Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 10 AS 3153/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 B 113/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
SGB II-Eheähnliche Lebensgemeinschaft
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 13. Dezember 2006 bis 30. April 2007.
Die am November 19xx geborene Antragstellerin zu 1) ist ledig und Mutter dreier minderjähriger Kinder, der Antragstellerinnen zu 2) bis 4), , geb. am Oktober 19xx, , geb. am Oktober 19xx und , geb. am. Februar 19xx.
Die Antragsteller bezogen vor dem 1. Januar 2005 Sozialhilfe. In dem Erstantrag auf Leistungen nach dem SGB II gab die Antragstellerin zu 1) an, mit ihren Töchtern eine Wohnung auf dem Hausgrundstück des leiblichen Vaters der Antragstellerin zu 4), Herrn K. , zu bewohnen. Diese Wohnung sei 92 qm groß und bestehe aus vier Räumen, einer Küche und zwei Bädern. Nach einem Mietvertrag vom 20. März 2003 betrage die Miete 236,77 EUR monatlich. Diese zahle sie zusammen mit einer Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 65,75 EUR monatlich an Herrn K ... Sie erhalte monatlich Kindergeld i.H.v. 462,00 EUR und Unterhaltszahlungen für die Antragstellerin zu 4) i.H.v. 208,00 EUR von Herrn K ... Die Antragstellerin zu 1) wendet nach eigenen Angaben monatlich 5,00 EUR für eine geförderte Altersvorsorge auf. Die Antragsteller bezogen zunächst für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2005 Leistungen nach dem SGB II.
Am 6. September 2005 beantragte die Antragstellerin zu 1) die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 22. September 2005 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1) auf, das Einkommen des Herrn K. anzugeben. Mit diesem lebe sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft. So werde das gemeinsame Kind gemeinsam betreut und versorgt. Zudem lebe die Antragstellerin zu 1) im Haus des Herrn K ...Die Antragstellerin zu 1) äußerte sich dazu: Sie lebe mit Herrn K. nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Er nehme nur alle zwei Wochen das Umgangsrecht mit seiner Tochter wahr und sei sonst nicht oft zu Hause. Er schlage sie zwar, sie wolle die Kinder aber nicht aus ihrer gewohnten Umgebung nehmen.
Mit Bescheid vom 23. November 2005 hob die Antragsgegnerin die Leistungsgewährung rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2005 auf und lehnte eine Weiterbewilligung von Leistungen ab, da die Antragstellerin zu 1) ihrer Mitwirkungspflicht zur Angabe des Einkommens des Herrn K. nicht nachgekommen und daher anzunehmen sei, dass sie nicht hilfebedürftig sei.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin zu 1) am 30. November 2005 Widerspruch ein: Bereits seit 1998 sei die Beziehung zu Herrn K. gescheitert. Sie habe die obere Etage des Hauses bezogen, Herr K. nutze ein Zimmer der unteren Etage. Nur die Küche werde gemeinsam genutzt. Seit 1998 bestehe auch ein Mietverhältnis zwischen ihnen. Herr K. nehme lediglich ein Umgangsrecht mit seiner Tochter wahr.
Gleichzeitig suchten die Antragsteller am 30. November 2005 vor dem Sozialgericht Halle (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nach mit dem Begehren, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 1. November 2005 zu bewilligen (S 10 AS 1393/05 ER).
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2006 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück: Der vorgelegte Mietvertrag sei erst im Jahr 2003 schriftlich ausgefertigt worden. Ein Nachweis für die von der Antragsstellerin zu 1) behaupteten Unterhaltszahlungen durch Herrn K. für seine Tochter habe nicht erbracht werden könne, da diese ebenso wie die Mietzahlungen monatlich in bar getätigt worden seien. Zudem sei die Antragstellerin zu 1) berechtigt, den PKW des Herrn K. zeitweise zu nutzen. Da sich eine Trennung der Antragstellerin zu 1) von Herrn K. nicht nach außen manifestiert habe, sei weiterhin vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhoben die Antragsteller am 19. Dezember 2005 Klage vor dem SG Halle.
