L 2 B 153/08 AS ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 191/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 B 153/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Grundsicherungsleistungen-Anrechnung von Kindergeld
Der Beschluss des Sozialgerichts vom 21. Februar 2008 wird abgeändert und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) für Januar 2008 eine Leistung i.H.v. 44,66 EUR und für die Monate Februar und März 2008 eine Leistung i.H.v. 134,00 EUR monatlich zusätzlich zu der der Antragstellerin zu 1) bereits bewilligten Leistung vorläufig zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die den Antragstellerinnen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu 3/10 zu tragen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerinnen begehren im Wege eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Die am 1962 geborene Antragstellerin zu 1) bezieht seit 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnt mit ihrer am 1989 geborenen Tochter, der Antragstellerin zu 2) eine 81 qm große, mittels Fernwärme versorgte Wohnung, für die sie monatlich eine Grundmiete i.H.v. 306,52 EUR und Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 105,74 EUR (einschließlich Heizkosten i.H.v. 33,81 EUR) zahlt. Der Antragstellerin zu 1) wird für die Antragstellerin zu 2) monatlich ein Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR gezahlt, das sie an die Antragstellerin zu 2) weiterleitet. Die Antragstellerin zu 2) erhält von ihrem Vater monatlich Unterhalt i.H.v. 260,00 EUR.

Im Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 2007 machte die Antragsgegnerin die Antragstellerinnen darauf aufmerksam, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung zu hoch seien und forderte sie bis 30. Juni 2007 zur Kostensenkung auf. Die angemessene Kaltmiete einschließlich der angemessenen Betriebskosten betrage für einen Zweipersonenhaushalt 301,66 EUR, dazu kämen angemessene Heizkosten i.H.v. 84,60 EUR monatlich.

Die Antragstellerin zu 2) schloss am 31. Juli 2007 die Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialassistentin ab. Seit 1. August 2007 absolviert die sie eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin im B. D. GmbH. Das Schulgeld beträgt 198,00 EUR monatlich.

Die Antragstellerinnen stellten am 13. September 2007 einen Antrag auf Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II bei der Antragsgegnerin.

Mit Bescheid des Landkreises Wittenberg – Amt für Ausbildungsförderung – vom 30. Oktober 2007 wurden der Antragstellerin zu 2) für die Monate August 2007 bis März 2008 Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) bewilligt. Diese setzten sich zusammen aus einem Unterhaltsbeitrag i.H.v. 150,00 EUR monatlich als Zuschuss sowie weiteren 345,00 EUR monatlich als Darlehen. Weiterhin bewilligte der Landkreis der Antragstellerin zu 2) zur Förderung des Maßnahmebeitrages (Kosten der Lehrveranstaltung) mit Fälligkeit zum 1. August 2007 und 1. Januar 2008 je 543,51 EUR als Zuschuss und je 1.238,49 EUR als Darlehen. Die Annahme der Darlehen durch die Antragstellerin zu 2) war bis 29. Februar 2008 befristet. Die Antragstellerin nahm die Darlehen nicht in Anspruch.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2008 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1) für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. März 2008 eine monatliche Leistung i.H.v. 387,69 EUR (223,00 EUR Regelleistung, 164,69 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung).

Gegen diesen Bescheid legten die Antragstellerinnen am 15. Januar 2008 Widerspruch ein: Zum einen sei das Kindergeld nicht als Einkommen der Antragstellerin zu 1) zu berücksichtigen, da sie es an die Antragstellerin zu 2) weiterleite. Von der Antragsgegnerin seien zudem die tatsächlichen Mietkosten mindestens i.H.v. 393,23 EUR zu übernehmen. Weiterhin sei das Einkommen der Antragstellerin zu 2) falsch berechnet. Einschließlich des Lehrmittelzuschusses ergebe sich ein Meister-BAföG i.H.v. 205,97 EUR monatlich. Davon seien die monatlichen Zahlungen für das Schuldgeld in Abzug zu bringen. Der Bedarf beider Antragstellerinnen betrage daher monatlich 626,26 EUR.

