dass er alle Voraussetzungen erfülle. Der VEB KfL sei aus den Maschinen-Ausleih-Stationen hervorgegangen. Er habe auch von seiner Arbeitsaufnahme ab dem 1. November 1971 in dem VEB Kreisbetrieb für Landtechnik Salzwedel bis zum Ende seiner Beschäftigung in der H. GmbH am 30. Juni 1990 ausschließlich eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt, die der Kläger näher schilderte. Ferner legte der Kläger einen Funktionsplan für seine Tätigkeit als Abteilungsleiter Kader, Aus- und Weiterbildung vor. Weiterhin fügte er diverse weitere Unterlagen bei. Darunter befand sich ein Schreiben der "H. GmbH i. G." vom 1. Juni 1990. Darin heißt es: "Mit der Bildung der H. GmbH ab 1. Juni 1990 werden auf der Basis gesetzlicher Bestimmungen die bisherigen Rechte und Pflichten, die aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem KfL Salzwedel bestanden, durch die H. GmbH übernommen" (Bl. 31 VA).
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, er habe im Juni 1990 als Ingenieur eine Tätigkeit in der H. GmbH ausgeführt. Damit handele es sich nicht mehr um einen volkseigenen Produktionsbetrieb.
Hiergegen hat der Kläger am 6. August 2003 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die H. GmbH sei erst durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages am 13. Juli 1990 entstanden. Darüber hinaus erhielten Kollegen im gleichen Betrieb ebenfalls bereits diese Zusatzversorgung. Im Weiteren hat er dargelegt, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit der H. GmbH nicht existiere. Zur Begründung der Klage hat der Kläger weiter vorgetragen, dass der Betrieb überwiegend industriell Neuteile produziert habe. So seien z. B. im Jahre 1980 10.600 Paletten (Kartoffelbehälter aus Metall) und im Jahre 1987 sogar 15.000 Paletten produziert worden. Daneben sei die Aufgabe des VEB KfL Salzwedel die Neuproduktion von Rationalisierungsmitteln und von Ersatzteilen für die Landmaschinenindustrie und für die Landwirtschaft sowie die Fertigung, Montage und Instandhaltung landtechnischer Arbeitsmittel und Anlagen gewesen. Weiter sei der VEB KfL Salzwedel für die technische Aus- und Weiterbildung für den eigenen Betrieb, für Industriebetriebe und für die Landwirtschaftsbetriebe auch über das damalige Kreisgebiet hinaus zuständig gewesen. Ferner hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, zu ca. 20 Prozent habe der VEB KfL Landtechnik Salzwedel Instandhaltung betrieben.
Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, sie erkenne an, dass der VEB KfL Salzwedel dem Geltungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben unterfalle. Allerdings habe der Kläger als Abteilungsleiter Kader keinen bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess gehabt.
Das Sozialgericht hat einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft bezüglich des VEB Kombinats für landtechnische Instandhaltung Magdeburg sowie des VEB KfL Salzwedel sowie einen Handelsregisterauszug bezüglich der Handel-Metallverarbeitung-Technik GmbH im Aufbau beigezogen. Ferner hat es ein Schreiben der H. GmbH vom 16. Juni 1990 beigezogen, wonach die Umwandlung des VEB KfL Salzwedel in die H. GmbH (Handels-Metallverarbeitungs- und Technikgesellschaft) am 13. Juli 1990 erfolgt sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger seine Tätigkeit noch einmal näher erläutert. Mit Urteil vom 20. Februar 2006 hat das Sozialgericht Stendal der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Beschäftigungszeiten vom 1. November 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der VEB KfL Salzwedel sei am 30. Juni 1990 noch nicht privatisiert gewesen. Maßgeblich sei nicht die gesellschaftsrechtliche Lage, sondern die Frage, wann die Änderung im Register eingetragen worden sei. Es habe sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt. Der Kläger sei auch durchgehend ingenieurtechnisch tätig gewesen.
Gegen das ihr am 29. März 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. April 2006 Berufung eingelegt und zur Begründung ausführlich dargelegt, der Kläger gehöre als Abteilungsleiter Kader nicht zu dem Personenkreis, der einen hervorragenden Einfluss auf die Produktionsvorgänge gehabt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 20. Februar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig. Entscheidend für die rechtliche Existenz der GmbH sei die Eintragung im Handelsregister. Ausdrücklich hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die Beklagte bei dem VEB KfL Salzwedel die Voraussetzungen für die Anwendung des AAÜG bejahe. Dies sei auch bei Kollegen des Klägers so gehandhabt worden. Ferner hat der Kläger eine Bescheinigung des ehemaligen Hauptbuchhalters des VEB KfL Salzwedel Herrn L. vom 5. Juli 2007 vorgelegt, wonach der Kläger bis zum 30. Juni 1990 eine Tätigkeit als Ingenieur im VEB Kreisbetrieb für Landtechnik Salzwedel ausgeübt habe.
Ein weiteres Verfahren gegen die Beklagte war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht anhängig.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat Erfolg. Sie ist begründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2003 den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Denn er ist rechtmäßig.
Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach § 1 Abs. 2 AAÜG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG angehörte.
Dem Kläger ist für die streitige Zeit nicht durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung die entsprechende Versorgung zugesagt worden.