In dem von den Antragstellern betriebenem Eilverfahren vernahm das SG in der nichtöffentlichen Sitzung am 4. Januar 2006 Herrn K. als Zeugen. Im Wesentlichen bekundete dieser: Er die Antragstellerin zu 1) im Herbst 1997 kennen gelernt. Nach dem Umzug nach B. im Sommer 1998 seien die Probleme losgegangen. Im Oktober habe er sogar noch das Dach des Hauses neu gedeckt, dann hätten sie sich getrennt. Die Räume seien aufgeteilt worden. Er bewohne nur einen Raum und das Bad im Untergeschoss. Die Küche werde gemeinsam genutzt. Er koche in ihr allerdings nicht. Um seine Wäsche kümmere sich seine Mutter. Er sei auch nicht oft zu Hause. Hinsichtlich des Umgangsrechts mit der Tochter spreche er sich mit der Antragstellerin zu 1) ab. Seinen PKW könne diese in Notfällen nutzen. Gegenseitige Kontovollmachten bestünden nicht, ebenso wenig wie gemeinsame Versicherungen oder Sparpläne. Er zahle monatlich 208,00 EUR Unterhalt an seine Tochter, sonst unterstütze er die Antragsteller nicht. Die Mietzahlungen benötige er für die Abzahlung eines Bauspardarlehens. Sein Steuerberater kenne die Einnahmen. Er (Herr K. ) habe allerdings erst später erfahren, dass diese beim Finanzamt anzugeben waren. Er erhalte die Miete in bar und führe ein Mietbuch. Die Antragsgegnerin erklärte sich in diesem Verfahren vergleichsweise bereit, den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. November 2005 bis 30. April 2006 zu zahlen.
Am 16. Februar 2006 beantragten die Antragsteller die Fortzahlung dieser Leistungen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2006 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1) erneut auf, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres "Lebensgefährten" Herrn K. anzugeben. Die Antragsgegnerin gewährte den Antragstellern keine Leistungen.
Am 13. Dezember 2006 haben die Antragsteller vor dem SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen vorläufig ab 13. Dezember 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Das SG hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 30. Januar 2007 verpflichtet, den Antragstellern zu 1) bis 3) für die Zeit vom 13. Dezember 2006 bis 30. April 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. monatlich 895,52 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kammer halte es zwar für nicht ausgeschlossen, dass zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn K. noch persönliche Bindungen bestünden, jedoch sei nicht vom Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft auszugehen. So sprächen die Angaben des Herrn K. und der Antragstellerin zu 1) zu den Lebensumständen nicht für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Gegen den ihr am 9. Februar 2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 5. März 2007 Beschwerde eingelegt: Sie verweist auf das gemeinsame Kind, die gemeinsame Wohnung und die zumindest zeitweilige gemeinsame Nutzung des PKW durch die Antragstellerin zu 1) und den Zeugen K ... So ermögliche die Raumaufteilung im Haus und die gemeinsam genutzte Küche ein Nebeneinanderleben nicht. Hinzu komme, dass Herr K. keine Unterlagen habe vorlegen können, aus denen sich ergebe, dass er Mietzahlungen dem Finanzamt gegenüber angegeben habe. Ungewöhnlich sei weiter, dass die Miete in den Verträgen vom 27. September 1998 und 6. Januar 2000 von 468,40 DM auf 329,22 DM herabgesenkt worden sei. Ab 2003 habe die Miete dann 302,57 EUR betragen. Zudem seien die Unterschriften in beiden Mietverträgen recht unterschiedlich. So weise das Mietbuch für März 2003 eine Mietzahlung i.H.v. 302,57 EUR aus, obwohl mietvertraglich die Zahlung dieser Summer erst am 20. März 2003 zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn K. vereinbart worden sei. Zudem könnten vom Einkommen Minderjähriger keine Absetzungen erfolgen, so dass von einem monatlichen Leistungsanspruch von nur 860,52 EUR für die Zeit ab Juli 2006 auszugehen sei.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss vom 30. Januar 2007 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu den verschiedenen Miethöhen führen die Antragsteller aus: Die erste Änderung des Mietzinses im Jahre 2000 sei auf Grund der Tatsache erfolgt, dass auf Anweisung des Sozialamtes E. die Öllieferung und die Energiekosten gesondert auszuweisen waren. Im weiteren Verlauf des Jahres 2000 sei die Miete auf Grund einer umfassenden Modernisierung erhöht worden auf 592,63 DM. Dieser Mietzins sei im Jahr 2003 auf 302,57 EUR umgestellt worden.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und die Gerichtsakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die allein hier in Betracht kommende Regelungsanordnung setzt nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG einen Anordnungsanspruch, also einen materiellen Anspruch, den die Antragstellerin als Klägerin im Hauptsacheverfahren geltend zu machen hätte, und einen Anordnungsgrund voraus, d.h. es muss eine besondere Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen.
Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn es den Antragsteller nicht zuzumuten ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, d.h. ihnen ohne eine zeitnahe Entscheidung wesentliche Nachteile drohen.
So liegt es hier. Den Antragstellern wurden zunächst ab Mai 2006 keinerlei Leistungen seitens der Antragsgegnerin gewährt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war für sie mithin unumgänglich.
Den Antragstellern zu 1) bis 3) steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite.
Die Antragstellerin zu 1) hat einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19, 20 Abs. 2 SGB II glaubhaft gemacht.
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Die Antragstellerin zu 1) ist erwerbsfähig und auch hilfebedürftig. Sie kann ihren Lebensunterhalt nicht durch das Einkommen von Herrn K. decken. Dieser gehörte im streitigen Zeitraum nach der im einstweiligen Verfügungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zur Bedarfsgemeinschaft i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 3c SGB II.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
Der Gesetzgeber knüpft im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 3c SGB II bei der Einstandsgemeinschaft an die Lebensform der eheähnlichen Gemeinschaft an. Nach der Gesetzesbegründung sollten die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen für eine Einstandsgemeinschaft, die einer Ehe gleichgestellt werden kann, beibehalten werden (vgl. BT-Drs. 16/1410, S. 19 f.) Der Gesetzgeber hat mit der Einstandsgemeinschaft ein Institut gewählt, welches unabhängig vom Geschlecht der zusammenlebenden Personen besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat eine eheähnliche Gemeinschaft definiert als eine Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. September 2004, 1 BvR 1962/04, FamRZ 2004, 1950 ). Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995, 5 C 16/93, BVerwGE 98, 195-202). Die äußeren Umstände müssen nach einer Gesamtwürdigung aller für und wider das Bestehen einer solchen Gemeinschaft sprechenden Gesichtspunkte den Rückschluss auf die Intensität der inneren Bindung und auf eine gegenseitige Unterstützungsbereitschaft erlauben. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist an Hand von Indizien zu ermitteln, wozu die Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, gemeinsame Konten oder die Befugnis gehören, übe¬r Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen. Diese Indizien hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3a SGB II normiert.
Die glaubhaft gemachten Tatsachen sprechen hier insgesamt deutlich mehr gegen die Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft als dafür. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des SG. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die gewonnene Überzeugung zu erschüttern.
Die Vermutungswirkung des längeren Zusammenlebens mit einem gemeinsamen Kind, das für eine entsprechende Intensität der Beziehung und einen Einstandwillen spricht, hat die Antragstellerin widerlegen können.
Die Antragstellerin zu 1) und Herr K. leben nach der im Eilverfahren gebotenen summarischer Prüfung der Sachlage nicht zusammen. Die Antragsteller leben zwar mit Herrn K. in dessen Haus. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Wohngemeinschaft. Die Lebensbereiche sind getrennt. Jeder für sich bewohnt im Haus getrennte Zimmer. Das Haus ist in zwei Etagen aufgeteilt, in jeder der Etagen befindet sich ein Bad. Insoweit ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ein "Nebeneinanderleben" allein durch die Raumaufteilung durchaus möglich. Diese Trennung der Räume entspricht der Aufteilung in einer Wohngemeinschaft. So verfügen die Antragsteller in der oberen Tage des Hauses über zwei Kinderzimmer, ein Schlafzimmer, Flur und Boden. Lediglich die Küche nutzen die Antragsteller und Herr K. gemeinsam. Allerdings finden in ihr keine gemeinsamen Mahlzeiten statt. Auch führen die Antragsteller und Herr K. keine gemeinsamen Unternehmungen durch. Die Hausarbeit und das Einkaufen erledigt jeder für sich allein. Es liegt also keine gemeinsame Haushaltsführung vor. Zwar ist der Antragstellerin zu 1) erlaubt, den PKW des Herrn K. in Notfällen zu nutzen. Dieses aber steht der Verneinung einer Lebenspartnerschaft nicht entgegen. Sie nutzt nach eigenen Angaben den PKW nicht regelmäßig. Zudem ist diese Art der Unterstützungshandlung als nicht so erheblich anzusehen, als dass allein auf Grund der Nutzung des PKW eine Einstandsgemeinschaft anzunehmen ist. Vielmehr ist eine solche Hilfeleistung – wie es das SG zu Recht ausgeführt hat - auch typisch beim Bestehen einer Wohngemeinschaft.