Am 22. Januar 2008 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen für einen Zeitraum beginnend ab November 2007 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch vom 15. Januar 2008, längstens für sechs Monate, weitere Leistungen nach dem SGB II i.H.v. monatlich 190,86 EUR (4/5 des Differenzbetrages zwischen dem errechneten monatlichen Bedarf i.H.v 626,26 EUR und der tatsächlich erhaltenen Leistung i.H.v. 387,69 EUR) zu zahlen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2008 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch vom 15. Januar 2008 zurückgewiesen: Die Antragstellerin zu 2) gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft, denn sie sei in der Lage, ihren eigenen Bedarf zu decken. Auch die Kosten der Unterkunft und Heizung seien richtig berechnet. Nach den im Landkreis Wittenberg festgelegten Angemessenheitskriterien ergebe sich eine zu berücksichtigende Kaltmiete i.H.v. 301,666 EUR und zu berücksichtigende Heizkosten i.H.v. 27,72 EUR (33,81 EUR - 18% für die Warmwasseraufbereitung).

Mit Beschluss vom 21. Februar 2008 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt: Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. So bestehe bei der Antragstellerin zu 1) nach ihrer eigenen Berechnung nur eine Bedarfsunterdeckung i.H.v. 1,92 EUR monatlich. Dieses begründe keine gegenwärtige, dringende Notlage. Auch unter "Einberechnung" des Bedarfs der Antragstellerin zu 2) ergebe sich nichts anderes. Die Antragstellerin zu 2) könne die vorgetragene Notlage durch Inanspruchnahme der bewilligten Darlehensleistungen in zumutbarer Weise selbst abwenden.

Gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin haben die Antragstellerinnen am 19. Februar 2008 Klage vor dem SG Dessau-Roßlau erhoben (S 4 AS 491/08).

Gegen den ihnen am 25. Februar 2008 zugestellten Beschluss haben die Antragstellerinnen am 27. Februar 2008 Beschwerde eingelegt. Der Antragstellerin zu 1) könne nicht entgegengehalten werden, dass die Antragstellerin zu 2) nicht das ihr bewilligte Darlehen zur Ausbildungsförderung in Anspruch nehme. Im Übrigen sei das Darlehen keine Einnahme i.S. von § 11 SGB II, da ihm eine entsprechende Verbindlichkeit "als negatives Einkommen" gegenüberstehe. Weiterhin könne die Antragstellerin zu 2) das Darlehen jeweils nur zu Beginn eines Lehrjahres in Anspruch nehmen. Mithin könne sie zum jetzigen Zeitpunkt (Zeitpunkt der Beschwerdebegründung) ihre Notlage nicht mehr selbst beseitigen. Im Übrigen seien die notwendigen Ausbildungskosten, hier das Schulgeld, nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II von der Ausbildungsförderung in Abzug zu bringen. Zusätzlich zum Schulgeld habe die Antragstellerin zu 2) monatliche Fahrtkosten i.H.v. 288,00 EUR (20 Ausbildungstage x 36 km x 2 x 0,20 EUR/km). Auch diese Kosten seien einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen ab November 2007 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 15. Januar 2008, längstens jedoch für sechs Monate, weitere Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 190,86 EUR monatlich zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den vom SG ergangenen Beschluss.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und die Gerichtsakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.

II.

Die Beschwerde ist statthaft § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist zum Teil begründet.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis setzen nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG einen Anordnungsanspruch, also einen materiellen Anspruch, den die Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend zu machen hätten, und einen Anordnungsgrund voraus, d.h. es muss eine besondere Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen.

A.

Die Antragstellerin zu 2) hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin nicht hilfebedürftig. Sie kann ihren Bedarf, der monatlich 479,12 EUR beträgt, durch eigenes Einkommen decken. Sie bildet deshalb mit der Antragstellerin zu 1) keine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).

Leistungen nach § 19 SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).

Zum Bedarf der Antragstellerin zu 2) gehört zunächst nach § 20 Abs. 1 SGB II die Regelleistung. Diese beträgt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II 80% der Regelleistung eines allein stehenden Hilfebedürftigen, mithin 278,00 EUR (80% von 347,00 EUR).

Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Diese werden vom Leistungsträger in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind.

Die Prüfung der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft bei Mietern setzt nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3) grundsätzlich eine Einzelfallprüfung voraus.

Dabei ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen auf der Grundlage der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnungsgröße. Ausgehend von der Anzahl der zur familiären Wohngemeinschaft gehörenden Personen (hier die Antragstellerin zu 2) und ihre Mutter, die Antragstellerin zu 1)) ist ein Wohnraum bis 60 qm angemessen (vgl. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt 1995, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 1995, S. 1133 ff.). Die Antragstellerinnen bewohnen jedoch einen Wohnraum von 81 qm. Die Größe des Wohnraumes ist danach wohl unangemessen.

