L 1 RA 69/05

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 RA 285/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 69/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Der 19 geborene Kläger erhielt ausweislich des Diploms vom 9. Oktober 1963 den akademischen Grad eines Diplomchemikers. Danach war er seit dem 15. November 1963 bis über den 30. Juni 1990 hinaus in wissenschaftlich-technischen Tätigkeiten beim VEB Leuna-Werke beschäftigt und promovierte zwischenzeitlich zum Dr. rer. nat ... Er versicherte zu keinem Zeitpunkt sein tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt in der Sozi-alversicherung der DDR. Die schriftliche Zusage einer Zusatzversorgung erhielt er nicht. Im Rahmen eines Antrages auf Überprüfung seines Rentenbescheides beantragte der Kläger die Anerkennung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 24. November 1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers hinsichtlich des Zeitraumes vom 15. November 1963 bis 30. Juni 1990 und der Zuge-hörigkeit zum Zusatzversorgungssystem zu Nr. 1. der Anlage 1 zum AAÜG ab. Sie führte aus, die Qualifikation als Diplom-Chemiker entspreche nicht dem Titel eines In-genieurs oder Technikers im Sinne des Wortlautes der Versorgungsordnung. Auch eine generelle Gleichstellung sei nicht bekannt. Damit sei nicht konkret eine entgeltli-che Beschäftigung ausgeübt worden, die in einem der in Anlage 1 zum AAÜG genann-ten Texte aufgelistet ist. Gegen den ihm im Dezember 1999 zugegangenen Bescheid legte der Kläger noch im gleichen Monat Widerspruch mit der Begründung ein, in der DDR seien alle Absolven-ten höherer Bildungseinrichtungen Angehörige der Intelligenz, bei einer Tätigkeit in den produzierenden Bereichen der Volkswirtschaft der technischen Intelligenz, gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2003 wies die Widerspruchsstelle der Beklag-ten den Widerspruch zurück und blieb im Wesentlichen bei der bisherigen Begründung. Mit der noch im gleichen Monat beim Sozialgericht Dessau erhobenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt. Mit Urteil vom 22. Februar 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die persönliche Voraussetzung des § 1 Abs. 1 S. 1 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951. Denn als Diplomchemiker gehöre er nicht zum dort abschließend umschriebenen Kreis der zwingend Versorgungsbe-rechtigten. Insbesondere habe er nicht das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur im Sinne der Verordnung vom 12. April 1962 gehabt. Auf die Art der tatsächlichen Tätigkeit oder die tarifliche Vergütung für ingenieurtechnisches Personal komme es insoweit nicht an. Diese Rechtsprechung begegne ausweislich der Entscheidungs-praxis des Bundesverfassungsgerichts auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Gegen das Urteil hat der Kläger am 7. März 2005 beim Sozialgericht Dessau Berufung eingelegt. Er führt aus, zur technischen Intelligenz bzw. – gleichbedeutend – zum inge-nieur-technischen Personal hätten in der chemischen Industrie der DDR alle Hoch- und Fachschulabsolventen mit naturwissenschaftlicher oder technischer Qualifikation ge-hört. Die chemische Industrie habe zu den Schwerpunkten der Volkswirtschaft der DDR gehört und die Chemiker zu den besonders geförderten Berufen. Die 2. DB stelle ihrem Anliegen nach eine Erweiterung der 1. DB dar, in der Chemiker noch erwähnt worden seien. Die Aufzählung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthalte keinerlei Forderung nach einem Titel. Chemiker seien in der Aufzählung als Ingenieure und Techniker aller Spezialgebiete erfasst. Mit der nachfolgenden negativen Abgren-zung von Spezialisten ohne den Titel eines Ingenieurs oder Technikers werde lediglich eine Erstreckung auf Personen sogar ohne Fachschulabschluss vorgenommen. Es sei auf einen Aufsatz aus dem Jahre 1955 zu verweisen, in dem für jede Einbeziehung überdurchschnittliche bzw. bedeutende Erfolge auf dem jeweiligen Fachgebiet voraus-gesetzt würden, ohne Unterschiede nach der Art des Abschlusses zu machen. Auch Richtlinien aus dem Jahr 1965 bestimmten als möglichen Personenkreis eine Einbeziehung aller Hoch- und Fachschulkader mit einem technischen oder naturwissen-schaftlichen Abschluss. Weiterhin beruft er sich auf Bescheinigungen zur Vergabepra-xis in der chemischen Industrie aus den Jahren 2002/03. Im Bereich der chemischen Industrie seien die Bezeichnungen Techniker oder Ingenieur nach der Art der durchgeführten Tätigkeit und nicht nach dem Titel auf dem Abschlusszeugnis verstanden worden. Dies entspreche den Systematiken der Berufe, die sachlich gleich 1949 bzw. 1950 in der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik er-stellt worden seien. Dort seien Chemiker ausdrücklich der Berufsgruppe der Ingenieure zugeordnet. Die 2. Durchführungsbestimmung könne als nachrangige Norm nicht in der Verordnung vom 17. August 1950 eingeräumte Ansprüche einschränken. Insgesamt sei nicht nachvollziehbar, weshalb Chemiker im wissenschaftlichen Bereich und Chemieingenieure im industriellen Bereich einbezogen würden, Diplomchemiker dort hingegen nicht. Im Falle der Weiterqualifikation eines Chemieingenieurs zum Diplom-chemiker verliere er die Anerkennungsberechtigung. Wenn im § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung u.a. Ingenieure und Techniker der Chemie als zwin-gend einbezogen bezeichnet seien, könnten neben den Chemieingenieuren nur die Diplomchemiker gemeint sein. Unter die Ermessensfälle könnten Chemiker typischer-weise nicht fallen, da die Ausübung verwaltungstechnischer Funktionen vorausgesetzt sei. Den zur Feststellung durch die Beklagte geltend gemachten Zeitraum hat er hinsichtlich des Beginns auf den März 1971 beschränkt. Eine mit Schriftsatz vom 5. Februar 2008 klageerweiternd erhobene Unterlassungsklage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Februar 2008 wieder zurückgenommen. We-gen des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf Bl. 47, 55 - 77, 83, 89, 121, 130 – 134, 139 f. d. A. Bezug genommen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 1. April 2008 das Verfahren abgetrennt, soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung klageerweiternd die Feststellung bestimmter Tatsachen durch Gerichtsbeschluss beantragt hatte.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 22. Februar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 24. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2003 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, seine Beschäftigungszeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die während dieses Zeitraumes tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist darauf, § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung benenne als an-spruchsberechtigt nur Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spe-zialgebiete, Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen. Der Kläger habe den akademischen Grad des Diplomchemikers, nicht aber den eines Ingenieurs erworben und könne nicht den Abschluss eines technischen Stu-diums nachweisen. Die fehlende Berechtigung zur Führung des Titels Ingenieur sei maßgebend, weil § 1 Abs. 1 Satz 3. der 2. Durchführungsbestimmung für die Abgren-zung gegenüber den Ermessensfällen den Titel als Maßstab benenne. Die erforderli-che Ermessensentscheidung könne nicht nachgeholt werden. Die Systematik der Berufe sei eine Berufsklassifizierung für statistische Zwecke, die über die Berechtigung zur Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung keine Aussage treffe. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 5. September 2005 zu einer Ent-scheidung durch Beschluss angehört. Ein Verfahren vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in einer Rentenangelegen-heit war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht anhängig. Neben der Akte der Beklagten über den Kläger – Vers.-Nr. – hat bei der Be-schlussfassung ein Hefter des Klägers vorgelegen, in dem sich die Anlagen zu seiner Berufungsbegründung vom Mai 2005 befinden.

