L 1 RA 99/05

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 RA 241/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 99/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau vom 2. März 2005 wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2004 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin Beitragsforderungen zur Rentenversicherung für den Beschäftigungszeitraum des Beigeladenen vom 1. März 1999 bis 31. Juli 2001 festgestellt hat. (Folgender Satz ergänzt durch Beschluss vom 1. Juli 2008:)

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten beider Rechtszüge.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 2868,86 EUR.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene in einer Beschäftigung bei der Klägerin neben einem Studium versicherungspflichtig war.

Der Beigeladene ist Sohn des Geschäftsführers der Klägerin. Neben dem Studium an einer Fachhochschule war er von 1994 bis zum 31. Juli 2001 bei der Klägerin mehr als geringfügig beschäftigt. Zwischenzeitlich leistete der Beigeladene von Mai 1998 bis Februar 1999 auf Grund der gesetzlichen Wehrpflicht seinen Wehrdienst ab.

Im September 2003 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch, bei der sie zu der Auffassung gelangte, für den Beigeladenen seien für den Zeitraum vom März 1999 bis Juli 2001 Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten. Darüber führte sie ausweislich einer Aktennotiz ein Abschlussgespräch durch, das als Anhörung gelten sollte.

Mit Bescheid vom 19. September 2003 stellte die Beklagte unter anderem Beitragsrückstände bezüglich der Versicherung des Beigeladenen in Höhe von 2.868,86 EUR fest. Die Beitragsforderung war bezüglich der jeweiligen Geltungsdauer verschiedener Beitragssätze zur Rentenversicherung aufgeschlüsselt. Dazu führte die Beklagte aus, nach § 230 Abs. 4 S. 1 SGB VI blieben Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer Beschäftigung als Studenten versicherungsfrei gewesen seien, in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Nach einer Unterbrechung des Dauerarbeitsverhältnisses von mindestens einem Kalendermonat trete Rentenversicherungspflicht ein. Der Beigeladene habe mit der Rentenversicherungspflicht als Wehrdienstleistender sein Erscheinungsbild als Student verloren, so dass Rentenversicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 4 SGB VI nicht mehr habe eintreten können.

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin bei der Beklagten mit Eingangsdatum vom 14. Oktober 2003 Widerspruch und vertrat die Auffassung, niemand dürfe wegen der Ableistung des Wehrdienstes schlechter gestellt werden, als er vorher gestanden habe. Der Beigeladene sei während seiner Wehrdienstzeit weiterhin immatrikuliert gewesen und sei von seiner Eigenschaft als Student ausgegangen. Über eine Beurlaubungsmöglichkeit sei er nicht informiert gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2004 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Sie führte aus, Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen sei die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Studenten. Bei einem Ende der Beschäftigung und späterer erneuter Ausübung begründe die neue Beschäftigung Rentenversicherungspflicht. Darüber hinaus würden Studenten, die nach § 230 Abs. 4 S. 1 SGB VI versicherungsfrei seien, nach einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von mindestens einem Kalendermonat rentenversicherungspflichtig. Ohne die Beurlaubung eines Studenten erfolge zudem automatisch dessen Exmatrikulation. Danach könne Rentenversicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 4 S. 1 SGB VI nicht mehr eintreten. Von einer Schlechterstellung des Beigeladenen könne hier nicht die Rede sein, weil er gegenüber einem Studenten, der erstmalig 1997 eine Beschäftigung bis zu 20 Stunden in der Woche aufgenommen habe, nicht benachteiligt sei.

