Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 3 AL 358/02
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 106/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bemessung nach § 130 Abs. 1 SGB III a. F.
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. Januar 2004 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe des Bemessungsentgeltes, das dem Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin zu Grunde zu legen ist.
Die am 1946 geborene Klägerin bezog ab 1. Januar 1998 bis zur Erschöpfung des Anspruches am 22. Januar 1999 Arbeitslosengeld (Alg), ab 23. Januar 1999 Arbeitslosenhilfe (Alhi) jeweils auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgeltes i.H.v. 660,00 DM. Ab 1. Februar 2000 nahm die Klägerin an einer Weiterbildungsmaßnahme teil und bezog Unterhaltsgeld (Uhg) wiederum auf der Grundlage eines wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgeltes i.H.v. 660,00 DM. Die Beklagte erhöhte ab 22. Juni 2000 das Bemessungsentgelt auf 730,00 DM wöchentlich. Diese Erhöhung beruhte auf der in § 434c Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) geregelten Berücksichtigung von beitragspflichtigen Einmalzahlungen. Nach Ablauf der Weiterbildungsmaßnahme am 31. Januar 2001 bezog die Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 2001 bis 31. März 2001 Anschlussunterhaltsgeld (Auhg) ebenfalls auf der Grundlage eines wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgeltes i.H.v. 730,00 DM. In der Zeit vom 1. April 2001 bis 31. März 2002 war die Klägerin als Betreuerin bei der L. N. e.V sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie erzielte in dieser Zeit (52 Wochen) ein Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. insgesamt 26.850,83 EUR. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 25. April 2002 Arbeitslosengeld ab 1. April 2002 auf der Grundlage eines Bemessungsentgeltes i.H.v. gerundet 340,00 EUR wöchentlich. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 6. Mai 2002 Widerspruch: Gemäß § 133 SGB III sei, wenn innerhalb der letzten drei Jahre ein höheres Bemessungsentgelt zu Grunde gelegen habe, dieses der Bemessung ab 1. April 2002 zu Grunde zu legen. Sie habe Uhg und Auhg auf der Grundlage eines Bemessungsentgeltes i.H.v. 730,00 DM (entspricht 373,24 EUR, gerundet 375,00 EUR) wöchentlich erhalten. Dieses sei der nunmehrigen Bewilligung von Alg zu Grunde zu legen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2002 zurück: Im Rahmen des § 133 SGB III nehme der Gesetzgeber lediglich Bezug auf das Bemessungsentgelt, das dem Bezug von Alg oder Alhi zu Grunde gelegen habe, nicht auf die Bemessungsgrundlage des Uhg. Die Klägerin hat am 17. Mai 2002 gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) erhoben mit dem Begehren, die Bekllagte zu verurteilen, ihr ab 1. April 2002 Alg unter Zugrundelegung eines gerundeten Bemessungsentgelts i.H.v. 730,00 DM zu gewähren.
Die Klägerin hat ab 28. September 2002 Alhi bezogen. Das SG hat die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren erhobene Klage gegen die Bescheide über die Bewilligung von Alhi mit Beschluss vom 10. Juni 2003 abgetrennt und als eigenständiges Verfahren weiter geführt.
Mit Urteil vom 22. Januar 2004 hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis 27. September 2002 Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes von 375,00 EUR wöchentlich zu gewähren und der Klägerin für den genannten Zeitraum weitere 243,00 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Da nach § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB III der Anspruch auf Alg und Auhg ein einheitlicher sei und die Gewährung von Auhg einen Sonderfall der Alg-Gewährung darstelle, sei insoweit das Auhg als Alg i.S. des § 133 SGB III anzusehen und das dem Auhg zu Grunde gelegte Bemessungsentgelt dem neuen Leistungsanspruch der Klägerin zu Grunde zu legen. Das SG hat die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 29. Januar 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. Februar 2004 Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass sie auf das Bemessungsentgelt zurückgreifen konnte, dass der von der Klägerin im Dreijahreszeitraum bezogenen Alhi zu Grunde gelegen hat. Die Klägerin könne auch keine höheren Leistungen nach § 434c SGB III erhalten, da sie vor der Zwischenbeschäftigung nicht Alg erhalten habe.
