Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 11 R 951/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 B 15/08 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
PKH, verwertbares Vermögen, Schonbetrag, Prozesskostenvorschuss gegen Ehemann
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. März 2008 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. B. bewilligt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Bewilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
Die am 1967 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin ist im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und hat eine im Jahr 1988 geborene Tochter.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Weiterbewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Dezember 2005 hinaus nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. vom 6. Dezember 2005 mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2006 ab. Die Klägerin verfüge wieder über ein Leistungsvermögen für Arbeiten im Umfang von sechs Stunden täglich.
Mit ihrer am 14. Dezember 2006 bei dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage erstrebt die Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verurteilen, einen neuen Bescheid unter [gemeint ist: Beachtung] der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Gleichzeitig hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten beantragt und am 18. Dezember 2006 bei Gericht die Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.
Das Sozialgericht hat zunächst durch Einholung von Befundberichten ermittelt: Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. hat bei der Klägerin auf Grund einer Behandlung in ihrer Praxis in der Zeit vom 20. Januar 1992 bis zum 18. Januar 2007 die Diagnosen einer instabilen Persönlichkeit, einer Agoraphobie und von Panikattacken, einer bipolaren affektiven Störung, einer somatoformen Störung, eines Asthma bronchiale, eines chronischen HWS-Syndroms sowie einer Migräne gestellt. Es sei keine Verschlechterung des Krankheitsbildes und eine Verbesserung nur im Hinblick auf die Bulimie-Erkrankung der Klägerin eingetreten. Die Klägerin habe mehrfach versucht, Mini-Jobs zu verrichten, wobei dies wiederholt zu Abbrüchen geführt hätte, da sie Arbeiten mit qualitativen und quantitativen Anforderungen nicht gewachsen sei. Sie habe kein Durchhaltevermögen für die täglichen Abläufe und dieses reiche nicht über mehrere Wochen. In ihrem Befundbericht vom 20. März 2007 hat die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie W. als Diagnosen bei der Klägerin eine episodisch paraxysmale Angststörung sowie eine histrionische Persönlichkeitsstörung genannt. Die Befunde hätten sich verschlechtert. Neue Leiden seien weder hinzugekommen noch weggefallen. Veränderungen im Gesundheitszustand i.S. einer Zunahme der Symptomatik seien jeweils als Folge der äußeren Einflüsse eingetreten. Die Klägerin sei auf Grund der Angstsymptomatik nicht in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein, da auf Grund der eventuell auftretenden Panikattacken ein regelmäßiges und pünktliches Erscheinen nicht garantiert werden könne und ebenso kein kontinuierliches Arbeiten über einen Zeitraum von sechs Stunden täglich. Die Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie Dipl.-Med. E. hat bei der Klägerin die Diagnosen einer Borderlinepersönlichkeitsstörung sowie eines Paniksyndroms gestellt und der Klägerin ein inneres starkes Angstgefühl mit sekundärer Angstentwicklung (Antizipation, Vermeidung, verringerter Angstlevel), Störungen der Konzentrations- und Lernfähigkeit, eine depressive Verstimmung, erhöhtes Schlafbedürfnis, Minderwertigkeitsgefühle, eine verminderte Konfliktfähigkeit, einen sozialen Rückzug sowie eine Entspannungsunfähigkeit attestiert. Es bestünden deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer emotionalen Instabilität mit wiederholten emotionalen Krisen, einer schweren Störung des Selbstwerterlebens, einer daraus resultierenden Störung der Kontakt- und Beziehungs-, Konflikt- und Angstbewältigungsfähigkeit sowie einer allerdings aktuell nicht bestehenden Essstörung. Es erfolge eine Suchtverschiebung zum Rauchen und einer verminderten psychophysischen Belastungsfähigkeit. Die ambulante Psychotherapie habe eine Besserung erbracht.
Auf die Beweisanordnung vom 9. November 2007, mit der das Sozialgericht den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie S. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hat, hat die Klägerin deren Aufhebung mit der Begründung beantragt, nur einen Untersuchungstermin im wohnortnahen Bereich wahrnehmen zu können. Das Sozialgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 29. April 2008 entsprochen.