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist nicht be-gründet.

Darüber konnte das Gericht gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG einstimmig durch Beschluss entscheiden, weil eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Tatsächliche Umstände sind nicht in einer für die Entscheidung erheblichen Weise im Streit. Die stritti-gen Rechtsfragen sind durch umfassende Rechtsprechungshinweise, zuletzt durch Übersendung eines Urteils des Gerichts in einem Parallelfall, aufbereitet worden. Der Kläger hat dazu so ausführlich Stellung genommen, dass eine entscheidungserhebliche Vertiefung in einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten war.

Der Bescheid der Beklagten vom 24. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2003 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, denn er hat gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der (hinsichtlich der maßgeblichen Regelungen gegenüber älteren Fassungen unveränder-ten) Fassung durch Gesetz vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) keinen An-spruch auf die beantragten Feststellungen. Er unterfällt gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG nicht dem Geltungsbereich des AAÜG, weil er in dem streitigen Zeitraum weder tat-sächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz (§ 1 Abs. 2 AAÜG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) angehörte.

Eine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist dem Kläger gegenüber zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung zugesagt worden.

Das Gericht kann offen lassen, inwieweit es sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG im Wege der Unterstellung (st. Rspr., z. B. BSG, Urt. v. 10.4.02 ¬– B 4 RA 18/01 RSozR 3-8570 § 1 Nr. 8) vorliegen kann. Denn auch nach dieser Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen dafür bei einem Diplom-Chemiker nicht vor (BSG, Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 32/01 R und B 4 RA 18/01 R – a.a.O. unter aus-drücklicher Aufgabe von BSG, Urt. v. 30.6.98 – B 4 RA 11/98 R). Diese Rechtspre-chung ist auch verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss v. 4.8.04 – 1 BvR 1557/01SozR 4-8570 § 5 Nr. 4). Diplom-Chemiker gehörten nicht zwingend dem Zusatzver-sorgungssystem an.