Als weiterer Faktor für die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bindende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihrem Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Abzustellen ist letztlich somit auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und des Standards, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, a.a.O.).

Die Antragsgegnerin kann sich zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht auf die von ihr herangezogenen Richtlinien stützen.

Die Angemessenheit des Mietpreises ist zunächst vom Leistungsträger unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten konkret zu ermitteln. Dabei kann er sich auf örtliche Mietspiegel stützen oder andere Erkenntnisquellen verwenden, die eine auf einem schlüssigen Konzept beruhende Datengrundlage darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris).

Zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten greift die Antragsgegnerin auf die Regelung der Miethöchstbeträge im § 42 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Wohngeldgesetzes (WoGG) (in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung) zurück. Danach ist § 8 WoGG mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Wohnraum, der bis zum 31. Dezember 1991 bezugsfertig geworden ist und eine Sammelheizung hat, bei zwei Personen ein Miethöchstwert i.H.v. 590,00 DM (entspricht 301,66 EUR) anzunehmen ist. Die Einführung verschiedener Mietstufen ließ die Antragsgegnerin unberücksichtigt. Sie hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt ermittelt und berücksichtigt hat und diese den Regelungen des § 42 Abs. 1 WoGG entsprechen.

Da es dem Senat im Rahmen des Eilverfahrens nicht möglich ist, eigene Ermittlungen auf dem Wohnungsmarkt der Stadt W. zu tätigen, ist ausnahmsweise auf die Tabelle des § 8 WoGG (in der heute gültigen Fassung) zurückzugreifen, um den angemessenen Preis einer Mietwohnung zu bestimmen. Zwar sind die Tabellenwerte kein von vornherein geeigneter Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft, weil für das Wohngeld rechtlich ohne Bedeutung ist, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist. Die Tabelle zu § 8 WoGG stellt aber mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten und -mittel den einzig normativen Ansatzpunkt dar, an den die Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angelehnt werden kann.

Bei der Anlehnung an die Tabellenwerte zu § 8 WoGG hält es der Senat unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 22 SGB II für gerechtfertigt, ausschließlich die rechte Spalte der Tabelle zugrunde zu legen. Denn das Jahr der Bezugsfertigkeit des Wohnraums ist für die Höhe der vereinbarten Miete unerheblich. Ausschlaggebend sind vielmehr die Lage und die Ausstattung der Wohnung sowie die Nachfrage nach dem jeweiligen Wohnraum. Darüber hinaus kann eine modernisierte Altbauwohnung nicht selten die Preisstufe einer Neubauwohnung erreichen und überschreiten (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. März 2008, L 7 AS 332/07, juris).

Der Senat folgt ferner der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O.), dass die in der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz alleine durch die Pauschalierung inne wohnende Unbilligkeit, die der individuellen Angemessenheitsprüfung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II entgegensteht, mit einem Zuschlag bis zu 10 % der Tabellenwerte ausgeglichen werden kann. Denn die Tabellenwerte zu § 8 WoGG bestehen seit dem 01. Januar 2001 unverändert fort. Selbst die Änderung ab 2001 hat nach der Begründung des Gesetzgebers die seit 1990 eingetretene Mietentwicklung durch die Änderung der Tabelle nicht vollständig ausgeglichen, sondern im Durchschnitt nur etwa zur Hälfte (Bundestagsdrucksache 14/1636, S. 184).

Nach der für die Antragsgegnerin anzuwendende Mietstufe III (vgl. Liste der Mietstufen der Gemeinden ab 1. Januar 2002 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, S. 39) ergibt sich aus der rechten Spalte der Höchstbeträge für die Grundmiete einschließlich der Betriebskosten ohne Heizung ein monatlicher Betrag i.H.v. 365,00 EUR; zzgl. 10% ergibt sich ein Betrag i.H.v. 405,55 EUR monatlich. Die tatsächlichen Kosten der Antragstellerinnen von 378,45 EUR (ohne Heizung) sind somit als angemessen zu betrachten und von der Antragsgegnerin nach § 22 SGB II in voller Höhe zu übernehmen.