Das Sozialgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17. März 2008 abgelehnt. Die Klägerin sei nicht bedürftig i.S. der §§ 114, 115 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Sie könne die Kosten der Prozessführung selbst tragen, da ihr Vermögen die maßgebenden Freibeträge übersteige und ausreichend sei, um die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung einer Verfahrens- und einer Terminsgebühr - jeweils nach Maßgabe der Mittelgebühr - nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer abzudecken. Das auf dem Girokonto und dem Sparkonto, deren Inhaber die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann sei, vorhandene Vermögen sei insoweit ausreichend. Auf dem Girokonto habe sich am 1. Dezember 2006 ein Guthaben in Höhe von 1.876,19 EUR und am 29. Dezember 2006 ein Guthaben in Höhe von 2.296,94 EUR befunden. Das Sparkonto der Klägerin habe am 1. Januar 2007 einen Kontostand von 3.358,81 EUR aufgewiesen. Am 29. November und 14. Dezember 2006 seien eine Überweisung über 100 EUR und 2.000 EUR unter der Bezeichnung "Sparen" wertgestellt worden. Bezüglich der Lebensversicherung sei mitgeteilt worden, diese sei eine Versicherung des Ehemannes der Klägerin. Auf die Anfrage des Gerichts nach einer Verwertbarkeit des Guthabens habe die Klägerin nicht geantwortet. Für eine Verwertbarkeit spreche bezüglich des Girokontos, dass sowohl die Gehaltszahlungen und die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit für die Klägerin als auch das Gehalt ihres Ehemannes auf diesem Konto eingegangen seien. Der für die Klägerin nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Durchführung dieser Vorschrift maßgebende Schonbetrag liege bei 1.600 EUR. Mit dem für ihren Ehemann zu berücksichtigenden Freibetrag in Höhe von 614 EUR und für ihre Tochter in Höhe von 256 EUR sei insgesamt ein Freibetrag in Höhe von 2.470 EUR zu berücksichtigen, den das tatsächliche Vermögen der Klägerin erheblich übersteige. Selbst wenn man davon ausgehe, allein der Ehemann der Klägerin sei Inhaber des Sparkontos, sei das dort vorhandene Guthaben im Rahmen des Anspruchs der Klägerin auf einen Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann einzusetzen.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 27. März 2008 zugestellten Beschluss am 24. April 2008 Beschwerde bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) eingelegt. Zwar würden das Girokonto und das Sparkonto jeweils als gemeinsames Konto geführt. Dies ändere nichts daran, dass es sich bei den darauf befindenden Guthaben jeweils um das Einkommen bzw. Vermögen ihres Ehemannes handele. Die Sonderzahlungen aus den Lehrverträgen könnten im Übrigen nicht als laufender Einkommensbezug betrachtet werden, sondern müssten vielmehr anteilig auf die Monate des gesamten Jahres verteilt werden, um ein relevantes durchschnittliches monatliches Einkommen ihres Ehemannes zu errechnen. Sie selbst verfüge seit Januar 2007 nicht mehr über eigenes Einkommen. Seit Juli 2005 sei ihr Ehemann zur Erlangung eines PhD (Abschluss voraussichtlich im Juli 2009) an einer Universität in D. eingeschrieben. Hierfür müsse er jährlich eine Studiengebühr von 1.100 EUR nebst Reise-, Unterkunftskosten und Konferenzgebühren aus seinem Einkommen bzw. Vermögen aufbringen. Auch bei der Lebensversicherung handele es sich um die Versicherung ihres Ehemannes. Die Berechnung der vom Sozialgericht berücksichtigten Freibeträge sei widersprüchlich.
Das Sozialgericht hat dem LSG die Akten nach Fertigung eines Aktenvermerks, eine Abhilfeentscheidung sei nach § 174 SGG nicht mehr vorzunehmen und die Beschwerde sei nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Fassung nicht mehr statthaft, auf Grund richterlicher Verfügung vom 29. April 2008 übersandt.
Nach Aufforderung durch den Senat hat die Klägerin - nach ihren Angaben auch für den Folgezeitraum maßgebende - Gehaltsabrechnungen ihres Ehemannes für den Zeitraum bis Juni 2008 für seine bis November 2009 befristete Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Hochschule M. (Nettoentgelt nach Abzug von 40 EUR für vermögenswirksame Leistungen: 1.319,52 EUR) übersandt. Weiter hat sie den diese Tätigkeit betreffenden Arbeitsvertrag vom 24. September 2007 sowie Verträge über Lehraufträge für das Wintersemester 2007/2008 mit 60 Lehrstunden und für das Sommersemester 2008 mit 150 Lehrstunden mit einer Stundenvergütung von jeweils 26 EUR und das Deckblatt zum Mietvertrag über die von ihr und ihrem Ehemann nun bewohnte Wohnung mit einer Kaltmiete von nun 350 EUR und Betriebskosten in Höhe von 140 EUR vorgelegt.
Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Klägerin auf Zahlungen aus ihrem Vermögen zu verweisen, hilfsweise Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen zu bewilligen. Zur Begründung werde in vollem Umfang auf den Beschluss des Sozialgerichts Bezug genommen. Die Angaben der Klägerin zu ihren Einkünften und Belastungen seien nicht eindeutig und überprüfbar.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft.
1. Soweit mit Artikel (Art.) 1 Nr. 29 Buchst. b des am 1. April 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444) auf Grund der Regelungen in § 172 Absatz 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen wurde, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, findet diese Regelung im vorliegenden Fall keine Anwendung. Da hier die Zustellung des ablehnenden Beschlusses vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung erfolgt ist, lässt die Änderung nicht nachträglich die Statthaftigkeit des bis dahin zulässigen Rechtsmittels entfallen. Eine andere Betrachtungsweise widerspräche der Regelung über die Beschwerdefrist in § 173 Satz 1 SGG. Denn diese würde hier auf den Zeitraum zwischen Zustellung des Beschlusses und dem Tag vor In-Kraft-Treten der gesetzlichen Änderung verkürzt. Käme man zu einem anderen Ergebnis, hätte gegen einen am 31. März 2008 zugestellten Beschluss am Tag der Zustellung Beschwerde eingelegt werden müssen, um die Folgen der entfallenden Statthaftigkeit zu vermeiden. Entsprechende Vorkehrungen für einen solchen Fall muss weder ein unvertretener Beteiligter noch ein Prozessbevollmächtigter treffen, sodass nur eine Statthaftigkeit der Beschwerde gegen sämtliche vor dem 1. April 2008 zugestellten Beschlüsse zu einem mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu vereinbarenden Ergebnis führt (vgl. im Ergebnis auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 22. Juli 2008 - L 3 B 407/08 AS-PKH - juris).