Der Einbeziehungstatbestand der Ausübung einer rechtlich zwingend versorgungsbe-rechtigenden Tätigkeit unterfällt allenfalls dann dem Begriff der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG, wenn eine rechtlich unmittelbare Privilegierung durch eine Zusatzversorgungsvorschrift vorliegt. Sie muss einerseits den Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheinen lassen und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbezie-hung nicht nur als falsch, sondern als den – grundlegenden – Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheinen lassen, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der Deutschen Demokratischen Republik macht. Umgekehrt muss der Einbeziehungstatbestand jedenfalls so deutlich sein, dass er im Hinblick auf die nachteiligen Folgen des AAÜG zu dessen Anwendung durch einen Zusatzversorgungsträger ohne jeden rechtsstaatlichen Zweifel ermächtigen müsste.

In diesem Zusammenhang ist nicht zu entscheiden, ob dem Kläger wie bei einer erstmaligen Anwendung der Versorgungsordnung unter Umständen nach einer weiten Auslegung der einschlägigen Vorschriften eine Zusatzversorgung zuzusprechen ist. Dies ist nicht mehr der Prüfungsmaßstab einer bundesrechtlichen Einbeziehung, weil diese nicht – wie möglicherweise ursprünglich die Versorgungsordnungen – unmittel-bar an eine herausgehobene Erwerbstätigkeit anknüpft oder dies auch nur vor dem Grundgesetz könnte. Maßstab der Gleichbehandlung ist nämlich nicht die Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes oder besonderer beruflicher Leistungen als Zielsetzung der bestmöglichen Auslegung der ursprünglichen Versorgungsordnungen, sondern das in engerem Umfang wirkende rechtsstaatliche Vertrauen, nicht willkürlich von Normgel-tung ausgenommen zu werden. Der Bundesgesetzgeber wäre kaum berechtigt, frühere Mitarbeiter von volkseigenen Produktionsbetrieben gegenüber solchen von privaten oder genossenschaftlichen Dienstleistungs- oder Handelsbetrieben (vgl. dazu § 1 Abs. 2 2. DB) nur wegen ihrer Tätigkeit mit einer bevorzugten staatlichen Altersversorgung zu versehen. So hat das Gericht keine Vergleiche der jeweiligen ausbildungsbezogenen und beruflichen Leistung anzustellen und in dieser Hinsicht unstimmige Ausle-gungsergebnisse zu vermeiden, sondern zu prüfen, ob ein gesetzlich deutlich geregeltes Privileg von der Verwaltungspraxis der Deutschen Demokratischen Republik über-gangen wurde. Ob dies der Fall ist, bemisst sich nur nach der Deutlichkeit der Abfassung der Versorgungsnormen, nicht nach deren systemgerechtem Inhalt. Schon des-halb gehen alle Vergleiche des Klägers, die sich mit der Leistungsgerechtigkeit zwi-schen Personengruppen verschiedener Ausbildungen und Tätigkeiten befassen, in die Irre. Art. 3 des Grundgesetzes enthält kein Handlungsgebot an den Bundesgesetzge-ber, aus den Rechtsnormen der Deutschen Demokratischen Republik überkommene Ungleichheiten zu beseitigen (BVerfG, Beschluss v. 4.8.04 – 1 BvR 1557/01SozR 4-8570 § 5 Nr. 4, das entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Empfehlung zu einer anderen Rechtsprechung enthält).

Wegen des alleinigen Bezugs auf Normtexte der DDR kommt es auch auf alle Hinweise des Klägers zur Auslegungspraxis der DDR (Aufsatz Iwand in "Arbeit und Sozialfür-sorge" 1955, Grundsätze des Generaldirektors des VVB Chemie v. 28.12.65 u. 22.3.66, Stellungnahmen Dr. Wyschowsky und Dr. Köhler) nicht an, ebensowenig auf die Überraschung des Gerichts über die Vorlage von Stellungnahmen von Personen, deren Beteiligung an der Verwaltungspraxis das Problem erst mit geschaffen hat, um dessen Behebung es der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geht und die im Falle des Klägers dazu geführt hat, dass er keine Versorgungszusage erhalten hat. Insoweit kann aber als wahr unterstellt werden, dass Chemiker in erheblicher Zahl in die Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden sind.

