Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 3 EG 17/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 B 479/08 EG ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unmöglichkeit i. S. v. § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführerin sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Antragstellerin auf Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) für den 13. und 14. Lebensmonats ihrer am 20. November 2007 geborenen Tochter F. M ...
Die am 1978 geborene Antragstellerin ist deutsche Staatsbürgerin und lebt in ... Am 13. Dezember 2007 stellte die Antragstellerin beim Antragsgegner einen Antrag auf Elterngeld für die Dauer von 14 Monaten. Dabei gab sie an: Sie beanspruche das Elterngeld für den gesamten Zeitraum für sich alleine. Sie nehme Elternzeit vom 16. Januar 2008 bis zum 15. März 2009. Für ihre Tochter besitze sie mit dem anderen Elternteil die gemeinsame Personensorge.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Elterngeld für die Zeit vom 20. November 2007 bis zum 19. November 2008 (also für zwölf Monate) in Höhe von 658,88 EUR monatlich und führte aus, in der Zeit vom 20. November 2008 bis zum 19. Januar 2009 stehe der Antragstellerin kein Elterngeld zu. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 4. Januar 2008 Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Begrenzung des Bewilligungszeitraums auf zwölf Monate wandte und ausführte: Der Vater des Kindes arbeite und lebe in der Schweiz. Auch wenn sie sich mit diesem die Personensorge für die Tochter teile, habe sie diese faktisch alleine. Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2008 als unbegründet zurück. Zur Anspruchsdauer führte der Antragsgegner aus: Die Voraussetzungen für die Gewährung des Elterngeldes auch für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes lägen nicht vor, weil die Antragstellerin mit dem Vater des Kindes die Personensorge für das Kind gemeinsam ausübe. Eine Unmöglichkeit der Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil liege nicht vor, auch wenn dieser derzeit in der Schweiz arbeite.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Antragstellerin am 28. Juli 2008 Klage beim Sozialgericht Halle (SG ) erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag gestellt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Elterngeld auch für die Zeit vom 20. November 2008 bis zum 19. Januar 2009 zu zahlen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Sie sei faktisch allein erziehend. Die Partnerschaft mit dem Vater der Tochter sei kurz nach der Einrichtung des gemeinsamen Sorgerechts beendet worden. Dieser lebe circa 850 km entfernt von H. außerhalb Deutschlands.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt: Der Antragstellerin stehe für den 13. und den 14. Lebensmonats des Kindes kein Elterngeld zu, weil sie weder das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter habe noch ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch das Familiengericht ggf. in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren übertragen worden sei. Eine Härtefallklausel sehe das Gesetz nicht vor.
Gegen den ihr am 15. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 7. November 2008 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Im konkreten Fall sei die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich, weil dieser in die Schweiz eingewandert sei und dort in B. lebe und arbeite. Der Vater habe schon wegen seines ausländischen Wohnsitzes keinen Anspruch auf Elterngeld. Wenn der Vater nun einfach wieder nach Deutschland kommen würde, würde sein gesamtes Einkommen aus seiner dortigen Erwerbstätigkeit wegfallen, was sich dann auch auf die Unterhaltszahlungen auswirken würde.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 13. Oktober 2008 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig Elterngeld nach dem BEEG auch für den 13. und 14. Lebensmonats ihrer am 20. November 2007 geborenen Tochter F. M. zu leisten.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er meint: Das SG habe zutreffend festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlägen. Dem Kindesvater sei es nicht im Sinne des BEEG tatsächlich unmöglich, die Betreuung des Kindes zu übernehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 SGG greift nicht ein, denn aufgrund der Höhe der beantragten Leistung (Elterngeld für zwei Monate) wird der sich aus § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ergebende Beschwerdewert von mindestens 750,00 EUR erreicht.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist auf den Erlass einer Regelungsverfügung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG gerichtet und als solches zulässig. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Hier kommt allein eine Regelungsanordnung in Betracht. Die Anordnung kann erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung den Ausgang des Hauptsacheverfahrens (hier des Klageverfahrens) abwarten müsste und deswegen wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag.
Es fehlt hier an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Bezug des Elterngeldes auch für den 13. und 14. Lebensmonats ihrer Tochter. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann Elterngeld in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG kann ein Elternteil aber höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Hier zeigt sich der Wille des Gesetzgebers, Anreize dafür zu schaffen, dass auch der andere Elternteil zumindest für die zwei Monate eine Elternzeit in Anspruch nimmt. Von dieser Regelung sind deshalb nur enge Ausnahmen zugelassen.
Abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG kann ein Elternteil nach Satz 3 der Vorschrift für 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden wäre oder die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht. Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil nach Satz 4 der Regelung auch zu, wenn 1. ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist, 2. eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und 3. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.
Diese Voraussetzungen für eine abweichende Leistungserbringung liegen nicht vor. Insbesondere ist hier eine Betreuung des Kindes für die Zeit des 13. und 14. Lebensmonats des Kindes durch den anderen Elternteil nicht unmöglich. Der Begriff der Unmöglichkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG ist so zu verstehen, dass eine Übernahme der Betreuung durch den anderen Elternteil aus von diesem nicht zu beeinflussenden Gründen auch dann nicht möglich wäre, wenn dieser eine solche übernehmen wollte. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Dass der Kindesvater in der Schweiz lebt und arbeitet, beruht auf dessen freiem Willensentschluss und begründet keine Unmöglichkeit. Es ist auch eine bei der Übernahme der Kindesbetreuung eher typische Folge, dass mit dem Entschluss, die - im konkreten Fall in der Schweiz ausgeübte - Erwerbstätigkeit - ggf. nur befristet - aufzugeben, finanzielle Einbußen verbunden wären.