Der Senat hat nicht vor einer eigenen Beschlussfassung auf eine Entscheidung des Sozialgerichts über eine Abhilfe hinwirken müssen. Soweit nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG für das Verfahren vor den Sozialgerichten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend gelten, wird damit nicht mittelbar auf die Regelung über die Abhilfeentscheidung in § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwiesen. Der siebente Titel "Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss" des ersten Abschnitts des ersten Buches der ZPO erfasst unmittelbar nur die §§ 114 bis 127 a ZPO. Gegenüber der nicht in diesem Titel geregelten, sondern nur durch die weitere Verweisung in § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegen die Ablehnung eines Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaften sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO hat die in den spezielleren Regelungen für das Verfahren vor den Sozialgerichten in §§ 172 ff. SGG geregelte Beschwerde Vorrang. Dem entspricht auch, dass der Gesetzgeber z.B. für die Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf diejenigen Regelungen außerhalb des genannten siebenten Titels, die für die Prozesskostenhilfe gelten sollen, besonders verwiesen hat: Nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechend.
Die Regelung in § 174 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung, nach welcher der Beschwerde abzuhelfen ist, soweit das Sozialgericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, diese für begründet erachtet, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung mehr. Die Vorschrift über die Abhilfeentscheidung im SGG ist durch Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (a.a.O.) aufgehoben worden. Weder in diesem Gesetz noch im SGG sind hier anwendbare Übergangsvorschriften enthalten. Da der Zeitpunkt des Eingangs des Beschwerdevorgangs beim Landessozialgericht nach dem Außer-Kraft-Treten des § 174 SGG liegt, ist abzuwägen, ob der mögliche Zeitgewinn bei einer Abhilfe durch das Sozialgericht mit einer Selbstkontrolle des judex a quo einerseits oder der mögliche Zeitgewinn durch eine sofortige Entscheidung des Landessozialgerichts im Fall einer Nichtabhilfe durch das Sozialgericht höher zu gewichten ist. Für beides sprechen auch Gesichtspunkte des Rechtsstaatsgebots in Art. 20 Abs. 3 GG. Da der Gesetzgeber selbst der Beschleunigung des Verfahrens Priorität eingeräumt hat und gerade zu diesem Zweck die Regelung in § 174 SGG ersatzlos aufgehoben worden ist, spricht im Ergebnis mehr dafür, den gesetzgeberischen Willen bereits in dem vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen und die Sache nicht zunächst an das Sozialgericht zurückzusenden.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht, da sie zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B -; Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 17 Ta 2485/07 - DB 2008, 1756, juris) bedürftig ist, die Klage in der Hauptsache eine hinreichende Erfolgsaussicht bietet und der Klägerin ein Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann nicht zusteht. Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Beteiligte sein Einkommen einzusetzen. Hierzu gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (a.a.O. Satz 2). Für die Einkommensprüfung kommt es insoweit auf die Klägerin an (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 - FamRZ 2008, 1842 m.w.N.), die ausschließlich Unterhalt von ihrem Ehemann bezieht. Nach ihren Angaben im Beschwerdeverfahren, von deren Richtigkeit der Senat ausgeht, ist die Klägerin seit Januar 2007 nicht mehr geringfügig beschäftigt und erhält auch keine Leistungen der Arbeitsverwaltung mehr.
Der Beteiligte hat in entsprechender Anwendung des § 90 SGB XII auch sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen (§ 115 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskostenhilfe darf nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII insbesondere nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte unter Berücksichtigung einer besonderen Notlage der nachfragenden Person (Nr. 9). Nach (der für die Klägerin günstigeren) Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in des Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022) sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte 2.600 EUR zuzüglich eines Betrages von 256 EUR für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird, anzusehen (vgl. im Ergebnis zur Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 19. Juni 2007 - VIII S 10/05 PKH – juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - L 9 B 461/08 SO ER, L 9 B 246/08 SO PKH - juris).
