Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 3 U 58/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 68/08 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 6 U 184/04 erledigt ist. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Fortsetzung des Rechtsstreits L 6 U 184/04.
Der 1944 geborene Kläger rutsche am 13. Februar 1993 auf dem Weg von seiner damaligen Wohnung zu seiner Garage auf dem gefrorenen Fußgängerweg aus und stürzte auf den rechten Unterschenkel. Dadurch erlitt er eine Prellung der rechten Wade. Seinen Antrag vom 6. September 1996 auf Anerkennung und Entschädigung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 1998 ab, weil kein innerer Zusammenhang zu seiner Tätigkeit bestanden habe. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1998 zurück. Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 16. März 2000 seine Klage ab und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 12. Dezember 2000 seine Berufung zurück. Das Bundessozialgericht lehnte mit Beschluss vom 23. Januar 2001 die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig ab (B 2 U 15/01 B). Den erneuten Antrag des Klägers auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Juli 2003 ab, seinen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2003 zurück.
Am 31. März 2004 beantragte der Kläger erneut die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall. Mit Bescheid vom 8. April 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2004 den Widerspruch des Klägers zurück. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 23. November 2004 abgewiesen. Am 9. Dezember 2004 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt (L 6 U 184/04) und sein Begehren weiterverfolgt. Unter Vorlage der Vollmacht vom 21. Mai 2008 haben die Rechtsanwälte Schaaf und Jungmann ihre Bestellung als Prozessbevollmächtigte angezeigt. Am 19. Juni 2008 hat vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eine mündliche Verhandlung stattgefunden, wonach ausweislich der Sitzungsniederschrift die um 14.00 Uhr begonnene Sitzung von 14.47 bis 14.52 Uhr zwecks Besprechung des Klägers mit seiner Prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin Jungmann unterbrochen worden war. Anschließend hat ausweislich des Protokolls nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dessen Einverständnis erklärt: "Ich nehme die Berufung zurück." Sie hat ausweislich der Sitzungsniederschrift ihre Erklärung, nachdem sie ihr noch einmal vorgelesen worden war, genehmigt.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 und 23. Juni 2008 hat sich der Kläger an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gewandt, weitere Details zum Unfallhergang mitgeteilt sowie ausgeführt, der 15jährige Kampf um die Anerkennung des Arbeitsunfalls, seine gesundheitlichen Probleme sowie der daraus resultierende Stress hätten ihn zur Rücknahme der Berufung bewogen. Doch sehe er das Gericht weiterhin in der Pflicht, seine seit 1968 geleistete Arbeit für den Aufbau Deutschlands mit der Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall zu würdigen. Am 1. Juli 2008 hat er wiederum Ausführungen zum Unfallhergang gemacht sowie diverse Unterlagen übersandt. Unter dem 23. Juli 2008 hat er die Befragung der Krankenschwester L. zur Erstbehandlung nach dem Unfallereignis beantragt. Nach weiteren Ausführungen zum Behandlungsverlauf hat er mitgeteilt, die Klage sei erst mit der Nachzahlung von ca. 144.000 Euro beendet. Diese Forderung hat er mit Schreiben vom 23. und 30. Juli 2008 nochmals bekräftigt. Mit Schreiben vom 12. August 2008 hat er mitgeteilt, die erklärte Rücknahme der Berufung sei ungültig und mit dem Entzug der Vollmacht für seine Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin Jungmann begründet. Unter dem 14. Oktober 2008 hat er nochmals auf die von ihm vorgelegten Dokumente verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 23. November 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 14. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1998 festzustellen, dass das Ereignis vom 13. Februar 1993 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass das Verfahren L 6 U 184/04 erledigt ist, hilfsweise die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 23. November 2004 zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht bestehen keine Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens, ein Rechtschutzbedürfnis sei nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Besteht ein Kläger auf der Entscheidung einer durch das Gericht als erledigt behandelten Klage, kann er eine Entscheidung nur durch eine Feststellungsklage im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) über ein fortbestehendes Rechtsverhältnis erzwingen. Über die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme ist in Fortsetzung des Rechtsstreits zu entscheiden, in dem dieser erklärt worden ist (Meyer-Ladewig in ders./Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 156 Rn. 6).