Diesen Kosten sind die Heizkosten i.H.v. 33,81 EUR hinzuzurechnen. An der Angemessenheit bestehen keine Zweifel. Die Antragsgegnerin hat diese Kosten in voller Höhe anerkannt.

Es ergeben sich somit Kosten der Unterkunft einschließlich der Heizkosten, die die Kosten der Warmwasseraufbereitung mit enthalten, i.H.v. 412,26 EUR

Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind nach Kopfteilen auf die Antragstellerin zu 1) und 2), somit hälftig aufzuteilen.

Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind (BSG Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R, FamRZ 2008, 688). Die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu. Besonderheiten, wie etwa vorhandene Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit, die ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung nach Kopfzahl rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Auf die Antragstellerin zu 2) entfallen damit Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 206,13 EUR.

In den Heizkosten ist allerdings noch der Anteil der Kosten enthalten, der für die Warmwasseraufbereitung aufzuwenden ist. Dieser Anteil ist jedoch bereits mit im Regelsatz enthalten, folglich aus den Kosten der Unterkunft und Heizung herauszurechnen, damit eine Doppelleistung vermieden wird. Die Höhe dieser Kosten aber kann nicht – wie es die Antragsgegnerin getan hat - nach § 9 der Heizkostenverordnung pauschal mit 18% berechnet werden. Vielmehr müssen die vom Gesetzgeber tatsächlich in die Regelleistung eingeflossenen Werte für die Warmwasseraufbereitung zu Grunde gelegt werden. Dieses ist bei der Antragstellerin zu 2), die einen Regelsatz i.H.v. 278,00 EUR hat, ein Betrag i.H.v. 5,01 EUR (vgl. auch zur näheren Berechnung BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R, juris). Die Kosten der Unterkunft betragen einschließlich der Heizung unter Abzug der Kosten der Warmwasseraufbereitung mithin 201,12 EUR.

Der Gesamtbedarf der Antragstellerin beträgt demnach 479,12 EUR (Regelleistung i.H.v. 278,00 EUR und anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 201,12 EUR).

Diesem Bedarf ist nach § 11 SGB II das Einkommen der Antragstellerin zu 2) gegenüberzustellen.

Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Dieses sind die Unterhaltsleistungen, die die Antragstellerin zu 2) von ihrem Vater erhält i.H.v. 260,00 EUR monatlich sowie der ihr gewährte Zuschuss zur Ausbildung nach dem AFBG i.H.v. 150,00 EUR monatlich.

Der Antragstellerin zu 2) steht noch das Kindergeld zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II ist der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Vorliegend ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darauf abzustellen, dass die Antragstellerin zu 2) das Darlehen zur Unterhaltssicherung vom Landkreis Wittenberg im Rahmen der Förderung nach dem AFBG tatsächlich nicht in Anspruch genommen und so die Mittel tatsächlich nicht zur Verfügung hat. Der Einsatz des Kindergeldes war folglich notwendig, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Nicht als Einkommen anzurechnen ist der der Antragstellerin zu 2) bewilligte monatliche Betrag i.H.v. 445, 51 EUR (davon 135,88 EUR als Zuschuss, 309,63 EUR als Darlehen) als Förderung der Kosten der Lehrveranstaltung im Rahmen des AFBG. Diese Einnahmen sind zweckbestimmt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG für die Kosten des Fortbildungslehrganges bewilligt worden und daher nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht zu berücksichtigen.

Von diesem Einkommen sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung von 17. Dezember 2007, BGBl. I, S. 2942, Alg II-V) ist für die privaten Versicherungen ein Betrag in Höhe von 30,00 Euro monatlich anzusetzen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zu 2) keine Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen zu leisten.

Der Antragstellerin zu 2) stehen somit 534,00 EUR zur Deckung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung.

Von diesem Einkommen sind nicht die Kosten, die die Antragstellerin zu 2) für ihre Ausbildung aufwenden muss (Schulgeld und Fahrtkosten), in Abzug zu bringen.

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sind die mit der Erzielung des Einkommens verbunden notwendigen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen. Ob es sich bei den von der Antragstellerin zu 2) geltend gemachten Ausgaben im Rahmen einer schulischen Ausbildung um "mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbundene Ausgaben" im Sinne dieser Vorschrift handelt, ist umstritten.