Mit ihrer am 14. September 2004 beim Sozialgericht Dessau eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Anliegen weiterverfolgt. Sie ergänzt, der Beigeladene sei mit seinen Bemühungen um eine Verschiebung der Einberufung erfolglos gewesen. Auch sei die jetzt von der Beklagten vertretene Auslegung im fraglichen Zeitraum weder bekannt noch ständige Praxis gewesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 2. März 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Beigeladene sei nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig gewesen. Die Rentenversicherungsfreiheit der Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 S. 1 SGB VI gelte für die Dauer des am 1. Oktober 1996 fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Änderungen im Beschäftigungsverhältnis wirkten sich nicht aus, wenn der Beschäftigte nach seinem Erscheinungsbild weiterhin Student bleibe. Wenn die Beschäftigung ende und danach erneut eine Beschäftigung auch bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werde, begründe die Beschäftigung Rentenversicherungspflicht. Das gelte selbst bei nahtlosem Anschluss. Hier könne die Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Ableistung des Wehrdienstes nicht als Fortsetzung der früheren versicherungsfreien Beschäftigung angesehen werden. Der Wehrdienst habe das Beschäftigungsverhältnis beendet. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses stehe dem nicht entgegen. Eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV sei mit dem Arbeitsverhältnis nicht deckungsgleich. Maßgeblich für die Auswirkung von Unterbrechungen sei die zeitliche Grenze des § 7 Abs. 3 SGB IV. Diese Grenze sei hier durch den Wehrdienst überschritten. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege in dieser Auslegung nicht, da der sachliche Grund für die Privilegierung der Werkstudenten unter anderem die Aufrechterhaltung des Erscheinungsbildes als Student voraussetze. Der Eintritt der Versicherungspflicht ergebe sich nach jeder Unterbrechung auch außerhalb des Wehrdienstes. Insofern liege keine Benachteiligung Wehrdienstleistender gegenüber anderen Personen vor.

Gegen den ihr am 8. März 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit Eingangsdatum beim Sozialgericht Dessau vom 8. April 2005 Berufung eingelegt. Sie führt aus, eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses habe nicht zwangsläufig die Unterbrechung der Befreiung der Versicherungspflicht zur Folge, und § 230 Abs. 4 SGB VI sei für den Fall der Ableistung des Grundwehrdienstes großzügig auszulegen. Der Beigeladene habe sich angesichts der bestehenden Übergangsregelung für die Versicherungsfreiheit seiner Beschäftigung entschieden. Allgemein gelte die Befreiung von der Versicherungspflicht auch bei einer Unterbrechung fort, wenn ein grundsätzlicher Arbeits- und Fortsetzungswille bestehe und das Ende der Unterbrechung absehbar sei. Sie und der Beigeladene hätten im Vorfeld des Wehrdienstes sogar eine Freistellungsvereinbarung getroffen. Auch sei die Beschäftigung des Beigeladenen bei ihr Grundlage für die Studienfinanzierung gewesen. Ein Arbeits- und Fortsetzungswille sei zweifelsfrei vorhanden gewesen. Für das Andauern einer versicherungsbefreiten Tätigkeit sei die Arbeitsentgeltfortzahlung nicht entscheidend. Anerkannte Fälle einer Unterbrechung, die keine Versicherungspflicht nach sich zögen, seien Urlaub, Krankheit, Fortbildungsmaßnahmen und Untersuchungshaft. Gerade das letzte Beispiel weise auf geringe Anforderungen an die grundsätzliche Dienstbereitschaft des Beschäftigten und die grundsätzliche Verfügungsmacht des Arbeitgebers für die Fortdauer der Befreiung hin. Eine starre zeitliche Grenze werde nicht angenommen, sondern auf die Absehbarkeit der Unterbrechung abgestellt, deren unschädliche Dauer im Einzelfall zu bestimmen sei. Danach sei hier von einem unschädlichen Fall auszugehen. Bei der Pflichtversicherung auf Antrag sei ein erneuter Antrag im Falle der Unterbrechung durch den Wehrdienst nicht erforderlich, weil nicht von einer Beendigung der selbständigen Tätigkeit auszugehen sei. Dies lasse sich auf den umgekehrten Fall des Beigeladenen übertragen. Bei der Auslegung des § 230 Abs. 4 SGB VI dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass dem Beigeladenen die dort eingeräumte Entscheidungsmöglichkeit allein durch den Wehrdienst genommen würde. § 7 Abs. 3 SGB IV könne für die Auslegung hier nicht entscheidend sei. Das Abstellen auf diese Vorschrift könne auch die genannten unschädlichen Unterbrechungsfälle nicht erklären. Bei der Prüfung des Gleichheitssatzes sei der Beigeladene mit anderen Studenten zu vergleichen, die bereits in einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis als Student gestanden hätten. Hier werde der Beigeladene allein durch den Grundwehrdienst ungleich behandelt, obwohl sich daraus eine unverhältnismäßige Ungleichbehandlung ergebe. Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. März 2008, Bl. 91 d.A. verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau vom 2. März 2005 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2004 insoweit aufzuheben, als die Beklagte darin für den Beigeladenen Beiträge zur Rentenversicherung für den Beschäftigungszeitraum vom 1. März 1999 bis 31. Juli 2001 in Höhe von 2.868,86 EUR fordert.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Beschäftigungsbegriff des § 7 SGB IV für maßgeblich, der angesichts der Dauer der Unterbrechung während des Wehrdienstes nicht mehr erfüllt gewesen sei. Zudem habe der Beigeladene während des Wehrdienstes nicht mehr die Eigenschaft eines Studenten gehabt.

