Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 562/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 448/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente unter Zugrundelegung einer Rentenberechnung unter Berücksichtigung eines besonderen Steigerungssatz für jedes Jahr der Beschäftigung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens von 1,5 Prozent hat.
Die 19 geborene Klägerin war von September 1956 bis Februar 1959 zunächst als Laborhilfe und anschließend bis März 1967 als medizinisch-technische Assistentin beschäftigt. Anschließend arbeitete sie bis Ende 1968 als Stenotypistin. Ab Februar 1969 bis zum 3. März 1994 und anschließend von Oktober 1995 bis Mai 1996 war sie wieder als medizinisch-technische Assistentin tätig.
Mit Bescheid vom 12. Januar 1999 gewährte die Beklagte der Klägerin beginnend ab dem 9. April 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Im März 2005 beantragte die Klägerin eine Überprüfung des Rentenbescheides vom 23. Oktober 1998 hinsichtlich ihrer langjährigen Tätigkeit im Gesundheitswesen der ehemaligen DDR von 1954 bis 1990. Durch die Rentenverordnung der DDR vom 23. November 1979 seien dem mittleren und dem übrigen medizinischen-pharmazeutischen Personal für jedes Jahr der ununterbrochenen mindestens zehnjährigen Tätigkeit ein Steigerungssatz von 1,5 Prozent bei der Berechnung und Festsetzung der Altersrente zugesichert worden. In Art. 2 § 35 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) sei vorgesehen gewesen, diese Sonderbestimmung durch weitere Regelungen in das Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland zu überführen.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag der Klägerin ab. Ihre Rente sei richtig berechnet worden. Im SGB VI fänden sich keine Regelungen mehr, die einen solchen Steigerungsbetrag vorsähen. Dies entspräche auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; das Bundesverfassungsgericht habe entsprechende Beschwerden gegen dieses Fehlen zurückgewiesen.
Mit einem am 9. Januar 2007 eingegangenen Schreiben legte die Klägerin Widerspruch ein, der im Weiteren nicht näher begründet wurde. Mit Bescheid vom 11. Juni 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Hiergegen hat die Klägerin noch im gleichen Monat Klage erhoben und zur Begründung unter anderem ausgeführt, gegenüber Kollegen, die noch bis 1996 unter jene DDR-Vorschriften fielen, sei sie benachteiligt. Ihr Eigentumsschutz sei zu berücksichtigen.
Mit Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2007 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der begehrten Zuschlag sei im SGB VI nicht vorgesehen. Dies sei auch verfassungsgemäß.
Gegen die ihr am 25. Oktober 2007 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 20. November 2007 Berufung eingelegt und zur Begründung ihren bisherigen Vortrag weiter vertieft. Sie hat ausgeführt, sie liege nur 19 Monate über dem im Gesetz vorgesehenen Zeitpunkt. Sie werde auch gegenüber den Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post ungleich behandelt, da für diese ohne Beitragszahlung ein Arbeitsverdienst bis zu 1.250,- Mark berücksichtigt worden wäre.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 19. Oktober 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. Januar 1999 im Sinne einer Zugunstenregelung zu verurteilen, ihre Rente nach dem SGB VI unter Berücksichtigung eines besonderen Steigerungssatzes für jedes Jahr der Beschäftigung an Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens von 1,5 v. H. neu zu berechnen und den Differenzbetrag zu den erhaltenen Rentenbeträgen an sie auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