Es bedarf hier keiner Entscheidung der streitigen Rechtsfrage, denn selbst wenn davon ausgegangen werden würde, dass die Regelung des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II hier zur Anwendung käme, könnten die Kosten bei der Antragstellerin zu 2) nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. § 11 Abs. 2 SGB II legt fest, welche Ausgaben vom anzurechnenden Einkommen abzusetzen sind. Dabei sind abzusetzen nur solche Ausgaben, die nicht bereits bei der Einkommensermittlung berücksichtigt worden sind (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 11 Rz. 117).

Die Ausbildungskosten aber haben bereits bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens Berücksichtung gefunden. So war der Förderbeitrag, der der Antragstellerin zu 2) zu den Kosten der Maßnahme i.H.v. 445,51 EUR monatlich bewilligt wurde (135,88 EUR als Zuschuss und 309,63 EUR als Darlehen) nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II als zweckbestimmte Einnahme ihrem Einkommen nicht anzurechnen.

Die Höhe dieser zweckbestimmten Leistung versetzt die Antragstellerin zu 2) in die Lage, die Kosten der Ausbildung zu decken mit der Folge, dass sie keine Ausgaben darüber hinaus für die Ausbildung hat, die vom anzurechnenden Einkommen in Abzug zu bringen sind.

Der Antragstellerin zu 2) steht zwar nur ein monatlicher Betrag i.H.v. 135,88 EUR tatsächlich zur Deckung der Ausbildungskosten zur Verfügung. Der monatliche Betrag i.H.v. 309,63 EUR steht ihr zur Deckung der Ausbildungskosten nicht zur Verfügung, da sie das ihr bewilligte Darlehen nicht in Anspruch genommen hat. Sie ist allerdings nach § 3 Abs. 3 SGB II darauf zu verweisen, dieses Darlehen in Anspruch zu nehmen, bevor sie Leistungen nach dem SGB II beanspruchen kann. Danach dürfen Leistungen nach dem SGB II nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann.

Die Inanspruchnahme des Darlehens stellt eine solche Selbsthilfemöglichkeit dar. Es wurde ihr im Rahmen der Aufstiegsförderung bewilligt. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Inanspruchnahme des Darlehens für die Antragstellerin zu 2) unzumutbar wäre. So ist das Darlehen bis 31. März 2010 zins- und tilgungsfrei. Auch ist nach § 13a AFBG die Antragstellerin von der Rückzahlung des Darlehens auf Antrag freizustellen, soweit des Einkommen monatlich des Betrag nach § 18a Abs. 1 BAföG (zurzeit 1.040,00 EUR monatlich) nicht übersteigt.

Weiterhin würden bei einer Berücksichtigung der nicht durch den Zuschuss gedeckten Ausbildungskosten im Rahmen des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II die durch die Darlehensgewährung eigentlich abgedeckten Kosten durch höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II kompensiert. Es würden so Teile des allgemeinen Lebensbedarfs der Antragstellerin zu 2) aus dem Fördersystem des AFBG in das SGB II verschoben. Die Leistungen nach dem SGB II aber dienen der Sicherung des Lebensunterhaltes, nicht der Sicherung einer Aus- oder Fortbildung. Dieses wird aus der Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II deutlich, wonach Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig sind, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben. Das SGB II soll keine dritte Ausbildungsförderung neben dem BAföG und dem SGB III darstellen (Vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 7 Rz. 90 m.w.N.). So rechtfertigt sich eine Berücksichtigung der mit der Fortbildung in Zusammenhang stehenden Ausgaben auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 7 Abs. 6 SGB II. Danach ist bei denjenigen Schülern, welche gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gefördert werden (eine Fachschulklasse besuchen und bei den Eltern wohnen), ausnahmsweise eine "Aufstockung" nach dem SGB II möglich. Diese kann sich aber nur auf den allgemeinen Lebensbedarf beziehen, da die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nicht den Ausbildungsbedarf decken sollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Verhältnis von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und Sozialhilfe mehrfach betont, dass der Ausschlusstatbestand die Sozialhilfe davon befreien solle, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" zu sein, und darauf beruhe, dass Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassen, außerhalb des Bundessozialhilfegesetzes abschließend geregelt seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1999, 5 B 89/98, juris). Diese Grundsätze sind auch auf die Regelungen des SGB II anzuwenden. Die Regelungen des § 26 BSHG bzw. § 22 SGB XII sind vom Gesetzgeber wortgleich ins SGB II (§ 7 Abs. 5 SGB II) übernommen worden. Er griff damit die Zielvorstellung auf, "mit dem neuen Sozialhilferecht ein Referenzsystem steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen einschließlich des Arbeitslosengeldes II zu schaffen" (vgl. BT-Drs. 15/1749, S. 31). Durch das SGB II sollen im Hinblick auf die insoweit gleiche Zielrichtung (Sicherung des Lebensunterhaltes des Auszubildenden) keine Umgehungstatbestände in Bezug auf eine gesetzlich geregelte Ausbildungsförderung geschaffen werden (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 36/06 R, juris).