Die Akte der Beklagten bezüglich der Betriebsprüfung hat in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2004 beschwert die Klägerin in dem angefochtenen Umfang im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG.

Der Beigeladene war in der Zeit, für die die Beklagte Beiträge nachgefordert hat, nach § 230 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) versicherungsfrei. Er war in dieser Zeit nach den eigenen Feststellungen der Beklagten ordentlicher Studierender einer Fachhochschule. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass er dies seit dem 1. Oktober 1996 – als dies ebenfalls der Fall war – ununterbrochen gewesen sein muss.

§ 230 Abs. 4 S. 1 SGB VI knüpft bezüglich des Studiums sprachlich allein daran an, dass dieses jedenfalls am 1. Oktober 1996 zurückgelegt wurde. Eine weitere Ausdehnung der Notwendigkeit eines Studiums auf den Zeitraum der zu prüfenden Versicherungsfreiheit ergibt sich nur aus der Zwecksetzung der Vorschrift und der Gesetzesgeschichte.

§ 230 Abs. 4 S. 1 SGB VI ist durch Gesetz vom 27. September 1996 (BGBl. I S. 1461) als Übergangsvorschrift zum Schutz der Beschäftigungen eingeführt worden, die durch den zeitgleichen Wegfall der allgemeinen Versicherungsfreiheit von Studenten (§ 5 Abs. 3 SGB VI in der vorher geltenden Fassung) in einer Beschäftigung versicherungspflichtig geworden wären. Dieser Schutzzweck würde überschritten, wenn für die Anwendung der Vorschrift nur die Fortsetzung der Beschäftigung, nicht aber eines zum Prüfungszeitpunkt zeitgleichen Studiums notwendig wäre. Hinweise auf das Erfordernis einer Ununterbrochenheit des Studiums ergeben sich aber neben dem Wortlaut des § 230 Abs. 4 S. 1 SGB VI auch nicht aus diesem Zusammenhang, denn nach der vorher geltenden Rechtslage war mit jedem – auch wieder aufgenommenen – Studium neben der Beschäftigung die Versicherungsfreiheit verbunden.

Dem Charakter des § 230 Abs. 4 S. 1 SGB VI als Übergangsvorschrift wird schon die Regelung des erforderlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Beschäftigung selbst durch das Abstellen auf "diese" Beschäftigung gerecht. Dazu ist nicht erforderlich, dass weitere Einschränkungen bezüglich des Studiums in diese Vorschrift hineingelesen werden.

Insbesondere besagt die für die Versicherungsfreiheit erforderliche Prüfung, ob der Betreffende nach seinem Erscheinungsbild Student war, nicht, er müsse dies für die Anwendung der Übergangsvorschrift durchgehend gewesen sein. Die bereits unter der Geltung des § 5 Abs. 3 SGB VI früherer Fassung anzustellende Prüfung hat allein den Sinn, versicherungsfreie Studenten von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern abzugrenzen. Ob das Erscheinungsbild eines Studenten für einen Zeitraum bestand, für den Versicherungsfreiheit hier nicht zu prüfen ist und die Eigenschaft eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers jedenfalls nicht in Betracht kommt, ist dabei ohne Belang.