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Verfahren L 6 U 184/04 erledigt ist. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwältin Jungmann, hat ausweislich des ordnungsgemäßen Protokolls (§ 202 SGG i. V. m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 8 der Zivilprozessordnung (ZPO)) vom 19. Juni 2008 erklärt, dass sie die Berufung im Verfahren L 6 U 184/04 zurücknimmt. Die Erklärung ist ihr ordnungsgemäß vorgelesen und von ihr genehmigt worden (§ 122 SGG i.V.m. § 162 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ZPO). Sie bindet auch den Kläger nach § 73 Abs. 4 SGG i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Aufgrund der ordnungsgemäßen Vollmacht vom 21. Mai 2008 bestehen auch keine Zweifel an der Prozessvollmacht. Ein Widerruf gegenüber dem Gericht ist nicht erfolgt.
Der Kläger kann diese Erklärung der Prozessbevollmächtigten auch nicht widerrufen. Denn eine Rücknahmeerklärung kann als Prozesshandlung weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung angefochten werden (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. a.a.O. m.w.N.; Beschluss vom 19. März 2002 – B 9 V 75/01 B – zitiert nach Juris sowie Keller in Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, a.a.O., vor § 60 Rn. 12). Das folgt aus der Rechtsnatur von Prozesshandlungen.
Lediglich beim Eingreifen eines Wiederaufnahmegrundes kann eine abgegebene Prozesserklärung auch widerrufen werden (BSG, Urteil vom 14. Juni 1978 – 9/10 RV 31/77 = SozR-1500 § 102 Nr. 2). Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens kommt aber nur in Ausnahmefällen in Betracht. Nur bei schwersten Mängeln oder unrichtigen Urteilsgrundlagen kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren gemäß § 179 Abs. 1 SGG nach den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO (§§ 578 ff. ZPO) wieder aufgenommen werden. Dazu kann die Wiederaufnahme gemäß § 578 Abs. 1 ZPO durch Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) und durch Restitutionsklage (§ 580 ZPO) erfolgen. Hier ist weder eine Nichtigkeits- noch eine Restitutionsklage statthaft, denn weder hat der Kläger Wiederaufnahmegründe nach diesen Vorschriften vorgetragen, noch ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf. Schließlich sind auch keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die es erlaubten, ausnahmsweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben den Widerruf als zulässig zu betrachten.
Durch die wirksam erklärte Berufungsrücknahme ist nach § 156 Abs. 2 SGG der Verlust des Rechtsmittels eingetreten, sodass eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Fortsetzung des Rechtsstreits L 6 U 184/04.
Der 1944 geborene Kläger rutsche am 13. Februar 1993 auf dem Weg von seiner damaligen Wohnung zu seiner Garage auf dem gefrorenen Fußgängerweg aus und stürzte auf den rechten Unterschenkel. Dadurch erlitt er eine Prellung der rechten Wade. Seinen Antrag vom 6. September 1996 auf Anerkennung und Entschädigung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 1998 ab, weil kein innerer Zusammenhang zu seiner Tätigkeit bestanden habe. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1998 zurück. Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 16. März 2000 seine Klage ab und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 12. Dezember 2000 seine Berufung zurück. Das Bundessozialgericht lehnte mit Beschluss vom 23. Januar 2001 die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig ab (B 2 U 15/01 B). Den erneuten Antrag des Klägers auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Juli 2003 ab, seinen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2003 zurück.