Die Antragstellerin zu 1) und Herr K. leben somit auch nicht mit einem gemeinsamen Kind zusammen i.S. der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II. Zwar ist die Antragstellerin zu 4) deren gemeinsames Kind. Herr K. aber nimmt nach seiner glaubhaften Aussage nur ca. alle zwei Wochen das Umgangsrecht wahr. Die Erziehung und elterliche Sorge wird allein von der Antragstellerin zu 1) getragen.
Wenn auch vielleicht die Antragstellerin zu 1) und Herr K. noch miteinander befreundet sind, so ist aus dieser Freundschaft allein nicht der Wille erkennbar, für einander einstehen zu wollen. Die oben genannten Indizien sprechen dagegen. Die Antragstellerin zu 1) bleibt nur im Haus wohnen, um den Kindern das gewohnte Umfeld zu erhalten.
Schließlich sind beide (die Antragstellerin zu 1) und der Zeuge K. ) nicht befugt, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Auch dieser Umstand spricht gegen das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft.
Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass der Mietzins von 1998 bis 2003 zweimal verändert wurde, so berührt dieses nicht die Frage, ob zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn K. eine Einstandsgemeinschaft anzunehmen ist. Die Antragstellerin zu 1) hat glaubhaft die den Veränderungen zu Grunde liegenden Umstände geschildert. Eine im Jahr 2000 vorgenommene Modernisierung des Hauses führte zur Mietzinserhöhung. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Träger der Sozialhilfe diese Mietzinsveränderungen nach eigener Prüfung unbeanstandet ließ.
Es liegen auch objektiv keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die mietvertraglich vereinbarten Pflichten nicht der Lebenswirklichkeit entsprechen. Der vom 20. März 2003 datierte Mietvertrag wurde zusammen mit dem Erstantrag auf Leistungen nach dem SGB II der Antragsgegnerin vorgelegt. Der Umstand einer Barzahlung allein ist nicht geeignet, Zweifel an den Mietzahlungen zu begründen.
Aus den Gesamtumständen hat der Senat folglich die Überzeugung erlangt, dass eine Einstandgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn K. nicht besteht.
Die Antragstellerinnen zu 2) und 3) haben als Kinder der Antragstellerin zu 1) ebenfalls einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie sind hilfebedürftig und haben daher nach § 28 SGB II einen Anspruch auf Gewährung von Sozialgeld.
Den Antrag der Antragstellerin zu 4) hat das SG rechtskräftig zurückgewiesen. Sie hat gegen den Beschluss des SG vom 30. Januar 2007 keine Beschwerde eingelegt.
Hinsichtlich der Höhe der an die Antragsgegnerin zu 1) zu zahlenden Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes wird nach eigener Prüfung auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Beschlusses verwiesen.
Das SG hat zu Recht das Kindergeld für die Antragstellerin zu 4) bei der Antragsstellerin zu 1) i.H.v. 52,37 EUR als Einkommen berücksichtigt.
Nach § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der zum streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung. Danach ist ein Betrag i.H.v. 30,00 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, als Pauschbetrag abzusetzen von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II leben. Die Antragstellerin zu 4) gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, da sie ihren Bedarf durch die Unterhaltszahlungen des Herrn K. (208,00 EUR) und einen Teil des Kindergeldes ihren Bedarf i.H.v. insgesamt 274,63 EUR (199,00 EUR Sozialgeld nach § 28 SGB II, 75,63 EUR anteilige Unterkunftskosten) decken kann. Der verbleibende Betrag des Kindergeldes, das die Antragstellerin zu 4) nicht benötigt, um ihren Lebensunterhalt zu decken, ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei der Antragstellerin zu 1) als Einkommen zu berücksichtigen.