Eine Ausdehnung der nachträglichen Einbeziehung in die Zusatzversorgung auf alle Fälle, in denen die Auslegung allein der Versorgungsnormen der Deutschen Demokra-tischen Republik dies ergeben könnte, wird durch eine Notwendigkeit rechtsstaatlicher Gleichbehandlung danach Begünstigter nicht ermöglicht. Die Annahme, die als zwingend verstandenen Anspruchsvoraussetzungen allein ließen sich bei Anwendung aller Auslegungsmethoden im Sinne leistungsgerechter Ergebnisse auslegen, trifft schon nicht zu. Denn die Versorgungsnormen sind weder in sich stimmig noch während des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik technischen und wirtschaftlichen Veränderungen angepasst worden. Dies ist auch Ausdruck eines fehlenden tatsächlichen Klärungsbedürfnisses, weil zur Herstellung leistungsgerechter Ergebnisse die Vorschriften über die Ermessensversorgung genutzt werden konnten. Eine Auslegung einer Versorgungsordnung im Sinne einer diffusen Leistungsgerechtigkeit lässt aber der hier allein verbliebene Prüfungsmaßstab – wie dargelegt – nicht zu.

Eine Fallgestaltung im Sinne der oben entwickelten Maßstäbe für die Einbeziehung in das AAÜG liegt hier nicht vor, weil Diplom-Chemiker nicht zu dem ursprünglich zwingend begünstigten Personenkreis gehören.

Ein Anspruch des Klägers auf Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz lässt sich nicht unmittelbar aus § 1 der Verordnung über die zusätzliche Al-tersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichge-stellten Betrieben vom 17.8.50 (GBl. DDR I S. 844 – VO) ableiten. Dessen Regelung, wonach für die technische Intelligenz eine Versorgungsversicherung eingeführt wird, enthält nur eine Einrichtungsgarantie, nämlich die einer besonderen Versicherung. Da-mit ist nicht gesagt, dass jeder Angehörige der technischen Intelligenz in geeigneten Betrieben einen Rechtsanspruch auf die Einbeziehung hat. Vielmehr ist eine Versor-gungsversicherung sogar für alle Angehörigen der technischen Intelligenz auch dann eingerichtet, wenn an einen Anspruch daraus zusätzlich bestimmte Leistungsanforderungen gestellt werden, bei deren Einschätzung ein Beurteilungsspielraum besteht oder im Hinblick auf die eine Einbeziehung nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Wann dieser Personenkreis anspruchsberechtigt ist, hat der Verordnungsgeber in § 5 VO der uneingeschränkten Regelung durch Durchführungsbestimmungen überlassen.

Zu einer grundsätzlichen Zugänglichkeit der Zusatzversorgung für alle Angehörigen der technischen Intelligenz stand es schon nicht in Gegensatz, wenn § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung (1. DB) zur VO (v. 26. 9. 50, GBl. S. 1043) die Einbeziehung aus-nahmslos von wertausfüllungsbedürftigen Tatbeständen mit Beurteilungsspielräumen abhängig machte, nämlich "konstruktiv", "schöpferisch", "verantwortlich" und "hervorragender Einfluss". Aber auch daraus folgte für die erwähnten Chemiker trotz der damit bestimmten Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz kein Einbeziehungsanspruch. Die Nachholung der zur Prüfung der Anspruchsberechtigung in solchen Fällen erfor-derlichen Beurteilungen wäre dem Senat – ebenso wie eine nachträgliche Ermes-sensausübung (BSG, Urt. v. 31.7.02 – B 4 RA 21/02 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 9) – auch bei Fortgeltung dieser Vorschrift verwehrt.

Insofern ergibt sich keine grundsätzliche Änderung der Rechtslage und steht es auch in Einklang mit § 1 VO, wenn nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 2. DB allgemein "andere Spezialisten" bei "bedeutendem Einfluss auf den Produktionsprozess" in die Zusatz-versorgung – nach Ermessen – einbezogen werden können. Damit zählen sie – vgl. die Überschrift des § 1 2. DB – zum Kreis der technischen Intelligenz, ohne dadurch allein von Gesetzes wegen anspruchsberechtigt zu sein. Zu diesem Kreis gehören nach den Texten der Versorgungsordnung die in der Industrie tätigen Chemiker.