Durch Beschluss vom 20. März 2006 ist das Verfahren ruhend gestellt worden nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO), da beim Bundessozialgericht (BSG) die Rechtsfrage anhängig war, ob § 133 SGB III beim Bezug von Unterhaltsgeld im Dreijahreszeitraum Anwendung findet. Am 20. Oktober 2006 wurde das Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. Januar 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, Die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 3 SGG statthaft, da sie vom SG im Urteil vom 22. Januar 2004 zugelassen wurde und das Landessozialgericht an die Zulassung gebunden ist. Die Berufung ist im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG).
Sie ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 abgeändert. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitslosengeldes auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts, das höher ist als das von der Beklagten der Arbeitslosenhilfe zuletzt zu Grunde gelegte Bemessungsentgelt. Der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat das Bemessungsentgelt nach § 133 SGB III in zutreffender Höhe festgesetzt.
Nach § 117 Abs. 1 SGB III (in der bis zum 31. Dezember.2004 geltenden Fassung) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, die (1.) arbeitslos sind, (2.) sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die Klägerin hat unstreitig die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld ab 1. April 2002 erfüllt.
Nach § 129 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld (1.) für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des EStG hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz), (2.) für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren (§ 130 Abs. 1 SGB III).
Grundsätzlich ist nach § 132 Abs. 1 SGB III das Bemessungsentgelt für die Höhe des Arbeitslosengeldes das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt. Die Klägerin erzielte in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Arbeitslosengeldanspruches ein Entgelt i.H.v. insgesamt 26.850,83 DM. Daraus errechnet sich ein Bemessungsentgelt i.H.v. 516,36 DM (264,01 EUR) wöchentlich. Dieses war geringer als das zuvor dem Bezug von Alhi und Uhg/Auhg zu Grunde gelegte Bemessungsentgelt.
In solch einem Fall der vorübergehenden Aufnahme einer geringer entlohnten Arbeit, ist nach § 133 SGB III das dem Alg zu Grunde zu legende Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Alg oder die Alhi zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor Entstehung des Anspruches Alg oder Alhi bezogen hat.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Der Anspruch auf Alg entstand am 1. April 2002 nach einer 52 Wochen umfassenden versicherungspflichtigen Tätigkeit neu. In den letzten drei Jahren, d.h. im Zeitraum vom 31. März 1999 bis 31. März 2002 bezog die Klägerin Alhi auf der Grundlage eines Bemessungsentgeltes i.H.v. 660,00 DM (337,45 EUR, gerundet 340,00 EUR). Dieses ist höher als das nach § 132 SGB III zu berechende Bemessungsentgelt und folglich der Berechnung des Bemessungsentgeltes für das ab 1. April 2002 entstandene Alg zu Grunde zu legen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung des Alg ab 1. April 2002 auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts i.H.v. 730,00 DM (375,00 EUR), das ab 22. Juni 2000 dem Uhg und auch dem Auhg zu Grunde lag.
Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 21. Oktober 2003 (B 7 AL 84/02 R, SozR 4-4300, § 133 Nr. 1) zwar die Frage aufgeworfen, ob nicht der Uhg-Vorbezug nach dem SGB III - anders als unter Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) - aus Gleichheitsgründen (Art 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) wie ein Alg-Vorbezug behandelt werden müsse. Diese Überlegungen können jedoch auf die vorliegende Konstellation nicht übertragen werden. Ausgangspunkt der Ausführungen des BSG im bezeichneten Urteil war die Tatsache, dass mit dem SGB III die Gleichstellungszeiten in § 107 AFG gänzlich entfallen sind, was zur Folge hat, dass durch den Bezug von Uhg nach dem SGB III ein neuer Alg-Anspruch nicht mehr erworben werden kann. Hinzu kommt, dass insbesondere ab 1. Januar 2003 Alg und Uhg immer weiter angenähert wurden. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG könnte sich aus der fehlenden Einbeziehung des Vorbezugs von Uhg in § 133 Abs 1 SGB III jedoch nur dann ergeben, wenn die Klägerin im Vergleich zu Alg- bzw Alhi-Empfängern durch den Uhg-Bezug anders behandelt würde, obwohl zwischen ihr und den Alg- und Alhi-Empfängern keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass die ungleiche Behandlung gerechtfertigt wäre.