Während der im Prüfungszeitraum zurückgelegten Zeit gab der Beigeladene das Erscheinungsbild eines Studenten ab. Dem steht nach Auffassung des Senates hier auch nicht entgegen, dass die durchschnittliche Überschreitung einer nur 20-stündigen Wochenarbeitszeit durch den Beigeladenen nicht ausgeschlossen werden kann. Wenn der Beigeladene nämlich einen Verdienst von 1000,- DM monatlich zu dieser Zeit bei einem Stundenlohn von 7-8 DM erzielt hätte, wäre dafür eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit bis zu mehr als 30 Wochenstunden erforderlich. Gleichwohl schließt dies hier das Erscheinungsbild eines Studenten nicht aus, weil durch Absprachen zwischen dem Beigeladenen und seinem Vater als Geschäftsführer der Klägerin auf die jeweiligen Anforderungen des Studiums besondere Rücksicht genommen wurde. So hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen vorgetragen, dass der Einsatz des Beigeladenen insbesondere nicht an feste Arbeits- oder Geschäftszeiten gebunden war und darüber hinaus noch auf wichtige Termine im Rahmen des Studiums Rücksicht genommen worden sei. Lediglich bei unaufschiebbaren betrieblichen Terminen habe er Anwesenheitszeiten bestimmt. Diese Angaben hält der Senat insbesondere im Hinblick auf die persönliche Beziehung zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beigeladenen für glaubhaft, weil sie nahe legt, dass der Geschäftsführer als Vater des Beigeladenen ein eigenes Interesse an Studienfortschritten des Beigeladenen hatte.

Der Beigeladene befand sich während des hier streitbestimmenden Zeitraums noch in der bereits am 30. September und 1. Oktober 1996 ausgeübten Beschäftigung als "dieser" Beschäftigung im Sinne von § 230 Abs. 4 S. 1 SGB VI. Geschützt ist hier die Möglichkeit des Studenten, durch Aufrechterhaltung der Versicherungsfreiheit die neben dem Studium ausgeübte Beschäftigung zu fortbestehend gleichen Erwerbsbedingungen ausüben zu können, die er bei Auslaufen der grundsätzlichen Versicherungsfreiheit vorgefunden hat. Insbesondere wird dadurch die Gefahr durch Eintritt einer Versicherungspflicht vermieden, die eingegangenen Erwerbsbedingungen durch Kündigung eines beitragspflichtig werdenden Arbeitgebers zu verlieren oder eine deutliche Verschlechterung in Kauf nehmen zu müssen. Für die Gleichheit der Beschäftigung als "dieser" Beschäftigung sind vor diesem Zweck nicht die zeitlichen Zusammenhänge im Hinblick auf eine mögliche Unterbrechung entscheidend, sondern die Erbringung von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt in Fortsetzung der schon vor dem 1. Oktober 1996 eingegangenen Verhältnisse. Dies legt nahe, bei einer Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses jedenfalls insoweit auch dessen Fortbestand für maßgeblich zu erachten. Dies gilt erst recht, soweit es hier um ein Arbeitsverhältnis geht, das im Zeitraum der zu prüfenden Unterbrechung wegen bestehender gesetzlicher Schutzvorschriften nicht gekündigt werden konnte. Dies war bei Inkrafttreten der Übergangsvorschrift und bei Antritt des Wehrdienstes des Beigeladenen durch §§ 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes der Fall; danach ruhte insbesondere lediglich das Arbeitsverhältnis zur Klägerin. Insoweit sind das in § 230 Abs. 4 S. 1 SGB VI geschützte Interesse und das vom Gesetzgeber für den Zeitraum des Wehrdienstes zum Ausdruck kommende Interesse an der Aufrechterhaltung der bestehenden Erwerbsbedingungen deckungsgleich. Insofern führt schon das Gesetz selbst für die Zeit der Erfüllung der Wehrpflicht zu einem fortbestehenden Arbeits- und Fortsetzungswillen hinsichtlich der Beschäftigung, den Klägerin und Beigeladener durch die glaubhaft vorgetragene Freistellungsvereinbarung auch konkret zum Ausdruck gebracht haben.

Eine bloße Unterbrechung der Beschäftigung (gegen Arbeitsentgelt) im Sinne von § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) reicht nicht aus, um im Falle der Fortsetzung der Beschäftigung aus dem gleichen Arbeitsverhältnis auch die Gleichheit der ("dieser") Beschäftigung im Sinne von § 230 Abs. 4 S. 1 SGB VI auszuschließen. Denn der Schutzzweck des § 230 Abs. 4 S. 1 SGB VI lässt es nicht zu, dass etwa Krankheit ohne Lohnfortzahlungsanspruch die nachfolgende Versicherungsfreiheit der Beschäftigung beseitigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a SGG i.V.m. § 63 Abs. 1 GKG.

Die Revision war gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht zuzulassen. Insbesondere besteht keine Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die aufgeworfenen Rechtsfragen, weil die Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 S. 1 SGB VI durch Zeitablauf praktisch keinen Anwendungsbereich mehr hat.
Rechtskraft
Aus
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