L 6 B 21/08 U ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 15 U 58/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 B 21/08 U ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozial-gerichts Sachsen-Anhalt vom 22. September 2008 – L 6 B 13/08 U ER – wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hatte in einem vor dem Sozialgericht (SG) Halle und dann in der Beschwerdeinstanz vor dem entscheidenden Senat geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren – L 6 B 13/08 U ER – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 14. März 2008 gegen den das Geschäftsjahr 2007 betreffenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2008 begehrt.

Mit Beschluss vom 22. September 2008 wies der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 8. Mai 2008, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt worden war, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 20. Februar 2008 die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht wahrscheinlicher seien als der Misserfolg, keine unbillige Härte dargelegt sei und deshalb insgesamt kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bestehe.

Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers nach dessen Empfangsbekenntnis am 12. Oktober 2008 zugestellt. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 (Eingang beim Senat am 17. Oktober 2008) hat der Antragsteller die Entscheidung des Senats gerügt und vorgetragen: Der Beschluss enthalte eine nicht korrekte Darstellung der rechtlichen Gründe. Die Vergangenheit sei im Verfahren L 6 B 13/08 U ER von erheblicher Bedeutung gewesen. So hätten in den Jahren 1996 und 1997 vor dem SG Halle bzw. dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Gerichtsverfahren stattgefunden (S 3 Ar 298/96 bzw. L 2 Ar 8/97), die des "Pudels Kern" bilden würden. Schon durch Notarvertrag vom 28. Dezember 1993 sei durch Schenkung seiner Mutter der verwaltungstechnische, juristische und steuerliche Eintritt in den Pachtvertrag mit dem Agrarunternehmen B e.G. erfolgt. Im Beschluss vom 22. September 2008 sei auch zu Unrecht die Ansicht vertreten worden, er sei nach berufsgenossenschaftlichen Regeln landwirtschaftlicher Unternehmer. Überdies sei das vom Senat zitierte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Dezember 1961 (2 RU 136/60, Breith 1962, 500 ff.) auf ihn nicht anwendbar. Denn er sei kein Jagdpächter, sondern nur Mitglied der Jagdgenossenschaft E und erziele keine Jagdpachteinnahmen.

Der Antragsteller beantragt,

das Verfahren L 6 B 13/08 U ER fortzuführen.

Die Antragsgegnerin hat sich nicht zur Rüge des Antragstellers geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens L 6 B 13/08 U ER.

Seine Rüge ist als Anhörungsrüge statthaft. Sie ist auch fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 178a Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses seines Prozessbevollmächtigten wurde der Beschluss vom 22. September 2008 am 12. Oktober 2008 zugestellt. Der Antragsteller hat am 17. Oktober 2008 und damit rechtzeitig Rüge erhoben.

Die Anhörungsrüge ist jedoch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller in der Sache keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt.

Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist

und

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Bei dem Beschluss vom 22. September 2008 handelt es sich gemäß § 177 SGG um eine Entscheidung, die unanfechtbar ist, gegen die also ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht mehr gegeben ist. Allerdings erfordert eine zulässige Anhörungsrüge darüber hinaus die Darlegung des Betroffenen, wodurch das Gericht bei seiner Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es muss zumindest erkennbar werden, aus welchem Grund der Betroffene meint gehindert gewesen zu sein, seinen Interessen entsprechend vorzutragen. Ansonsten liegt keine zulässige Anhörungs-, sondern eine im Gesetz nicht vorgesehene Sachrüge vor.

Hier hat der Antragsteller nicht vorgetragen, im Beschwerdeverfahren keine Gelegenheit zum Vorbringen seiner Argumente gehabt zu haben. Wenn er rügt, der angegriffene Beschluss weise nur einen unvollständigen Bezug zum zugrunde liegenden Sachverhalt auf und enthalte keinen Hinweis auf die (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren S 3 Ar 298/96 und L 2 Ar 8/97, so rügt er damit keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Denn sein Vorbringen gibt nur den nach seiner Meinung zutreffenden Sachverhalt wieder und beinhaltet allenfalls einen Begründungsmangel des Beschlusses. Auch die Ausführungen zur vermeintlich unrichtigen (vorläufigen) Rechtsansicht des Senats zur Frage der unfallversicherungsrechtlichen Unternehmereigenschaft des Antragstellers betreffen keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern bilden den Rechtsstandpunkt des Antragstellers ab. Dieser läuft darauf hinaus, dass allein seine Interpretation von Recht, Gesetz und der einschlägigen Rechtsprechung des BSG zutreffend sei. Dies ist so aber nicht der Fall. Denn bei der rechtlichen Beurteilung eines Lebenssachverhalts kann es sich ergeben, dass das Gericht zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt als der Rechtsuchende. Dies allein stellt noch keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen hat der Senat im gerügten Beschluss die Entscheidung des BSG vom 20. Dezember 1961 nur als Beleg dafür herangezogen, dass die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke für den Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmers nicht erforderlich ist. Er hat mit keinem Wort – und schon gar nicht entscheidungserheblich – darauf abgestellt, dass der Kläger Jagdpächter sei.

Ohne aus dem Vorbringen des Antragstellers ersichtliche Anhaltspunkte für die mögliche entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt keine zulässige Anhörungsrüge vor. Die erhobene (Sach-)Rüge war damit als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.

gez. Grell gez. Hüntemeyer gez. Dr. Ulrich
Rechtskraft
Aus
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