Die Klägerin verfügt nach den dem Senat vorliegenden Angaben nicht über Vermögen, das den maßgebenden Schonbetrag i.S. des § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII überschreitet. Bei der hier vorliegenden Zugewinngemeinschaft steht das Vermögen der Ehegatten - anders als bei einer Gütergemeinschaft - nicht von vornherein beiden Ehegatten gemeinsam zu. Bei einem gemeinsamen Konto der Ehegatten, bei dem jedem Ehegatte allein eine Verfügungsbefugnis zusteht (sog. Oderkonto), ist aber auch im Rahmen der Zugewinngemeinschaft eine Abgrenzung nur möglich, wenn für das Guthaben insgesamt nachgewiesen wird, dass dieses vollständig dem Vermögen eines der Ehegatten zuzurechnen ist oder der Nachweis einer Vereinbarung über bestimmte Vermögensbeträge nachgewiesen wird. Bei einem Oderkonto beider Ehegatten sind diese Gesamtgläubiger der Konto verwaltenden Bank i.S. des § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wobei die Ehegatten im Innenverhältnis vereinbaren können, in welchem Umfang das Vermögen dem jeweiligen Ehegatten zusteht (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 949; vgl. im Anschluss daran auch BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 9/01 - FamRZ 1696, 1697, das diese Rechtsprechung indirekt bestätigt; vgl. auch Thiele in: Staudinger, BGB, 2000 § 1363 RdNr. 6). Den Nachweis einer solchen Vereinbarung hat die Klägerin, wie das Sozialgericht zu Recht angenommen hat, hier nicht erbracht. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass auch Einkommen der Klägerin grundsätzlich diesem Konto gutgeschrieben wird. In einem solchen Fall hat der BGH selbst für ein Einzelkonto des anderen Ehegatten eine Zurechnung des Vermögens unter dem Gesichtspunkt der Bruchteilsgemeinschaft i.S. der §§ 741 ff. BGB bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002, a.a.O.). Damit ist der Klägerin das hälftige Guthaben auf den gemeinsamen Konten zuzurechnen. Allerdings übersteigt der hier maßgebende Schonbetrag in Höhe von 2.856 EUR (2.600 EUR + 256 EUR) das der Klägerin zuzurechnende Vermögen.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann auf der Grundlage von 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 a.a.O.; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 10 WF 196/06 - juris).
Es kann offen bleiben, ob dem Ehemann der Klägerin unter Berücksichtigung des für ihn geltenden geringeren Schonbetrages (da der Schonbetrag für die Tochter der Klägerin nicht zu berücksichtigen ist) selbst Prozesskostenhilfe ohne Raten zu bewilligen wäre (vgl. zu dieser zunächst durchzuführenden Prüfung Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 7. Februar 1994 - 9/9a RVg 4/92 - SozR 3-1750 § 115 Nr. 1). Diesbezüglich fehlt es insbesondere an einer abschließenden Klärung der Verwertbarkeit seiner Lebensversicherung.
Die Klägerin ist bedürftig. Ihr Ehemann nimmt durch die Entlastung von dem von ihm zu gewährenden Unterhalt an dem Ergebnis eines Obsiegens der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit teil (vgl. zum Rentenanspruch als persönliche Angelegenheit i.S. des § 1360a Abs. 4 BGB LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 1990 - L 1 PKH 59/90 B -). Der Ehemann der Klägerin ist aber nicht im erforderlichen Umfang leistungsfähig. Dabei ist zu prüfen, ob er - ggf. auch in Raten - die hier voraussichtlich anfallende Mittelgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aufbringen kann, ohne seinen notwendigen Selbstbehalt angreifen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633).
Der notwendige Selbstbehalt beträgt für den Ehemann der Klägerin 1.000 EUR (vgl. z.B. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 3. Aufl. 2008, § 1581 RdNr. 6). Dem ist der von ihm an die Klägerin zu leistende Unterhalt nach der sog. Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 2008 – www.olg-duesseldorf.nrw.de) gegenüberzustellen. Dieser beträgt 3/7 des monatlichen Nettoeinkommens ihres Ehemannes. Kosten für die Erlangung des PhD sind insoweit nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um "berufsbedingte Aufwendungen" handelt. Bei einem Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1.319,52 EUR beträgt der Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle 565,50 EUR und ist auf Grund des Selbstbehaltes nicht vollständig zu befriedigen. Unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes der Klägerin aus seiner Lehrtätigkeit ergibt sich kein anderes Ergebnis. Verteilt man die nachgewiesenen Einnahmen für das Wintersemester 2007/2008 (zur Hälfte) und für das Sommersemester 2008 auf das Jahr, ergibt sich auch bei Abzug einer darauf zu leistenden Einkommenssteuer und des auch insoweit gegebenen weiteren Unterhaltsanspruchs der Klägerin ein den Selbstbehalt übersteigender Betrag nicht. Denn der Ehemann der Klägerin erzielte aus der Lehrtätigkeit im Jahr 2008 Einkünfte in Höhe von 4.680 EUR brutto ((60 Stunden x 26 EUR): 2 = 780 EUR zzgl. 150 Stunden x 26 EUR = 3900 EUR). Abzüglich 15 v.H. Eingangssteuersatz (702 EUR) und 3/7 des Nettobetrages (in Höhe von 3.978 EUR) an Unterhalt für die Klägerin (in Höhe von 1.704,86 EUR) verbleiben jährlich 2.273,14 EUR und damit monatlich 189,43 EUR. Das Gesamteinkommen des Ehemannes in Höhe von 1.508,92 EUR übersteigt den Selbstbehalt von 1.000 EUR und den Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht als mutwillig anzusehen. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 73a RdNr. 7 f. m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936). Prozesskostenhilfe kommt demgegenüber nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R -; BSG, Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 1500, § 72 Nr. 19). Ausgeschlossen ist ein Erfolg in der Hauptsache im vorliegenden Fall nicht.
Nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin erfüllt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die von ihr begehrte Rente wegen Erwerbsminderung.