In einem Erörterungstermin 21. Februar 2008 haben sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben bei der Entscheidungsfindung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg. Darüber konnte das Gericht gem. § 155 Abs. 3 SGG durch den nach der Geschäftsverteilung für die Bearbeitung zuständigen Berichterstatter entscheiden, weil beide Beteiligten dieser Besetzung zugestimmt haben und der Fall tatsächlich und rechtlich einfach ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 30.08.05 - 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03, SozR 4-2600 § 256a Nr 1; siehe auch BVerfG, 11.05.05 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00, BVerfGE 112, 368-407). Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides beschwert die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil er rechtmäßig ist. Die Klägerin hat gem. § 44 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) keinen Anspruch auf entsprechende Rücknahme des Rentenbescheides vom 12. Januar 1999, weil die Beklagte darin das Recht nicht im Sinne dieser Vorschrift unrichtig angewendet hat. Die hier allein im Streit stehende Rentenhöhe bemaß sich bei Anspruchsbeginn der Altersrente nach § 64 i.V.m. § 254b des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der Fassung durch Gesetz vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824). Keiner der in die dort bestimmte Rentenformel eingestellten Maßstäbe (näher geregelt in §§ 65-69, 254c, 254d SGB VI) enthält einen Steigerungssatz oder eine Größe gleicher regelungstechnischer und rechnerischer Bedeutung. Dies ist auch unvermeidlich, weil der erhöhte Steigerungssatz des § 47 der Rentenverordnung (1. Renten-VO) v. 23.11.1979 (GBl. I S. 401) auf einen Durchschnittsverdienst nach § 5 Buchst. a 1. Renten-VO bezogen wird, der nur aus einem Zwanzigjahreszeitraum ermittelt wird, selbst aber nur einen Teil der Arbeitsjahre umfassen kann, der nicht einmal - ganz oder auch nur teilweise - in diesem Zwanzigjahreszeitraum liegen muss. Eine solche Berechnungsweise ist nach der Rentenformel des SGB VI mit ihrer konkreten monatlichen Zuordnung von Entgeltpunkten (vgl. § 70 Abs. 1 S. 1 SGB VI, § 122 Abs. 1 SGB VI) nicht möglich. Eine ansatzweise dem erhöhten Steigerungssatz vergleichbare Wirkung durch den erhöhten Rentenartfaktor des § 82 S. 1 Nr. 1 SGB VI hat der Gesetzgeber für die ehemaligen Mitarbeiter des Gesundheitswesens nicht durch eine entsprechende Regelung hergestellt. Der erhöhte Steigerungssatz fließt auch nicht mittelbar über § 256a Abs. 1, 2 S. 1 SGB VI über den berücksichtigungsfähigen Verdienst in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ein. Die grundsätzliche Möglichkeit eines Auseinanderfallens des Verdienstes, von dem Beiträge entrichtet worden sind und des Verdienstes, für den Beiträge entrichtet worden sind (BSG, Urt. v. 10.11.1998 - B 4 RA 32/98 R - zitiert nach Juris-Rechtsprechung), hat im Falle der Klägerin nicht die Folge, dass an Stelle des tatsächlichen Verdienstes, von dem sie Beiträge entrichtet hat, zumindest ein Teil des Verdienstes 1,5-fach für die Rentenberechnung maßgeblich ist. Ein Verdienst im Sinne des § 256a Abs. 2 S. 1 SGB VI ist nämlich nur ein tatsächlicher Arbeitsverdienst, wie der Wortlaut allein zulässt (so auch BSG, a.a.O.). Soweit § 256a Abs. 2 SGB VI - für den Sonderfall der freiwilligen Versicherung - fiktive Verdienste berücksichtigt, macht er dies durch die angeordnete Geltung als Verdienst deutlich. Insoweit besteht auch ein Unterschied zu den von der Klägerin genannten Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post; richtig führt die Klägerin insoweit aus, dass bei diesen die Beitragszahlung problematisch ist.
Diese Rechtslage ist verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liegt in der unterbliebenen Berücksichtigung des erhöhten Steigerungssatzes bei der Rentenberechnung nach dem SGB VI nicht (ausdrücklich BVerfG, Beschluss v. 30.08.05 - 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03, SozR 4-2600 § 256a Nr 1; siehe auch BVerfG, 11.05.05 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00, BVerfGE 112, 368-407).
Rentenansprüche und -anwartschaften unterfallen grundsätzlich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. Für rentenrechtliche Ansprüche und Anwartschaften, die in der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, gilt dies mit der Einschränkung, dass Art. 14 Abs. 1 GG sie nur in der Form schützt, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.4.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, 33 ff.).