Der der Antragstellerin zu 2) bewilligte Förderbeitrag i.H.v. 445,51 EUR deckt die ihr entstehenden monatlichen Ausbildungskosten i.H.v. 342,00 EUR.

Die Höhe der monatlichen Fahrtkosten hat die Antragstellerin zu 2) pauschaliert angegeben. Dabei ist sie von 20 Ausbildungstagen monatlich ausgegangen und einer Pauschale von 0,20 EUR pro gefahrenem Kilometer. Diese Pauschalierung der Höhe der Fahrtkosten erscheint zwar grundsätzlich gerechtfertigt. Da insbesondere bei Nutzung eigener Kraftfahrzeuge, die gleichzeitig auch privat genutzt werden, eine konkrete Berechnung der tatsächlichen Fahrtkosten sowohl in der Verwaltungs- als auch in der gerichtlichen Praxis nahezu unmöglich ist, ist zumindest im Eilverfahren eine pauschalierte Berechnung zuzulassen.

Für die Berechnung der Entfernungspauschale ist aber die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2b der Alg II-V heranzuziehen. Danach sind bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist, in Ansatz zu bringen. Für die Anwendung dieser Pauschale spricht, dass diese dem System der Leistungen nach dem SGB II entspringt und als eine im Wesentlichen kostendeckende Pauschale angesehen werden kann, die dem Gedanken der Grundsicherung entspricht.

Ausgehend von 20 Schultagen im Monat entstehen der Antragstellerin zu 2) nach eigenen Angaben folglich monatlich Fahrtkosten i.H.v. 144,00 EUR für die Fahrt zur Schule.

Diese Kosten und die Kosten für das Schulgeld i.H.v. 198,00 EUR monatlich kann sie durch die ihr zumutbare Inanspruchnahme des vollen Förderbeitrages decken.

Das Einkommen der Antragstellerin zu 2) beträgt somit 534,00 EUR monatlich. Sie ist somit in der Lage, ihren monatlichen Bedarf i.H.v. 479,12 EUR zu decken und hat somit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht.

B.

Die Antragstellerin zu 1) hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch auf höhere als die ihr von der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Zeitraum gewährten Leistungen.

Ihr Bedarf setzt sich zusammen aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II i.H.v. 347,00 EUR und den Kosten der Unterkunft von anteilig 206,13 EUR abzüglich der Kosten der Warmwasseraufbereitung, die bereits durch den Regelsatz abgegolten sind i.H.v. 6,26 EUR. Der Bedarf beträgt mithin 546,87 EUR.

Diesem Bedarf ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II das Kindergeld als Einkommen anzurechnen, soweit es nicht für die Sicherung des Lebensunterhaltes für die Antragstellerin zu 2) benötigt wurde.

Wie oben ausgeführt, hat die Antragstellerin zu 2) einen Bedarf i.H.v. 479,12 EUR. Vom ihr nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II anzurechnenden Kindergeld benötigt sie nach Anrechnung des o.g. Einkommens i.H.v. 410,00 EUR monatlich einen Anteil des Kindergeldes i.H.v. 99,12 EUR, um ihren Bedarf zu decken.