Die aus dieser Auslegung gezogene Schlussfolgerung, damit unterstelle die Recht-sprechung der Bundesrepublik entgegen den historischen Tatsachen dem Normgeber der DDR, er habe die Naturwissenschaftler aus der Zusatzversorgung ausschließen wollen, trifft nicht zu. In der zusätzlichen Prüfung eines "bedeutenden Einflusses auf den Produktionsprozess" und der Ermächtigung zu weiteren sachbezogenen Abwä-gungen, die den Versorgungstexten der DDR damit nur entnommen wird, liegt kein Ausschluss. Schon deshalb ist die Forderung des Klägers nach Vorlage eines Dokuments über einen ausdrücklichen Ausschluss der Chemiker von der Zusatzversorgung als notwendige Grundlage einer Ablehnung haltlos. Auch enthält die Vorstellung, der Normengeber der DDR habe die Trennung zwischen bindender Berechtigung und Berechtigung nach Ermessen nur nach der Höhe der Qualifikation vornehmen dürfen, ein rechtlich nicht zwingendes Vorverständnis. Vielmehr konnte dieser sogar rechtsstaatlich unbedenklich die Trennung allein davon abhängig machen, ob er glaub-te, die für den verfolgten Zweck maßgeblichen Gesichtspunkte selbst trennscharf regeln zu können oder sie einer Einzelfallbeurteilung überlassen zu müssen. Gegen die-se rechtliche Möglichkeit spricht nicht die bloß tatsächliche Unmöglichkeit, nach einem halben Jahrhundert herauszuarbeiten, welche denkbaren Gesichtspunkte die Unter-scheidung bestimmt haben könnten.

Damit ist aus der Sicht des Normengebers auch nicht notwendig die Verfehlung des Zwecks der Förderung der technischen Intelligenz einschließlich der Chemiker verbun-den, der sich aus der Präambel der Durchführungsbestimmung zur Kulturverordnung vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 485) ergibt, weil der Normgeber dafür anderweitig Vorkehrungen trifft. So findet der dort erkennbare Nachdruck, (auch) die VO v. 17. August 1950 umzusetzen, in der 2. DB auch für die Ermessensfälle seine Fortsetzung, indem § 3 Abs. 1 2. DB den Werkdirektoren aufgibt, die § 1 – einschließlich der Ermessens-vorschrift – unterliegenden Personen einschließlich eines Gutachtens über die Zweckmäßigkeit der Zusatzversorgung – zwangsläufig nur auf Ermessensfälle zu beziehen – innerhalb eines Monats der Hauptverwaltung zu benennen. Hätte der damalige Normengeber bindende Vorschriften für zwingend gehalten, um eine weitere Handhabung des Versorgungszugangs durchzusetzen, findet sich für die jedenfalls auch geschaffenen Ermessenvorschriften keine Erklärung.

Diesem Verständnis steht auch nicht entgegen, dass § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 2. DB sprachlich nicht die Anspruchsberechtigung regelt, sondern eine Begriffsbestimmung der technischen Intelligenz gibt. Denn erstens ist diese nicht zwingend vollständig, da sie nur einen bestimmten Personenkreis benennt, der ohne weitere Prüfung und unwi-derleglich als technische Intelligenz gilt. Zweitens wird aber an der Überschrift der Bestimmung "Versorgungsberechtigte aus dem Kreis der technischen Intelligenz" deut-lich, dass die technische Intelligenz hier nicht vollständig beschrieben werden soll, sondern es letztlich doch nur (allenfalls) um die Benennung von Personen mit striktem Versorgungsanspruch gehen soll.

Weiterhin schreibt § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 2. DB nicht unbedingt – was sprachlich al-lerdings möglich wäre – für einen Anspruch auf eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zusatzversorgung die Ausübung verwaltungstechnischer Funktionen vor. Vielmehr können sprachlich ebenso gut die anderen Spezialisten, die zusätzlich durch ihre Arbeit einen bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausüben müssen, eine eigenständige Gruppe bilden. Dies hält das Gericht für näher liegend, weil nicht ersichtlich ist, weshalb eine Versorgung wegen der Durchführung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben (vgl. den Vorspann zur VO) über den genannten Einfluss eines Spezialisten hinaus auch noch eine verwaltungstechnische Funktion voraussetzen sollte.

§ 1 Abs. 1 der 2. DB zählt Diplom-Chemiker ungeachtet ihrer möglichen Zugehörigkeit zur "technischen Intelligenz" nicht als unmittelbar anspruchsberechtigt auf eine Versorgungszusage auf. Umgekehrt erfüllt der Kläger nicht die Eigenschaft eines unmittelbar anwartschaftsberechtigten Ingenieurs im Sinne dieser Vorschrift. Aus der Gegenüberstellung von Personen ohne den "Titel" eines Ingenieurs oder Technikers im Rahmen der Ermessensversorgung in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB lässt sich auf die Erforderlichkeit eines solchen "Titels" für eine etwaige Anspruchsversorgung nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB schließen. Dagegen spricht zunächst nicht, dass unter den unmittelbar Anspruchsberechtigten jedenfalls auch solche genannt sind, die allein durch ihre Funktionsbezeichnung gekennzeichnet sind, etwa Konstrukteure, Werkdirektoren oder Lehrer technischer Fächer. Denn dies schließt nicht aus, dass umgekehrt Ingenieure und Techniker durch ihren Abschluss als "Titel" gekennzeichnet sein sollen. Auch der Umkehrschluss aus der Vorschrift über die Ermessensversorgung ist entgegen der Auffassung des Klägers gerechtfertigt. Die Ermöglichung einer Ermessensver-sorgung für Personen ohne einen bestimmten Titel ist nur stimmig, wenn nur Personen mit diesem Titel (soweit es überhaupt um Ingenieure oder Techniker geht) unmittelbar anspruchsberechtigt sind. Anderenfalls wäre eine Abgrenzung zwischen bindender Einbeziehung und Ermessensversorgung für diesen Personenkreis überhaupt nicht möglich.