Der wesentliche Unterschied zwischen der Klägerin und den Personen, die während des maßgeblichen Dreijahreszeitraums Alg bezogen haben, besteht darin, dass der Alg-Anspruch der Klägerin bereits vor Beginn des Uhg-Bezugs (und vor Beginn des Dreijahreszeitraums) durch Ausschöpfen der höchstmöglichen Bezugszeit erloschen war. Sinn des § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist es jedoch nur, die Bereitschaft des Arbeitslosen zu fördern, auch eine niedriger vergütete Zwischenbeschäftigung unter Beibehalt des dem Alg zu Grunde liegenden Bemessungsentgelts aufzunehmen, wenn der letzte Alg-Bezug im Dreijahreszeitraum liegt (BT-Drucks 13/4991, S. 178 zu § 133 Abs. 1). An einer derartigen, einen Vertrauensschutz begründenden Konstellation fehlt es aber, wenn - wie hier - innerhalb des Dreijahreszeitraums lediglich Uhg bezogen wird, ohne dass dieses Uhg an die Stelle eines ansonsten noch bestehenden Alg-Anspruchs tritt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2006, B 7a AL 86/05 R, juris).
Auch scheidet eine Einbeziehung des von der Klägerin bezogenen Uhg in die Norm des § 133 SGB III über § 157 SGB III aus. Zwar sind nach § 157 Abs. 1 SGB III auf das Uhg die Vorschriften des Alg anzuwenden, dies allerdings nur in den dort genannten Fällen der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (Nr. 1), der Höhe (Nr. 2), der Anrechnung von Nebeneinkommen (Nr. 3), des Ruhens des Anspruches bei anderen Sozialleistungen (Nr. 4) und des Ruhens des Anspruches bei Urlaubsabgeltung (Nr. 5). Die Regelung enthält nur für den Uhg-Anspruch selbst eine Verweisung auf Regelungen des Alg, nicht eine Gleichstellung von früheren Uhg-Beziehern mit früheren Alg-Beziehern bei einer Entscheidung über das spätere Alg (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 a.a.O.).
Ein Anspruch auf ein dem Alg zu Grunde zu legendes höheres Bemessungsentgelt lässt sich entgegen der Ansicht des SG nicht durch die analoge Anwendung des § 133 SGB III auf das Auhg begründen. Es ist nicht gerechtfertigt, die Klägerin als Empfängerin von Auhg im Rahmen des § 133 SGB III wie eine Alg-Empfängerin zu behandeln.
Eine analoge Anwendung des § 133 SGB III scheidet bereits deshalb aus, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Diese läge vor, wenn die Klägerin weder Alg noch Alhi in der Frist des § 133 SGB III bezogen hätte. Die Klägerin hat aber innerhalb der Dreijahresfrist des § 133 SGB III Alhi bezogen, mithin eines der in der Norm genannten Leistungen.
Weiterhin kommt auch eine Einbeziehung des seitens der Klägerin bezogenen Auhg über § 157 Abs. 2 SGB III nicht in Betracht.
Zwar finden auf das Auhg nach § 157 Abs. 2 Satz 2 SGB III auch die Vorschriften "für Bezieher von Alg" Anwendung, sodass sich auf Grund dieser Verweisung eine mittelbare Anwendung des § 133 Abs. 1 SGB III dadurch ergeben könnte, dass der Auhg-Empfänger auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 SGB III wie ein Alg-Bezieher zu behandeln wären. Dies gilt indes nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nur, soweit die Besonderheiten des Auhg nicht entgegenstehen. Gerade dies ist jedoch hier der Fall.
