Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 R 956/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 B 27/08 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beiordnung Rechtsanwalt ohne Beschränkung
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Juni 2008 wird abgeändert. Die Beiordnung von Rechtsanwalt M. D., Bahnhofstraße 1, 9. N., erfolgt zu den Bedingungen eines im Zuständigkeitsbezirk des Sozialgerichts Halle niedergelassenen Rechtsanwalts.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 9. November 2007 fristgerecht vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage gegen die Festsetzung der Höhe des Übergangsgeldes für eine berufliche Teilhabeleistung (Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2007). Gleichzeitig mit der Klageerhebung hat der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.
Das Sozialgericht hat dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 20. Juni 2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes" bewilligt. Zur Begründung ist ausgeführt, hinsichtlich des streitigen Anspruchs auf "Rente wegen Erwerbsminderung" bestehe hinreichende Erfolgsaussicht, da weitere Ermittlungen durchzuführen seien. Der Beschwerdeführer könne die Kosten des Rechtsstreits nicht, auch nicht in Monatsraten, aufbringen.
Gegen den ihm am 26. Juni 2008 zugegangenen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 25. Juli 2008 beim Sozialgericht Halle Beschwerde erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Kosten für die Einschaltung eines Anwalts für Sozialrecht seien auch dann erstattungsfähig, wenn sich dessen Kanzlei nicht am Gerichtsort befinde. Das Recht auf ein faires Verfahren gehöre zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Das erforderliche Vertrauensverhältnis komme regelmäßig in der Auswahl des Rechtsanwalts zum Ausdruck. Das Vertrauensverhältnis sei bereits mit Anbahnung des Mandats entstanden. Hier seien gemäß § 91 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) Reisekosten erstattungsfähig, da die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig gewesen sei. Der Beschwerdeführer stützt sich insoweit auf den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7. Juni 2001 (2 W 54/01).
Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Juni 2008 abzuändern und die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne eine Beschränkung vorzunehmen.
Der Beschwerdegegner meint, der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers sei zu den Bedingungen eines im Zuständigkeitsbezirk des Sozialgerichts Halle niedergelassenen Rechtsanwalts beizuordnen. Er verweist auf Beschlüsse des 2. und 3. Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (L 2 B 232/06 AS und L 3 B 18/05 RJ).
Das Sozialgericht hat die Beschwerde unter dem 5. August 2008 dem erkennenden Senat zugeleitet.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Juni 2008 ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig sowie form- und fristgerecht gemäß § 173 Abs. 1 SGG erhoben.
Zu Recht hat die Vorsitzende der 13. Kammer des Sozialgerichts Halle nicht geprüft, ob sie die Beschwerde für begründet hält und ihr abzuhelfen hat. § 174 SGG, welcher eine solche Vorgehensweise vorgeschrieben hat, ist durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. 2008, Teil 1, S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 gestrichen worden. Hier sind der angefochtene Beschluss und die vorliegende Beschwerde nach dem 1. April 2008 erlassen bzw. eingelegt worden.
Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Soweit das Sozialgericht weitere Ermittlungen hinsichtlich einer – vermeintlich – begehrten Rente wegen Erwerbsminderung für erforderlich gehalten hat, ist dies angesichts des Klagegegenstands nicht plausibel. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde prüft der Senat aber ausschließlich, ob diese begründet ist. Eine dem Beschwerdeführer nachteilige, verbösernde Änderung ist insoweit unzulässig (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 176 Rdnr. 4).
Die Beschwerde ist teilweise begründet, da der Beschwerdeführer Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus N. zu den Bedingungen eines im Zuständigkeitsbezirk des Sozialgerichts Halle niedergelassenen Rechtsanwalts hat. Die Beschränkung im angefochtenen Beschluss vom 20. Juni 2008 auf die Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts entspricht nicht der Rechtslage. Unbegründet ist hingegen die Beschwerde hinsichtlich der begehrten Beiordnung ohne eine Beschränkung.