Einen solchen Titel erwirbt man durch den entsprechenden Ausbildungsabschluss; die damit verbundene Berufsbezeichnung war für Ingenieure in der DDR seit 1962 durch die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II DDR S. 278) geregelt. Hierunter fällt der Kläger nicht. Ob deshalb auto-matisch Personen mit möglicherweise nicht technischen Abschlüssen, aber einer Be-rufsbezeichnung nach dieser Verordnung die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung des AAÜG erfüllen, lässt das Gericht offen. Denkbar wäre zumindest, dem unmittelbaren Inhalt der Versorgungsvorschriften eine Beschränkung auf den technisch geprägten Kernbereich der Ingenieursabschlüsse zu entnehmen.

Der Wortgebrauch spricht nicht dagegen, ein Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung kürzer als Titel zu bezeichnen, zumal der Begriff in der Rechtssprache der DDR nicht etwa – schon gar nicht nur - im Zusammenhang mit der Führung akademischer Grade benutzt wird (vgl. die Verordnung über die Verleihung akademischer Grade v. 6.9.56, GBl. I S. 745, und die Verordnung über die akademischen Grade v. 6.11.68, GBl. II S. 1022). Auch wenn der Begriff des Titels insoweit kein rechtstechnisch vorgegebener sein mag, ist nicht erkennbar, was anderes als das durch einen schulischen Abschluss vermittelte Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung hier – sei es vor der Ingenieurverordnung oder danach – gemeint sein soll.

Das Gericht hält nicht für nahe liegend, der Normengeber der DDR habe in § 1 2. DB für die Begriffe Ingenieure und Techniker an die Begriffsverwendung der Systematik der Berufe der Abteilung Planung und Statistik des Ministeriums für Arbeit vom November 1950 angeknüpft. Auf die dort vorgenommene Zuordnung der Chemiker zur Berufsgruppe 41 der Ingenieure und Techniker als "Ingenieure der Stoffumwandlung" (Berufsordnung Nr. 414) kommt es nicht an, weil der Begriff eines Ingenieurs oder Technikers dort anders als in der Zusatzversorgungsordnung verwendet wird.

Zunächst ist die Systematik der Berufe für die "Arbeitskraftlenkung, die Betreuung der Arbeitskräfte durch die Arbeitsverwaltung sowie die darauf fußenden planenden und lenkenden Maßnahmen" bindend (S. V). Für den Bereich der Zusatzversorgung enthält sie keine Vorgaben.

Darüber hinaus ist für die Einstufung dort (S. V, Abschnitt 2) die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend, nicht aber ein Titel. Dementsprechend ist es für die Einordnung in die Systematik der Berufe unerheblich, ob der entsprechende Beruf erlernt wurde oder nicht (S. V, Abschnitt 3). So sind unter "Diplomchemikern" gemäß der Fußnote 52 zu Seite 77 der Systematik auch Personen zu verstehen, die keine Chemie-Diplomprüfung abgelegt haben. Daran ändert es auch nichts, wenn in Fußnote 51 zur Berufsgruppe 41 (wohl) festgelegt werden soll, dass zumindest ausgebildete Ingenieure – und nur diese – in die Berufsgruppe 41 einzustufen sind. Denn die nachfolgende Untergliederung enthält jedenfalls eine Fülle von Funktionsbezeichnungen, die mit einem bestimmten Abschluss nicht in Verbindung zu bringen sind, wie auf S. 79 der Systematik in der oberen Fußnote für den Konstrukteur auch ausdrücklich angegeben wird.