Bereits auf Grund des Umstandes, dass das Sozialgericht mit Beweisanordnung vom 9. November 2007 den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie S. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hat, lässt erkennen, dass der Klage hinreichende Erfolgsaussichten in dem genannten Sinne zu bescheinigen sind, da es für die Feststellung, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat, weiterer Ermittlungen von Amts wegen bedarf.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
gez. Klamann gez. Fischer gez. Frank
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Bewilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
Die am 1967 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin ist im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und hat eine im Jahr 1988 geborene Tochter.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Weiterbewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Dezember 2005 hinaus nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. vom 6. Dezember 2005 mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2006 ab. Die Klägerin verfüge wieder über ein Leistungsvermögen für Arbeiten im Umfang von sechs Stunden täglich.
Mit ihrer am 14. Dezember 2006 bei dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage erstrebt die Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verurteilen, einen neuen Bescheid unter [gemeint ist: Beachtung] der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Gleichzeitig hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten beantragt und am 18. Dezember 2006 bei Gericht die Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.
Das Sozialgericht hat zunächst durch Einholung von Befundberichten ermittelt: Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. hat bei der Klägerin auf Grund einer Behandlung in ihrer Praxis in der Zeit vom 20. Januar 1992 bis zum 18. Januar 2007 die Diagnosen einer instabilen Persönlichkeit, einer Agoraphobie und von Panikattacken, einer bipolaren affektiven Störung, einer somatoformen Störung, eines Asthma bronchiale, eines chronischen HWS-Syndroms sowie einer Migräne gestellt. Es sei keine Verschlechterung des Krankheitsbildes und eine Verbesserung nur im Hinblick auf die Bulimie-Erkrankung der Klägerin eingetreten. Die Klägerin habe mehrfach versucht, Mini-Jobs zu verrichten, wobei dies wiederholt zu Abbrüchen geführt hätte, da sie Arbeiten mit qualitativen und quantitativen Anforderungen nicht gewachsen sei. Sie habe kein Durchhaltevermögen für die täglichen Abläufe und dieses reiche nicht über mehrere Wochen. In ihrem Befundbericht vom 20. März 2007 hat die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie W. als Diagnosen bei der Klägerin eine episodisch paraxysmale Angststörung sowie eine histrionische Persönlichkeitsstörung genannt. Die Befunde hätten sich verschlechtert. Neue Leiden seien weder hinzugekommen noch weggefallen. Veränderungen im Gesundheitszustand i.S. einer Zunahme der Symptomatik seien jeweils als Folge der äußeren Einflüsse eingetreten. Die Klägerin sei auf Grund der Angstsymptomatik nicht in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein, da auf Grund der eventuell auftretenden Panikattacken ein regelmäßiges und pünktliches Erscheinen nicht garantiert werden könne und ebenso kein kontinuierliches Arbeiten über einen Zeitraum von sechs Stunden täglich. Die Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie Dipl.-Med. E. hat bei der Klägerin die Diagnosen einer Borderlinepersönlichkeitsstörung sowie eines Paniksyndroms gestellt und der Klägerin ein inneres starkes Angstgefühl mit sekundärer Angstentwicklung (Antizipation, Vermeidung, verringerter Angstlevel), Störungen der Konzentrations- und Lernfähigkeit, eine depressive Verstimmung, erhöhtes Schlafbedürfnis, Minderwertigkeitsgefühle, eine verminderte Konfliktfähigkeit, einen sozialen Rückzug sowie eine Entspannungsunfähigkeit attestiert. Es bestünden deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer emotionalen Instabilität mit wiederholten emotionalen Krisen, einer schweren Störung des Selbstwerterlebens, einer daraus resultierenden Störung der Kontakt- und Beziehungs-, Konflikt- und Angstbewältigungsfähigkeit sowie einer allerdings aktuell nicht bestehenden Essstörung. Es erfolge eine Suchtverschiebung zum Rauchen und einer verminderten psychophysischen Belastungsfähigkeit. Die ambulante Psychotherapie habe eine Besserung erbracht.
Auf die Beweisanordnung vom 9. November 2007, mit der das Sozialgericht den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie S. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hat, hat die Klägerin deren Aufhebung mit der Begründung beantragt, nur einen Untersuchungstermin im wohnortnahen Bereich wahrnehmen zu können. Das Sozialgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 29. April 2008 entsprochen.