Es kann es dahinstehen, ob die Antragstellerin zu 2) ihren Bedarf nach dem Prinzip des Vorrangs der Selbsthilfe hätte aus der Inanspruchnahme des ihr gewährten Darlehens zur Unterhaltssicherung im Rahmen der Förderung nach dem AFBG decken müssen. Eine solche Verpflichtung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei tatsächlich bestehenden, zumutbaren und kurzfristig realisierbaren Selbsthilfemöglichkeiten. Das Subsidiaritätsprinzip schließt einen Leistungsanspruch grundsätzlich aus, wenn die Nutzung tatsächlich bestehender Möglichkeiten zur kurzfristigen Selbsthilfe unterbleibt (vgl. zur Sozialhilfe: BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983, 5 C 112/81, BVerwG 67, 163 ff). Eine solche Obliegenheit hat die Antragstellerin zu 2) allenfalls der Antragsgegnerin gegenüber. Bei der Berechnung des Bedarfs de Antragstellerin zu 1) muss diese Obliegenheit außer Betracht bleiben, denn die Antragstellerin zu 2) bildet mit der Antragstellerin zu 1) aus den o.g. Gründen keine Bedarfsgemeinschaft.

Da die Antragstellerin zu 2) das Darlehen zur Unterhaltssicherung nicht in Anspruch nahm, benötigte sie zum Teil das Kindergeld, um ihren Lebensunterhalt sichern zu können. Dieses führt im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II dazu, dass in der Höhe, in der das Kind (die Antragstellerin zu 2)) das Kindergeld benötigt, um seinen Bedarf zu decken, es nicht der Antragstellerin zu 1) als Kindergeldberechtigter als Einkommen anzurechnen ist. Das bedeutet, dass bei der Antragstellerin zu 1) nur 54,88 EUR als Einkommen aus der Zahlung des Kindergeldes anzurechnen sind. Weiteres Einkommen hat die Antragstellerin zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erzielt.

Von diesem Einkommen ist eine Versicherungspauschale nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in Abzug zu bringen. Die Antragstellerin zu 1) bildet mit der Antragstellerin zu 2) keine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Insoweit ist bei der Antragstellerin zu 1) der Pauschbetrag für Versicherungen vom Einkommen in Abzug zu bringen.

Es verbleibt ein anzurechnendes Einkommen i.H.v. 24,88 EUR, mithin ein durch die Antragsgegnerin zu deckender Bedarf i.H.v. 521,99 EUR monatlich (546,87 EUR abzüglich eigenes Einkommen i.H.v. 24,88 EUR)

Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin zu 1) für den streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nur 387,69 EUR. Mithin hat die Antragstellerin zu 1) einen Anspruch auf monatliche zusätzliche Leistungen i.H.v. 134,30 EUR glaubhaft gemacht.

Der Anordnungsgrund für eine vorläufige Leistung an die Antragstellerin zu 1) ergibt sich daraus, dass in Höhe von 134,30 EUR eine monatliche Unterdeckung ihres Bedarfs vorliegt. Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, d.h. ihm ohne eine zeitnahe Entscheidung wesentliche Nachteile drohen. Solche wesentlichen Nachteile sind bei der hier festgestellten Höhe der monatlichen Unterdeckung anzunehmen.

Die Antragsgegnerin war folglich zu verpflichten, weitere Leistungen an die Antragstellerin zu 1) zahlen, allerdings erst ab 22. Januar 2008. Erst zu diesem Zeitpunkt hat sie gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch genommen. Die einstweilige Anordnung ist im vorliegenden Fall auf den Zeitraum ab 22. Januar 2008. Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B, zitiert nach juris), was bei der Antragstellerin zu 1) nicht zutrifft.

Der Leistungszeitraum war bis zum 30. März 2008 zu begrenzen. Bis zu diesem Zeitpunkt lief der mit Bescheid vom 4. Januar 2007 festgelegte Bewilligungsabschnitt. Weitere (nachfolgende) Bewilligungsabschnitte werden nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 34/06 R, juris.).

Da die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens Leistungen erst ab Antragstellung bei Gericht erhalten kann, war die Leistung für Januar 2008 entsprechend zu quoteln. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II wird der Monat mit 30 Tagen berechnet, nach § 41 Abs. 2 SGB II sind die Beträge zu runden. Es ergibt für Januar 2008 folglich ein vorläufiger Leistungsanspruch i.H.v. 45,00 EUR (134,00 EUR: 30 x 10 = 44,66 EUR) und für die Monate Februar und März 2008 i.H.v. 134,00 EUR monatlich.

Nach alledem war wie tenoriert zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG. Die Kosten waren entsprechend des Anteils der Parteien hinsichtlich ihres Obsiegens bzw. Unterliegens zu quoteln.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Exner
Rechtskraft
Aus
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