Der Schluss, in § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 2. DB hätten Chemiker neben Ingenieuren wegen ihrer Unterordnung in der Systematik der Berufe nicht aufgezählt zu werden brau-chen, ist unstimmig, weil die Verfasser der 2. DB nachweislich nicht von deren Be-griffsbestimmungen ausgegangen sind. Zunächst ist dort das Begriffsdoppel der Inge-nieure und Techniker in der Eingangsformulierung nicht verwendet, sondern die Aufzählung der Ingenieure und Techniker sogar durch Personengruppen unterbrochen, die nach der Systematik der Berufe ohne weiteres darunter fielen. So wäre auch die ausdrückliche Nennung der Architekten in § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB überflüssig, weil auch diese auf Grund ihrer Nennung in der Gruppe 415 als "Ingenieure des Kon-struktionswesens" schon in der Berufsgruppe 41 der Ingenieure und Techniker nach der Systematik der Berufe erfasst sind.

Zudem unterwerfen die Verfasser der 2. DB Untergruppen der Ingenieure und Techni-ker im Sinne der Systematik der Berufe sogar unterschiedlichen Rechtsfolgen. So wer-den Steiger und Bauleiter nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB nur nach Ermessen in das Zusatzversorgungssystem einbezogen, obwohl sie wie Architekten und Ingenieure – hier in der Berufsordnung "Ingenieure der Bodenerschließung" (Nr. 411 - Steiger) und in dem Beruf 4151 (Bauleiter) – der Berufsgruppe der Ingenieure und Techniker nach der Systematik der Berufe angehören. Dies verdeutlicht einen grundlegend anderen Sprachgebrauch der 2. DB gegenüber der Systematik der Berufe. Dagegen lässt sich nicht einwenden, diese Tätigkeiten seien nur für die Fälle einer verwaltungstechnischen Funktion in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 2. DB aufgezählt. Wenn dies richtig ist, wer-den diese Personen nämlich gerade gegenüber dem vorher als bindend berechtigt aufgezählten Personenkreis als "andere Personen" bezeichnet.

Schließlich entspricht die Gleichsetzung von Chemikern und Ingenieuren nicht dem Sprachgebrauch der Bestimmungen zur Altersversorgung der technischen Intelligenz. Denn sowohl in § 1 1. DB als auch in § 1 Abs. 1 der Dritten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben v. 24.5.51 (GBl. S. 489 – 3. DB) sind Chemiker ausdrücklich neben den Ingenieuren genannt. Allein der spezielle Sprachgebrauch der Regelungen zur Altersversorgung der technischen Intelligenz ist aber ausschlaggebend.

Die letztgenannte Vorschrift, § 1 3. DB, führt selbst nicht zu einem anderen Ergebnis, weil danach Chemiker als Angehörige der technischen Intelligenz den Anspruch auf eine mit einem Einzelvertrag zwingend verbundene Zusatzversorgung nur haben kön-nen, wenn die Voraussetzungen "verantwortlicher Tätigkeit" und "hervorragenden Ein-flusses auf die Produktion" gegeben sind. Auch die Ausfüllung solcher Beurteilungsspielräume ist aus den genannten Gründen nicht mehr möglich. Diese Regelung ermöglicht auch sonst kein Hineinlesen der Chemiker in die zwingenden Anspruchsvor-aussetzungen des § 1 Abs. 1 Unterabs.1 2. DB. Denn auch bei deren Fehlen dort er-gibt sich kein Widerspruch zu § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 2. DB, wonach "andere Spezialisten", darunter ggf. auch Chemiker, schon bei "bedeutendem Einfluss auf den Produkti-onsprozess" in die Zusatzversorgung – nach Ermessen – einbezogen werden können. Damit zählen sie – vgl. die Überschrift des § 1 2. DB – in beiden Vorschriften zum Kreis der technischen Intelligenz, ohne automatisch anspruchsberechtigt zu sein.

§ 2 der Verordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik v. 23.7.53 (GBl. S. 897) ändert an dieser Rechtslage schon deshalb nichts, weil § 7 Abs. 2 dieser Verordnung die Einbeziehung in den Einzelvertrag nur als Ermessensvorschrift regelt und wegen der Voraussetzungen auf die allgemeinen Bestimmungen über den "Ab-schluss von Versicherungen für zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz" verweist. Im Übrigen bestätigt § 2 Abs. 1 dieser Verordnung nur die sprachliche Unterscheidung zwischen Ingenieuren und Chemikern.