§ 121 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Auf die Sozialgerichtsbarkeit ist diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar, weil es keine Zulassung von Rechtsanwälten zu einem Sozialgericht gibt. Rechtsanwälte werden vielmehr gemäß §§ 19 ff. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu einem oder mehreren Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen. § 121 Abs. 3 ZPO erlaubt die bedingungslose Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Sitz im Gerichtsbezirk, aber außerhalb der politischen Gemeinde, zu der das Amtsgericht seiner Zulassung gehört. Die Zulassung zum Amtsgericht und zum Landgericht ist nämlich nicht auf den Sitz des Gerichts beschränkt. Es genügt, wenn der Rechtsanwalt in einer Gemeinde seine Kanzlei betreibt, die im Bezirk des Amtsgerichts seiner Zulassung liegt (§ 27 Abs. 3 BRAO). Diese Regelung stellt wegen der Verpflichtung eines Rechtsanwalts, seine Kanzlei am Ort des Gerichts zu betreiben (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BRAO), sicher, dass grundsätzlich keine Reisekosten anfallen. Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann grundsätzlich nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist die Beiordnung eines auswärtigen nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts zulässig, und zwar auch ohne ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis des die Beiordnung beantragenden Rechtsanwalts. Insoweit ist ein konkludentes Einverständnis des Rechtsanwalts mit dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO vorauszusetzen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10. Oktober 2006, Az. XI ZB 1/06, NJW 2006, 3783 mit weiteren Hinweisen zu Kommentierungen und Rechtsprechung).
Soweit der Beschwerdeführer auf § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sowie den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7. Juni 2001 (2 W 54/01) verweist, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. In der angeführten Vorschrift und dem zitierten Beschluss geht es um die - hier nicht relevante - Frage der Erstattung von Reisekosten eines Rechtsanwalts im Rahmen der Kostenerstattungspflicht der unterlegenen Partei eines Rechtsstreits. Die Frage der Beiordnung im Rahmen von Prozesskostenhilfe richtet sich aber nach § 121 Abs. 3 ZPO.
Ob besondere Umstände ausnahmsweise eine vom Gesetz abweichende Regelung rechtfertigen können, kann hier offen bleiben. Insbesondere ist ein vom Beschwerdeführer behauptetes besonderes Vertrauensverhältnis – schon vor Klageerhebung – nicht ersichtlich. Die Vollmacht ist unmittelbar vor Klageerhebung erteilt worden; während des Widerspruchsverfahrens war der Beschwerdeführer unvertreten.
Ob eine ausnahmsweise Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO im Sinne eines so genannten Verkehrsanwalts zulässig ist, kann ebenfalls offen bleiben, da der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nicht als Verkehrsanwalt tätig wird.
Die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren führt zur Zulässigkeit der Beiordnung des auswärtigen Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit Sitz in N. unter Beschränkung auf die Bedingungen eines Rechtsanwalts, der im Sozialgerichtsbezirk Halle seinen Sitz hat. Daher war der Beschluss des Sozialgerichts Halle insoweit abzuändern, als dort die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Gerichtsort, nämlich in Halle, ansässigen Rechtsanwalts erfolgt ist.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
gez. Klamann gez. Schäfer gez. Müller-Rivinius
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 9. November 2007 fristgerecht vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage gegen die Festsetzung der Höhe des Übergangsgeldes für eine berufliche Teilhabeleistung (Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2007). Gleichzeitig mit der Klageerhebung hat der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.
Das Sozialgericht hat dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 20. Juni 2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes" bewilligt. Zur Begründung ist ausgeführt, hinsichtlich des streitigen Anspruchs auf "Rente wegen Erwerbsminderung" bestehe hinreichende Erfolgsaussicht, da weitere Ermittlungen durchzuführen seien. Der Beschwerdeführer könne die Kosten des Rechtsstreits nicht, auch nicht in Monatsraten, aufbringen.
Gegen den ihm am 26. Juni 2008 zugegangenen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 25. Juli 2008 beim Sozialgericht Halle Beschwerde erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Kosten für die Einschaltung eines Anwalts für Sozialrecht seien auch dann erstattungsfähig, wenn sich dessen Kanzlei nicht am Gerichtsort befinde. Das Recht auf ein faires Verfahren gehöre zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Das erforderliche Vertrauensverhältnis komme regelmäßig in der Auswahl des Rechtsanwalts zum Ausdruck. Das Vertrauensverhältnis sei bereits mit Anbahnung des Mandats entstanden. Hier seien gemäß § 91 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) Reisekosten erstattungsfähig, da die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig gewesen sei. Der Beschwerdeführer stützt sich insoweit auf den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7. Juni 2001 (2 W 54/01).
Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Juni 2008 abzuändern und die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne eine Beschränkung vorzunehmen.
Der Beschwerdegegner meint, der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers sei zu den Bedingungen eines im Zuständigkeitsbezirk des Sozialgerichts Halle niedergelassenen Rechtsanwalts beizuordnen. Er verweist auf Beschlüsse des 2. und 3. Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (L 2 B 232/06 AS und L 3 B 18/05 RJ).
Das Sozialgericht hat die Beschwerde unter dem 5. August 2008 dem erkennenden Senat zugeleitet.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Juni 2008 ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig sowie form- und fristgerecht gemäß § 173 Abs. 1 SGG erhoben.
Zu Recht hat die Vorsitzende der 13. Kammer des Sozialgerichts Halle nicht geprüft, ob sie die Beschwerde für begründet hält und ihr abzuhelfen hat. § 174 SGG, welcher eine solche Vorgehensweise vorgeschrieben hat, ist durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. 2008, Teil 1, S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 gestrichen worden. Hier sind der angefochtene Beschluss und die vorliegende Beschwerde nach dem 1. April 2008 erlassen bzw. eingelegt worden.
Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Soweit das Sozialgericht weitere Ermittlungen hinsichtlich einer – vermeintlich – begehrten Rente wegen Erwerbsminderung für erforderlich gehalten hat, ist dies angesichts des Klagegegenstands nicht plausibel. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde prüft der Senat aber ausschließlich, ob diese begründet ist. Eine dem Beschwerdeführer nachteilige, verbösernde Änderung ist insoweit unzulässig (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 176 Rdnr. 4).
Die Beschwerde ist teilweise begründet, da der Beschwerdeführer Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus N. zu den Bedingungen eines im Zuständigkeitsbezirk des Sozialgerichts Halle niedergelassenen Rechtsanwalts hat. Die Beschränkung im angefochtenen Beschluss vom 20. Juni 2008 auf die Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts entspricht nicht der Rechtslage. Unbegründet ist hingegen die Beschwerde hinsichtlich der begehrten Beiordnung ohne eine Beschränkung.
§ 121 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Auf die Sozialgerichtsbarkeit ist diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar, weil es keine Zulassung von Rechtsanwälten zu einem Sozialgericht gibt. Rechtsanwälte werden vielmehr gemäß §§ 19 ff. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu einem oder mehreren Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen. § 121 Abs. 3 ZPO erlaubt die bedingungslose Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Sitz im Gerichtsbezirk, aber außerhalb der politischen Gemeinde, zu der das Amtsgericht seiner Zulassung gehört. Die Zulassung zum Amtsgericht und zum Landgericht ist nämlich nicht auf den Sitz des Gerichts beschränkt. Es genügt, wenn der Rechtsanwalt in einer Gemeinde seine Kanzlei betreibt, die im Bezirk des Amtsgerichts seiner Zulassung liegt (§ 27 Abs. 3 BRAO). Diese Regelung stellt wegen der Verpflichtung eines Rechtsanwalts, seine Kanzlei am Ort des Gerichts zu betreiben (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BRAO), sicher, dass grundsätzlich keine Reisekosten anfallen. Ein auswärtiger Rechtsanwalt kann grundsätzlich nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist die Beiordnung eines auswärtigen nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts zulässig, und zwar auch ohne ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis des die Beiordnung beantragenden Rechtsanwalts. Insoweit ist ein konkludentes Einverständnis des Rechtsanwalts mit dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO vorauszusetzen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10. Oktober 2006, Az. XI ZB 1/06, NJW 2006, 3783 mit weiteren Hinweisen zu Kommentierungen und Rechtsprechung).
Soweit der Beschwerdeführer auf § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sowie den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7. Juni 2001 (2 W 54/01) verweist, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. In der angeführten Vorschrift und dem zitierten Beschluss geht es um die - hier nicht relevante - Frage der Erstattung von Reisekosten eines Rechtsanwalts im Rahmen der Kostenerstattungspflicht der unterlegenen Partei eines Rechtsstreits. Die Frage der Beiordnung im Rahmen von Prozesskostenhilfe richtet sich aber nach § 121 Abs. 3 ZPO.
Ob besondere Umstände ausnahmsweise eine vom Gesetz abweichende Regelung rechtfertigen können, kann hier offen bleiben. Insbesondere ist ein vom Beschwerdeführer behauptetes besonderes Vertrauensverhältnis – schon vor Klageerhebung – nicht ersichtlich. Die Vollmacht ist unmittelbar vor Klageerhebung erteilt worden; während des Widerspruchsverfahrens war der Beschwerdeführer unvertreten.
Ob eine ausnahmsweise Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO im Sinne eines so genannten Verkehrsanwalts zulässig ist, kann ebenfalls offen bleiben, da der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nicht als Verkehrsanwalt tätig wird.
Die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren führt zur Zulässigkeit der Beiordnung des auswärtigen Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit Sitz in N. unter Beschränkung auf die Bedingungen eines Rechtsanwalts, der im Sozialgerichtsbezirk Halle seinen Sitz hat. Daher war der Beschluss des Sozialgerichts Halle insoweit abzuändern, als dort die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Gerichtsort, nämlich in Halle, ansässigen Rechtsanwalts erfolgt ist.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
gez. Klamann gez. Schäfer gez. Müller-Rivinius
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