Das Sozialgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17. März 2008 abgelehnt. Die Klägerin sei nicht bedürftig i.S. der §§ 114, 115 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Sie könne die Kosten der Prozessführung selbst tragen, da ihr Vermögen die maßgebenden Freibeträge übersteige und ausreichend sei, um die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung einer Verfahrens- und einer Terminsgebühr - jeweils nach Maßgabe der Mittelgebühr - nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer abzudecken. Das auf dem Girokonto und dem Sparkonto, deren Inhaber die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann sei, vorhandene Vermögen sei insoweit ausreichend. Auf dem Girokonto habe sich am 1. Dezember 2006 ein Guthaben in Höhe von 1.876,19 EUR und am 29. Dezember 2006 ein Guthaben in Höhe von 2.296,94 EUR befunden. Das Sparkonto der Klägerin habe am 1. Januar 2007 einen Kontostand von 3.358,81 EUR aufgewiesen. Am 29. November und 14. Dezember 2006 seien eine Überweisung über 100 EUR und 2.000 EUR unter der Bezeichnung "Sparen" wertgestellt worden. Bezüglich der Lebensversicherung sei mitgeteilt worden, diese sei eine Versicherung des Ehemannes der Klägerin. Auf die Anfrage des Gerichts nach einer Verwertbarkeit des Guthabens habe die Klägerin nicht geantwortet. Für eine Verwertbarkeit spreche bezüglich des Girokontos, dass sowohl die Gehaltszahlungen und die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit für die Klägerin als auch das Gehalt ihres Ehemannes auf diesem Konto eingegangen seien. Der für die Klägerin nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Durchführung dieser Vorschrift maßgebende Schonbetrag liege bei 1.600 EUR. Mit dem für ihren Ehemann zu berücksichtigenden Freibetrag in Höhe von 614 EUR und für ihre Tochter in Höhe von 256 EUR sei insgesamt ein Freibetrag in Höhe von 2.470 EUR zu berücksichtigen, den das tatsächliche Vermögen der Klägerin erheblich übersteige. Selbst wenn man davon ausgehe, allein der Ehemann der Klägerin sei Inhaber des Sparkontos, sei das dort vorhandene Guthaben im Rahmen des Anspruchs der Klägerin auf einen Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann einzusetzen.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 27. März 2008 zugestellten Beschluss am 24. April 2008 Beschwerde bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) eingelegt. Zwar würden das Girokonto und das Sparkonto jeweils als gemeinsames Konto geführt. Dies ändere nichts daran, dass es sich bei den darauf befindenden Guthaben jeweils um das Einkommen bzw. Vermögen ihres Ehemannes handele. Die Sonderzahlungen aus den Lehrverträgen könnten im Übrigen nicht als laufender Einkommensbezug betrachtet werden, sondern müssten vielmehr anteilig auf die Monate des gesamten Jahres verteilt werden, um ein relevantes durchschnittliches monatliches Einkommen ihres Ehemannes zu errechnen. Sie selbst verfüge seit Januar 2007 nicht mehr über eigenes Einkommen. Seit Juli 2005 sei ihr Ehemann zur Erlangung eines PhD (Abschluss voraussichtlich im Juli 2009) an einer Universität in D. eingeschrieben. Hierfür müsse er jährlich eine Studiengebühr von 1.100 EUR nebst Reise-, Unterkunftskosten und Konferenzgebühren aus seinem Einkommen bzw. Vermögen aufbringen. Auch bei der Lebensversicherung handele es sich um die Versicherung ihres Ehemannes. Die Berechnung der vom Sozialgericht berücksichtigten Freibeträge sei widersprüchlich.
Das Sozialgericht hat dem LSG die Akten nach Fertigung eines Aktenvermerks, eine Abhilfeentscheidung sei nach § 174 SGG nicht mehr vorzunehmen und die Beschwerde sei nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Fassung nicht mehr statthaft, auf Grund richterlicher Verfügung vom 29. April 2008 übersandt.
Nach Aufforderung durch den Senat hat die Klägerin - nach ihren Angaben auch für den Folgezeitraum maßgebende - Gehaltsabrechnungen ihres Ehemannes für den Zeitraum bis Juni 2008 für seine bis November 2009 befristete Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Hochschule M. (Nettoentgelt nach Abzug von 40 EUR für vermögenswirksame Leistungen: 1.319,52 EUR) übersandt. Weiter hat sie den diese Tätigkeit betreffenden Arbeitsvertrag vom 24. September 2007 sowie Verträge über Lehraufträge für das Wintersemester 2007/2008 mit 60 Lehrstunden und für das Sommersemester 2008 mit 150 Lehrstunden mit einer Stundenvergütung von jeweils 26 EUR und das Deckblatt zum Mietvertrag über die von ihr und ihrem Ehemann nun bewohnte Wohnung mit einer Kaltmiete von nun 350 EUR und Betriebskosten in Höhe von 140 EUR vorgelegt.
Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Klägerin auf Zahlungen aus ihrem Vermögen zu verweisen, hilfsweise Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen zu bewilligen. Zur Begründung werde in vollem Umfang auf den Beschluss des Sozialgerichts Bezug genommen. Die Angaben der Klägerin zu ihren Einkünften und Belastungen seien nicht eindeutig und überprüfbar.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft.
1. Soweit mit Artikel (Art.) 1 Nr. 29 Buchst. b des am 1. April 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444) auf Grund der Regelungen in § 172 Absatz 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen wurde, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, findet diese Regelung im vorliegenden Fall keine Anwendung. Da hier die Zustellung des ablehnenden Beschlusses vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung erfolgt ist, lässt die Änderung nicht nachträglich die Statthaftigkeit des bis dahin zulässigen Rechtsmittels entfallen. Eine andere Betrachtungsweise widerspräche der Regelung über die Beschwerdefrist in § 173 Satz 1 SGG. Denn diese würde hier auf den Zeitraum zwischen Zustellung des Beschlusses und dem Tag vor In-Kraft-Treten der gesetzlichen Änderung verkürzt. Käme man zu einem anderen Ergebnis, hätte gegen einen am 31. März 2008 zugestellten Beschluss am Tag der Zustellung Beschwerde eingelegt werden müssen, um die Folgen der entfallenden Statthaftigkeit zu vermeiden. Entsprechende Vorkehrungen für einen solchen Fall muss weder ein unvertretener Beteiligter noch ein Prozessbevollmächtigter treffen, sodass nur eine Statthaftigkeit der Beschwerde gegen sämtliche vor dem 1. April 2008 zugestellten Beschlüsse zu einem mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu vereinbarenden Ergebnis führt (vgl. im Ergebnis auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 22. Juli 2008 - L 3 B 407/08 AS-PKH - juris).