Nach der gesetzlichen Begründung sollte die soziale Sicherung der Absolventen beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen durch ein besonderes Auhg bis zur Dauer von drei Monaten gewährleistet sein, um die Zeit der Suche nach einer Beschäftigung finanziell zu überbrücken, weil eine Arbeitsaufnahme unmittelbar nach dem Ende der Weiterbildungsmaßnahme oftmals nicht möglich ist; die gegenüber dem AFG neue Leistung des Auhg war insbesondere deshalb erforderlich geworden, weil durch den Bezug von Uhg anders als nach dem Recht des AFG Folgeansprüche auf Alg nicht mehr begründet werden konnten (BSG, Urteil vom 11. Mai 2000, B 7 AL 54/99 R, SozR 3-4300 § 156 Nr. 1). Voraussetzung für die Gewährung von Auhg ist jedoch nach § 156 SGB III u.a., dass nicht noch ein (Rest-)Anspruch auf Alg von drei Monaten besteht. Zu unterscheiden sind damit drei verschiedene Personengruppen nach dem Bezug von Uhg: diejenigen, die noch einen Alg-Anspruch von mehr als drei Monaten besitzen und damit kein Auhg, sondern Alg beziehen; diejenigen, die noch einen Alg-Anspruch von bis zu drei Monaten besitzen und an Stelle dieses Alg dann Auhg - allerdings nur für die den Restanspruch auf Alg überschreitende Zeit (§ 156 Abs. 2 Satz 2 SGB III) - erhalten; diejenigen, die keinen Alg-Anspruch mehr besitzen, die dann in gewisser Weise "originäres" Auhg beziehen. Bei den Auhg-Empfängern, die noch einen Alg-Anspruch von weniger als drei Monaten besitzen, gelten dieser und der Auhg-Anspruch als einheitlicher Anspruch (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB III).
Der Anspruch auf Auhg tritt also nur dann an die Stelle eines Alg-Anspruchs, wenn noch ein solcher (Rest-)Anspruch besteht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin hatte ihren aus § 133 Abs. 1 SGB III resultierenden Bestandsschutz bereits verloren, da der Alg-Anspruch bereits zu Beginn des Dreijahreszeitraumes erschöpft war. Er wäre, würde man ihn alleine wegen des Auhg-Bezugs einem Alg-Empfänger gleichstellen, auch gegenüber dem Uhg-Empfänger ohne Alg-Restanspruch, der kein Auhg bezogen hat, ohne sachlichen Grund begünstigt, obwohl sich das "originäre" Auhg gegenüber dem Uhg gewissermaßen nur als "Anhängsel" darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2006, B 7a AL 86/05 R, SozR 4-4300 § 133 Nr. 3).
Auch eine Erhöhung des dem Alg-Bezug zu Grunde liegenden Bemessungsentgeltes nach § 434c Abs. 1 SGB III i.V.m. § 133 SGB III kommt nicht in Betracht. Soweit sich die Höhe eines Anspruches auf Alg, der vor dem 1. Januar 2001 entstanden ist, nach § 134 Abs. 1 SGB III in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung richtet, sind nach § 434c SGB III diese Vorschriften mit der Maßgabe anwendbar, dass sich das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, ab dem 1. Januar 1997 um 10 %, höchstens bis zur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze erhöht. Die Erhöhung gilt für Ansprüche, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entscheiden war, vom 22. Juni 2000 an.
Es bedarf hier keiner weiteren Prüfung, ob § 434c Abs. 1 SGB III erweiternd dahin auszulegen ist, dass die durch § 133 Abs. 1 SGB III vermittelte Anknüpfung an ein Bemessungsentgelt nach § 134 SGB III in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung in den Anwendungsbereich der Übergangsregelung einbezogen wird (so BSG im Urteil vom 21. Juli 2005, B 11a/11 AL 37/04 R, SozR 4-4300 § 434c Nr. 5) mit der Folge, dass bei der Berechnung des Alg nach § 133 SGB III bei der früheren Bemessung nicht berücksichtigte Einmalzahlungen nunmehr einbezogen werden. Das Bemessungsentgelt der Klägerin richtet sich nicht nach dem Bemessungsentgelt eines vorherigen Alg-Bezuges, sondern nach dem eines vorherigen Alhi-Bezuges. Für das Bemessungsentgelt der Alhi aber sieht § 434c Abs. 4 SGB III vor, dass Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung nach § 200 SGB III außer Betracht bleiben. Diese Regelung stößt auch auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2005, 1 BvR 1773/03, SozR 4-4300 § 434c Nr. 6).
Es bedarf auch im Rahmen des § 133 SGB III keiner Prüfung, ob das der Alhi zu Grunde liegende Bemessungsentgelt richtig von der Beklagten berechnet wurde. Der der Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 23. Januar 1999 bis 31. Januar 2000 zu Grunde liegende Bescheid ist bestandskräftig.