Die Kostenentscheidung erfolgt entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Exner
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Antragstellerin auf Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) für den 13. und 14. Lebensmonats ihrer am 20. November 2007 geborenen Tochter F. M ...
Die am 1978 geborene Antragstellerin ist deutsche Staatsbürgerin und lebt in ... Am 13. Dezember 2007 stellte die Antragstellerin beim Antragsgegner einen Antrag auf Elterngeld für die Dauer von 14 Monaten. Dabei gab sie an: Sie beanspruche das Elterngeld für den gesamten Zeitraum für sich alleine. Sie nehme Elternzeit vom 16. Januar 2008 bis zum 15. März 2009. Für ihre Tochter besitze sie mit dem anderen Elternteil die gemeinsame Personensorge.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Elterngeld für die Zeit vom 20. November 2007 bis zum 19. November 2008 (also für zwölf Monate) in Höhe von 658,88 EUR monatlich und führte aus, in der Zeit vom 20. November 2008 bis zum 19. Januar 2009 stehe der Antragstellerin kein Elterngeld zu. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 4. Januar 2008 Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Begrenzung des Bewilligungszeitraums auf zwölf Monate wandte und ausführte: Der Vater des Kindes arbeite und lebe in der Schweiz. Auch wenn sie sich mit diesem die Personensorge für die Tochter teile, habe sie diese faktisch alleine. Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2008 als unbegründet zurück. Zur Anspruchsdauer führte der Antragsgegner aus: Die Voraussetzungen für die Gewährung des Elterngeldes auch für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes lägen nicht vor, weil die Antragstellerin mit dem Vater des Kindes die Personensorge für das Kind gemeinsam ausübe. Eine Unmöglichkeit der Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil liege nicht vor, auch wenn dieser derzeit in der Schweiz arbeite.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Antragstellerin am 28. Juli 2008 Klage beim Sozialgericht Halle (SG ) erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag gestellt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Elterngeld auch für die Zeit vom 20. November 2008 bis zum 19. Januar 2009 zu zahlen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Sie sei faktisch allein erziehend. Die Partnerschaft mit dem Vater der Tochter sei kurz nach der Einrichtung des gemeinsamen Sorgerechts beendet worden. Dieser lebe circa 850 km entfernt von H. außerhalb Deutschlands.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt: Der Antragstellerin stehe für den 13. und den 14. Lebensmonats des Kindes kein Elterngeld zu, weil sie weder das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter habe noch ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch das Familiengericht ggf. in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren übertragen worden sei. Eine Härtefallklausel sehe das Gesetz nicht vor.
Gegen den ihr am 15. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 7. November 2008 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Im konkreten Fall sei die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich, weil dieser in die Schweiz eingewandert sei und dort in B. lebe und arbeite. Der Vater habe schon wegen seines ausländischen Wohnsitzes keinen Anspruch auf Elterngeld. Wenn der Vater nun einfach wieder nach Deutschland kommen würde, würde sein gesamtes Einkommen aus seiner dortigen Erwerbstätigkeit wegfallen, was sich dann auch auf die Unterhaltszahlungen auswirken würde.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 13. Oktober 2008 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig Elterngeld nach dem BEEG auch für den 13. und 14. Lebensmonats ihrer am 20. November 2007 geborenen Tochter F. M. zu leisten.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er meint: Das SG habe zutreffend festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlägen. Dem Kindesvater sei es nicht im Sinne des BEEG tatsächlich unmöglich, die Betreuung des Kindes zu übernehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 SGG greift nicht ein, denn aufgrund der Höhe der beantragten Leistung (Elterngeld für zwei Monate) wird der sich aus § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ergebende Beschwerdewert von mindestens 750,00 EUR erreicht.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist auf den Erlass einer Regelungsverfügung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG gerichtet und als solches zulässig. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Hier kommt allein eine Regelungsanordnung in Betracht. Die Anordnung kann erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung den Ausgang des Hauptsacheverfahrens (hier des Klageverfahrens) abwarten müsste und deswegen wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag.
Es fehlt hier an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Bezug des Elterngeldes auch für den 13. und 14. Lebensmonats ihrer Tochter. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann Elterngeld in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG kann ein Elternteil aber höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Hier zeigt sich der Wille des Gesetzgebers, Anreize dafür zu schaffen, dass auch der andere Elternteil zumindest für die zwei Monate eine Elternzeit in Anspruch nimmt. Von dieser Regelung sind deshalb nur enge Ausnahmen zugelassen.
Abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG kann ein Elternteil nach Satz 3 der Vorschrift für 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden wäre oder die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht. Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil nach Satz 4 der Regelung auch zu, wenn 1. ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist, 2. eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und 3. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.
Diese Voraussetzungen für eine abweichende Leistungserbringung liegen nicht vor. Insbesondere ist hier eine Betreuung des Kindes für die Zeit des 13. und 14. Lebensmonats des Kindes durch den anderen Elternteil nicht unmöglich. Der Begriff der Unmöglichkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG ist so zu verstehen, dass eine Übernahme der Betreuung durch den anderen Elternteil aus von diesem nicht zu beeinflussenden Gründen auch dann nicht möglich wäre, wenn dieser eine solche übernehmen wollte. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Dass der Kindesvater in der Schweiz lebt und arbeitet, beruht auf dessen freiem Willensentschluss und begründet keine Unmöglichkeit. Es ist auch eine bei der Übernahme der Kindesbetreuung eher typische Folge, dass mit dem Entschluss, die - im konkreten Fall in der Schweiz ausgeübte - Erwerbstätigkeit - ggf. nur befristet - aufzugeben, finanzielle Einbußen verbunden wären.
Die Kostenentscheidung erfolgt entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Exner
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