Auch im Übrigen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung den zutreffenden Berechnungen des SG zur Berechnung der Höhe der Leistungen der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft an.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 13. Dezember 2006 bis 30. April 2007.
Die am November 19xx geborene Antragstellerin zu 1) ist ledig und Mutter dreier minderjähriger Kinder, der Antragstellerinnen zu 2) bis 4), , geb. am Oktober 19xx, , geb. am Oktober 19xx und , geb. am. Februar 19xx.
Die Antragsteller bezogen vor dem 1. Januar 2005 Sozialhilfe. In dem Erstantrag auf Leistungen nach dem SGB II gab die Antragstellerin zu 1) an, mit ihren Töchtern eine Wohnung auf dem Hausgrundstück des leiblichen Vaters der Antragstellerin zu 4), Herrn K. , zu bewohnen. Diese Wohnung sei 92 qm groß und bestehe aus vier Räumen, einer Küche und zwei Bädern. Nach einem Mietvertrag vom 20. März 2003 betrage die Miete 236,77 EUR monatlich. Diese zahle sie zusammen mit einer Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 65,75 EUR monatlich an Herrn K ... Sie erhalte monatlich Kindergeld i.H.v. 462,00 EUR und Unterhaltszahlungen für die Antragstellerin zu 4) i.H.v. 208,00 EUR von Herrn K ... Die Antragstellerin zu 1) wendet nach eigenen Angaben monatlich 5,00 EUR für eine geförderte Altersvorsorge auf. Die Antragsteller bezogen zunächst für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2005 Leistungen nach dem SGB II.
Am 6. September 2005 beantragte die Antragstellerin zu 1) die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 22. September 2005 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1) auf, das Einkommen des Herrn K. anzugeben. Mit diesem lebe sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft. So werde das gemeinsame Kind gemeinsam betreut und versorgt. Zudem lebe die Antragstellerin zu 1) im Haus des Herrn K ...Die Antragstellerin zu 1) äußerte sich dazu: Sie lebe mit Herrn K. nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Er nehme nur alle zwei Wochen das Umgangsrecht mit seiner Tochter wahr und sei sonst nicht oft zu Hause. Er schlage sie zwar, sie wolle die Kinder aber nicht aus ihrer gewohnten Umgebung nehmen.
Mit Bescheid vom 23. November 2005 hob die Antragsgegnerin die Leistungsgewährung rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2005 auf und lehnte eine Weiterbewilligung von Leistungen ab, da die Antragstellerin zu 1) ihrer Mitwirkungspflicht zur Angabe des Einkommens des Herrn K. nicht nachgekommen und daher anzunehmen sei, dass sie nicht hilfebedürftig sei.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin zu 1) am 30. November 2005 Widerspruch ein: Bereits seit 1998 sei die Beziehung zu Herrn K. gescheitert. Sie habe die obere Etage des Hauses bezogen, Herr K. nutze ein Zimmer der unteren Etage. Nur die Küche werde gemeinsam genutzt. Seit 1998 bestehe auch ein Mietverhältnis zwischen ihnen. Herr K. nehme lediglich ein Umgangsrecht mit seiner Tochter wahr.
Gleichzeitig suchten die Antragsteller am 30. November 2005 vor dem Sozialgericht Halle (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nach mit dem Begehren, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 1. November 2005 zu bewilligen (S 10 AS 1393/05 ER).
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2006 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück: Der vorgelegte Mietvertrag sei erst im Jahr 2003 schriftlich ausgefertigt worden. Ein Nachweis für die von der Antragsstellerin zu 1) behaupteten Unterhaltszahlungen durch Herrn K. für seine Tochter habe nicht erbracht werden könne, da diese ebenso wie die Mietzahlungen monatlich in bar getätigt worden seien. Zudem sei die Antragstellerin zu 1) berechtigt, den PKW des Herrn K. zeitweise zu nutzen. Da sich eine Trennung der Antragstellerin zu 1) von Herrn K. nicht nach außen manifestiert habe, sei weiterhin vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhoben die Antragsteller am 19. Dezember 2005 Klage vor dem SG Halle.
In dem von den Antragstellern betriebenem Eilverfahren vernahm das SG in der nichtöffentlichen Sitzung am 4. Januar 2006 Herrn K. als Zeugen. Im Wesentlichen bekundete dieser: Er die Antragstellerin zu 1) im Herbst 1997 kennen gelernt. Nach dem Umzug nach B. im Sommer 1998 seien die Probleme losgegangen. Im Oktober habe er sogar noch das Dach des Hauses neu gedeckt, dann hätten sie sich getrennt. Die Räume seien aufgeteilt worden. Er bewohne nur einen Raum und das Bad im Untergeschoss. Die Küche werde gemeinsam genutzt. Er koche in ihr allerdings nicht. Um seine Wäsche kümmere sich seine Mutter. Er sei auch nicht oft zu Hause. Hinsichtlich des Umgangsrechts mit der Tochter spreche er sich mit der Antragstellerin zu 1) ab. Seinen PKW könne diese in Notfällen nutzen. Gegenseitige Kontovollmachten bestünden nicht, ebenso wenig wie gemeinsame Versicherungen oder Sparpläne. Er zahle monatlich 208,00 EUR Unterhalt an seine Tochter, sonst unterstütze er die Antragsteller nicht. Die Mietzahlungen benötige er für die Abzahlung eines Bauspardarlehens. Sein Steuerberater kenne die Einnahmen. Er (Herr K. ) habe allerdings erst später erfahren, dass diese beim Finanzamt anzugeben waren. Er erhalte die Miete in bar und führe ein Mietbuch. Die Antragsgegnerin erklärte sich in diesem Verfahren vergleichsweise bereit, den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. November 2005 bis 30. April 2006 zu zahlen.
Am 16. Februar 2006 beantragten die Antragsteller die Fortzahlung dieser Leistungen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2006 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1) erneut auf, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres "Lebensgefährten" Herrn K. anzugeben. Die Antragsgegnerin gewährte den Antragstellern keine Leistungen.
Am 13. Dezember 2006 haben die Antragsteller vor dem SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen vorläufig ab 13. Dezember 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Das SG hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 30. Januar 2007 verpflichtet, den Antragstellern zu 1) bis 3) für die Zeit vom 13. Dezember 2006 bis 30. April 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. monatlich 895,52 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kammer halte es zwar für nicht ausgeschlossen, dass zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn K. noch persönliche Bindungen bestünden, jedoch sei nicht vom Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft auszugehen. So sprächen die Angaben des Herrn K. und der Antragstellerin zu 1) zu den Lebensumständen nicht für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Gegen den ihr am 9. Februar 2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 5. März 2007 Beschwerde eingelegt: Sie verweist auf das gemeinsame Kind, die gemeinsame Wohnung und die zumindest zeitweilige gemeinsame Nutzung des PKW durch die Antragstellerin zu 1) und den Zeugen K ... So ermögliche die Raumaufteilung im Haus und die gemeinsam genutzte Küche ein Nebeneinanderleben nicht. Hinzu komme, dass Herr K. keine Unterlagen habe vorlegen können, aus denen sich ergebe, dass er Mietzahlungen dem Finanzamt gegenüber angegeben habe. Ungewöhnlich sei weiter, dass die Miete in den Verträgen vom 27. September 1998 und 6. Januar 2000 von 468,40 DM auf 329,22 DM herabgesenkt worden sei. Ab 2003 habe die Miete dann 302,57 EUR betragen. Zudem seien die Unterschriften in beiden Mietverträgen recht unterschiedlich. So weise das Mietbuch für März 2003 eine Mietzahlung i.H.v. 302,57 EUR aus, obwohl mietvertraglich die Zahlung dieser Summer erst am 20. März 2003 zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn K. vereinbart worden sei. Zudem könnten vom Einkommen Minderjähriger keine Absetzungen erfolgen, so dass von einem monatlichen Leistungsanspruch von nur 860,52 EUR für die Zeit ab Juli 2006 auszugehen sei.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss vom 30. Januar 2007 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu den verschiedenen Miethöhen führen die Antragsteller aus: Die erste Änderung des Mietzinses im Jahre 2000 sei auf Grund der Tatsache erfolgt, dass auf Anweisung des Sozialamtes E. die Öllieferung und die Energiekosten gesondert auszuweisen waren. Im weiteren Verlauf des Jahres 2000 sei die Miete auf Grund einer umfassenden Modernisierung erhöht worden auf 592,63 DM. Dieser Mietzins sei im Jahr 2003 auf 302,57 EUR umgestellt worden.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und die Gerichtsakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die allein hier in Betracht kommende Regelungsanordnung setzt nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG einen Anordnungsanspruch, also einen materiellen Anspruch, den die Antragstellerin als Klägerin im Hauptsacheverfahren geltend zu machen hätte, und einen Anordnungsgrund voraus, d.h. es muss eine besondere Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen.
Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn es den Antragsteller nicht zuzumuten ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, d.h. ihnen ohne eine zeitnahe Entscheidung wesentliche Nachteile drohen.
So liegt es hier. Den Antragstellern wurden zunächst ab Mai 2006 keinerlei Leistungen seitens der Antragsgegnerin gewährt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war für sie mithin unumgänglich.
Den Antragstellern zu 1) bis 3) steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite.
Die Antragstellerin zu 1) hat einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19, 20 Abs. 2 SGB II glaubhaft gemacht.
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Die Antragstellerin zu 1) ist erwerbsfähig und auch hilfebedürftig. Sie kann ihren Lebensunterhalt nicht durch das Einkommen von Herrn K. decken. Dieser gehörte im streitigen Zeitraum nach der im einstweiligen Verfügungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zur Bedarfsgemeinschaft i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 3c SGB II.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
Der Gesetzgeber knüpft im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 3c SGB II bei der Einstandsgemeinschaft an die Lebensform der eheähnlichen Gemeinschaft an. Nach der Gesetzesbegründung sollten die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen für eine Einstandsgemeinschaft, die einer Ehe gleichgestellt werden kann, beibehalten werden (vgl. BT-Drs. 16/1410, S. 19 f.) Der Gesetzgeber hat mit der Einstandsgemeinschaft ein Institut gewählt, welches unabhängig vom Geschlecht der zusammenlebenden Personen besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat eine eheähnliche Gemeinschaft definiert als eine Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. September 2004, 1 BvR 1962/04, FamRZ 2004, 1950 ). Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995, 5 C 16/93, BVerwGE 98, 195-202). Die äußeren Umstände müssen nach einer Gesamtwürdigung aller für und wider das Bestehen einer solchen Gemeinschaft sprechenden Gesichtspunkte den Rückschluss auf die Intensität der inneren Bindung und auf eine gegenseitige Unterstützungsbereitschaft erlauben. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist an Hand von Indizien zu ermitteln, wozu die Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, gemeinsame Konten oder die Befugnis gehören, übe¬r Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen. Diese Indizien hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3a SGB II normiert.
Die glaubhaft gemachten Tatsachen sprechen hier insgesamt deutlich mehr gegen die Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft als dafür. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des SG. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die gewonnene Überzeugung zu erschüttern.
Die Vermutungswirkung des längeren Zusammenlebens mit einem gemeinsamen Kind, das für eine entsprechende Intensität der Beziehung und einen Einstandwillen spricht, hat die Antragstellerin widerlegen können.
Die Antragstellerin zu 1) und Herr K. leben nach der im Eilverfahren gebotenen summarischer Prüfung der Sachlage nicht zusammen. Die Antragsteller leben zwar mit Herrn K. in dessen Haus. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Wohngemeinschaft. Die Lebensbereiche sind getrennt. Jeder für sich bewohnt im Haus getrennte Zimmer. Das Haus ist in zwei Etagen aufgeteilt, in jeder der Etagen befindet sich ein Bad. Insoweit ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ein "Nebeneinanderleben" allein durch die Raumaufteilung durchaus möglich. Diese Trennung der Räume entspricht der Aufteilung in einer Wohngemeinschaft. So verfügen die Antragsteller in der oberen Tage des Hauses über zwei Kinderzimmer, ein Schlafzimmer, Flur und Boden. Lediglich die Küche nutzen die Antragsteller und Herr K. gemeinsam. Allerdings finden in ihr keine gemeinsamen Mahlzeiten statt. Auch führen die Antragsteller und Herr K. keine gemeinsamen Unternehmungen durch. Die Hausarbeit und das Einkaufen erledigt jeder für sich allein. Es liegt also keine gemeinsame Haushaltsführung vor. Zwar ist der Antragstellerin zu 1) erlaubt, den PKW des Herrn K. in Notfällen zu nutzen. Dieses aber steht der Verneinung einer Lebenspartnerschaft nicht entgegen. Sie nutzt nach eigenen Angaben den PKW nicht regelmäßig. Zudem ist diese Art der Unterstützungshandlung als nicht so erheblich anzusehen, als dass allein auf Grund der Nutzung des PKW eine Einstandsgemeinschaft anzunehmen ist. Vielmehr ist eine solche Hilfeleistung – wie es das SG zu Recht ausgeführt hat - auch typisch beim Bestehen einer Wohngemeinschaft.
Die Antragstellerin zu 1) und Herr K. leben somit auch nicht mit einem gemeinsamen Kind zusammen i.S. der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II. Zwar ist die Antragstellerin zu 4) deren gemeinsames Kind. Herr K. aber nimmt nach seiner glaubhaften Aussage nur ca. alle zwei Wochen das Umgangsrecht wahr. Die Erziehung und elterliche Sorge wird allein von der Antragstellerin zu 1) getragen.
Wenn auch vielleicht die Antragstellerin zu 1) und Herr K. noch miteinander befreundet sind, so ist aus dieser Freundschaft allein nicht der Wille erkennbar, für einander einstehen zu wollen. Die oben genannten Indizien sprechen dagegen. Die Antragstellerin zu 1) bleibt nur im Haus wohnen, um den Kindern das gewohnte Umfeld zu erhalten.
Schließlich sind beide (die Antragstellerin zu 1) und der Zeuge K. ) nicht befugt, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Auch dieser Umstand spricht gegen das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft.
Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass der Mietzins von 1998 bis 2003 zweimal verändert wurde, so berührt dieses nicht die Frage, ob zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn K. eine Einstandsgemeinschaft anzunehmen ist. Die Antragstellerin zu 1) hat glaubhaft die den Veränderungen zu Grunde liegenden Umstände geschildert. Eine im Jahr 2000 vorgenommene Modernisierung des Hauses führte zur Mietzinserhöhung. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Träger der Sozialhilfe diese Mietzinsveränderungen nach eigener Prüfung unbeanstandet ließ.
Es liegen auch objektiv keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die mietvertraglich vereinbarten Pflichten nicht der Lebenswirklichkeit entsprechen. Der vom 20. März 2003 datierte Mietvertrag wurde zusammen mit dem Erstantrag auf Leistungen nach dem SGB II der Antragsgegnerin vorgelegt. Der Umstand einer Barzahlung allein ist nicht geeignet, Zweifel an den Mietzahlungen zu begründen.
Aus den Gesamtumständen hat der Senat folglich die Überzeugung erlangt, dass eine Einstandgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn K. nicht besteht.
Die Antragstellerinnen zu 2) und 3) haben als Kinder der Antragstellerin zu 1) ebenfalls einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie sind hilfebedürftig und haben daher nach § 28 SGB II einen Anspruch auf Gewährung von Sozialgeld.
Den Antrag der Antragstellerin zu 4) hat das SG rechtskräftig zurückgewiesen. Sie hat gegen den Beschluss des SG vom 30. Januar 2007 keine Beschwerde eingelegt.
Hinsichtlich der Höhe der an die Antragsgegnerin zu 1) zu zahlenden Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes wird nach eigener Prüfung auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Beschlusses verwiesen.
Das SG hat zu Recht das Kindergeld für die Antragstellerin zu 4) bei der Antragsstellerin zu 1) i.H.v. 52,37 EUR als Einkommen berücksichtigt.
Nach § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der zum streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung. Danach ist ein Betrag i.H.v. 30,00 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, als Pauschbetrag abzusetzen von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II leben. Die Antragstellerin zu 4) gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, da sie ihren Bedarf durch die Unterhaltszahlungen des Herrn K. (208,00 EUR) und einen Teil des Kindergeldes ihren Bedarf i.H.v. insgesamt 274,63 EUR (199,00 EUR Sozialgeld nach § 28 SGB II, 75,63 EUR anteilige Unterkunftskosten) decken kann. Der verbleibende Betrag des Kindergeldes, das die Antragstellerin zu 4) nicht benötigt, um ihren Lebensunterhalt zu decken, ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei der Antragstellerin zu 1) als Einkommen zu berücksichtigen.
Auch im Übrigen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung den zutreffenden Berechnungen des SG zur Berechnung der Höhe der Leistungen der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft an.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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