Nach alledem war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich hier um die Entscheidung eines Einzelfalles auf der Grundlage von Normen, die heute außer Kraft getreten sind.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe des Bemessungsentgeltes, das dem Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin zu Grunde zu legen ist.
Die am 1946 geborene Klägerin bezog ab 1. Januar 1998 bis zur Erschöpfung des Anspruches am 22. Januar 1999 Arbeitslosengeld (Alg), ab 23. Januar 1999 Arbeitslosenhilfe (Alhi) jeweils auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgeltes i.H.v. 660,00 DM. Ab 1. Februar 2000 nahm die Klägerin an einer Weiterbildungsmaßnahme teil und bezog Unterhaltsgeld (Uhg) wiederum auf der Grundlage eines wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgeltes i.H.v. 660,00 DM. Die Beklagte erhöhte ab 22. Juni 2000 das Bemessungsentgelt auf 730,00 DM wöchentlich. Diese Erhöhung beruhte auf der in § 434c Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) geregelten Berücksichtigung von beitragspflichtigen Einmalzahlungen. Nach Ablauf der Weiterbildungsmaßnahme am 31. Januar 2001 bezog die Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 2001 bis 31. März 2001 Anschlussunterhaltsgeld (Auhg) ebenfalls auf der Grundlage eines wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgeltes i.H.v. 730,00 DM. In der Zeit vom 1. April 2001 bis 31. März 2002 war die Klägerin als Betreuerin bei der L. N. e.V sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie erzielte in dieser Zeit (52 Wochen) ein Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. insgesamt 26.850,83 EUR. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 25. April 2002 Arbeitslosengeld ab 1. April 2002 auf der Grundlage eines Bemessungsentgeltes i.H.v. gerundet 340,00 EUR wöchentlich. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 6. Mai 2002 Widerspruch: Gemäß § 133 SGB III sei, wenn innerhalb der letzten drei Jahre ein höheres Bemessungsentgelt zu Grunde gelegen habe, dieses der Bemessung ab 1. April 2002 zu Grunde zu legen. Sie habe Uhg und Auhg auf der Grundlage eines Bemessungsentgeltes i.H.v. 730,00 DM (entspricht 373,24 EUR, gerundet 375,00 EUR) wöchentlich erhalten. Dieses sei der nunmehrigen Bewilligung von Alg zu Grunde zu legen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2002 zurück: Im Rahmen des § 133 SGB III nehme der Gesetzgeber lediglich Bezug auf das Bemessungsentgelt, das dem Bezug von Alg oder Alhi zu Grunde gelegen habe, nicht auf die Bemessungsgrundlage des Uhg. Die Klägerin hat am 17. Mai 2002 gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) erhoben mit dem Begehren, die Bekllagte zu verurteilen, ihr ab 1. April 2002 Alg unter Zugrundelegung eines gerundeten Bemessungsentgelts i.H.v. 730,00 DM zu gewähren.
Die Klägerin hat ab 28. September 2002 Alhi bezogen. Das SG hat die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren erhobene Klage gegen die Bescheide über die Bewilligung von Alhi mit Beschluss vom 10. Juni 2003 abgetrennt und als eigenständiges Verfahren weiter geführt.
Mit Urteil vom 22. Januar 2004 hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis 27. September 2002 Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes von 375,00 EUR wöchentlich zu gewähren und der Klägerin für den genannten Zeitraum weitere 243,00 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Da nach § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB III der Anspruch auf Alg und Auhg ein einheitlicher sei und die Gewährung von Auhg einen Sonderfall der Alg-Gewährung darstelle, sei insoweit das Auhg als Alg i.S. des § 133 SGB III anzusehen und das dem Auhg zu Grunde gelegte Bemessungsentgelt dem neuen Leistungsanspruch der Klägerin zu Grunde zu legen. Das SG hat die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 29. Januar 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. Februar 2004 Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass sie auf das Bemessungsentgelt zurückgreifen konnte, dass der von der Klägerin im Dreijahreszeitraum bezogenen Alhi zu Grunde gelegen hat. Die Klägerin könne auch keine höheren Leistungen nach § 434c SGB III erhalten, da sie vor der Zwischenbeschäftigung nicht Alg erhalten habe.