Sämtliche anderen vom Kläger aufgeführten Vorschriften, mit denen er einen Anspruch auf Versorgungszusage auch der Chemiker belegen will, führen in diesem Sinne ebenfalls nicht weiter. Keine dieser Vorschriften beschäftigt sich mit dem Zugang zu einer Zusatzversorgung, auch nicht § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Erhöhung der Gehälter (Geh.-VO) für Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker in der Deutschen Demokratischen Republik v. 28.6.52 (GBl. S. 511), der nur Anordnungen zur Höhe der "entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen" gezahlten Zusatzversorgungen trifft. Damit kommt dem hier vielleicht weiteren und funktionsbezogenen Begriff der Ingeni-eure und Techniker aus § 8 Abs. 1 der Verordnung für die Zusatzversorgung keine Bedeutung zu. Die Auffassung andererseits, damit sei nachträglich auch eine klarere Bedeutung des Begriffs für den Bereich der Zusatzversorgung verankert, scheitert insbesondere an der Forderung der 2. DB nach bestimmten Titeln. Diese Voraussetzung konnte die Geh.-VO mit einem anderen Sprachgebrauch für ein anderes Gebiet nicht abändern, ohne die 2. DB – mindestens insoweit – ausdrücklich aufzuheben, was nicht geschehen ist.

Soweit der Kläger mit Vorschriften über Prämienzahlungen (Fünfte Durchführungsbe-stimmung v. 24.1.56 – 5. DB – zur Verordnung v. 16.3.50 – GBl. 1956 I S. 163) und Auszeichnungen (Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels "Verdienter Techniker des Volkes", GBl. 1959 I, S. 200, Urkunde als "bester Ingenieur") die Entwicklung zu einer grundsätzlichen Anspruchsberechtigung für ingenieurtechnisches Personal belegen will, verfehlt dies die vorliegende Problematik aus zweierlei Gründen. Zum Einen lässt sich aus Regelungen anderer Ansprüche nichts zum zwingenden Anspruch auf Zusatzversorgung entnehmen, wie § 5 Abs. 3 5. DB mittelbar belegt. Denn der aus-drückliche Hinweis auf einen fehlenden Zusammenhang zwischen der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung und dem Prämienanspruch macht nur Sinn, wenn die Verfasser selbst von unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen ausgingen. Zwar betrifft die Vorschrift den umgekehrten Fall – kein Prämienanspruch wegen Zusatzversorgung – zeigt aber das Bedürfnis nach einem Beleg dafür auf, weshalb der Anspruch auf Zusatzversorgung und der Prämienanspruch überhaupt rechtlich zusammenhängen sollten. Zum Anderen scheitert der Anspruch des Klägers nicht daran, dass er nicht ingenieurtechnischem Personal zuzurechnen wäre, sondern dass die Verfasser der 2. DB durch die Unterscheidung in zwei Unterabsätzen des § 1 Abs. 1 2. DB für ingenieurtechnisches Personal teilweise bindende Ansprüche und teilweise Ansprüche auf pflichtgemäße Ermessensausübung geschaffen haben, ohne dass dies unzulässig gewesen wäre.

Aus der Möglichkeit, Chemiker nach Ermessen als "andere Spezialisten" in die Alters-versorgung der technischen Intelligenz einzubeziehen, lässt sich die Einbeziehung nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG nicht begründen, weil die Ermessensentscheidung nicht für diesen Zweck nachzuholen ist (BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 31/01 RSozR 3-8570 § 1 Nr. 2; BSG, Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 34/01 RSozR 3-8570 § 1 Nr. 3). Denn das Unterlassen einer Einbeziehung im Ermessenswege war von Einzelfallumständen abhängig, die gerade nicht Inhalt eines Normtextes sind. Dies macht ihre Abhängigkeit von willkürlicher Gesetzesmissachtung im Nachhinein unüberprüfbar (BSG, Urt. v. 31.7.02 – B 4 RA 21/02 RSozR 3-8570 § 1 Nr. 9).

Im Hinblick darauf führt es nicht weiter, die personelle Abgrenzung nach den Grundsät-zen des Generaldirektors des VVB Allgemeine Chemie aus dem Jahre 1965 in den Vordergrund zu rücken. Denn diese Richtlinien gehen für den gesamten Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht mehr von einem bindenden Anspruch aus, der für die Einbeziehung in das AAÜG nach der dargestellten Rechtspre-chung unerlässlich ist. Denn in dieser Richtlinie ist – nach entsprechender Einführung – nur ein Personenkreis beschrieben, mit dem eine zusätzliche Altersversorgung abgeschlossen werden kann. Ebensowenig kann es im Sinne des klägerischen Anliegens weiterführen, wenn er unter Hinweis darauf und den Aufsatz von Iwand aus dem Jahre 1955 einen obligatorischen Anspruch auf Zusatzversorgung selbst abstreitet. Denn auch bei einer Abhängigkeit von "überdurchschnittlichen bzw. bedeutenden Erfolgen" (Iwand) handelt es sich um eine Entscheidung, die einen Beurteilungsspielraum ent-hält, der – wie dargelegt – einer notwendigen Ermessensausübung entspricht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
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