Am 31. März 2004 beantragte der Kläger erneut die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall. Mit Bescheid vom 8. April 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2004 den Widerspruch des Klägers zurück. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 23. November 2004 abgewiesen. Am 9. Dezember 2004 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt (L 6 U 184/04) und sein Begehren weiterverfolgt. Unter Vorlage der Vollmacht vom 21. Mai 2008 haben die Rechtsanwälte Schaaf und Jungmann ihre Bestellung als Prozessbevollmächtigte angezeigt. Am 19. Juni 2008 hat vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eine mündliche Verhandlung stattgefunden, wonach ausweislich der Sitzungsniederschrift die um 14.00 Uhr begonnene Sitzung von 14.47 bis 14.52 Uhr zwecks Besprechung des Klägers mit seiner Prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin Jungmann unterbrochen worden war. Anschließend hat ausweislich des Protokolls nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dessen Einverständnis erklärt: "Ich nehme die Berufung zurück." Sie hat ausweislich der Sitzungsniederschrift ihre Erklärung, nachdem sie ihr noch einmal vorgelesen worden war, genehmigt.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 und 23. Juni 2008 hat sich der Kläger an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gewandt, weitere Details zum Unfallhergang mitgeteilt sowie ausgeführt, der 15jährige Kampf um die Anerkennung des Arbeitsunfalls, seine gesundheitlichen Probleme sowie der daraus resultierende Stress hätten ihn zur Rücknahme der Berufung bewogen. Doch sehe er das Gericht weiterhin in der Pflicht, seine seit 1968 geleistete Arbeit für den Aufbau Deutschlands mit der Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall zu würdigen. Am 1. Juli 2008 hat er wiederum Ausführungen zum Unfallhergang gemacht sowie diverse Unterlagen übersandt. Unter dem 23. Juli 2008 hat er die Befragung der Krankenschwester L. zur Erstbehandlung nach dem Unfallereignis beantragt. Nach weiteren Ausführungen zum Behandlungsverlauf hat er mitgeteilt, die Klage sei erst mit der Nachzahlung von ca. 144.000 Euro beendet. Diese Forderung hat er mit Schreiben vom 23. und 30. Juli 2008 nochmals bekräftigt. Mit Schreiben vom 12. August 2008 hat er mitgeteilt, die erklärte Rücknahme der Berufung sei ungültig und mit dem Entzug der Vollmacht für seine Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin Jungmann begründet. Unter dem 14. Oktober 2008 hat er nochmals auf die von ihm vorgelegten Dokumente verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 23. November 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 14. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1998 festzustellen, dass das Ereignis vom 13. Februar 1993 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass das Verfahren L 6 U 184/04 erledigt ist, hilfsweise die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 23. November 2004 zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht bestehen keine Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens, ein Rechtschutzbedürfnis sei nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Besteht ein Kläger auf der Entscheidung einer durch das Gericht als erledigt behandelten Klage, kann er eine Entscheidung nur durch eine Feststellungsklage im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) über ein fortbestehendes Rechtsverhältnis erzwingen. Über die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme ist in Fortsetzung des Rechtsstreits zu entscheiden, in dem dieser erklärt worden ist (Meyer-Ladewig in ders./Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 156 Rn. 6).
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Verfahren L 6 U 184/04 erledigt ist. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwältin Jungmann, hat ausweislich des ordnungsgemäßen Protokolls (§ 202 SGG i. V. m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 8 der Zivilprozessordnung (ZPO)) vom 19. Juni 2008 erklärt, dass sie die Berufung im Verfahren L 6 U 184/04 zurücknimmt. Die Erklärung ist ihr ordnungsgemäß vorgelesen und von ihr genehmigt worden (§ 122 SGG i.V.m. § 162 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ZPO). Sie bindet auch den Kläger nach § 73 Abs. 4 SGG i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Aufgrund der ordnungsgemäßen Vollmacht vom 21. Mai 2008 bestehen auch keine Zweifel an der Prozessvollmacht. Ein Widerruf gegenüber dem Gericht ist nicht erfolgt.
Der Kläger kann diese Erklärung der Prozessbevollmächtigten auch nicht widerrufen. Denn eine Rücknahmeerklärung kann als Prozesshandlung weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung angefochten werden (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. a.a.O. m.w.N.; Beschluss vom 19. März 2002 – B 9 V 75/01 B – zitiert nach Juris sowie Keller in Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, a.a.O., vor § 60 Rn. 12). Das folgt aus der Rechtsnatur von Prozesshandlungen.
Lediglich beim Eingreifen eines Wiederaufnahmegrundes kann eine abgegebene Prozesserklärung auch widerrufen werden (BSG, Urteil vom 14. Juni 1978 – 9/10 RV 31/77 = SozR-1500 § 102 Nr. 2). Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens kommt aber nur in Ausnahmefällen in Betracht. Nur bei schwersten Mängeln oder unrichtigen Urteilsgrundlagen kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren gemäß § 179 Abs. 1 SGG nach den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO (§§ 578 ff. ZPO) wieder aufgenommen werden. Dazu kann die Wiederaufnahme gemäß § 578 Abs. 1 ZPO durch Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) und durch Restitutionsklage (§ 580 ZPO) erfolgen. Hier ist weder eine Nichtigkeits- noch eine Restitutionsklage statthaft, denn weder hat der Kläger Wiederaufnahmegründe nach diesen Vorschriften vorgetragen, noch ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf. Schließlich sind auch keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die es erlaubten, ausnahmsweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben den Widerruf als zulässig zu betrachten.
Durch die wirksam erklärte Berufungsrücknahme ist nach § 156 Abs. 2 SGG der Verlust des Rechtsmittels eingetreten, sodass eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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