Durch Beschluss vom 20. März 2006 ist das Verfahren ruhend gestellt worden nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO), da beim Bundessozialgericht (BSG) die Rechtsfrage anhängig war, ob § 133 SGB III beim Bezug von Unterhaltsgeld im Dreijahreszeitraum Anwendung findet. Am 20. Oktober 2006 wurde das Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. Januar 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, Die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 3 SGG statthaft, da sie vom SG im Urteil vom 22. Januar 2004 zugelassen wurde und das Landessozialgericht an die Zulassung gebunden ist. Die Berufung ist im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG).
Sie ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 abgeändert. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitslosengeldes auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts, das höher ist als das von der Beklagten der Arbeitslosenhilfe zuletzt zu Grunde gelegte Bemessungsentgelt. Der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat das Bemessungsentgelt nach § 133 SGB III in zutreffender Höhe festgesetzt.
Nach § 117 Abs. 1 SGB III (in der bis zum 31. Dezember.2004 geltenden Fassung) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, die (1.) arbeitslos sind, (2.) sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die Klägerin hat unstreitig die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld ab 1. April 2002 erfüllt.
Nach § 129 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld (1.) für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des EStG hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz), (2.) für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren (§ 130 Abs. 1 SGB III).
Grundsätzlich ist nach § 132 Abs. 1 SGB III das Bemessungsentgelt für die Höhe des Arbeitslosengeldes das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt. Die Klägerin erzielte in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Arbeitslosengeldanspruches ein Entgelt i.H.v. insgesamt 26.850,83 DM. Daraus errechnet sich ein Bemessungsentgelt i.H.v. 516,36 DM (264,01 EUR) wöchentlich. Dieses war geringer als das zuvor dem Bezug von Alhi und Uhg/Auhg zu Grunde gelegte Bemessungsentgelt.
In solch einem Fall der vorübergehenden Aufnahme einer geringer entlohnten Arbeit, ist nach § 133 SGB III das dem Alg zu Grunde zu legende Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Alg oder die Alhi zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor Entstehung des Anspruches Alg oder Alhi bezogen hat.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Der Anspruch auf Alg entstand am 1. April 2002 nach einer 52 Wochen umfassenden versicherungspflichtigen Tätigkeit neu. In den letzten drei Jahren, d.h. im Zeitraum vom 31. März 1999 bis 31. März 2002 bezog die Klägerin Alhi auf der Grundlage eines Bemessungsentgeltes i.H.v. 660,00 DM (337,45 EUR, gerundet 340,00 EUR). Dieses ist höher als das nach § 132 SGB III zu berechende Bemessungsentgelt und folglich der Berechnung des Bemessungsentgeltes für das ab 1. April 2002 entstandene Alg zu Grunde zu legen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung des Alg ab 1. April 2002 auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts i.H.v. 730,00 DM (375,00 EUR), das ab 22. Juni 2000 dem Uhg und auch dem Auhg zu Grunde lag.
Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 21. Oktober 2003 (B 7 AL 84/02 R, SozR 4-4300, § 133 Nr. 1) zwar die Frage aufgeworfen, ob nicht der Uhg-Vorbezug nach dem SGB III - anders als unter Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) - aus Gleichheitsgründen (Art 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) wie ein Alg-Vorbezug behandelt werden müsse. Diese Überlegungen können jedoch auf die vorliegende Konstellation nicht übertragen werden. Ausgangspunkt der Ausführungen des BSG im bezeichneten Urteil war die Tatsache, dass mit dem SGB III die Gleichstellungszeiten in § 107 AFG gänzlich entfallen sind, was zur Folge hat, dass durch den Bezug von Uhg nach dem SGB III ein neuer Alg-Anspruch nicht mehr erworben werden kann. Hinzu kommt, dass insbesondere ab 1. Januar 2003 Alg und Uhg immer weiter angenähert wurden. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG könnte sich aus der fehlenden Einbeziehung des Vorbezugs von Uhg in § 133 Abs 1 SGB III jedoch nur dann ergeben, wenn die Klägerin im Vergleich zu Alg- bzw Alhi-Empfängern durch den Uhg-Bezug anders behandelt würde, obwohl zwischen ihr und den Alg- und Alhi-Empfängern keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass die ungleiche Behandlung gerechtfertigt wäre.