Bei dem Kläger kann auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuerst Urt. v. 24.3.1998 - B 4 RA 27/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) eine Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem unterstellt werden, denn auch nach dieser Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen dafür hier nicht vor. Insoweit kann offen bleiben, ob der Senat dem Bundessozialgericht generell und auch bezüglich aller im Einzelnen von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für einen solchen Anspruch folgen könnte (hier insbesondere bezüglich der Voraussetzung einer bestimmten Tätigkeit). Das Kriterium der Tätigkeit (dazu näher unten) zeigt beispielhaft die Problematik dieser Rechtsprechung: Ingenieure, die sich bewähren und damit in ökonomisch geprägte Leitungspositionen aufsteigen, verlieren ihren Zusatzversorgungsanspruch, obgleich sich der Begünstigte nach § 2 Abs. 1 der 2. DB zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles auch nur in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befinden muss. Eine bestimmte Tätigkeit ist nach dem Wortlaut der 2. DB nicht erforderlich. Der Senat würde aber dann angesichts der generellen unvermeidbaren Unstimmigkeiten nicht dazu neigen, den Kreis der Berechtigten weiter zu ziehen, als es das BSG getan hat.
Die Tatbestandsmerkmale der 2. DB müssen nach dem Verständnis des Senats von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Urteil des Senats v. 25.5.2004 - L 1 RA 179/02 - nachgewiesen bei Juris-Rechtsprechung). Dies folgt aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.1998 - B 4 RA 27/97 R - SozR 3 8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessensentscheidung, sondern in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.1990 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist.
Für die Feststellungen von Zugehörigkeitszeiten i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ohne tatsächliche Versorgungszusage muss der Anspruch auf Einbeziehung so klar sein, dass deshalb einerseits der Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheint und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als der – grundlegende – Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheint, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages umgekehrt zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Der Einbeziehungstatbestand muss auch deshalb deutlich sein, da er auch nachteilige Folgen haben kann (Kürzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte). Für eine unterschiedliche Auslegung des § 1 AAÜG hinsichtlich der Einbeziehung in das AAÜG je nach den dann eintretenden günstigen oder ungünstigen Rechtsfolgen gibt das AAÜG keinen Anhaltspunkt.
Der Senat teilt die Auffassung des BSG, wonach zumindest noch am 30. Juni 1990 ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden haben muss, um auch für den Fall einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG den Begriff der Anwartschaft auszufüllen. Dies ergibt die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vorschrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer einer erteilten Versorgungszusage ggf. der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG voraus, weil sonst – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Regelung – keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Abs. 5 AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Abs. 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) vom 28. Juni 1990 (GBl. der DDR I S. 495) konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positionen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Dies war nur angesichts noch gültiger Versorgungszusagen möglich. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der Anwartschaft in § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG nicht betroffen sein.
Da auf die tatsächlichen Verhältnisse am 30. Juni 1990 abzustellen ist, kommt es für die Prüfung, ob das AAÜG im Fall des Kläger überhaupt anwendbar ist, nicht darauf an, welche Beschäftigungen der Kläger vor Juni 1990 und in welchen Betrieben ausgeübt hat. Dahingehende Darstellungen des Klägers muss der Senat deshalb nicht berücksichtigen.
Bei der am 30. Juni 1990 ausgeübten Beschäftigung fehlt es an der sachlichen Voraussetzung (vgl. BSG, Urt. v. 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R, JURIS), d. h. der Ausübung einer zur Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem zwingenden Beschäftigung. Ausdrücklich hat das BSG hierfür verlangt, dass ingenieurtechnische Arbeiten entsprechend dem verliehenen Ingenieurtitel ausgeführt werden, also im Wesentlichen Aufgaben verrichtet wurden, die zum Fachbereich des verliehenen Ingenieurtitels gehörten (18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 2; BSG 7. 9.2006 - B 4 RA 47/05 R, JURIS). Hierzu hat das BSG jüngst "unter Bezugnahme auf die "Präambel" der VO-AVItech und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten Personenkreis dargelegt, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann erfüllten, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z. B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt" (BSG, 23.8.2007, B 4 RS 2/07 R; zu finden über die Homepage des BSG www.bsg.bund.de; siehe auch BSG 7. 9.2006 - B 4 RA 47/05 R, Rn. 21 - JURIS).
Der Zweck der genannten Rechtsprechung gebietet hier eine enge, wegen der Zielsetzung des Zusatzversorgungssystems hinter dem Wortlaut der früheren Anspruchsnormen zurückbleibende Auslegung. Der Zweck der Rechtsprechung liegt darin, Fehlentscheidungen der Organe der DDR von willkürlichem Ausmaß herauszuarbeiten. Diese Prüfung hat den Sinn, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.98 - B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.90 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist. Maßstäblich ist jetzt das in engerem Umfang wirkende rechtsstaatliche Vertrauen, nicht willkürlich von Normgeltung ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Solche gesetzeswidrige Willkür hat nicht vorgelegen, wenn entsprechend dem im Gesetzestext veröffentlichten Zweck des Zusatzversorgungssystems Versorgungszusagen unterblieben sind, weil die Beschäftigung nicht von diesem Zweck geprägt war. Im Gegenteil entspricht es rechtsstaatlichen Methoden, gesetzlich ungewollte Bevorzugungen und Benachteiligungen durch eine zweckentsprechende Auslegung von Gesetzen nach Möglichkeit zu vermeiden.
Eine solche ingenieurtechnische Tätigkeit des Klägers entsprechend seiner Ausbildung als Ingenieur der Fachrichtung Landtechnik oder auch nur eine Tätigkeit mit überwiegend sonstiger ingenieurtechnischer Arbeit ist nicht erkennbar.
Nach dem vorgelegten Funktionsplan war der Verantwortungsbereich des Klägers als Abteilungsleiter Kader, Aus- und Weiterbildung wie folgt:
- verantwortlich für die Organisation der Arbeit unter aktiver Teilnahme aller Angehörigen der Abteilung für die Sachgebietsqualifizierung, Lehrausbildung, Kaderfahrschule; - verantwortlich für die rechtzeitige Vorbereitung und Durchführung der Qualifizierungen der Betriebsangehörigen zur effektiven Gestaltung des Betriebsablaufes; - verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Ausbildung der Kader der Landwirtschaftsbetriebe des Kreises an der neuen Technik; - verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Lehrausbildung des Betriebes auf der Grundlage der vorgeschriebenen Lehrpläne; - verantwortlich für die Kaderpolitik des Betriebes in Verbindung mit der Erstellung von Kaderentwicklungsplänen und der kaderpolitischen Disziplin; - verantwortlich für die politische, ideologische, pädagogische, methodische und fachliche Anleitung der ihm unterstellten Mitarbeiter.
Zu den Aufgaben des Klägers gehörte nach dem Funktionsplan: - die vollständige und rechtzeitige Vorbereitung der Ausbildungsunterlagen als grundlegende Voraussetzung für einen guten und ungestörten Ausbildungs- und Qualifizierungsablauf; - Durchführung regelmäßiger Dienstbesprechungen; - Förderung des politischen und ökonomischen Denkens der Mitarbeiter und Anwendung der kollektiven, persönlichen und materiellen Interessiertheit, Anwendung des Leistungsprinzips; - Leitung der Fahrschule, Lehrausbildung, Qualifizierung, Kader, - Kaderentwicklungsplanung des Betriebes. Zudem hatte der Kläger nach einer Ergänzung zum Funktionsplan weiterhin die Aufgabe, die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu organisieren (Wachordnung, KfZ-Ordnung, Schlüsselordnung, Telefonordnung) und die Mitarbeiter und Lehrlinge zu sozialistisch denkenden und sozialistisch handelnden Menschen zu erziehen. Ferner hatte er für die Einhaltung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes sowie für die Auswertung des Unfall- und Krankenstandes in seinem Arbeitsbereich zu sorgen und die Ausbildung der Lehrlinge und die Weiterbildung der Erwachsenen auf dem Gebiet der Sicherheit und Ordnung, des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes und der Zivilverteidigung zu organisieren. Schließlich hatte der Kläger für die tägliche Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in dem laut Plan festgelegten Verantwortungsbereich zu sorgen.
Im Schwerpunkt hatte der Kläger danach organisatorische Aufgaben wahrzunehmen. Bei keiner dieser geschilderten Aufgaben ist erkennbar, dass sie einen ingenieurtechnischen Schwerpunkt gehabt hätte noch dass hierfür konkret ein Ingenieur-Studium notwendig gewesen wäre.
Eine im Schwerpunkt ingenieurtechnische Tätigkeit ist auch der konkreten Aufgabenschilderung des Klägers nicht zu entnehmen, wobei der Senat offen lässt, ob hier nicht ausschließlich auf den Funktionsplan abzustellen wäre, der rechtlich bindend den Aufgabenbereich des Klägers festlegt. Soweit der Kläger nach seinen Angaben teilweise technisch geprägte Arbeiten im weiteren Sinne tatsächlich durchgeführt hat, handelte es sich ausnahmslos um Arbeiten, die nicht seiner Qualifikation als Ingenieur entsprachen, sondern um niedriger qualifizierte Tätigkeiten.
Dies gilt zunächst für die Arbeiten, die der Kläger in seinem Widerspruch geschildert hat. Danach hat sich seine Tätigkeit als Abteilungsleiter Kader, Aus- und Weiterbildung auf die Planung, Organisation und praktische Durchführung der gesamten landtechnischen Ausbildung einschließlich Führerscheinausbildung und schweißtechnische Ausbildung erstreckt. Im Detail habe dazu gehört:
- Gewinnung und Delegierung von Bewerbern zum Hoch- und Fachschul- sowie Meisterstudium, Betreuung dieser während des Praktikums und Ausübung einer Mentorentätigkeit, - Facharbeiterausbildung in den Berufen Landmaschinen-Traktorenschlosser, Anlagenmonteur, Motorenschlosser, Zerspaner–Mitwirkung in der Prüfungskommission, - Führerscheinausbildung LKW und Traktor, - schweißtechnische Ausbildung (Grund- und aufbauende Prüfungen in den verschiedensten Schweißverfahren), - Hebezeugausbildung (Ausbildung der Bediener für Mobilkräne und Gabelstapler), - Ausbildung von Bedienungspersonal für die Landtechnik (Mähdrescher, Futtererntetechnik, Rüben- und Kartoffelerntetechnik sowie sonstige Technik, zu deren Bedienen ein entsprechender Ausbildungsnachweis erforderlich war).
Der Senat unterstellt zu Gunsten des Klägers, dass er auch selbst wie beschrieben die Ausbildung nicht nur organisatorisch begleitet, sondern an dieser auch persönlich teilgenommen hat. Fristnachlass zur weiteren Äußerung dazu war daher nicht zu geben.
Allerdings unterstanden ihm nach dem Funktionsplan ein Ingenieur für Schulungen, Lehrmeister sowie Fahrlehrer; der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ihm ein Lehrmeister, ein Schweißingenieur, ein Ingenieur für Aus- und Weiterbildung und fünf Fahrlehrer unterstellt waren. Es ist damit nicht erkennbar, dass diese persönliche Ausbildung einen Schwerpunkt des Klägers bildete. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht umfasste seine Ausbildungstätigkeit zudem die Schweißer-, Fahrschul- als auch die Großmaschinenausbildung. Für alle diese Tätigkeiten ist nicht erkennbar, dass hier eine ingenieurtechnische Ausbildung Voraussetzung wäre; im Gegenteil wurden diese Arbeiten im Schwerpunkt durch die dem Kläger unterstellten Fahrlehrer und den Lehrmeister wahrgenommen. Dies zeigt deutlich, dass es sich insoweit um Arbeiten handelte, für die keine Hochschulausbildung notwendig war. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dem Kläger aufgrund solcher aus Sicht eines Ingenieurs unterqualifizierten Tätigkeiten, die nach dem Funktionsplan nicht einmal notwendig vom Kläger durchzuführen waren, die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz zuzusprechen. Die Schweißertätigkeit bildet keinen Schwerpunkt oder auch nur einen Teil einer Ingenieursausbildung (vgl. insbesondere das Studienzeugnis des Klägers Bl. 24 Rückseite Verwaltungsakte). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er zur eigenen vollständigen Durchführung der Schweißerausbildung oder zur Abnahme der Prüfung nicht berechtigt gewesen ist; er hat auch nicht selber geschweißt. Noch weniger ist die Fahrlehrertätigkeit eine ingenieurtechnische Tätigkeit. Die Großmaschinenausbildung erfasst die konkrete Einweisung in die Funktion einer landwirtschaftlichen Großmaschine; auch hier ist nicht ersichtlich, warum diese Anlerntätigkeit durch einen Ingenieur durchzuführen wäre. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass selbst bei dieser konkreten Ausbildung der Lehrlinge durch den Kläger selbst ingenieurtechnisches Wissen notwendig war bzw. vermittelt wurde. Dies kann allenfalls in einem geringen und die Tätigkeit nicht prägenden Umfang stattgefunden haben. Zudem wäre dies die Aufgabe der Meister bzw. Fahrlehrer und damit nicht die eines Ingenieurs gewesen.
Aus der Entscheidung des BSG vom 31.3.2004 (Az: B 4 RA 31/03 R) folgt zudem, dass die Vermittlung von ingenieurtechnischem Wissen nicht genügt, denn dies war bei jenem Kläger - einem Lehrer technischer Fächer, der gleichzeitig Ingenieur war und kein anderes technisches Fach studiert hatte - der Fall. Nach § 1 Abs. 1 der 2. DB zählten zu dem privilegierten Personenkreis der Einzubeziehenden Lehrer technischer Fächer aber nur ausnahmsweise, soweit sie an den Fach- und Hochschulen tätig waren. Dieser (Ausnahme-)Regelung hätte es nicht bedurft, wenn derartige Lehrer stets einzubeziehen gewesen wären, unabhängig von ihrer jeweiligen Wirkungsstätte (BSG, Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R, JURIS). Dies muss auch für Ausbilder gelten.
Die fehlende Notwendigkeit einer ingenieurtechnischen Ausbildung für die Tätigkeit als Abteilungsleiter Kader wird durch den Umstand bestätigt, dass eine solche Ausbildung nach dem vorgelegten Funktionsplan für die Ausübung seiner Tätigkeit nicht notwendig war. Als Qualifikationsmerkmale sind in dem Funktionsplan genannt:
- abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung und langjährige Leitungserfahrung; - politische Fähigkeiten, persönliche Eigenschaften und gründliche Kenntnisse und Erfahrung zur sozialistischen Menschenführung; - Beherrschung und Anwendung moderner Leitungsmethoden; - Befähigungsnachweis über den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz sowie der Sicherheitstechnik.
Nach Ansicht des BSG ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt, wenn die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf i.S. des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R, Rn. 43, 44, www.bsg.bund.de). Letzteres war bei dem Kläger tatsächlich und arbeitsvertraglich der Fall. Nach dem vorgelegten Funktionsplan benötigte der Kläger wie dargelegt keine ingenieurtechnische Ausbildung für die Ausübung seiner Tätigkeit.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2008 ausgeführt hat, er habe die gesamte Fertigungsstrecke in Diesdorf für die Palettenproduktion mit aufgebaut, so war nach dem Funktionsplan nicht der Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Er hat auch nicht behauptet, dies sei tatsächlich der Schwerpunkt seiner Arbeit gewesen. Daher kann auf diese Tätigkeit nicht maßgeblich abgestellt werden.
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, 17.1.1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, S. 142, 166).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des BSG geklärt ist und der Senat nicht entscheidungserheblich davon abweicht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und das in dieser Zeit erzielte Entgelt festzustellen hat.
Der Kläger ist 19 geboren und besuchte vom 9. September 1968 bis 15. August 1971 eine Ingenieurschule für Landtechnik. Mit Urkunde vom 30. Juni 1971 wurde ihm von dieser das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Landtechnik zu führen. Ab dem 1. November 1971 bis mindestens Mai 1990 war der Kläger in dem VEB Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) Salzwedel zuletzt als Abteilungsleiter Kader tätig. 1975 trat der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, die Beschäftigungszeiten von November 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen. Der Kläger gehöre nicht zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, dass er alle Voraussetzungen erfülle. Der VEB KfL sei aus den Maschinen-Ausleih-Stationen hervorgegangen. Er habe auch von seiner Arbeitsaufnahme ab dem 1. November 1971 in dem VEB Kreisbetrieb für Landtechnik Salzwedel bis zum Ende seiner Beschäftigung in der H. GmbH am 30. Juni 1990 ausschließlich eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt, die der Kläger näher schilderte. Ferner legte der Kläger einen Funktionsplan für seine Tätigkeit als Abteilungsleiter Kader, Aus- und Weiterbildung vor. Weiterhin fügte er diverse weitere Unterlagen bei. Darunter befand sich ein Schreiben der "H. GmbH i. G." vom 1. Juni 1990. Darin heißt es: "Mit der Bildung der H. GmbH ab 1. Juni 1990 werden auf der Basis gesetzlicher Bestimmungen die bisherigen Rechte und Pflichten, die aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem KfL Salzwedel bestanden, durch die H. GmbH übernommen" (Bl. 31 VA).
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, er habe im Juni 1990 als Ingenieur eine Tätigkeit in der H. GmbH ausgeführt. Damit handele es sich nicht mehr um einen volkseigenen Produktionsbetrieb.
Hiergegen hat der Kläger am 6. August 2003 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die H. GmbH sei erst durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages am 13. Juli 1990 entstanden. Darüber hinaus erhielten Kollegen im gleichen Betrieb ebenfalls bereits diese Zusatzversorgung. Im Weiteren hat er dargelegt, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit der H. GmbH nicht existiere. Zur Begründung der Klage hat der Kläger weiter vorgetragen, dass der Betrieb überwiegend industriell Neuteile produziert habe. So seien z. B. im Jahre 1980 10.600 Paletten (Kartoffelbehälter aus Metall) und im Jahre 1987 sogar 15.000 Paletten produziert worden. Daneben sei die Aufgabe des VEB KfL Salzwedel die Neuproduktion von Rationalisierungsmitteln und von Ersatzteilen für die Landmaschinenindustrie und für die Landwirtschaft sowie die Fertigung, Montage und Instandhaltung landtechnischer Arbeitsmittel und Anlagen gewesen. Weiter sei der VEB KfL Salzwedel für die technische Aus- und Weiterbildung für den eigenen Betrieb, für Industriebetriebe und für die Landwirtschaftsbetriebe auch über das damalige Kreisgebiet hinaus zuständig gewesen. Ferner hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, zu ca. 20 Prozent habe der VEB KfL Landtechnik Salzwedel Instandhaltung betrieben.
Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, sie erkenne an, dass der VEB KfL Salzwedel dem Geltungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben unterfalle. Allerdings habe der Kläger als Abteilungsleiter Kader keinen bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess gehabt.
Das Sozialgericht hat einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft bezüglich des VEB Kombinats für landtechnische Instandhaltung Magdeburg sowie des VEB KfL Salzwedel sowie einen Handelsregisterauszug bezüglich der Handel-Metallverarbeitung-Technik GmbH im Aufbau beigezogen. Ferner hat es ein Schreiben der H. GmbH vom 16. Juni 1990 beigezogen, wonach die Umwandlung des VEB KfL Salzwedel in die H. GmbH (Handels-Metallverarbeitungs- und Technikgesellschaft) am 13. Juli 1990 erfolgt sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger seine Tätigkeit noch einmal näher erläutert. Mit Urteil vom 20. Februar 2006 hat das Sozialgericht Stendal der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Beschäftigungszeiten vom 1. November 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum hieraus erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der VEB KfL Salzwedel sei am 30. Juni 1990 noch nicht privatisiert gewesen. Maßgeblich sei nicht die gesellschaftsrechtliche Lage, sondern die Frage, wann die Änderung im Register eingetragen worden sei. Es habe sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt. Der Kläger sei auch durchgehend ingenieurtechnisch tätig gewesen.
Gegen das ihr am 29. März 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. April 2006 Berufung eingelegt und zur Begründung ausführlich dargelegt, der Kläger gehöre als Abteilungsleiter Kader nicht zu dem Personenkreis, der einen hervorragenden Einfluss auf die Produktionsvorgänge gehabt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 20. Februar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig. Entscheidend für die rechtliche Existenz der GmbH sei die Eintragung im Handelsregister. Ausdrücklich hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die Beklagte bei dem VEB KfL Salzwedel die Voraussetzungen für die Anwendung des AAÜG bejahe. Dies sei auch bei Kollegen des Klägers so gehandhabt worden. Ferner hat der Kläger eine Bescheinigung des ehemaligen Hauptbuchhalters des VEB KfL Salzwedel Herrn L. vom 5. Juli 2007 vorgelegt, wonach der Kläger bis zum 30. Juni 1990 eine Tätigkeit als Ingenieur im VEB Kreisbetrieb für Landtechnik Salzwedel ausgeübt habe.
Ein weiteres Verfahren gegen die Beklagte war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht anhängig.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat Erfolg. Sie ist begründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2003 den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Denn er ist rechtmäßig.
Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach § 1 Abs. 2 AAÜG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG angehörte.
Dem Kläger ist für die streitige Zeit nicht durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung die entsprechende Versorgung zugesagt worden.
Bei dem Kläger kann auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuerst Urt. v. 24.3.1998 - B 4 RA 27/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) eine Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem unterstellt werden, denn auch nach dieser Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen dafür hier nicht vor. Insoweit kann offen bleiben, ob der Senat dem Bundessozialgericht generell und auch bezüglich aller im Einzelnen von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für einen solchen Anspruch folgen könnte (hier insbesondere bezüglich der Voraussetzung einer bestimmten Tätigkeit). Das Kriterium der Tätigkeit (dazu näher unten) zeigt beispielhaft die Problematik dieser Rechtsprechung: Ingenieure, die sich bewähren und damit in ökonomisch geprägte Leitungspositionen aufsteigen, verlieren ihren Zusatzversorgungsanspruch, obgleich sich der Begünstigte nach § 2 Abs. 1 der 2. DB zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles auch nur in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befinden muss. Eine bestimmte Tätigkeit ist nach dem Wortlaut der 2. DB nicht erforderlich. Der Senat würde aber dann angesichts der generellen unvermeidbaren Unstimmigkeiten nicht dazu neigen, den Kreis der Berechtigten weiter zu ziehen, als es das BSG getan hat.
Die Tatbestandsmerkmale der 2. DB müssen nach dem Verständnis des Senats von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Urteil des Senats v. 25.5.2004 - L 1 RA 179/02 - nachgewiesen bei Juris-Rechtsprechung). Dies folgt aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.1998 - B 4 RA 27/97 R - SozR 3 8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessensentscheidung, sondern in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.1990 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist.
Für die Feststellungen von Zugehörigkeitszeiten i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ohne tatsächliche Versorgungszusage muss der Anspruch auf Einbeziehung so klar sein, dass deshalb einerseits der Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheint und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als der – grundlegende – Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheint, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages umgekehrt zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Der Einbeziehungstatbestand muss auch deshalb deutlich sein, da er auch nachteilige Folgen haben kann (Kürzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte). Für eine unterschiedliche Auslegung des § 1 AAÜG hinsichtlich der Einbeziehung in das AAÜG je nach den dann eintretenden günstigen oder ungünstigen Rechtsfolgen gibt das AAÜG keinen Anhaltspunkt.
Der Senat teilt die Auffassung des BSG, wonach zumindest noch am 30. Juni 1990 ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden haben muss, um auch für den Fall einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG den Begriff der Anwartschaft auszufüllen. Dies ergibt die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vorschrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer einer erteilten Versorgungszusage ggf. der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG voraus, weil sonst – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Regelung – keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Abs. 5 AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Abs. 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) vom 28. Juni 1990 (GBl. der DDR I S. 495) konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positionen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Dies war nur angesichts noch gültiger Versorgungszusagen möglich. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der Anwartschaft in § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG nicht betroffen sein.
Da auf die tatsächlichen Verhältnisse am 30. Juni 1990 abzustellen ist, kommt es für die Prüfung, ob das AAÜG im Fall des Kläger überhaupt anwendbar ist, nicht darauf an, welche Beschäftigungen der Kläger vor Juni 1990 und in welchen Betrieben ausgeübt hat. Dahingehende Darstellungen des Klägers muss der Senat deshalb nicht berücksichtigen.
Bei der am 30. Juni 1990 ausgeübten Beschäftigung fehlt es an der sachlichen Voraussetzung (vgl. BSG, Urt. v. 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R, JURIS), d. h. der Ausübung einer zur Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem zwingenden Beschäftigung. Ausdrücklich hat das BSG hierfür verlangt, dass ingenieurtechnische Arbeiten entsprechend dem verliehenen Ingenieurtitel ausgeführt werden, also im Wesentlichen Aufgaben verrichtet wurden, die zum Fachbereich des verliehenen Ingenieurtitels gehörten (18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 2; BSG 7. 9.2006 - B 4 RA 47/05 R, JURIS). Hierzu hat das BSG jüngst "unter Bezugnahme auf die "Präambel" der VO-AVItech und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten Personenkreis dargelegt, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann erfüllten, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z. B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt" (BSG, 23.8.2007, B 4 RS 2/07 R; zu finden über die Homepage des BSG www.bsg.bund.de; siehe auch BSG 7. 9.2006 - B 4 RA 47/05 R, Rn. 21 - JURIS).
Der Zweck der genannten Rechtsprechung gebietet hier eine enge, wegen der Zielsetzung des Zusatzversorgungssystems hinter dem Wortlaut der früheren Anspruchsnormen zurückbleibende Auslegung. Der Zweck der Rechtsprechung liegt darin, Fehlentscheidungen der Organe der DDR von willkürlichem Ausmaß herauszuarbeiten. Diese Prüfung hat den Sinn, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.98 - B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.90 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist. Maßstäblich ist jetzt das in engerem Umfang wirkende rechtsstaatliche Vertrauen, nicht willkürlich von Normgeltung ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Solche gesetzeswidrige Willkür hat nicht vorgelegen, wenn entsprechend dem im Gesetzestext veröffentlichten Zweck des Zusatzversorgungssystems Versorgungszusagen unterblieben sind, weil die Beschäftigung nicht von diesem Zweck geprägt war. Im Gegenteil entspricht es rechtsstaatlichen Methoden, gesetzlich ungewollte Bevorzugungen und Benachteiligungen durch eine zweckentsprechende Auslegung von Gesetzen nach Möglichkeit zu vermeiden.
Eine solche ingenieurtechnische Tätigkeit des Klägers entsprechend seiner Ausbildung als Ingenieur der Fachrichtung Landtechnik oder auch nur eine Tätigkeit mit überwiegend sonstiger ingenieurtechnischer Arbeit ist nicht erkennbar.
Nach dem vorgelegten Funktionsplan war der Verantwortungsbereich des Klägers als Abteilungsleiter Kader, Aus- und Weiterbildung wie folgt:
- verantwortlich für die Organisation der Arbeit unter aktiver Teilnahme aller Angehörigen der Abteilung für die Sachgebietsqualifizierung, Lehrausbildung, Kaderfahrschule; - verantwortlich für die rechtzeitige Vorbereitung und Durchführung der Qualifizierungen der Betriebsangehörigen zur effektiven Gestaltung des Betriebsablaufes; - verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Ausbildung der Kader der Landwirtschaftsbetriebe des Kreises an der neuen Technik; - verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Lehrausbildung des Betriebes auf der Grundlage der vorgeschriebenen Lehrpläne; - verantwortlich für die Kaderpolitik des Betriebes in Verbindung mit der Erstellung von Kaderentwicklungsplänen und der kaderpolitischen Disziplin; - verantwortlich für die politische, ideologische, pädagogische, methodische und fachliche Anleitung der ihm unterstellten Mitarbeiter.
Zu den Aufgaben des Klägers gehörte nach dem Funktionsplan: - die vollständige und rechtzeitige Vorbereitung der Ausbildungsunterlagen als grundlegende Voraussetzung für einen guten und ungestörten Ausbildungs- und Qualifizierungsablauf; - Durchführung regelmäßiger Dienstbesprechungen; - Förderung des politischen und ökonomischen Denkens der Mitarbeiter und Anwendung der kollektiven, persönlichen und materiellen Interessiertheit, Anwendung des Leistungsprinzips; - Leitung der Fahrschule, Lehrausbildung, Qualifizierung, Kader, - Kaderentwicklungsplanung des Betriebes. Zudem hatte der Kläger nach einer Ergänzung zum Funktionsplan weiterhin die Aufgabe, die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu organisieren (Wachordnung, KfZ-Ordnung, Schlüsselordnung, Telefonordnung) und die Mitarbeiter und Lehrlinge zu sozialistisch denkenden und sozialistisch handelnden Menschen zu erziehen. Ferner hatte er für die Einhaltung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes sowie für die Auswertung des Unfall- und Krankenstandes in seinem Arbeitsbereich zu sorgen und die Ausbildung der Lehrlinge und die Weiterbildung der Erwachsenen auf dem Gebiet der Sicherheit und Ordnung, des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes und der Zivilverteidigung zu organisieren. Schließlich hatte der Kläger für die tägliche Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in dem laut Plan festgelegten Verantwortungsbereich zu sorgen.
Im Schwerpunkt hatte der Kläger danach organisatorische Aufgaben wahrzunehmen. Bei keiner dieser geschilderten Aufgaben ist erkennbar, dass sie einen ingenieurtechnischen Schwerpunkt gehabt hätte noch dass hierfür konkret ein Ingenieur-Studium notwendig gewesen wäre.
Eine im Schwerpunkt ingenieurtechnische Tätigkeit ist auch der konkreten Aufgabenschilderung des Klägers nicht zu entnehmen, wobei der Senat offen lässt, ob hier nicht ausschließlich auf den Funktionsplan abzustellen wäre, der rechtlich bindend den Aufgabenbereich des Klägers festlegt. Soweit der Kläger nach seinen Angaben teilweise technisch geprägte Arbeiten im weiteren Sinne tatsächlich durchgeführt hat, handelte es sich ausnahmslos um Arbeiten, die nicht seiner Qualifikation als Ingenieur entsprachen, sondern um niedriger qualifizierte Tätigkeiten.
Dies gilt zunächst für die Arbeiten, die der Kläger in seinem Widerspruch geschildert hat. Danach hat sich seine Tätigkeit als Abteilungsleiter Kader, Aus- und Weiterbildung auf die Planung, Organisation und praktische Durchführung der gesamten landtechnischen Ausbildung einschließlich Führerscheinausbildung und schweißtechnische Ausbildung erstreckt. Im Detail habe dazu gehört:
- Gewinnung und Delegierung von Bewerbern zum Hoch- und Fachschul- sowie Meisterstudium, Betreuung dieser während des Praktikums und Ausübung einer Mentorentätigkeit, - Facharbeiterausbildung in den Berufen Landmaschinen-Traktorenschlosser, Anlagenmonteur, Motorenschlosser, Zerspaner–Mitwirkung in der Prüfungskommission, - Führerscheinausbildung LKW und Traktor, - schweißtechnische Ausbildung (Grund- und aufbauende Prüfungen in den verschiedensten Schweißverfahren), - Hebezeugausbildung (Ausbildung der Bediener für Mobilkräne und Gabelstapler), - Ausbildung von Bedienungspersonal für die Landtechnik (Mähdrescher, Futtererntetechnik, Rüben- und Kartoffelerntetechnik sowie sonstige Technik, zu deren Bedienen ein entsprechender Ausbildungsnachweis erforderlich war).
Der Senat unterstellt zu Gunsten des Klägers, dass er auch selbst wie beschrieben die Ausbildung nicht nur organisatorisch begleitet, sondern an dieser auch persönlich teilgenommen hat. Fristnachlass zur weiteren Äußerung dazu war daher nicht zu geben.
Allerdings unterstanden ihm nach dem Funktionsplan ein Ingenieur für Schulungen, Lehrmeister sowie Fahrlehrer; der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ihm ein Lehrmeister, ein Schweißingenieur, ein Ingenieur für Aus- und Weiterbildung und fünf Fahrlehrer unterstellt waren. Es ist damit nicht erkennbar, dass diese persönliche Ausbildung einen Schwerpunkt des Klägers bildete. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht umfasste seine Ausbildungstätigkeit zudem die Schweißer-, Fahrschul- als auch die Großmaschinenausbildung. Für alle diese Tätigkeiten ist nicht erkennbar, dass hier eine ingenieurtechnische Ausbildung Voraussetzung wäre; im Gegenteil wurden diese Arbeiten im Schwerpunkt durch die dem Kläger unterstellten Fahrlehrer und den Lehrmeister wahrgenommen. Dies zeigt deutlich, dass es sich insoweit um Arbeiten handelte, für die keine Hochschulausbildung notwendig war. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dem Kläger aufgrund solcher aus Sicht eines Ingenieurs unterqualifizierten Tätigkeiten, die nach dem Funktionsplan nicht einmal notwendig vom Kläger durchzuführen waren, die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz zuzusprechen. Die Schweißertätigkeit bildet keinen Schwerpunkt oder auch nur einen Teil einer Ingenieursausbildung (vgl. insbesondere das Studienzeugnis des Klägers Bl. 24 Rückseite Verwaltungsakte). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er zur eigenen vollständigen Durchführung der Schweißerausbildung oder zur Abnahme der Prüfung nicht berechtigt gewesen ist; er hat auch nicht selber geschweißt. Noch weniger ist die Fahrlehrertätigkeit eine ingenieurtechnische Tätigkeit. Die Großmaschinenausbildung erfasst die konkrete Einweisung in die Funktion einer landwirtschaftlichen Großmaschine; auch hier ist nicht ersichtlich, warum diese Anlerntätigkeit durch einen Ingenieur durchzuführen wäre. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass selbst bei dieser konkreten Ausbildung der Lehrlinge durch den Kläger selbst ingenieurtechnisches Wissen notwendig war bzw. vermittelt wurde. Dies kann allenfalls in einem geringen und die Tätigkeit nicht prägenden Umfang stattgefunden haben. Zudem wäre dies die Aufgabe der Meister bzw. Fahrlehrer und damit nicht die eines Ingenieurs gewesen.
Aus der Entscheidung des BSG vom 31.3.2004 (Az: B 4 RA 31/03 R) folgt zudem, dass die Vermittlung von ingenieurtechnischem Wissen nicht genügt, denn dies war bei jenem Kläger - einem Lehrer technischer Fächer, der gleichzeitig Ingenieur war und kein anderes technisches Fach studiert hatte - der Fall. Nach § 1 Abs. 1 der 2. DB zählten zu dem privilegierten Personenkreis der Einzubeziehenden Lehrer technischer Fächer aber nur ausnahmsweise, soweit sie an den Fach- und Hochschulen tätig waren. Dieser (Ausnahme-)Regelung hätte es nicht bedurft, wenn derartige Lehrer stets einzubeziehen gewesen wären, unabhängig von ihrer jeweiligen Wirkungsstätte (BSG, Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R, JURIS). Dies muss auch für Ausbilder gelten.
Die fehlende Notwendigkeit einer ingenieurtechnischen Ausbildung für die Tätigkeit als Abteilungsleiter Kader wird durch den Umstand bestätigt, dass eine solche Ausbildung nach dem vorgelegten Funktionsplan für die Ausübung seiner Tätigkeit nicht notwendig war. Als Qualifikationsmerkmale sind in dem Funktionsplan genannt:
- abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung und langjährige Leitungserfahrung; - politische Fähigkeiten, persönliche Eigenschaften und gründliche Kenntnisse und Erfahrung zur sozialistischen Menschenführung; - Beherrschung und Anwendung moderner Leitungsmethoden; - Befähigungsnachweis über den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz sowie der Sicherheitstechnik.
Nach Ansicht des BSG ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt, wenn die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf i.S. des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R, Rn. 43, 44, www.bsg.bund.de). Letzteres war bei dem Kläger tatsächlich und arbeitsvertraglich der Fall. Nach dem vorgelegten Funktionsplan benötigte der Kläger wie dargelegt keine ingenieurtechnische Ausbildung für die Ausübung seiner Tätigkeit.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2008 ausgeführt hat, er habe die gesamte Fertigungsstrecke in Diesdorf für die Palettenproduktion mit aufgebaut, so war nach dem Funktionsplan nicht der Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Er hat auch nicht behauptet, dies sei tatsächlich der Schwerpunkt seiner Arbeit gewesen. Daher kann auf diese Tätigkeit nicht maßgeblich abgestellt werden.
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, 17.1.1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, S. 142, 166).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des BSG geklärt ist und der Senat nicht entscheidungserheblich davon abweicht.
Rechtskraft
Aus
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SAN
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