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Steigerungssatz als Element der Rentenberechnung nach den genannten Grundsätzen der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG unterlag. Auch im Falle einer Unterstellung unter die Eigentumsgarantie verletzen die hier zu prüfenden Regelungen jedenfalls Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Sie lägen innerhalb des Regelungsspielraums, den Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums und insbesondere auch bei der Ausgestaltung eigentumsrechtlich geschützter sozialrechtlicher Rechtspositionen eröffnet. Sie dienten nämlich einem Gemeinwohlzweck und genügten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, a.a.O., S. 38).
Der gesamtdeutsche Gesetzgeber verfolgte nach der Herstellung der Deutschen Einheit ein Ziel des Gemeinwohls, als er das System der gesetzlichen Rentenversicherung in einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammenführte (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, a.a.O., S. 40 f.). Dieses Ziel war schon in Art. 20 des Staatsvertrages v. 18.5.1990 (GBl. I S. 332) vorgezeichnet und wurde in Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages (G. v. 23.9.1990, BGBl. II S. 885) aufgenommen. Der Gesetzgeber durfte auch seinen Vorstellungen über das künftige einheitliche Rentenrecht ein Konzept zu Grunde legen, das in der Gestalt des Rentenreformgesetzes bereits seit 1989 vorlag. Er war nicht gehalten, strukturelle Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts der Deutschen Demokratischen Republik im gesamtdeutschen Rentenrecht zu berücksichtigen. Anderenfalls wären Ungleichheiten zwischen den ostdeutschen und den westdeutschen Rentenanwartschaften entstanden, die sich durch unterschiedlich hohe, durch Beiträge versicherte Arbeitseinkommen nicht begründen ließen. Dies hätte zu einer dauerhaften rechtlichen Spaltung des Rentenrechts geführt, die sicher nicht im Sinne einer Einheit waren. Der dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen zustehende Gestaltungsspielraum, den aus seiner Sicht geeigneten Weg zur Rechtseinheit im Zuge der Vereinigung der beiden deutschen Staaten zu bestimmen, schließt die Befugnis ein, rentenrechtliche Positionen umzugestalten (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, a.a.O., S. 37 f.), wenn und soweit dies dem Ziel der Rechtseinheit dient. Der Gesetzgeber durfte mit der Regelung eines Abbaus solcher Rentenleistungen, die auf strukturellen Eigenarten der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik beruhten, auch das Ziel verfolgen, die Beitragszahler in den alten und den neuen Bundesländern auf längere Sicht von der Finanzierung solcher Vorteile des Rentenversicherungssystems der Deutschen Demokratischen Republik zu entlasten, die ihnen im System des SGB VI nicht mehr zugute kommen konnten.
Es liegt im Rahmen der Ausgestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, wenn er solche besonderen, dem Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik eigenen Elemente nicht in das gesamtdeutsche Rentenrecht übernommen hat, weil sie diesem fremd sind. Ein unverhältnismäßiger Eingriff ist damit nicht verbunden. Die aufgrund des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenanwartschaften, deren Höhe bei Beschäftigten des Gesundheitswesens durch den besonderen Steigerungsbetrag mitbestimmt war, wurden für rentennahe Jahrgänge durch die Gewährung der Übergangszuschläge nach § 319b S. 1 SGB VI i.V.m. Art. 2 § 35 Nr. 1 RÜG bis zum 31. Dezember 1996 geschützt. Eine unbegrenzte Weiterzahlung dieser Zuschläge sah Art. 2 § 35 Nr. 1 RÜG nicht vor.
Aber auch soweit Art. 14 Abs. 1 GG dem Inhaber eines Anspruchs oder einer anspruchsähnlichen Rechtsposition deren Bestand unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gewährleistet, ist eine Eigentumsverletzung im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Ein Vertrauen auf die Beibehaltung des besonderen Steigerungsbetrages konnte nicht entstehen, weil dieser dem Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland fremd ist. Vertrauen in den Fortbestand von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik konnte sich mit Blick auf eine mögliche Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht allgemein bilden, sondern nur dort, wo besonderer Anlass für die Erwartung bestand, das Recht der Deutschen Demokratischen Republik werde ausnahmsweise in Kraft bleiben (BVerfG, Beschluss v. 2.7.02, SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 6, Nr. 3). Für das Vorliegen einer solchen Ausnahme ist hier nichts ersichtlich. Der in Frage stehende Steigerungssatz war schon in der Deutschen Demokratischen Republik eine Begünstigung, die nur einzelnen Berufsgruppen zugute kam.
Weiterhin verletzt die gleiche Behandlung von Beschäftigten des Gesundheitswesens der DDR mit anderen Versicherten nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz kann allerdings auch verletzt sein, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (BVerfG, Beschluss v. 26.07.07 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - zitiert nach Juris-Rechtsprechung).
Ist eine Regelung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, so genügt es den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zu Grunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt (BVerfG, Beschluss v. 11.05.05 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 - zitiert nach Juris-Rechtsprechung). Es ist durch den Gleichheitssatz nicht geboten, einzelne der Klägerin aufgrund ihrer individuellen Rentenbiographie nachteilige Regelungen isoliert einer Prüfung dahingehend zu unterwerfen, ob sie gemessen an diesem Maßstab im Vergleich zu anderen vom Systemwechsel betroffenen Normadressaten gerechtfertigt sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einem so komplexen Zusammenhang wie dem Wechsel eines Rentenversicherungssystems eine Gesamtbetrachtung der Vor- und Nachteile dieses Wechsels den gleichheitsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes angemessen ist. Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist.
Die gleiche Behandlung von Beschäftigten des Gesundheitswesens der DDR mit anderen Versicherten genügt den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Regelungen beruhen - wie bereits ausgeführt - auf dem legitimen Ziel des Gesetzgebers, ab dem 1. Januar 1992 die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland für alle Bestands- und Zugangsrentner in den alten und neuen Bundesländern auf die einheitliche Rechtsgrundlage des SGB VI zu stellen. Diesem Ziel diente die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der Neuberechnung der Renten auf der Grundlage des SGB VI die Berechnungselemente nicht zu berücksichtigen, die dem gesamtdeutschen Rentenrecht fremd sind. Danach errechnet sich typischerweise eine anpassungsfähige Rente, die diejenige nach der Rentenverordnung der DDR einschließlich eines erhöhten Steigerungssatzes deutlich übersteigt. Es dürfte kein Zufall sein, dass die Klägerin nicht die Berechnung ihrer Rente nach dem Recht der DDR verlangt (worauf sie allerdings auch keinen Anspruch hätte und die wohl auch deutlich niedriger wäre), sondern sich aus den Vorschriften der Bundesrepublik und der DDR eine für sie persönlich günstige Rentenberechnung konstruiert, die in der verlangten Weise nie Gesetz war und damit auch die Zahlung einer Rente in einer Höhe begehrt, auf die sie auch in der Vergangenheit zu keiner Zeit einen Anspruch hatte.
Besondere Vertrauensschutzregelungen für diejenigen, die am 31. Dezember 1991 Rentner waren bzw. bis zum 30. Juni 1995 eine Rente nach dem SGB VI bezogen, verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Diese Gruppen hatte noch weniger als die Klägerin die Möglichkeit, sich auf das neue Rentenrecht einzustellen; zudem waren hier teilweise Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden, so dass der Gesetzgeber daher für diese Gruppe besondere Regelungen treffen durfte. Soweit ein einheitliches Rentenrecht geschaffen werden sollte, war die Festsetzung eines Stichtages unverzichtbar, ab dem in ganz Deutschland ein einheitliches Rentenrecht bestehen sollte. Es besteht keine Verpflichtung des Gesetzgebers, Privilegien unbegrenzt weiter zu führen, wenn diese gleichzeitig der Mehrheit der Bevölkerung nicht gewährt werden, die diese Renten aus ihren Beiträgen und Steuern finanzieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht vor. Die Rechtslage ist durch die Beschlüsse des BVerfG endgültig geklärt (BVerfG, Beschluss v. 30.08.05 - 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03, SozR 4-2600 § 256a Nr 1; siehe auch BVerfG, 11.05.05 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00, BVerfGE 112, 368-407).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente unter Zugrundelegung einer Rentenberechnung unter Berücksichtigung eines besonderen Steigerungssatz für jedes Jahr der Beschäftigung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens von 1,5 Prozent hat.
Die 19 geborene Klägerin war von September 1956 bis Februar 1959 zunächst als Laborhilfe und anschließend bis März 1967 als medizinisch-technische Assistentin beschäftigt. Anschließend arbeitete sie bis Ende 1968 als Stenotypistin. Ab Februar 1969 bis zum 3. März 1994 und anschließend von Oktober 1995 bis Mai 1996 war sie wieder als medizinisch-technische Assistentin tätig.
Mit Bescheid vom 12. Januar 1999 gewährte die Beklagte der Klägerin beginnend ab dem 9. April 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Im März 2005 beantragte die Klägerin eine Überprüfung des Rentenbescheides vom 23. Oktober 1998 hinsichtlich ihrer langjährigen Tätigkeit im Gesundheitswesen der ehemaligen DDR von 1954 bis 1990. Durch die Rentenverordnung der DDR vom 23. November 1979 seien dem mittleren und dem übrigen medizinischen-pharmazeutischen Personal für jedes Jahr der ununterbrochenen mindestens zehnjährigen Tätigkeit ein Steigerungssatz von 1,5 Prozent bei der Berechnung und Festsetzung der Altersrente zugesichert worden. In Art. 2 § 35 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) sei vorgesehen gewesen, diese Sonderbestimmung durch weitere Regelungen in das Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland zu überführen.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag der Klägerin ab. Ihre Rente sei richtig berechnet worden. Im SGB VI fänden sich keine Regelungen mehr, die einen solchen Steigerungsbetrag vorsähen. Dies entspräche auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; das Bundesverfassungsgericht habe entsprechende Beschwerden gegen dieses Fehlen zurückgewiesen.
Mit einem am 9. Januar 2007 eingegangenen Schreiben legte die Klägerin Widerspruch ein, der im Weiteren nicht näher begründet wurde. Mit Bescheid vom 11. Juni 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Hiergegen hat die Klägerin noch im gleichen Monat Klage erhoben und zur Begründung unter anderem ausgeführt, gegenüber Kollegen, die noch bis 1996 unter jene DDR-Vorschriften fielen, sei sie benachteiligt. Ihr Eigentumsschutz sei zu berücksichtigen.
Mit Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2007 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der begehrten Zuschlag sei im SGB VI nicht vorgesehen. Dies sei auch verfassungsgemäß.
Gegen die ihr am 25. Oktober 2007 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 20. November 2007 Berufung eingelegt und zur Begründung ihren bisherigen Vortrag weiter vertieft. Sie hat ausgeführt, sie liege nur 19 Monate über dem im Gesetz vorgesehenen Zeitpunkt. Sie werde auch gegenüber den Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post ungleich behandelt, da für diese ohne Beitragszahlung ein Arbeitsverdienst bis zu 1.250,- Mark berücksichtigt worden wäre.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 19. Oktober 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. Januar 1999 im Sinne einer Zugunstenregelung zu verurteilen, ihre Rente nach dem SGB VI unter Berücksichtigung eines besonderen Steigerungssatzes für jedes Jahr der Beschäftigung an Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens von 1,5 v. H. neu zu berechnen und den Differenzbetrag zu den erhaltenen Rentenbeträgen an sie auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
In einem Erörterungstermin 21. Februar 2008 haben sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben bei der Entscheidungsfindung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg. Darüber konnte das Gericht gem. § 155 Abs. 3 SGG durch den nach der Geschäftsverteilung für die Bearbeitung zuständigen Berichterstatter entscheiden, weil beide Beteiligten dieser Besetzung zugestimmt haben und der Fall tatsächlich und rechtlich einfach ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 30.08.05 - 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03, SozR 4-2600 § 256a Nr 1; siehe auch BVerfG, 11.05.05 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00, BVerfGE 112, 368-407). Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides beschwert die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil er rechtmäßig ist. Die Klägerin hat gem. § 44 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) keinen Anspruch auf entsprechende Rücknahme des Rentenbescheides vom 12. Januar 1999, weil die Beklagte darin das Recht nicht im Sinne dieser Vorschrift unrichtig angewendet hat. Die hier allein im Streit stehende Rentenhöhe bemaß sich bei Anspruchsbeginn der Altersrente nach § 64 i.V.m. § 254b des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der Fassung durch Gesetz vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824). Keiner der in die dort bestimmte Rentenformel eingestellten Maßstäbe (näher geregelt in §§ 65-69, 254c, 254d SGB VI) enthält einen Steigerungssatz oder eine Größe gleicher regelungstechnischer und rechnerischer Bedeutung. Dies ist auch unvermeidlich, weil der erhöhte Steigerungssatz des § 47 der Rentenverordnung (1. Renten-VO) v. 23.11.1979 (GBl. I S. 401) auf einen Durchschnittsverdienst nach § 5 Buchst. a 1. Renten-VO bezogen wird, der nur aus einem Zwanzigjahreszeitraum ermittelt wird, selbst aber nur einen Teil der Arbeitsjahre umfassen kann, der nicht einmal - ganz oder auch nur teilweise - in diesem Zwanzigjahreszeitraum liegen muss. Eine solche Berechnungsweise ist nach der Rentenformel des SGB VI mit ihrer konkreten monatlichen Zuordnung von Entgeltpunkten (vgl. § 70 Abs. 1 S. 1 SGB VI, § 122 Abs. 1 SGB VI) nicht möglich. Eine ansatzweise dem erhöhten Steigerungssatz vergleichbare Wirkung durch den erhöhten Rentenartfaktor des § 82 S. 1 Nr. 1 SGB VI hat der Gesetzgeber für die ehemaligen Mitarbeiter des Gesundheitswesens nicht durch eine entsprechende Regelung hergestellt. Der erhöhte Steigerungssatz fließt auch nicht mittelbar über § 256a Abs. 1, 2 S. 1 SGB VI über den berücksichtigungsfähigen Verdienst in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ein. Die grundsätzliche Möglichkeit eines Auseinanderfallens des Verdienstes, von dem Beiträge entrichtet worden sind und des Verdienstes, für den Beiträge entrichtet worden sind (BSG, Urt. v. 10.11.1998 - B 4 RA 32/98 R - zitiert nach Juris-Rechtsprechung), hat im Falle der Klägerin nicht die Folge, dass an Stelle des tatsächlichen Verdienstes, von dem sie Beiträge entrichtet hat, zumindest ein Teil des Verdienstes 1,5-fach für die Rentenberechnung maßgeblich ist. Ein Verdienst im Sinne des § 256a Abs. 2 S. 1 SGB VI ist nämlich nur ein tatsächlicher Arbeitsverdienst, wie der Wortlaut allein zulässt (so auch BSG, a.a.O.). Soweit § 256a Abs. 2 SGB VI - für den Sonderfall der freiwilligen Versicherung - fiktive Verdienste berücksichtigt, macht er dies durch die angeordnete Geltung als Verdienst deutlich. Insoweit besteht auch ein Unterschied zu den von der Klägerin genannten Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post; richtig führt die Klägerin insoweit aus, dass bei diesen die Beitragszahlung problematisch ist.
Diese Rechtslage ist verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liegt in der unterbliebenen Berücksichtigung des erhöhten Steigerungssatzes bei der Rentenberechnung nach dem SGB VI nicht (ausdrücklich BVerfG, Beschluss v. 30.08.05 - 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03, SozR 4-2600 § 256a Nr 1; siehe auch BVerfG, 11.05.05 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00, BVerfGE 112, 368-407).
Rentenansprüche und -anwartschaften unterfallen grundsätzlich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. Für rentenrechtliche Ansprüche und Anwartschaften, die in der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, gilt dies mit der Einschränkung, dass Art. 14 Abs. 1 GG sie nur in der Form schützt, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.4.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, 33 ff.).
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Steigerungssatz als Element der Rentenberechnung nach den genannten Grundsätzen der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG unterlag. Auch im Falle einer Unterstellung unter die Eigentumsgarantie verletzen die hier zu prüfenden Regelungen jedenfalls Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Sie lägen innerhalb des Regelungsspielraums, den Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums und insbesondere auch bei der Ausgestaltung eigentumsrechtlich geschützter sozialrechtlicher Rechtspositionen eröffnet. Sie dienten nämlich einem Gemeinwohlzweck und genügten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, a.a.O., S. 38).
Der gesamtdeutsche Gesetzgeber verfolgte nach der Herstellung der Deutschen Einheit ein Ziel des Gemeinwohls, als er das System der gesetzlichen Rentenversicherung in einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammenführte (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, a.a.O., S. 40 f.). Dieses Ziel war schon in Art. 20 des Staatsvertrages v. 18.5.1990 (GBl. I S. 332) vorgezeichnet und wurde in Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages (G. v. 23.9.1990, BGBl. II S. 885) aufgenommen. Der Gesetzgeber durfte auch seinen Vorstellungen über das künftige einheitliche Rentenrecht ein Konzept zu Grunde legen, das in der Gestalt des Rentenreformgesetzes bereits seit 1989 vorlag. Er war nicht gehalten, strukturelle Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts der Deutschen Demokratischen Republik im gesamtdeutschen Rentenrecht zu berücksichtigen. Anderenfalls wären Ungleichheiten zwischen den ostdeutschen und den westdeutschen Rentenanwartschaften entstanden, die sich durch unterschiedlich hohe, durch Beiträge versicherte Arbeitseinkommen nicht begründen ließen. Dies hätte zu einer dauerhaften rechtlichen Spaltung des Rentenrechts geführt, die sicher nicht im Sinne einer Einheit waren. Der dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen zustehende Gestaltungsspielraum, den aus seiner Sicht geeigneten Weg zur Rechtseinheit im Zuge der Vereinigung der beiden deutschen Staaten zu bestimmen, schließt die Befugnis ein, rentenrechtliche Positionen umzugestalten (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, a.a.O., S. 37 f.), wenn und soweit dies dem Ziel der Rechtseinheit dient. Der Gesetzgeber durfte mit der Regelung eines Abbaus solcher Rentenleistungen, die auf strukturellen Eigenarten der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik beruhten, auch das Ziel verfolgen, die Beitragszahler in den alten und den neuen Bundesländern auf längere Sicht von der Finanzierung solcher Vorteile des Rentenversicherungssystems der Deutschen Demokratischen Republik zu entlasten, die ihnen im System des SGB VI nicht mehr zugute kommen konnten.
Es liegt im Rahmen der Ausgestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, wenn er solche besonderen, dem Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik eigenen Elemente nicht in das gesamtdeutsche Rentenrecht übernommen hat, weil sie diesem fremd sind. Ein unverhältnismäßiger Eingriff ist damit nicht verbunden. Die aufgrund des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenanwartschaften, deren Höhe bei Beschäftigten des Gesundheitswesens durch den besonderen Steigerungsbetrag mitbestimmt war, wurden für rentennahe Jahrgänge durch die Gewährung der Übergangszuschläge nach § 319b S. 1 SGB VI i.V.m. Art. 2 § 35 Nr. 1 RÜG bis zum 31. Dezember 1996 geschützt. Eine unbegrenzte Weiterzahlung dieser Zuschläge sah Art. 2 § 35 Nr. 1 RÜG nicht vor.
Aber auch soweit Art. 14 Abs. 1 GG dem Inhaber eines Anspruchs oder einer anspruchsähnlichen Rechtsposition deren Bestand unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gewährleistet, ist eine Eigentumsverletzung im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Ein Vertrauen auf die Beibehaltung des besonderen Steigerungsbetrages konnte nicht entstehen, weil dieser dem Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland fremd ist. Vertrauen in den Fortbestand von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik konnte sich mit Blick auf eine mögliche Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht allgemein bilden, sondern nur dort, wo besonderer Anlass für die Erwartung bestand, das Recht der Deutschen Demokratischen Republik werde ausnahmsweise in Kraft bleiben (BVerfG, Beschluss v. 2.7.02, SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 6, Nr. 3). Für das Vorliegen einer solchen Ausnahme ist hier nichts ersichtlich. Der in Frage stehende Steigerungssatz war schon in der Deutschen Demokratischen Republik eine Begünstigung, die nur einzelnen Berufsgruppen zugute kam.
Weiterhin verletzt die gleiche Behandlung von Beschäftigten des Gesundheitswesens der DDR mit anderen Versicherten nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz kann allerdings auch verletzt sein, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (BVerfG, Beschluss v. 26.07.07 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - zitiert nach Juris-Rechtsprechung).
Ist eine Regelung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, so genügt es den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zu Grunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt (BVerfG, Beschluss v. 11.05.05 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 - zitiert nach Juris-Rechtsprechung). Es ist durch den Gleichheitssatz nicht geboten, einzelne der Klägerin aufgrund ihrer individuellen Rentenbiographie nachteilige Regelungen isoliert einer Prüfung dahingehend zu unterwerfen, ob sie gemessen an diesem Maßstab im Vergleich zu anderen vom Systemwechsel betroffenen Normadressaten gerechtfertigt sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einem so komplexen Zusammenhang wie dem Wechsel eines Rentenversicherungssystems eine Gesamtbetrachtung der Vor- und Nachteile dieses Wechsels den gleichheitsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes angemessen ist. Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist.
Die gleiche Behandlung von Beschäftigten des Gesundheitswesens der DDR mit anderen Versicherten genügt den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Regelungen beruhen - wie bereits ausgeführt - auf dem legitimen Ziel des Gesetzgebers, ab dem 1. Januar 1992 die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland für alle Bestands- und Zugangsrentner in den alten und neuen Bundesländern auf die einheitliche Rechtsgrundlage des SGB VI zu stellen. Diesem Ziel diente die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der Neuberechnung der Renten auf der Grundlage des SGB VI die Berechnungselemente nicht zu berücksichtigen, die dem gesamtdeutschen Rentenrecht fremd sind. Danach errechnet sich typischerweise eine anpassungsfähige Rente, die diejenige nach der Rentenverordnung der DDR einschließlich eines erhöhten Steigerungssatzes deutlich übersteigt. Es dürfte kein Zufall sein, dass die Klägerin nicht die Berechnung ihrer Rente nach dem Recht der DDR verlangt (worauf sie allerdings auch keinen Anspruch hätte und die wohl auch deutlich niedriger wäre), sondern sich aus den Vorschriften der Bundesrepublik und der DDR eine für sie persönlich günstige Rentenberechnung konstruiert, die in der verlangten Weise nie Gesetz war und damit auch die Zahlung einer Rente in einer Höhe begehrt, auf die sie auch in der Vergangenheit zu keiner Zeit einen Anspruch hatte.
Besondere Vertrauensschutzregelungen für diejenigen, die am 31. Dezember 1991 Rentner waren bzw. bis zum 30. Juni 1995 eine Rente nach dem SGB VI bezogen, verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Diese Gruppen hatte noch weniger als die Klägerin die Möglichkeit, sich auf das neue Rentenrecht einzustellen; zudem waren hier teilweise Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden, so dass der Gesetzgeber daher für diese Gruppe besondere Regelungen treffen durfte. Soweit ein einheitliches Rentenrecht geschaffen werden sollte, war die Festsetzung eines Stichtages unverzichtbar, ab dem in ganz Deutschland ein einheitliches Rentenrecht bestehen sollte. Es besteht keine Verpflichtung des Gesetzgebers, Privilegien unbegrenzt weiter zu führen, wenn diese gleichzeitig der Mehrheit der Bevölkerung nicht gewährt werden, die diese Renten aus ihren Beiträgen und Steuern finanzieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht vor. Die Rechtslage ist durch die Beschlüsse des BVerfG endgültig geklärt (BVerfG, Beschluss v. 30.08.05 - 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03, SozR 4-2600 § 256a Nr 1; siehe auch BVerfG, 11.05.05 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00, BVerfGE 112, 368-407).
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