Der wesentliche Unterschied zwischen der Klägerin und den Personen, die während des maßgeblichen Dreijahreszeitraums Alg bezogen haben, besteht darin, dass der Alg-Anspruch der Klägerin bereits vor Beginn des Uhg-Bezugs (und vor Beginn des Dreijahreszeitraums) durch Ausschöpfen der höchstmöglichen Bezugszeit erloschen war. Sinn des § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist es jedoch nur, die Bereitschaft des Arbeitslosen zu fördern, auch eine niedriger vergütete Zwischenbeschäftigung unter Beibehalt des dem Alg zu Grunde liegenden Bemessungsentgelts aufzunehmen, wenn der letzte Alg-Bezug im Dreijahreszeitraum liegt (BT-Drucks 13/4991, S. 178 zu § 133 Abs. 1). An einer derartigen, einen Vertrauensschutz begründenden Konstellation fehlt es aber, wenn - wie hier - innerhalb des Dreijahreszeitraums lediglich Uhg bezogen wird, ohne dass dieses Uhg an die Stelle eines ansonsten noch bestehenden Alg-Anspruchs tritt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2006, B 7a AL 86/05 R, juris).
Auch scheidet eine Einbeziehung des von der Klägerin bezogenen Uhg in die Norm des § 133 SGB III über § 157 SGB III aus. Zwar sind nach § 157 Abs. 1 SGB III auf das Uhg die Vorschriften des Alg anzuwenden, dies allerdings nur in den dort genannten Fällen der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (Nr. 1), der Höhe (Nr. 2), der Anrechnung von Nebeneinkommen (Nr. 3), des Ruhens des Anspruches bei anderen Sozialleistungen (Nr. 4) und des Ruhens des Anspruches bei Urlaubsabgeltung (Nr. 5). Die Regelung enthält nur für den Uhg-Anspruch selbst eine Verweisung auf Regelungen des Alg, nicht eine Gleichstellung von früheren Uhg-Beziehern mit früheren Alg-Beziehern bei einer Entscheidung über das spätere Alg (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 a.a.O.).
Ein Anspruch auf ein dem Alg zu Grunde zu legendes höheres Bemessungsentgelt lässt sich entgegen der Ansicht des SG nicht durch die analoge Anwendung des § 133 SGB III auf das Auhg begründen. Es ist nicht gerechtfertigt, die Klägerin als Empfängerin von Auhg im Rahmen des § 133 SGB III wie eine Alg-Empfängerin zu behandeln.
Eine analoge Anwendung des § 133 SGB III scheidet bereits deshalb aus, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Diese läge vor, wenn die Klägerin weder Alg noch Alhi in der Frist des § 133 SGB III bezogen hätte. Die Klägerin hat aber innerhalb der Dreijahresfrist des § 133 SGB III Alhi bezogen, mithin eines der in der Norm genannten Leistungen.
Weiterhin kommt auch eine Einbeziehung des seitens der Klägerin bezogenen Auhg über § 157 Abs. 2 SGB III nicht in Betracht.
Zwar finden auf das Auhg nach § 157 Abs. 2 Satz 2 SGB III auch die Vorschriften "für Bezieher von Alg" Anwendung, sodass sich auf Grund dieser Verweisung eine mittelbare Anwendung des § 133 Abs. 1 SGB III dadurch ergeben könnte, dass der Auhg-Empfänger auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 SGB III wie ein Alg-Bezieher zu behandeln wären. Dies gilt indes nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nur, soweit die Besonderheiten des Auhg nicht entgegenstehen. Gerade dies ist jedoch hier der Fall.