Der Senat hat nicht vor einer eigenen Beschlussfassung auf eine Entscheidung des Sozialgerichts über eine Abhilfe hinwirken müssen. Soweit nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG für das Verfahren vor den Sozialgerichten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend gelten, wird damit nicht mittelbar auf die Regelung über die Abhilfeentscheidung in § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwiesen. Der siebente Titel "Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss" des ersten Abschnitts des ersten Buches der ZPO erfasst unmittelbar nur die §§ 114 bis 127 a ZPO. Gegenüber der nicht in diesem Titel geregelten, sondern nur durch die weitere Verweisung in § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegen die Ablehnung eines Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaften sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO hat die in den spezielleren Regelungen für das Verfahren vor den Sozialgerichten in §§ 172 ff. SGG geregelte Beschwerde Vorrang. Dem entspricht auch, dass der Gesetzgeber z.B. für die Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf diejenigen Regelungen außerhalb des genannten siebenten Titels, die für die Prozesskostenhilfe gelten sollen, besonders verwiesen hat: Nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechend.
Die Regelung in § 174 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung, nach welcher der Beschwerde abzuhelfen ist, soweit das Sozialgericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, diese für begründet erachtet, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung mehr. Die Vorschrift über die Abhilfeentscheidung im SGG ist durch Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (a.a.O.) aufgehoben worden. Weder in diesem Gesetz noch im SGG sind hier anwendbare Übergangsvorschriften enthalten. Da der Zeitpunkt des Eingangs des Beschwerdevorgangs beim Landessozialgericht nach dem Außer-Kraft-Treten des § 174 SGG liegt, ist abzuwägen, ob der mögliche Zeitgewinn bei einer Abhilfe durch das Sozialgericht mit einer Selbstkontrolle des judex a quo einerseits oder der mögliche Zeitgewinn durch eine sofortige Entscheidung des Landessozialgerichts im Fall einer Nichtabhilfe durch das Sozialgericht höher zu gewichten ist. Für beides sprechen auch Gesichtspunkte des Rechtsstaatsgebots in Art. 20 Abs. 3 GG. Da der Gesetzgeber selbst der Beschleunigung des Verfahrens Priorität eingeräumt hat und gerade zu diesem Zweck die Regelung in § 174 SGG ersatzlos aufgehoben worden ist, spricht im Ergebnis mehr dafür, den gesetzgeberischen Willen bereits in dem vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen und die Sache nicht zunächst an das Sozialgericht zurückzusenden.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht, da sie zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B -; Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 17 Ta 2485/07 - DB 2008, 1756, juris) bedürftig ist, die Klage in der Hauptsache eine hinreichende Erfolgsaussicht bietet und der Klägerin ein Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann nicht zusteht. Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Beteiligte sein Einkommen einzusetzen. Hierzu gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (a.a.O. Satz 2). Für die Einkommensprüfung kommt es insoweit auf die Klägerin an (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 - FamRZ 2008, 1842 m.w.N.), die ausschließlich Unterhalt von ihrem Ehemann bezieht. Nach ihren Angaben im Beschwerdeverfahren, von deren Richtigkeit der Senat ausgeht, ist die Klägerin seit Januar 2007 nicht mehr geringfügig beschäftigt und erhält auch keine Leistungen der Arbeitsverwaltung mehr.
Der Beteiligte hat in entsprechender Anwendung des § 90 SGB XII auch sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen (§ 115 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskostenhilfe darf nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII insbesondere nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte unter Berücksichtigung einer besonderen Notlage der nachfragenden Person (Nr. 9). Nach (der für die Klägerin günstigeren) Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in des Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022) sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte 2.600 EUR zuzüglich eines Betrages von 256 EUR für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird, anzusehen (vgl. im Ergebnis zur Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 19. Juni 2007 - VIII S 10/05 PKH – juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - L 9 B 461/08 SO ER, L 9 B 246/08 SO PKH - juris).
Die Klägerin verfügt nach den dem Senat vorliegenden Angaben nicht über Vermögen, das den maßgebenden Schonbetrag i.S. des § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII überschreitet. Bei der hier vorliegenden Zugewinngemeinschaft steht das Vermögen der Ehegatten - anders als bei einer Gütergemeinschaft - nicht von vornherein beiden Ehegatten gemeinsam zu. Bei einem gemeinsamen Konto der Ehegatten, bei dem jedem Ehegatte allein eine Verfügungsbefugnis zusteht (sog. Oderkonto), ist aber auch im Rahmen der Zugewinngemeinschaft eine Abgrenzung nur möglich, wenn für das Guthaben insgesamt nachgewiesen wird, dass dieses vollständig dem Vermögen eines der Ehegatten zuzurechnen ist oder der Nachweis einer Vereinbarung über bestimmte Vermögensbeträge nachgewiesen wird. Bei einem Oderkonto beider Ehegatten sind diese Gesamtgläubiger der Konto verwaltenden Bank i.S. des § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wobei die Ehegatten im Innenverhältnis vereinbaren können, in welchem Umfang das Vermögen dem jeweiligen Ehegatten zusteht (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 949; vgl. im Anschluss daran auch BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 9/01 - FamRZ 1696, 1697, das diese Rechtsprechung indirekt bestätigt; vgl. auch Thiele in: Staudinger, BGB, 2000 § 1363 RdNr. 6). Den Nachweis einer solchen Vereinbarung hat die Klägerin, wie das Sozialgericht zu Recht angenommen hat, hier nicht erbracht. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass auch Einkommen der Klägerin grundsätzlich diesem Konto gutgeschrieben wird. In einem solchen Fall hat der BGH selbst für ein Einzelkonto des anderen Ehegatten eine Zurechnung des Vermögens unter dem Gesichtspunkt der Bruchteilsgemeinschaft i.S. der §§ 741 ff. BGB bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002, a.a.O.). Damit ist der Klägerin das hälftige Guthaben auf den gemeinsamen Konten zuzurechnen. Allerdings übersteigt der hier maßgebende Schonbetrag in Höhe von 2.856 EUR (2.600 EUR + 256 EUR) das der Klägerin zuzurechnende Vermögen.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann auf der Grundlage von 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 a.a.O.; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 10 WF 196/06 - juris).
Es kann offen bleiben, ob dem Ehemann der Klägerin unter Berücksichtigung des für ihn geltenden geringeren Schonbetrages (da der Schonbetrag für die Tochter der Klägerin nicht zu berücksichtigen ist) selbst Prozesskostenhilfe ohne Raten zu bewilligen wäre (vgl. zu dieser zunächst durchzuführenden Prüfung Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 7. Februar 1994 - 9/9a RVg 4/92 - SozR 3-1750 § 115 Nr. 1). Diesbezüglich fehlt es insbesondere an einer abschließenden Klärung der Verwertbarkeit seiner Lebensversicherung.
Die Klägerin ist bedürftig. Ihr Ehemann nimmt durch die Entlastung von dem von ihm zu gewährenden Unterhalt an dem Ergebnis eines Obsiegens der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit teil (vgl. zum Rentenanspruch als persönliche Angelegenheit i.S. des § 1360a Abs. 4 BGB LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 1990 - L 1 PKH 59/90 B -). Der Ehemann der Klägerin ist aber nicht im erforderlichen Umfang leistungsfähig. Dabei ist zu prüfen, ob er - ggf. auch in Raten - die hier voraussichtlich anfallende Mittelgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aufbringen kann, ohne seinen notwendigen Selbstbehalt angreifen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633).
Der notwendige Selbstbehalt beträgt für den Ehemann der Klägerin 1.000 EUR (vgl. z.B. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 3. Aufl. 2008, § 1581 RdNr. 6). Dem ist der von ihm an die Klägerin zu leistende Unterhalt nach der sog. Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 2008 – www.olg-duesseldorf.nrw.de) gegenüberzustellen. Dieser beträgt 3/7 des monatlichen Nettoeinkommens ihres Ehemannes. Kosten für die Erlangung des PhD sind insoweit nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um "berufsbedingte Aufwendungen" handelt. Bei einem Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1.319,52 EUR beträgt der Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle 565,50 EUR und ist auf Grund des Selbstbehaltes nicht vollständig zu befriedigen. Unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes der Klägerin aus seiner Lehrtätigkeit ergibt sich kein anderes Ergebnis. Verteilt man die nachgewiesenen Einnahmen für das Wintersemester 2007/2008 (zur Hälfte) und für das Sommersemester 2008 auf das Jahr, ergibt sich auch bei Abzug einer darauf zu leistenden Einkommenssteuer und des auch insoweit gegebenen weiteren Unterhaltsanspruchs der Klägerin ein den Selbstbehalt übersteigender Betrag nicht. Denn der Ehemann der Klägerin erzielte aus der Lehrtätigkeit im Jahr 2008 Einkünfte in Höhe von 4.680 EUR brutto ((60 Stunden x 26 EUR): 2 = 780 EUR zzgl. 150 Stunden x 26 EUR = 3900 EUR). Abzüglich 15 v.H. Eingangssteuersatz (702 EUR) und 3/7 des Nettobetrages (in Höhe von 3.978 EUR) an Unterhalt für die Klägerin (in Höhe von 1.704,86 EUR) verbleiben jährlich 2.273,14 EUR und damit monatlich 189,43 EUR. Das Gesamteinkommen des Ehemannes in Höhe von 1.508,92 EUR übersteigt den Selbstbehalt von 1.000 EUR und den Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht als mutwillig anzusehen. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 73a RdNr. 7 f. m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936). Prozesskostenhilfe kommt demgegenüber nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R -; BSG, Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 1500, § 72 Nr. 19). Ausgeschlossen ist ein Erfolg in der Hauptsache im vorliegenden Fall nicht.
Nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin erfüllt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die von ihr begehrte Rente wegen Erwerbsminderung.
Bereits auf Grund des Umstandes, dass das Sozialgericht mit Beweisanordnung vom 9. November 2007 den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie S. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hat, lässt erkennen, dass der Klage hinreichende Erfolgsaussichten in dem genannten Sinne zu bescheinigen sind, da es für die Feststellung, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat, weiterer Ermittlungen von Amts wegen bedarf.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
gez. Klamann gez. Fischer gez. Frank
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