Nach der gesetzlichen Begründung sollte die soziale Sicherung der Absolventen beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen durch ein besonderes Auhg bis zur Dauer von drei Monaten gewährleistet sein, um die Zeit der Suche nach einer Beschäftigung finanziell zu überbrücken, weil eine Arbeitsaufnahme unmittelbar nach dem Ende der Weiterbildungsmaßnahme oftmals nicht möglich ist; die gegenüber dem AFG neue Leistung des Auhg war insbesondere deshalb erforderlich geworden, weil durch den Bezug von Uhg anders als nach dem Recht des AFG Folgeansprüche auf Alg nicht mehr begründet werden konnten (BSG, Urteil vom 11. Mai 2000, B 7 AL 54/99 R, SozR 3-4300 § 156 Nr. 1). Voraussetzung für die Gewährung von Auhg ist jedoch nach § 156 SGB III u.a., dass nicht noch ein (Rest-)Anspruch auf Alg von drei Monaten besteht. Zu unterscheiden sind damit drei verschiedene Personengruppen nach dem Bezug von Uhg: diejenigen, die noch einen Alg-Anspruch von mehr als drei Monaten besitzen und damit kein Auhg, sondern Alg beziehen; diejenigen, die noch einen Alg-Anspruch von bis zu drei Monaten besitzen und an Stelle dieses Alg dann Auhg - allerdings nur für die den Restanspruch auf Alg überschreitende Zeit (§ 156 Abs. 2 Satz 2 SGB III) - erhalten; diejenigen, die keinen Alg-Anspruch mehr besitzen, die dann in gewisser Weise "originäres" Auhg beziehen. Bei den Auhg-Empfängern, die noch einen Alg-Anspruch von weniger als drei Monaten besitzen, gelten dieser und der Auhg-Anspruch als einheitlicher Anspruch (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB III).
Der Anspruch auf Auhg tritt also nur dann an die Stelle eines Alg-Anspruchs, wenn noch ein solcher (Rest-)Anspruch besteht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin hatte ihren aus § 133 Abs. 1 SGB III resultierenden Bestandsschutz bereits verloren, da der Alg-Anspruch bereits zu Beginn des Dreijahreszeitraumes erschöpft war. Er wäre, würde man ihn alleine wegen des Auhg-Bezugs einem Alg-Empfänger gleichstellen, auch gegenüber dem Uhg-Empfänger ohne Alg-Restanspruch, der kein Auhg bezogen hat, ohne sachlichen Grund begünstigt, obwohl sich das "originäre" Auhg gegenüber dem Uhg gewissermaßen nur als "Anhängsel" darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2006, B 7a AL 86/05 R, SozR 4-4300 § 133 Nr. 3).
Auch eine Erhöhung des dem Alg-Bezug zu Grunde liegenden Bemessungsentgeltes nach § 434c Abs. 1 SGB III i.V.m. § 133 SGB III kommt nicht in Betracht. Soweit sich die Höhe eines Anspruches auf Alg, der vor dem 1. Januar 2001 entstanden ist, nach § 134 Abs. 1 SGB III in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung richtet, sind nach § 434c SGB III diese Vorschriften mit der Maßgabe anwendbar, dass sich das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, ab dem 1. Januar 1997 um 10 %, höchstens bis zur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze erhöht. Die Erhöhung gilt für Ansprüche, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entscheiden war, vom 22. Juni 2000 an.
Es bedarf hier keiner weiteren Prüfung, ob § 434c Abs. 1 SGB III erweiternd dahin auszulegen ist, dass die durch § 133 Abs. 1 SGB III vermittelte Anknüpfung an ein Bemessungsentgelt nach § 134 SGB III in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung in den Anwendungsbereich der Übergangsregelung einbezogen wird (so BSG im Urteil vom 21. Juli 2005, B 11a/11 AL 37/04 R, SozR 4-4300 § 434c Nr. 5) mit der Folge, dass bei der Berechnung des Alg nach § 133 SGB III bei der früheren Bemessung nicht berücksichtigte Einmalzahlungen nunmehr einbezogen werden. Das Bemessungsentgelt der Klägerin richtet sich nicht nach dem Bemessungsentgelt eines vorherigen Alg-Bezuges, sondern nach dem eines vorherigen Alhi-Bezuges. Für das Bemessungsentgelt der Alhi aber sieht § 434c Abs. 4 SGB III vor, dass Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung nach § 200 SGB III außer Betracht bleiben. Diese Regelung stößt auch auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2005, 1 BvR 1773/03, SozR 4-4300 § 434c Nr. 6).
Es bedarf auch im Rahmen des § 133 SGB III keiner Prüfung, ob das der Alhi zu Grunde liegende Bemessungsentgelt richtig von der Beklagten berechnet wurde. Der der Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 23. Januar 1999 bis 31. Januar 2000 zu Grunde liegende Bescheid ist bestandskräftig.
Nach alledem war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich hier um die Entscheidung eines Einzelfalles auf der Grundlage von Normen, die heute außer Kraft getreten sind.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved